Verordnung ueber immissionsschutz- und
abfallrechtliche
Ueberwachungserleichterungen fuer nach der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte
Standorte und Organisationen (EMAS-
Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV)
EMASPrivilegV

vom  24.06.2002



"EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 21.12.2006 I 3392

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.6.2002 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 761/2001 (CELEX Nr: 301D0761)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.6.2002 I 2247 von der Bundesregierung, nach
Anhoerung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem.
Art. 7 dieser V mWv 29.6.2002 in Kraft getreten.

§ 1 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 19. Maerz 2001 ueber die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (EMAS) (ABl.
EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts
ist.

§ 2 Betriebsorganisation
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
werden bezueglich EMAS-Anlagen und bezueglich Abfaellen, die der Verpflichtete im
Rahmen der Taetigkeiten einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach §
26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genommen hat, durch die
Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfuellt. Die
Behoerde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.

§ 3 Betriebsbeauftragte
(1) Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten nach § 53
Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes soll bei einer EMAS-Anlage oder bei einem Entsorgungsfachbetrieb im
Sinne des § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1421) verzichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend fuer eine Anordnung nach § 58a Abs.
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2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Entscheidung ueber eine Befreiung
nach § 6 der Verordnung ueber Immissionsschutz- und Stoerfallbeauftragte vom 30. Juli
1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September
2001 (BGBl. I S. 2331) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat die
zustaendige Behoerde zu beruecksichtigen, dass es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

(2) Jaehrliche Berichte nach § 54 Abs. 2, § 58b Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und nach § 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem
Bericht ueber die Umweltbetriebspruefung ergeben und der Betriebsbeauftragte fuer
Immissionsschutz oder fuer Abfall oder der Stoerfallbeauftragte den Bericht mitgezeichnet
hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jaehrlichen Berichts
einverstanden ist.

(3) Die Pflichten zur Anzeige nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 58c Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und § 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden seitens
des Betreibers einer EMAS-Anlage auch dadurch erfuellt, dass er der zustaendigen Behoerde
im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitete Unterlagen zugeleitet hat, die gleichwertige
Angaben enthalten.

§ 4 Ermittlungen von Emissionen
Die zustaendige Behoerde soll bei EMAS-Anlagen Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erst nach Ablauf eines laengeren Zeitraums als drei
Jahren anordnen. Darueber hinaus soll die zustaendige Behoerde dem Betreiber einer EMAS-
Anlage gestatten, Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
mit eigenem Personal durchzufuehren, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte
oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehoeriger die hierfuer erforderliche Fachkunde
und Zuverlaessigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geraete und
Einrichtungen eingesetzt werden.

§ 5 Wiederkehrende Messungen, Funktionspruefungen
(1) Die zustaendige Behoerde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten,
fuer diese Anlage wiederkehrende
1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
   leichtfluechtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990
   (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001
   (BGBl. I S. 2180) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung ueber Grossfeuerungsanlagen
   vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai
   2000 (BGBl. I S. 632) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ueber Verbrennungsanlagen fuer
   Abfaelle und aehnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545,
   2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
   geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen fluechtiger
   organischer Verbindungen beim Umfuellen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27.
   Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001
   (BGBl. I S. 2180) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
mit eigenem Personal durchzufuehren, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte
oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehoeriger die hierfuer erforderliche Fachkunde
und Zuverlaessigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geraete und
Einrichtungen eingesetzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zustaendige Behoerde dem Betreiber einer
EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, fuer diese Anlage Funktionspruefungen nach
1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtfluechtigen
   halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,

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2. § 28 Abs. 1 der Verordnung ueber Grossfeuerungsanlagen in der jeweils geltenden
   Fassung,
3. § 10 Abs. 3 der Verordnung ueber Verbrennungsanlagen fuer Abfaelle und aehnliche
   brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung,
4. § 7 Abs. 3 der Verordnung ueber Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. Maerz 1997 (BGBl.
   I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
   geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
mit eigenem Personal durchzufuehren. Satz 1 gilt nicht fuer die erstmalige
Funktionspruefung.

§ 6 Sicherheitstechnische Pruefungen
Die zustaendige Behoerde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten,
sicherheitstechnische Pruefungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzufuehren, wenn die Belange
der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Pruefung durch einen dafuer
fachkundigen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber,
Stoerfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehoeriger die hierfuer
erforderliche Fachkunde und Zuverlaessigkeit besitzt und geeignete Geraete und
Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergebnisse der Pruefungen sind der Behoerde auf
deren Verlangen vorzulegen.

§ 7 Berichte
(1) Betreiber von EMAS-Anlagen koennen der zustaendigen Behoerde anstelle einer
Emissionserklaerung gemaess der Verordnung ueber Emissionserklaerungen eine vom
Umweltgutachter validierte Umwelterklaerung vorlegen, die den Anforderungen
des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung ueber
Emissionserklaerungen genuegt. In der Umwelterklaerung ist zu erklaeren, dass die
Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind.

(2) Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat
1. eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der Verordnung zur
   Emissionsbegrenzung von leichtfluechtigen halogenierten organischen Verbindungen in
   der jeweils geltenden Fassung,
2. eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung
   der Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen beim Umfuellen und Lagern von
   Ottokraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung,
3. eine Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung
   der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7.
   Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,
4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1
   der Verordnung ueber Anlagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden Fassung
der zustaendigen Behoerde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die
zu erfuellenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert
der zustaendigen Behoerde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht fuer Anlagen, die dem
Anwendungsbereich der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtfluechtigen
halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und der Genehmigung in einem
Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung der
Oeffentlichkeit beduerfen.

§ 8 Verlaengerung von Messintervallen
Die zustaendige Behoerde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach §
12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtfluechtigen halogenierten
organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr
verlaengern.

§ 9 Unterrichtung der Oeffentlichkeit

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Der Verpflichtete nach § 18 der Verordnung ueber Verbrennungsanlagen fuer Abfaelle und
aehnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung kann nach Anzeige gegenueber
der zustaendigen Behoerde die jaehrliche Unterrichtung der Oeffentlichkeit mittels der
jeweils aktualisierten Umwelterklaerung vornehmen, sofern diese die erforderlichen
Angaben enthaelt.

§ 10 Widerruf
(1) Die zustaendige Behoerde kann die nach dieser Verordnung von ihr gestatteten
Ueberwachungserleichterungen auch dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1. der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt, einer
   genehmigungsrechtlichen Auflage oder einer nachtraeglichen Anordnung zuwiderhandelt
   oder
2. nachtraeglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Eintragung einer
   Organisation in das EMAS-Register zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.

(2) Soweit die zustaendige Behoerde von der Moeglichkeit des Widerrufs gemaess Absatz
1 Gebrauch macht, hat sie die zustaendige Register fuehrende Stelle gemaess § 34 des
Umweltauditgesetzes darueber zu unterrichten.




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