Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 ueber eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijaehrige Berufsausbildung
abschliessen, fuer die Laufbahnen des Bundes
(EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung -
EGLV)
EGLV
vom 02.11.1995
"EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493)"
Hinweis: Aenderung durch § 56 Abs. 2 V v. 12.2.2009 I 284 (Nr. 8) noch nicht
beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 11.11.1995 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 48/89 (CELEX Nr: 389L0048)
Eingangsformel
Auf Grund des § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) eingefuegt worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 1 Anerkennung des Diploms
Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 ueber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijaehrige Berufsausbildung abschliessen (ABl. EG 1989 Nr. L 19
S. 16) ist auf Antrag als Befaehigung fuer eine Laufbahn des hoeheren oder gehobenen
Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn
1. der Antragsteller die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union besitzt,
2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
-1-
3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union erworbene oder anerkannte
Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im oeffentlichen Dienst des
Herkunftsstaates berechtigt und
4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in
Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Taetigkeit weder
ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1
Buchstabe a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.
§ 2 Ausgleichsmassnahmen
(1) Erfuellt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die
Anerkennung
1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer
Eignungspruefung (§ 17) oder einem Anpassungslehrgang (§ 18),
2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer
zusaetzlichen Berufserfahrung (§ 19)
abhaengig zu machen.
(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der
Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.
(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absaetzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der
Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befaehigung fuer
die Laufbahn des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der
Antragsteller mit Erfolg eine Eignungspruefung abgelegt hat.
§ 3 Ablehnung des Antrages
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfuellt werden,
2. die Ausgleichsmassnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der
Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§
20),
3. die fuer die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in
angemessener Frist vollstaendig vorgelegt werden,
4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behoerde
bestands- oder rechtskraeftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen
haben sich zwischenzeitlich geaendert, oder
5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder
sonstiger Gruende fuer den Zugang zum Beamtenverhaeltnis nicht geeignet ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren
§ 4 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehoerde, in deren
Geschaeftsbereich die Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses angestrebt wird, zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eigenhaendig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen
Werdeganges,
2. Diplome, Pruefungszeugnisse oder sonstige Befaehigungsnachweise im Sinne des Artikels
1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG,
3. Nachweis der Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union,
-2-
4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darueber, dass keine
schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des
Antragstellers in Frage stellenden Umstaende bekannt sind; die Bescheinigungen oder
die Urkunden muessen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen,
5. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher
Berufsausuebung im oeffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,
6. Nachweis ueber den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch
das Grosse Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen
Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,
7. eine Erklaerung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen
Einstellungsbehoerde beantragt noch zu einem frueheren Zeitpunkt abgelehnt worden
ist,
8. ausser im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklaerung zur Ausuebung des Wahlrechts bezueglich
Anpassungslehrgang oder Eignungspruefung.
(3) Der Antrag und die beizufuegenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller
stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten
Uebersetzung.
§ 5 Bewertung des Diploms
(1) Die zustaendige Behoerde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen
Universitaets- oder Fachhochschulabschluss vergleichbar ist, und ordnet es demgemaess einer
Laufbahn des hoeheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom
ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Beruecksichtigung eines Gutachtens
der Zentralstelle fuer auslaendisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit
Vorbereitungsdienst ist ausserdem die laufbahngestaltende oberste Dienstbehoerde zu
beteiligen.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zustaendige Behoerde nach Massgabe der
§§ 17 bis 19, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der
laufbahngestaltenden obersten Dienstbehoerde, im Einzelfall die erforderlichen
Ausgleichsmassnahmen fest.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 6 Bescheid
(1) Die Entscheidung ueber den Antrag ist dem Antragsteller spaetestens 4 Monate nach
Vorlage der vollstaendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird fuer die
Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen fuer die Ergaenzung
der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist ausser bei sofortiger
Anerkennung des Diploms zu begruenden; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu
den erforderlichen Ausgleichsmassnahmen enthalten.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch
auf Einstellung begruendet.
Abschnitt 2
Ausgleichsmassnahmen im einzelnen
Unterabschnitt 1
Eignungspruefung fuer Juristen
§ 7 Pruefungskommission
-3-
(1) Das Bundesministeriums des Innern ist fuer die Durchfuehrung der Eignungspruefung
nach § 2 Abs. 3 zustaendig. Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des Bundes
fuer oeffentliche Verwaltung (Fachhochschule) eine Pruefungskommission eingerichtet. Sie
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Fuer jedes Mitglied sind
zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertreter muessen die Befaehigung
zum Richteramt besitzen. Sie werden fuer die Dauer von drei Jahren vom Bundesministerium
des Innern bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.
(2) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Taetigkeit als Pruefer
unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern die
Aufgaben fuer Pruefungsarbeiten fest. Sie ist zustaendig fuer alle Massnahmen im Rahmen des
Pruefungsverfahrens, soweit nicht die Pruefungskommission entscheidet.
(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission muessen waehrend der muendlichen Pruefung staendig
anwesend sein.
(5) Die Durchfuehrung der Eignungspruefung kann durch Verwaltungsvereinbarung mit einem
Land auf dessen Landesjustizpruefungsamt uebertragen werden. Die Verwaltungsvereinbarung
ist im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.
§ 8 Zweck der Eignungspruefung
(1) Die Eignungspruefung ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers
betreffende staatliche Pruefung, mit der beurteilt werden soll, ob er
1. mit den einschlaegigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und
2. die Faehigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden.
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat bereits ueber eine Qualifikation verfuegt.
(2) Die Fachhochschule erlaesst auf Antrag schriftliche Pruefungsleistungen, wenn
der Antragsteller durch ein Pruefungszeugnis nachweist, dass er in seiner bisherigen
Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die fuer den hoeheren allgemeinen
Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.
§ 9 Pruefungsleistungen
(1) Die Eignungspruefung besteht aus einer schriftlichen und einer muendlichen Pruefung.
Pruefungsfaecher sind
1. das Pflichtfach Oeffentliches Recht, einschliesslich des Europaeischen
Gemeinschaftsrechts, und
2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist.
Die Pruefung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die schriftliche Pruefung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit
bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte
Wahlfach. Die Bearbeitungszeit fuer eine Aufsichtsarbeit betraegt fuenf Stunden. Jede
Aufsichtsarbeit ist von zwei Pruefern unabhaengig voneinander zu bewerten. Weichen die
Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Antragsteller wird zur muendlichen Pruefung nur zugelassen, wenn mindestens eine
Aufsichtsarbeit mit der Note "ausreichend" oder einer besseren Note bewertet wurde;
andernfalls gilt die Eignungspruefung als nicht bestanden.
(4) Die muendliche Pruefung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Pruefungsgespraech.
Die Gegenstaende des Kurzvortrags und des Pruefungsgespraechs sind der beruflichen
Praxis der Laufbahn des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen.
Die Vorbereitungszeit fuer den Kurzvortrag betraegt zwei Stunden. Fuer jeden
Pruefungsteilnehmer betraegt die Dauer des Pruefungsgespraechs etwa fuenfundvierzig Minuten,
die Dauer des Kurzvortrags etwa fuenfzehn Minuten.
-4-
§ 10 Pruefungsgebiete
(1) Die Eignungspruefung erstreckt sich im Pflichtfach
1. aus dem Bereich des oeffentlichen Rechts auf
a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und
Notstandsverfassung,
b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzuege des Beamtenrechts, des Rechts der
oeffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des
Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),
d) das Verwaltungsprozessrecht einschliesslich der Grundlagen im
Gerichtsverfassungsrecht sowie im Ueberblick das Verfassungsprozessrecht;
2. aus dem Bereich des Europaeischen Gemeinschaftsrechts auf
a) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,
b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europaeischen Gemeinschaften,
c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten.
(2) Wahlfaecher sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die
Eignungspruefung erstreckt sich im Wahlfach
1. Zivilrecht auf
a) den Allgemeinen Teil des Buergerlichen Gesetzbuches,
b) das Schuldrecht und das Sachenrecht,
c) das Zivilprozessrecht einschliesslich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
2. Arbeitsrecht auf
a) die Grundzuege des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,
b) das dazugehoerige Prozessrecht einschliesslich der Grundlagen im
Gerichtsverfassungsrecht;
3. Strafrecht auf
a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,
c) das Strafprozessrecht einschliesslich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.
§ 11 Versaeumnis von Pruefungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur
Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht
fristgemaess ab, ist die Pruefungsleistung mit der Note "ungenuegend" zu bewerten.
(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht
rechtzeitig zu dem Termin fuer die muendliche Pruefung oder nimmt er den Termin nicht bis
zum Ende wahr, gilt die Eignungspruefung als nicht bestanden.
§ 12 Ordnungswidriges Verhalten, Ruecktritt von der Eignungspruefung
(1) Ueber die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere
eines Taeuschungsversuchs, entscheidet die Pruefungskommission.
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der muendlichen
Pruefung durch Taeuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Pruefungsleistung mit der
Note "ungenuegend" zu bewerten. In schweren Faellen ist die Eignungspruefung fuer nicht
bestanden zu erklaeren.
-5-
(3) Die Eignungspruefung kann nur innerhalb einer Frist von fuenf Jahren seit dem Tag der
Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses fuer nicht bestanden erklaert werden.
(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der
Eignungspruefung zuruecktreten. Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurueck, gilt
die Eignungspruefung als nicht bestanden.
§ 13 Pruefungsergebnisse
(1) Die Pruefungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung ueber eine
Noten- und Punkteskala fuer die erste und zweite juristische Pruefung vom 3. Dezember
1981 (BGBl. I S. 1243) festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen
Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der muendlichen Pruefung mit 40
vom Hundert zu beruecksichtigen.
(3) Wird das Gesamtergebnis der Pruefung schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist
die Eignungspruefung nicht bestanden.
§ 14 Wiederholung der Eignungspruefung
(1) Hat der Antragsteller die Eignungspruefung nicht bestanden, so darf er sie einmal
wiederholen.
(2) Die Pruefungskommission kann bestimmen, dass die Eignungspruefung nicht vor Ablauf
einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
§ 15 Niederschrift
(1) Ueber den Pruefungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt
werden:
1. Zeit und Ort der muendlichen Eignungspruefung,
2. die Zusammensetzung der Pruefungskommission,
3. die Namen der Pruefungsteilnehmer,
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5. die Gegenstaende und die Bewertung der muendlichen Pruefung,
6. das abschliessende Pruefungsergebnis einschliesslich der Entscheidung nach § 14 Abs.
2,
7. besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der
Pruefungskommission zu unterschreiben.
§ 16 Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses
Der Vorsitzende der Pruefungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluss an die
muendliche Pruefung das Ergebnis der Eignungspruefung bekannt. Die Fachhochschule erteilt
einen Bescheid.
Unterabschnitt 2
Sonstige Ausgleichsmassnahmen
§ 17 Eignungspruefung
(1) Die Eignungspruefung in anderen Faellen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die
beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Pruefung, mit der seine
Faehigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuueben, beurteilt
-6-
werden soll. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ueber eine Qualifikation verfuegt.
(2) Die Eignungspruefung besteht aus einer schriftlichen und muendlichen Pruefung.
Die zustaendige Behoerde erlaesst auf Antrag schriftliche Pruefungsleistungen, wenn der
Antragsteller durch ein Pruefungszeugnis nachweist, dass er die fuer die angestrebte
Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Pruefung wird in deutscher Sprache
durchgefuehrt.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst fuehrt die Eignungspruefung die
laufbahngestaltende oberste Dienstbehoerde oder die von ihr mit der Durchfuehrung der
Laufbahnpruefung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen
wird die Eignungspruefung von der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt.
(4) Im uebrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3
und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.
(5) Fuer die Bewertung der Pruefungsleistungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.
§ 18 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in
den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten
Berufsangehoerigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Die Einzelheiten werden unter Beruecksichtigung des festgestellten inhaltlichen
Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der
zustaendigen Behoerde im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehoerde
festgelegt. Der Lehrgang wird von der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt. Er darf bei
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst hoechstens drei Jahre dauern und er soll die Dauer
des Vorbereitungsdienstes nicht ueberschreiten.
(3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen
Vertrag.
(4) Der Anpassungslehrgang endet ausser mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf
Antrag. Er kann ausserdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende
Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortfuehrung entgegenstehen.
(5) Die Leistungen waehrend des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala fuer
Laufbahnpruefungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist,
bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine
Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zaehlt die Teilnote fuer
einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschliessende Pruefung findet nicht statt.
(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet,
ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang
bis zu einem Jahr verlaengert werden.
§ 19 Berufserfahrung
(1) Berufserfahrung ist die Ausuebung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden
Taetigkeit in der oeffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1
reicht eine ausserhalb des oeffentlichen Dienstes geleistete Berufserfahrung aus, wenn
das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen
Hochschulausbildung oder zum einschlaegigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung
von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Hoechstens kann eine Berufserfahrung
von vier Jahren verlangt werden.
(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlaegigen hauptberuflichen
Taetigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.
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Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 20 Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs oder der Eignungspruefung oder dem
Nachweis einer zusaetzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die Befaehigung
fuer eine einschlaegige Laufbahn des hoeheren oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist
der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich der Antragsteller
der vorgesehenen Ausgleichsmassnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist
unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21 Einstellung
Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren fuer die Einstellung in ein
Beamtenverhaeltnis unberuehrt.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 18 Abs. 3)
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
- vertreten durch ................... -
und
Herrn/Frau ...................................................................
geboren am .................... in ...........................................
wohnhaft .....................................................................
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Herrn/Frau ................................ wird fuer die Zeit vom ............
bis zum ............................. Gelegenheit gegeben, in einem
Anpassungslehrgang im Sinne des § 18 der
EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV) die Kenntnisse und Faehigkeiten
fuer die Laufbahn .................................... zu erwerben, die in der
vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.
§ 2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in
den Aufgaben der Laufbahn ........................................... unter
Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehoerigen
(Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest
(§ 18 Abs. 2 EGLV).
§ 3
Dienstobliegenheiten werden nicht uebertragen.
§ 4
Der Anpassungslehrgang endet ausser durch Ablauf der festgesetzten Zeit
vorzeitig auf Antrag. Er kann ausserdem vorzeitig von Amts wegen beendet
werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortfuehrung
entgegenstehen.
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§ 5
Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen des Ausbildungsleiters
zu folgen; er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur
Verschwiegenheit hingewiesen.
§ 6
Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchfuehrung
des Anpassungslehrgangs an den Ausbildungsleiter wenden. Der Ausbildungsleiter
stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass sich der Teilnehmer die in § 1
genannten Kenntnisse und Faehigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.
§ 7
Eine Verguetung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewaehrt.
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