Einfuehrungsgesetz zur Insolvenzordnung
(EGInsO)
EGInsO

vom  05.10.1994



"Einfuehrungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 23.10.2008 I 2026

Fussnote

 Textnachweis ab: 19.10.1994
Art. 1: AnfG 1999 (311-14-2)
Art. 2: Aufhebungsvorschriften
Art. 3 bis 101: Aenderungsvorschriften

Erster Teil
Neufassung des Anfechtungsgesetzes

Art 1
-

Zweiter Teil
Aufhebung und Aenderung von Gesetzen

Art 2 Aufhebung von Gesetzen
Es werden aufgehoben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7. die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991
   (BGBl. I S. 1185), geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
   S. 1374);
8. das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1191);
9.

Art 3 bis 20
-

Art 21 Aenderung der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
(1)


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(2) Die Massgabe zur Seerechtlichen Verteilungsordnung in Anlage I Kapitel III
Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 960)
ist nicht mehr anzuwenden.

Art 22 bis 101
-

Dritter Teil
Internationales Insolvenzrecht.
Uebergangs- und Schlussvorschriften

Art 102
Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ueber
Insolvenzverfahren

§ 1 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber Insolvenzverfahren
(ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale Zustaendigkeit zu, ohne dass nach § 3
der Insolvenzordnung ein inlaendischer Gerichtsstand begruendet waere, so ist das
Insolvenzgericht ausschliesslich zustaendig, in dessen Bezirk der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat.

(2) Besteht eine Zustaendigkeit der deutschen Gerichte nach Artikel 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, so ist ausschliesslich das Insolvenzgericht zustaendig, in
dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. § 3 Abs. 2 der Insolvenzordnung
gilt entsprechend.

(3) Unbeschadet der Zustaendigkeit nach den Absaetzen 1 und 2 ist fuer Entscheidungen
oder sonstige Massnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes inlaendische
Insolvenzgericht zustaendig, in dessen Bezirk Vermoegen des Schuldners belegen ist. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, zur sachdienlichen Foerderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen oder Massnahmen
nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fuer die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte
einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 2 Begruendung des Eroeffnungsbeschlusses
Ist anzunehmen, dass sich Vermoegen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union befindet, sollen im Eroeffnungsbeschluss die tatsaechlichen
Feststellungen und rechtlichen Erwaegungen kurz dargestellt werden, aus denen sich
eine Zustaendigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fuer die deutschen
Gerichte ergibt.

§ 3 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
(1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union ein
Hauptinsolvenzverfahren eroeffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhaengig
ist, ein bei einem inlaendischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eroeffnung
eines solchen Verfahrens ueber das zur Insolvenzmasse gehoerende Vermoegen unzulaessig.
Ein entgegen Satz 1 eroeffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. Gegen die
Eroeffnung des inlaendischen Verfahrens ist auch der Verwalter des auslaendischen
Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.


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(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union die Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zustaendig seien, so darf ein deutsches
Insolvenzgericht die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die
Gerichte des anderen Mitgliedstaats zustaendig seien.

§ 4 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines
anderen Mitgliedstaats
(1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eroeffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1
nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des
anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union ein. Das Insolvenzgericht soll vor der
Einstellung den Insolvenzverwalter, den Glaeubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt
ist, und den Schuldner hoeren. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder
Insolvenzglaeubiger beschwerdebefugt.

(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten
und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschraenkt sind, bleiben auch dann bestehen,
wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
eroeffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 auf das Inland erstrecken. Dies gilt auch fuer Rechtshandlungen, die waehrend
des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenueber in Ausuebung
seines Amtes vorgenommen worden sind.

(3) Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen
Mitgliedstaats der Europaeischen Union, bei dem das Verfahren anhaengig ist, ueber
die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, wie die
Eroeffnung des einzustellenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen oeffentlichen
Buechern und Registern die Eroeffnung eingetragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem
Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu
dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung
des Einstellungsbeschlusses zu uebersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht
anzuwenden.

§ 5 Oeffentliche Bekanntmachung
(1) Der Antrag auf oeffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der
Entscheidungen nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach
§ 1 zustaendige Gericht zu richten. Das Gericht kann eine Uebersetzung verlangen, die von
einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union befugten Person zu
beglaubigen ist. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung gelten
entsprechend.

(2) Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die oeffentliche
Bekanntmachung nach Absatz 1 von Amts wegen. Ist die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.

§ 6 Eintragung in oeffentliche Buecher und Register
(1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an
das nach § 1 zustaendige Gericht zu richten. Dieses ersucht die Register fuehrende Stelle
um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren
eroeffnet wurde, die Verfahrenseroeffnung ebenfalls eingetragen wird. § 32 Abs. 2 Satz 2
der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. Kennt
das Recht des Staats der Verfahrenseroeffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht
unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu waehlen, die der des
Staats der Verfahrenseroeffnung am naechsten kommt.

(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1 bei einem unzustaendigen Gericht
ein, so leitet dieses den Antrag unverzueglich an das zustaendige Gericht weiter und
unterrichtet hierueber den Antragsteller.

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§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige
Beschwerde statt. § 7 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

§ 8 Vollstreckung aus der Eroeffnungsentscheidung
(1) Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der
Verfahrenseroeffnung befugt, auf Grund der Entscheidung ueber die Verfahrenseroeffnung
die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt fuer die Vollstreckbarerklaerung im Inland
Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Fuer die Verwertung
von Gegenstaenden der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1
entsprechend.

(2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

§ 9 Insolvenzplan
Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschraenkungen der
Rechte der Glaeubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestaetigt werden, wenn
alle betroffenen Glaeubiger dem Plan zugestimmt haben.

§ 10 Aussetzung der Verwertung
Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 33 der
Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 in einem inlaendischen Sekundaerinsolvenzverfahren die
Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so sind
dem Glaeubiger laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

§ 11 Unterrichtung der Glaeubiger
Neben dem Eroeffnungsbeschluss ist den Glaeubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union ihren gewoehnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben,
ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie ueber die Folgen einer nachtraeglichen
Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der
Insolvenzordnung gilt entsprechend.

Art 103 Anwendung des bisherigen Rechts
Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999
beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen
Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt fuer Anschlusskonkursverfahren, bei denen der
dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden
ist.Oeffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamtvollstreckungsordnung, die bisher im
Bundesanzeiger veroeffentlicht worden sind, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

Art 103a Ueberleitungsvorschrift
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eroeffnet worden sind, sind die bis
dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

Art 103b Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2002/47/EG vom 6. Juni 2002 ueber Finanzsicherheiten und zur Aenderung des
Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 9. April 2004 eroeffnet worden sind, sind die bis
dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

Art 103c Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des
Insolvenzverfahrens



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(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung
des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eroeffnet
worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung
zu oeffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin
geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. In solchen Insolvenzverfahren
erfolgen alle durch das Gericht vorzunehmenden oeffentlichen Bekanntmachungen
unbeschadet von Absatz 2 nur nach Massgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz
3 der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. Dezember 2007 eroeffnet worden sind.

(2) Die oeffentliche Bekanntmachung kann bis zum 31. Dezember 2008 zusaetzlich zu der
elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung in einem
am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen; die
Veroeffentlichung kann auszugsweise geschehen. Fuer den Eintritt der Wirkungen der
Bekanntmachung ist ausschliesslich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 Satz 1
der Insolvenzordnung massgebend.

Art 103d Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekaempfung von Missbraeuchen
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eroeffnet worden sind, sind die bis dahin
geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1.
November 2008 eroeffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. November 2008
vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung
ueber die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach
dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen
sind.

Art 104 Anwendung des neuen Rechts
In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten die
Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch fuer Rechtsverhaeltnisse und Rechte, die vor dem
1. Januar 1999 begruendet worden sind.

Art 105 Finanztermingeschaefte
(1) War fuer Finanzleistungen, die einen Markt- oder Boersenpreis haben, eine bestimmte
Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der
Frist erst nach der Eroeffnung eines Konkursverfahrens ein, so kann nicht die Erfuellung
verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfuellung geltend gemacht werden.
Als Finanzleistungen gelten insbesondere
1. die Lieferung von Edelmetallen,
2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb
   einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung
   zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
3. Geldleistungen, die in auslaendischer Waehrung oder in einer Rechnungseinheit zu
   erbringen sind,
4. Geldleistungen, deren Hoehe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer
   auslaendischen Waehrung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von
   Forderungen oder durch den Preis anderer Gueter oder Leistungen bestimmt wird,
5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern
   1 bis 4.
Sind Geschaefte ueber Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst, fuer den
vereinbart ist, dass er bei Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden kann, so
gilt die Gesamtheit dieser Geschaefte als ein gegenseitiger Vertrag.

(2) Die Forderung wegen der Nichterfuellung richtet sich auf den Unterschied zwischen
dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Boersenpreis, der am zweiten Werktag nach

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der Eroeffnung des Verfahrens am Erfuellungsort fuer einen Vertrag mit der vereinbarten
Erfuellungszeit massgeblich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als
Konkursglaeubiger geltend machen.

(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 fuer den Fall der Eroeffnung eines Konkursverfahrens
getroffenen Regelungen gelten entsprechend fuer den Fall der Eroeffnung eines Vergleichs-
oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.

Art 106 Insolvenzanfechtung
Die Vorschriften der Insolvenzordnung ueber die Anfechtung von Rechtshandlungen sind
auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit
diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang
unterworfen sind.

Art 107 (weggefallen)
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Art 108 Fortbestand der Vollstreckungsbeschraenkung
(1) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, ueber dessen Vermoegen
ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgefuehrt worden ist, ist auch nach dem
31. Dezember 1998 die Vollstreckungsbeschraenkung des § 18 Abs. 2 Satz 3 der
Gesamtvollstreckungsordnung zu beachten.

(2) Wird ueber das Vermoegen eines solchen Schuldners nach den Vorschriften der
Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren eroeffnet, so sind die Forderungen, die
der Vollstreckungsbeschraenkung unterliegen, im Rang nach den in § 39 Abs. 1 der
Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen zu berichtigen.

Art 109 Schuldverschreibungen
Soweit den Inhabern von Schuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 1963 von anderen
Kreditinstituten als Hypothekenbanken ausgegeben worden sind, nach Vorschriften des
Landesrechts in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Einfuehrungsgesetzes zur Konkursordnung
ein Vorrecht bei der Befriedigung aus Hypotheken, Reallasten oder Darlehen des
Kreditinstituts zusteht, ist dieses Vorrecht auch in kuenftigen Insolvenzverfahren zu
beachten.

Art 110 Inkrafttreten
(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermaechtigung der      Laender
in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung treten am Tage nach der Verkuendung      in
Kraft. Gleiches gilt fuer § 65 der Insolvenzordnung und fuer § 21 Abs. 2 Nr. 1,      § 73
Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 der Insolvenzordnung, soweit sie      § 65 der
Insolvenzordnung fuer entsprechend anwendbar erklaeren.

(3) Artikel 2 Nr. 9 dieses Gesetzes, soweit darin die Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes ueber die Aufloesung und Loeschung von Gesellschaften und Genossenschaften
angeordnet wird, Artikel 22, Artikel 24 Nr. 2, Artikel 32 Nr. 3, Artikel 48 Nr. 4,
Artikel 54 Nr. 4 und Artikel 85 Nr. 1 und 2 Buchstabe e, Artikel 87 Nr. 8 Buchstabe d
und Artikel 105 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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