Verordnung ueber Ausnahmen von der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
Verhuetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-
Ausnahmeverordnung)
EGTSEAusnV

vom  17.07.2002



"EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 21.11.2008 I 2229

Fussnote

 Textnachweis ab: 26.7.2002 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 999/2001 (CELEX Nr: 301R0999)

Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Nr.     1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8.     Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.
1 des Gesetzes vom 7.     Maerz 2002 (BGBl. I S. 1046) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer     Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft:

§ 1
(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhuetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 202 S. 11) geaendert worden
ist, muss ein Schlachtbetrieb Schaedel ohne Unterkiefer, aber einschliesslich Hirn
und Augen, von Koepfen von ueber zwoelf Monate alten Rindern nicht entfernen, wenn die
betreffenden Koepfe
1. unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
   Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und
   behandelt worden sind und
2. unter amtlicher Ueberwachung in einen Zerlegungsbetrieb befoerdert werden sollen, dem
   eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann einem Schlachtbetrieb die Befoerderung der in Absatz
1 genannten Koepfe untersagen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten
werden.

§ 2


                                               -1-
      
                                                                              

(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zustaendige Behoerde auf Antrag
Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Koepfen von ueber zwoelf Monate
alten Rindern genehmigen.

(2) Die zustaendige Behoerde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
1. der Antragsteller
   a) eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch
      aa)   in den Schlachtbetrieben, aus denen Koepfe zur Zerlegung in den Betrieb des
            Antragstellers befoerdert werden, und
      bb)   in dem Zerlegungsbetrieb,

   b) im Zusammenhang   mit der Einfuehrung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel
      8 Abs. 1 Satz 1   in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der
      Verordnung (EG)   Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen fuer alle Beschaeftigten an
      Arbeitsplaetzen,   an denen Koepfe behandelt werden, unter Benennung
      aa)   der kritischen Arbeitsplaetze und Arbeitsschritte, bei denen eine
            Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial moeglich
            erscheint, und
      bb)   der dabei jeweils von einer moeglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche
            des Kopfes

   zur Pruefung vorlegt,
2. der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1
   in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
   eingehalten werden,
3. nach Pruefung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine
   Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist.
Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen,
wenn die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfuellt sind. Die Genehmigung kann,
auch nachtraeglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, die
Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.

(3) Die zustaendige Behoerde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach
Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfuellt
sind.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




                                            -2-