Einfuehrungsgesetz zum
Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
EG-EStRG
vom 21.12.1974
"Einfuehrungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3656), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 118 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Steuerrechts und des
Lastenausgleichsrechts
Gewerbesteuergesetz Artikel 1
Umsatzsteuergesetz Artikel 2
Koerperschaftsteuergesetz Artikel 3
Steueranpassungsgesetz Artikel 4
Reichsabgabenordnung Artikel 5
Berlinfoerderungsgesetz Artikel 6
Investitionszulagengesetz Artikel 7
Zonenrandfoerderungsgesetz Artikel 8
Schutzbaugesetz Artikel 9
Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei Auslandsinvestitionen der
deutschen Wirtschaft Artikel 10
Aussensteuergesetz Artikel 11
Gesetz ueber Kapitalanlagegesellschaften Artikel 12
Auslandsinvestmentgesetz Artikel 13
Lastenausgleichsgesetz Artikel 14
Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei Aenderung der
Unternehmensform Artikel 15
Spar-Praemiengesetz Artikel 16
Wohnungsbau-Praemiengesetz Artikel 17
Einkommensteuergesetz Artikel 18
Forstschaeden-Ausgleichsgesetz Artikel 19
Zweiter Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Raumordnung, des Bauwesens
und des Staedtebaus
Zweites Wohnungsbaugesetz Artikel 20
Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland Artikel 21
Zweites Wohngeldgesetz Artikel 22
Dritter Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei der Stillegung von
Steinkohlenbergwerken Artikel 23
Gesetz ueber Bergmannspraemien Artikel 24
Vierter Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der
Sozialordnung
Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Artikel 25
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Bundesversorgungsgesetz Artikel 26
Arbeitsfoerderungsgesetz Artikel 27
Reichsversicherungsordnung Artikel 28
Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 29
Angestelltenrentenversicherungsgesetz Artikel 30
Reichsknappschaftsgesetz Artikel 31
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 32
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 33
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz Artikel 34
Drittes Vermoegensbildungsgesetz Artikel 35
Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 36
Bundeskindergeldgesetz Artikel 37
Fuenfter Abschnitt
Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Haushaltsrechts und der
Finanzverwaltung
Haushaltsgrundsaetzegesetz Artikel 38
Finanzverwaltungsgesetz Artikel 39
Zerlegungsgesetz Artikel 40
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Ueberleitungsvorschrift zum Lastenausgleich Artikel 41
Uebergangsregelung zum Gesetz ueber die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation Artikel 42
Uebergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz Artikel 43
Uebergangsregelung zum Arbeitsfoerderungsgesetz Artikel 44
Uebergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung Artikel 45
Uebergangsregelung bei Ausserkrafttreten zwischenstaatlicher
Abkommen Artikel 46
Ermaechtigung zur Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 47
Ausserkrafttreten Artikel 48
Berlin-Klausel Artikel 49
Inkrafttreten Artikel 50
Erster Abschnitt
Art 1 bis 19
-
Zweiter Abschnitt
Art 20 bis 22
-
Dritter Abschnitt
Art 23 und 24
-
Vierter Abschnitt
Art 25 bis 37
-2-
-
Fuenfter Abschnitt
Art 38 bis 40
-
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Art 41 Ueberleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz
Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschlaege
fuer Kinder und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes nicht als
Einkuenfte geltenden Zulagen abzueglich der auf die Unterhaltshilfe angerechneten Zulagen
fuer Kinder und Rentenleistungen, die Vollwaisen oder Kinder beziehen, infolge der
Aenderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch Artikel 14 Nr. 2
hinter dem entsprechenden Betrag fuer den Monat Dezember 1974 zurueckbleibt, wird der
Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gewaehrt.
Art 42 Uebergangsregelung zum Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation
Ist Krankengeld oder Uebergangsgeld in Hoehe des Nettoentgelts fuer eine Zeit nach
dem 28. Februar 1975 zu zahlen und liegt der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise
in der Zeit vor dem 1. Januar 1975, so wird das regelmaessige kalendertaegliche
Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neuberechnung wird vorgenommen, indem das
regelmaessige kalendertaegliche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn) um die gesetzlichen
Lohnabzuege vermindert wird, die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht und
der Lohnsteuerkarte fuer das Kalenderjahr 1975 in Betracht kommen wuerden. Fuehrt die
Neuberechnung zu einem hoeheren Krankengeld oder Uebergangsgeld, so ist dieses vom
Leistungsbeginn an, fruehestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.
Art 43 Uebergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
Soweit und solange die fuer die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt
gewaehrten Kinderzuschlaege und aehnliche Leistungen infolge der Aenderung des § 33 b
des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei
Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden
haetten, zurueckbleiben, wird ein Uebergangszuschlag gewaehrt. Ist der Anspruch auf einen
Uebergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.
Art 44 Uebergangsregelung zum Arbeitsfoerderungsgesetz
(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssaetze fuer das
Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzueglich eines Betrages
in Hoehe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhoehen sich die
Leistungssaetze
1. bei Anspruechen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
erschoepft sind, sowie
2. bei Anspruechen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe fuer die Zeit bis zum 31.
Maerz 1975 und bei Anspruechen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch
nicht erschoepft sind,
um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen
Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes den
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Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der hoechste Unterschiedsbetrag
in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen
Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, dass die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssaetze fuer das Unterhaltsgeld erstmalig
fuer den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt,
anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschoepften Ansprueche auf
Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen
Fassung anzuwenden.
Art 45 Uebergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung
(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses
Gesetzes gelten auch fuer Arbeitsunfaelle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetreten sind.
(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses
Gesetzes genannte Hoechstbetrag auch unter Beruecksichtigung der Rentenanpassungen
(§ 579 der Reichsversicherungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974 massgeblichen
Hoechstbetrag, so ist dieser zugrunde zu legen.
Art 46 Uebergangsregelung bei Ausserkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit
Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Tuerkei geleistet wird, betraegt
monatlich
fuer das erste Kind 10 Deutsche Mark,
fuer das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
fuer das dritte und
vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
fuer jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass Vorschriften ueber die Gewaehrung von Kindergeld, die in einem
zwischenstaatlichen Abkommen ueber Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin
anwendbar bleiben, wenn sie durch Kuendigung des Abkommens ausser Kraft getreten sind.
Die Hoehe des Kindergeldes betraegt monatlich
fuer das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
fuer das dritte und
vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
fuer jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
Soweit dies mit Ruecksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten fuer Kinder
in deren Wohnland und auf die dort gewaehrten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen
geboten ist, kann Kindergeld auch fuer das erste Kind bis zu einer Hoehe von 10 Deutsche
Mark monatlich gezahlt werden.
Art 47
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Art 48
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Art 49 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
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Art 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Artikel 47 treten am Tage nach der
Verkuendung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit Wirkung vom 20.
Juli 1974 in Kraft. Artikel 28 Nr. 3 Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr.
2, 3, 4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten am 1. Juli 1975 in Kraft.
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