Gesetz zur Ausfuehrung der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 19. Maerz
2001 ueber die freiwillige Beteiligung von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
fuer das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebspruefung (EMAS)
(Umweltauditgesetz - UAG)
UAG
vom 07.12.1995
"Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S.
3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 399)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3490;
zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 17.3.2008 I 399
Fussnote
Textnachweis ab: 15.12.1995 Zur Anwendung vgl. Art. 32a G v. 9.9.2001 I 2331 (UAGAnwG) A
Durchfuehrung der
EWGV 1836/93 (CELEX Nr: 393R1836)
EGV 761/2001 (CELEX Nr: 301R0761)
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.8.2002 I 3167 mWv 21.8.2002
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 (weggefallen)
Teil 2
Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht;
Beschraenkung der Haftung
Abschnitt 1
Zulassung
§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter
§ 5 Zuverlaessigkeit
§ 6 Unabhaengigkeit
§ 7 Fachkunde
§ 8 Fachkenntnisbescheinigung
§ 9 Zulassung als Umweltgutachter
§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
§ 12 Muendliche Pruefung
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Zulassungsregister
Abschnitt 2
-1-
Aufsicht
§ 15 Ueberpruefung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen
und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen
§ 16 Anordnung, Untersagung
§ 17 Ruecknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung
§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
§ 19 Verbot der Gueltigkeitserklaerung von Umwelterklaerungen
§ 20 Aufsichtsverfahren
Abschnitt 3
Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehoerde
§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
§ 23 Geschaeftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des
Umweltgutachterausschusses
§ 24 Widerspruchsbehoerde
§ 25 Widerspruchsverfahren
§ 26 Geschaeftsstelle
§ 27 Rechtsaufsicht
Abschnitt 4
Zustaendigkeit
§ 28 Zulassungsstelle
§ 29 Aufsicht ueber die Zulassungsstelle
Abschnitt 5
Beschraenkung der Haftung
§ 30 Beschraenkung der Haftung
§ 31 (weggefallen)
Teil 3
Registrierung gepruefter Organisationen, Kosten, Bussgeld-, Uebergangs- und
Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Registrierung gepruefter Organisationen
§ 32 EMAS-Register
§ 33 Eintragung in das EMAS-Register
§ 34 Aufrechterhaltung der Eintragung, Streichung und voruebergehende
Aufhebung von Eintragungen
§ 35 Registrierungsverfahren
Abschnitt 2
Kosten und Bussgeldvorschriften
§ 36 Kosten
§ 37 Bussgeldvorschriften
Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Uebergangsvorschriften
§ 39 (Inkrafttreten)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchfuehrung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Maerz 2001 ueber die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fuer das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass
1. unabhaengige, zuverlaessige und fachkundige Umweltgutachter und
Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,
-2-
2. eine wirksame Aufsicht ueber zugelassene Umweltgutachter und
Umweltgutachterorganisationen ausgeuebt wird und
3. Register ueber die geprueften Organisationen gefuehrt werden.
(2) Sofern Ergebnisse der Umweltpruefung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht,
einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufgenommen werden, bleibt
die Verantwortung des Abschlusspruefers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs
unberuehrt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Fuer Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergaenzend gelten die Begriffsbestimmungen
der Absaetze 2 bis 4.
(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind natuerliche Personen, die zur
Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang
III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 nach diesem Gesetz zugelassen sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union im Rahmen des Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach dessen innerstaatlichem Recht zugelassen sind.
(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und Partnerschaftsgesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des
Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V
Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nach diesem Gesetz zugelassen
sind, sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union im Rahmen des Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 nach dessen innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisationen
zugelassen sind.
(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen
der Klassifizierung gemaess Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Aenderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG ueber bestimmte Bereiche der
Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
Ausgabe 2008 (WZ 2008).
§ 3
(weggefallen)
Teil 2
Zulassung von Umweltgutachtern und
Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschraenkung
der Haftung
Abschnitt 1
Zulassung
§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter
-3-
(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 fuer die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlaessigkeit, Unabhaengigkeit und
Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfuellen. Sie
muessen den Nachweis erbringen, dass sie ueber dokumentierte Pruefungsmethoden und -
verfahren (einschliesslich der Qualitaetskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der
Vertraulichkeit) zur Erfuellung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfuegen.
(2) Die Taetigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmaessige Taetigkeit.
(3) Umweltgutachter muessen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine
zustellungsfaehige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachtraegliche Aenderungen der
zustellungsfaehigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach
der Aenderung anzugeben.
(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung
"Umweltgutachter" zu fuehren, Frauen koennen die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin"
fuehren. Die Berufsbezeichnung darf nicht fuehren, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhoerung des Umweltgutachterausschusses durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen
der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck naeher bestimmen.
§ 5 Zuverlaessigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund
seiner persoenlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Faehigkeiten zur
ordnungsgemaessen Erfuellung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Fuer die Zuverlaessigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewaehr, der
1. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Strafrechts ueber Eigentums- und Vermoegensdelikte, Urkundenfaelschung,
Insolvenzstraftaten, gemeingefaehrliche Delikte und Umweltdelikte,
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-,
Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts
d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
e) des Betaeubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
mit einer Strafe oder in den Faellen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbusse in
Hoehe von mehr als tausend Deutsche Mark oder fuenfhundert Euro belegt worden ist,
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig
a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstossen hat oder
b) als Betriebsbeauftragter fuer Immissionsschutz, Gewaesserschutz, Abfall, als
Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder
als Stoerfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat,
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher
Aemter verloren hat,
4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen befindet, es sei denn, dass
dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefaehrdet sind,
oder
5. aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig ist, den Beruf des
Umweltgutachters ordnungsgemaess auszuueben.
§ 6 Unabhaengigkeit
(1) Der Umweltgutachter muss die gemaess Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhaengigkeit aufweisen.
-4-
(2) Fuer die gemaess Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.
761/2001 erforderliche Unabhaengigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewaehr, der
1. neben seiner Taetigkeit als Umweltgutachter
a) Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 aus
derselben Gruppe gemaess NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf
die sich seine Taetigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b) Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemaess NACE Revision 2 in der
jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Taetigkeit als Umweltgutachter
bezieht,
c) eine Taetigkeit auf Grund eines Beamtenverhaeltnisses, Soldatenverhaeltnisses
oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des oeffentlichen
Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Faelle, ausuebt,
d) eine Taetigkeit auf Grund eines Richterverhaeltnisses, oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines oeffentlich-rechtlichen
Amtsverhaeltnisses ausuebt, es sei denn, dass er die ihm uebertragenen Aufgaben
ehrenamtlich wahrnimmt,
2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Taetigkeit
als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen
Handlungen gegen seine Ueberzeugung verpflichten,
3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmaessig mit Dritten
verflochten ist, wenn nicht deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der
Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht fuer den Fall einer Begutachtung des
Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder
eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.
(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstaetigkeit als
Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder
sonstigen Koerperschaft des oeffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung fuer
Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen koennen; dies gilt
nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Taetigkeit als Umweltgutachter
fuer Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
zustaendig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.
§ 7 Fachkunde
(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner
Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemaessen Erfuellung
der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die Fachkunde erfordert
1. den Abschluss eines einschlaegigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten
der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder
Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften,
Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des
§ 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3
gegeben sind,
2. ausreichende Fachkenntnisse gemaess Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprueft werden:
a) Methodik, Durchfuehrung und Beurteilung der Umweltbetriebspruefung,
b) Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklaerung
sowie Ausschnitte aus dieser),
-5-
c) zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in
Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der
einschlaegigen Rechts- und veroeffentlichten Verwaltungsvorschriften und
d) Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlaegige Normen
zum Umweltmanagement,
3. eine mindestens dreijaehrige eigenverantwortliche hauptberufliche Taetigkeit, bei der
praktische Kenntnisse ueber den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr. 1 koennen Ausnahmen
erteilt werden, wenn in den Zulassungsbereichen, fuer die die Zulassung beantragt ist,
1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige
Zulassung oder Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehoerde oder eine
Koerperschaft des oeffentlichen Rechts vorliegt und
2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbstaendiger mindestens fuenf Jahre
hauptberuflich wahrgenommen wurden.
§ 8 Fachkenntnisbescheinigung
(1) Wer fuer einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gutachterliche
Taetigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wahrnimmt, ohne selbst als
Umweltgutachter zugelassen zu sein, muss die Anforderungen an die Zuverlaessigkeit und
Unabhaengigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfuellen. Er muss die Fachkundeanforderungen
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 erfuellen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr.
2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzen, die fuer die Wahrnehmung
gutachterlicher Taetigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich
sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfuellt sind, ist von der Zulassungsstelle
ueber Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen,
die erkennen laesst, auf welchen Fachgebieten und fuer welche Zulassungsbereiche die
erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). Sie gestattet eine
gutachterliche Taetigkeit nur im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte
und die Gueltigkeitserklaerung von Umwelterklaerungen verantwortlich zeichnet, welche vom
Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung mitzuzeichnen sind. Anhang V Abschnitte 5.4.1 bis
5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gilt entsprechend fuer die gutachterliche Taetigkeit
und die Mitzeichnungspflicht des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung.
§ 9 Zulassung als Umweltgutachter
(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn
der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfuellt. Die
Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, fuer die der Umweltgutachter
nicht selbst ueber die erforderliche Fachkunde verfuegt,
1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates
vom 29. Juni 1993 ueber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
einem Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung
(ABl. EG Nr. L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5
und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Personen angestellt
hat, die fuer diese Zulassungsbereiche
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
2. wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen
regelmaessig an Fortbildungsmassnahmen teilnehmen koennen.
In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, fuer die
der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich die
-6-
Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1
erstreckt.
(2) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, fuer die der
Umweltgutachter nicht selbst ueber die erforderliche Fachkunde verfuegt, gestattet die
Zulassung eine gutachterliche Taetigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz
2 Nr. 1 genannten Personen; insbesondere sind Berichte und die Gueltigkeitserklaerung von
Umwelterklaerungen von diesen Personen mitzuzeichnen.
(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemaess Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/93 oder gemaess Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation
(1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass
1. mindestens ein Drittel der persoenlich haftenden Gesellschafter oder Partner oder
der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschaeftsfuehrer
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
b) aus bei der Umweltgutachterorganisation angestellten Personen mit
Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
2. im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Abschnitte 3.2,
3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte fuer die
Zulassungsbereiche, fuer die die Zulassung beantragt ist,
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
3. sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2 genannten Personen regelmaessig an
Fortbildungsmassnahmen teilnehmen koennen,
4. geordnete wirtschaftliche Verhaeltnisse bestehen,
5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck die gutachterliche
Taetigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung
in Frage stellen koennen, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 3
entsprechend gilt,
6. die Organisation ueber ein Organigramm mit ausfuehrlichen Angaben ueber die Strukturen
und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation verfuegt und dieses
sowie eine Erklaerung ueber den Rechtsstatus, die Eigentumsverhaeltnisse und die
Finanzierungsquellen der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und
7. der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass die Antragstellerin
ueber dokumentierte Pruefungsmethoden und -verfahren (einschliesslich der
Qualitaetskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur
Erfuellung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfuegt.
(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfuellt sind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Taetigkeiten
nur in denjenigen Zulassungsbereichen, fuer die die Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 2 vorliegen. In dem Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, fuer welche
Zulassungsbereiche die Umweltgutachterorganisation ueber die erforderlichen fachkundigen
Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 verfuegt.
(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Taetigkeiten von fachkundigen Personen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen
Umweltgutachter, der Berichte und die Gueltigkeitserklaerung der Umwelterklaerungen
verantwortlich zeichnet; die genannten Personen muessen mitzeichnen.
(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
-7-
(5) Die zugelassene Umweltgutachterorganisation hat die Bezeichnung "Umweltgutachter"
in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma oder den
Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
(1) Das Verfahren fuer die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und fuer
die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag
sind die zur Pruefung erforderlichen Unterlagen beizufuegen.
(2) Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden in einer muendlichen Pruefung von
einem Pruefungsausschuss der Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der muendlichen
Pruefung sind
1. die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten Fachgebiete und
2. praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines Umweltgutachters.
(3) Der Pruefungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschraenkt,
als der Antragsteller fuer bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen vorgelegt
hat oder der Antragsteller in vorherigen Pruefungen zur Zulassung als Umweltgutachter
einzelne Fachgebiete bereits bestanden hat.
(4) Fuer die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absaetze 2 und
3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhoerung des Umweltgutachterausschusses durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Verfahren nach Absatz 1, einschliesslich Wiederholungspruefungen,
2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Pruefungsausschuesse und die
Durchfuehrung der muendlichen Pruefung nach § 12 und
3. schriftliche Pruefungen allgemein oder fuer bestimmte Fachgebiete oder fuer
bestimmte Zulassungsbereiche als unselbstaendigen Teil der Zulassungs- und
Bescheinigungsverfahren vorschreiben und naehere Bestimmungen zu Gegenstand und
Durchfuehrung der schriftlichen Pruefungen treffen.
§ 12 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung ist unselbstaendiger Teil der Zulassungs- und
Bescheinigungsverfahren. Ueber den wesentlichen Inhalt und Ablauf der Pruefung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(2) Zur Aufnahme in die Prueferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2) muessen die betreffenden Personen
1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das sie fuer die Pruefertaetigkeit auf ihrem
Fachgebiet qualifiziert,
2. ueber mindestens fuenf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der
Praxis des betrieblichen Umweltschutzes und,
3. im Falle der Zulassung als Pruefer fuer das Fachgebiet gemaess § 7 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c, ueber mindestens fuenf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche
Erfahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich verfuegen.
(3) Die Zulassungsstelle waehlt die Pruefer fuer die einzelnen Zulassungs- und
Bescheinigungsverfahren aus der Prueferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) aus und bestimmt den Vorsitzenden. Die Pruefer muessen jeweils die
erforderliche Fachkunde fuer diejenigen Zulassungsbereiche und Fachgebiete besitzen, fuer
die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung im Einzelfall beantragt ist. Der
Pruefer fuer das Fachgebiet "Recht" gemaess § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d muss zusaetzlich
die Befaehigung zum Richteramt haben. Der Pruefungsausschuss besteht aus mindestens drei
und hoechstens fuenf Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Pruefungsausschusses muss
jeweils als Umweltgutachter zugelassen sein.
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§ 13
(weggefallen)
§ 14 Zulassungsregister
(1) Die Zulassungsstelle fuehrt ein Zulassungsregister fuer Umweltgutachter,
Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das
Zulassungsregister enthaelt Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und
Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die
Zulassungsstelle uebermittelt der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber
das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich eine fortgeschriebene Liste der
eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergaenzt
um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem
Umweltgutachterausschuss, den zustaendigen obersten Landesbehoerden und der Stelle nach §
32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugaenglich zu machen.
(2) Jeder ist nach Massgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das
Zulassungsregister einzusehen.
Abschnitt 2
Aufsicht
§ 15 Ueberpruefung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und
Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von
Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmaessigen
Abstaenden, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der
Fachkenntnisbescheinigung dahin zu ueberpruefen, ob die Voraussetzungen fuer die Zulassung
nach den §§ 9 und 10 und fuer die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8
weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Ueberpruefung der Qualitaet der vorgenommenen
Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzufuehrende
Ueberpruefung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation fuer
gueltig erklaerten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten
Umwelterklaerungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung
der erforderlichen Faehigkeiten und Fachkunde spaetestens alle sechs Jahre nach
Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Ueberpruefung bei ihrer Arbeit in
Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchfuehrung einer Ueberpruefung
nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der
Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Faehigkeiten des
Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer
Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Ueberpruefung im Umweltgutachterbuero oder im
Buero des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung ueberpruefen (Geschaeftsstellenpruefung).
In diesem Fall soll die Ueberpruefung gemaess Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der
Geschaeftsstellenpruefung durchgefuehrt werden.
(4) Unbeschadet der Absaetze 1 bis 3 koennen aus besonderem Anlass geeignete
Aufsichtsmassnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafuer
hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der
Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfuellt oder
seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemaess nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Maengel in der Qualitaet einer
Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund fuer eine voruebergehende
Aussetzung oder Streichung gemaess Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 darstellen
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koennen, so setzt sie die Register fuehrende Stelle ueber den Inhalt des Aufsichtsberichts
in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von
Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
1. Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten
a) Vereinbarungen mit den Unternehmen ueber Gegenstand und Umfang der Begutachtung,
b) Berichte an die Leitung der Organisation,
c) in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme,
d) fuer gueltig erklaerten Umwelterklaerungen, deren Aktualisierungen und
konsolidierten Fassungen und der fuer gueltig erklaerten Umweltinformationen und
e) Niederschriften ueber Besuche auf dem Betriebsgelaende und ueber Gespraeche mit dem
Betriebspersonal
im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt
5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bis zur
Ueberpruefung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht laenger als fuenf Jahre,
aufzubewahren,
2. die Zulassungsstelle unverzueglich ueber alle Veraenderungen zu unterrichten, die auf
die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben koennen,
3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten,
4. der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmaessig durchzufuehrenden
Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der
Zulassungsstelle die zur Ueberpruefung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei
Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch
die zur Ueberpruefung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von
Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und
5. bei der Ueberpruefung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten
der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen
amtlich veroeffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Laender zu
beruecksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich
fortzubilden.
(8) Die Geschaeftsraeume der zu ueberpruefenden Umweltgutachter, Inhaber von
Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der
Durchfuehrung einer Ueberpruefung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation,
koennen zu den ueblichen Geschaeftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der
Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder
Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Taetigkeiten auf
Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuueben. Absatz 6 gilt bei der Ausuebung von
Taetigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer
rechtlicher Regelungen entsprechend.
§ 16 Anordnung, Untersagung
(1) Zur Erfuellung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr.
761/2001, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Massnahmen
gegenueber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von
Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortfuehrung gutachterlicher
Taetigkeiten ganz oder teilweise vorlaeufig untersagen, wenn Umweltgutachter,
Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
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1. unter Verstoss gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung
mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine
Umwelterklaerung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere
hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden
Umweltvorschriften, fuer gueltig erklaert haben,
2. die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemaess erfuellt haben oder
3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten
und Anordnungen nach Satz 1 erfuellt sind oder bei nachtraeglicher Unmoeglichkeit keine
Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstosses besteht.
§ 17 Ruecknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung
(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung fuer die Zukunft
zurueckzunehmen, wenn nachtraeglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die
Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung haette versagt werden muessen.
(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn
1. der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
a) eine Taetigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von
der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,
b) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur Bekleidung
oeffentlicher Aemter verloren hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3),
c) aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig geworden ist,
gutachterliche Taetigkeiten ordnungsgemaess auszufuehren (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),
2. die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht
mehr erfuellt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen
gesetzmaessigen Zustand nicht herbeigefuehrt hat.
Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen und innerhalb einer von der
Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung koennen, ausser nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn
1. der Umweltgutachter keine zustellungsfaehige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat
(§ 4 Abs. 3),
2. bei der Durchfuehrung von Begutachtungsauftraegen im Einzelfall ein
Abhaengigkeitsverhaeltnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebspruefer
des Standortes oder Weisungsverhaeltnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den
begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder
3. vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt
werden.
§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
(1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre gutachterliche
Taetigkeit nach den Saetzen 2 und 3 vor jeder Begutachtung im Bundesgebiet mindestens
vier Wochen vor Aufnahme ihrer Taetigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name,
die Anschrift, die fachlichen Qualifikationen und, bei Umweltgutachtern, auch die
Staatsangehoerigkeit sowie, bei Umweltgutachterorganisationen, die Zusammensetzung
der die Begutachtung durchfuehrenden Personengruppe anzugeben. Ferner sind Ort und
Zeit der Begutachtung, Anschrift und Ansprechpartner der Organisation sowie, soweit
erforderlich, die zur Sicherstellung der erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse
getroffenen Massnahmen anzugeben. Wenn dies zur Gewaehrleistung der Qualitaet der
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Begutachtung erforderlich ist, kann die Zulassungsstelle weitere Nachweise zu den
Sprach- und Rechtskenntnissen verlangen. Bei der erstmaligen Anzeige sowie danach auf
Anforderung der Zulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufuegen.
(2) Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der Taetigkeit von Umweltgutachtern oder
Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im
Bundesgebiet ueberpruefen, ob diese ueber eine gueltige Zulassung des Mitgliedstaates
verfuegen. In regelmaessigen Abstaenden und mindestens alle 24 Monate nach der ersten
Anzeige muss auch eine Ueberpruefung der Qualitaet der im Bundesgebiet vorgenommenen
Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 16 gelten hierfuer entsprechend.
Die Zulassungsstelle kann den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation
zur Sicherstellung der Qualitaet der vorgenommenen Begutachtungen einer praktischen
Ueberpruefung bei seiner oder ihrer Arbeit in Organisationen unterziehen. Organisationen
haben die Durchfuehrung einer Ueberpruefung nach Satz 4 zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbericht. Ist die Qualitaet der
Begutachtungen zu beanstanden, so uebermittelt sie den Aufsichtsbericht dem betroffenen
Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation, der Zulassungsstelle, die die
Zulassung erteilt hat, der zustaendigen Register fuehrenden Stelle und, bei weiteren
Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen.
(4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 erforderlich
ist, duerfen die inlaendischen Geschaeftsraeume der auslaendischen Umweltgutachter oder
Umweltgutachterorganisationen sowie der von diesen begutachteten Organisation zu den
ueblichen Geschaeftszeiten zur Durchfuehrung der Ueberpruefung nach Absatz 2 Satz 4 betreten
werden.
(5) Ist der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation nicht im
Inland ansaessig oder vertreten, so erfolgen Zustellungen, sofern nicht besondere
voelkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer
Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die
Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
§ 19 Verbot der Gueltigkeitserklaerung von Umwelterklaerungen
Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf eine
Umwelterklaerung nicht nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang V Abschnitte 5.4 und
5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 fuer gueltig erklaeren oder eine Gueltigkeitserklaerung
mitzeichnen.
§ 20 Aufsichtsverfahren
Die Bundesregierung kann nach Anhoerung des Umweltgutachterausschusses durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang
der Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 sowie das Verfahren fuer Aufsichtsmassnahmen zu dem
in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck naeher regeln.
Abschnitt 3
Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehoerde
§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
(1) Beim Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
1. Richtlinien fuer die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund
dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2. eine Prueferliste fuer die Besetzung der Pruefungsausschuesse der Zulassungsstelle zu
fuehren,
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3. Empfehlungen fuer die Benennung von Sachverstaendigen durch die Widerspruchsbehoerde
auszusprechen,
4. das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen
Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5. die Verbreitung von EMAS zu foerdern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.
(2) Der Umweltgutachterausschuss erhaelt von der Zulassungsstelle halbjaehrlich einen
Bericht ueber Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstaetigkeit.
Insbesondere ist zu berichten ueber
1. die getroffenen Aufsichtsmassnahmen,
2. die Praktikabilitaet und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 und
3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen
Fragen anfordern.
§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
(1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
- 6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,
- 4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,
- 2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
- 1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
- 4 Vertreter der Umweltverwaltung der Laender,
- 2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Laender,
- 3 Vertreter der Gewerkschaften,
- 3 Vertreter der Umweltverbaende.
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich taetig. Die Vorschriften der §§
83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses muessen in Angelegenheiten des
betrieblichen Umweltschutzes ueber gruendliche Fachkenntnisse und mindestens dreijaehrige
praktische Erfahrungen verfuegen.
(3) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die
Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und fuer jedes Mitglied einen Stellvertreter
fuer die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbaende der Wirtschaft,
der freien Berufe im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter, der
Gewerkschaften und der Umweltverbaende sowie der zustaendigen obersten Bundes- und
Landesbehoerden.
§ 23 Geschaeftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des
Umweltgutachterausschusses
(1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung
durch das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf.
(2) Der Umweltgutachterausschuss waehlt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus
seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter,
der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbaende gehoeren.
(3) Der Umweltgutachterausschuss beschliesst
1. in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
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2. in Angelegenheiten der Geschaeftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl und
3. in sonstigen Faellen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 24 Widerspruchsbehoerde
(1) Zustaendig fuer die Entscheidung ueber Widersprueche gegen Verwaltungsakte der
Zulassungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Weisungen
des Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.
(2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der Bundesverwaltung zu treffen, der
die Befaehigung zum Richteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehoerde hinzugezogene
Sachverstaendige duerfen nicht dem Umweltgutachterausschuss angehoeren. Sie muessen in
Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes ueber gruendliche Fachkenntnisse und
mindestens dreijaehrige praktische Erfahrungen verfuegen.
(3) Die Widerspruchsbehoerde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses
teilnehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 25 Widerspruchsverfahren
(1) Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten
muendlich eroertert werden. Mit Einverstaendnis aller Beteiligten kann von der muendlichen
Eroerterung abgesehen werden. Im Uebrigen ist das Widerspruchsverfahren an bestimmte
Formen nicht gebunden, soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung keine
besonderen Rechtsvorschriften fuer die Form des Verfahrens enthalten. Es ist einfach und
zweckmaessig durchzufuehren.
(2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der auf Grund des § 28 beliehenen
Zulassungsstelle erfolgreich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchsfuehrers nach §
80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtstraeger
der Zulassungsstelle zu erstatten.
§ 26 Geschaeftsstelle
Fuer die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschaeftsstelle eingerichtet.
Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.
§ 27 Rechtsaufsicht
(1) Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehoerde). Die Aufsicht erstreckt
sich auf die Rechtmaessigkeit der Ausschusstaetigkeit, insbesondere darauf, dass die
gesetzlichen Aufgaben erfuellt werden.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses
teilnehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie kann schriftliche Berichte
und Aktenvorlage fordern.
(3) Beschluesse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beduerfen der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehoerde. Die Aufsichtsbehoerde kann rechtswidrige Beschluesse des
Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach vorheriger Beanstandung aufheben. Wenn
der Umweltgutachterausschuss Beschluesse oder sonstige Handlungen unterlaesst, die zur
Erfuellung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehoerde
anordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Massnahmen getroffen
werden. Die Aufsichtsbehoerde hat die geforderten Handlungen im Einzelnen zu bezeichnen.
Sie kann ihre Anordnung selbst durchfuehren oder von einem anderen durchfuehren lassen,
wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt worden ist.
(4) Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehoerde
den Umweltgutachterausschuss aufloesen. Sie hat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Aufloesungsanordnung unverzueglich neue Mitglieder gemaess § 22 Abs. 3 zu berufen.
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Sie braucht vorgeschlagene Personen nicht zu beruecksichtigen, die Mitglieder des
aufgeloesten Ausschusses waren.
Abschnitt 4
Zustaendigkeit
§ 28 Zulassungsstelle
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der
Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu beleihen, wenn deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemaessen
Erfuellung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben sind. Die Zulassungsstelle
nimmt die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und
Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
gemaess Artikel 4, Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 und
diesem Gesetz wahr. Sie berichtet dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Umweltgutachterausschuss regelmaessig ueber die Treffen und
weiteren Aktivitaeten des Forums der Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten gemaess Artikel
4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001.
§ 29 Aufsicht ueber die Zulassungsstelle
Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des
Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehoerde).
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmaessigkeit der Zulassungs- und
Aufsichtstaetigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3
sowie § 18 Abs. 2 Satz 3.
Abschnitt 5
Beschraenkung der Haftung
§ 30 Beschraenkung der Haftung
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlaessig gehandelt haben, findet §
323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 31
(weggefallen)
Teil 3
Registrierung gepruefter Organisationen, Kosten, Bussgeld-,
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Registrierung gepruefter Organisationen
§ 32 EMAS-Register
(1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen Standorten oder Teilstandorten
die Organisation ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfuellt. Die Fuehrung des Registers und die uebrigen
Aufgaben gemaess den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 werden den
Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern uebertragen. Bei Eintragung einer
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Organisation mit mehreren an EMAS teilnehmenden Standorten bestimmt sich die Register
fuehrende Stelle nach dem Hauptsitz der Organisation. Aufsichtsmassnahmen werden von
der Aufsichtsbehoerde im Einvernehmen mit der obersten fuer den Umweltschutz zustaendigen
Behoerde des Landes getroffen.
(2) Die Register fuehrenden Stellen benennen durch schriftliche Vereinbarung
eine gemeinsame Stelle, die der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach
Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich ein fortgeschriebenes
Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 uebermittelt. Das Verzeichnis ist gleichzeitig dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Zulassungsstelle,
dem Umweltgutachterausschuss und den zustaendigen obersten Landesbehoerden in geeigneter
Weise zur Verfuegung zu stellen. Die gemeinsame Stelle vertritt die Register fuehrenden
Stellen bei den Treffen der Register fuehrenden Stellen der Mitgliedstaaten gemaess
Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001. Zu den in Artikel 5 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Zwecken ist sie berechtigt, bei den Register
fuehrenden Stellen Daten zu erheben und diese bei den Treffen der Register fuehrenden
Stellen der Mitgliedstaaten und etwaiger im Rahmen dessen gegruendeter Arbeitsgruppen
bekannt zu geben und zu verwenden.
(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern koennen schriftlich
vereinbaren, dass die von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommenen Aufgaben auf eine
Industrie- und Handelskammer oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise uebertragen
werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde im Einvernehmen
mit der zustaendigen Umweltbehoerde.
(4) Jeder ist nach Massgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das EMAS-Register
einzusehen.
(5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht ueber Umweltgutachter,
Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen Einsicht in
die fuer die Aufsicht relevanten Daten oder Unterlagen der Register fuehrenden Stellen zu
gewaehren.
§ 33 Eintragung in das EMAS-Register
(1) Die fuer eine Eintragung in das EMAS-Register nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 erforderliche Glaubhaftmachung, dass die Organisation alle Bedingungen der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfuellt, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. die Gueltigkeitserklaerung der Umwelterklaerung nicht von einem zugelassenen
Umweltgutachter oder einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation verantwortlich
gezeichnet ist oder
2. die Personen, die die Gueltigkeitserklaerung der Umwelterklaerung mitgezeichnet
haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insgesamt
nicht ueber die Fachkunde verfuegen, die zur Begutachtung der geprueften Organisation
erforderlich ist.
Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht erforderlich, dass
die Personen, die die Umwelterklaerung fuer gueltig erklaert haben, bei demselben
Umweltgutachter oder derselben Umweltgutachterorganisation angestellt sind;
Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen koennen auch auf Grund gesonderter
Vereinbarungen, die nur fuer einzelne Begutachtungsauftraege geschlossen werden,
zusammenwirken (Fallkooperation). Auf Grund der bis zum 21. August 2002 abgeschlossenen
Begutachtungsvertraege koennen auch Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung einzelne
Begutachtungsauftraege im Rahmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern oder
Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli 2006 durchfuehren.
(2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird entsprechend Artikel 6 Nr.
1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mit den an EMAS teilnehmenden Standorten und
Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilnehmenden Standorten und Teilstandorten
die Voraussetzungen einer Eintragung erfuellt.
(3) Vor der Eintragung einer Organisation, einschliesslich der Ergaenzung der Eintragung
um einen neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen
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Standort oder Teilstandort, gibt die Register fuehrende Stelle den fuer die Belange
des Umweltschutzes an dem jeweiligen Standort zustaendigen Behoerden (Umweltbehoerden)
Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen zu der beabsichtigten
Eintragung zu aeussern. Im Falle der Eintragung einer Organisation mit mehreren
Standorten gibt die Register fuehrende Stelle die Stellungnahme der Umweltbehoerden den
Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern, die bei gesonderter Eintragung
der einzelnen Standorte als Register fuehrende Stellen zustaendig waeren, zur Kenntnis.
Wird die Register fuehrende Stelle von der zustaendigen Umweltbehoerde ueber einen Verstoss
gegen an einem Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften unterrichtet,
so verweigert sie die Eintragung der antragstellenden Organisation, bis der Nachweis
gemaess Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erbracht wird, dass der
Verstoss behoben ist. Haelt die Umweltbehoerde oder die Register fuehrende Stelle einen
Verstoss gegen an einem Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften fuer
gegeben und bestreitet die betroffene Organisation diesen Rechtsverstoss, so ist
die Entscheidung ueber die Eintragung bis zur Klaerung zwischen Umweltbehoerde und
Organisation auszusetzen. Bevor die Register fuehrende Stelle die Eintragung einer
Organisation auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen
eines Verstosses gegen an einem Standort geltende Umweltvorschriften verweigert, ist der
betroffenen Organisation gemaess Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Register fuehrende Stelle unterrichtet die
Leitung der Organisation gemaess Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
ueber die Gruende fuer die ergriffenen Massnahmen und die mit der zustaendigen Umweltbehoerde
gefuehrten Gespraeche.
(4) Die Register fuehrenden Stellen und die gemeinsame Stelle sind berechtigt, die
zum Zweck der Erfuellung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben zu
speichern.
(5) Die Register fuehrende Stelle setzt die Umweltbehoerden ueber das Ergebnis des
Registrierungsverfahrens in Kenntnis.
§ 34 Aufrechterhaltung der Eintragung, Verfahren bei Verstoessen, Streichung
und voruebergehende Aufhebung von Eintragungen
(1) Stellt die Umweltbehoerde fest, dass eine eingetragene Organisation gegen
Umweltvorschriften verstoesst, so setzt sie die Register fuehrende Stelle hierueber in
Kenntnis.
(2) Bei Anhaltspunkten fuer einen Verstoss gegen an einem Standort der Organisation
geltende Umweltvorschriften erkundigt sich die Register fuehrende Stelle bei der
Umweltbehoerde, ob ein Umweltrechtsverstoss vorliegt.
(3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelterklaerung zur Aufrechterhaltung
der Eintragung gemaess Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.1 der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 prueft die Register fuehrende Stelle, ob ihr Informationen
nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Bevor die Register fuehrende Stelle die Eintragung einer Organisation
1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen
nachtraeglicher Nichterfuellung der einschlaegigen Anforderungen am Standort
voruebergehend aufhebt oder streicht oder
2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen eines
Verstosses gegen an einem Standort geltende Umweltvorschriften voruebergehend aufhebt
oder streicht oder
3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen nicht
ausreichend gruendlicher Durchfuehrung der gutachterlichen Taetigkeit des
Umweltgutachters voruebergehend aufhebt,
ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Nummer 2, der fuer den betroffenen
Standort zustaendigen Umweltbehoerde gemaess Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestreitet die Organisation
mit vertretbaren Gruenden das Vorliegen von Verstoessen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die Streichung oder voruebergehende Aufhebung
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der Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen fuer die
Organisation fuehren wuerde, so darf die Streichung oder voruebergehende Aufhebung der
Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstoesse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis
3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechtskraeftiger Bussgeldbescheid oder eine
rechtskraeftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Register fuehrende Stelle
unterrichtet die Leitung der Organisation gemaess Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 ueber die Gruende fuer die ergriffenen Massnahmen und die mit der
zustaendigen Umweltbehoerde gefuehrten Gespraeche.
(5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren Standorten wird ausgesetzt oder
gestrichen, wenn einer oder mehrere Standorte die Voraussetzungen gemaess Artikel 6 Nr. 2
bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht mehr erfuellt.
(6) Die Register fuehrende Stelle setzt die Umweltbehoerde ueber das Ergebnis des
Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemaess Artikel 6 Nr. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.
§ 35 Registrierungsverfahren
Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern koennen das Verfahren fuer
die Eintragung und Streichung von Standorten oder Teilstandorten kammerzugehoeriger
Unternehmen und fuer die voruebergehende Aufhebung von Eintragungen gemaess Artikel 5 Abs.
3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 durch Satzung naeher regeln, die
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehoerde im Einvernehmen mit der obersten fuer den
Umweltschutz zustaendigen Behoerde eines Landes bedarf. Die Satzungen gelten auch fuer
Organisationen, die nicht Mitglied einer Kammer sind.
Abschnitt 2
Kosten und Bussgeldvorschriften
§ 36 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebuehren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, nach Anhoerung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fuer Amtshandlungen der Zulassungsstelle
und der Widerspruchsbehoerde auf Grund dieses Gesetzes die Hoehe der Gebuehren, die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Auslagen naeher zu bestimmen und dabei feste
Saetze und Rahmensaetze vorzusehen.
(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden ermaechtigt, fuer
Amtshandlungen der Register fuehrenden Stelle die Hoehe der Gebuehren durch Satzung zu
bestimmen. Dabei ist Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu beachten.
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehoerde im Einvernehmen mit der
zustaendigen Umweltbehoerde. § 35 Satz 2 findet Anwendung.
§ 37 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannte
Berufsbezeichnung fuehrt,
3. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 die dort genannte Bezeichnung
in die Firma oder den Namen aufnimmt,
4. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 1 eine Zweitschrift nicht oder nicht fuer die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 2 die Zulassungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
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6. entgegen § 15 Abs. 6 Nr. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 4 oder nach § 16 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3, zuwiderhandelt,
8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 19 eine Umwelterklaerung fuer gueltig erklaert oder eine
Gueltigkeitserklaerung mitzeichnet,
10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist,
11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 das EMAS-Zeichen
verwendet, obwohl er oder sie keine gueltige Eintragung in das EMAS-Register
besitzt,
12. entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, auch
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3, eine Umwelterklaerung fuer gueltig erklaert oder
mitzeichnet oder
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine nach
Anhoerung des Umweltgutachterausschusses erlassene Rechtsverordnung nach Absatz 2
fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestaende zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten gemaess Absatz 1 Nr. 13 geahndet
werden koennen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9, 11, 12
und 13 mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes
1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Uebergangsvorschriften
(1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von
Fachkenntnisbescheinigungen, die vor dem 21. August 2002 erteilt worden sind, behalten
auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gueltigkeit.
(2) Vor dem 21. August 2002 nach § 13 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467) geaendert worden ist, allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise
behalten auch nach dem 21. August 2002 ihre Gueltigkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19 und 33 Abs.
1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem
21. August 2002 allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise im Sinne des Satzes 1
weiterhin anzuwenden.
§ 39
(Inkrafttreten)
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