Verordnung zum Schutz von Tieren beim
Transport und zur Durchfuehrung der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
(Tierschutztransportverordnung -
TierSchTrV)
TierSchTrV

vom  11.02.2009



"Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)"

1)
  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli
1991 zur Festlegung von Grundregeln fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern
in die Gemeinschaft eingefuehrten Tieren und zur Aenderung der Richtlinien 89/662/
EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).

2)
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 19.2.2009     Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 1/2005                  (CELEX Nr: 305R0001)
     Umsetzung der
       EWGRL 496/91                (CELEX Nr: 391L0496)
     Beachtung der
       EGRL 34/98                  (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Es verordnen
– das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund
     – des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6
       des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl.
       I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
       Stadtentwicklung sowie
     – des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz
       2 Nr. 2 und 3 und des § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
  mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
  Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhoerung der
Tierschutzkommission:

Inhaltsuebersicht

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                                           Abschnitt 1

                                     Allgemeine Vorschriften

§    1      Anwendungsbereich
§    2      Zulassungsnummer
§    3      Ausnahmen fuer Strassentransportmittel
§    4      Befaehigungsnachweis
§    5      Schienentransport

                                           Abschnitt 2

                                    Transport in Behaeltnissen

§    6      Besondere Anforderungen an Behaeltnisse
§    7      Pflichten des Absenders
§    8      Nachnahmeversand

                                           Abschnitt 3

                                     Besondere Vorschriften
                                   zum Schutz von Nutztieren
                                beim innerstaatlichen Transport

§ 9         Raumbedarf und Pflege
§ 10        Begrenzung von Transporten
§ 11        Eintagskueken

                                           Abschnitt 4

                                     Besondere Vorschriften
                                         zum Schutz von
                                 anderen Tieren als Nutztieren

§ 12        Meeressaeugetiere und Voegel
§ 13        Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

                                           Abschnitt 5

                                Grenzueberschreitender Transport

§   14      Ausfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
§   15      Anzeige der Ankunft
§   16      Einfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
§   17      Einfuhrdokument
§   18      Anforderungen an die Einfuhr
§   19      Einfuhruntersuchung

                                           Abschnitt 6

                                     Befugnisse der Behoerde,
                                       Ordnungswidrigkeiten

§   20      Befugnisse der Behoerde
§   21      Ordnungswidrigkeiten
§   22      Unterrichtung
§   23      Aufheben von Vorschriften
§   24      Inkrafttreten

Anlage 1           (zu § 6)

Anlage 2           (zu § 9 Abs. 1 und 2)

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Anlage 3        (zu § 19 Abs. 1)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der
Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 ueber
den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhaengenden Vorgaengen sowie zur
Aenderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).

(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8, nicht fuer Transporte im Sinne
des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

§ 2 Zulassungsnummer
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
ist zwoelfstellig und wird aus der fuer die Sitzgemeinde des Transportunternehmers
vorgesehenen amtlichen Schluesselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschluesselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

§ 3 Ausnahmen fuer Strassentransportmittel
Bei innerstaatlichen Befoerderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 duerfen Strassentransportmittel verwendet werden, die
abweichend von
1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ueber einen
   Zulassungsnachweis,
2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ueber eine
   Ausstattung mit einem Temperaturueberwachungssystem und einem Datenschreiber oder
3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ueber eine
   Ausstattung mit einem Navigationssystem
verfuegen. § 10 bleibt unberuehrt.

§ 4 Befaehigungsnachweis
(1) Der Befaehigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird
ausser in den dort genannten Faellen von der zustaendigen Behoerde auf Antrag auch dann
erteilt, wenn
1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getaetigter Abschluss eines
   Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der
   Tiermedizin,
2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlusspruefung in den Berufen Fleischer
   (einschliesslich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt
   oder anderer anerkannter Berufsabschluesse oder Nachweise, die die erforderliche
   Fachkunde voraussetzen, oder
3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene
   Sachkundepruefung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337)
nachgewiesen wird.

(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befaehigung im Sinne des Absatzes 1
erworben haben, wird von der zustaendigen Behoerde auf Antrag ein Befaehigungsnachweis
erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 nachgewiesen werden.


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(3) Der Befaehigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob
gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstossen hat
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.

§ 5 Schienentransport
Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben
der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten
sicherzustellen, dass
1. Wirbeltiere oder die Behaeltnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen
   sind, dass sie fuer einen Begleiter zum Zweck des Fuetterns, des Traenkens und der
   Pflege der Tiere zugaenglich sind,
2. Einhufer angebunden befoerdert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu
   derselben Seite des Wagens schauen oder bei Laengsverladung sich gegenueberstehen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen
untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere muessen nicht angebunden
werden.

Abschnitt 2
Transport in Behaeltnissen
§ 6 Besondere Anforderungen an Behaeltnisse
Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behaeltnissen
hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behaeltnissen befoerdert werden, die die
   Anforderungen der Anlage 1 erfuellen, und,
2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Hoechstzahlen fuer Tiere je Behaeltnis
   vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.
Uebernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die
Behaeltnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang
stehenden Landtransporte.

§ 7 Pflichten des Absenders
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport von
Tieren in Behaeltnissen sowie den Anforderungen nach § 6 duerfen Tiere, ausgenommen
landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der
Absender von der Richtigkeit der Empfaengeranschrift ueberzeugt hat. Auf dem Behaeltnis
muessen die zustellfaehigen Anschriften des Absenders und Empfaengers angegeben
sein. Der Absender muss den Empfaenger vor der Absendung ueber die Absendezeit und
die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie ueber die Versandart
unterrichten.

(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
1. nur solche Behaeltnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren
   schaedlichen Witterungseinfluessen schuetzen, oder
2. waehrend des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewaehrt wird.

(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Befoerderung voraussichtlich
zwoelf Stunden oder laenger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den
Transportunternehmer oder den Organisator gefuettert und getraenkt werden. Tiere duerfen
nicht ueberfuettert werden.

(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behaeltnis in der Lage sind,
beigegebenes Futter und Trinkwasser auch waehrend eines etwa notwendigen Ruecktransports
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in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behaeltnis Angaben
ueber Art und Zahl der Tiere sowie ueber die Versorgung im Notfall zu machen.

(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa
notwendige Ruecktransport spaetestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen
abgeschlossen werden kann.

§ 8 Nachnahmeversand
(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich
bestellt worden sind und der Empfaenger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass
die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfaenger
eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmaessig mit
landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfaenger diese schriftliche Zusicherung
fuer einen Zeitraum von jeweils hoechstens zwoelf Monaten im Voraus erteilen. Die
Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.

(2) Tiere duerfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der
Europaeischen Gemeinschaft nicht angehoert (Drittland).

(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt,
so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu
ernaehren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der naechsten Moeglichkeit an den Absender
zurueckzubefoerdern.

(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert
werden koennen, sind bei naechster Gelegenheit, spaetestens nach Ablauf von sechs Stunden,
erneut zuzustellen oder mit der naechsten Moeglichkeit zurueckzubefoerdern.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim
innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer
oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind,
(Nutztiere) befoerdert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2
an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengroesse
bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils ueber 70 Kilogramm um
bis zu 20 vom Hundert ueberschritten werden, soweit Tiere zusammen befoerdert werden,
die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe
gehalten worden sind.

(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat
derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befoerdert, bei innerstaatlichen
Transporten die Mindestbodenflaeche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf
jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenflaeche nach Anlage 2 Nr. 4
Spalte 2 zur Verfuegung stellen.

(3) Geschlechtsreife maennliche Rinder duerfen in Gruppen nur befoerdert werden, wenn die
lichte Raumhoehe bei Strassentransporten auf hoechstens 50 Zentimeter ueber dem Widerrist
des hoechsten Tieres begrenzt ist.

§ 10 Begrenzung von Transporten
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften duerfen Nutztiere im Rahmen
innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht laenger als acht Stunden
befoerdert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren
Umstaenden ueberschritten wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

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1. die Nutztiere in Transportmitteln befoerdert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der
   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I
   Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
   erfuellen,
2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI
   Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
3. der Transportunternehmer, der den Transport durchfuehrt, ueber eine Zulassung nach
   Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfuegt.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb
unverzueglich abzuladen.

(4) Kaelber im Alter von weniger als 14 Tagen duerfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befoerdert werden.

§ 11 Eintagskueken
Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei
innerstaatlichen Transporten von Eintagskueken sicherzustellen, dass
1. die Eintagskueken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfaenger erreichen
   und
2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere waehrend des Transports aufhalten, eine
   Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.


Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als
Nutztieren
§ 12 Meeressaeugetiere und Voegel
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften muessen Meeressaeugetiere bei
innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behaeltnisse,
in denen Meeressaeugetiere befoerdert werden, duerfen nicht gestapelt werden.

(2) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften duerfen andere Voegel als
Hausgefluegel und Stubenvoegel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten
Behaeltnissen befoerdert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfuegung
stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen koennen.

§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
(1) Zusaetzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
   wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemaessigter Klimazonen und
   wirbellose Tiere nur in Behaeltnissen befoerdert werden, die zur Vermeidung starker
   Temperaturschwankungen isoliert sind,
2. duerfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behaeltnissen befoerdert
   werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmoeglichkeiten bietet.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 duerfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung
befoerdert werden. Unvertraegliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher
Groesse muessen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den
besonderen Wasserqualitaets- und Temperaturanspruechen der einzelnen Arten Rechnung
getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere
sichergestellt sein.

(2) Krustentiere duerfen innerstaatlich nur im Wasser oder voruebergehend auf feuchter
Unterlage transportiert werden.


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Abschnitt 5
Grenzueberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
(1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur ueber Zollstellen mit zugeordneten
Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulaessig, die das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehoerden seines Geschaeftsbereichs
uebertragen.

(2) Der Ausfuehrer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle
die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere
mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen
zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

§ 15 Anzeige der Ankunft
(1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Taetigkeit aus einem Drittland
empfaengt, hat der fuer den Bestimmungsort zustaendigen Behoerde die voraussichtliche
Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht fuer Tiere, deren Ankunft
nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

(2) Der Einfuehrer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche
Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen
Werktag vorher anzuzeigen. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen. Die
Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht fuer Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-
Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

§ 16 Einfuhr ueber bestimmte Ueberwachungsstellen
Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Taetigkeit ist nur ueber
Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulaessig, die das Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehoerden seines Geschaeftsbereichs
uebertragen.

§ 17 Einfuhrdokument
Bei der Einfuhr von Kaelbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung
der zustaendigen Behoerde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestaetigt wird, dass
die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der
Europaeischen Gemeinschaft gehalten worden sind.

§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulaessig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente
nach § 17 mitgefuehrt werden und die zustaendige Behoerde in einer Untersuchung nach §
19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser
Verordnung eingehalten sind.

§ 19 Einfuhruntersuchung
(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prueft die zustaendige Behoerde bei der
Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie
durch Dokumentenpruefung und Naemlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen
Bestimmungen eingehalten sind. Die Naemlichkeitskontrolle wird nach Massgabe der Anlage 3
durchgefuehrt.


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(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittlaendern, die Vertragspartei
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr ausser der
Dokumentenpruefung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Naemlichkeitskontrolle.

(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberuehrt.

Abschnitt 6
Befugnisse der Behoerde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behoerde
(1) Transporte koennen jederzeit angehalten und kontrolliert werden.

(2) Stellt die zustaendige Behoerde einen Verstoss gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoss gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann
sie insbesondere anordnen, dass
1. der weitere Transport oder die Ruecksendung der Tiere zum Versandort auf dem
   kuerzesten Wege erfolgt, sofern der koerperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,
2. die Tiere entladen, untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen
   dieser Verordnung entsprechende Weiterbefoerderung der Tiere sichergestellt ist,
   oder
3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getoetet
   werden.

(3) Im Falle der Ruecksendung in ein Drittland unterrichtet die zustaendige
Grenzkontrollstelle die fuer eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden
Grenzkontrollstellen ueber die Zurueckweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten
Verstoesse.

(4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Massnahmen nach den Absaetzen 1
bis 3 zu dulden und die mit diesen Massnahmen beauftragten Personen zu unterstuetzen.

(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben
unberuehrt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die
      Behaeltnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie fuer
      einen Begleiter zugaenglich sind,
2.    entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten
      Weise befoerdert werden,
3.    entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten
      Behaeltnis befoerdert wird,
4.    einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 ueber die Pflichten bei der
      Versendung von Tieren zuwiderhandelt,
5.    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,
6.    entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernaehrt oder zurueckbefoerdert,
7.    entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhaelt,
8.    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenflaeche nicht einhaelt,
9.    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenflaeche zur Verfuegung
      stellt,
10.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier
      befoerdert,

                                             -8-
       
                                                                               

11.   entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht
      oder
12.   entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem
      dort genannten Behaeltnis befoerdert wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausfuehrt oder
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
   nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einfuehrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 ueber
den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhaengenden Vorgaengen sowie zur
Aenderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
(ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1.    entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine
      Tierbefoerderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen
      nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den
      dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchfuehrt oder veranlasst,
2.    entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitfuehrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur
      Verfuegung stellt,
3.    entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,
4.    entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafuer Sorge traegt, dass eine Person
      verantwortlich ist, die dort genannten Auskuenfte zu geben,
5.    entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit
      Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht
      richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig
      abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
6.    als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3
      Buchstabe d oder e nicht dafuer Sorge traegt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird
      oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,
7.    als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr.
      7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig uebergibt,
8.    als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II
      Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen
      Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein
      Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zuruecksendet,
9.    entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument
      nicht oder nicht rechtzeitig zugaenglich macht,
10.   entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen
      Befaehigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig
      vorlegt,
11.   entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Aenderung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig meldet,
12.   einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Nr.
      1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz
      2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr.
      2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3
      in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4,
      5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1,
      2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII ueber die Befoerderung von Tieren zuwiderhandelt,


                                             -9-
       
                                                                               

13.   entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren
      einer nicht geschulten Person anvertraut,
14.   entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafuer Sorge traegt, dass jede Tiersendung durch
      einen Betreuer begleitet wird,
15.   entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
      drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
16.   entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier
      befoerdert,
17.   entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang
      I Kapitel I Nr. 5 nicht dafuer Sorge traegt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel
      verabreicht werden,
18.   entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I
      Kapitel I Nr. 6 nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,
19.   entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang
      I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere von einem
      Tierarzt ueberwacht werden,
20.   entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang
      I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere nicht
      geschlagen oder getreten werden,
21.   entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung
      ueber das Fahrtenbuch nicht einhaelt,
22.   entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1
      nicht dafuer Sorge traegt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,
23.   entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2
      oder 3 nicht dafuer Sorge traegt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu
      Wasser haben,
24.   entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I,
      Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafuer Sorge
      traegt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult
      worden ist,
25.   als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel
      verabreicht,
26.   als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier
      nicht oder nicht rechtzeitig melkt,
27.   entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das
      Schiff ueber die dort genannten Ausstattungen verfuegt,
28.   entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass
      Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewaehrleistet ist,
29.   als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein
      Tier nicht von einem Tierarzt ueberwachen laesst,
30.   entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1
      ein Tier schlaegt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,
31.   entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Geraet
      verwendet,
32.   entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,
33.   als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel
      V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
      traenkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig fuettert,
34.   als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe
      b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewaehrt oder nicht,
      nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder
35.   als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder
      nicht rechtzeitig entlaedt.
                                             - 10 -
        
                                                                                


§ 22 Unterrichtung
Die Laender uebermitteln dem Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften bis
zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht ueber die nach Artikel 27 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgefuehrten Kontrollen,
zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Maengel und einem Plan fuer
ihre Behebung.

§ 23
-

§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 382 - 383)

Die Behaeltnisse muessen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1.   Huehner, Perlhuehner, Fasane, Enten, Puten und Gaense
                                         Flaeche je kg                     Mindesthoehe des
            Lebendgewicht
                                        Lebendgewicht                  Transportbehaeltnisses
          bis zu kg je Tier
                                            qcm/kg                               cm
                  1                            2                                  3
      1,0                       200                              23
      1,3                       190                              23
      1,6                       180                              23
      2,0                       170                              23
      3,0                       160                              23
      4,0                       130                              25
      5,0                       115                              25
     10,0                       105                              30
     15,0                       105                              35
     30,0                       105                              40
2.   Eintagskueken
                                                                          Anzahl der Tiere
                                           Flaeche je Tier                    je Behaeltnis
                 Tierart
                                                 qcm                     oder Behaeltnisteil
                                                                      mindestens      hoechstens
                     1                             2                       3              4
       Huehner, Perlhuehner,
       Fasane, Enten                25                           10                 105
       Gaense, Puten                 35                            8                  40
3.   Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
                                                   Flaeche je Tier                Flaeche je Tier
                              Hoehe des Trans-
                                                    bei Transport                 bei Transport
         Tierkategorie       portbehaeltnisses
                                                    bis zu 300 km                  ueber 300 km
                                     cm
                                                         qcm                           qcm
               1                      2                   3                             4
     Jungtauben           23                   280                         300
     Alttauben            23                   300                         340
4.   Hunde und Katzen


                                              - 11 -
       
                                                                               

           Mittlere
                                                   Behaeltnis
        Widerristhoehe           Laenge                                      Hoehe         Flaeche je Tier
                                                     Breite
          der Tiere               cm                                        cm                qcm
                                                       cm
              cm
               1                     2                      3               4                     5
      20                  40                  30                     30                 1   200
      30                  55                  40                     40                 2   200
      40                  75                  50                     55                 3   750
      55                  95                  60                     70                 5   700
      70                 130                  75                     95                 9   750
      85                 160                  85                    115                13   600
5.    Kaninchen
5.1   Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von hoechstens 90 Tagen,
      die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht laenger als zwoelf Stunden befoerdert
      werden)
                                            Hoehe des
              Lebendgewicht                                         Flaeche je Tier
                                     Transportbehaeltnisses
           bis zu kg je Tier                                              qcm
                                               cm
                    1                           2                          3
      1                          15                          250
      3                          20                          500
      ueber 3                     25                          600
5.2   Andere Kaninchen
                                     Hoehe des Trans-
         Lebendgewicht                                          Flaeche je Tier       Hoechstzahl der
                                    portbehaeltnisses
       bis zu kg je Tier                                              qcm          Tiere je Behaeltnis
                                            cm
                  1                          2                        3                       4
      0,3                      15                             100                 12
      0,4                      15                             150                 12
      0,5                      15                             300                 12
      1                        20                             500                  4
      2                        20                             750                  4
      3                        25                             900                  2
      4                        25                           1 000                  2
      5                        25                           1 150                  2
      ueber 5                   30                           1 400                  1

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2)
Abtrennung und Raumbedarf
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)

1.    Einhufer
      Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
      Bis zu fuenf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung
      abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Hoehe von 120
      Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter ueber dem
      Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2.    Rinder
      Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
      Bis zu 25 Kaelber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis
      zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Strassentransport
      jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3.    Schafe und Ziegen
      Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
      Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung
      abzutrennen.
4.    Schweine

                                                   - 12 -
        
                                                                                

      Strassen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1   Ferkel sind nach Massgabe folgender Tabelle abzutrennen:
                               Lebendgewicht                                              Hoechstgruppengroesse
                             bis zu kg je Tier                                                  Ferkel
                                     1                                                            2
      10                                                              120
      25                                                               50
      30                                                               35

4.2   Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
      – im Falle von Mastschweinen oder Zuchtlaeufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis
        einschliesslich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtlaeufer,
      – im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils ueber 70 kg: bis zu 15
        Mastschweine,
      – bis zu fuenf Sauen.

4.3   Flaechenbedarf
                               Lebendgewicht                                          Mindestbodenflaeche je Tier
                             bis zu kg je Tier                                                  in qm
                                     1                                                            2
        6                                                             0,07
       10                                                             0,11
       15                                                             0,12
       20                                                             0,14
       25                                                             0,18
       30                                                             0,21
       35                                                             0,23
       40                                                             0,26
       45                                                             0,28
       50                                                             0,30
       60                                                             0,35
       70                                                             0,37
       80                                                             0,40
       90                                                             0,43
      100                                                             0,45
      110                                                             0,50
      120                                                             0,55
      ueber 120                                                        0,70



Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Durchfuehrung der Naemlichkeitskontrolle bei Tieren
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 385)

                    Art Verwendungszweck                                         Art und Weise der Kontrolle
                             1                                                                2
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere
zehn Tieren                                                 begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere,
Tieren                                                      jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden
                                                            Bescheinigung
                                                            2. Erhoehung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
                                                            fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1
3. Voegel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehaeltnisses mit den Angaben
Transportbehaeltnissen                                       der diese begleitenden Bescheinigung
4. Voegel und Fische in Sendung von mehr als zehn 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der
Transportbehaeltnissen                                       Transportbehaeltnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehaeltnisse, mit
                                                            den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
                                                            2. Erhoehung der Zahl der kontrollierten Transportbehaeltnisse bei
                                                            Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1
                                                            3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehaeltnissen
                                                            befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
                                                            zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere                                           Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der
                                                            Transportbehaeltnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
                                                            Bescheinigung




                                                             - 13 -