Verordnung zur Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 (Tierische Nebenprodukte-
Bussgeldverordnung)
TierNebBussV

vom  22.12.2005



"Tierische Nebenprodukte-Bussgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 7.5.2009 I 1044

Fussnote

 Textnachweis ab: 31.12.2005 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 1774/2002             (CELEX Nr: 302R1774)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 22.12.2005 I 3712 vom Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V
am 31.12.2005 in Kraft getreten.

§ 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer
nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273
S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl.
L 207 vom 5.8.2008, S. 9), verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach §
      3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter
      beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-
      Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht uebertragen worden ist, Material
      der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      a) beseitigt,
      b) verbrennt oder
      c) mitverbrennt,

1a.   entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung
      mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach
      § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter
      beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-
      Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht uebertragen worden ist, ein
      verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig vor dem
      Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,
2.    entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der
      Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert,
3.    entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe
      e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische
      Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3
      Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte

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      Pflicht uebertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      a) beseitigt,
      b) weiterverarbeitet,
      c) verarbeitet,
      d) verwendet,
      e) behandelt oder
      f) ausbringt,

3a.   entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I
      Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3
      des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder
      dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
      eine dort genannte Pflicht uebertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis
      nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig vor dem Verbringen aus dem
      Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,
4.    entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als
      Verfuegungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      a) beseitigt,
      b) verarbeitet,
      c) aufbereitet oder
      d) verwendet,

5.    entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als
      Befoerderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht,
      nicht richtig oder nicht vollstaendig kennzeichnet,
6.    entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 1 oder 3 oder
      Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis
      befoerdert,
7.    entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 2 Buchstabe a
      als Befoerderer ein Fahrzeug, einen Behaelter, einen Ausruestungsgegenstand oder ein
      Geraet nicht saeubert oder desinfiziert,
8.    entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,
9.    entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein
      tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,
10.   im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer
      Genehmigung der zustaendigen Behoerde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen
      vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
11.   entgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein
      Nutztier fuettert.

§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3
   Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis
   ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinaerbescheinigung
   befoerdert,
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine
   Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt oder nicht oder
   nicht mindestens zwei Jahre zur Verfuegung haelt oder

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3. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
   zuwiderhandelt.




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