Gesetz zur Durchfuehrung des Uebereinkommens
vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften ueber die
Befoerderung im internationalen
Luftverkehr und zur Durchfuehrung der
Versicherungspflicht zur Deckung der
Haftung fuer Gueterschaeden nach der
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 (Montrealer-
Uebereinkommen-Durchfuehrungsgesetz - MontUeG)
MontUeG
vom 06.04.2004
"Montrealer-Uebereinkommen-Durchfuehrungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 336 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Text in Bearbeitung
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 6.4.2004 I 550 vom Bundestag beschlossen. Es tritt
gem. Art. 4 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Montrealer Uebereinkommen fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
In Kraft gem. Bek. v. 24.5.2004 I 1027 mWv 28.6.2004
§ 1 Haftung bei Personenschaeden
(1) Wird ein Reisender getoetet oder koerperlich verletzt, bestimmen sich die Person des
Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht sowie die Art der Ersatzleistung
in den Faellen des Artikels 17 Abs. 1 des Uebereinkommens vom 28. Mai 1999 zur
Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften ueber die Befoerderung im internationalen
Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Uebereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38
des Luftverkehrsgesetzes.
(2) Uebersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer
Uebereinkommens die Entschaedigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Toetung
oder Koerperverletzung eines Reisenden zu leisten sind, insgesamt den in Artikel 21
Abs. 2 des Uebereinkommens festgesetzten Betrag und ist eine weitergehende Haftung
nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, so ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(3) Sind in den Faellen des Absatzes 1 deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2
des Montrealer Uebereinkommens fuer Klagen zustaendig, bestimmt sich die oertliche
Zustaendigkeit nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes.
§ 2 Haftung bei Gueterschaeden
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Werden Gueter zerstoert, beschaedigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des
nach Artikel 18 des Montrealer Uebereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429
des Handelsgesetzbuchs.
§ 3 Umrechnung des Sonderziehungsrechts des Internationalen Waehrungsfonds
Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Uebereinkommens nicht etwas
anderes ergibt, bestimmt sich die Umrechnung der im Montrealer Uebereinkommen in
Sonderziehungsrechten ausgedrueckten Haftungshoechstbetraege fuer Schaeden wegen Zerstoerung,
Verlust, Beschaedigung oder verspaeteter Ablieferung von Guetern nach § 431 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs, fuer andere Schaeden nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.
§ 4 Versicherungspflicht
(1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.
Juli 1992 ueber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG
Nr. L 240 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 ueber die
Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfaellen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geaendert durch
die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai
2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber Versicherungsanforderungen an
Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung, bestimmt sich die Pflicht des Luftfrachtfuehrers, zur Deckung seiner
Haftung nach dem Montrealer Uebereinkommen fuer die Toetung, die Koerperverletzung und die
verspaetete Befoerderung von Reisenden sowie fuer die Zerstoerung, die Beschaedigung, den
Verlust und die verspaetete Befoerderung von Reisegepaeck eine Haftpflichtversicherung zu
unterhalten, nach den §§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Vorschriften der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ueber die Versicherungspflicht des Luftfrachtfuehrers.
(2) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und der Verordnung
(EG) Nr. 785/2004 ist der Luftfrachtfuehrer verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung
nach dem Montrealer Uebereinkommen fuer die Zerstoerung, die Beschaedigung, den Verlust
und die verspaetete Ablieferung von Guetern waehrend der von ihm geschuldeten oder der
von ihm fuer den vertraglichen Luftfrachtfuehrer ausgefuehrten Luftbefoerderung eine
Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten ueber den Abschluss,
die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulaessigen Ausschluesse und den
Nachweis der nach Absatz 2 und, soweit sie die Deckung der Haftung fuer die Zerstoerung,
die Beschaedigung und den Verlust von Guetern betreffen, der nach Verordnungen der
Europaeischen Gemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschliesslich der
Mindestversicherungssumme, zu regeln. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehoerden
zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zustaendigen Behoerde dem Landesrecht
vorbehalten.
§ 5 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 2 oder
2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
(ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit die Versicherung zur Deckung der Haftung fuer die
Zerstoerung, die Beschaedigung und den Verlust von Guetern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine
Haftpflichtversicherung nicht unterhaelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
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(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehoerden ausgefuehrt
wird, das Luftfahrt-Bundesamt.
§ 6 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Montrealer Uebereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der
Luftbefoerderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer
Uebereinkommen fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.
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