Gesetz zur Durchfuehrung der EG-Richtlinie
ueber die gegenseitige Amtshilfe im
Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf
Versicherungspraemien (EG-Amtshilfe-Gesetz)
EGAHiG

vom  19.12.1985



"EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 20.12.2007 I 3150

Fussnote

 Textnachweis ab: 25.12.1985 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 74/94 (CELEX Nr: 394L0074)
       EWGRL 81/92 (CELEX Nr: 392L0081)
       EWGRL 82/92 (CELEX Nr: 392L0082) vgl. G v. 12.7.1996 I 962
Das Gesetz ist gem. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 SteuerbereinigungsG 1986 611-1-19 am
25.12.1985 in Kraft getreten.
Ueberschrift: IdF d. Art. 10 G v. 21.12.1992 I 2150 mWv 1.1.1993 u. d. Art. 3 Nr. 1 G v.
2.12.2004 I 3112 mWv 8.12.2004

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaften gegenseitig
1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermoegen (direkte
   Steuern),
2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungspraemien,
3. (weggefallen)
zur Durchfuehrung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 ueber die
gegenseitige Amtshilfe zwischen den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten im Bereich
der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.
129), durch den Austausch von Auskuenften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den
hierfuer zustaendigen Finanzbehoerden leisten.

(2) Die Finanzbehoerden erteilen nach Massgabe der folgenden Vorschriften und
des § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung der zustaendigen Finanzbehoerde eines anderen
Mitgliedstaates Auskuenfte, die fuer die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem
Mitgliedstaat erheblich sein koennen. Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die
Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behoerdlichen Entscheidungen sowie
den Auskunftsaustausch bei Durchfuehrung gleichzeitiger Pruefungen eines oder mehrerer
Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren voelkerrechtlichen Vereinbarungen und
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen,
bleiben unberuehrt.

(4) (weggefallen)
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§ 1a Geschaeftsweg
(1) Der Verkehr mit den zustaendigen Finanzbehoerden der Mitgliedstaaten obliegt dem
Bundesministerium der Finanzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zustaendigkeit fuer den Bereich der
direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungspraemien auf das Bundeszentralamt
fuer Steuern uebertragen; es kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen
eine Auskunft durch die zustaendige oberste Landesfinanzbehoerde zulassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zustaendigen obersten
Landesbehoerden den Auskunftsaustausch fuer den Bereich der direkten Steuern auf eine
Landesbehoerde uebertragen.

(3) (weggefallen)

§ 1b Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
(1) Die nach § 1a zustaendige Finanzbehoerde kann im Einvernehmen mit der zustaendigen
Finanzbehoerde eines Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behoerde benannte
Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchfuehrung der Amtshilfe (§ 1 Abs. 2) oder bei
der Inanspruchnahme von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der jeweils
gueltigen Fassung im Inland anwesend sind. Die Ermittlungen werden stets von der
zustaendigen inlaendischen Finanzbehoerde gefuehrt. Bedienstete der Finanzbehoerde eines
Mitgliedstaates duerfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Sie haben jedoch Zugang
zu denselben Raeumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den Ermittlungen beauftragten
Bediensteten der inlaendischen Finanzbehoerde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und
zum Zweck der laufenden Ermittlungen.

(2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.

§ 2 Arten der Auskunftserteilung
(1) Die Finanzbehoerden erteilen die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskuenfte, wenn die
zustaendige Finanzbehoerde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht.

(2) Die Finanzbehoerden koennen der zustaendigen Finanzbehoerde eines anderen
Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskuenfte ohne Ersuchen erteilen,
die fuer die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat
geeignet sein koennen. Auskuenfte sollen erteilt werden, wenn
1. Gruende fuer die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive
   Tatbestand einer Steuerverkuerzung erfuellt ist oder erfuellt wird;
2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschaeftsbeziehungen ueber andere Mitgliedstaaten oder
   dritte Staaten geleitet worden sind;
3. eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne
   zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen
   abgegrenzt werden;
4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermaessigung oder Steuerbefreiung
   gewaehrt worden ist, fuer den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder
   Steuererhoehung im anderen Mitgliedstaat fuehren koennte;
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates
   ermittelter Sachverhalt fuer die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem
   Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) Die Finanzbehoerden koennen mit den zustaendigen Finanzbehoerden eines Mitgliedstaates
nach Massgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
in einen regelmaessigen Austausch von Auskuenften ueber gleichartige Sachverhalte der
folgenden Art eintreten:
1. Ueberlassung auslaendischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher
   Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;



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2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen eine Steuerermaessigung oder
   Steuerbefreiung gewaehrt worden ist, die fuer den Steuerpflichtigen zu einer
   Besteuerung oder Steuererhoehung im anderen Mitgliedstaat fuehren koennte;
3. Einkuenfte und Vermoegen, deren Kenntnis fuer die Besteuerung durch einen
   Mitgliedstaat erforderlich sein koennte;
4. u. 5 (weggefallen)
Eine Anhoerung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht
erforderlich.

§ 2a (weggefallen)
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§ 3 Grenzen der Auskunftserteilung
(1) Die Finanzbehoerden duerfen Auskuenfte nicht erteilen,
1.   wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach
     der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden koennte oder einer allgemeinen
     Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen wuerde;
2.   (weggefallen)
3.   wenn dies die oeffentliche Ordnung beeintraechtigt, insbesondere die Geheimhaltung
     in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewaehrleistet ist;
3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewaehrleistet ist;
4.   soweit die Gefahr besteht, dass dem inlaendischen Beteiligten durch die
     Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder
     eines Geschaeftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu
     vereinbarender Schaden entsteht.

(2) Die Finanzbehoerden brauchen Auskuenfte nicht zu erteilen, wenn
1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlass zu der Annahme besteht, dass der
   Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmoeglichkeiten nicht ausgeschoepft hat, obwohl
   er von ihnen haette Gebrauch machen koennen, ohne den Ermittlungszweck zu gefaehrden;
2. keine Gegenseitigkeit besteht;
3. sie die Auskuenfte nur mit unverhaeltnismaessig grossem Aufwand erteilen koennten;
4. sie durch die Erteilung der Auskuenfte die Erfuellung ihrer eigenen Aufgaben
   ernstlich gefaehrden wuerden.

(3) (weggefallen)

§ 4 Geheimhaltung
(1) Auskuenfte, die den Finanzbehoerden von der zustaendigen Finanzbehoerde eines
Mitgliedstaats der Europaeischen Gemeinschaften zugehen, duerfen nur fuer Zwecke der
Steuerfestsetzung, der Ueberpruefung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehoerden
oder der Rechnungspruefung sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und
Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die
mit diesen Aufgaben unmittelbar befasst sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine
weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zustaendige
Finanzbehoerde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskuenfte duerfen auch in einem
gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bussgeldverfahren fuer Zwecke dieser
Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn
diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Ueberpruefung der
Steuerfestsetzung stehen.

(2) Soweit erforderlich, duerfen Auskuenfte in oeffentlichen Gerichtsverhandlungen oder
bei der oeffentlichen Verkuendung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden,
es sei denn, die zustaendige Finanzbehoerde des anderen Mitgliedstaates macht bei der
erstmaligen Uebermittlung der Auskuenfte Einwaende geltend. Spaetere Einwaende dieser
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Behoerde sind zu beruecksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung
zugegangen sind.

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Loeschung oder Sperrung unzulaessig
gespeicherter oder unzulaessig uebermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung
nach § 1 Abs. 2 uebermittel worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft
erhalten haben, unverzueglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung
oder Loeschung dieser Daten vorzunehmen. In den Faellen des § 2a Abs. 4 erfolgt eine
Berichtigung, Sperrung oder Loeschung einzelner Daten ebenfalls unverzueglich.

(4) Die Auskuenfte duerfen an einen dritten Mitgliedstaat uebermittelt werden, wenn
1. deren Inhalt fuer die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat
   erheblich sein kann und
2. die Finanzbehoerde des Mitgliedstaats, der die Daten uebermittelt hat, zugestimmt
   hat.

§ 5
(weggefallen)




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