Verordnung ueber die Durchfuehrung von
Stuetzungsregelungen und gemeinsamen
Regeln fuer Direktzahlungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen
des Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung -
InVeKoSV)
InVeKoSV
vom 03.12.2004
"InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 8.5.2008 I 801
Fussnote
Textnachweis ab: 10.12.2004 Zur Anwendung d. §§ 17 bis 23 vgl. § 23a Amtlicher Hinweis d
Durchfuehrung der
EGV 1782/2003 (CELEX Nr: 303R1782)
EGV 1698/2005 (CELEX Nr: 305R1698) vgl. § 1 idF d.
Art. 2 Nr. 1 V v.
8.5.2008 I 801
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.12.2004 I 3194 von der Bundesregierung, dem
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 10.12.2004 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung
1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen
Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und
zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr.
1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr.
1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaften ueber
a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
b) Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Massgabe des
Absatzes 2,
-1-
c) die Durchfuehrung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach
Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003,
d) den zusaetzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 ueber
die Foerderung der Entwicklung des laendlichen Raums durch den Europaeischen
Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung des laendlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L
277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften ueber
a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
b) die Durchfuehrung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
fuer die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten
Stuetzungsregelungen nach Massgabe des Absatzes 3 Satz 1,
3. des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes und der
Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung,
4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-
Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stuetzungsregelungen umfassen
1. die einheitliche Betriebspraemie,
2. die Beihilfe fuer Staerkekartoffeln,
3. die Praemie fuer Eiweisspflanzen,
4. die Beihilfe fuer Energiepflanzen,
5. die Flaechenzahlung fuer Schalenfruechte,
6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,
7. die Tabakbeihilfe.
(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stuetzungsregelungen sind nur § 3 Satz
2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zustaendigkeit der Laender, die Durchfuehrung der
in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stuetzungsregelungen im Uebrigen zu regeln, soweit
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz,
die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht
entgegenstehen, bleibt unberuehrt.
§ 2 Zustaendigkeit
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung
und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Vorschriften die nach Landesrecht
zustaendigen Stellen (Landesstellen) des Landes zustaendig, in dem der Betriebsinhaber
seinen Betriebssitz hat.
(2) Der fuer die Bestimmung der zustaendigen Stelle massgebliche Betriebssitz
ist vorbehaltlich einer Zustaendigkeitsuebernahme nach Absatz 3 der Ort, der im
Zustaendigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das fuer die Festsetzung der Einkommensteuer
des Betriebsinhabers zustaendig ist. Bei Koerperschaften, Personenvereinigungen
und Vermoegensmassen ist die Landesstelle zustaendig, in deren Bezirk sich die
Geschaeftsleitung befindet.
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstaette und liegt diese Betriebsstaette
in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren
Bezirk die Betriebsstaette liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 oertlich
zustaendigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zustaendigkeit
-2-
im Anwendungsbereich dieser Verordnung uebernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der
Betriebsstaette.
(4) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) ist zustaendig
fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf
stillgelegten Flaechen betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stuetzungsregelungen
hinsichtlich
a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,
b) der Kontrollen der Verwendung oder Verarbeitung
aa) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an
einen Aufkaeufer oder Verarbeiter und
bb) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe im landwirtschaftlichen
Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff oder
zu Biogas ab dem Beginn der Feststellung der Rohstoffmenge,
c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,
2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stuetzungsregelungen ueber Zahlungen an
anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,
3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stuetzungsregelungen ueber die
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundesfinanzverwaltung fuer die
Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zustaendig, soweit die betroffenen
Erzeugnisse ausgefuehrt werden sollen.
(5) Die Bundesanstalt ist zustaendig fuer die Durchfuehrung des § 27 Abs. 2 dieser
Verordnung.
(6) Die Bundesanstalt ist zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung, soweit sie
sich auf
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten
Rechtsakte hinsichtlich der Ueberwachung und Berechnung der in der nationalen
Reserve zur Verfuegung stehenden Mittel,
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsakte hinsichtlich der
Ueberwachung der Einhaltung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 fuer den zusaetzlichen Beihilfebetrag
bezieht.
(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die
in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stuetzungsregelung fuer Tabak beziehen.
§ 2a
(weggefallen)
§ 3 Flaechenidentifizierungssystem
Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a dieser Verordnung durch
Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung
landwirtschaftlicher Parzellen stuetzt:
1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhaengende
landwirtschaftlich genutzte Flaeche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern
mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder
ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,
-3-
2. Schlag: eine zusammenhaengende landwirtschaftlich genutzte Flaeche eines
Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der
Produktion genommen ist,
3. Feldstueck: eine zusammenhaengende landwirtschaftlich genutzte Flaeche eines
Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder
teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,
4. Flurstueck: eine im Kataster abgegrenzte Flaeche.
Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2
genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchfuehrung des Flaechendatenabgleichs ist der in
der Anlage 1 bezeichnete Flaechenidentifikator zu verwenden.
§ 4 (weggefallen)
-
§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare
(1) Die zustaendigen Stellen koennen fuer Antraege, Vertraege, Erklaerungen oder Meldungen
Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form,
bereithalten.
(2) Soweit die zustaendigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare
bereithalten, sind diese zu verwenden.
§ 6 Elektronische Kommunikation
(1) Die Uebermittlung elektronischer Dokumente ist zulaessig, soweit der Empfaenger
hierfuer einen Zugang eroeffnet.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete
Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung
nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Dokument
ein von der zustaendigen Behoerde zugelassenes Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
Die zustaendigen Behoerden koennen
1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3
des Signaturgesetzes,
2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr.
2 des Signaturgesetzes oder
3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische
Uebermittlung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
mit gemeinsamen Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und mit bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
(ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genuegen,
zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet bei der
Verwendung qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signaturen
entsprechende Anwendung.
(3) Ist ein der Behoerde uebermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht
geeignet, teilt die Behoerde dies dem Absender unter Angabe der fuer sie geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzueglich mit. Macht ein Empfaenger geltend, er koenne
das von der Behoerde uebermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es
ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstueck zu uebermitteln.
(4) Fuer die Uebermittlung elektronischer Dokumente sowie fuer die Uebermittlung der einem
elektronisch uebermittelten Dokument beizufuegenden Dokumente, die nicht elektronisch
uebermittelt werden oder nicht elektronisch uebermittelt werden koennen, sind die
geltenden Fristen gleichermassen wie bei nicht elektronischer Uebermittlung zu beachten.
-4-
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
§ 6a Betriebsnummer
Die zustaendige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung
eine Nummer fuer alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stuetzungsregelungen zu
(Betriebsnummer).
§ 7 Sammelantrag
(1) Die Zahlungen fuer die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr.
1 bis 5 und 7 genannten Stuetzungsregelungen werden auf Antrag gewaehrt. Der Antrag ist
schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der
jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, fuer das die Zahlungen beantragt
werden, bei der zustaendigen Landesstelle einzureichen.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr.
1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:
1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natuerlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer
und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zustaendige Finanzamt sowie - im Falle
mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung
vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
2. saemtliche landwirtschaftlichen Flaechen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung;
dabei sind
a) (weggefallen)
b) Hopfenflaechen, bepflanzt oder voruebergehend stillgelegt,
c) Flaechen, die fuer den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,
d) Flaechen, die fuer den Anbau von
aa) Hanf,
bb) Faserflachs
genutzt werden,
e) Dauergruenlandflaechen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter
Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,
f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flaechen, die fuer den Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgruenland genutzt werden,
g) stillgelegte Flaechen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003, soweit nicht die Verpflichtung zur Flaechenstilllegung durch
Rechtsakte der Organe der Europaeischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher
Rechtsakte ausgesetzt ist, und zwar getrennt
aa) fuer den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flaechen,
bb) Flaechen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003,
cc) sonstige stillgelegte Flaechen,
h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flaechen, die aus der Produktion genommen
sind,
i) Dauerkulturflaechen ausser Hopfenflaechen, Obstplantagen, Reb- oder
Baumschulkulturen, die als Dauerkulturen genutzt werden,
j) Flaechen, fuer die ein Antrag auf
aa) einheitliche Betriebspraemie,
bb) Praemie fuer Eiweisspflanzen,
-5-
cc) Beihilfe fuer Energiepflanzen,
dd) Flaechenzahlung fuer Schalenfruechte
gestellt wird,
k) Flaechen, die fuer den Anbau von Rohtabak genutzt werden,
l) Flaechen, die Gegenstand eines Anbauvertrages fuer Staerkekartoffeln nach Artikel
94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind,
besonders zu bezeichnen.
3. (weggefallen)
(3) Der Betriebsinhaber hat zusaetzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der
Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes
anzugeben:
1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,
2. die Tatsache der Ausbringung von Klaerschlamm, auch soweit die Ausbringung im
laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,
3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher,
4. fuer jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im
Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil
der landwirtschaftlichen Flaechen sind, soweit die Landschaftselemente nicht
bereits in den dem Betriebsinhaber von der zustaendigen Landesstelle vorgelegten
Antragsunterlagen erfasst worden sind,
5. die Tatsache, ob Wirtschaftsduenger von anderen Betrieben aufgenommen wird.
(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett
auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett
nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von
jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklaerung ueber die Aufteilung des Saatguts
vorzulegen.
(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusaetzlich
1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehoert,
2. getrennt nach Flaechen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche
Hopfenflaechen er voruebergehend stillgelegt hat.
(6) (weggefallen)
(7) Flaechen sind nach Lage und Groesse in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmaennisch
gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen
Unterlagen, den die Landesstelle ihm fuer den Antrag zur Verfuegung stellt, zu
berichtigen, soweit Aenderungen gegenueber den dort enthaltenen Angaben ueber die Flaechen
eingetreten sind. Dabei sind die Aenderungen durch das Kataster oder andere geeignete
Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genuegender Sicherheit die genaue Lage und Groesse
zu erkennen ist.
(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsanspruechen nach Titel III Kapitel
3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, fuer
welche besonderen Zahlungsansprueche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Grossvieheinheiten nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung hat er einen Auszug des
Bestandsregisters fuer Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufuegen.
(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet uebertragener Zahlungsansprueche ist, hat
im Antrag
1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprueche uebertragen hat,
-6-
2. die mit diesen Zahlungsanspruechen jeweils uebertragenen Flaechen, unter Angabe des
von der zustaendigen Landesstelle vergebenen Flaechenidentifikators nach Anlage 1
sowie der Flaechengroesse in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmaennisch gerundet,
anzugeben.
(9) Die zustaendigen Stellen koennen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Ueberpruefung
der Antragsangaben erforderlich ist.
§ 8 Mindestgroesse einer landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Die Mindestgroesse einer landwirtschaftlichen Parzelle, fuer die ein Antrag gestellt
werden kann, betraegt 0,3 Hektar; sie betraegt im Falle einer Stilllegungsflaeche nach
Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite
von mindestens zehn Metern.
(2) Abweichend von Absatz 1 koennen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
eine kleinere Mindestgroesse oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich
ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von
Stilllegungsflaechen sind dabei die Massgaben des Artikels 54 Abs. 4 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu beruecksichtigen.
§ 8a Landschaftselemente
(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgefuehrten
Landschaftselemente sind Teil der Gesamtflaeche derjenigen landwirtschaftlichen
Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren raeumlichen Zusammenhang
stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Groesse die dort vorgegebenen Mindestgroessen
unterschreitet.
(2) Darueber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtflaeche der
landwirtschaftlichen Parzelle:
1. Einzelbaeume und Einzelstraeucher, auch soweit sie abgestorben sind,
2. Tuempel, Soelle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5
Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,
3. Feldraine,
4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwaelle,
5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flaechen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4
der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,
6. Binnenduenen.
Nach Massgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 koennen die
Landesregierungen ueber Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente
als Teil der Gesamtflaeche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies
erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
§ 9 Gewaehrung von Zahlungen bei Uebertragung des Betriebes
Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewaehrung von Zahlungen und vor
Erfuellung aller Voraussetzungen fuer die Gewaehrung vollstaendig von einem Betriebsinhaber
an einen anderen Betriebsinhaber uebertragen, werden die Zahlungen abweichend von
Artikel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dem Uebergeber gewaehrt, soweit alle
Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Zahlungen erfuellt sind.
Abschnitt 3
Einheitliche Betriebspraemie
§ 10 Mindestbetriebsgroesse
-7-
Die Festsetzung von Zahlungsanspruechen fuer die einheitliche Betriebspraemie kann nur
beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefaehige Flaeche mit einer Groesse von
mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht fuer Zahlungsansprueche, die nach Titel
III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden.
§ 11 Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprueche
(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprueche fuer die einheitliche Betriebspraemie ist
bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Die Einbeziehung
der Betraege nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
in die Zahlungsansprueche fuer die einheitliche Betriebspraemie ist bis zum 15. Mai
2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist fuer alle im
Sammelantrag aufgefuehrten Flaechen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als
1. Flaechen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, e, g und i,
2. sonstige Ackerflaechen,
3. Flaechen fuer nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder
4. Wald
genutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber waehrend des gesamten oder eines Teils des
Zwoelfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. Maerz 2005 Milcherzeuger gewesen ist
und in diesem Zeitraum ueber eine Milchreferenzmenge verfuegt hat, sind in dem Antrag
die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchpraemienverordnung vom 18. Februar 2004
(BGBl. I S. 267, 900), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I
S. 2140) geaendert worden ist, aufgefuehrten Angaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs.
2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchpraemienverordnung finden insofern
Anwendung.
(1a) Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
1. eine von ihm und dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete
Erklaerung ueber die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes bezeichnete Zuckermenge,
2. den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes bezeichneten
Vertrag mit dem niederlaendischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder
3. den in § 5a Abs. 4 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes bezeichneten
Anbauvertrag in Ablichtung
beizufuegen. Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht dem Antrag
beigefuegt worden sind, sind sie spaetestens bis zum 15. Juli 2006 nachzureichen. Wird
die in Satz 1 Nr. 1 genannte Erklaerung oder der in Satz 1 Nr. 2 genannte Vertrag
geaendert, sind die Aenderungen bis spaetestens zum 15. Juli 2006 mitzuteilen; der
Mitteilung sind die geaenderte Erklaerung oder der geaenderte Vertrag in Ablichtung bis zu
diesem Zeitpunkt beizufuegen.
(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes
ist bis zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag
ist anzugeben, in welchem Umfang die Flaechen am 15. Mai 2007 als
1. Obstplantage oder
2. mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind.
(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit
Durchfuehrungsbestimmungen zur Betriebspraemienregelung gemaess der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen fuer die Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
hat der Verkaeufer in seinem Antrag auf den Antrag des Kaeufers unter Angabe von Name
oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben,
fuer welche uebertragenen Produktionseinheiten Betraege des Verkaeufers nach § 5 Abs. 2
-8-
oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes bei der Festsetzung der
Zahlungsansprueche des Kaeufers beruecksichtigt werden sollen.
§ 12 Haertefaelle
Die Beruecksichtigung von Haertefaellen im Sinne des Artikels 40 Abs. 4 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei der Festsetzung von Zahlungsanspruechen ist unter
Beifuegung geeigneter Nachweise im Antrag nach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Sofern der
Betriebsinhaber wegen der Faelle hoeherer Gewalt oder aussergewoehnlicher Umstaende nicht
in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies
der Landesstelle unter Beifuegung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags
schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Besondere Antragsfristen
(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprueche nach den §§ 15 und 17 der
Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 und im Falle des § 11
Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprueche gemaess § 14 der
Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtvertraege bis zum 15.
Mai, der auf den Ablauf der Pachtvertraege folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu
beantragen.
(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprueche nach § 16 der
Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung ist nach Uebernahme des gepachteten oder
gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Uebernahme folgt,
schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprueche nach § 18 der
Betriebspraemiendurchfuehrungsverordnung ist nach Aufnahme der landwirtschaftlichen
Taetigkeit bis zum 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen Taetigkeit
folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
(5) § 10 gilt entsprechend.
§§ 13a und 14 (weggefallen)
-
§ 15 Uebertragung von Zahlungsanspruechen
(1) Die Uebertragung von Zahlungsanspruechen haben der Uebertragende sowie der Uebernehmer
der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils
innerhalb eines Monats nach der Uebertragung zu melden. Wird die Uebertragung eines
Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 und 21
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag fuer die Einreichung des Antrags
auf Betriebspraemie eines Kalenderjahres gemeldet, so beruecksichtigt die zustaendige
Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung ueber den Antrag auf
Betriebspraemie fuer dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 beruecksichtigt die
zustaendige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Uebertragung
nach dem 30. Juni gemeldet wird. Fuer das Jahr 2006 beruecksichtigt die zustaendige
Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Uebertragung
nach dem 30. Juni gemeldet wird.
(1a) Wer einen Zahlungsanspruch uebernehmen will, ist, soweit er noch nicht ueber eine
Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfuegt, verpflichtet, sich vor der
Uebertragung als Betriebsinhaber bei der zustaendigen Landesstelle registrieren zu
lassen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der uebertragenen Zahlungsansprueche,
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2. Name und Anschrift von Uebergeber und Uebernehmer,
3. Betriebsnummer von Uebergeber und Uebernehmer,
4. Zeitpunkt der Uebertragung,
5. Art des der Uebertragung zugrunde liegenden Rechtsverhaeltnisses,
6. bei befristeten Uebertragungen den Zeitraum der Uebertragung und die zusammen mit den
Zahlungsanspruechen uebertragenen beihilfefaehigen Flaechen.
(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Uebertragung
der Zahlungsansprueche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr.
796/2004 ist keine Entscheidung der zustaendigen Landesstelle ueber die Wirksamkeit der
Uebertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
§ 16 (weggefallen)
-
Abschnitt 4
Nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflaechen
§ 17 Vertrag und Erklaerung ueber den Anbau
(1) Zusaetzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
Angaben muessen in jedem Vertrag und in jeder Erklaerung ueber den Anbau nachwachsender
Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer,
die dem Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt
zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflaechen liegen, angegeben
werden.
(2) Fuer jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschliessen.
§ 18 Registrierung
(1) Aufkaeufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die
nachwachsende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen
Betrieb verarbeiten oder verwenden, muessen ihren Betrieb nach Massgabe des Absatzes
2 zum Zwecke der Bearbeitung von Vertraegen, Erklaerungen und Meldungen bei der
Bundesanstalt anzeigen.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Aufkaeufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und
2. Art der Taetigkeit als Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit
Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.
(3) Die Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachtraegliche
Aenderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung
ihrer Taetigkeit unverzueglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Aenderungsanzeige).
§ 18a BLE-Betriebsnummer
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
unverzueglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer)
zu.
(2) Ist auf Grund einer Aenderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-
Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkaeufer oder
Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.
§ 18b Registerfuehrung, Datenuebermittlung, Datenloeschung
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(1) Die Bundesanstalt fuehrt ein Register der Aufkaeufer, Erstverarbeiter und
Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten
BLE-Betriebsnummern.
(2) Die Bundesanstalt uebermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den
zustaendigen Behoerden der Laender, soweit dies fuer die Durchfuehrung und Kontrolle der
Praemienzahlungen fuer nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflaechen erforderlich ist.
(3) Im Falle der Beendigung der Taetigkeit als Aufkaeufer oder Erstverarbeiter
oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die
diesbezueglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Taetigkeit faellt. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu loeschen. Vorschriften, nach denen eine
laengere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberuehrt.
§ 19 Repraesentative Ertraege
(1) Die Landesstellen legen fuer die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als
nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repraesentative Ertraege fuer das jeweilige Jahr
fest.
(2) Repraesentative Ertraege fuer landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse, die
als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, muessen nicht fuer die in Anhang
XXII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich
der Stuetzungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von
Stilllegungsflaechen fuer die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festgelegt werden.
(3) Die Landesstellen veroeffentlichen die festgesetzten repraesentativen Ertraege.
§ 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten
erwirbt oder verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforderten Angaben mindestens
monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kuerzeren
Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies fuer eine wirksame Kontrolle erforderlich
ist.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenstaendigen
Lager- und Bestandsbuchhaltung zu fuehren. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften
vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfuehrungen koennen anstelle der Lager-
und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten
Aufzeichnungen in uebersichtlicher Form enthalten.
§ 21 Verarbeitungskontrolle
(1) Die Bundesanstalt kann gegenueber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen
im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen fuer die Verarbeitung zu erfuellen sind,
soweit dies fuer eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann
insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums
sowie die Einhaltung einer Mindestmenge fuer die Verarbeitung anordnen.
(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender
Rohstoffe zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu fuehren, in denen taeglich Art
und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich erzeugte
Energiemenge aufgezeichnet werden.
§ 22 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse
(1) Der Aufkaeufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die
in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben ueber die
erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flaechen geernteten Ausgangserzeugnisse
in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,
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1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterruebsen, Flachs und Erbsen spaetestens bis
zum 15. September und
2. im Falle des Anbaus aller uebrigen Kulturen spaetestens bis zum 15. November
melden. Die Meldung nach Satz 1 1.
kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August
abgeliefert werden, noch bis spaetestens zum 15. November,
2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 10. November
abgeliefert werden, spaetestens bis zum 30. November und
3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 25. November
abgeliefert werden, unverzueglich innerhalb von fuenf Arbeitstagen
abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten erfolgen; dabei hat der
Betriebsinhaber, der Aufkaeufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins
nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten
erfolgt ist.
(2) Der Aufkaeufer oder der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der
Ablieferung von auf stillgelegten Flaechen geernteten Ausgangserzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben ueber die erfolgte Ablieferung der
auf den stillgelegten Flaechen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des
Kalenderjahres der Ernte und fuer Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen,
unverzueglich innerhalb von fuenf Arbeitstagen melden.
§ 23 Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen
Betrieb
(1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten
Rohstoffe koennen von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer
landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in
ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(2) Die Betriebsinhaber koennen in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte
Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.
(3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von
der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann abweichend
von den Saetzen 1 bis 2 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der geernteten
Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.
(4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung seines
landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, taeglich
Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe
entnehmen lassen, oder einen Waermemengenzaehler zu verwenden.
(5) Der Nachweis der Verwendung von Oelsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb
zur Gewinnung von Biobrennstoff kann ueber eine Denaturierung oder einen anderen
von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so
auszufuehren, dass das gewonnene Oel unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das
Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert
Rapsmethylester versetzt wird.
§ 23a Anwendung des Abschnitts 4
Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte
der Organe der Europaeischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die
Verpflichtung zur Flaechenstilllegung ausgesetzt ist.
Abschnitt 4a
Energiepflanzen
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§ 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen
Betrieb
(1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten
Rohstoffe sowie die mehrjaehrigen Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-
Code ex 0602 90 51 koennen von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer
landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in
ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(2) Die Betriebsinhaber koennen in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte
Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.
(3) Die Rohstoffe sind spaetestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem
Erntejahr in dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwenden oder zu verarbeiten.
§ 23c Vertrag und Erklaerung ueber den Anbau
(1) Zusaetzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
vorgesehenen Angaben sind in jedem Vertrag ueber den Anbau von Energiepflanzen die
dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkaeufer
oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-
Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land
anzugeben, in welchem die Anbauflaechen liegen.
(2) Fuer jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschliessen.
(3) Wird bei anderen als einjaehrigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklaerung
im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben,
so ist zusaetzlich zu den dort vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der
Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.
(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklaerung zusaetzlich zu den in Artikel 33 Abs.
2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber
von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der
Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die
Anbauflaechen liegen.
§ 23d Festsetzung repraesentativer Ertraege
(1) Die zustaendigen Landesstellen setzen jaehrlich fuer jede Rohstoffart einen
repraesentativen Ertrag fest.
(2) Die festgesetzten repraesentativen Ertraege werden von den zustaendigen Landesstellen
jaehrlich veroeffentlicht.
§ 23e Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen
(1) Die Antragsteller, Aufkaeufer oder Erstverarbeiter melden der zustaendigen
Landesstelle die Lieferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem Antragsteller und
dem Aufkaeufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Erklaerung.
(2) Zusaetzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
vorgesehenen Angaben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle
zugeteilte Betriebsnummer und die dem Aufkaeufer oder Erstverarbeiter von der
Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer zu enthalten.
(3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1
andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermengen zulassen. Das Ergebnis der
Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.
§ 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklaerungen
(1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen
der zustaendigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte
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eine Ernteerklaerung vor, die ausser den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte
Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthaelt.
(2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer
von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 23g Lager- und Bestandsbuchhaltung
(1) Unbeschadet der Regelungen in den Absaetzen 2 und 3 haben Aufkaeufer, Verwender oder
Verarbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1973/2004 zu fuehrenden Aufzeichnungen monatlich vorzunehmen. Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall einen kuerzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies fuer eine
wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von
Energiepflanzen zu Biogas taeglich Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen sich die Art und
Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich daraus erzeugte
Energiemenge entnehmen lassen.
(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung des
landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, entweder taeglich
Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe
entnehmen lassen, oder einen Waermemengenzaehler zu verwenden.
(4) Die in den Absaetzen 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer
eigenstaendigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu fuehren. Die nach handelsrechtlichen
oder anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfuehrungen
koennen an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle
geforderten Aufzeichnungen in uebersichtlicher Form enthalten.
§ 23h Verarbeitungs- und Verwendungskontrolle
(1) Die Bundesanstalt kann gegenueber einem Verwender oder Verarbeiter von
Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an den Nachweis der
Verwendung oder Verarbeitung zu erfuellen sind, soweit dies fuer eine wirksame Kontrolle
erforderlich ist.
(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige des Beginns und der
voraussichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen anordnen.
(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
nach § 23b dieser Verordnung ist gegenueber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember
des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen.
(4) Der Nachweis der Verwendung von Oelsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb
zur Gewinnung von Biobrennstoff kann ueber eine Denaturierung oder einen anderen
von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so
auszufuehren, dass das gewonnene Oel unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das
Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert
Rapsmethylester versetzt wird.
§ 23i Registrierung
(1) Aufkaeufer oder Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die
Energiepflanzen im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb
verarbeiten oder verwenden, muessen ihren Betrieb nach Massgabe des Absatzes 2 zum
Zwecke der Bearbeitung von Vertraegen, Erklaerungen und Meldungen bei der Bundesanstalt
anzeigen.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Aufkaeufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und
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2. Art der Taetigkeit als Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit
Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.
(3) Die Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachtraegliche
Aenderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung
ihrer Taetigkeit unverzueglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Aenderungsanzeige).
§ 23j BLE-Betriebsnummer
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkaeufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
unverzueglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-
Betriebsnummer) zu.
(2) Ist auf Grund einer Aenderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-
Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkaeufer oder
Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.
§ 23k Registerfuehrung, Datenuebermittlung, Datenloeschung
(1) Die Bundesanstalt fuehrt ein Register der Aufkaeufer, Erstverarbeiter und
Betriebsinhaber mit den nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 23j erteilten
BLE-Betriebsnummern.
(2) Die Bundesanstalt uebermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den
zustaendigen Behoerden der Laender, soweit dies fuer die Durchfuehrung und Kontrolle der
Praemienzahlungen fuer Energiepflanzen erforderlich ist.
(3) Im Falle der Beendigung der Taetigkeit als Aufkaeufer oder Erstverarbeiter
oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die
diesbezueglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Taetigkeit faellt. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu loeschen. Vorschriften, nach denen eine
laengere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberuehrt.
Abschnitt 5
Staerkekartoffeln
§ 24 Vorschusszahlung
Die Landesstellen koennen im Rahmen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1973/2004 Vorschuesse auf die Beihilfe fuer Staerkekartoffeln gewaehren.
Abschnitt 6
Hanf
§ 25 Erntetermin, Kontrollen
(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn
der Bluete auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Bluete geerntet werden, sobald
der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten
hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Bluete festgestellt
und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende
der Bluete nicht abgeerntet werden duerfen.
(2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Betriebsinhaber einen Vertrag gemaess
Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein
Bevollmaechtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Bluete in seinem regionalen
Aufkommensgebiet schriftlich mit.
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(3) Die Hanfflaechen koennen bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollstaendig
abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben fuer die Kontrolle
des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den
Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit.
Abschnitt 7
Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften
§ 26 Antrag
Die Zahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 werden anerkannten
Hopfenerzeugergemeinschaften auf deren Antrag gewaehrt. Der Antrag ist schriftlich bis
zum 1. September des Erntejahres bei der Bundesanstalt zu stellen.
§ 26a Meldung ueber Hopfenflaechen
Die Bundesanstalt uebermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7
Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder ueber die Lage und Groesse der
bewirtschafteten Hopfenflaechen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten
ausschliesslich fuer die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung
nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Abschnitt 8
Schalenfruechte
§ 27 Flaechenzahlung fuer Schalenfruechte
(1) Ueberschreitet die Summe der Flaechen, fuer die eine Flaechenzahlung fuer Schalenfruechte
beantragt wird, die nationale Garantieflaeche, so wird die Flaeche, fuer die je
Betriebsinhaber diese Flaechenzahlung beantragt wird, in dem betreffenden Jahr
anteilsmaessig verringert.
(2) Die Laender teilen der Bundesanstalt bis zum 30. August die Summe der Flaeche mit,
fuer die bei ihren Landesstellen eine Flaechenzahlung fuer Schalenfruechte beantragt
worden ist. Bei Ueberschreitung der nationalen Garantieflaeche veroeffentlicht die
Bundesanstalt den Koeffizienten fuer die Verringerung der beantragten Flaeche nach Absatz
2 im Bundesanzeiger.
Abschnitt 8a
Tabak
§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen
(1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen fuer Rohtabak (Erstverarbeitungsunternehmen)
wird, soweit es nicht bereits ueber eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember
2005 geltenden Vorschriften ueber die Praemienregelung fuer Rohtabak verfuegt, auf
Antrag des Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens (Erstverarbeiter) durch
das fuer seinen Sitz zustaendige Hauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein
Lageplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Auffuehrung der Lagerraeume fuer
Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des
Verarbeitungsverfahrens beizufuegen.
(2) Aenderungen der Betriebsverhaeltnisse oder von Eintragungen im Handels- und
Genossenschaftsregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen
dem fuer seinen Sitz zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der Erstverarbeiter,
hat der neue Erstverarbeiter unverzueglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu
beantragen.
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(3) Die Zulassung kann – auch nachtraeglich – mit Auflagen hinsichtlich der vom
Erstverarbeitungsunternehmen nach § 27b einzuhaltenden Pflichten versehen werden.
§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen
(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet das Eintreffen des Rohtabaks am
Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der
Verarbeitung dem zustaendigen Hauptzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung
festgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unverzueglich in die jeweilige Betriebsstaette
aufgenommen werden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft ist von
Drittlandsware getrennt zu lagern.
(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat ueber die Bestandsveraenderungen an Rohtabak
und verarbeitetem Tabak ordnungsgemaess Buecher zu fuehren. Die Buchfuehrungspflicht gilt
auch fuer Rohtabak, der nicht in die Lagerraeume aufgenommen wird. Bestandsveraenderungen
sind spaetestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme
von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsunternehmen ist taeglich ein Empfangsschein
auszufertigen und von diesem dem fuer seinen Sitz zustaendigen Hauptzollamt unverzueglich
vorzulegen.
(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemaessen Ueberwachung der
in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnungen treffen. Es kann auch
widerruflich Vereinfachungen zulassen.
(4) Jaehrlich am 31. Maerz stellt das Erstverarbeitungsunternehmen die vorhandenen
Bestaende an Rohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet diese bis zum 1. Mai des
Jahres dem nach Absatz 2 zustaendigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die Bestaende
nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die
Feststellung von Amts wegen vornehmen.
(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach
Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jaehrlich bis spaetestens zum 5.
November mit.
(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in den Anhaengen I bis III der Verordnung
(EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 ueber die Mitteilung von Angaben
im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93
(ABl. EG Nr. L 323 S. 4) in der jeweiligen Fassung genannten Angaben spaetestens zwei
Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.
§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
Eine Erzeugergemeinschaft fuer Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits ueber eine
Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften ueber die
Praemienregelung fuer Rohtabak verfuegt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas
anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der
Erzeugergemeinschaft beizufuegen.
§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften
Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhaengen I bis III der Verordnung (EG) Nr.
2636/1999 vorgesehenen Angaben spaetestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen
dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.
§ 27e Anbauvertrag
(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber uebermitteln die von ihnen mit
einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauvertraege einschliesslich aller
beizufuegenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Aenderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzueglich mitzuteilen. Satz 1 und 2
gelten fuer Zusatzvertraege entsprechend.
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(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1
Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:
1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
2. fuer jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zustaendigen Landesstelle
vergebene Flaechenidentifikator nach Anlage 1.
§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Ausfertigung des bei der zustaendigen
Landesstelle eingereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in Satz 3 genannten
Unterlagen, bis zum 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag auf Gewaehrung der Tabakpraemie
zu stellen ist, beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend
fuer jede bei der Landesstelle eingereichte Aenderung oder – ganzen oder teilweisen –
Ruecknahme des Sammelantrages mit der Massgabe, dass die Einreichung der Ausfertigung
unverzueglich zu erfolgen hat. Darueber hinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung
der mit dem Sammelantrag uebermittelten kartografischen Unterlagen fuer die mit Tabak
bestellten Parzellen vorzuhalten und den zustaendigen Zolldienststellen auf Verlangen
vorzulegen.
§ 27g Amtliche Verwiegung
(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei
der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der
Sortengruppe und der Qualitaetsstufe entnommen.
(2) Ueber das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das fuer den Sitz der
Ankaufstelle zustaendige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 171 cl der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und uebermittelt diese –
abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 –
unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber.
Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmaechtigt hat, wird die
Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft uebermittelt.
(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden,
werden die diesbezueglichen Belege der Praemiengewaehrung zugrunde gelegt. Andernfalls
kann das Hauptzollamt die Durchfuehrung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort
des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.
§ 27h Vorschuss
Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum
15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt
Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann ueber die nach den in §
1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise
verlangen, wenn begruendete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.
§ 27i Anlieferungsschluss
Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. Maerz des auf das Erntejahr folgenden
Jahres abzuschliessen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein
Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem
fuer ihren Sitz zustaendigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.
§ 27j Gewaehrung der Tabakbeihilfe
(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas
gewaehrt.
(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich
einer jaehrlichen Ueberpruefung, fuer jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 171ci
Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.
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(3) Die Festsetzung des endgueltigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt
anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.
§ 27k Kuerzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen
Verpflichtungen
Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber
wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewaehrung der Tabakbeihilfe
denselben Sanktionssatz an, den die zustaendige Landesstelle zur Kuerzung der uebrigen im
Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet.
Abschnitt 9
Zusaetzlicher Beihilfebetrag nach Artikel 12 Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003
§ 28 Verfahren
Der zusaetzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen bewilligt. Die bei Ueberschreitung
der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
erforderliche Anpassung des zusaetzlichen Beihilfebetrags bleibt einer besonderen
bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Abschnitt 10
Duldungs-, Mitwirkungs- und Meldepflichten
§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Ueberwachung haben
1. der Betriebsinhaber,
2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstverarbeiter,
3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch der Aufkaeufer, der
Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie
deren Beauftragte,
4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der Aufkaeufer, der Erstverarbeiter
oder dessen sonstiger Beauftragter und der Endverarbeiter,
5. im Falle von Zahlungen gemaess Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die
anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaft,
6. im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbeitungsunternehmen und die
Erzeugergemeinschaften
den Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung
im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von
Pruefungsorganen der Europaeischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschaefts-, Betriebs-
und Lagerraeume sowie der Betriebsflaechen waehrend der Geschaefts- und Betriebszeiten
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Buecher, Aufzeichnungen,
Belege, Schriftstuecke, Datentraeger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur
Verfuegung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu
gewaehren. Bei automatisiert gefuehrten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten
Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu
erstellen, soweit die zustaendigen Stellen dies verlangen.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine laengeren Aufbewahrungsfristen
bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und
Bewilligungsunterlagen sowie alle fuer die Gewaehrung der Zahlungen erheblichen sonstigen
Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Buecher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstuecke, Datentraeger, Karten
und sonstige Unterlagen fuer die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung
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aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen
und Buchfuehrungen koennen anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum
Zwecke der Ueberwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise waehrend eines Wirtschaftsjahres an einen
anderen uebertragen, so gelten die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 auch fuer den
Rechtsnachfolger.
§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers
(1) Zum Nachweis der Grossvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der
Betriebspraemienverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August
des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters fuer Schafe und Ziegen mit dem
Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen.
(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der
landwirtschaftlichen Produktion genommenen Flaeche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h
mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung
innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten
Zeitraums erfolgt.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veraenderung, die dazu fuehrt, dass
die tatsaechlichen oder rechtlichen Verhaeltnisse nicht mehr mit seinen Angaben
oder Erklaerungen im Antrag uebereinstimmen, der zustaendigen Stelle zu melden.
Die Veraenderungen sind unverzueglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach
anderen Rechtsvorschriften fuer die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist
vorgeschrieben ist.
§ 31 Mitteilungspflichten der Laender und der Bundesstellen
(1) Die Laender teilen dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfuellung der der Bundesrepublik
Deutschland gegenueber den Organen der Europaeischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs.
1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben
mit.
(2) Werden in einem Land fuer Flaechen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen
beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die
zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die
Antragstellung nach § 7 erfolgt,
1. die Gesamtzahl der Faserflachs- und Hanfanbauflaechen, fuer die eine Zahlung
beantragt wurde,
2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserflachs und Hanf angebauten
Flaechen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
3. fuer jede der in Nummer 2 genannten Flaechen die darauf ausgesaeten Hanfsorten, sowie
4. fuer jede der in Nummer 2 genannten Flaechen die Vorlage der amtlichen Etiketten fuer
das ausgesaete Hanfsaatgut mit
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3
Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Landesstellen uebermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt.
Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten
Hopfenerzeugergemeinschaften gemaess Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften
weiter, die sie zur Durchfuehrung von Massnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis
d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 ueber die gemeinsame
Marktorganisation fuer Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
verwenden duerfen.
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(6) Die Landesstellen uebermitteln der Bundesanstalt auf der Grundlage der ihnen
vorgelegten Vertraege, Erklaerungen und Meldungen fuer nachwachsende Rohstoffe oder
Energiepflanzen sowie aufgrund der Sammelantraege nach § 7 alle Daten, die fuer die
Verwaltung der Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind
dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jahres mit nachwachsenden Rohstoffen oder
Energiepflanzen als bebaut gemeldeten Flaechen in Hektar mitzuteilen.
(6a) Die Bundesanstalt uebermittelt den Landesstellen Angaben in Hektar ueber die durch
eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertragsflaechen fuer nachwachsende Rohstoffe und
Energiepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflaechen
teilt die Bundesanstalt den Landesstellen die auf der Grundlage der Liefermeldungen
festgestellten Differenzen zu den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der an die
Aufkaeufer oder Erstverarbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die Bundesanstalt
informiert die zustaendigen Landesstellen im Falle der Verwendung oder Verarbeitung von
Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb unverzueglich ueber eine festgestellte
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung bzw. Verwendung der Rohstoffe durch
den Betriebsinhaber.
(6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig ueber die
Ergebnisse der von ihnen im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe oder Energiepflanzen
durchgefuehrten Kontrollen.
(7) Die Laender teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der
Bundesanstalt
1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschluesselt nach
den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgefuehrten
Faellen, und
2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprueche
mit.
(8) Die Bundesanstalt uebermittelt den Landesstellen jaehrlich bis zum 30. September
die von den Laendern an die Bundesanstalt gemaess Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten,
aufgeschluesselt nach Laendern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.
(9) Fuer die Ermittlung des zusaetzlichen Beihilfebetrages teilen
1. die zustaendigen Bundesbehoerden die ihnen gegenueber bestehenden Ansprueche auf
Direktzahlungen und die notwendigen Angaben fuer die Bewilligung des zusaetzlichen
Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres
dem fuer die Bewilligung des zusaetzlichen Beihilfebetrages jeweils zustaendigen Land
und
2. die Laender der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr fuer die
Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen
ermittelten zusaetzlichen Beihilfebetraege
mit.
(10) (weggefallen)
(11) Die Laender teilen dem Bundesministerium jaehrlich bis zum 15. Oktober den Anteil
des Dauergruenlandes an der landwirtschaftlich genutzten Flaeche mit. Bis zum 15. Oktober
2005 teilen die Laender ausserdem den entsprechenden Anteil fuer das Referenzjahr 2003
mit.
Abschnitt 10a
Absehen von Kuerzungen und Ausschluessen bei Verstoessen gegen
anderweitige Verpflichtungen
§ 31a Absehen von Kuerzungen und Ausschluessen bei Verstoessen gegen
anderweitige Verpflichtungen
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Die zustaendige Landesstelle kann von einer Kuerzung von Zahlungen fuer die in § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stuetzungsregelungen absehen, wenn
1. ein fahrlaessiger Verstoss gegen die
a) Grundanforderungen an die Betriebsfuehrung oder
b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flaechen in gutem landwirtschaftlichen und
oekologischen Zustand
nach Schwere, Ausmass und Dauer als geringfuegig anzusehen ist und
2. keine direkte Gefaehrdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoss
verbunden war.
Abschnitt 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsaetzlich oder
leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollstaendig macht.
§ 33 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
Verwaltungsbehoerde im Sinne des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten ist bei Stuetzungsregelungen nach § 1 Abs. 2, soweit im Rahmen
dieser Verordnung die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur
Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese
Verordnung von Behoerden der Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaenden oder sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des oeffentlichen Rechts
durchgefuehrt werden, die nach Landesrecht zustaendige Stelle.
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
§ 34 Uebergangsregelung fuer die Milchpraemie und die Ergaenzungszahlung zur
Milchpraemie
(1) Fuer die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des
Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes hinzuzurechnenden Betrages sind, unbeschadet des §
11 Abs. 1 Satz 3 und 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2 bis 4 sowie
§ 11 Abs. 1 der Milchpraemienverordnung in der in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung
mit den Massgaben entsprechend anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Milchpraemienantrags der Antrag auf Festsetzung der
Zahlungsansprueche nach § 11 Abs. 1 tritt und
2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderlichen Daten im Verfahren nach §
2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes uebermittelt werden koennen.
(2) § 3 der Milchpraemienverordnung ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Ergaenzungszahlung zur Milchpraemie fuer das Jahr 2005 0,737 Cent je Kilogramm
betraegt.
§ 35 Aufhebung von Verordnungen
(1) Die Flaechenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt
geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und
die Verordnung flaechenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135),
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zuletzt geaendert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Antraege, die
sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Praemienzeitraeume
beziehen, weiter anzuwenden.
(2) Die Milchpraemienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geaendert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben.
Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchpraemienantraege, die fuer das Jahr
2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden.
(3) EG-Rohtabak-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
August 2003 BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Antraege, die sich auf vor
dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Praemienzeitraeume beziehen, weiter
anzuwenden.
Fussnote
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; zum Verstaendnis von Satz 2
aufgenommen
Anlage 1 (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)
Flaechenidentifikator (16 Stellen)
Laendercode I Code I Landwirtschaft/ I laenderspezifisch
I Bundesland I InVeKoS I vorgegeben (10 Stellen)
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DE I BB, BW, BY, HB, I LI I
I HE, HH, MV, NI, I I
I NW, RP, SH, SL, I I
I SN, ST, TH I I
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