Verordnung zur Durchfuehrung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ueber
Massnahmen zur Bekaempfung, Ueberwachung und
Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-
Blauzungenbekaempfung-
Durchfuehrungsverordnung)
BlauzungenSchV 2006
vom 31.08.2006
"EG-Blauzungenbekaempfung-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juni
2009 geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.2008 I 1905;
zuletzt geaendert durch V v. 22.6.2009 eBAnz AT63 V1
Die V tritt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 22.2.2007 ausser Kraft, soweit nicht
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 (jetzt § 6) Abs. 1
Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst a DBuchst. bb V v. 20.12.2006 I 3383; dadurch
ist die Geltung dieser V ueber den 22.2.2007 hinaus verlaengert worden.
Befristung aufgeh. durch Art. 7 V v. 17.6.2009 I 1337
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.2005
Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 21.12.2007 I 3144 mWv 28.12.2007;
Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 2 Nr. 1 V v. 21.12.2007 I 3144 mWv 28.12.2007
§ 1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit des
Serotyps 8
(1) Das Verbringen empfaenglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des
Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zustaendigen Behoerden nach Artikel 7 Abs.
1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission
vom 26. Oktober 2007 mit Durchfuehrungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des
Rates hinsichtlich der Bekaempfung, Ueberwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
sowie der Beschraenkungen, die fuer Verbringungen bestimmter Tiere von fuer die
Blauzungenkrankheit empfaenglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils
geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen
1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht,
soweit empfaengliche Tiere
1. in eine
a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und
2. im Falle
a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
-1-
b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
vorliegen.
(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Inland ist verboten. Das
Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder
4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.
§ 1a (weggefallen)
§ 2 Ueberwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
(1) Die Durchfuehrung des
1. Ueberwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
obliegt der zustaendigen Behoerde.
(2) Die zustaendige Behoerde unterrichtet das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unter Beachtung der in Artikel
5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs
II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ueber die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten
Programme.
§ 3 Wildtieruntersuchung
(1) Die zustaendige Behoerde fuehrt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit des Serotyps
8 bei empfaenglichen Wildtieren im Inland Untersuchungen durch, um mit einer
Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Praevalenzschwelle)
von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zustaendige Behoerde kann die Anzahl
der Untersuchungen nach Satz 1 erhoehen, vermindern oder von jedweder Untersuchung
absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 erforderlich
ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nicht
entgegenstehen.
(2) Die Jagdausuebungsberechtigten haben
1. nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde Proben von erlegten Wildwiederkaeuern
zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 zu entnehmen und der von
der zustaendigen Behoerde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
2. der zustaendigen Behoerde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter
empfaenglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
§ 4 Impfungen
(1) Empfaengliche Tiere duerfen gegen Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 nur mit
inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstaemme des Serotyps 8 verwendet
worden sind, geimpft werden.
(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen haelt, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines
Bestandes nach Massgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen
zu lassen. Die zustaendige Behoerde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die naeheren
Einzelheiten ihrer Durchfuehrung fest. Eine Verfuegung nach Satz 2 darf erst ergehen,
nachdem
1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der
Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
-2-
2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt
hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen
wird.
(2) Die zustaendige Behoerde kann fuer ein Tier, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet
Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen.
(2a) Die zustaendige Behoerde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter
empfaenglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen
Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1
anordnen, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.
(3) Der Tierhalter hat der zustaendigen Behoerde oder einer von dieser beauftragten
Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben
Tagen nach der Durchfuehrung der Impfung unter Angabe
1. der Registriernummer seines Betriebes,
2. des Datums der Impfung und
3. des verwendeten Impfstoffes
mitzuteilen. Auf Anordnung der zustaendigen Behoerde hat er zusaetzlich die
Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein empfaengliches Tier verbringt,
2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfaengliches Tier impft,
4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen laesst oder
5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 6 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
Anlage (weggefallen)
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