Verordnung zum Schutz von Tieren beim
Transport und zur Durchfuehrung der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
(Tierschutztransportverordnung -
TierSchTrV)
TierSchTrV
vom 11.02.2009
"Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)"
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli
1991 zur Festlegung von Grundregeln fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern
in die Gemeinschaft eingefuehrten Tieren und zur Aenderung der Richtlinien 89/662/
EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).
2)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 19.2.2009 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EGV 1/2005 (CELEX Nr: 305R0001)
Umsetzung der
EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 391L0496)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Es verordnen
– das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund
– des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6
des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl.
I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung sowie
– des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz
2 Nr. 2 und 3 und des § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhoerung der
Tierschutzkommission:
Inhaltsuebersicht
-1-
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zulassungsnummer
§ 3 Ausnahmen fuer Strassentransportmittel
§ 4 Befaehigungsnachweis
§ 5 Schienentransport
Abschnitt 2
Transport in Behaeltnissen
§ 6 Besondere Anforderungen an Behaeltnisse
§ 7 Pflichten des Absenders
§ 8 Nachnahmeversand
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
zum Schutz von Nutztieren
beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
§ 10 Begrenzung von Transporten
§ 11 Eintagskueken
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
zum Schutz von
anderen Tieren als Nutztieren
§ 12 Meeressaeugetiere und Voegel
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5
Grenzueberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
§ 15 Anzeige der Ankunft
§ 16 Einfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
§ 17 Einfuhrdokument
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 19 Einfuhruntersuchung
Abschnitt 6
Befugnisse der Behoerde,
Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behoerde
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Unterrichtung
§ 23 Aufheben von Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6)
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2)
-2-
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der
Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 ueber
den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhaengenden Vorgaengen sowie zur
Aenderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).
(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8, nicht fuer Transporte im Sinne
des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
§ 2 Zulassungsnummer
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
ist zwoelfstellig und wird aus der fuer die Sitzgemeinde des Transportunternehmers
vorgesehenen amtlichen Schluesselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschluesselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 3 Ausnahmen fuer Strassentransportmittel
Bei innerstaatlichen Befoerderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 duerfen Strassentransportmittel verwendet werden, die
abweichend von
1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ueber einen
Zulassungsnachweis,
2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ueber eine
Ausstattung mit einem Temperaturueberwachungssystem und einem Datenschreiber oder
3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ueber eine
Ausstattung mit einem Navigationssystem
verfuegen. § 10 bleibt unberuehrt.
§ 4 Befaehigungsnachweis
(1) Der Befaehigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird
ausser in den dort genannten Faellen von der zustaendigen Behoerde auf Antrag auch dann
erteilt, wenn
1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getaetigter Abschluss eines
Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der
Tiermedizin,
2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlusspruefung in den Berufen Fleischer
(einschliesslich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt
oder anderer anerkannter Berufsabschluesse oder Nachweise, die die erforderliche
Fachkunde voraussetzen, oder
3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene
Sachkundepruefung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337)
nachgewiesen wird.
(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befaehigung im Sinne des Absatzes 1
erworben haben, wird von der zustaendigen Behoerde auf Antrag ein Befaehigungsnachweis
erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 nachgewiesen werden.
-3-
(3) Der Befaehigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob
gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstossen hat
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
§ 5 Schienentransport
Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben
der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten
sicherzustellen, dass
1. Wirbeltiere oder die Behaeltnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen
sind, dass sie fuer einen Begleiter zum Zweck des Fuetterns, des Traenkens und der
Pflege der Tiere zugaenglich sind,
2. Einhufer angebunden befoerdert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu
derselben Seite des Wagens schauen oder bei Laengsverladung sich gegenueberstehen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen
untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere muessen nicht angebunden
werden.
Abschnitt 2
Transport in Behaeltnissen
§ 6 Besondere Anforderungen an Behaeltnisse
Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behaeltnissen
hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behaeltnissen befoerdert werden, die die
Anforderungen der Anlage 1 erfuellen, und,
2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Hoechstzahlen fuer Tiere je Behaeltnis
vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.
Uebernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die
Behaeltnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang
stehenden Landtransporte.
§ 7 Pflichten des Absenders
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport von
Tieren in Behaeltnissen sowie den Anforderungen nach § 6 duerfen Tiere, ausgenommen
landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der
Absender von der Richtigkeit der Empfaengeranschrift ueberzeugt hat. Auf dem Behaeltnis
muessen die zustellfaehigen Anschriften des Absenders und Empfaengers angegeben
sein. Der Absender muss den Empfaenger vor der Absendung ueber die Absendezeit und
die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie ueber die Versandart
unterrichten.
(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
1. nur solche Behaeltnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren
schaedlichen Witterungseinfluessen schuetzen, oder
2. waehrend des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewaehrt wird.
(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Befoerderung voraussichtlich
zwoelf Stunden oder laenger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den
Transportunternehmer oder den Organisator gefuettert und getraenkt werden. Tiere duerfen
nicht ueberfuettert werden.
(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behaeltnis in der Lage sind,
beigegebenes Futter und Trinkwasser auch waehrend eines etwa notwendigen Ruecktransports
-4-
in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behaeltnis Angaben
ueber Art und Zahl der Tiere sowie ueber die Versorgung im Notfall zu machen.
(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa
notwendige Ruecktransport spaetestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen
abgeschlossen werden kann.
§ 8 Nachnahmeversand
(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich
bestellt worden sind und der Empfaenger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass
die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfaenger
eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmaessig mit
landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfaenger diese schriftliche Zusicherung
fuer einen Zeitraum von jeweils hoechstens zwoelf Monaten im Voraus erteilen. Die
Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
(2) Tiere duerfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der
Europaeischen Gemeinschaft nicht angehoert (Drittland).
(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt,
so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu
ernaehren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der naechsten Moeglichkeit an den Absender
zurueckzubefoerdern.
(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert
werden koennen, sind bei naechster Gelegenheit, spaetestens nach Ablauf von sechs Stunden,
erneut zuzustellen oder mit der naechsten Moeglichkeit zurueckzubefoerdern.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim
innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer
oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind,
(Nutztiere) befoerdert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2
an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengroesse
bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils ueber 70 Kilogramm um
bis zu 20 vom Hundert ueberschritten werden, soweit Tiere zusammen befoerdert werden,
die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe
gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat
derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befoerdert, bei innerstaatlichen
Transporten die Mindestbodenflaeche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf
jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenflaeche nach Anlage 2 Nr. 4
Spalte 2 zur Verfuegung stellen.
(3) Geschlechtsreife maennliche Rinder duerfen in Gruppen nur befoerdert werden, wenn die
lichte Raumhoehe bei Strassentransporten auf hoechstens 50 Zentimeter ueber dem Widerrist
des hoechsten Tieres begrenzt ist.
§ 10 Begrenzung von Transporten
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften duerfen Nutztiere im Rahmen
innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht laenger als acht Stunden
befoerdert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren
Umstaenden ueberschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
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1. die Nutztiere in Transportmitteln befoerdert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I
Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
erfuellen,
2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI
Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
3. der Transportunternehmer, der den Transport durchfuehrt, ueber eine Zulassung nach
Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfuegt.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb
unverzueglich abzuladen.
(4) Kaelber im Alter von weniger als 14 Tagen duerfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befoerdert werden.
§ 11 Eintagskueken
Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei
innerstaatlichen Transporten von Eintagskueken sicherzustellen, dass
1. die Eintagskueken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfaenger erreichen
und
2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere waehrend des Transports aufhalten, eine
Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als
Nutztieren
§ 12 Meeressaeugetiere und Voegel
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften muessen Meeressaeugetiere bei
innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behaeltnisse,
in denen Meeressaeugetiere befoerdert werden, duerfen nicht gestapelt werden.
(2) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften duerfen andere Voegel als
Hausgefluegel und Stubenvoegel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten
Behaeltnissen befoerdert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfuegung
stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen koennen.
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemaessigter Klimazonen und
wirbellose Tiere nur in Behaeltnissen befoerdert werden, die zur Vermeidung starker
Temperaturschwankungen isoliert sind,
2. duerfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behaeltnissen befoerdert
werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmoeglichkeiten bietet.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 duerfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung
befoerdert werden. Unvertraegliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher
Groesse muessen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den
besonderen Wasserqualitaets- und Temperaturanspruechen der einzelnen Arten Rechnung
getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere
sichergestellt sein.
(2) Krustentiere duerfen innerstaatlich nur im Wasser oder voruebergehend auf feuchter
Unterlage transportiert werden.
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Abschnitt 5
Grenzueberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
(1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur ueber Zollstellen mit zugeordneten
Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulaessig, die das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehoerden seines Geschaeftsbereichs
uebertragen.
(2) Der Ausfuehrer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle
die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere
mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen
zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
§ 15 Anzeige der Ankunft
(1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Taetigkeit aus einem Drittland
empfaengt, hat der fuer den Bestimmungsort zustaendigen Behoerde die voraussichtliche
Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht fuer Tiere, deren Ankunft
nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
(2) Der Einfuehrer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche
Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen
Werktag vorher anzuzeigen. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen. Die
Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht fuer Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
§ 16 Einfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Taetigkeit ist nur ueber
Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulaessig, die das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehoerden seines Geschaeftsbereichs
uebertragen.
§ 17 Einfuhrdokument
Bei der Einfuhr von Kaelbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung
der zustaendigen Behoerde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestaetigt wird, dass
die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der
Europaeischen Gemeinschaft gehalten worden sind.
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulaessig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente
nach § 17 mitgefuehrt werden und die zustaendige Behoerde in einer Untersuchung nach §
19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser
Verordnung eingehalten sind.
§ 19 Einfuhruntersuchung
(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prueft die zustaendige Behoerde bei der
Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie
durch Dokumentenpruefung und Naemlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen
Bestimmungen eingehalten sind. Die Naemlichkeitskontrolle wird nach Massgabe der Anlage 3
durchgefuehrt.
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(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittlaendern, die Vertragspartei
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr ausser der
Dokumentenpruefung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Naemlichkeitskontrolle.
(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberuehrt.
Abschnitt 6
Befugnisse der Behoerde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behoerde
(1) Transporte koennen jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
(2) Stellt die zustaendige Behoerde einen Verstoss gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoss gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann
sie insbesondere anordnen, dass
1. der weitere Transport oder die Ruecksendung der Tiere zum Versandort auf dem
kuerzesten Wege erfolgt, sofern der koerperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,
2. die Tiere entladen, untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen
dieser Verordnung entsprechende Weiterbefoerderung der Tiere sichergestellt ist,
oder
3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getoetet
werden.
(3) Im Falle der Ruecksendung in ein Drittland unterrichtet die zustaendige
Grenzkontrollstelle die fuer eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden
Grenzkontrollstellen ueber die Zurueckweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten
Verstoesse.
(4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Massnahmen nach den Absaetzen 1
bis 3 zu dulden und die mit diesen Massnahmen beauftragten Personen zu unterstuetzen.
(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben
unberuehrt.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die
Behaeltnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie fuer
einen Begleiter zugaenglich sind,
2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten
Weise befoerdert werden,
3. entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten
Behaeltnis befoerdert wird,
4. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 ueber die Pflichten bei der
Versendung von Tieren zuwiderhandelt,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,
6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernaehrt oder zurueckbefoerdert,
7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhaelt,
8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenflaeche nicht einhaelt,
9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenflaeche zur Verfuegung
stellt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier
befoerdert,
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11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht
oder
12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem
dort genannten Behaeltnis befoerdert wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausfuehrt oder
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einfuehrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 ueber
den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhaengenden Vorgaengen sowie zur
Aenderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine
Tierbefoerderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen
nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den
dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchfuehrt oder veranlasst,
2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitfuehrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfuegung stellt,
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,
4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafuer Sorge traegt, dass eine Person
verantwortlich ist, die dort genannten Auskuenfte zu geben,
5. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit
Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig
abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
6. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3
Buchstabe d oder e nicht dafuer Sorge traegt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird
oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,
7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr.
7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig uebergibt,
8. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II
Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen
Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein
Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zuruecksendet,
9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument
nicht oder nicht rechtzeitig zugaenglich macht,
10. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen
Befaehigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
11. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Aenderung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig meldet,
12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Nr.
1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz
2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr.
2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3
in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4,
5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1,
2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII ueber die Befoerderung von Tieren zuwiderhandelt,
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13. entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren
einer nicht geschulten Person anvertraut,
14. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafuer Sorge traegt, dass jede Tiersendung durch
einen Betreuer begleitet wird,
15. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier
befoerdert,
17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang
I Kapitel I Nr. 5 nicht dafuer Sorge traegt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel
verabreicht werden,
18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I
Kapitel I Nr. 6 nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,
19. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang
I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere von einem
Tierarzt ueberwacht werden,
20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang
I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere nicht
geschlagen oder getreten werden,
21. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung
ueber das Fahrtenbuch nicht einhaelt,
22. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1
nicht dafuer Sorge traegt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,
23. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2
oder 3 nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu
Wasser haben,
24. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I,
Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafuer Sorge
traegt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult
worden ist,
25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel
verabreicht,
26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier
nicht oder nicht rechtzeitig melkt,
27. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das
Schiff ueber die dort genannten Ausstattungen verfuegt,
28. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass
Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewaehrleistet ist,
29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein
Tier nicht von einem Tierarzt ueberwachen laesst,
30. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1
ein Tier schlaegt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,
31. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Geraet
verwendet,
32. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,
33. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel
V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
traenkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig fuettert,
34. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe
b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewaehrt oder nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder
35. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder
nicht rechtzeitig entlaedt.
- 10 -
§ 22 Unterrichtung
Die Laender uebermitteln dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften bis
zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht ueber die nach Artikel 27 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgefuehrten Kontrollen,
zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Maengel und einem Plan fuer
ihre Behebung.
§ 23
-
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 382 - 383)
Die Behaeltnisse muessen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. Huehner, Perlhuehner, Fasane, Enten, Puten und Gaense
Flaeche je kg Mindesthoehe des
Lebendgewicht
Lebendgewicht Transportbehaeltnisses
bis zu kg je Tier
qcm/kg cm
1 2 3
1,0 200 23
1,3 190 23
1,6 180 23
2,0 170 23
3,0 160 23
4,0 130 25
5,0 115 25
10,0 105 30
15,0 105 35
30,0 105 40
2. Eintagskueken
Anzahl der Tiere
Flaeche je Tier je Behaeltnis
Tierart
qcm oder Behaeltnisteil
mindestens hoechstens
1 2 3 4
Huehner, Perlhuehner,
Fasane, Enten 25 10 105
Gaense, Puten 35 8 40
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
Flaeche je Tier Flaeche je Tier
Hoehe des Trans-
bei Transport bei Transport
Tierkategorie portbehaeltnisses
bis zu 300 km ueber 300 km
cm
qcm qcm
1 2 3 4
Jungtauben 23 280 300
Alttauben 23 300 340
4. Hunde und Katzen
- 11 -
Mittlere
Behaeltnis
Widerristhoehe Laenge Hoehe Flaeche je Tier
Breite
der Tiere cm cm qcm
cm
cm
1 2 3 4 5
20 40 30 30 1 200
30 55 40 40 2 200
40 75 50 55 3 750
55 95 60 70 5 700
70 130 75 95 9 750
85 160 85 115 13 600
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von hoechstens 90 Tagen,
die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht laenger als zwoelf Stunden befoerdert
werden)
Hoehe des
Lebendgewicht Flaeche je Tier
Transportbehaeltnisses
bis zu kg je Tier qcm
cm
1 2 3
1 15 250
3 20 500
ueber 3 25 600
5.2 Andere Kaninchen
Hoehe des Trans-
Lebendgewicht Flaeche je Tier Hoechstzahl der
portbehaeltnisses
bis zu kg je Tier qcm Tiere je Behaeltnis
cm
1 2 3 4
0,3 15 100 12
0,4 15 150 12
0,5 15 300 12
1 20 500 4
2 20 750 4
3 25 900 2
4 25 1 000 2
5 25 1 150 2
ueber 5 30 1 400 1
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2)
Abtrennung und Raumbedarf
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)
1. Einhufer
Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu fuenf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung
abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Hoehe von 120
Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter ueber dem
Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2. Rinder
Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 25 Kaelber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis
zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Strassentransport
jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3. Schafe und Ziegen
Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung
abzutrennen.
4. Schweine
- 12 -
Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1 Ferkel sind nach Massgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht Hoechstgruppengroesse
bis zu kg je Tier Ferkel
1 2
10 120
25 50
30 35
4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
– im Falle von Mastschweinen oder Zuchtlaeufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis
einschliesslich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtlaeufer,
– im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils ueber 70 kg: bis zu 15
Mastschweine,
– bis zu fuenf Sauen.
4.3 Flaechenbedarf
Lebendgewicht Mindestbodenflaeche je Tier
bis zu kg je Tier in qm
1 2
6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14
25 0,18
30 0,21
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
ueber 120 0,70
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Durchfuehrung der Naemlichkeitskontrolle bei Tieren
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 385)
Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere
zehn Tieren begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere,
Tieren jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung
2. Erhoehung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1
3. Voegel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehaeltnisses mit den Angaben
Transportbehaeltnissen der diese begleitenden Bescheinigung
4. Voegel und Fische in Sendung von mehr als zehn 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der
Transportbehaeltnissen Transportbehaeltnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehaeltnisse, mit
den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhoehung der Zahl der kontrollierten Transportbehaeltnisse bei
Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehaeltnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der
Transportbehaeltnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung
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