Einfuehrungsgesetz zum
Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
EG-EStRG

vom  21.12.1974



"Einfuehrungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3656), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 118 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
    Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Steuerrechts und des
    Lastenausgleichsrechts
         Gewerbesteuergesetz                                             Artikel         1
         Umsatzsteuergesetz                                              Artikel         2
         Koerperschaftsteuergesetz                                        Artikel         3
         Steueranpassungsgesetz                                          Artikel         4
         Reichsabgabenordnung                                            Artikel         5
         Berlinfoerderungsgesetz                                          Artikel         6
         Investitionszulagengesetz                                       Artikel         7
         Zonenrandfoerderungsgesetz                                       Artikel         8
         Schutzbaugesetz                                                 Artikel         9
         Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei Auslandsinvestitionen der
         deutschen Wirtschaft                                            Artikel         10
         Aussensteuergesetz                                               Artikel         11
         Gesetz ueber Kapitalanlagegesellschaften                         Artikel         12
         Auslandsinvestmentgesetz                                        Artikel         13
         Lastenausgleichsgesetz                                          Artikel         14
         Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei Aenderung der
         Unternehmensform                                                Artikel         15
         Spar-Praemiengesetz                                              Artikel         16
         Wohnungsbau-Praemiengesetz                                       Artikel         17
         Einkommensteuergesetz                                           Artikel         18
         Forstschaeden-Ausgleichsgesetz                                   Artikel         19
Zweiter Abschnitt
    Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Raumordnung, des Bauwesens
    und des Staedtebaus
         Zweites Wohnungsbaugesetz                                       Artikel         20
         Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland                              Artikel         21
         Zweites Wohngeldgesetz                                          Artikel         22
Dritter Abschnitt
    Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
         Gesetz ueber steuerliche Massnahmen bei der Stillegung von
         Steinkohlenbergwerken                                           Artikel         23
         Gesetz ueber Bergmannspraemien                                    Artikel         24
Vierter Abschnitt
    Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der
    Sozialordnung
         Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Artikel           25

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         Bundesversorgungsgesetz                                            Artikel   26
         Arbeitsfoerderungsgesetz                                            Artikel   27
         Reichsversicherungsordnung                                         Artikel   28
         Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes                    Artikel   29
         Angestelltenrentenversicherungsgesetz                              Artikel   30
         Reichsknappschaftsgesetz                                           Artikel   31
         Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz                     Artikel   32
         Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz                       Artikel   33
         Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz                 Artikel   34
         Drittes Vermoegensbildungsgesetz                                    Artikel   35
         Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte                  Artikel   36
         Bundeskindergeldgesetz                                             Artikel   37
Fuenfter Abschnitt
    Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Haushaltsrechts und der
    Finanzverwaltung
         Haushaltsgrundsaetzegesetz                                          Artikel 38
         Finanzverwaltungsgesetz                                            Artikel 39
         Zerlegungsgesetz                                                   Artikel 40
Sechster Abschnitt
    Uebergangs- und Schlussvorschriften
         Ueberleitungsvorschrift zum Lastenausgleich                         Artikel 41
         Uebergangsregelung zum Gesetz ueber die Angleichung der
         Leistungen zur Rehabilitation                                      Artikel   42
         Uebergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz                 Artikel   43
         Uebergangsregelung zum Arbeitsfoerderungsgesetz                      Artikel   44
         Uebergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung                   Artikel   45
         Uebergangsregelung bei Ausserkrafttreten zwischenstaatlicher
         Abkommen                                                           Artikel   46
         Ermaechtigung zur Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes           Artikel   47
         Ausserkrafttreten                                                   Artikel   48
         Berlin-Klausel                                                     Artikel   49
         Inkrafttreten                                                      Artikel   50

Erster Abschnitt


Art 1 bis 19
-

Zweiter Abschnitt


Art 20 bis 22
-

Dritter Abschnitt


Art 23 und 24
-

Vierter Abschnitt


Art 25 bis 37
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-

Fuenfter Abschnitt


Art 38 bis 40
-

Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

Art 41 Ueberleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz
Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschlaege
fuer Kinder und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes nicht als
Einkuenfte geltenden Zulagen abzueglich der auf die Unterhaltshilfe angerechneten Zulagen
fuer Kinder und Rentenleistungen, die Vollwaisen oder Kinder beziehen, infolge der
Aenderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch Artikel 14 Nr. 2
hinter dem entsprechenden Betrag fuer den Monat Dezember 1974 zurueckbleibt, wird der
Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gewaehrt.

Art 42 Uebergangsregelung zum Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation
Ist Krankengeld oder Uebergangsgeld in Hoehe des Nettoentgelts fuer eine Zeit nach
dem 28. Februar 1975 zu zahlen und liegt der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise
in der Zeit vor dem 1. Januar 1975, so wird das regelmaessige kalendertaegliche
Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neuberechnung wird vorgenommen, indem das
regelmaessige kalendertaegliche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn) um die gesetzlichen
Lohnabzuege vermindert wird, die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht und
der Lohnsteuerkarte fuer das Kalenderjahr 1975 in Betracht kommen wuerden. Fuehrt die
Neuberechnung zu einem hoeheren Krankengeld oder Uebergangsgeld, so ist dieses vom
Leistungsbeginn an, fruehestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.

Art 43 Uebergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
Soweit und solange die fuer die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt
gewaehrten Kinderzuschlaege und aehnliche Leistungen infolge der Aenderung des § 33 b
des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei
Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden
haetten, zurueckbleiben, wird ein Uebergangszuschlag gewaehrt. Ist der Anspruch auf einen
Uebergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

Art 44 Uebergangsregelung zum Arbeitsfoerderungsgesetz
(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssaetze fuer das
Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzueglich eines Betrages
in Hoehe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhoehen sich die
Leistungssaetze
1. bei Anspruechen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
   erschoepft sind, sowie
2. bei Anspruechen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe fuer die Zeit bis zum 31.
   Maerz 1975 und bei Anspruechen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch
   nicht erschoepft sind,
um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen
Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes den
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Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der hoechste Unterschiedsbetrag
in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen
Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, dass die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssaetze fuer das Unterhaltsgeld erstmalig
fuer den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt,
anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschoepften Ansprueche auf
Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen
Fassung anzuwenden.

Art 45 Uebergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung
(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses
Gesetzes gelten auch fuer Arbeitsunfaelle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetreten sind.

(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses
Gesetzes genannte Hoechstbetrag auch unter Beruecksichtigung der Rentenanpassungen
(§ 579 der Reichsversicherungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974 massgeblichen
Hoechstbetrag, so ist dieser zugrunde zu legen.

Art 46 Uebergangsregelung bei Ausserkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit
Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Tuerkei geleistet wird, betraegt
monatlich
    fuer das erste Kind                 10 Deutsche Mark,
    fuer das zweite Kind                25 Deutsche Mark,
    fuer das dritte und
    vierte Kind je                     60 Deutsche Mark,
    fuer jedes weitere Kind             70 Deutsche Mark.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass Vorschriften ueber die Gewaehrung von Kindergeld, die in einem
zwischenstaatlichen Abkommen ueber Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin
anwendbar bleiben, wenn sie durch Kuendigung des Abkommens ausser Kraft getreten sind.
Die Hoehe des Kindergeldes betraegt monatlich
    fuer das zweite Kind                25 Deutsche Mark,
    fuer das dritte und
    vierte Kind je                     60 Deutsche Mark,
    fuer jedes weitere Kind             70 Deutsche Mark.
Soweit dies mit Ruecksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten fuer Kinder
in deren Wohnland und auf die dort gewaehrten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen
geboten ist, kann Kindergeld auch fuer das erste Kind bis zu einer Hoehe von 10 Deutsche
Mark monatlich gezahlt werden.

Art 47
-

Art 48
-

Art 49 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

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Art 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Artikel 47 treten am Tage nach der
Verkuendung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit Wirkung vom 20.
Juli 1974 in Kraft. Artikel 28 Nr. 3 Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr.
2, 3, 4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten am 1. Juli 1975 in Kraft.




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