Verordnung zur Ueberleitung des Rechts der
Europaeischen Gemeinschaften auf das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet (EG-Recht-Ueberleitungsverordnung)
EGRechtUeblV

vom  18.12.1990



"EG-Recht-Ueberleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915), die zuletzt
durch Artikel 250 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 250 V v. 25.11.2003 I 2304

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1991

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl.
1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgefuehrten Massgaben in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

§ 2
Fuer das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung genannte, auf Grund von Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
1. Die in der Anlage 2 aufgefuehrten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember
   1992 mit der Massgabe anzuwenden, dass die unter diese Rechtsvorschriften fallenden
   Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den Verkehr gebracht werden koennen,
   wenn sie den in diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
   Anforderungen entsprechen.
2. Die in der Anlage 3 aufgefuehrten Rechtsvorschriften sind mit den dort genannten
   Massgaben anzuwenden.

§ 3
(1) Es kann genehmigt werden, dass Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien,
Polen, Rumaenien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den
Anhaengen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990
(ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Vertraegen aufgefuehrt sind, im Rahmen der in diesen
Vertraegen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3
genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
eingefuehrt werden duerfen. Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in
dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Massgabe dieser Verordnung fuer Erzeugnisse
mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulaessig sind.
Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Erzeugnisse den in diesem Gebiet
geltenden Anforderungen entsprechen.
                                               -1-
      
                                                                              

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Erzeugnisse, fuer die in Anlage I des
Einigungsvertrages fuer das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen
von den fuer das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die
Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 ueber
die Uebergangsmassnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der
technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgefuehrt sind.

(3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfuegung
erteilt werden.

(4) Zustaendig fuer die Erteilung der Genehmigung ist
1. die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung bei Abweichungen von den
   in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3, Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14
   sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3 und 4 genannten
   Vorschriften
2. im uebrigen das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

§ 4
(1) In Anlage 4 aufgefuehrte Erzeugnisse, die in Anwendung der Ausnahmebestimmungen der
§§ 1 und 2 hergestellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Genehmigung nach § 3
eingefuehrt sind, duerfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in den Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgefuehrt werden. Inverkehrbringen ist
das Anbieten, Vorraetighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes
Abgeben an andere.

(2) Die zustaendigen Behoerden stellen durch besondere Massnahmen sicher, dass Erzeugnisse
nach Absatz 1 nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den
Verkehr gebracht werden.

§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausfuehrt oder
2. entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht,
   nicht richtig oder nicht vollstaendig macht.

§ 6
Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf Grund von Verordnungsermaechtigungen in
anderen Vorschriften bleiben unberuehrt.

§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1)
Liste der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften, die nach § 1
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemaess den
von den zustaendigen Organen der Europaeischen Gemeinschaften erlassenen
Ausnahmeregelungen mit folgenden Massgaben anzuwenden sind:
             Kapitel    I




                                            -2-
     
                                                                             

   Geschaeftsbereich des Bundesministeriums                 fuer   Verbraucherschutz,
   Ernaehrung und Landwirtschaft
1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ueber die gemeinsame
   Marktorganisation fuer Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG NR. L 148 S. 13) zuletzt
   geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG Nr. L
   378 S. 1), mit folgender Massgabe:
   Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, fuer die diesem Teil entsprechende
   Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. Maerz 1991 ist fuer diese
   Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgefuehrte Anordnung vom 22. August
   1990 des Staatssekretaers im Ministerium fuer Ernaehrung, Land- und Forstwirtschaft
   der Deutschen Demokratischen Republik ueber die Lieferungen von Kuhmilch fuer den
   Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Maerz 1991 weiter anzuwenden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 ueber eine
   Mitverantwortungsabgabe und Massnahmen zur Erweiterung der Maerkte fuer Milch und
   Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG)
   Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht angewendet; bis zum Ende des
   Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser
   Anlage aufgefuehrte II. Abschnitt der vom Ministerium fuer Ernaehrung, Land-
   und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Zweiten
   Durchfuehrungsbestimmung ueber die Bildung der Landeskontrollverbaende und Erhebung
   einer Mitverantwortungsabgabe fuer Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990
   mit folgenden Massgaben angewendet:
   a) Die Hoehe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres
      1990/91 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg
      Milch festgesetzt.
   b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder nicht beide im uebrigen
      Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das fuer das Gebiet
      des Milcherzeugers gilt.
   c) Zustaendig fuer die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die
      Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle
      zustaendig ist.
   d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die
      Bundeskasse Bremen.

3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. Maerz 1987 ueber die gemeinsame
   Marktorganisation fuer Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Massgabe:
   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet duerfen abweichend
   von Artikel 13 Abs. 4 folgende Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung
   aufgefuehrten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992 in den Verkehr
   gebracht werden, sofern es sich um herkoemmlicherweise in diesem Gebiet angebaute
   Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handelt:
   - frische Weintrauben,
   - Traubenmost,
   - teilweise gegorener Traubenmost,
   - Jungwein und
   - Wein.


          Kapitel    II



 Geschaeftsbereich         des   Bundesministeriums       fuer   Verkehr,     Bau-   und
 Wohnungswesen

                                           -3-
       
                                                                               

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ueber das Kontrollgeraet im
Strassenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Massgabe:
Fuer den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemaess Artikel 20a Satz 2 der Verordnung,
eingefuegt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG Nr. L 353 S. 12),
bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen
sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:
1. Persoenliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europaeischen
   Uebereinkommen ueber die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschaeftigten
   Fahrpersonals (AETR) oder
2. Kontrollgeraet im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
3. Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder
4. sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet
   wird.

Anlage 2 (zu § 2 Nr. 1)
Liste des Bundesrechts, das gemaess § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zeitlichen Massgaben unterliegt
              Kapitel    I



     Geschaeftsbereich des Bundesministeriums                 fuer     Verbraucherschutz,
     Ernaehrung und Landwirtschaft
1. §§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S.
   1301), zuletzt geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I
   S. 1774).
2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150),
   zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S.
   2447).
3. §§ 14 bis 17 der Kaeseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
   1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.
   November 1990 (BGBl. I S. 2447).
4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657),
   zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S.
   1774).

            Kapitel    II



 Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
 Arbeit
 Vierte Verordnung zum Geraetesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957)
 hinsichtlich Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstaende.

               Kapitel       III



      Geschaeftsbereich des Bundesministeriums                  fuer    Verbraucherschutz,
      Ernaehrung und Landwirtschaft
1.    Diaetverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S.
      1713), zuletzt geaendert durch § 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S.
      1989).
2.    Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geaendert durch
      Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 6. November 1984 (BGBl. I S. 1329).

                                             -4-
        
                                                                                

3.     Zuckerarten-Verordnung vom 8. Maerz 1976 (BGBl. I S. 502), zuletzt geaendert durch
       Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625).
4.     Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), zuletzt geaendert durch
       Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625).
5.     Erukasaeure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), geaendert durch Verordnung
       vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446).
6.     Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982
       (BGBl. I S. 193), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli
       1990 (BGBl. I S. 1400).
7.     Verordnung ueber Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom
       17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung
       vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1400).
8.     Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBl. I S. 225), zuletzt geaendert durch
       Artikel 6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053).
9.     Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
       September 1984 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung
       vom 5. Maerz 1990 (BGBl. I S. 435).
10.    Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633),
       zuletzt geaendert durch § 7 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989).
11.    Konfituerenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), geaendert durch
       Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1421).
12.    Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), zuletzt
       geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053).
13.    Gesetz ueber Zulassungsverfahren bei natuerlichen Mineralwaessern vom 25. Juli 1984
       (BGBl. I S. 1016).
14.    Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036).
15.    Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBl. I
       S. 1082), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 21. Maerz 1990 (BGBl. I S. 589).

Anlage 3 (zu § 2 Nr. 2)
Liste des Bundesrechts, das gemaess § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben anzuwenden ist
Fundstelle: BGBl. I 1990, 2921 - 2926;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                Kapitel    I



      Geschaeftsbereich des Bundesministeriums                 fuer   Verbraucherschutz,
      Ernaehrung und Landwirtschaft
1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geaendert durch Artikel
   14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Massgaben:
      a) Uebergangsregelung fuer die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut
         Abweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu
         ergangenen Verordnungen darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet
         aa)   Saatgut von Mais und Sonnenblume, das ausserhalb dieses Gebietes auf Grund
               eines von einem Unternehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen
               Republik abgeschlossenen Vermehrungsvertrages erzeugt worden ist,
               mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und
               der dazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet
               eingefuehrt wurde oder wird, bis zum 31. Dezember 1992 gewerbsmaessig in den
               Verkehr gebracht werden;

                                              -5-
     
                                                                             

      bb)   Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
            diesem Gebiet zugelassen sind, aber die Voraussetzungen fuer die Eintragung
            in die Sortenliste nicht erfuellen, bis zum 31. Dezember 1994 gewerbsmaessig
            in den Verkehr gebracht werden;
      cc)   Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln
            bis zum 31. Dezember 1994 auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und
            Verschliessung abgegeben werden, wenn
             aaa)   das Behaeltnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben
                    wird, eine amtliche Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Angaben
                    enthaelt,
             bbb)   diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und
             ccc)   von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe fuer die
                    Nachpruefung nach § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.


   b) Ueberleitung von Sortenzulassungen
      Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des
      Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulassung gilt der Tag der
      Zulassung durch die Zentralstelle fuer Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl
      in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen
      Republik zugelassen worden, so ist die Dauer der Sortenzulassung vom Tag
      der ersten Zulassung an zu rechnen. Fuer Sorten, bei denen die in § 36 des
      Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
      des Beitritts ueberschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des
      Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes verlaengert.
      Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor
      Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres,
      so kann der Antrag auf Verlaengerung der Sortenzulassung innerhalb von sechs
      Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa vom
      Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.

2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), zuletzt geaendert durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2248), mit folgenden
   Massgaben:
   a) Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rueben bis zum 31. Dezember 1993 und bei
      Futterpflanzen bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3
      Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch
      erklaeren, dass es aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwaechst,
      das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden
      des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung bis
      zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.
   b) Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den §§ 6,
      11 und 12, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut,
      das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts geerntet war oder bis
      zu diesem Zeitpunkt dort eingesaet war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden
      des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht
      werden; solches Saatgut darf abweichend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum
      31. Oktober 1992, bei Rueben bis zum 30. April 1993 und bei Futterpflanzen bis
      zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort
      geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
   c) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den §§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und
      § 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut
      von Schafschwingel, Alexandriner Klee und Persischem Klee, das zum Zeitpunkt
      des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag
      vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht,
      in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Mai 1991 zugelassen und
      gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend fuer Saatgut, das vor dem
      Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Mai

                                           -6-
     
                                                                             

      1991 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingefuehrt
      worden ist.
   d) Bis zum 31. Dezember 1994 duerfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
      Saatgutmischungen, die verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die
      aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwachsen sind, das
      als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den
      Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden
      des Beitritts gegolten haben.

3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geaendert
   durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBl. I S. 2025), mit
   folgenden Massgaben:
   a) Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in
      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller
      im Antrag auf Anerkennung fuer Zertifiziertes Pflanzgut erklaeren, dass es aus
      Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwaechst, das nach den
      Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
      gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach seiner Anerkennung bis zum 31.
      Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.
   b) Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des
      Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem
      Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den
      Verkehr gebracht werden; solches Pflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis
      25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden
      Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.

4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745), geaendert durch Gesetz vom
   12. Januar 1987 (BGBl. I S. 138), mit folgenden Massgaben:
   a) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 duerfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-
      Alkanen gezuechteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch
      bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit
      sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften
      zugelassen waren.
   b) Abweichend von § 5 Abs. 1 duerfen der Zusatzstoff Olaquindox als
      Leistungsfoerderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln fuer Kaelber, Ferkel
      und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsfoerderer
      zur Verwendung in Mischfuttermitteln fuer Ferkel und Mastschweine sowie
      der Zusatzstoff Ergambur als Leistungsfoerderer fuer die Verwendung in
      Mischfuttermitteln fuer Masthuehner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und
      abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 die mit diesem Zusatzstoff hergestellten
      Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in
      den Verkehr gebracht und verfuettert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem
      Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulaessig war.

5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 352), zuletzt geaendert durch
   Verordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2540), mit folgenden Massgaben:
   a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 duerfen
      Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in
      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht
      werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
      Vorschriften gekennzeichnet sind.
   b) Abweichend von § 9 duerfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezuechteten
      Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991
      als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet in Mischfuttermitteln fuer Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den
      am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulaessig war.
                                           -7-
     
                                                                             


6. Verordnung ueber die Mindestmenge fuer die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971
   (BGBl. I S. 822) mit folgender Massgabe:
   Abweichend von § 1 betraegt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91 die Mindestmenge einheitlicher Partien 700
   Tonnen.
7. Verordnung ueber die Gewaehrung von Beihilfen fuer Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl.
   I S. 118), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In dem in Artikel 3 des   Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von
      § 3 Satz 2 auch Saatgut   der Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung
      vom 24. Juli 1973 (GBl.   I Nr. 37 S. 394) zugelassenen Sorte beihilfefaehig,
      soweit das Saatgut nach   den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher
      gegolten haben.
   b) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 muss fuer das nach § 3 Satz 2 oder nach dem
      vorstehenden Buchstaben a in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungsbescheides der in diesem
      Gebiet zustaendigen Anerkennungsstelle beigefuegt werden.
   c) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert die Bundesanstalt auf Antrag
      auch Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die
      mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte zuechten.
   d) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist fuer Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel
      3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von den Antragsberechtigten nicht
      abzugeben.

8. Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
   26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
   28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Massgaben:
   a) Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften
      des Gesetzes ueber die Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und
      Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es der Richtlinie
      66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 ueber den Verkehr mit forstlichem
      Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben
      werden.
   b) Waehrend einer Uebergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 koennen abweichend von §
      6 Abs. 1 fuer die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprueftem
      Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichspruefungen, die den Anforderungen
      der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut
      der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 ueber den Verkehr mit
      forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung fuer die
      Zulassung ist, dass auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut
      einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichspruefungen vor dem 30.
      Juni 1990 begonnen worden sind.
   c) Saatgut der in der Anlage III aufgefuehrten Baumarten, das den dort festgesetzten
      Anforderungen, denen Saatgut in seiner aeusseren Beschaffenheit genuegen muss, oder
      den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht, darf in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994
      vertrieben werden.
   d) Beim   Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c
      ist,   soweit es Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien
      und,   falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusaetzlich
      kann   angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfuellt sind.


              Kapitel   II




                                           -8-
     
                                                                             

   Geschaeftsbereich       des   Bundesministeriums         fuer   Gesundheit
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
   (BGBl. I S. 2445), zuletzt geaendert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt
   II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
   des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden
   Massgaben:
             § 1




   (1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zum
   Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986
   (GBl. I Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der Anordnung ueber den Verkehr mit
   Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBl. I Nr. 10 S. 124) erteilt worden
   ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgueltig besteht,
   gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des
   Arzneimittelgesetzes fort.
   (2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der
   Deutschen Demokratischen Republik vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473)
   von einer Erlaubnis nicht abhaengig, bedarf sie jedoch nach § 13 Abs. 1 des
   Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die
   Taetigkeit der Herstellung von Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit
   mindestens drei Jahren befugt ausuebt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher
   hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschraenkt
   bleibt. Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zustaendigen Behoerde
   bis zum 3. April 1991 die bisher hergestellten Arzneimittel, die Betriebsstaette
   sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die
   Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behoerde hat
   den Eingang der Anzeige zu bestaetigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es
   nicht fuer Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung ueber den Verkehr mit
   Gesundheitspflegemitteln.
   (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu
   widerrufen, wenn nicht die Einstellung eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters
   nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des
   Arzneimittelgesetzes erfuellen.
   (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu
   widerrufen, wenn nicht der zustaendigen Behoerde ein Vertriebsleiter benannt
   ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
   Arzneimittelgesetzes erfuellt.
   (5) § 14 Abs 2. des Arzneimittelgesetzes bleibt unberuehrt.
             § 2




   (1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Massgaben, bei denen bei Wirksamwerden
   des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes
   vorliegen, koennen bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis
   stellen.
   (2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Massgaben, bei denen bis
   zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des
   Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch fuer den beauftragten
   Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, dass sie die Pruefung
   der Arzneimittel teilweise ausserhalb der Betriebsstaette in beauftragten Betrieben
   durchfuehren lassen.
             § 3




                                           -9-
  
                                                                          

(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die Taetigkeit des Herstellungsleiters befugt ausuebt, darf diese
Taetigkeit im bisherigen Umfang weiter ausueben.
(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten
Durchfuehrungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen
Republik oder nach § 11 der Anordnung ueber den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln
besitzt und die Taetigkeit als Herstellungsleiter nicht ausuebt, darf die Taetigkeit
als Herstellungsleiter ausueben, wenn er eine zweijaehrige Taetigkeit in der
Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende Taetigkeit in Pharmazeutischen
Zentren, nachweisen kann.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer eine Person, die die Taetigkeit als Kontrolleiter
ausueben will.
          § 4




(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein
zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel, das ein Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist und
sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet in Verkehr befindet oder nach Abschnitt II der Ersten
Durchfuehrungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 479) zugelassen
ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher
gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zustaendige
Behoerde durch ein Zertifikat bestaetigt hat, dass das Arzneimittel entsprechend
den Anforderungen der Betriebsverordnung fuer pharmazeutische Unternehmer vom
8. Maerz 1985 (BGBl. I S. 546), geaendert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085)
hergestellt ist. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer ein Arzneimittel, das nach dem
Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen
gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht fuer die Herstellungsschritte,
die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel,
fuer die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn,
dass ein Antrag auf Verlaengerung der Zulassung oder auf Registrierung nach dem
Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erloeschens gestellt wird oder das
Arzneimittel durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder von der Registrierung
nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.
(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende
Anwendung.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel und fuer radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte
Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur
Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung ueber
radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar
1987 (BGBl. I S. 502), geaendert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II
Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich
bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben.
          § 5




§ 24 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die dort genannten Arzneimittel
auch mit einer von § 10 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den
Verkehr gebracht werden duerfen.

                                        - 10 -
     
                                                                             

2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1237), geaendert
   durch die Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 219), mit folgender Massgabe:
   Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in
   Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften
   des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts dort
   im Verkehr befunden haben, duerfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum
   31. Dezember 1991 von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Gross-
   und Einzelhaendlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden
   des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
   Demokratischen Republik entsprechen.
3. Gefluegelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982
   (BGBl. I S. 993) mit folgender Massgabe:
   Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Gefluegelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992
   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht
   werden, das
   1. in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und ueberwachten Schlacht-,
      Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert,
      verpackt oder behandelt wurde und
   2. ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2
      Abschnitt II Nr. 9 und 10 der Gefluegelfleischmindestanforderungen-Verordnung in
      der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3097), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 12. Maerz 1979 (BGBl. I S. 350), gekuehlt wurde,
   sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II
   Nr. 12 bis 15 der Gefluegelfleischuntersuchungs-Verordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBl. I S. 3077), zuletzt geaendert durch
   Verordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit
   einem Kennzeichen versehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und
   Inhalt entspricht. (Inhalt: nicht darstellbares Muster, BGBl. I 1990, 2925)
   Der vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die
   diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht; die Massangaben des abgedruckten
   Musters gelten hierfuer nicht.
4. Pflanzenschutzmittel-Hoechstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. Maerz
   1990 (BGBl. I S. 481, 1514), mit folgender Massgabe:
   Bis zum 31. Dezember 1992 duerfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet, in oder auf denen Stoffe ueber die durch
   diese Verordnung festgesetzten Hoechstmengen hinaus vorhanden sind, in diesem Gebiet
   noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis
   zum 2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht fuer Lebensmittel, ausgenommen
   Getreide mit Rueckstaenden an Blausaeure oder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen
   Hoechstmengen ueberschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der EWG festgesetzt
   worden sind:
   1. Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 ueber die Festsetzung von Hoechstgehalten
      an Rueckstaenden von Schaedlingsbekaempfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr.
      L 221 S. 37), geaendert durch die Richtlinie 88/298/EWG vom 16. Mai 1988 (ABl. EG
      Nr. L 126 S. 53), und
   2. Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 ueber die Festsetzung von Hoechstgehalten
      an Rueckstaenden von Schaedlingsbekaempfungsmitteln auf und in Lebensmitteln
      tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43).

5. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl.
   I S. 2612) mit folgenden Massgaben:
   a) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser
      noch bis zum 31 Dezember 1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden,
      sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      bisher geltenden Recht entspricht.
   b) Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert fuer Arsen) tritt am 1.
      Oktober 1995 in Kraft.

                                           - 11 -
        
                                                                                

      c) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert fuer Blei) tritt am 1.
         Oktober 1995 in Kraft.
      d) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert fuer Cadmium) tritt am 1.
         Oktober 1993 in Kraft.
      e) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert fuer Nitrat) tritt am 1.
         Oktober 1995 in Kraft.
      f) Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert fuer Quecksilber) tritt
         am 1. Oktober 1995 in Kraft.
      g) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert fuer PSM und PCB) tritt
         am 1. Oktober 1995 in Kraft.
      h) Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert fuer Faerbung, Truebung,
         Geruchsschwellenwert) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
      i) Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert fuer Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995
         in Kraft.


             Kapitel    III



 Geschaeftsbereich des Bundesministeriums                    fuer   Umwelt,    Naturschutz
 und Reaktorsicherheit
Verordnung ueber Schwefelgehalt von leichtem Heizoel und Dieselkraftstoff vom 15. Januar
1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2671), mit folgender Massgabe:
Eine Ausnahme kann fuer Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung des
zulaessigen Gehalts an Schwefelverbindungen fuer den Antragsteller eine unzumutbare Haerte
bedeuten wuerde. Sie darf nur fuer einen Schwefelgehalt bis zu hoechstens 0,50 v.H. des
Gewichts erteilt werden und ist laengstens bis zum 31. Dezember 1994 zu befristen. Die
Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels mit
Auflagen zu versehen.

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Liste der Erzeugnisse gemaess § 4 Abs. 1 Satz 1
Erzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden
Teilen der Anlagen genannten Vorschriften unterliegen:
Anlage 1:     Kapitel I Nr. 3
Anlage 2:     Kapitel I
              Kapitel II
              Kapitel III
Anlage 3:     Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8
              Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5
              Kapitel III

Anhang 1 zu Anlage 1
Anordnung ueber die Liefermengen von Kuhmilch fuer den Zeitraum vom 1. Juli
1990 bis 31. Maerz 1991
Vom 22. August 1990
§ 1
(1)   Die Liefermengen von Kuhmilch fuer landwirtschaftliche Unternehmen sind durch
die   zustaendigen Verwaltungsbehoerden der Kreise fuer den Zeitraum vom 1. Juli 1990
bis   31. Maerz 1991 auf der Grundlage der in der Anlage angegebenen Mengen festzulegen
und   den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung
der   Verbaende der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewaehrleisten.
Die   Molkereien sind verpflichtet, fuer jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt

                                              - 12 -
      
                                                                              

zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich gewogenen
Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers.
Fuer Kuhmilchlieferungen ueber die fuer den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Maerz 1991
festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der Molkerei eine Abgabe in Hoehe von 45
DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zustaendige Finanzverwaltung abzufuehren.
Durch die Molkereien ist zu sichern, dass diese Abgabe ab Zeitpunkt der Ueberschreitung
der Liefermenge einbehalten und abgefuehrt wird.

(2) Liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Kaeufer, bestimmt er einen
Kaeufer in der Deutschen Demokratischen Republik, der fuer ihn die nach dieser Anordnung
obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnehmen soll.

(3) Liefert der Milcherzeuger ausschliesslich an einen Kaeufer in der Bundesrepublik
Deutschland, hat er sicherzustellen, dass dieser Kaeufer fuer ihn die nach dieser
Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnimmt.

(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Kaeufer, der die Abgabenabrechnung
wahrnehmen soll, alle notwendigen Informationen fuer diese Abrechnung unverzueglich
mitzuteilen.
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veroeffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 ueber die
Mindestauszahlungspreise fuer ausgewaehlte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(unveroeffentlicht) ausser Kraft.
Berlin den 22. August 1990
              Staatssekretaer im Ministerium fuer Ernaehrung,
                   Land- und Forstwirtschaft Dr. Schwarze
  Anlieferungsmengen fuer Kuhmilch fuer den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Maerz 1991
Bezirk                                                                 Milchmenge in kt
Berlin                                                                7,5
Cottbus                                                               317
Dresden                                                               513
Erfurt                                                                374
Frankfurt                                                             250
Gera                                                                  267
Halle                                                                 381
Chemnitz                                                              507
Leipzig                                                               363
Magdeburg                                                             494
Neubrandenburg                                                        448
Potsdam                                                               467
Rostock                                                               392
Schwerin                                                              446
Suhl                                                                  138,5
DDR gesamt                                                            5.365

Anhang 2 zu Anlage 1
Zweite Durchfuehrungsbestimmung ueber die Bildung der
Landeskontrollverbaende und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe fuer
Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35),
des § 6 des Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 657) sowie des §
13 der Durchfuehrungsverordnung vom 11. Juli 1990 ueber die Marktorganisation fuer Milch
und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBl. I S. 55) wird im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
           I. Abschnitt




                                            - 13 -
      
                                                                              

 Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbaende fuer die Milchproduktion
           §§ 1 bis 5
           II. Abschnitt



 Erhebung der Mitverantwortungsabgabe fuer Milch und Milcherzeugnisse und ihre
 Verwendung
            § 6


      Erhebung der Mitverantwortungsabgabe


(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die
Milch an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb geliefert wird.

(2) Der Milchaufkaeufer behaelt die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der
monatlichen Zahlung des Entgelts fuer die gelieferte Milch ein.

(3) Die Ankaufstelle uebersendet dem fuer ihren Betrieb zustaendigen Hauptzollamt bis
zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung
in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch
in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die
Ankaufstelle fuehrt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat
folgenden Monats an die Republikskasse ab.

(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Hoehe einbehaltene Abgabebetraege in
der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben
von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig
einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
            § 7
           Abgabehoehe




(1) Die Hoehe der Abgabe betraegt 1% des jeweiligen Richtpreises fuer Milch.

(2) Bei Erzeugern, deren tatsaechlich verfuegbare individuelle Referenzmenge 60.000
kg nicht ueberschreitet, betraegt die Abgabe 0,5% des jeweiligen Richtpreises fuer
Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungszeitraumes der
Mitverantwortungsabgabe durch das zustaendige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag
des darauf folgenden Erhebungszeitraumes ueberprueft.
            § 8

        Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Ueberwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten
der Geschaefts- und Betriebsraeume waehrend der ueblichen Betriebs- und Geschaeftszeit zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher, besonderen
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer
Buchfuehrung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen
Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.
            § 9
           Verjaehrung



                                            - 14 -
      
                                                                              


Die Ansprueche auf Grund dieser Durchfuehrungsbestimmung verjaehren in fuenf Jahren; bei
hinterzogenen Betraegen betraegt die Verjaehrungsfrist zehn Jahre. Die Verjaehrung beginnt
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im uebrigen
gelten fuer die Verjaehrung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der
DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. I Sdr. 1428) sinngemaess.
            § 10
           Inkrafttreten




Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
                     Ministerium
                 fuer Ernaehrung, Land- und Forstwirtschaft
                                      Haschke
              Parlamentarischer Staatssekretaer




                                            - 15 -