Verordnung zur Durchfuehrung des
gemeinschaftlichen
Verfuetterungsverbotsrechts (EG-
Verfuetterungsverbotsdurchfuehrungsverordnung
- EGVerfVerbDV)
EGVerfVerbDV
vom 31.08.2005
"EG-Verfuetterungsverbotsdurchfuehrungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614),
die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 737) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 2.4.2009 I 737
Die V tritt gem. § 2 Satz 2 am 28. Februar 2006 ausser Kraft, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
§ 2 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch § 3 idF d. Art. 3 Nr. 2 V v.
22.12.2005 I 3707; dadurch Geltung der V ueber den 28.2.2006 hinaus verlaengert
Fussnote
Textnachweis ab: 6.9.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 des
Verfuetterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Maerz 2001
(BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und
Landwirtschaft:
§ 1 Ausnahmen vom Verfuetterungsverbot
In Anhang IV Teil II Buchstabe A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhuetung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl.
L 55 vom 27.2.2009, S. 17) geaendert worden ist, genannte Futtermittel, bei denen im
Rahmen futtermittelrechtlicher Untersuchungen Knochenfragmente nachgewiesen worden
sind, duerfen an Nutztiere verfuettert werden, soweit eine von der zustaendigen Behoerde
vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass trotz nachgewiesener Knochenfragmente
Bedenken im Hinblick auf die Uebertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
nicht bestehen.
§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfuetterungsverbotsvorschriften
Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhuetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17)
geaendert worden ist, verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Saeugetieren
gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche
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Proteine enthaelt, an Wiederkaeuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere
verfuettert,
2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder
verfuettert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort
genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafuer
vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,
3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder
verfuettert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes
loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses
Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl
nicht in eigens fuer diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder
nicht in eigens fuer diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befoerdert,
4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes
Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel fuer Nutztiere herstellt,
5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt
oder verfuettert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein
dort genanntes loses Futtermittel waehrend der Lagerung, des Transports oder
der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die raeumlich getrennt von
Einrichtungen sind, die fuer lose Futtermittel zur Verfuetterung an Nutztiere
bestimmt sind,
6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV
Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz
1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz
1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig
herstellt oder nicht richtig transportiert,
7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein
oder ein dort genanntes Produkt ausfuehrt oder
8. ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes
Protein oder ein dort genanntes Produkt ausfuehrt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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