Verordnung ueber die EG-Genehmigung fuer
Kraftfahrzeuge und ihre Anhaenger sowie
fuer Systeme, Bauteile und selbstaendige
technische Einheiten fuer diese Fahrzeuge
(EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-
FGV)
EG-FGV

vom  21.04.2009



"EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 873)"

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 2007/46/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. September
   2007 zur Schaffung eines Rahmens fuer die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
   Kraftfahrzeuganhaengern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstaendigen technischen
   Einheiten fuer diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);
2. Richtlinie 2002/24/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 18. Maerz 2002
   ueber die Typgenehmigung fuer zweiraedrige oder dreiraedrige Kraftfahrzeuge und zur
   Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die
   zuletzt durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 (ABl. L
   106 vom 27.4.2005, S. 17) geaendert worden ist;
3. Richtlinie 2003/37/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
   ueber die Typgenehmigung fuer land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
   Anhaenger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie fuer Systeme,
   Bauteile und selbstaendige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung
   der Richtlinie 74/150/EG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch
   die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom
   19.10.2005, S. 17) geaendert worden ist.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geaendert
worden ist, sind beachtet worden.

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet Amtlicher Hinweis des Normgebers
     Umsetzung der
       EGRL 46/2007            (CELEX Nr: 307L0046)
       EGRL 24/2002            (CELEX Nr: 302L0024)
       EGRL 37/2003            (CELEX Nr: 303L0037)
     Beachtung der
       EGRL 34/98              (CELEX Nr: 398L0034)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 21.4.2009 I 872 von den Bundesministerien fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art.
6 dieser V am 29.4.2009 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht

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                                            Kapitel 1
                                           Allgemeines
§    1     Anwendungsbereich
§    2     Genehmigungsbehoerde
                                            Kapitel 2
                        Genehmigung fuer Kraftfahrzeuge mit mindestens
                     vier Raedern und ihre Anhaenger sowie deren Systeme,
                       Bauteile und selbstaendige technische Einheiten
                                           Abschnitt 1
                           Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§    3     Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§    4     Erteilung der EG-Typgenehmigung
§    5     Aenderung der EG-Typgenehmigung
§    6     Uebereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§    7     Erloeschen der EG-Typgenehmigung, Folgemassnahmen
§    8     Besondere Verfahren
                                           Abschnitt 2
                                  Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9        Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
§ 10       Uebereinstimmungsbescheinigung
§ 11       Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
§ 12       Datenbestaetigung
                                           Abschnitt 3
                                        Einzelgenehmigung
§ 13       Einzelgenehmigung fuer Fahrzeuge
                                           Abschnitt 4
                                      EG-Autorisierung fuer
                            risikobehaftete Teile und Ausruestungen
§ 14       Erteilung, Aenderung, Widerruf, Ruecknahme und Erloeschen der Autorisierung
                                            Kapitel 3
                                     EG-Typgenehmigung fuer
                         zweiraedrige oder dreiraedrige Kraftfahrzeuge
§   15     Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§   16     Erteilung und Aenderung der EG-Typgenehmigung
§   17     Uebereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§   18     Erloeschen der EG-Typgenehmigung, Folgemassnahmen
§   19     Besondere Verfahren
                                            Kapitel 4
                               EG-Typgenehmigung fuer land- oder
                      forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhaenger
                         und die von ihnen gezogenen auswechselbaren
                          Maschinen sowie fuer Systeme, Bauteile und
                     selbstaendige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§   20     Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§   21     Erteilung und Aenderung der EG-Typgenehmigung
§   22     Uebereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§   23     Erloeschen der EG-Typgenehmigung, Folgemassnahmen
§   24     Besondere Verfahren
                                            Kapitel 5
                                    Gemeinsame Vorschriften
§   25     Sicherstellung der Uebereinstimmung der Produktion, Widerruf und Ruecknahme
§   26     EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
§   27     Zulassung und Veraeusserung
§   28     Informationen des Herstellers
§   29     Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und mit
           der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
                                            Kapitel 6
                                         Anerkennung und
                           Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30       Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 31       Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
§ 32       Aenderung der Anerkennung

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§ 33     Erloeschen, Widerruf und Ruecknahme der Anerkennung
§ 34     Ueberwachung der anerkannten Stellen
§ 35     Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen fuer
         Qualitaetsmanagementsysteme
§ 36     Freistellungsklausel
                                        Kapitel 7
                         Durchfuehrungs- und Schlussvorschriften
§ 37     Ordnungswidrigkeiten
§ 38     Harmonisierte Normen
§ 39     Uebergangsvorschriften

Kapitel 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Genehmigung von
1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhaengern sowie von Systemen, Bauteilen und
   selbstaendigen technischen Einheiten fuer diese Fahrzeuge nach der Richtlinie
   2007/46/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007
   zur Schaffung eines Rahmens fuer die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
   Kraftfahrzeuganhaengern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstaendigen technischen
   Einheiten fuer diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils
   geltenden Fassung,
2. zwei-, drei- und vierraedrigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbstaendigen
   technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europaeischen
   Parlaments und des Rates vom 18. Maerz 2002 ueber die Typgenehmigung von zweiraedrigen
   und dreiraedrigen Kraftfahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des
   Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhaenger und die von ihnen
   gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie fuer Systeme, Bauteile und selbstaendige
   technische Einheiten nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europaeischen Parlaments und
   des Rates vom 26. Mai 2003 ueber land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
   Anhaenger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie fuer Systeme,
   Bauteile und selbstaendige technische Einheiten (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in
   ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Genehmigungsbehoerde
(1) Genehmigungsbehoerde fuer Typgenehmigungen und Genehmigungen fuer den Verkauf, das
Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausruestungen, von denen
ein erhebliches Risiko fuer das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann,
die fuer die Sicherheit des Fahrzeugs oder fuer seine Umweltwerte von wesentlicher
Bedeutung sind (Autorisierung von Teilen oder Ausruestungen), ist das Kraftfahrt-
Bundesamt.

(2) Genehmigungsbehoerde fuer Einzelgenehmigungen sind die nach Landesrecht zustaendigen
Stellen.

Kapitel 2
Genehmigung fuer Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Raedern
und ihre Anhaenger sowie deren Systeme, Bauteile und
selbstaendige technische Einheiten
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung

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§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
(1) Fuer die Genehmigung von
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Raedern und mit einer bauartbedingten
   Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhaengern (Fahrzeuge), die
   in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Strassenverkehr konstruiert und
   gebaut werden, sowie
2. Systemen, Bauteilen und selbstaendigen technischen Einheiten
nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten nicht fuer die Typgenehmigung oder
die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhaenger,
   die speziell dafuer konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine
   gezogen zu werden;
2. vierraedrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;
3. Gleiskettenfahrzeuge;
4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur
   Durchfuehrung eines speziellen Testprogramms auf der Strasse betrieben werden, sofern
   sie speziell fuer diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.

(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann fuer
folgende Fahrzeuge erteilt werden:
1. Fahrzeuge, die hauptsaechlich fuer den Einsatz auf Baustellen, in Steinbruechen, in
   Haefen oder auf Flughaefen konstruiert und gebaut sind;
2. Fahrzeuge, die fuer den Einsatz durch die Streitkraefte, den Katastrophenschutz, die
   Feuerwehr und die Ordnungskraefte konstruiert und gebaut sind, und
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die
   Anforderungen dieser Richtlinie zu erfuellen.
Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des europaeischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 ueber Maschinen und zur Aenderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom
9.6.2006, S. 24) bleibt unberuehrt.

(4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann fuer Fahrzeuge, die
ausschliesslich fuer Strassenrennen bestimmt sind, erteilt werden.

(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder einem anderen Verfuegungsberechtigten
auf Antrag erteilt. Ein ausserhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gruendung
der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum gilt, ansaessiger Hersteller hat fuer die Zwecke dieser Verordnung
einen in diesem Gebiet ansaessigen Bevollmaechtigten zu benennen, der ihn bei der
Genehmigungsbehoerde vertritt.

(6) Fuer die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
(1) Fuer das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der
Antragsteller hat der Genehmigungsbehoerde zu erklaeren, dass fuer denselben Typ in einem
anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsboegen fuer Systeme, selbstaendige technische
Einheiten und Bauteile entfaellt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits
vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(3) Mit dem Antrag kann ein Pruefbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt
werden, der Angaben ueber die Erfuellung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung
enthaelt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass fuer den Fahrzeugtyp, fuer den


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eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim
Hersteller vorzufuehren ist.

(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen fuer
den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder
selbstaendigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/
EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Erfuellung
der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die
erforderlichen Pruefverfahren ordnungsgemaess und mit zufriedenstellendem Ergebnis
durchgefuehrt wurden und der Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der
Richtlinie 2007/46/EG ueber ein wirksames System zur Ueberwachung der Uebereinstimmung der
Produktion verfuegt, um zu gewaehrleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme,
Bauteile und selbstaendigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ
uebereinstimmen.

(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5 Aenderung der EG-Typgenehmigung
Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt unverzueglich ueber
jede Aenderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind,
zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen benannten Technischen Dienst
beauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen mit dem Technischen Dienst
darueber entscheiden, ob die Aenderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen
hat. Hat die Aenderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so erfolgt
die notwendige Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung nur auf Antrag.
Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Aenderungen der Beschreibungsunterlagen und des
Genehmigungsbogens nach Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG vor.

§ 6 Uebereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
(1) Fuer jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-
Typgenehmigung eine Uebereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit
Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufuegen. Die
Uebereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG
faelschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung fuer ein Bauteil oder eine selbstaendige
technische Einheit hat alle in Uebereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten
Bauteile oder selbstaendigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie
2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschraenkungen
oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/
EG enthaelt, jedem Bauteil oder jeder selbstaendigen technischen Einheit ausfuehrliche
Angaben ueber die Beschraenkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften ueber
den Einbau beizufuegen.

§ 7 Erloeschen der EG-Typgenehmigung, Folgemassnahmen
(1) Die EG-Typgenehmigung fuer Fahrzeuge erlischt, wenn neue Anforderungen eines fuer
das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der
Richtlinie 2007/46/EG fuer die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer
Fahrzeuge verbindlich werden und eine Aenderung der Genehmigung nicht moeglich ist. Sie
erlischt auch bei endgueltiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines
Fahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Produktion dem Kraftfahrt-Bundesamt
mitzuteilen.

(2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb
genommene Fahrzeuge nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurueckrufen, weil von
einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstaendigen
technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgeruestet sind, unabhaengig davon, ob
sie nach dieser Verordnung ordnungsgemaess genehmigt sind, ein erhebliches Risiko fuer die
Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies unverzueglich
dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine
Meldung nach § 5 Absatz 2 des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004
                                            -5-
      
                                                                              

(BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geaendert worden ist, an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat.
Fuehrt der Hersteller keine wirksamen Abhilfemassnahmen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2
und 3 der Richtlinie 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt Abhilfemassnahmen
anordnen oder die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zuruecknehmen.
Massnahmen nach dem Geraete- und Produktsicherheitsgesetz bleiben unberuehrt.

§ 8 Besondere Verfahren
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG
obliegenden Aufgaben werden fuer die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt
wahrgenommen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann fuer Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne
des Artikels 27 der Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zulassung,
den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer begrenzten Stueckzahl weiterhin erlauben,
obwohl die Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr
wirksam ist.

Abschnitt 2
Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Fuer Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der
Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der
Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfuellt und die in Anhang XII Teil A
Abschnitt 1 genannten hoechstzulaessigen Stueckzahlen nicht ueberschritten werden.

(2) Fuer das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Uebereinstimmungsbescheinigung
Fuer die Ausstellung der Uebereinstimmungsbescheinigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit
der Massgabe anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG
geforderten Zusaetze einzutragen sind.

§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Fuer Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung     nach Artikel 23 der
Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang     XI der Richtlinie
2007/46/EG genannten Anforderungen erfuellt und die in Anlage XII     Teil A Abschnitt 2
der Richtlinie 2007/46/EG genannten hoechstzulaessigen Stueckzahlen     nicht ueberschritten
werden. Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der     Richtlinie 2007/46/
EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die     entsprechenden
Bestimmungen der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfuellt.

(2) Fuer das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend
Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen
der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV
oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften darzulegen.

(3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei
Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen Bescheid fuer
den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet,
wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergaenzt worden ist oder wenn das
Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass fuer die vorgesehene Aenderung
eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.

(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen,
zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des
Typgenehmigungsbogens einschliesslich der Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des


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Herstellers uebermittelt es den Genehmigungsbehoerden der vom Hersteller angegebenen
Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehoerigen Anlagen.

§ 12 Datenbestaetigung
(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung fuer Fahrzeuge ist
verpflichtet, fuer jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestaetigung nach
Muster 2d der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auszufuellen und dem Fahrzeug
beizufuegen. Die Datenbestaetigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
1. das Kraftfahrt-Bundesamt fuer den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfuegung gestellt hat
   und
2. der   Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt fuer
   den   Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschluesselnummer in
   der   Zulassungsbescheinigung Teil II bestaetigt hat, dass das genannte Fahrzeug mit
   den   Typdaten, die dieser Schluesselnummer entsprechen, uebereinstimmt.

(2) Fuer Fahrzeuge, die fuer die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht
die Datenbestaetigung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur fuer eine Fahrzeugserie
ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-
Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen
Militaerkraftfahrtstelle mitteilt.

Abschnitt 3
Einzelgenehmigung
§ 13 Einzelgenehmigung fuer Fahrzeuge
(1) Fuer ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie
2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/
EG genannten Vorschriften erfuellt werden. Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV
oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn
das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erfuellt.

(2) Sollen fuer ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jaehrlich mehr als 20 vom Hundert der
in Anhang XII Teil A Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten hoechstzulaessigen
Stueckzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb
genommen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach § 9, eine nationale
Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 beantragt
werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu erklaeren, welche Anzahl gleichartiger
Fahrzeuge genehmigt werden soll und dass die maximal moegliche Stueckzahl nach
Satz 1 nicht ueberschritten wird. Die Saetze 1 und 2 finden keine Anwendung fuer die
Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers, der bereits Inhaber einer
Typgenehmigung ist, wenn
a) diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhaenge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/
   EG erfuellen und fuer sie bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist und die
   zustaendige Genehmigungsbehoerde die Beantragung bestaetigt, oder
b) es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG handelt.

(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der
Richtlinie 2007/46/EG ist der Genehmigungsbehoerde das auf Kosten des Antragstellers
erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder eines amtlich
anerkannten Sachverstaendigen, die oder der einer Technischen Pruefstelle fuer
den Kraftfahrzeugverkehr angehoert, oder eines Technischen Dienstes, der fuer die
Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gutachten muss
einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der
Genehmigungsbogen muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind,
um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollstaendig auszufuellen. Dem
Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufuegen, aus der die technischen Vorschriften

                                            -7-
      
                                                                              

hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem Antrag ist
die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang
XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die
Genehmigungsbehoerde kann eine Nachpruefung des Gutachtens veranlassen.

(4) Im Gutachten fuer die Einzelgenehmigung hat die oder der amtlich anerkannte
Sachverstaendige oder der Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig
beschrieben und vorschriftsmaessig ist. Fuer die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse
muessen Pruefprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Pruefungen
durchgefuehrt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die
Pruefprotokolle der Genehmigungs- oder der zustaendigen Aufsichtsbehoerde vorzulegen. Die
Aufbewahrungsfrist fuer die Gutachten und Pruefprotokolle betraegt zehn Jahre.

(5) Der Leiter der Technischen Pruefstelle und der Leiter des benannten Technischen
Dienstes sind fuer die Sicherstellung der gleichmaessigen Qualitaet aller Taetigkeiten des
befugten Personenkreises verantwortlich. Sie haben der zustaendigen Aufsichtsbehoerde
jaehrlich sowie zusaetzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitaetssicherungsbericht
vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss ueber die durchgefuehrten
Qualitaetskontrollen und die eingeleiteten Qualitaetsmassnahmen geben, sofern diese
aufgrund eines Verstosses erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Pruefstelle und
der Leiter des benannten Technischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehlerhafte
Begutachtungen, aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden
soll, von dem ein erhebliches Risiko fuer die Verkehrssicherheit, die oeffentliche
Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzueglich der zustaendigen
Genehmigungsbehoerde und der zustaendigen Aufsichtsbehoerde gemeldet werden.

(6) Die Genehmigungsbehoerde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder
zuruecknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem genehmigten Sachverhalt nicht
   uebereinstimmt oder
2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebliches Risiko fuer die
   Verkehrssicherheit, die oeffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.


Abschnitt 4
EG-Autorisierung fuer risikobehaftete Teile und
Ausruestungen
§ 14 Erteilung, Aenderung, Widerruf, Ruecknahme und Erloeschen der
Autorisierung
(1) Fuer Teile oder Ausruestungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG kann auf
Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie
2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/
EG genannten Anforderungen erfuellt werden. Die Autorisierung wird dem Hersteller nach
Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine
Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile oder Ausruestungen, fuer die in
Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend gekennzeichnet
sind.

(3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Aenderung, die sich auf die
Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt
wurde, unverzueglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt entscheidet dann, ob
die Bescheinigung geaendert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Pruefungen
erforderlich sind. Der Hersteller ist dafuer verantwortlich, dass die Teile und
Ausruestungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund derer die
Bescheinigung ausgestellt wurde.


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(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung ganz oder teilweise widerrufen oder
zuruecknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
1. Teile oder Ausruestungen mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 nicht mit dem
   autorisierten Teil oder der Ausruestung uebereinstimmen oder
2. von Teilen oder Ausruestungen ein erhebliches Risiko fuer die Verkehrssicherheit, die
   oeffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer Kennzeichnung
   nach Absatz 2 versehen sind, oder
3. der Hersteller nicht ueber ein wirksames System zur Ueberwachung der Uebereinstimmung
   der Produktion nach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG verfuegt oder
   dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.


Kapitel 3
EG-Typgenehmigung fuer zweiraedrige oder dreiraedrige
Kraftfahrzeuge
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
(1) Fuer die Genehmigung von
1. zwei-, drei- und vierraedrigen Kraftfahrzeugen sowie
2. Systemen, selbstaendigen technischen Einheiten und Bauteilen
nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht fuer
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von nicht
   mehr als 6 km/h;
2. durch Fussgaenger gefuehrte Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch koerperlich behinderte Personen bestimmt sind;
4. Fahrzeuge, die fuer den sportlichen Wettbewerb auf der Strasse oder im Gelaende
   bestimmt sind;
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
7. fuer Freizeitzwecke konzipierte Gelaendefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten
   Raedern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterraeder umfassen;
8. Fahrraeder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit
   einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen
   Unterstuetzung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert
   und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder frueher, wenn der Fahrer
   im Treten einhaelt, unterbrochen wird;
9. selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile fuer die unter den Nummern 1 bis 8
   genannten Fahrzeuge.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Fuer die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG.

§ 16 Erteilung und Aenderung der EG-Typgenehmigung
(1) Fuer das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie
2002/24/EG.

(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zu erklaeren, dass fuer denselben Typ
in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(3) Mit dem Antrag kann ein Pruefbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt
werden, der Angaben nach Massgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG ueber

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die Erfuellung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthaelt. Das Kraftfahrt-
Bundesamt kann anordnen, dass fuer den Fahrzeugtyp, fuer den eine EG-Typgenehmigung
beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzufuehren
ist.

(4) Der Antragsteller hat gegenueber dem Kraftfahrt-Bundesamt das Vorhandensein eines
wirksamen Systems zur Ueberwachung der Uebereinstimmung der Produktion nach Anhang VI
der Richtlinie 2002/24/EG nachzuweisen. Die hierfuer notwendige Ueberpruefung kann durch
das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte
Zertifizierungsstelle oder die Behoerde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen
werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1
erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemaessen
Zertifikats ueber das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystems nach EN ISO 9002-
1994, EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten
   Zertifizierungsstelle oder
3. von einer durch die zustaendige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten
   Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehoerde dieses Mitgliedstaates
   anerkannt wird,
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Ueberpruefung nach Anhang VI der Richtlinie
2002/24/EG durchfuehren oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3
Nummer 2 durchfuehren lassen.

(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller ueber ein
wirksames System zur Ueberwachung der Uebereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der
Richtlinie 2002/24/EG verfuegt, um zu gewaehrleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge,
Systeme, selbstaendigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten
Typ uebereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5
der Richtlinie 2002/24/EG.

(7) Fuer das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 5 entsprechende
Anwendung.

(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt ueber jede Aenderung
zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten. Hat
der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung
beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darueber
entscheiden, ob die Aenderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die
Aenderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es fuer die notwendige
Aenderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-
Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Aenderungen des EG-Typgenehmigungsbogens
nach Massgabe des Artikels 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.

§ 17 Uebereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
(1) Fuer jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der
EG-Typgenehmigung eine Uebereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A
der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufuegen. Die
Uebereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG
faelschungssicher sein. Fuer jede selbstaendige technische Einheit oder jedes Bauteil,
bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps
handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung
fuer diese Teile eine Uebereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Richtlinie
2002/24/EG auszustellen und diese der selbstaendigen technischen Einheit oder dem
Bauteil beizufuegen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmigungszeichens
nach der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelrichtlinie
vorgeschrieben ist.
                                            - 10 -
      
                                                                              

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung fuer eine selbstaendige technische Einheit
oder ein Bauteil hat alle in Uebereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten
selbstaendigen technischen Einheiten oder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der
Richtlinie 2002/24/EG zu kennzeichnen.

(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die fuer eine selbstaendige technische Einheit
oder ein Bauteil Verwendungsbeschraenkungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
2002/24/EG enthaelt, hat nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder
hergestellten selbstaendigen technischen Einheit oder jedem Bauteil ausfuehrliche
Angaben ueber die Beschraenkungen und etwa erforderliche Vorschriften ueber den Einbau
mitzuliefern.

(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung fuer eine selbstaendige technische Einheit, bei
der es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps
handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten
selbstaendigen technischen Einheit ausfuehrliche Angaben ueber die Zuordnung zu den
Fahrzeugen, fuer die die Verwendung vorgesehen ist, beizufuegen.

(5) Hinsichtlich der Ausfuehrung des Typgenehmigungszeichens gilt Artikel 8 der
Richtlinie 2002/24/EG.

§ 18 Erloeschen der EG-Typgenehmigung, Folgemassnahmen
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach
den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungueltig werden,
die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei
endgueltiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer
selbstaendigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

§ 19 Besondere Verfahren
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 16 der
Richtlinie 2002/24/EG obliegenden Aufgaben werden fuer die Bundesrepublik Deutschland
vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Fuer Fahrzeuge, Systeme, selbstaendige technische Einheiten und Bauteile, die in
Kleinserien oder fuer die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst,
die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG hergestellt
werden, koennen Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann fuer Fahrzeuge, fuer die in einem
anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der
Richtlinie 2002/24/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung fuer die
Zulassung im Inland anerkennen. Im Uebrigen gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der
Richtlinie 2002/24/EG.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt fuer Fahrzeuge aus auslaufenden Serien
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die Zulassung, den
Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gueltiger Typgenehmigung erlauben.

(4) Fuer Fahrzeuge, Systeme, selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne
des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typgenehmigung erteilt
werden. Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Uebrigen gilt
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.

Kapitel 4
EG-Typgenehmigung fuer land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, ihre Anhaenger und die von ihnen gezogenen
auswechselbaren Maschinen sowie fuer Systeme, Bauteile und
selbstaendige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

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§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
(1) Fuer die Genehmigung von
1. Zugmaschinen, Anhaengern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz
   in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhaengig davon, ob sie in einer
   oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
2. Systemen, selbstaendigen technischen Einheiten und Bauteilen
nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht fuer
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit von weniger
   als 6 km/h;
2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper
   (Skidder) und Rueckezuege (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
3. Forstmaschinen auf Fahrgestell fuer Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;
4. auswechselbare Maschinen, die im oeffentlichen Strassenverkehr von einem anderen
   Fahrzeug in vollstaendig angehobener Stellung mitgefuehrt werden (Anbaugeraete).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Fuer die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

§ 21 Erteilung und Aenderung der EG-Typgenehmigung
(1) Fuer das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie
2003/37/EG.

(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Absatz 4
der Richtlinie 2003/37/EG zu erklaeren, dass fuer denselben Typ in einem anderen
Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(3) Mit dem Antrag kann ein Pruefbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt
werden, der Angaben nach Massgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG ueber
die Erfuellung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthaelt. Das Kraftfahrt-
Bundesamt kann anordnen, dass fuer den Fahrzeugtyp, fuer den eine EG-Typgenehmigung
beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzufuehren
ist.

(4) Der Antragsteller hat gegenueber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen
naeherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Ueberwachung der
Uebereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen.
Die hierfuer notwendige Ueberpruefung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen;
sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die
Behoerde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-
Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann
der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemaessen Zertifikats ueber das
Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines
gleichwertigen Standards erbringen, das
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten
   Zertifizierungsstelle oder
3. von einer durch die zustaendige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten
   Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehoerde dieses Mitgliedstaates
   anerkannt wird,
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.




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(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Ueberpruefung nach Anhang IV der Richtlinie
2003/37/EG durchfuehren oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3
Nummer 2 durchfuehren lassen.

(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller ueber ein
wirksames System zur Sicherstellung der Uebereinstimmung der Produktion nach Anhang
IV der Richtlinie 2003/37/EG verfuegt, um zu gewaehrleisten, dass die herzustellenden
Fahrzeuge, Systeme, selbstaendigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem
genehmigten Typ uebereinstimmen.

(7) Fuer das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 6 entsprechend
Anwendung.

(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt ueber jede Aenderung
der Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten.
Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung
beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darueber
entscheiden, ob die Aenderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die
Aenderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es fuer die notwendige
Aenderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-
Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Aenderungen nach Massgabe des Artikels 5
der Richtlinie 2003/37/EG vor.

§ 22 Uebereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
(1) Fuer jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber
der EG-Typgenehmigung eine Uebereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der
Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufuegen. Die
Uebereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie
2003/37/EG faelschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung fuer ein Bauteil oder eine selbstaendige
technische Einheit hat alle in Uebereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten
Bauteile oder selbstaendigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3
der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung
Verwendungsbeschraenkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/
EG enthaelt, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbstaendigen
technischen Einheit ausfuehrliche Angaben ueber die Beschraenkungen und etwa erforderliche
Vorschriften ueber den Einbau beizufuegen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass
Fahrzeuge, Systeme, selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem
genehmigten Typ uebereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Massnahmen, um die
Uebereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.

§ 23 Erloeschen der EG-Typgenehmigung, Folgemassnahmen
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach
den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgefuehrten Einzelrichtlinien
ungueltig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie
erlischt auch bei endgueltiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines
Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstaendigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

§ 24 Besondere Verfahren
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG
obliegenden Aufgaben werden fuer die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt
wahrgenommen.

(2) Fuer Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG
oder fuer die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr
und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des
Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt werden, koennen Allgemeine
Betriebserlaubnisse nach § 20 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden.
                                            - 13 -
      
                                                                              

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann fuer Fahrzeuge, fuer die in einem anderen Mitgliedstaat
eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt worden ist, auf
Antrag diese Typgenehmigung fuer die Zulassung im Inland anerkennen.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt fuer Fahrzeuge aus auslaufenden Serien
im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den Verkauf und die
Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gueltiger Typgenehmigung nach Massgabe des
Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.

(4) Fuer Fahrzeuge, Systeme, selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne
des Artikels 11 der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Massgabe des Artikels 11 Buchstabe
a, c, d und e der Richtlinie 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die
Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend anzuwenden.

Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Sicherstellung der Uebereinstimmung der Produktion, Widerruf und
Ruecknahme
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und
selbstaendige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ uebereinstimmen, kann
es die erforderlichen Massnahmen nach den fuer den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien
2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Uebereinstimmung der Produktion
mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Maengel und zur
Gewaehrleistung der Vorschriftsmaessigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge,
selbstaendiger technischer Einheiten oder Bauteile nachtraeglich Nebenbestimmungen
anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen
oder zuruecknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
1. Fahrzeuge mit einer Uebereinstimmungsbescheinigung oder selbstaendige technische
   Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem
   genehmigten Typ uebereinstimmen,
2. von Fahrzeugen, selbstaendigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches
   Risiko fuer die Verkehrssicherheit, die oeffentliche Gesundheit oder die Umwelt
   ausgeht,
3. der Hersteller nicht ueber ein wirksames System der Ueberwachung der Uebereinstimmung
   der Produktion verfuegt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet
   oder
4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen
   Auflagen verstoesst.

§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
(1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
1. der Richtlinie 2007/46/EG,
2. der Richtlinie 2002/24/EG oder
3. der Richtlinie 2003/37/EG
erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen gelten auch im Inland. Die nach
Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen
anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland, wenn sie nach Massgabe des Artikels 23 Absatz
6 der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sind. Die nach Artikel
24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten
gelten im Inland nach Massgabe des Artikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/
EG.

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(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstaendige
technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ uebereinstimmen, kann
es die zustaendigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt
wurde, um eine Pruefung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ersuchen.
Dies gilt auch fuer Teile und Ausruestungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der
Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung uebereinstimmen.

(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstaendige
technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des
Strassenverkehrs gefaehrden, kann es deren Veraeusserung zur Verwendung im Strassenverkehr
im Inland fuer die Dauer von hoechstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den
uebrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften unter Angabe
der Gruende fuer seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsbehoerde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen,
versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen,
kann die Zulassungsbehoerde nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren.
Verbote oder Beschraenkungen fuer neue Fahrzeuge duerfen die Dauer von sechs Monaten nicht
ueberschreiten.

§ 27 Zulassung und Veraeusserung
(1) Neue Fahrzeuge, selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile, fuer die
eine Uebereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach
Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/
EG vorgeschrieben ist, duerfen im Inland zur Verwendung im Strassenverkehr nur
feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gueltigen
Uebereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht fuer Fahrzeuge im Sinne des
Artikels 8 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) Selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie
2007/46/EG gekennzeichnet werden muessen, duerfen zur Verwendung im Strassenverkehr nur
feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG
genannten Rechtsakte genuegen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstaendige
technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie
2002/24/EG gekennzeichnet werden muessen, duerfen zur Verwendung im Strassenverkehr nur
feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genuegen und
entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern fuer selbstaendige technische Einheiten
oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen,
die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines
Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Uebereinstimmungsbescheinigung nach Absatz
1 entbehrlich. Selbstaendige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6
Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden muessen, duerfen
zur Verwendung im Strassenverkehr nur feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG
genannten Einzelrichtlinien genuegen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, fuer die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel
23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, duerfen im Inland zur Verwendung im
Strassenverkehr nur feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie mit einem gueltigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der
Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestaetigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz
1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, fuer die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie
2007/46/EG erteilt wurde, duerfen im Inland zur Verwendung im Strassenverkehr nur
feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gueltigen
Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen
sind.

(5) Teile oder Ausruestungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG duerfen zur
Verwendung im Strassenverkehr nur feilgeboten, veraeussert, in den Verkehr gebracht oder
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in Betrieb genommen werden, wenn fuer diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der
Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

§ 28 Informationen des Herstellers
(1) Technische Informationen des Herstellers zu Angaben, die in der Richtlinie
2007/46/EG oder in den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgefuehrten
Rechtsakten vorgesehen sind, duerfen nicht von den Angaben abweichen, die von der
Genehmigungsbehoerde genehmigt worden sind.

(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies ausdruecklich vorsieht, hat der Hersteller
den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen, aus denen
alle fuer ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstaendige technische Einheit geltenden
besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschraenkungen zu ersehen sind, zur
Verfuegung zu stellen. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstaendige technische
Einheit darf nur feilgeboten, veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die
nach Satz 1 zur Verfuegung gestellten Informationen und Anweisungen beigefuegt sind.

§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
und mit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt uebermittelt den Genehmigungsbehoerden der anderen
Mitgliedstaaten nach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unterlagen fuer jeden
Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstaendigen technischen Einheit oder eines
Bauteils, fuer den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geaendert, widerrufen
oder zurueckgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Satz 1 gilt entsprechend
im Falle des Erloeschens einer EG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und §
23 Absatz 3.

(2) Die Genehmigungsbehoerde leistet Amtshilfe, wenn die zustaendigen Stellen der
anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften unter Berufung auf die Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/
EG oder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/
EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgefuehrten Rechtsakte hierum
ersuchen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen anderer Mitgliedstaaten zu erteilten
Einzelgenehmigungen entgegen und leitet sie zur zustaendigen Genehmigungsbehoerde
weiter. Anfragen der Genehmigungsbehoerden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere
Mitgliedstaaten erteilt wurden, koennen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an
die zustaendige auslaendische Genehmigungsbehoerde uebersandt werden.

Kapitel 6
Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach den Richtlinien 2007/46/
EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,
Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/
EG aufgefuehrten Rechtsakten oder nach den fuer diese als gleichwertig anerkannten
Regelungen wahrnehmen, muessen nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche
gegenueber der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und den zustaendigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten benannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an
die Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr.

§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu
stellen. Es sind die Formblaetter und Muster zu verwenden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt
dafuer vorgesehen sind und die von ihm auf Anforderung zur Verfuegung gestellt werden.
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(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewaehr dafuer
bietet, dass fuer die beantragte Pruefzustaendigkeit die ordnungsgemaesse Wahrnehmung der
Pruefaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005,
DIN EN ISO/IEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und nach den erforderlichen
kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann naeher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den
Nachweis, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt sind, zu erbringen hat.

(3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben, aus dem
sich Art und Umfang der Pruefzustaendigkeiten der benannten Stelle ergeben. Der Bescheid
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die ordnungsgemaesse Wahrnehmung der
Pruefaufgaben durch die Stelle zu gewaehrleisten.

§ 32 Aenderung der Anerkennung
(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Aenderung der Angaben, die
in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzueglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Aenderungsbescheides geaendert werden. Fuer
das Aenderungsverfahren gilt § 31.

§ 33 Erloeschen, Widerruf und Ruecknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festgesetzten Frist oder bei Einstellung
des Betriebs der benannten Stelle.

(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu
fordernden Kriterien nicht erfuellt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten
werden oder wenn die Pruefaufgaben nicht ordnungsgemaess wahrgenommen werden.

(3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zurueckgenommen werden, wenn die nach § 31
zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht
erfuellt waren.

§ 34 Ueberwachung der anerkannten Stellen
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfuellung der Anerkennungskriterien, die
Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen
Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten ueberpruefen oder
ueberpruefen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch fuer die von ihnen
zu beaufsichtigenden Pruefungen sicherzustellen. Die mit der Ueberpruefung beauftragten
Personen sind befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume der anerkannten Stelle waehrend
der Geschaefts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen
vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der
Inhaber der Anerkennung hat die Massnahmen zu ermoeglichen. Technische Dienste der
Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG haben dies auch fuer
die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu
beaufsichtigenden Pruefungen stattfinden.

§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen
fuer Qualitaetsmanagementsysteme
(1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 koennen auf der Grundlage der Pruefnormen nach
§ 31 Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden und sind damit
anerkannt.

(2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Ueberwachung
der Uebereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit
Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in
Verbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren
(Zertifizierungsstelle fuer Qualitaetsmanagementsysteme), muessen nach der Norm ISO/IEC
17021:2006 und DIN EN ISO/IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist
das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die


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zustaendige Stelle eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder § 19
Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberuehrt.

(3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewaehr bietet, dass
fuer die beantragte Pruef- und Begutachtungszustaendigkeit die ordnungsgemaesse Wahrnehmung
dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Pruefnorm und nach
den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung
erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen Norm die Erfuellung
dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(4) Fuer die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der
§§ 31 bis 34 entsprechend anzuwenden.

§ 36 Freistellungsklausel
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die
Laender von allen Anspruechen Dritter wegen Schaeden freizustellen, die durch die Ausuebung
der mit der Anerkennung uebertragenen Befugnisse verursacht werden.

Kapitel 7
Durchfuehrungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2
ein Fahrzeug, eine selbstaendige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine
Ausruestung feilbietet, veraeussert oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem er ein Fahrzeug,
eine selbstaendige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausruestung
gewerbsmaessig feilbietet.

§ 38 Harmonisierte Normen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind
diese im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.

§ 39 Uebergangsvorschriften
(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG sind wie folgt anzuwenden:
1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen fuer Fahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang
   XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Fuer die Erteilung nationaler
   Genehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie
   2007/46/EG Anwendung.
2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle
   des Anhangs XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen fuer die Fahrzeugklasse
   M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung
   erteilt, sofern fuer die Fahrzeuge sowie fuer die Systeme, Bauteile und selbstaendigen
   technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung nach den in Anhang IV
   Teil I dieser Richtlinie aufgefuehrten Rechtsakten erteilt wurde.
3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 fuer einen Fahrzeugtyp der Klasse
   M1 nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung
   der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Betriebserlaubnis fuer
   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung Nr. 715/2007 des Europaeischen Parlaments und des Rates
   vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) geaendert worden ist, in ihrer
   jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, einschliesslich vorgenommener

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   Erweiterungen, weiterhin gueltig, soweit sie nicht aus anderen Gruenden erloschen
   sind. Ihre Erweiterung ist zulaessig.
4. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 fuer ein System, ein Bauteil oder
   eine selbstaendige technische Einheit erteilt wurden, bleiben, einschliesslich
   vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gueltig, soweit sie nicht aus anderen Gruenden
   erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulaessig.

(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen fuer Fahrzeuge, Systeme,
technische Einheiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30.
Juni 1992 ueber die Betriebserlaubnis fuer zweiraedrige oder dreiraedrige Kraftfahrzeuge
(ABl. L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie 2002/24/EG aufgehoben
worden ist, bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gruenden erloeschen, weiterhin
gueltig. Ab dem 9. November 2004 muessen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten
Uebereinstimmungsbescheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG
entsprechen.

(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung fuer Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie nach
Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen
Gruenden erloeschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gueltig, an dem die Einzelrichtlinie
in Kraft getreten ist.

(4) Fuer Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie
2003/37/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 ueber die
Typgenehmigung fuer land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhaenger und
die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie fuer Systeme, Bauteile und
selbstaendige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG
der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geaendert worden
ist, ist § 27
1. ab dem 1. Juli 2005 fuer neue Fahrzeugtypen,
2. ab dem 1. Juli 2009 fuer alle Neufahrzeuge
anzuwenden.

(5) Fuer Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4 genannten Klassen nach Anhang II
Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG ist § 27
1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden
   Einzelrichtlinie fuer neue Fahrzeugtypen,
2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden
   Einzelrichtlinie fuer alle Neufahrzeuge
anzuwenden.

(6) EG-Typgenehmigungen, die fuer Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie
74/150/EWG des Rates vom 4. Maerz 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten ueber die Betriebserlaubnis fuer land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Raedern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10), die zuletzt durch die
Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S.
1) geaendert worden ist, erteilt worden sind, bleiben einschliesslich der im Rahmen der
Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem
1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gueltig, soweit sie nicht vorher aus
anderen Gruenden erloeschen.

(7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte
Allgemeine Betriebserlaubnisse fuer Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des
Anhangs II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG bleiben einschliesslich der auch nach dem
1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gueltig, soweit sie nicht
vorher aus anderen Gruenden erloeschen.




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