Verordnung zur Durchfuehrung von
Verordnungen und Abkommen der
Europaeischen Gemeinschaft ueber den
Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-
Bus-Durchfuehrungsverordnung - EGBusDV)
EGBusDV
vom 11.08.2004
"EG-Bus-Durchfuehrungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die zuletzt
durch Artikel 479 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 479 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 25.8.2004
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.8.2004 I 2169 vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3
Satz 1 dieser V am 25.8.2004 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchfuehrung
1. der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. Maerz 1992 zur Einfuehrung
gemeinsamer Regeln fuer den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1),
2. der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 ueber die Bedingungen
fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansaessig sind (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 10),
3. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98
des Rates hinsichtlich der Befoerderungsdokumente fuer den Personenverkehr mit
Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 268 S. 10),
4. des Abkommens zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ueber den Gueter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1), nachfolgend Abkommen EG/Schweiz
genannt, und
5. des Uebereinkommens ueber die Personenbefoerderung im grenzueberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Uebereinkommen) (ABl. EG 2002 Nr. L 321
S. 11).
§ 2 Zustaendige Behoerden
(1) Fuer die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 ist die Genehmigungsbehoerde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des
Personenbefoerderungsgesetzes zustaendig. Sofern hiernach die Zustaendigkeit mehrerer
Behoerden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behoerde erteilt, in deren
Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts
hat.
-1-
(2) Fuer die Erteilung einer Genehmigung fuer den Linienverkehr oder eine
genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie
fuer die nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4
Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Pruefung von Genehmigungsantraegen, die
in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Abs. 2 und § 53
Abs. 2 des Personenbefoerderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Fuer das Ergreifen von Schutzmassnahmen gemaess Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung
(EG) Nr. 12/98 und fuer die Verhaengung von Sanktionen gegen einen in Deutschland
niedergelassenen Verkehrsunternehmer gemaess Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Behoerde zustaendig, die die Gemeinschaftslizenz nach
Absatz 1 erteilt hat.
(4) Fuer die Durchfuehrung von Massnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen
Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Uebereinkommens ist die
Genehmigungsbehoerde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbefoerderungsgesetzes
zustaendig.
(5) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zustaendig fuer
1. die Mitteilungen an die Kommission ueber die Anzahl der Gemeinschaftslizenzen und
die Anzahl der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 3a Abs. 9
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,
2. die Mitteilungen an die Kommission ueber die von den in Deutschland niedergelassenen
Verkehrsunternehmern in anderen Mitgliedstaaten durchgefuehrten Kabotagefahrten
nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und die Uebermittlung der
statistischen Uebersicht ueber die Zahl der Genehmigungen fuer Kabotagedienste, die
als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgefuehrt
werden, nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,
3. die Mitteilung ueber schwere oder wiederholte Verstoesse eines nichtansaessigen
Verkehrsunternehmers an die zustaendigen Behoerden des Vertragsstaates, in dem
der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-
Uebereinkommens.
§ 3 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer
Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in zehnfacher
Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehoerde kann weitere Ausfertigungen
anfordern.
(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der
Genehmigungsbehoerde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen
nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der
Antrag als zurueckgenommen.
(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7
Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollstaendiger
Antrag vorliegt.
§ 4 Anhoerungsverfahren
Die nach § 2 Abs. 2 zustaendige Behoerde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Faellen
ein Anhoerungsverfahren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbefoerderungsgesetzes
durchzufuehren:
1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung fuer den Linienverkehr oder eine
genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/
Schweiz,
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2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Aenderung der Bedingungen
fuer den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 8 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens EG/
Schweiz,
3. bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach
Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Pruefung von
Genehmigungsantraegen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt
werden.
§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugfuehrers oder der
Fahrzeugfuehrerin
(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblaetter gemaess Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 unverzueglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebefoerderungen
durchgefuehrt wurden, an das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu
uebersenden.
(2) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass nach Massgabe der nachfolgenden
Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente waehrend der gesamten Fahrt mitgefuehrt
werden:
1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die
Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehoerde beglaubigte Durchschrift der
Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte
Abschrift des Vertrages,
2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die
Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das
Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des
Vertrages,
3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung fuer den
Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,
4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie
der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die Genehmigung oder eine
beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder eine
beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des
Vertrages,
5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-
Uebereinkommens, das Fahrtenblatt oder die Genehmigung,
6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Uebereinkommens eine amtlich beglaubigte
Kopie der Erlaubnis zur Befoerderung von Fahrgaesten im grenzueberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder
7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Uebereinkommens das zum Nachweis der
Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument fuer den neuen Motor.
(3) Der Fahrzeugfuehrer oder die Fahrzeugfuehrerin hat nach Massgabe der nachfolgenden
Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzufuehren und den
Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:
1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz,
2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz die
Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, den
Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages oder
3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die
Bescheinigung fuer den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung.
§ 6 Aufsicht
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(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfuellung der Vorschriften dieser
Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen
1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach
Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und
5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zustaendigen
Behoerde,
2. in allen anderen Faellen
a) wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der
Behoerde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder
hierfuer zustaendig waere, oder
b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
(2) Die Durchfuehrung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des
Personenbefoerderungsgesetzes.
§ 7 Massnahmen der Kontrolle
Kontrollberechtigte koennen die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn
1. der Fahrzeugfuehrer oder die Fahrzeugfuehrerin
a) entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 eine
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der
Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des
Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen
Lizenz,
b) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Uebereinkommens eine amtlich beglaubigte
Kopie der Erlaubnis zur Befoerderung von Fahrgaesten im grenzueberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,
c) entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit
Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98,
Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1
Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder Artikel 18, auch in Verbindung
mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Uebereinkommens, die Genehmigung oder eine
beglaubigte Abschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder
den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
d) entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel
2 Abs. 6 des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie
des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie
der Gemeinschaftslizenz fuer Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft oder der
entsprechenden schweizerischen Lizenz fuer schweizerische Verkehrsunternehmen,
oder
e) entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel
11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung fuer den
Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung
nicht zur Pruefung vorlegen,
2. eine Befoerderung durchgefuehrt wird, die nicht den Bestimmungen der Genehmigung
oder nicht dem Inhalt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheinigung
entspricht,
3. das Fahrtenblatt unvollstaendig ausgefuellt ist, oder
4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach Anhang 2 Artikel 1 bis 3 des
Interbus-Uebereinkommens entspricht.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbefoerderungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig uebersendet,
2. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafuer sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgefuehrt
wird oder
3. entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht mitfuehrt oder einem
Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92
verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Unternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzueberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der
nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92
verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Unternehmer
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafuer sorgt, dass in den
zusaetzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des
Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz mitgefuehrt werden,
d) entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Massnahme zur Sicherstellung der
Verkehrsbedienung nicht trifft oder
e) ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werkverkehr betreibt oder
2. als Fahrzeugfuehrer oder Fahrzeugfuehrerin entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3
oder Artikel 15 Abs. 1 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das
Kontrollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages nicht
mitfuehrt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Unternehmer
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage
betreibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. (weggefallen)
2. als Fahrzeugfuehrer oder Fahrzeugfuehrerin
a) entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift oder
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Unterabs. 1, das
Fahrtenblatt oder den Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages
nicht mitfuehrt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig
vorzeigt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98
verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
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1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das Fahrtenblatt nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig ausfuellt oder
2. als Fahrzeugfuehrer oder Fahrzeugfuehrerin
a) entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehoerde
beglaubigte Durchschrift nicht mitfuehrt oder
b) entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift
der Bescheinigung nicht mitfuehrt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder
nicht rechtzeitig vorzeigt.
(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Unternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz fuer Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine
schweizerische Lizenz fuer schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3
Unterabs. 1 grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder
Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Unternehmer
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werkverkehr betreibt,
4. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafuer sorgt, dass in den
zusaetzlich eingesetzten Fahrzeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des
Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz mitgefuehrt werden,
5. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Massnahme zur Sicherstellung der
Verkehrsbedienung nicht trifft oder
6. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig ausfuellt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Personenbefoerderungsgesetzes handelt, wer gegen das Interbus-Uebereinkommen verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Unternehmer
a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegenheitsverkehr betreibt,
b) entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 das
Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
ausfuellt oder
c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort
genannten Anforderungen nicht entspricht oder
2. als Fahrzeugfuehrer oder Fahrzeugfuehrerin
a) entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 das Original des
Fahrtenblattes oder die Genehmigung,
b) entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis
zur Befoerderung von Fahrgaesten im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen oder
c) entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 das zum Nachweis der
Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument fuer den neuen Motor
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nicht mitfuehrt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
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