Gesetz zu dem Protokoll vom 29. November
1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
ueber die Europaeische Union betreffend
die Auslegung des Uebereinkommens ueber
den Schutz der finanziellen Interessen
der Europaeischen Gemeinschaften durch den
Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung (EG-
Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz)
EGFinSchAProtG
vom 10.07.2000
"EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz vom 10. Juli 2000 (BGBl. 2000 II S. 814),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. 2002 II S. 2722) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 G v. 21.10.2002 II 2722;
Hinweis: Bek. ueber das Inkrafttreten v. 27.4.2007 II 794 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 13.7.2000
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bruessel am 29. November 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend
die Auslegung des Uebereinkommens ueber den Schutz der finanziellen Interessen der
Europaeischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften im
Wege der Vorabentscheidung und den hierzu abgegebenen Erklaerungen wird zugestimmt. Das
Protokoll und die Erklaerungen werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften eine Frage zur
Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden Verfahren stellt, und die
sich auf die Auslegung des Uebereinkommens ueber den Schutz der finanziellen Interessen
der Europaeischen Gemeinschaften, des ersten Protokolls vom 27. September 1996 oder
des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zu diesem Uebereinkommen bezieht, wenn es eine
Entscheidung darueber zum Erlass seiner Entscheidung fuer erforderlich haelt.
(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, hat dem Gerichtshof der Europaeischen
Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine
Entscheidung darueber zum Erlass seiner Entscheidung fuer erforderlich haelt.
-1-
Art 3
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage seiner Verkuendung in Kraft.
Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs.
3 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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