Verordnung zur Durchfuehrung der gemeinsamen
Organisation der Agrarmaerkte bei
Obst und Gemuese (EG-Obst- und Gemuese-
Durchfuehrungsverordnung)
EG-ObstGemueseDV 2008

vom  16.06.2008



"EG-Obst- und Gemuese-Durchfuehrungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Organisation
der Agrarmaerkte bei Obst und Gemuese hinsichtlich der Erzeugerorganisationen und deren
Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds und der operationellen
Programme.

§ 2 Zustaendigkeit
(1) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung ist zustaendig fuer die
Anerkennung von
1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehoeren,
   die ihren Sitz in verschiedenen Laendern haben,
2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine
   Erzeugerorganisation angehoert, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
sowie fuer die Durchfuehrung der damit verbundenen Vorschriften, die in dieser
Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten bezueglich des Betriebsfonds und der
operationellen Programme enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Laendern
her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz
haben.

(2) Im Uebrigen sind fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten
Rechtsakte die nach Landesrecht zustaendigen Stellen zustaendig.

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Abschnitt 2
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
§ 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen
Als Erzeugerorganisation koennen alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie
Personengesellschaften anerkannt werden, die die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
erfuellen.

§ 4 Mindestgroesse
(1) Fuer Erzeugerorganisationen wird nach Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 ueber eine gemeinsame Organisation der
Agrarmaerkte und mit Sondervorschriften fuer bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000.000 Euro oder die
   Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen
festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von
1. Erzeugerorganisationen, die ausschliesslich Erzeugnisse vermarkten, welche bis 31.
   Dezember 2008 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom
   24. Juni 1991 ueber den oekologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
   landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw. ab
   1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
   28. Juni 2007 ueber die oekologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
   oekologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
   2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden
   und
2. Erzeugerorganisationen, die ausschliesslich Schalenfruechte vermarkten,
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250.000 Euro festgesetzt.

(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren
Mitglieder Erzeuger sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der Anzahl der
Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzugerechnet.

(4) Die Landesregierungen koennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu koennen, durch Rechtsverordnung
1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung
   hoeher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,
2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 bis auf fuenf herabsetzen,
3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nr. 2 bei
   Erzeugerorganisationen, deren Haupttaetigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht,
   auf 2.500.000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200
   Erzeuger haben.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzueglich dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen
Laendern mit.

§ 5 Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des
Rates vom 28. Oktober 1996 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Obst und
Gemuese (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt hat, wer
andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, fuer die eine Anerkennung
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der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie eine Person, die
Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann Mitglied der
Erzeugerorganisation sein, sofern
1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel
   122 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
   1234/2007 nicht beeintraechtigt und
2. die Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass die betreffenden Personen von
   den Entscheidungen bezueglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natuerliche oder juristische Personen, die ausschliesslich gewerblichen Handel mit
Obst und Gemuese betreiben, koennen nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

§ 6 Stimmrechte und Geschaeftsanteile
(1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung
sichergestellt ist, dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimmrechte gemessen
am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten
Erzeugung ausueben kann.

(2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein, dass
1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder
   hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die
   mehr als 15 Mitglieder hat, nicht ueber mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausueben
   koennen,
2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und
   keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15
   Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschaeftsanteile halten.
In begruendeten Faellen kann die zustaendige Stelle auf Antrag eine Ueberschreitung der
Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 zulassen.

(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren
Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden
die Stimmrechte und die Geschaeftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer
Anteilseigner im Verhaeltnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.

§ 7 Kuendigung der Mitgliedschaft
Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung
sichergestellt ist, dass die Frist fuer die Kuendigung der Mitgliedschaft laengstens sechs
Monate zum Ende eines Geschaeftsjahres betraegt.

§ 8 Direktvermarktung
Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Erzeugerorganisation, der von dem
betreffenden Mitglied nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den
Verbraucher fuer seinen persoenlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht
ueberschreiten.

§ 9 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zustaendigen Stelle
anerkannt, wenn ueber die Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus
nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind,
deren Haupttaetigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, fuer die
die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind.

(2) Die Bestimmung der Haupttaetigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen
erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu den Verordnungen


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(EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und
Gemuese (ABl. EU Nr. L 350 S. 1).

(3) Die Vereinigung hat Aenderungen in ihrer Zusammensetzung der fuer ihre Anerkennung
zustaendigen Stelle unverzueglich anzuzeigen.

Abschnitt 3
Betriebsfonds und operationelle Programme
§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Verlaesst ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei,
kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erloeschens der vorherigen Mitgliedschaft,
fruehestens aber ab dem Beginn des naechstfolgenden Geschaeftsjahres der aufnehmenden
Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung
beruecksichtigt werden. Das Erloeschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch
geeignete Nachweise zu belegen. Eine Uebertragung von Umsaetzen aus zurueckliegenden
Referenzzeitraeumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen
den beteiligten Erzeugerorganisationen zulaessig. Sie sind den zustaendigen
Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden
Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der
vermarkteten Erzeugung beruecksichtigt wird.

(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr.
1580/2007 koennen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen
werden.

§ 11 Betriebsfonds
(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds ueber eine Finanzbuchhaltung,
die ermoeglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen.
Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert,
muessen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen fuer jedes operationelle Teilprogramm
getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die Finanzbeitraege nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 sowie die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Artikel 103b Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 muessen in der Finanzbuchhaltung der
Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen
jederzeit nachgewiesen werden koennen.

(3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisation wird jaehrlich von einer
Einrichtung, die fuer die Pruefung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation
gesetzlich zugelassen ist, geprueft und bestaetigt. Die Bestaetigung muss die Angabe
enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen
der Absaetze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht ueber die Pruefung und
die Bestaetigung der Pruefungseinrichtung ist der zustaendigen Stelle durch die
Erzeugerorganisation unverzueglich nach Abschluss der Pruefung vorzulegen.

§ 12 Operationelle Programme
(1) Die Gewaehrung von Ruhegehaeltern oder ruhegehaltsaehnlichen Zahlungen kann nicht
Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Aenderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb
eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifuegung
der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Massnahmen in das
operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.

(3) Folgende Aenderungen innerhalb eines Jahres koennen ohne vorherige Genehmigung auf
eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgefuehrt werden:
1. das operationelle Programm nur teilweise durchzufuehren,

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2. die in dem genehmigten Programm fuer die Jahrestranche aufgefuehrten Ausgaben fuer
   einzelne Massnahmen um bis zu 20 Prozent zu ueberschreiten.

(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden darf, betraegt
hoechstens 40 Prozent. In besonders begruendeten Faellen kann die fuer die Genehmigung des
operationellen Programms zustaendige Stelle eine darueber hinausgehende Unterschreitung
erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschluessen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 31 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 koennen die zustaendigen Stellen im Einzelfall eine
Erhoehung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.

(6) Die zustaendige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung ueber den
Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.

(7) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die in Artikel 64 Unterabs. 1
und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage
der operationellen Programme und fuer Antraege auf Aenderung der operationellen Programme
jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlaengern, soweit dies erforderlich
ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und der Antraege
auf Aenderung der operationellen Programme werden fuer das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober
verlaengert.

§ 13 Operationelle Teilprogramme
Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein oder mehrere operationelle
Teilprogramme nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorlegen.

§ 14 Zahlung der Beihilfe
Die zustaendigen Stellen zahlen die beantragte Beihilfe bis spaetestens 31. August des
Jahres, das auf das Durchfuehrungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.

§ 15 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen
(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zustaendige Stelle Vorschusszahlungen
nach Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
gewaehren.

(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung betraegt mindestens 25.000 Euro.

(3) Die Antraege auf Vorschusszahlungen koennen viermonatlich im Januar, Mai und
September eingereicht werden.

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spaetestens im Monat Oktober des betreffenden
Durchfuehrungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.

§ 16 Krisenpraevention und Krisenmanagement
(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
aufgefuehrten Massnahmen zur Krisenpraevention und zum Krisenmanagement werden in
Deutschland nicht angewandt:
1. Marktruecknahmen,
2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemuese,
3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten fuer die Einrichtung von Risikofonds auf
   Gegenseitigkeit.

(2) Vermarktungsfoerderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie
Ernteversicherung als Massnahmen zur Krisenpraevention und zum Krisenmanagement koennen

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unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgefuehrt werden.

Abschnitt 4
Duldungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
§ 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
Erzeugergruppierungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Ueberwachung den zustaendigen
Stellen im Rahmen ihrer Zustaendigkeit das Betreten der Geschaefts-, Betriebs- und
Lagerraeume sowie der Betriebsflaechen waehrend der Geschaefts- und Betriebszeiten zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Buecher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstuecke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer Buchfuehrung
sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zustaendige Stelle dies
verlangt.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine laengeren Aufbewahrungspflichten
bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Buecher fuer die Dauer von
sieben Jahren nach Abschluss des operationellen Programms aufzubewahren.

§ 18 Mitteilungspflichten
(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
Erzeugergruppierungen teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen
Angaben den zustaendigen Stellen mit.

(2) Die Laender teilen der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung die
Angaben mit, die zur Erfuellung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der
Bundesrepublik Deutschland gegenueber den Organen der Europaeischen Gemeinschaft nach den
in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

(3) Die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
die Erzeugergruppierungen sind verpflichtet, jede Veraenderung, die dazu fuehrt, dass
die tatsaechlichen oder rechtlichen Verhaeltnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder
Erklaerungen in den Antraegen uebereinstimmen, der zustaendigen Stelle anzuzeigen. Die
Veraenderungen sind unverzueglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen
Rechtsvorschriften fuer die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen
ist.

(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen
der fuer ihre Anerkennung zustaendigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den
Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 19 Muster und Formulare
Fuer alle Antraege und Meldungen koennen die zustaendigen Stellen Muster bekannt geben oder
Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zustaendigen Stellen
Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 20 Uebergangsbestimmungen
Aenderungen laufender operationeller Programme und der Betriebsfonds zur Anpassung
an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 koennen im Jahr 2008 erst
beantragt werden, wenn die nationale Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 vorliegt.
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§ 21 Aufheben von Vorschriften
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§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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