Verordnung ueber Sicherheiten fuer
landwirtschaftliche Erzeugnisse (EG-
Sicherheiten-Verordnung)
EWGSichV

vom  24.10.1988



"EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 7.2.2008 I 149

Die V dient der Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften im Rahmen
der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen, insbesondere der EWGV
2220/85 und EWGV 3002/92

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.10.1988 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EWGV 2220/85 (CELEX Nr: 385R2220)       EWGV 3002/92 (CELEX Nr: 392R3002) +++)



Ueberschrift: Kurzbezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.3.2004
I 430 mWv 19.3.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils
in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft
verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen
Marktorganisationen, Regelungen fuer Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich
der fuer landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden
sind.

§ 2 Zustaendige Stelle
(1) Die Sicherheit ist bei der zustaendigen Stelle zu leisten. Zustaendige Stelle ist
1. die gemaess § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
   Marktorganisationen und der Direktzahlungen zustaendige Marktordnungsstelle,
2. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung
   der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen bestimmte zustaendige
   Stelle,
3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur
   Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als fuer
   die Durchfuehrung bestimmte zustaendige Stelle oder



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4. die nach Landesrecht zustaendige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zustaendige
   Stelle bestimmt ist.

(2) Ist die zustaendige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der
Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zustaendigkeitsregelungen nach der
Hauptzollamtszustaendigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils
geltenden Fassung unberuehrt.

§ 3 Arten der Sicherheit
(1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist,
erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch
selbstschuldnerische Buergschaft gegenueber der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die zustaendige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikels
8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985
mit gemeinsamen Durchfuehrungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten fuer
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG 1985 Nr. L 205 S. 5, ABl. EG 1986 Nr. L 14
S. 19) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche
Existenz des Verpflichteten gefaehrdet waere oder ein sonstiger besonderer Grund
vorliegt.

(3) Fuer Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind,
gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemaess, soweit die in § 1 genannten
Rechtsakte nicht entgegenstehen.

(4) Fuer das Leisten einer Sicherheit koennen die zustaendigen Stellen Muster bekannt
geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zustaendigen Stellen Muster bekannt geben
oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist,
verzichtet die zustaendige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich
auf weniger als 500 EUR belaeuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs.
2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung
auf Sicherheiten fuer Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung ueber Lizenzen fuer
landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334).

§ 5 Befreiung von der Sicherheitsleistung
(1) Oeffentliche Stellen, die in Ausuebung hoheitlicher Gewalt taetig werden, sind von der
Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausuebung
hoheitlicher Gewalt taetig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu
dessen Geschaeftsbereich die zustaendige Stelle (§ 2) gehoert, ueber die Befreiung von der
Sicherheitsleistung.

§ 6 Verfallene Sicherheiten, Zinshoehe
Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in §
1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zustaendige Stelle erklaert
den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und nach Artikel
5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 ueber
gemeinsame Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Ueberwachung der Verwendung und/oder
Bestimmung von Erzeugnissen aus Bestaenden der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301
S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu erhebende Zinssatz betraegt 5 vom Hundert
ueber dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

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(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine
zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch
besteht.

(2) Die zustaendige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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