Gesetz zur Durchfuehrung der EG-
Beitreibungsrichtlinie (EG-
Beitreibungsgesetz - EG-BeitrG)
EG-BeitrG

vom  10.08.1979



"EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S.
654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 3. 5.2003 I 654;
           zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 13.12.2007 I 2897

Fussnote

 Textnachweis ab: 18. 8.1979 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 308/76   (CELEX Nr: 376L0308)
       EGRL 94/2002   (CELEX Nr: 302L0094)
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 7.8.1981 I 807 mWv 1.1.1981

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15.
Maerz 1976 ueber die gegenseitige Unterstuetzung bei der Beitreibung von Forderungen im
Zusammenhang mit Massnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europaeischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft sind, sowie von Abschoepfungen
und Zoellen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geaendert durch die Akte ueber die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europaeische Union begruendenden Vertraege (ABl. EU
2003 Nr. L 236 S. 555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember
2002 zur Festlegung ausfuehrlicher Durchfuehrungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln
der Richtlinie 76/308/EWG ueber die gegenseitige Unterstuetzung bei der Beitreibung
von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zoellen, Steuern und sonstigen
Massnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/79/EG
der Kommission vom 4. Maerz 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 68).

(2) Es gilt fuer die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaft entstanden sind und betreffen:
1. Erstattungen, Interventionen und andere Massnahmen, die Bestandteil des Systems
   vollstaendiger oder teilweiser Finanzierung des Europaeischen Ausrichtungs- und
   Garantiefonds fuer die Landwirtschaft (EAGFL), einschliesslich der im Rahmen dieser
   Aktionen zu erhebenden Beitraege, sind,
2. Abschoepfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung fuer den
   Zuckersektor,
3. Einfuhrabgaben,
4. Ausfuhrabgaben,
5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getraenke und Mineraloele,
6. Umsatzsteuern,
7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermoegen,


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8. Steuern auf Versicherungspraemien,
9. Zinsen, von Verwaltungsbehoerden verhaengte Geldstrafen und Geldbussen sowie Kosten,
   die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch
   Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter.

§ 2 Anzuwendendes Recht und Zustaendigkeit
(1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das
Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den
Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. §
240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Als Tag der Faelligkeit gilt der Tag
des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behoerde.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft,
Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmassnahmen werden vom Bundesministerium
der Finanzen, in den Faellen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
Bundeszentralamt fuer Steuern sowie fuer den Bereich der Zollverwaltung von einer vom
Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulaessigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und
2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprueft. Ihnen obliegt ausserdem die Pruefung, ob
die Auskunftserteilung gemaess § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemaess § 4 Abs. 2 zu
unterbleiben hat.

(3) Vollstreckungsbehoerden sind die Hauptzollaemter. Vollstreckungsbehoerden fuer
Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermoegen, die Steuern auf
Versicherungspraemien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben
geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzaemter.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zustaendigen obersten
Landesbehoerden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehoerde uebertragen.

§ 3 Auskuenfte und Zustellungen
(1) Auf Antrag der zustaendigen Behoerde eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union
(ersuchende Behoerde) kann die Vollstreckungsbehoerde alle Auskuenfte zur Vorbereitung
der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.

(2) Die erlangten Auskuenfte sind der ersuchenden Behoerde mitzuteilen, soweit nicht
dadurch
1. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben wuerde oder
2. die Sicherheit oder die oeffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt
   werden wuerde.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behoerde veranlasst die Vollstreckungsbehoerde die
Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhaengenden
Verfuegungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende
Behoerde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 4 Voraussetzung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behoerde statt und setzt
voraus, dass diese Behoerde
1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder
   beglaubigter Kopie vorlegt und
2. bestaetigt, dass
   a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist
      und


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    b) im Staat der ersuchenden Behoerde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des
       Titels durchgefuehrt wurden und die Massnahmen weder zur vollstaendigen Tilgung der
       Forderung gefuehrt haben noch voraussichtlich fuehren werden.

Vollstreckungsmassnahmen koennen ungeachtet des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet
werden, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die
ersuchende Behoerde dennoch um Vollstreckungsmassnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt
entsprechend.

(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
a) die Vollstreckung aus Gruenden, die auf die Verhaeltnisse des
   Vollstreckungsschuldners zurueckzufuehren sind, geeignet waere, erhebliche
   Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik
   Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die
   Voraussetzungen fuer die Einstellung von Beitreibungsmassnahmen vorliegen;
b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als
   fuenf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fuenf Jahren
   unanfechtbar ist.

§ 5 Umrechnung
Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Die Forderungen werden von der ersuchenden
Behoerde in Euro umgerechnet.

§ 6
(weggefallen)

§ 7 Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel,
Sicherungsmassnahmen
(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel
sind ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zustaendigen Instanz des
Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behoerde ihren
Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen.

(2) Sobald die ersuchende Behoerde oder der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass ein
Rechtsbehelf gemaess Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehoerde das
Vollstreckungsverfahren aus. Sie kann jedoch Sicherungsmassnahmen nach den Vorschriften
ueber die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen,
wenn zu befuerchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich
erschwert wird. Sicherungsmassnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende
Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmassnahmen sind in diesem Falle
aufzuheben.

(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die
ersuchende Behoerde darum ausdruecklich ersucht. Die Vollstreckungsbehoerde entscheidet,
welche Vollstreckungsmassnahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung bleibt
unberuehrt.

§ 8 Verjaehrung
Die Verjaehrung der Forderungen richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des
Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behoerde ihren
Sitz hat.

§ 9
(weggefallen)

§ 10 (Inkrafttreten)
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