Gesetz zur Ausfuehrung der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 ueber das Statut der Europaeischen
Gesellschaft (SE) (SE-Ausfuehrungsgesetz -
SEAG)
SEAG

vom  22.12.2004



"SE-Ausfuehrungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 75 G v. 17.12.2008 I 2586
Hinweis: Aenderung durch Art. 7 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
         dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.12.2004
 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 43/2006    (CELEX Nr: 306L0043) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 22.12.2004 I 3675 (SEEG) vom Bundestag beschlossen. Es
ist gem. Art. 9 dieses G am 29.12.2004 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
                                          Abschnitt 1
                                    Allgemeine Vorschriften
§   1   Anzuwendende Vorschriften
§   2   (weggefallen)
§   3   Eintragung
§   4   Zustaendigkeiten

                                          Abschnitt 2
                                       Gruendung einer SE

                                       Unterabschnitt 1
                                         Verschmelzung
§   5   Bekanntmachung
§   6   Verbesserung des Umtauschverhaeltnisses
§   7   Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
§   8   Glaeubigerschutz

                                   Unterabschnitt 2
                              Gruendung einer Holding-SE
§ 9 Abfindungsangebot im Gruendungsplan
§ 10 Zustimmungsbeschluss; Negativerklaerung
§ 11 Verbesserung des Umtauschverhaeltnisses

                                     Abschnitt 3
                                    Sitzverlegung
§ 12 Abfindungsangebot im Verlegungsplan
§ 13 Glaeubigerschuetz

                                              -1-
         
                                                                                 

§ 14 Negativerklaerung

                                          Abschnitt 4
                                         Aufbau der SE

                                       Unterabschnitt 1
                                     Dualistisches System
§   15   Wahrnehmung der Geschaeftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
§   16   Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§   17   Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
§   18   Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
§   19   Festlegung zustimmungsbeduerftiger Geschaefte durch das Aufsichtsorgan

                                        Unterabschnitt 2
                                      Monistisches System
§   20   Anzuwendende Vorschriften
§   21   Anmeldung und Eintragung
§   22   Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§   23   Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
§   24   Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§   25   Bekanntmachung ueber die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§   26   Gerichtliche Entscheidung ueber die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§   27   Persoenliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
§   28   Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§   29   Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§   30   Bestellung durch das Gericht
§   31   Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§   32   Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§   33   Wirkung des Urteils
§   34   Innere Ordnung des Verwaltungsrats
§   35   Beschlussfassung
§   36   Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschuesse
§   37   Einberufung des Verwaltungsrats
§   38   Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
§   39   Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
§   40   Geschaeftsfuehrende Direktoren
§   41   Vertretung
§   42   (weggefallen)
§   43   Angaben auf Geschaeftsbriefen
§   44   Beschraenkungen der Vertretungs- und Geschaeftsfuehrungsbefugnis
§   45   Bestellung durch das Gericht
§   46   Anmeldung von Aenderungen
§   47   Pruefung und Feststellung des Jahresabschlusses
§   48   Ordentliche Hauptversammlung
§   49   Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhaengigkeit von Unternehmen

                                   Unterabschnitt 3
                                   Hauptversammlung
§ 50 Einberufung und Ergaenzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
§ 51 Satzungsaenderungen

                                     Abschnitt 5
                                       Aufloesung
§ 52 Aufloesung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung

                                      Abschnitt 6
                            Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 53 Straf- und Bussgeldvorschriften

                                     Abschnitt 7
                                 Schlussbestimmungen
§ 54 Uebergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

                                               -2-
      
                                                                              


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anzuwendende Vorschriften
Soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 ueber das
Statut der Europaeischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) (Verordnung) gilt,
sind auf eine Europaeische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Inland und auf die an der
Gruendung einer Europaeischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland
die folgenden Vorschriften anzuwenden.

§ 2 (weggefallen)
-

§ 3 Eintragung
Die SE wird gemaess den fuer Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften im
Handelsregister eingetragen.

§ 4 Zustaendigkeiten
Fuer die Eintragung der SE und fuer die in Artikel 8 Abs. 8, Artikel 25 Abs. 2 sowie
den Artikeln 26 und 64 Abs. 4 der Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach § 125
Abs. 1 und 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bestimmte Gericht zustaendig. Das zustaendige Gericht im Sinne des Artikels 55 Abs.
3 Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach § 145 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Abschnitt 2
Gruendung einer SE

Unterabschnitt 1
Verschmelzung

§ 5 Bekanntmachung
Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei
Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben zusammen
mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu
machen.

§ 6 Verbesserung des Umtauschverhaeltnisses
(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung kann eine
Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer uebertragenden Gesellschaft nicht darauf
gestuetzt werden, dass das Umtauschverhaeltnis der Anteile nicht angemessen ist.

(2) Ist bei der Gruendung einer SE durch Verschmelzung nach dem Verfahren der
Verordnung das Umtauschverhaeltnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder
Aktionaer einer uebertragenden Gesellschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des
Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der
SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat
der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist,
mit jaehrlich 2 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

                                            -3-
      
                                                                              

(4) Macht ein Aktionaer einer uebertragenden Gesellschaft unter den Voraussetzungen
des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung geltend, dass das Umtauschverhaeltnis
der Anteile nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem
Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) eine angemessene bare
Zuzahlung zu bestimmen. Satz 1 findet auch auf Aktionaere einer uebertragenden
Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
Anwendung, sofern nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und
Aenderung des Umtauschverhaeltnisses der Aktien vorgesehen ist und deutsche Gerichte fuer
die Durchfuehrung eines solchen Verfahrens international zustaendig sind.

§ 7 Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
(1) Bei der Gruendung einer SE, die ihren Sitz im Ausland haben soll, durch
Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung hat eine uebertragende Gesellschaft
im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf jedem Aktionaer, der gegen den
Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklaert, den
Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften
des Aktiengesetzes ueber den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist
§ 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung
des Verschmelzungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses
Angebots enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten fuer eine Uebertragung zu tragen. §
29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Barabfindung muss die Verhaeltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Beschlussfassung ueber die Verschmelzung beruecksichtigen. Die Barabfindung ist nach
Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden
Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jaehrlich 2 Prozentpunkten
ueber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.

(3) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch
Verschmelzungspruefer zu pruefen. Die §§ 10 bis 12 des Umwandlungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten koennen auf die Pruefung oder den
Pruefungsbericht verzichten; die Verzichtserklaerungen sind notariell zu beurkunden.

(4) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen
werden, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden
Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist. Ist nach Absatz 7 dieser
Vorschrift ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt
worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem
die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung kann
eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses einer uebertragenden
Gesellschaft nicht darauf gestuetzt werden, dass das Angebot nach Absatz 1 zu
niedrig bemessen oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsplan nicht oder nicht
ordnungsgemaess angeboten worden ist.

(6) Einer anderweitigen Veraeusserung des Anteils durch den Aktionaer stehen nach
Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist
Verfuegungsbeschraenkungen bei den beteiligten Rechtstraegern nicht entgegen.

(7) Macht ein Aktionaer einer uebertragenden Gesellschaft unter den Voraussetzungen
des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung geltend, dass eine im Verschmelzungsplan
bestimmte Barabfindung, die ihm nach Absatz 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei,
so hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 838) die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn die
Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemaess angeboten worden ist. Die Saetze 1 und 2
finden auch auf Aktionaere einer uebertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung, sofern nach dem Recht dieses Staates
ein Verfahren zur Abfindung von Minderheitsaktionaeren vorgesehen ist und deutsche
Gerichte fuer die Durchfuehrung eines solchen Verfahrens international zustaendig sind.
                                            -4-
      
                                                                              

§ 8 Glaeubigerschutz
Liegt der kuenftige Sitz der SE im Ausland, ist § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Das zustaendige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 25 Abs. 2
der Verordnung nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder einer uebertragenden Gesellschaft
die Versicherung abgeben, dass allen Glaeubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf
Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

Unterabschnitt 2
Gruendung einer Holding-SE

§ 9 Abfindungsangebot im Gruendungsplan
(1) Bei der Gruendung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung, die
ihren Sitz im Ausland haben soll oder die ihrerseits abhaengig im Sinne des § 17
des Aktiengesetzes ist, hat eine die Gruendung anstrebende Aktiengesellschaft im
Gruendungsplan jedem Anteilsinhaber, der gegen den Zustimmungsbeschluss dieser
Gesellschaft zum Gruendungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklaert, den Erwerb
seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften des
Aktiengesetzes ueber den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist § 71
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des
Gruendungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots
enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten fuer eine Uebertragung zu tragen. § 29 Abs. 2
des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung
und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der neu
gegruendeten Holding-SE tritt.

§ 10 Zustimmungsbeschluss; Negativerklaerung
(1) Der Zustimmungsbeschluss gemaess Artikel 32 Abs. 6 der Verordnung bedarf einer
Mehrheit, die bei einer Aktiengesellschaft mindestens drei Viertel des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und bei einer Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

(2) Bei der Anmeldung der Holding-SE haben ihre Vertretungsorgane zu erklaeren, dass
eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschluesse gemaess Artikel 32 Abs. 6 der
Verordnung nicht oder nicht fristgemaess erhoben oder eine solche Klage rechtskraeftig
abgewiesen oder zurueckgenommen worden ist.

§ 11 Verbesserung des Umtauschverhaeltnisses
(1) Ist bei der Gruendung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung das
Umtauschverhaeltnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder Anteilsinhaber der
die Gruendung anstrebenden Gesellschaft von der Holding-SE einen Ausgleich durch bare
Zuzahlung verlangen.

(2) § 6 Abs. 1, 3 und 4 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der
Gruendung der Holding-SE tritt.

Abschnitt 3
Sitzverlegung

§ 12 Abfindungsangebot im Verlegungsplan
(1) Verlegt eine SE nach Massgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, hat sie jedem
Aktionaer, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklaert, den
Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften
                                            -5-
      
                                                                              

des Aktiengesetzes ueber den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist §
71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des
Verlegungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots
enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten fuer eine Uebertragung zu tragen. § 29 Abs. 2
des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung
und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der SE im neuen
Sitzstaat tritt.

§ 13 Glaeubigerschutz
(1) Verlegt eine SE nach Massgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, ist den
Glaeubigern der Gesellschaft, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der
Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Hoehe schriftlich
anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen koennen. Dieses
Recht steht den Glaeubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die
Sitzverlegung die Erfuellung ihrer Forderungen gefaehrdet wird. Die Glaeubiger sind im
Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht Glaeubigern nur im
Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des
Verlegungsplans entstanden sind.

(3) Das zustaendige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 8 der
Verordnung nur aus, wenn bei einer SE mit dualistischem System die Mitglieder des
Leitungsorgans und bei einer SE mit monistischem System die geschaeftsfuehrenden
Direktoren die Versicherung abgeben, dass allen Glaeubigern, die nach den Absaetzen 1 und
2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet
wurde.

§ 14 Negativerklaerung
Das zustaendige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 8     Abs. 8 der Verordnung
nur aus, wenn die Vertretungsorgane einer SE, die nach Massgabe     des Artikels 8 der
Verordnung ihren Sitz verlegt, erklaeren, dass eine Klage gegen     die Wirksamkeit des
Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemaess erhoben oder     eine solche Klage
rechtskraeftig abgewiesen oder zurueckgenommen worden ist.

Abschnitt 4
Aufbau der SE

Unterabschnitt 1
Dualistisches System

§ 15 Wahrnehmung der Geschaeftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines
Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ist nur fuer
einen im Voraus begrenzten Zeitraum, hoechstens fuer ein Jahr, zulaessig. Eine wiederholte
Bestellung oder Verlaengerung der Amtszeit ist zulaessig, wenn dadurch die Amtszeit
insgesamt ein Jahr nicht uebersteigt.

§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat
das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die
Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. § 38 Abs. 2 des SE-
Beteiligungsgesetzes bleibt unberuehrt.


                                            -6-
      
                                                                              

§ 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte
hoehere Zahl festsetzen. Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Hoechstzahl betraegt
bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro                                      neun,
von mehr als 1.500.000 Euro                                fuenfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro                               einundzwanzig.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberuehrt.

(3) Fuer Verfahren entsprechend den §§ 98, 99 oder 104 des Aktiengesetzes ist auch der
SE-Betriebsrat antragsberechtigt. Fuer Klagen entsprechend § 250 des Aktiengesetzes ist
auch der SE-Betriebsrat parteifaehig; § 252 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(4) § 251 des Aktiengesetzes findet mit der Massgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige
Zustandekommen von Wahlvorschlaegen fuer die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur
nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Besetzung der ihnen zugewiesenen
Sitze geltend gemacht werden kann. Fuer die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt §
37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.

§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information
nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan,
verlangen.

§ 19 Festlegung zustimmungsbeduerftiger Geschaefte durch das Aufsichtsorgan
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschaeften von seiner Zustimmung
abhaengig machen.

Unterabschnitt 2
Monistisches System

§ 20 Anzuwendende Vorschriften
Waehlt eine SE gemaess Artikel 38 Buchstabe b der Verordnung in ihrer Satzung das
monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten anstelle der
§§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.

§ 21 Anmeldung und Eintragung
(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gruendern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und
geschaeftsfuehrenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) In der Anmeldung haben die geschaeftsfuehrenden Direktoren zu versichern, dass
keine Umstaende vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen
und dass sie ueber ihre unbeschraenkte Auskunftspflicht gegenueber dem Gericht belehrt
worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der
geschaeftsfuehrenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung sind die Urkunden ueber die
Bestellung des Verwaltungsrats und der geschaeftsfuehrenden Direktoren sowie die
Pruefungsberichte der Mitglieder des Verwaltungsrats beizufuegen.

(3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn fuer den Pruefungsbericht der
Mitglieder des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 des Aktiengesetzes
gegeben sind.

(4) Bei der Eintragung sind die geschaeftsfuehrenden Direktoren sowie deren
Vertretungsbefugnis anzugeben.

(5) (weggefallen)

                                            -7-
      
                                                                              

§ 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer
Taetigkeit und ueberwacht deren Umsetzung.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl
der Gesellschaft es fordert. Fuer den Beschluss genuegt die einfache Mehrheit. Fuer
die Vorbereitung und Ausfuehrung von Hauptversammlungsbeschluessen gilt § 83 des
Aktiengesetzes entsprechend; der Verwaltungsrat kann einzelne damit verbundene Aufgaben
auf die geschaeftsfuehrenden Direktoren uebertragen.

(3) Der Verwaltungsrat hat dafuer zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbuecher
gefuehrt werden. Der Verwaltungsrat hat geeignete Massnahmen zu treffen, insbesondere
ein Ueberwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefaehrdende
Entwicklungen frueh erkannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann die Buecher und Schriften der Gesellschaft sowie
die Vermoegensgegenstaende, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestaende an
Wertpapieren und Waren, einsehen und pruefen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder
oder fuer bestimmte Aufgaben besondere Sachverstaendige beauftragen. Er erteilt dem
Abschlusspruefer den Pruefungsauftrag fuer den Jahres- und Konzernabschluss gemaess § 290
des Handelsgesetzbuchs.

(5) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei
pflichtmaessigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in der Haelfte des Grundkapitals
besteht, so hat der Verwaltungsrat unverzueglich die Hauptversammlung einzuberufen
und ihr dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft
hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung zu
stellen; § 92 Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes entsprechend.

(6) Rechtsvorschriften, die ausserhalb dieses Gesetzes dem Vorstand oder dem
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten sinngemaess
fuer den Verwaltungsrat, soweit nicht in diesem Gesetz fuer den Verwaltungsrat und fuer
geschaeftsfuehrende Direktoren besondere Regelungen enthalten sind.

§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes
bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat
der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Hoechstzahl der
Mitglieder des Verwaltungsrats betraegt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro                  neun,
von mehr als 1.500.000 Euro            fuenfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro           einundzwanzig.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberuehrt.

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Verwaltungsratsmitgliedern der
Aktionaere und, soweit eine Vereinbarung nach § 21 oder die §§ 34 bis 38 des SE-
Beteiligungsgesetzes dies vorsehen, auch aus Verwaltungsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer.

(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten vertraglichen oder gesetzlichen
Vorschriften kann der Verwaltungsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 25 oder
nach § 26 die in der Bekanntmachung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder in der
gerichtlichen Entscheidung angegebenen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften
anzuwenden sind.

§ 25 Bekanntmachung ueber die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Ansicht, dass der Verwaltungsrat nicht
nach den massgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt
ist, so hat er dies unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern und gleichzeitig
                                            -8-
      
                                                                              

durch Aushang in saemtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen
bekannt zu machen. Der Aushang kann auch in elektronischer Form erfolgen. In der
Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats massgeblichen
vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen,
dass der Verwaltungsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht
Antragsberechtigte nach § 26 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im
Bundesanzeiger das nach § 26 Abs. 1 zustaendige Gericht anrufen.

(2) Wird das nach § 26 Abs. 1 zustaendige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Verwaltungsrat nach den
in der Bekanntmachung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der
Satzung ueber die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, ueber die Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrats sowie ueber die Wahl, Abberufung und Entsendung von Mitgliedern des
Verwaltungsrats treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf
der Anrufungsfrist einberufen wird, spaetestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist
insoweit ausser Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden Vorschriften widersprechen.
Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats.
Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an
Stelle der ausser Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit
neue Satzungsbestimmungen beschliessen.

(3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach § 26 anhaengig ist, kann eine
Bekanntmachung ueber die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht erfolgen.

§ 26 Gerichtliche Entscheidung ueber die Zusammensetzung des
Verwaltungsrats
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat
zusammenzusetzen ist, so entscheidet darueber auf Antrag ausschliesslich das
Landgericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die
Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung fuer die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem der Landgerichte uebertragen, wenn dies der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltung uebertragen.

(2) Antragsberechtigt sind
1. jedes Mitglied des Verwaltungsrats,
2. jeder Aktionaer,
3. die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten,
4. der SE-Betriebsrat.

(3) Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht der gerichtlichen
Entscheidung, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebenen
Vorschriften zusammenzusetzen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass die
Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(4) Fuer das Verfahren gilt § 99 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Massgabe,
dass die nach Absatz 5 der Vorschrift vorgesehene Einreichung der rechtskraeftigen
Entscheidung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats erfolgt.

§ 27 Persoenliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen
   Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats
   ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhaengigen Unternehmens ist oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat
   oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschaeftsfuehrender Direktor der
   Gesellschaft angehoert.

                                            -9-
      
                                                                              

Auf die Hoechstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fuenf Sitze in Aufsichts- oder
Verwaltungsraeten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann
der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehoerenden
Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat
zu bilden haben, inne hat. Auf die Hoechstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsaemter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, fuer die das
Mitglied zum Vorsitzenden gewaehlt worden ist. Bei einer SE im Sinn des § 264d des
Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats die Voraussetzungen
des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfuellen.

(2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE-Beteiligungsgesetzes
oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes ueber weitere persoenliche
Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberuehrt.

(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.

§ 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Verordnung.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(3) Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrats koennen nicht bestellt werden.
Jedoch kann fuer jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des
Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfaellt. Das
Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Mitglied bestellt werden. Auf seine
Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die fuer das
Mitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt
spaetestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Mitglieds.

§ 29 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an
einen Wahlvorschlag gewaehlt worden sind, koennen von ihr vor Ablauf der Amtszeit
abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere
Erfordernisse bestimmen.

(2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat
entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch
ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des
Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit
einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag des Verwaltungsrats ein Mitglied abzuberufen, wenn in
dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat beschliesst ueber die
Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Mitglied auf Grund der Satzung in den
Verwaltungsrat entsandt worden, so koennen auch Aktionaere, deren Anteile zusammen den
zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Million Euro erreichen,
den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(4) Fuer die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften ueber die
Abberufung des Mitglieds, fuer das es bestellt ist.

§ 30 Bestellung durch das Gericht
(1) Gehoert dem Verwaltungsrat die zur Beschlussfaehigkeit noetige Zahl von Mitgliedern
nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats
oder eines Aktionaers auf diese Zahl zu ergaenzen. Mitglieder des Verwaltungsrats sind
verpflichtet, den Antrag unverzueglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige
Ergaenzung vor der naechsten Sitzung des Verwaltungsrats zu erwarten ist. Hat der
Verwaltungsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so koennen auch den
Antrag stellen
1. die nach § 104 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten,
                                            - 10 -
      
                                                                              

2. der SE-Betriebsrat.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(2) Gehoeren dem Verwaltungsrat laenger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch
Vereinbarung, Gesetz oder Satzung festgelegte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf
Antrag auf diese Zahl zu ergaenzen. In dringenden Faellen hat das Gericht auf Antrag den
Verwaltungsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergaenzen. Das Antragsrecht bestimmt sich
nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.

(3) Das Amt des gerichtlich bestellten Mitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der
Mangel behoben ist.

(4) Das gerichtlich bestellte Mitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer
Auslagen und, wenn den Mitgliedern der Gesellschaft eine Verguetung gewaehrt wird, auf
Verguetung fuer seine Taetigkeit. Auf Antrag des Mitglieds setzt das Gericht die Verguetung
und die Auslagen fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulaessig.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Entscheidung findet
die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
(1) Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist ausser im
Fall des § 241 Nr. 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes nur dann nichtig, wenn
1. der Verwaltungsrat unter Verstoss gegen § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26
   Abs. 3 zusammengesetzt wird;
2. durch die Wahl die gesetzliche Hoechstzahl der Verwaltungsratsmitglieder
   ueberschritten wird (§ 23);
3. die gewaehlte Person nach Artikel 47 Abs. 2 der Verordnung bei Beginn ihrer Amtszeit
   nicht Verwaltungsratsmitglied sein kann.

(2) Fuer die Parteifaehigkeit fuer die Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines
Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, gilt § 250 Abs. 2 des Aktiengesetzes
entsprechend. Parteifaehig ist auch der SE-Betriebsrat.

(3) Erhebt ein Aktionaer, ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein nach Absatz 2
Parteifaehiger gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines
Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs.
4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, die §§ 248a und 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes
entsprechend. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch
Erhebung der Klage geltend zu machen.

§ 32 Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
Fuer die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern findet § 251 des
Aktiengesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass das gesetzwidrige Zustandekommen
von Wahlvorschlaegen fuer die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den
Vorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze
geltend gemacht werden kann. Fuer die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37
Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.

§ 33 Wirkung des Urteils
Fuer die Urteilswirkung gilt § 252 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat neben dem Vorsitzenden nach naeherer Bestimmung der Satzung
aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter zu waehlen. Der Stellvertreter hat
nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
Besteht der Verwaltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.


                                            - 11 -
      
                                                                              

(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschaeftsordnung geben. Die Satzung kann
Einzelfragen der Geschaeftsordnung bindend regeln.

(3) Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der
Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstaende der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen und die Beschluesse des Verwaltungsrats anzugeben. Ein Verstoss gegen Satz
1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Verwaltungsrats
ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhaendigen. Die Saetze
1 bis 4 finden auf einen Verwaltungsrat, der nur aus einer Person besteht, keine
Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschuesse bestellen,
namentlich, um seine Verhandlungen und Beschluesse vorzubereiten oder die Ausfuehrung
seiner Beschluesse zu ueberwachen. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 22
Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie nach § 68 Abs.
2 Satz 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1, § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2
und 3 des Aktiengesetzes koennen einem Ausschuss nicht an Stelle des Verwaltungsrats
zur Beschlussfassung ueberwiesen werden. Dem Verwaltungsrat ist regelmaessig ueber die
Arbeit der Ausschuesse zu berichten. Der Verwaltungsrat kann einen Pruefungsausschuss
einrichten, dem insbesondere die Aufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes
uebertragen werden koennen. Er muss mehrheitlich mit nicht geschaeftsfuehrenden
Mitgliedern besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrat einer SE im Sinn des § 264d
des Handelsgesetzbuchs einen Pruefungsausschuss ein, muss mindestens ein Mitglied des
Pruefungsausschusses die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfuellen
und darf der Vorsitzende des Pruefungsausschusses nicht geschaeftsfuehrender Direktor
sein.

§ 35 Beschlussfassung
(1) Abwesende Mitglieder koennen dadurch an der Beschlussfassung des Verwaltungsrats und
seiner Ausschuesse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben ueberreichen lassen.
Die schriftlichen Stimmabgaben koennen durch andere Mitglieder ueberreicht werden. Sie
koennen auch durch Personen, die nicht dem Verwaltungsrat angehoeren, uebergeben werden,
wenn diese nach § 109 Abs. 3 des Aktiengesetzes zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt
sind.

(2) Schriftliche, fernmuendliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung
des Verwaltungsrats und seiner Ausschuesse sind vorbehaltlich einer naeheren Regelung
durch die Satzung oder eine Geschaeftsordnung des Verwaltungsrats nur zulaessig, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Ist ein geschaeftsfuehrender Direktor, der zugleich Mitglied des Verwaltungsrats
ist, aus rechtlichen Gruenden gehindert, an der Beschlussfassung im Verwaltungsrat
teilzunehmen, hat insoweit der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine zusaetzliche Stimme.

§ 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschuesse
(1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschuesse sollen Personen, die dem
Verwaltungsrat nicht angehoeren, nicht teilnehmen. Sachverstaendige und Auskunftspersonen
koennen zur Beratung ueber einzelne Gegenstaende zugezogen werden.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Ausschuss nicht angehoeren, koennen an den
Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes
bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner
Ausschuesse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehoeren, an Stelle von verhinderten
Mitgliedern teilnehmen koennen, wenn diese sie in Textform ermaechtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberuehrt.

§ 37 Einberufung des Verwaltungsrats

                                            - 12 -
      
                                                                              

(1) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gruende
verlangen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzueglich den Verwaltungsrat
einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Verwaltungsratsmitglied unter
Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Verwaltungsrat
einberufen.

§ 38 Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Fuer die Verguetung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes
entsprechend.

(2) Fuer die Gewaehrung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und fuer
sonstige Vertraege mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des
Aktiengesetzes entsprechend.

§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Fuer die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93
des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 40 Geschaeftsfuehrende Direktoren
(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschaeftsfuehrende Direktoren.
Mitglieder des Verwaltungsrats koennen zu geschaeftsfuehrenden Direktoren bestellt
werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschaeftsfuehrenden
Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Werden Dritte zu geschaeftsfuehrenden Direktoren bestellt, gilt fuer sie
§ 76 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Satzung kann Regelungen ueber die
Bestellung eines oder mehrerer geschaeftsfuehrender Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des
SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberuehrt.

(2) Die geschaeftsfuehrenden Direktoren fuehren die Geschaefte der Gesellschaft. Sind
mehrere geschaeftsfuehrende Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich
zur Geschaeftsfuehrung befugt; die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene
Geschaeftsordnung kann Abweichendes bestimmen. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene
Aufgaben koennen nicht auf die geschaeftsfuehrenden Direktoren uebertragen werden. Soweit
nach den fuer Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand Anmeldungen
und die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister vorzunehmen hat, treten an die
Stelle des Vorstands die geschaeftsfuehrenden Direktoren.

(3) Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
oder ist bei pflichtgemaessem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in der Haelfte des
Grundkapitals besteht, so haben die geschaeftsfuehrenden Direktoren dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats unverzueglich darueber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft
zahlungsunfaehig wird oder sich eine Ueberschuldung der Gesellschaft ergibt.

(4) Sind mehrere geschaeftsfuehrende Direktoren bestellt, koennen sie sich eine
Geschaeftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlass einer Geschaeftsordnung dem
Verwaltungsrat uebertragen hat oder der Verwaltungsrat eine Geschaeftsordnung erlaesst.
Die Satzung kann Einzelfragen der Geschaeftsordnung bindend regeln. Beschluesse der
geschaeftsfuehrenden Direktoren ueber die Geschaeftsordnung muessen einstimmig gefasst
werden.

(5) Geschaeftsfuehrende Direktoren koennen jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats
abberufen werden, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Fuer die Ansprueche aus dem
Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(6) Geschaeftsfuehrende Direktoren berichten dem Verwaltungsrat entsprechend § 90 des
Aktiengesetzes, sofern die Satzung oder die Geschaeftsordnung nichts anderes vorsieht.

(7) Die §§ 87 bis 89 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.


                                            - 13 -
      
                                                                              

(8) Fuer Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschaeftsfuehrenden Direktoren gilt
§ 93 des Aktiengesetzes entsprechend.

(9) Die Vorschriften ueber die geschaeftsfuehrenden Direktoren gelten auch fuer ihre
Stellvertreter.

§ 41 Vertretung
(1) Die geschaeftsfuehrenden Direktoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich
und aussergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keine geschaeftsfuehrenden Direktoren
(Fuehrungslosigkeit), wird die Gesellschaft fuer den Fall, dass ihr gegenueber
Willenserklaerungen abgegeben oder Schriftstuecke zugestellt werden, durch den
Verwaltungsrat vertreten.

(2) Mehrere geschaeftsfuehrende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine
Willenserklaerung gegenueber der Gesellschaft abzugeben, so genuegt die Abgabe gegenueber
einem geschaeftsfuehrenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenueber einem
Mitglied des Verwaltungsrats. § 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne geschaeftsfuehrende Direktoren allein
oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Faellen entsprechend.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte geschaeftsfuehrende Direktoren koennen einzelne von ihnen
zur Vornahme bestimmter Geschaefte oder bestimmter Arten von Geschaeften ermaechtigen.
Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschaeftsfuehrender Direktor in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(5) Den geschaeftsfuehrenden Direktoren gegenueber vertritt der Verwaltungsrat die
Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich.

§ 42 (weggefallen)
-

§ 43 Angaben auf Geschaeftsbriefen
(1) Auf allen Geschaeftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfaenger gerichtet werden, muessen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das
Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft
in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle geschaeftsfuehrenden Direktoren
und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend.

(2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

§ 44 Beschraenkungen der Vertretungs- und Geschaeftsfuehrungsbefugnis
(1) Die Vertretungsbefugnis der geschaeftsfuehrenden Direktoren kann nicht beschraenkt
werden.

(2) Im Verhaeltnis zur Gesellschaft sind die geschaeftsfuehrenden Direktoren verpflichtet,
die Anweisungen und Beschraenkungen zu beachten, die im Rahmen der fuer die SE
geltenden Vorschriften die Satzung, der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die
Geschaeftsordnungen des Verwaltungsrats und der geschaeftsfuehrenden Direktoren fuer die
Geschaeftsfuehrungsbefugnis getroffen haben.

§ 45 Bestellung durch das Gericht
Fehlt ein erforderlicher geschaeftsfuehrender Direktor, so hat in dringenden Faellen das
Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. § 85 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
                                            - 14 -
      
                                                                              

§ 46 Anmeldung von Aenderungen
(1) Die geschaeftsfuehrenden Direktoren haben jeden Wechsel der Verwaltungsratsmitglieder
unverzueglich in den Gesellschaftsblaettern bekannt zu machen und die Bekanntmachung
zum Handelsregister einzureichen. Sie haben jede Aenderung der geschaeftsfuehrenden
Direktoren oder der Vertretungsbefugnis eines geschaeftsfuehrenden Direktors zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben weiterhin die Wahl des
Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie jede Aenderung in der
Person des Verwaltungsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zum Handelsregister
anzumelden.

(2) Die neuen geschaeftsfuehrenden Direktoren haben in der Anmeldung zu versichern, dass
keine Umstaende vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entgegenstehen
und dass sie ueber ihre unbeschraenkte Auskunftspflicht gegenueber dem Gericht belehrt
worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

(3) § 81 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt fuer die geschaeftsfuehrenden Direktoren
entsprechend.

§ 47 Pruefung und Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Die geschaeftsfuehrenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht
unverzueglich nach ihrer Aufstellung dem Verwaltungsrat vorzulegen. Zugleich haben die
geschaeftsfuehrenden Direktoren einen Vorschlag vorzulegen, den der Verwaltungsrat der
Hauptversammlung fuer die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll; § 170 Abs. 2 Satz 2
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Pruefungsberichten
Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Pruefungsberichte sind auch jedem
Verwaltungsratsmitglied oder, soweit der Verwaltungsrat dies beschlossen hat und ein
Bilanzausschuss besteht, den Mitgliedern des Ausschusses auszuhaendigen.

(3) Fuer die Pruefung durch den Verwaltungsrat gilt § 171 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
entsprechend.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend fuer einen Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs.
1, 2 des Handelsgesetzbuchs) fuer den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.
Der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs darf erst nach
Billigung durch den Verwaltungsrat offen gelegt werden.

(5) Billigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern
nicht der Verwaltungsrat beschliesst, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu ueberlassen. Die Beschluesse des Verwaltungsrats sind in den Bericht
des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

(6) Hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu ueberlassen, oder hat der Verwaltungsrat den Jahresabschluss
nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Hat der
Verwaltungsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs)
den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung ueber
die Billigung. Fuer die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung
des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gilt § 173 Abs. 2 und 3 des
Aktiengesetzes entsprechend.

§ 48 Ordentliche Hauptversammlung
(1) Unverzueglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschaeftsfuehrenden Direktoren
hat der Verwaltungsrat die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Verwaltungsrat gebilligten
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie zur
Beschlussfassung ueber die Verwendung des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen
(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Verwaltungsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen.

                                            - 15 -
      
                                                                              

(2) Die Vorschriften des § 175 Abs. 2 bis 4 und des § 176 Abs. 2 des Aktiengesetzes
gelten entsprechend. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2
des Aktiengesetzes angegebenen Vorlagen vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der
Verwaltungsrat seine Vorlagen erlaeutern. Er soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag
oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeintraechtigt
hat. Satz 4 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

§ 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhaengigkeit von Unternehmen
(1) Fuer die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 des Aktiengesetzes treten an
die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die geschaeftsfuehrenden Direktoren.

(2) Fuer die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes treten
an die Stelle des Vorstands der eingegliederten Gesellschaft die geschaeftsfuehrenden
Direktoren.

Unterabschnitt 3
Hauptversammlung

§ 50 Einberufung und Ergaenzung der Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit
(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach
Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionaeren beantragt werden,
sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent betraegt.

(2) Die Ergaenzung der Tagesordnung fuer eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere
Punkte kann von einem oder mehreren Aktionaeren beantragt werden, sofern sein oder
ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro
erreicht.

§ 51 Satzungsaenderungen
Die Satzung kann bestimmen, dass fuer einen Beschluss der Hauptversammlung ueber die
Aenderung der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, sofern
mindestens die Haelfte des Grundkapitals vertreten ist. Dies gilt nicht fuer die Aenderung
des Gegenstands des Unternehmens, fuer einen Beschluss gemaess Artikel 8 Abs. 6 der
Verordnung sowie fuer Faelle, fuer die eine hoehere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.

Abschnitt 5
Aufloesung

§ 52 Aufloesung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
(1) Erfuellt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so
gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes.
Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den
vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder
2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genuegt, so
hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.

(3) Gegen Verfuegungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird,
findet die sofortige Beschwerde statt.



                                            - 16 -
      
                                                                              


Abschnitt 6
Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 53 Straf- und Bussgeldvorschriften
(1) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, des § 400 und der
§§ 402 bis 404 des Aktiengesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der
§§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bussgeldvorschriften der §§ 405 und 406
des Aktiengesetzes und des § 334 des Handelsgesetzbuchs gelten auch fuer die SE im Sinne
des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. Soweit sie
1. Mitglieder des Vorstands,
2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder
3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Faellen der Nummern
1 und 3 fuer die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Faellen der Nummer 2 fuer die
Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den
Faellen der Nummern 1 und 3 fuer die geschaeftsfuehrenden Direktoren und in den Faellen der
Nummer 2 fuer die Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des § 401 des Aktiengesetzes
gelten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung
auch fuer die SE mit dualistischem System. Soweit sie Mitglieder des Vorstands
betreffen, gelten sie fuer die Mitglieder des Leitungsorgans.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2,
2. als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als
   geschaeftsfuehrender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 13 Abs. 3,
3. als geschaeftsfuehrender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 21 Abs.
   2 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder
4. als Abwickler einer SE mit monistischem System entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe
   c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Abs. 3 Satz 1 des
   Aktiengesetzes
eine Versicherung nicht richtig abgibt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System
1. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 die Hauptversammlung
   nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig,
   nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
2. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit §
   15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung
die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(5) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 4 fahrlaessig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 54 Uebergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine
Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Pruefungsausschusses vor
dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
                                            - 17 -