Verordnung zur Durchfuehrung des
gemeinschaftlichen
Verfuetterungsverbotsrechts (EG-
Verfuetterungsverbotsdurchfuehrungsverordnung
- EGVerfVerbDV)
EGVerfVerbDV

vom  31.08.2005



"EG-Verfuetterungsverbotsdurchfuehrungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614),
die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 737) geaendert worden
ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch V v. 2.4.2009 I 737
Die V tritt gem. § 2 Satz 2 am 28. Februar 2006 ausser Kraft, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
§ 2 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch § 3 idF d. Art. 3 Nr. 2 V v.
22.12.2005 I 3707; dadurch Geltung der V ueber den 28.2.2006 hinaus verlaengert

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.9.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 des
Verfuetterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Maerz 2001
(BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und
Landwirtschaft:

§ 1 Ausnahmen vom Verfuetterungsverbot
In Anhang IV Teil II Buchstabe A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhuetung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl.
L 55 vom 27.2.2009, S. 17) geaendert worden ist, genannte Futtermittel, bei denen im
Rahmen futtermittelrechtlicher Untersuchungen Knochenfragmente nachgewiesen worden
sind, duerfen an Nutztiere verfuettert werden, soweit eine von der zustaendigen Behoerde
vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass trotz nachgewiesener Knochenfragmente
Bedenken im Hinblick auf die Uebertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
nicht bestehen.

§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfuetterungsverbotsvorschriften
Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhuetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17)
geaendert worden ist, verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Saeugetieren
   gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche


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   Proteine enthaelt, an Wiederkaeuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere
   verfuettert,
2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder
   verfuettert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort
   genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafuer
   vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,
3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder
   verfuettert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes
   loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses
   Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl
   nicht in eigens fuer diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder
   nicht in eigens fuer diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befoerdert,
4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes
   Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel fuer Nutztiere herstellt,
5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt
   oder verfuettert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein
   dort genanntes loses Futtermittel waehrend der Lagerung, des Transports oder
   der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die raeumlich getrennt von
   Einrichtungen sind, die fuer lose Futtermittel zur Verfuetterung an Nutztiere
   bestimmt sind,
6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV
   Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz
   1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz
   1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig
   herstellt oder nicht richtig transportiert,
7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein
   oder ein dort genanntes Produkt ausfuehrt oder
8. ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes
   Protein oder ein dort genanntes Produkt ausfuehrt.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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