Einfuehrungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
EGAO
vom 14.12.1976
"Einfuehrungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 (1977,
667)), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2850) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 20.12.2008 I 2850
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1977
Ueberschr.: IdF d. Art. 11 Nr. 1 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006
Inhaltsuebersicht
Artikel
Erster Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens 1 bis 38
Zweiter Abschnitt
Anpassung weiterer Bundesgesetze
1. Titel
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung 39 bis 52
2. Titel
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des
Zivilrechts und des Strafrechts 53 bis 57
3. Titel
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts 58
4. Titel
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts 59 bis 81
5. Titel
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der
Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung 82 bis 90
6. Titel
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und
Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens 91 bis 94
7. Titel
Aenderung anderer Gesetze 95
8. Titel
Ausserkrafttreten von Vorschriften 96
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften 97 bis 102
Erster Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art 1 bis 6
Art 7
Hauptfeststellung der Einheitswerte der
Mineralgewinnungsrechte
-1-
(1) Fuer Mineralgewinnungsrechte findet die naechste Hauptfeststellung der Einheitswerte
auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).
(2) Die Einheitswerte fuer Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhaeltnisse vom
1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von
Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung
von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.
Art 8 bis 38
Zweiter Abschnitt
Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art 39 bis 96
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Art 97
Uebergangsvorschriften
§ 1 Begonnene Verfahren
(1) Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhaengig sind, werden nach den Vorschriften der
Abgabenordnung zu Ende gefuehrt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)
geaenderte oder eingefuegte Vorschriften sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden
Rechtsverordnungen sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhaengigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Vorschriften die
Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten regeln, gelten sie fuer alle nach dem
Inkrafttreten der Vorschriften zur Post gegebenen Verwaltungsakte.
(3) Die durch Artikel 15 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I
S. 1093) geaenderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften
anhaengigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
geaenderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhaengigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geaenderten
Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhaengigen Verfahren
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)
geaenderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhaengigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
geaenderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhaengigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
-2-
(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
geaenderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhaengigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 1a Steuerlich unschaedliche Betaetigungen
(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der Abgabenordnung ueber steuerlich unschaedliche
Betaetigungen in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) ist erstmals ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
(3) § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11 und 12 der Abgabenordnung in der
Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar 2000
anzuwenden.
§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschaeftsbetriebe
§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
§ 1c Krankenhaeuser
(1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986
ist ab dem 1. Januar 1986 anzuwenden.
(2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Fuer Krankenhaeuser, die mit
Wirkung zum 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2 der
Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) angewandt haben,
ist § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes
ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden.
(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden.
§ 1d Steuerbeguenstigte Zwecke
(1) Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.
(2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
§ 1e Zweckbetriebe
(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 anzuwenden.
Die Vorschrift ist auch fuer vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeitraeume
anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskraeftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachpruefung stehen.
(2) Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung ueber die Zweckbetriebseigenschaft
von Forschungseinrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden. Sie ist auch fuer vor
diesem Zeitpunkt beginnende Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch
nicht bestandskraeftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachpruefung stehen.
(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom 23.
April 2004 (BGBl. I S. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68 Nr. 3 Buchstabe
c der Abgabenordnung ist auch fuer vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeitraeume
anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskraeftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachpruefung stehen.
§ 1f Satzung
-3-
(1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt fuer alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen,
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe
gewerblicher Art von Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, bei den von einer
Koerperschaft des oeffentlichen Rechts verwalteten unselbstaendigen Stiftungen und bei
geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem 1. Januar 2009
errichtet wurden.
(2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Koerperschaften, die nach
dem 31. Dezember 2008 gegruendet werden, sowie auf Satzungsaenderungen bestehender
Koerperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.
§ 2 Fristen
Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen
Vorschriften berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt auch in den Faellen, in denen der Lauf einer Frist nur deshalb
nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, weil der Beginn der Frist nach § 84 der
Reichsabgabenordnung hinausgeschoben worden ist.
§ 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
(1) Die Abgabenordnung und die Uebergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch
fuer die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche
Vorschriften bleiben unberuehrt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von
Landesfinanzbehoerden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemaess.
(2)
§ 4 Mitteilungsverordnung
§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in
der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist
erstmals auf im Kalenderjahr 2002 geleistete Zahlungen anzuwenden.
§ 5 Zeitpunkt der Einfuehrung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Zeitpunkt der Einfuehrung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs.
1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte fuer die ausschliessliche Verwendung
des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der
Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 7
(weggefallen)
§ 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31.
Dezember 2006 bei der Finanzbehoerde eingegangen ist.
§ 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoeglichkeiten
§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 fuer Kalenderjahre, die nach dem 31.
Dezember 2007 beginnen, anzuwenden. Fuer Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008
liegen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. Dezember 2007 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
§ 8 Verspaetungszuschlag
-4-
(1) Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung ueber Verspaetungszuschlaege sind
erstmals auf Steuererklaerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen
sind; eine Verlaengerung der Steuererklaerungsfrist ist hierbei nicht zu beruecksichtigen.
Im uebrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Massgabe, dass ein nach dem
31. Dezember 1976 festgesetzter Verspaetungszuschlag hoechstens zehntausend Deutsche Mark
betragen darf.
(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklaerungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlaengerung der
Steuererklaerungsfrist ist hierbei nicht zu beruecksichtigen.
(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklaerungen anzuwenden,
die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.
§ 9 Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Aufhebung und Aenderung von
Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein
Verwaltungsakt aufgehoben oder geaendert wird. Dies gilt auch dann, wenn der
aufzuhebende oder zu aendernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden
ist. Auf vorlaeufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung
ist § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der
Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaftsteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974
geltenden Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung anzuwenden.
(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986
vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel
vor dem 1. Januar 1994 nachtraeglich bekanntgeworden sind.
(3) § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung
oder Bestaetigung nach dem 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt wird. § 175 Abs.
2 Satz 2 der Abgabenordnung in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht fuer die
Bescheinigung der anrechenbaren Koerperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschuettungen
anzuwenden.
§ 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
(1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255)
in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Uebrigen
bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S.
2255) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf Zinsen letztmals
anzuwenden, wenn die Zinsen vor dem 1. Januar 2002 festgesetzt werden.
§ 10 Festsetzungsverjaehrung
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Festsetzungsverjaehrung gelten
erstmals fuer die Festsetzung sowie fuer die Aufhebung und Aenderung der Festsetzung
von Steuern, Steuerverguetungen und - soweit fuer steuerliche Nebenleistungen eine
Festsetzungsverjaehrung vorgesehen ist - von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem
31. Dezember 1976 entstehen. Fuer vorher entstandene Ansprueche gelten die Vorschriften
der Reichsabgabenordnung ueber die Verjaehrung und ueber die Ausschlussfristen weiter,
soweit sie fuer die Festsetzung einer Steuer, Steuerverguetung oder steuerlichen
Nebenleistung, fuer die Aufhebung oder Aenderung einer solchen Festsetzung oder fuer
die Geltendmachung von Erstattungsanspruechen von Bedeutung sind; § 14 Abs. 2 dieses
Artikels bleibt unberuehrt.
-5-
(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
sowie fuer die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbetraegen. Bei der
Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs
der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung
oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist.
(3) Wenn die Schlussbesprechung oder die letzten Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987
stattgefunden haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung zu
berechnende Zeitraum am 1. Januar 1987.
(4) Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung gilt fuer alle bei Inkrafttreten
des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, §
175a Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung in
der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gelten
fuer alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
(6) (weggefallen)
(7) § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2049) gilt fuer alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufenen Festsetzungsfristen.
(8) § 171 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) gilt fuer alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gelten fuer alle bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
§ 10a Erklaerungspflicht
(1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals fuer Besteuerungszeitraeume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals fuer Feststellungszeitraeume anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
§ 10b Gesonderte Feststellungen
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf
Feststellungszeitraeume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
§ 11 Haftung
(1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind
anzuwenden, wenn der haftungsbegruendende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1976
verwirklicht worden ist.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Haftung sind in der Fassung des
Steuerbereinigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der haftungsbegruendende Tatbestand
nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist.
§ 11a Insolvenzverfahren
In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten
§ 75 Abs. 2, § 171 Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs.
2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836)
sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
-6-
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) auch fuer Rechtsverhaeltnisse und
Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begruendet worden sind. Auf Konkurs-, Vergleichs-
und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind,
und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden;
gleiches gilt fuer Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende
Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.
§ 11b Anfechtung ausserhalb des Insolvenzverfahrens
§ 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 anzuwenden. § 20
Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit der
Massgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der
gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999 gleichsteht.
§ 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung
Die Vorschriften der Abgabenordnung ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer
Aussenpruefung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem
31. Dezember 1976 stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem
Steuerpflichtigen der Pruefungsbericht nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist.
§ 13 Sicherungsgeld
Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenordnung sind auch nach dem 31. Dezember
1976 anzuwenden, soweit die dort genannten besonderen Bedingungen vor dem 1. Januar
1977 nicht eingehalten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein Sicherungsgeld
festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.
§ 14 Zahlungsverjaehrung
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Zahlungsverjaehrung gelten fuer alle
Ansprueche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjaehrung nach § 229 der
Abgabenordnung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten fuer die Ansprueche
weiterhin die bisherigen Vorschriften ueber Verjaehrung und Ausschlussfristen. Die
Verjaehrung wird jedoch ab 1. Januar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der
Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung
beginnende neue Verjaehrungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gilt fuer alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht abgelaufenen Verjaehrungsfristen.
(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt fuer alle bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjaehrungsfristen.
§ 15 Zinsen
(1) Zinsen entstehen fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften
der Abgabenordnung. Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem 1. Januar
1987 begonnen hat.
(2) Ist eine Steuer ueber den 31. Dezember 1976 hinaus zinslos gestundet worden, so gilt
dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung.
(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung ueber die Festsetzungsfrist
gelten in allen Faellen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach
dem 31. Dezember 1977 beginnt.
(4) Die Vorschriften der §§ 233a, 235, 236 und 239 der Abgabenordnung in der Fassung
von Artikel 15 Nr. 3 bis 5 und 7 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl.
-7-
I S. 1093) und Artikel 9 des Wohnungsbaufoerderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl.
I S. 2408) gelten fuer alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen.
(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) gilt in allen Faellen, in denen Zinsen nach
dem 31. Dezember 1993 festgesetzt werden.
(6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gelten in allen Faellen, in denen
die Steuerfestsetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, geaendert oder nach
§ 129 der Abgabenordnung berichtigt wird.
(7) (weggefallen)
(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049) gilt in allen Faellen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995
entstanden oder das rueckwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten ist.
(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt fuer alle Steuern, die nach dem 31.
Dezember 1993 entstehen.
(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23
Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt in allen Faellen,
in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2001 festgesetzt werden.
§ 16 Saeumniszuschlaege
(1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenordnung ueber Saeumniszuschlaege sind erstmals
auf Saeumniszuschlaege anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirkt werden.
(2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt fuer die Anwendung des § 240 der Abgabenordnung bei
den Finanzaemtern, die von den obersten Finanzbehoerden der Laender dazu bestimmt sind,
Rationalisierungsversuche im Erhebungsverfahren durchzufuehren, folgendes:
1. Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung tritt bei der Einkommensteuer, der
Koerperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermoegensteuer, der Grundsteuer, der
Vermoegensabgabe, der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer fuer die Verwirkung
des Saeumniszuschlages an die Stelle des Faelligkeitstages jeweils der auf diesen
folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt nicht.
2. Werden bei derselben Steuerart innerhalb eines Jahres Zahlungen wiederholt nach
Ablauf des Faelligkeitstags entrichtet, so kann der Saeumniszuschlag vom Ablauf des
Faelligkeitstags an erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung
unberuehrt.
3. Fuer die Berechnung des Saeumniszuschlags wird der rueckstaendige Betrag jeder
Steuerart zusammengerechnet und auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
abgerundet.
(3) Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
17 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ist erstmals auf Saeumniszuschlaege
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirkt werden.
(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) ist erstmals auf Saeumniszuschlaege anzuwenden, die nach dem
31. Juli 1998 entstehen.
(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals fuer Saeumniszuschlaege,
die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.
(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals, wenn die Steuer, die
zurueckzuzahlende Steuerverguetung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezember 2003
faellig geworden ist.
-8-
§ 17 Angabe des Schuldgrunds
Fuer die Anwendung des § 260 der Abgabenordnung auf Ansprueche, die bis zum 31. Dezember
1980 entstanden sind, gilt folgendes:
Hat die Vollstreckungsbehoerde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszuege ueber
Entstehung, Faelligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genuegt
es, wenn die Vollstreckungsbehoerde die Art der Abgabe und die Hoehe des beizutreibenden
Betrags angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rueckstand ausweist.
§ 17a Pfaendungsgebuehren
Die Hoehe der Pfaendungsgebuehren richtet sich
1. in den Faellen des § 339 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nach dem Gebuehrenrecht, das
in dem Zeitpunkt gilt, in dem der fuer die Erhebung der Gebuehr massgebende Tatbestand
erfuellt wird,
2. in den Faellen des § 339 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nach dem Gebuehrenrecht,
das in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Pfaendungsverfuegung den Bereich der
Vollstreckungsbehoerde verlassen hat.
§ 17b Eidesstattliche Versicherung
§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11
Nr. 1 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Aenderung zwangsvollstreckungsrechtlicher
Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gelten nicht fuer Verfahren, in
denen der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
versucht hat.
§ 17c Pfaendung fortlaufender Bezuege
§ 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des
Zweiten Gesetzes zur Aenderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gilt nicht fuer Arbeits- und Dienstverhaeltnisse, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.
§ 17d Zwangsgeld
§ 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) gilt in allen Faellen, in denen ein Zwangsgeld nach dem 31.
Dezember 1999 angedroht wird.
§ 18 Aussergerichtliche Rechtsbehelfe
(1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden
ist, bestimmt sich die Zulaessigkeit des aussergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den
bisherigen Vorschriften; ist ueber den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1976 zu
entscheiden, richten sich die Art des aussergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das
weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
(2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebuehr fuer einen aussergerichtlichen
Rechtsbehelf nur noch dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen fuer die Festsetzung
einer Gebuehr nach § 256 der Reichsabgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977
eingetreten waren.
(3) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden
ist, bestimmt sich die Zulaessigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember
1995 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Ist ueber den Rechtsbehelf nach dem 31.
Dezember 1995 zu entscheiden, richten sich die Art des aussergerichtlichen Rechtsbehelfs
sowie das weitere Verfahren nach den ab 1. Januar 1996 geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung.
(4) § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr.
11 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) ist auf berichtigende
Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 bekanntgegeben werden.
-9-
§ 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenantraegen
(1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 eingelegten Einspruch die
Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts geruegt, derentwegen eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der
Veroeffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes
ueber das Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsentscheidung als zurueckgewiesen,
soweit er nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
als unbegruendet abzuweisen waere. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der
Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
der Veroeffentlichung gemaess Satz 1. Die Saetze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der
Einspruch unzulaessig ist.
(2) Absatz 1 gilt fuer Antraege auf Aufhebung oder Aenderung einer Steuerfestsetzung
ausserhalb des aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinngemaess.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. In diesen
Faellen endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 1994.
(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhaengigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit
der fuer Veranlagungszeitraeume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes
ueber die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten geruegt, gilt der Einspruch mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurueckgewiesen;
dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulaessig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und
§ 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember
2004. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung
die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes gekuerzt worden sind.
(5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhaengigen und ausserhalb eines Einspruchs-
oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Aenderung einer
Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der fuer Veranlagungszeitraeume vor
2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes ueber die Abziehbarkeit von
Kinderbetreuungskosten geruegt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit
als zurueckgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulaessig ist. Abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist fuer einen Einspruch gegen
die Zurueckweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Saetze 1 und 2
gelten nicht, soweit in der Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder Aenderung beantragt
wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes gekuerzt worden sind.
(6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhaengigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit
der fuer Veranlagungszeitraeume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes
ueber die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages geruegt, gilt der Einspruch mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurueckgewiesen;
dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulaessig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55
der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhaengigen und ausserhalb eines Einspruchs-
oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Aenderung einer
Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der fuer Veranlagungszeitraeume vor
2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes ueber die Abziehbarkeit eines
Haushaltsfreibetrages geruegt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit
als zurueckgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulaessig ist. Abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist fuer einen Einspruch gegen die
Zurueckweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhaengigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit
der fuer die Veranlagungszeitraeume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des
Einkommensteuergesetzes ueber die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages geruegt, gilt
der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Einspruchsentscheidung insoweit
als zurueckgewiesen, soweit nicht der Einspruchsfuehrer nach dem 31. Dezember 2003
und vor dem 1. Januar 2005 ausdruecklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf
- 10 -
Entscheidung ist schriftlich bei dem fuer die Besteuerung nach dem Einkommen zustaendigen
Finanzamt zu stellen. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanzamt zustaendig
geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt
werden, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1
bleibt unberuehrt. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch unzulaessig ist.
Gilt nach Satz 1 der Einspruch als zurueckgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1 und
§ 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1
gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der
Frage abhaengig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf
den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsaechlich
zustehende Kindergeld abzustellen ist.
(9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhaengigen und ausserhalb eines Einspruchs-
oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Aenderung einer
Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der fuer die Veranlagungszeitraeume 1983
bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes ueber die Abziehbarkeit
eines Kinderfreibetrages geruegt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2005
insoweit als zurueckgewiesen, soweit nicht der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember
2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdruecklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag
auf Entscheidung ist schriftlich bei dem fuer die Besteuerung nach dem Einkommen
zustaendigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Erlass des Steuerbescheides ein anderes
Finanzamt zustaendig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei
dem Finanzamt gestellt werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, dessen Aufhebung
oder Aenderung begehrt wird; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberuehrt. Die Saetze 1
bis 3 gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder Aenderung der Steuerfestsetzung
unzulaessig ist. Gilt nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Aenderung einer
Steuerfestsetzung als zurueckgewiesen, endet abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung die Frist fuer einen Einspruch gegen die Zurueckweisung des Antrags mit
Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53
des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhaengig ist, ob bei der nach dieser Regelung
gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das
dem Steuerpflichtigen tatsaechlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.
(10) Die Absaetze 5, 7 und 9 gelten sinngemaess fuer Antraege auf abweichende Festsetzung
von Steuern aus Billigkeitsgruenden (§ 163 der Abgabenordnung) und fuer Erlassantraege (§
227 der Abgabenordnung).
(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006 anhaengigen Einspruch gegen die Entscheidung
ueber die Festsetzung von Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
die Verfassungswidrigkeit der fuer die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Regelungen zur
Hoehe des Kindergeldes geruegt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ohne
Einspruchsentscheidung insoweit als zurueckgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch
unzulaessig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die
Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
10 Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch,
soweit Aufhebungs- oder Aenderungsantraege oder Einsprueche vor dem 19. Dezember 2006
gestellt oder eingelegt wurden und die Allgemeinverfuegung nach dem 19. Dezember 2006 im
Bundessteuerblatt veroeffentlicht wird.
§ 19
(1) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist auf Umsaetze der Kalenderjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
(2) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist fuer Feststellungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2003 getroffen werden.
(3) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
- 11 -
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.
I S. 2246) ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2007 beginnen.
(4) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Kalenderjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.
I S. 2246) ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
beginnen.
(5) Eine Mitteilung ueber den Beginn der Buchfuehrungspflicht ergeht nicht, wenn die
Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung fuer Kalenderjahre, die vor dem 1.
Januar 2004 liegen, erfuellt sind, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) im
Kalenderjahr 2004. Entsprechendes gilt fuer Feststellungen, die vor dem 1. Januar 2004
getroffen werden, oder fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 enden.
(6) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 26. August 2006 geltenden
Fassung ist auf Umsaetze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen. Eine Mitteilung ueber den Beginn der Buchfuehrungspflicht ergeht nicht, wenn
die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 25.
August 2006 geltenden Fassung fuer Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2007 liegen,
erfuellt sind, jedoch im Kalenderjahr 2006 nicht die des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung in der am 26. August 2006 geltenden Fassung.
(7) Eine Mitteilung ueber den Beginn der Buchfuehrungspflicht ergeht nicht, wenn die
Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der am
13. September 2007 geltenden Fassung fuer Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008
liegen, erfuellt sind, jedoch im Kalenderjahr 2007 nicht die Voraussetzungen des § 141
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).
§ 19a Aufbewahrungsfristen
§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals fuer Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist
nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung
noch nicht abgelaufen ist.
§ 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestuetzte Buchfuehrungssysteme
§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab dem
1. Januar 2002 anzuwenden.
§ 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenordnung vorgeschriebene Verweisung
ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze und
Rechtsverordnungen vor dem 1. Oktober 1968 erlassen sind.
§ 21 Steueranmeldungen in Euro
Fuer Besteuerungszeitraeume nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 ist §
168 der Abgabenordnung mit folgender Massgabe anzuwenden:
Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehoerden der Laender bestimmten Vordruck in Euro abgegeben,
gilt die Steuer als zu dem vom Rat der Europaeischen Union gemaess Artikel 109l Abs. 4
Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutscher Mark
berechnet. Betrifft die Anmeldung eine von Bundesfinanzbehoerden verwaltete Steuer, ist
bei der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der
Laender nicht erforderlich.
- 12 -
§ 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schaetzung von
Besteuerungsgrundlagen
§ 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16.
Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals fuer
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, fruehestens
sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660). Gehoeren zu den Geschaeftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
S. 660) Dauerschuldverhaeltnisse, die als aussergewoehnliche Geschaeftsvorfaelle im Sinne
des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor Beginn der in Satz 1
bezeichneten Wirtschaftsjahre begruendet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre
noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffenden wirtschaftlichen und
rechtlichen Grundlagen spaetestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) zu erstellen.
§ 23 Verfolgungsverjaehrung
§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) gilt fuer alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufenen Verjaehrungsfristen.
Art 97a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der
Einheit Deutschlands
§ 1 Zustaendigkeit
(1) Fuer vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder
der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen
und Praemien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehoerige steuerliche
Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschliesslich
der Vorschriften der Einzelsteuergesetze oertlich zustaendigen Finanzbehoerden weiterhin
zustaendig. Dies gilt auch fuer das Rechtsbehelfsverfahren.
(2) Wuerde durch einen Wechsel der oertlichen Zustaendigkeit eine Finanzbehoerde in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fuer die gesonderte Feststellung
nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, fuer die gesonderte und einheitliche
Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977 (BGBl. I S.
171) oder fuer die Besteuerung nach dem Vermoegen zustaendig, bleibt abweichend von § 26
Satz 1 der Abgabenordnung letztmals fuer Feststellungen zum 1. Januar 1998 oder fuer die
Vermoegensteuer des Kalenderjahrs 1998 die nach den bisherigen Verhaeltnissen zustaendige
Finanzbehoerde insoweit zustaendig. Dies gilt auch fuer das Rechtsbehelfsverfahren.
§ 2 Ueberleitungsbestimmungen fuer die Anwendung der Abgabenordnung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Fuer die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt folgendes:
1. Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhaengig sind, werden nach den
Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende gefuehrt, soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
2. Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden
nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik
- 13 -
(AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des
Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom
22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
3. § 152 ist erstmals auf Steuererklaerungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden
des Beitritts einzureichen sind; eine Verlaengerung der Steuererklaerungsfrist ist
hierbei nicht zu beruecksichtigen.
4. Die Vorschriften ueber die Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten sind
erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt
aufgehoben oder geaendert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder
zu aendernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden
ist. Auf vorlaeufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)
der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach
§ 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der
Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164
Abs. 2 und 3 anzuwenden.
5. Die Vorschriften ueber die Festsetzungsverjaehrung gelten fuer die Festsetzung sowie
fuer die Aufhebung und Festsetzung von Steuern, Steuerverguetungen und, soweit
fuer steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjaehrung vorgesehen ist, von
steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen.
Fuer vorher entstandene Ansprueche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der
Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung
der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
des Gesetzblattes) ueber die Verjaehrung und ueber die Ausschlussfristen weiter
anzuwenden, soweit sie fuer die Festsetzung einer Steuer, Steuerverguetung oder
steuerlichen Nebenleistung, fuer die Aufhebung oder Aenderung einer solchen
Festsetzung oder fuer die Geltendmachung von Erstattungsanspruechen von Bedeutung
sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberuehrt. Saetze 1 und 2 gelten sinngemaess fuer
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie fuer die Festsetzung,
Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbetraegen. Bei der Einheitsbewertung tritt
an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt,
auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die
Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.
6. §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegruendende
Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.
7. Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts
der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).
8. Die Vorschriften ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung (§§
204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem Wirksamwerden
des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn
dem Steuerpflichtigen der Pruefungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts
zugegangen ist. Hat die Schlussbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem
Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich
und ist der Pruefungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und
vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften
der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni
1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes
zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990
(Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer
Aussenpruefung weiter anzuwenden.
9. Die Vorschriften ueber die Zahlungsverjaehrung gelten fuer alle Ansprueche im
Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjaehrung gemaess § 229 nach dem Wirksamwerden des
Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind
fuer die Ansprueche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen
Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des
Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen
Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes)
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ueber die Verjaehrung und Ausschlussfristen anzuwenden. Die Verjaehrung wird jedoch
ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und
unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjaehrungsfrist sind die
§§ 228 bis 232 anzuwenden.
10. Zinsen entstehen fuer die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den
Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a ueber die Verzinsung
von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals fuer Steuern
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer ueber den Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als
Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die Vorschriften des § 239 Abs. 1
ueber die Festsetzungsfrist gelten in allen Faellen, in denen die Festsetzungsfrist
auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
11. § 240 ist erstmals auf Saeumniszuschlaege anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des
Beitritts verwirkt werden.
12. Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts
wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulaessigkeit des aussergerichtlichen
Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist ueber den Rechtsbehelf
nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des
aussergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen
Vorschriften.
13. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Massnahme der
Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere
selbstaendige Massnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung
nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung. Als selbstaendige Massnahme gilt auch die Verwertung eines
gepfaendeten Gegenstandes.
§ 3 Festsetzungsverjaehrung und D-Markbilanzgesetz
(1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 31. August 1990 in der
Fassung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842) eine Eroeffnungsbilanz fuer den 1. Juli 1990
aufzustellen haben, betraegt die Festsetzungsfrist insoweit abweichend von § 169 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung fuer Steuern vom Einkommen, die nach dem 30. Juni 1990
und vor dem 1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese Steuern leichtfertig
verkuerzt worden sind, betraegt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2
der Abgabenordnung sieben Jahre.
(2) Fuer Gesellschaften und Gemeinschaften, fuer die Einkuenfte nach § 180 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe a der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen sind, gilt
Absatz 1 fuer die Feststellungsfrist sinngemaess.
(3) Die Festsetzungsfrist fuer Haftungsbescheide, denen die in den Absaetzen 1 und
2 genannten Steueransprueche zugrunde liegen, betraegt abweichend von § 191 Abs. 3
Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre, in den Faellen des § 70 der Abgabenordnung bei
Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkuerzung sieben Jahre, in
den Faellen des § 71 der Abgabenordnung zehn Jahre.
§ 4 Verrechnung der fuer das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermoegensteuer
Die nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) in der
zusammengefassten Steuerrate fuer das zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermoegensteuer
ist in der Jahreserklaerung 1990 innerhalb der Steuerrate mit der Koerperschaftsteuer
und Gewerbesteuer der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen
Kombinate, Betriebe und Einrichtungen zu verrechnen.
§ 5
(weggefallen)
Art 98
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Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses
Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der
Abgabenordnung.
Art 99
Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung in
den Faellen, in denen Verbrauchsteuergesetze fuer verbrauchsteuerpflichtige Waren
Steuerbefreiungen, Steuerermaessigungen oder sonstige Steuerverguenstigungen unter der
Bedingung vorsehen, dass diese Waren einer besonderen Bestimmung zugefuehrt werden, zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, dass
1. die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuerermaessigung gilt dies in Hoehe des
Unterschieds zwischen dem vollen und dem ermaessigten Steuersatz,
2. eine bedingte Steuer ausser in sonst gesetzlich bestimmten Faellen auch unbedingt
wird, wenn
a) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen Rechtsvorschriften ueber das
Verfahren der Steueraufsicht vorenthalten oder entzogen wird,
b) eine befristete Erlaubnis fuer die Inanspruchnahme einer Steuerverguenstigung
erlischt, hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim Inhaber der
Erlaubnis noch vorhandenen Bestaende an von ihm steuerbeguenstigt bezogenen
verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und andere Rechtsverordnungen, die auf Grund
der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
und Finanzmonopole (Artikel 20 bis 32) erlassen werden, beduerfen, ausser wenn sie die
Biersteuer betreffen, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Art 100
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Art 101
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 102
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7
Buchstabe b, Artikel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97 § 19 und Artikel 99
treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals fuer die Vermoegensteuer des Kalenderjahrs
1975.
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