Gesetz zur Durchfuehrung der Verordnungen
der Europaeischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Gentechnik und ueber die
Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren hergestellter Lebensmittel
(EG-Gentechnik-Durchfuehrungsgesetz -
EGGenTDurchfG)
EGGenTDurchfG
vom 22.06.2004
"EG-Gentechnik-Durchfuehrungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt
durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 919) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Bek. v. 27.5.2008 I 919
Fussnote
Textnachweis ab: 26.6.2004
Das G wurde als Artikel 1 d. G. v. 22.6.2004 I 1244 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 5 dieses G am 26.6.2004 in Kraft getreten.
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Satz 1 G v. 1.4.2008 I 499 iVm Bek.
v. 27.5.2008 I 919 mWv 1.5.2008
§ 1 Aufgaben des Bundesamtes fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zustaendig fuer
1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Antraegen nach Artikel 5,
6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 ueber genetisch veraenderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU
Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens
zustaendig sind,
2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,
3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,
4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und
5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz
1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europaeische Behoerde fuer
Lebensmittelsicherheit.
(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass
einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europaeischen Gemeinschaften unter
den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit
Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsaetze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europaeischen Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit
-1-
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das
vorlaeufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung
ganz oder teilweise anordnen.
(3) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle
im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena ueber die biologische
Sicherheit zum Uebereinkommen ueber die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000
(BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1946/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 ueber
grenzueberschreitende Verbringungen genetisch veraenderter Organismen (ABl. EU Nr. L
287 S. 1). Es nimmt ausserdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs.
2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfuellt sonstige
Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena ueber die biologische Sicherheit
zum Uebereinkommen ueber die biologische Vielfalt gegenueber der Informationsstelle
fuer biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena ueber die
biologische Sicherheit zum Uebereinkommen ueber die biologische Vielfalt, soweit die
Mitgliedstaaten zustaendig sind.
§ 2 Aufgaben des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist
Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena ueber
die biologische Sicherheit zum Uebereinkommen ueber die biologische Vielfalt und des
Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
§ 3 Beteiligung anderer Behoerden des Bundes
(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-
Institut und dem Bundesinstitut fuer Risikobewertung.
(2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt
fuer Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellungnahme
nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts fuer Risikobewertung, des
Julius Kuehn-Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer Kulturpflanzen, und, soweit
gentechnisch veraenderte Wirbeltiere oder gentechnisch veraenderte Mikroorganismen, die
an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts,
Bundesforschungsinstitut fuer Tiergesundheit, einzuholen.
§ 3a Voraussetzungen fuer die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren hergestellter Lebensmittel
(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels
ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder
beworben werden, soweit die Anforderungen der Absaetze 2 bis 5 eingehalten worden sind.
Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“ verwendet werden.
(2) Es duerfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach
1. Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder
2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht wuerden, zu kennzeichnen
waeren.
(3) Es duerfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind.
(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf
dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht
worden sein, das nach
1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder
-2-
2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht wuerde, zu kennzeichnen waere.
Fuer den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfuetterung
von genetisch veraenderten Futtermitteln unzulaessig ist, gelten fuer die in der Anlage
genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.
(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder
einer Lebensmittelzutat duerfen keine durch einen genetisch veraenderten Organismus
hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geaendert worden
ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht fuer Lebensmittel, Lebensmittelzutaten,
Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung, fuer die auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach
Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ueber die oekologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von oekologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Fuer die Begriffe
1. "durch einen genetisch veraenderten Organismus hergestellt" gilt die
Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und
2. "Verarbeitungshilfsstoff" gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe y der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
§ 3b Nachweise fuer die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren hergestellter Lebensmittel
Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder
bewirbt, hat nach Massgabe des Satzes 2 ueber das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten
oder Mischen der Lebensmittel oder das Fuettern der Tiere Nachweise zu fuehren, dass die
fuer das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind.
Geeignete Nachweise sind insbesondere
1. verbindliche Erklaerungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen fuer die
Kennzeichnung erfuellt sind,
2. in den Faellen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten
Ausgangserzeugnisse oder
3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit
hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung fuer die Kennzeichnung
erfuellt ist.
Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist
unzulaessig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht gefuehrt werden koennen.
§ 4 Ueberwachung
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Ueberwachung der
Einhaltung der
1. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,
2. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 ueber die Rueckverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veraenderten Organismen und ueber die Rueckverfolgbarkeit von aus genetisch
veraenderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur
Aenderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24),
3. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003
der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde.
-3-
(2) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann bis zum Erlass einer Entscheidung der
Kommission oder des Rates der Europaeischen Gemeinschaften oder bis zum Erlass einer
Anordnung der zustaendigen Bundesbehoerde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen
des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorlaeufige Schutzmassnahmen im Sinne des Artikels 54
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. Sie kann insbesondere das
Inverkehrbringen eines genetisch veraenderten Lebensmittels oder Futtermittels oder
eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch
veraenderten Organismus vorlaeufig ganz oder teilweise untersagen.
(3) Im Uebrigen gelten fuer die Ueberwachung von
1. in
a) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln,
b) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln und
c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 in den Verkehr
gebracht oder beworben werden,
§ 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches,
2. anderen als den in Nummer 1 bezeichneten gentechnisch veraenderten Organismen die §§
25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes
entsprechend.
§ 5 Mitwirkung von Zollstellen
Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in
den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das
Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen
bei der Ueberwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches mit.
§ 5a Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchfuehrung der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Ueberwachung der Verbote des Artikels 4
Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
2. das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder
die Europaeische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
auf Dauer oder voruebergehend zu verbieten oder zu beschraenken sowie die hierfuer
erforderlichen Massnahmen vorzuschreiben.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr
unverzuegliches Inkrafttreten zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 beduerfen nicht des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie. Die Rechtsverordnungen treten
spaetestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.
(3) § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 6 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstoesst, indem er
1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen dort genannten genetisch veraenderten Organismus
oder ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
-4-
2. entgegen Artikel 16 Abs. 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
verwendet oder verarbeitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstoesst, indem er
1. ohne Zustimmung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 einen genetisch veraenderten Organismus
grenzueberschreitend verbringt oder
2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 einen genetisch veraenderten Organismus ausfuehrt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf Jahren wird bestraft, wer durch
eine
1. in Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 oder
2. in Absatz 2 Nr. 1
bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert
oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher oekologischer Bedeutung gefaehrdet.
(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder fuer ein
Lebensmittel wirbt.
(4) In den Faellen der Absaetze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Faellen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 2 fahrlaessig handelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Faellen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlaessig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(7) Wer in den Faellen des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlaessig handelt und die Gefahr fahrlaessig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(8) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.
2 des Strafgesetzbuches) oder von Strafe absehen, wenn der Taeter nicht zu
erwerbswirtschaftlichen Zwecken handelt.
§ 7 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen
fahrlaessig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz
1, oder Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz
1, fuer ein dort genanntes Erzeugnis die erforderliche Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass eine Beobachtung durchgefuehrt wird, oder einen Bericht nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 21 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
uebermittelt,
4. ein in Artikel 12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei dem eine
Kennzeichnungsanforderung nach Artikel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht
erfuellt ist, in Verkehr bringt oder
5. entgegen Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, b oder c
ein dort genanntes Futtermittel in Verkehr bringt.
-5-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Artikel 5 Abs. 1 nicht gewaehrleistet,
dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, die dort genannten Angaben
uebermittelt werden,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 4 oder Artikel 5 Abs. 2 nicht ueber ein dort genanntes
System oder Verfahren verfuegt oder
3. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe
auf dem Etikett, dem Behaeltnis oder im Zusammenhang mit der Darbietung des Produkts
erscheint.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens
fuenf Jahre aufbewahrt oder eine Kopie der dort genannten Unterlagen nicht
oder nicht unverzueglich nach Eingang der Entscheidung des Einfuhrstaats dem
Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften uebermittelt oder
2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4
nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen und Erklaerungen in den
Begleitpapieren enthalten sind und dem Importeur uebermittelt werden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe verwendet,
2. entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt oder
3. entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kennzeichnet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer
Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Euro geahndet werden.
Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine
Verfuetterung von genetisch veraenderten Futtermitteln unzulaessig ist
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506
lfd.
Tierart Zeitraum
Nr.
1 bei Equiden und Rindern (einschliesslich zwoelf Monate und auf jeden Fall
Bubalus und Bison-Arten) fuer die mindestens drei Viertel ihres
Fleischerzeugung Lebens
2 bei kleinen Wiederkaeuern sechs Monate
3 bei Schweinen vier Monate
4 bei milchproduzierenden Tieren drei Monate
5 bei Gefluegel fuer die Fleischerzeugung, das zehn Wochen
eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt
war
6 bei Gefluegel fuer die Eierzeugung sechs Wochen.
-6-