Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung
(EBewiV)
EBewiV
vom 10.01.1979
"Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die zuletzt
durch Artikel 401 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 401 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.2.1979 Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 2
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11, der §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz
1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe
b, des § 11 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des
Ernaehrungssicherstellungsgesetzes von der Bundesregierung verordnet:
Erster Abschnitt
Umfang und Wirkung der oeffentlichen Bewirtschaftung
§ 1 Oeffentliche Bewirtschaftung
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernaehrungs- und
Landwirtschaft werden die in der Anlage aufgefuehrten Erzeugnisse (bewirtschaftete
Erzeugnisse) oeffentlich bewirtschaftet.
(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen einer Verfuegungsbeschraenkung und
Abgabepflicht nach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen muss nach den Anordnungen
verfahren werden, die die zustaendigen Stellen auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem
Ernaehrungssicherstellungsgesetz treffen.
(3) Der Verfuegungsbeschraenkung und Abgabepflicht unterliegen nicht
1. bewirtschaftete Erzeugnisse in
a) Haushaltungen,
b) Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2),
c) Vorratslagern der Streitkraefte, der Verbaende und Einrichtungen der Polizeien und
der zivilen Verteidigung,
d) sonstigen Bestaenden, die aus oeffentlichen Haushaltsmitteln finanziert worden
sind;
2. bewirtschaftete Erzeugnisse, die
a) in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und als Nachschub fuer
die Streitkraefte bestimmt sind oder
b) sich auf der Durchfuhr befinden.
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(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. weitere Erzeugnisse der Ernaehrungs- und Landwirtschaft in die Anlage aufzunehmen,
um die fuer Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der
Zivilbevoelkerung und der Streitkraefte erforderliche Versorgung mit diesen
Erzeugnissen sicherzustellen,
2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen, wenn ihre Bewirtschaftung zu den
in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist.
§ 2 Verfuegungsbeschraenkung
(1) Die Verfuegungsbeschraenkung bewirkt, dass die ihr unterliegenden bewirtschafteten
Erzeugnisse
1. nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7) zur Be- oder Verarbeitung, zur
Weiterveraeusserung oder zum Verbrauch abgegeben, bezogen oder zum eigenen Verbrauch
entnommen werden duerfen, soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts
anderes ergibt oder das Ernaehrungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes
anordnet;
2. nicht beiseite geschafft, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden duerfen.
Bewirtschaftete Erzeugnisse, die als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der
Versorgung nicht mehr geeignet sind, duerfen nur vernichtet werden, wenn dies vorher
unter Angabe von Art und Menge der Erzeugnisse sowie Ort und Zeitpunkt der Vernichtung
dem Ernaehrungsamt angezeigt worden ist.
(2) Die Verfuegungsbeschraenkung tritt ein bei noch nicht vom Boden getrennten
pflanzlichen Erzeugnissen mit ihrer Trennung, bei tierischen Erzeugnissen mit ihrer
Gewinnung, bei anderen Erzeugnissen mit ihrer Herstellung und bei eingefuehrten
Erzeugnissen mit dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht bewirkt, soweit nicht das Ernaehrungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
etwas anderes anordnet, dass die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse an
die Inhaber von Berechtigungsnachweisen abzugeben sind; sie besteht gegenueber Inhabern
von Berechtigungsnachweisen fuer Verbraucher nur fuer Hersteller und Verteiler, die
ueblicherweise Endverbraucher beliefern (Endverteiler). Erzeuger bewirtschafteter
Erzeugnisse (Erzeuger) und Hersteller duerfen bewirtschaftete Erzeugnisse nicht an
Inhaber von Berechtigungsnachweisen fuer Verbraucher abgeben, soweit nicht in einer
Rechtsverordnung nach dem Ernaehrungssicherstellungsgesetz etwas anderes vorgesehen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben
1. Erzeuger bewirtschaftete Erzeugnisse auch ohne Berechtigungsnachweise an die
ueblicherweise belieferten Verteiler, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie an
Erzeuger abzugeben,
2. Molkereien, soweit nicht das Ernaehrungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes
anordnet, Magermilch, Buttermilch und Molke ohne Berechtigungsnachweise an ihre
Milchlieferanten im bisherigen Umfang abzugeben, soweit die Milchlieferanten solche
Erzeugnisse auch vor Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 zurueckerhalten haben; soweit
die genannten Erzeugnisse in Pulverform bezogen worden sind, koennen entsprechende
Mengen in fluessiger Form abgegeben werden.
In den Faellen des Satzes 1 sind bewirtschaftete Erzeugnisse nur gegen
Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestaetigungen abzugeben, aus denen sich Empfaenger,
Art und Menge der Erzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Abgabe ergeben.
(3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit nicht das Ernaehrungsamt nach § 4 Abs. 2
Nr. 2 etwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Erzeugnisse in
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1. gewerblichen Betrieben der Ernaehrungswirtschaft, soweit sie als Rohstoffe oder
Zwischenprodukte zur Herstellung der in dem Betrieb ueblicherweise oder auf Grund
besonderer Anordnung des Ernaehrungsamtes erzeugten Produkte,
2. Betrieben von Erzeugern, soweit sie im Rahmen der Betriebserhaltung und -
weiterfuehrung als Saatgutbedarf, Futterbedarf und Schwund (innerbetrieblicher
Wirtschaftsbedarf) sowie als Nutz- und Zuchtvieh
erforderlich sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Inhaber von Betrieben der Ernaehrungs- und Landwirtschaft
bewirtschaftete Erzeugnisse ausschliesslich an Erzeuger, Betriebe bestimmter
Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzugeben haben.
§ 4 Anordnungsbefugnis
(1) Das Ernaehrungsamt kann in Einzelfaellen gegenueber Inhabern von Betrieben der
Ernaehrungs- und Landwirtschaft anordnen,
1. bewirtschaftete Erzeugnisse im Rahmen des Betriebes in bestimmter Weise zu
erzeugen, zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder zu
verwenden;
2. Bestaende und Vorraete an bewirtschafteten Erzeugnissen an andere Lagerorte zu
verlagern.
(2) Das Ernaehrungsamt kann ferner, wenn dies in Ausnahmefaellen auf Grund der
Versorgungssituation oder besonderer Umstaende dringend geboten ist,
1. anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abweichend von § 3 Abs. 1
a) auch ohne Berechtigungsnachweise,
b) an einen im Einzelfall bestimmten Empfaenger ausschliesslich oder vorrangig,
c) ausschliesslich an Erzeuger, Betriebe bestimmter Wirtschaftsstufen oder
Verbraucher
abzugeben; im Falle des Buchstaben a gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend;
2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz
2 eine Anordnung treffen.
§ 5 Ermaechtigung
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes zu
erlassen.
§ 6 Versorgungsausgleich
Ist im Zustaendigkeitsbereich einer Behoerde die Versorgung nicht sichergestellt, so
wendet sie sich an die uebergeordnete Behoerde, um einen regionalen oder ueberregionalen
Versorgungsausgleich herbeizufuehren. Ist der Ausgleich innerhalb eines Landes nicht
moeglich, versucht die zustaendige oberste Landesbehoerde, die Versorgung aus einem
anderen Bundesland sicherzustellen. Kann ein solcher Ausgleich nicht herbeigefuehrt
werden, sorgt das Bundesministerium fuer einen Ausgleich; dabei kann er sich der Hilfe
der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung bedienen.
Zweiter Abschnitt
Berechtigungsnachweise
§ 7 Berechtigungsnachweise
(1) Berechtigungsnachweise sind
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1. Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten einschliesslich Milchkarten und Sonderkarten;
zu den Sonderkarten gehoeren auch Reisemarken),
2. Bezugsscheine (einschliesslich Bezugsbescheinigungen fuer die Bundeswehr),
3. Berechtigungsscheine.
(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten
Erzeugnissen.
(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung
1. der Erzeuger, der Hersteller einschliesslich der Be- und Verarbeitungsbetriebe
(Hersteller), der Zwischenverteiler und Endverteiler,
2. der Bundeswehr - einschliesslich mitzuversorgender Verbaende -, der Verbaende
und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, der Seeschiffe,
Krankenhaeuser, Pflegeheime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsanstalten und
aehnlicher Einrichtungen, in denen Vollverpflegung auf Grund von Zugehoerigkeit oder
Aufnahme gewaehrt wird (Einrichtungen zur Sammelverpflegung),
3. der Gaststaetten, Kantinen und aehnlicher Einrichtungen, in denen Verpflegung
gegen Einzelabschnitte der Verbraucherkarten gewaehrt wird (Einrichtungen zur
Gaesteverpflegung),
4. der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer Stellen im Falle von Zuwendungen zu
besonderen Zwecken oder aus besonderen Anlaessen
mit bewirtschafteten Erzeugnissen.
(4) Berechtigungsscheine dienen der Erteilung von Bezugsberechtigungen in
besonderen Faellen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem
Ernaehrungssicherstellungsgesetz vorgesehen ist.
§ 8 Berechtigungsnachweise fuer Verbraucher
(1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einer Meldebehoerde gemeldete
Person erhaelt fuer jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittelkarte. Darueber hinaus
werden Milchkarten, Sonderkarten sowie Bezugsscheine fuer Verbraucher auf Grund einer
Rechtsverordnung nach dem Ernaehrungssicherstellungsgesetz ausgegeben.
(2) Fuer gemeldete Personen, die sich am Tage der Kartenausgabe in Sammelverpflegung
oder im Ausland befinden, werden Berechtigungsnachweise fuer Verbraucher erst nach ihrem
Ausscheiden aus der Sammelverpflegung oder nach ihrer Rueckkehr aus dem Ausland fuer den
Rest des laufenden Versorgungszeitraumes ausgegeben.
(3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammelverpflegung befinden, erhalten auch dann
Berechtigungsnachweise fuer Verbraucher, wenn sie nicht der allgemeinen Meldepflicht
unterliegen.
(4) Auslaender, die als
1. Mitglied einer auslaendischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung
oder Bediensteter einer internationalen Organisation,
2. mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person im gemeinsamen Haushalt lebendes
Familienmitglied,
3. Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der Entsendestaaten,
4. Angehoerige eines Mitgliedes einer Truppe der Entsendestaaten oder einer unter
Nummer 3 bezeichneten Person
von der Meldepflicht befreit sind, erhalten Berechtigungsnachweise fuer Verbraucher,
wenn sie mit den erforderlichen Angaben zur Person bei dem fuer ihren Aufenthaltsort
zustaendigen Ernaehrungsamt angemeldet sind.
(5) Andere Auslaender, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
ohne hier mit einer Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berechtigungsnachweise fuer
Verbraucher gegen Eintragung in ihren Reisepass oder Personalausweis fuer die weitere
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Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch fuer nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn,
sie weisen nach, dass ihr Aufenthalt laenger dauert.
§ 9 Geltungsbereich
Die Berechtigungsnachweise berechtigen zum Bezug bewirtschafteter Erzeugnisse im
Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 10 Geltungsdauer
(1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte gelten nur in dem Versorgungszeitraum,
fuer den sie ausgegeben worden sind.
(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen ist ihre Geltungsdauer festzusetzen.
Sie kann vor ihrem Ablauf von dem Ernaehrungsamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich die
Scheine ausgegeben worden sind, mit Zustimmung der uebergeordneten Stelle verlaengert
werden, wenn dies durch die Versorgungslage oder besondere Umstaende geboten ist.
§ 11 Uebertragbarkeit und Ungueltigkeit
(1) Berechtigungsnachweise sind nicht uebertragbar.
(2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten mit Aufdruck der Warenart und -menge
sowie Reisemarken sind uebertragbar. Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten ohne
Aufdruck der Warenart und -menge sind ungueltig, soweit nicht das Ernaehrungsamt nach § 4
Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet.
§ 12 Ersatzberechtigungsnachweise
(1) Fuer einen Berechtigungsnachweis, der unbrauchbar geworden oder in Verlust geraten
ist, kann das Ernaehrungsamt zur Abwendung eines Versorgungsnotstandes im Einzelfall auf
Antrag einen Ersatzberechtigungsnachweis ausgeben.
(2) Mit der Aushaendigung des Ersatzberechtigungsnachweises wird der bisherige
Berechtigungsausweis ungueltig. Wird ein in Verlust geratener Berechtigungsnachweis
gefunden oder wiedererlangt, so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem
Ernaehrungsamt abzuliefern.
(3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken
der Versorgung nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust geraten, so koennen in
entsprechender Anwendung von Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben werden.
Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und
antragsberechtigt
1. der vorgesehene Empfaenger, sofern der Transport auf seine Gefahr geschehen ist;
2. der Lieferer in allen anderen Faellen.
Dritter Abschnitt
Bezugsmengen fuer Verbraucher
§ 13 Versorgungszeitraum und Zuteilungssaetze
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen,
1. welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen fuer jeweils vier Wochen
(Versorgungszeitraum) fuer Verbraucher sowie fuer Angehoerige von Verbaenden und
Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die nicht von der
Bundeswehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzusehen sind (Zuteilungssaetze),
2. zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gueltig werden,
3. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten
bezogen oder vorbestellt werden koennen,
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4. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Verbraucherkarten wahlweise gegen andere
Erzeugnisse abgegeben und bezogen werden koennen (Austauschlebensmittel).
(2) Absatz 1 ermaechtigt nicht zu Regelungen fuer Angehoerige der Bundeswehr
einschliesslich mitzuversorgender Verbaende.
§ 14 Sonderzuteilungen
Das Ernaehrungsamt kann Sonderzuteilungen bewirtschafteter Erzeugnisse gewaehren, wenn
oertlich bedingte besondere Umstaende dies dringend erfordern.
Vierter Abschnitt
Organisation der Verwaltung und Mitwirkung von
Vereinigungen
§ 15 Ernaehrungsaemter und Kartenausgabestellen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Staedte/Kreisverwaltungsbehoerden richten
Ernaehrungsaemter ein. Die Bezirksregierungen werden als Bezirksernaehrungsaemter taetig.
Die Laender koennen Landesernaehrungsaemter einrichten.
(2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen ein.
§ 16 Sachliche Zustaendigkeit
(1) Die Ernaehrungsaemter nehmen die mit der Erfassung, Lenkung und Zuteilung
bewirtschafteter Erzeugnisse zusammenhaengenden Aufgaben wahr, soweit nicht auf Grund
einer Rechtsverordnung nach dem Ernaehrungssicherstellungsgesetz andere Zustaendigkeiten
festgelegt sind.
(2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend geboten ist, koennen Verfuegungen an
Stelle der Ernaehrungsaemter auch die Bezirksernaehrungsaemter, die Landesernaehrungsaemter,
die obersten Landesbehoerden und das Bundesministerium erlassen; das Bundesministerium
kann eine Verfuegung nur erlassen, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die
Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der
Zweck dieser Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und
durch Verfuegungen der Landesbehoerden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Das Bundesministerium unterrichtet die obersten Landesbehoerden der betroffenen Laender
ueber die von ihm erlassenen Verfuegungen.
(3) Fuer die Ausfuehrung einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des
Ernaehrungssicherstellungsgesetzes sind die Bezirksernaehrungsaemter oder, falls solche
nicht eingerichtet sind, oberste Landesbehoerden zustaendig.
§ 17 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Zustaendig ist
1. fuer die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kartenausgabestelle der Gemeinde, in der
der Verbraucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist; wer mit einer Nebenwohnung in
einer anderen Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucherkarten von der hierfuer
zustaendigen Kartenausgabestelle beziehen, sofern er diese Absicht gegenueber der fuer
seine Hauptwohnung zustaendigen Kartenausgabestelle erklaert; hierueber erhaelt er eine
Bescheinigung, die bei der fuer die Nebenwohnung zustaendigen Kartenausgabestelle
abzugeben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbraucherkarten kann auf die Erklaerung
und Bescheinigung verzichtet werden;
2. fuer die Ausstellung von Bezugsscheinen das Ernaehrungsamt, in dessen
Zustaendigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbaenden nach § 7 Abs.
3 Nr. 2 die zustaendige Versorgungsdienststelle oder bei Verbrauchern die fuer
die Ausgabe von Verbraucherkarten zustaendige Kartenausgabestelle liegt; bei
Verbaenden im Einsatz ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Ernaehrungsamt des
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Bereitstellungs-, Versammlungs- oder Einsatzortes zustaendig; bei Seeschiffen ist
jedes Ernaehrungsamt zustaendig, in dessen Zustaendigkeitsbereich das Schiff anlegt;
bei der Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Ernaehrungsamt einer kreisfreien
Stadt der Hilfe der Kartenausgabestellen bedienen;
3. fuer die Ausstellung von Berechtigungsscheinen das Ernaehrungsamt, in dessen
Zustaendigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle liegt, oder bei
Verbrauchern das Ernaehrungsamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich die fuer die Ausgabe
der Verbraucherkarten zustaendige Kartenausgabestelle liegt;
4. in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen Betrieb beziehen, das
Ernaehrungsamt, in dessen Zustaendigkeitsbereich der Betrieb liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 koennen folgende Personen Verbraucherkarten gegen
entsprechende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort erhalten:
1. Binnenschiffer und ihre Familienangehoerigen sowie sonstige Personen, die staendig
an Bord eines in einem Schiffsregister eines Gerichtes im Geltungsbereich des
Gerichtsverfassungsgesetzes eingetragenen Binnenschiffes wohnen;
2. deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpflegung an Bord eines Seeschiffes
ausscheiden;
3. sonstige Personen, die voruebergehend von ihrem Wohnort abwesend sind und keine
Moeglichkeit haben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von der Kartenausgabestelle
ihres Wohnortes zu erhalten;
4. Auslaender nach § 8 Abs. 4 und 5.
(3) Fuer in Sammelverpflegung befindliche Angehoerige der Bundeswehr und der Verbaende und
Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die voruebergehend nicht von
ihren Verbaenden oder Einrichtungen verpflegt werden, kann abweichend von Absatz 1 Nr.
1 die zustaendige Dienststelle die fuer diesen Zeitraum benoetigten Verbraucherkarten im
Sammelbezug von der Kartenausgabestelle erhalten, in deren Zustaendigkeitsbereich die
Dienststelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zustaendige Dienststelle haben ueber
den Verbleib der Verbraucherkarten Nachweis zu fuehren.
(4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie der Ausstellung von Bezugsscheinen
fuer Verbraucher kann in begruendeten Einzelfaellen von der Regelung des Absatzes 1
hinsichtlich der oertlichen Zustaendigkeit abgewichen werden.
§ 18 Mitwirkung von Vereinigungen
Soweit Interessen der Ernaehrungs- und Landwirtschaft betroffen sind, koennen Verbaende
und Zusammenschluesse, die Aufgaben der Ernaehrungs- oder Landwirtschaft wahrnehmen,
bei der Ausfuehrung einer Rechtsverordnung nach dem Ernaehrungssicherstellungsgesetz zu
beratender Mitwirkung hinzugezogen werden.
Fuenfter Abschnitt
Einzelbestimmungen fuer das Verbraucherkarten- und
Bezugsscheinwesen
§ 19 Empfangsberechtigte
(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen sind berechtigt (Empfangsberechtigte)
1. geschaeftsfaehige Bezugsberechtigte,
2. gesetzliche Vertreter,
3. beschraenkt geschaeftsfaehige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt
fuehren oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,
4. Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.
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(2) Der Empfaenger hat die Empfangsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und den
Empfang der Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu bestaetigen.
§ 20 Unterlagen fuer die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen
(1) Die Kartenausgabestellen fuehren fuer jeden Haushalt in ihrem Bezirk, die
Ernaehrungsaemter fuer jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in ihrem
Zustaendigkeitsbereich Unterlagen fuer die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen.
(2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben zum Empfang von Berechtigungsnachweisen
die Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfuegungen, Abmeldebescheinigungen,
Beleglisten oder andere Unterlagen nachzuweisen. Fuer die Bundeswehr gilt eine
zwischen dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Verteidigung getroffene
Sonderregelung. Fuer Seeschiffe hat der verantwortliche Kapitaen die Musterrolle
vorzulegen sowie ein Versorgungsbuch zu fuehren, in das jedes um Versorgung
ersuchte Ernaehrungsamt eintraegt, fuer welche Erzeugnisse (Art und Menge), fuer welche
Besatzungsstaerke und fuer welchen Zeitraum das Schiff Berechtigungsnachweise erhalten
hat.
(3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Einrichtungen zur Gaesteverpflegung
haben zum erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Verlangen des Ernaehrungsamtes bis
zu einer zurueckliegenden Zeit von sechs Monaten fuer jeden Betrieb den Bedarf durch
Warenein- und -ausgangsbuecher oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen ueber
bezogene und umgesetzte Ernaehrungsgueter nachzuweisen.
§ 21 Verfahren bei Wohnungsaenderung
Im Falle eines Wohnungswechsels uebernimmt die fuer die neue Wohnung zustaendige
Kartenausgabestelle die weitere Ausstattung mit Berechtigungsnachweisen gegen Abgabe
einer Abmeldebescheinigung der bisher zustaendigen Kartenausgabestelle. Bei Personen auf
der Flucht und in Notfaellen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.
§ 22 Sammelverpflegung
(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sammelverpflegung aufgenommen werden,
melden sich unter Rueckgabe der in ihrem Besitz befindlichen Berechtigungsnachweise
bei der zustaendigen Kartenausgabestelle ab und uebergeben die Abmeldebescheinigung der
Einrichtung zur Sammelverpflegung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfaellen kann
auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.
(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrichtung zur Sammelverpflegung aus oder wird
er beurlaubt, so erhaelt er Berechtigungsnachweise von der Kartenausgabestelle nur gegen
Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung.
§ 23 Abgabe von Milch
(1) An Verbraucher sollen
1. lose waermebehandelte Konsummilch,
2. abgepackte waermebehandelte Konsummilch, ausgenommen ultrahocherhitzte und
sterilisierte Milch,
nur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem Endverteiler, von dem sie waehrend eines
Versorgungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Bestellschein anmelden.
(2) Bestellscheine sind
1. fuer die Vorbestellung von entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der
Lebensmittelkarte,
2. fuer die Vorbestellung von Vollmilch oder teilentrahmter Milch ein bestimmter
Einzelabschnitt der Milchkarte.
(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzutrennen und einzubehalten und den
Stammabschnitt des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Berechtigungsnachweis
vorgesehenes Feld mit seinem Firmenstempel zu versehen.
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(4) Vorbestellte entrahmte Milch wird nach Eintragung in eine Kundenliste, Vollmilch
oder teilentrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milchkarte abgegeben.
§ 24 Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten
(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat
der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und
einzubehalten.
(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen
der Gewaehrung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, muessen
vom Lieferer unverzueglich so entwertet werden, dass sie nicht zum nochmaligen Warenbezug
verwendet werden koennen.
§ 25 Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine und Berechtigungsscheine
Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur
zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem
Lieferer mit einer Empfangsbestaetigung auf dem Schein zu uebergeben. Der Erhalt der
bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch gesondert unter Angabe des Bezugsscheines oder
Berechtigungsscheines bestaetigt werden.
§ 26 Abrechnung der Berechtigungsnachweise und anderer Nachweise
(1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbraucherkarten sind spaetestens zwei Wochen
nach Ablauf ihrer Gueltigkeit mit dem Ernaehrungsamt abzurechnen. Zu diesem Zweck
sind die Einzelabschnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen zu kleben und auf
Abrechnungsbogen nach Art der bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen.
(2) Andere Berechtigungsnachweise oder Empfangsbestaetigungen und Abrechnungsunterlagen
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind spaetestens zwei Monate nach Belieferung mit dem
Ernaehrungsamt abzurechnen. Das Ernaehrungsamt kann, soweit dies durch die
Versorgungslage geboten ist, verlangen, dass in einem kuerzeren Zeitabstand und zu
bestimmten Terminen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist anhand einer Zusammenstellung
nach Warenarten und -mengen vorzunehmen. Die einbehaltenen Berechtigungsnachweise sind
mit den Bestaetigungen nach § 25 Satz 2 oder 3 beizufuegen.
(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln. In einer
solchen Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Einzelabschnitte der
Verbraucherkarten mit der Kartenausgabestelle abzurechnen sind.
§ 27 Ausgabe von Bezugsscheinen
(1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Einrichtungen zur Gaesteverpflegung werden
die nach § 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Empfangsbestaetigungen und
Abrechnungsunterlagen von dem Ernaehrungsamt in Bezugsscheine umgetauscht.
(2) Hersteller erhalten vom Ernaehrungsamt Bezugsscheine entsprechend den abgerechneten
Berechtigungsnachweisen, Empfangsbestaetigungen und Abrechnungsunterlagen.
(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Einzelheiten zu bestimmen ueber
1. Umrechnungssaetze, nach denen fuer die Menge der von Herstellern abgelieferten
bewirtschafteten Erzeugnisse Bezugsscheine ueber die zur Produktion erforderlichen
Rohstoffe ausgegeben werden,
2. die Be- und Verarbeitung und die Beschaffenheit bewirtschafteter Erzeugnisse.
(4) Erzeugern werden vom Ernaehrungsamt im Benehmen mit der fuer die Veranlagung
zustaendigen Stelle Bezugsscheine fuer bewirtschaftete Erzeugnisse, die im Rahmen der
Betriebserhaltung und -weiterfuehrung als innerbetrieblicher Wirtschaftsbedarf sowie
als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich sind, zugeteilt, soweit das wirtschaftseigene
Aufkommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen zu erbringen.
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(5) Einrichtungen zur Sammelverpflegung erhalten Bezugsscheine nach der Zahl der
Verpflegungsteilnehmer und den Zuteilungssaetzen, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 13 Abs. 1 festgesetzt werden. Dies gilt nicht fuer die Bundeswehr einschliesslich
mitzuversorgender Verbaende.
(6) Zur Bevorratung, zur Ueberbrueckung und als Anlaufzuteilung sowie zur Versorgung
in besonderen Faellen koennen Bezugsscheine ohne Vorlage von Berechtigungsnachweisen
nach Weisung der obersten Landesbehoerden oder der von ihr bestimmten Stelle ausgegeben
werden.
§ 28 Schwundverguetungen
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. den Umfang von Schwundverguetungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen fuer
Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden koennen,
und
2. das Verfahren fuer die Feststellung der Schwundverguetungen
festzulegen.
§ 29 Mengenangabe und Stueckelung
(1) Bezugsscheine sollen ueber handelsuebliche Mengen und unter Beruecksichtigung der
Transport- und Verkaufsverhaeltnisse ausgestellt werden. Mehr- oder Mindermengen, die
sich bei dieser Handhabung ergeben, werden bei den folgenden Bezugsscheinausgaben
beruecksichtigt.
(2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in einem Bezugsschein ausgewiesenen
Warenmengen innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollstaendig liefern koennen,
sind verpflichtet, den Bezugsschein dem Berechtigten unverzueglich mit der Erklaerung
zurueckzugeben, dass sie nicht oder nur bestimmte Teilmengen liefern koennen.
(3) Das Ernaehrungsamt kann Bezugsscheine auf Antrag stueckeln.
§ 30 Liefer- und Abnahmezwang
(1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endverteiler (Lieferanten) koennen zur Steuerung
der Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen verpflichtet werden, bewirtschaftete
Erzeugnisse an bestimmte Empfaenger abzugeben. In diesem Fall ist der Lieferant
verpflichtet, die Erzeugnisse an den bestimmten Empfaenger abzugeben; der Empfaenger ist
verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem Lieferanten zu beziehen.
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit in einer Rechtsverordnung nach dem
Ernaehrungssicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Berechtigungsnachweisen
festgelegt. Ist die Behoerde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, fuer den
Lieferanten oertlich nicht zustaendig, so spricht auf ihr Ersuchen die fuer den
Lieferanten zustaendige Behoerde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte Behoerde
dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet die naechsthoehere gemeinsame Behoerde; liegen
die Behoerden im Zustaendigkeitsbereich verschiedener Laender, so entscheidet das
Bundesministerium.
Sechster Abschnitt
Rechnungskontrolle und Aufbewahrungsfristen
§ 31 Bestandsverzeichnisse der Betriebe
(1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler sind verpflichtet, fuer jeden
Betrieb den Warenbestand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 in ein
Bestandsverzeichnis nach Art und Menge der bewirtschafteten Erzeugnisse aufgegliedert
aufzunehmen, dem Ernaehrungsamt unverzueglich mitzuteilen und laufend fortzuschreiben.
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(2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner verpflichtet, fuer jeden
Warenlieferanten und jeden Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen aufgegliederte
Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich ergeben
1. Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs,
2. die verausgabten und vereinnahmten Berechtigungsnachweise sowie die ausgestellten
und vereinnahmten Empfangsbestaetigungen und Abrechnungsunterlagen mit Datum.
(3) Die Bestandsverzeichnisse muessen monatlich abgeschlossen und saldiert werden. Sie
sind dem Ernaehrungsamt oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit auf Verlangen
vorzulegen.
(4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnungen koennen mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden. Sofern dies geschieht, sind
das Ernaehrungsamt oder die von ihm beauftragten Personen befugt, die
Programmierungsunterlagen zu ueberpruefen sowie Kontrollprogramme in die
Datenverarbeitungsanlagen einzugeben; die nach den Absaetzen 1 und 2 Verpflichteten
haben diese Massnahmen zu dulden und die zur Ueberpruefung erforderliche Unterstuetzung zu
leisten.
(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Nachweis ueber die Waren- und Bezugsscheinbewegung in anderer Weise zu
regeln und zu bestimmen, dass auch Einrichtungen zur Gaeste- und Sammelverpflegung mit
Ausnahme der Bundeswehr, der Verbaende und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen
Verteidigung zur Fuehrung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet sind.
§ 32 Festschreibung der Bestandsverzeichnisse
(1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinueberhangs sowie von Warenmehr- oder -
mindermengen kann das Ernaehrungsamt anordnen, dass die Bestandsverzeichnisse eines
Herstellers, Zwischen- und Endverteilers auf einen bestimmten Stichtag zum Zwecke der
Neueroeffnung endgueltig abgeschlossen und saldiert werden (Festschreibung).
(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Befugnis zur Anordnung der Festschreibung auch fuer Einrichtungen
zur Gaeste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbaende und
Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung vorzusehen.
(3) Ist eine Festschreibung angeordnet, so sind die betroffenen Betriebe verpflichtet,
Bescheinigungen ihrer Lieferer ueber etwaige Warenguthaben der Aufstellung ueber die
Bestaende an bewirtschafteten Erzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizufuegen.
(4) Das Ernaehrungsamt schliesst die Bestandsverzeichnisse, auf die sich die
Festschreibung bezieht, nach Pruefung der Unterlagen ab und eroeffnet sie nach
Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei Wiedereroeffnung von Bezugsscheinkonten
sind vorhandene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugscheinueberhaenge auf kuenftige Bezuege zu
verrechnen.
§ 33 Aufbewahrungsfristen
Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Personen, die eine Einrichtung zur Gaeste-
oder Sammelverpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften
eine laengere Aufbewahrung verlangt wird, verpflichtet, fuer jeden Betrieb die
Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berechtigungsnachweise sich beziehende
Unterlagen mindestens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren.
Siebenter Abschnitt
Bezugsscheinsperre und Betriebseinstellung
§ 34 Bezugsscheinsperre
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(1) Verstoesst der Inhaber oder Leiter eines Betriebes bei der Betriebsfuehrung in einer
Weise gegen diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung ergangene Anordnungen,
dass dadurch die ordnungsgemaesse Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen gefaehrdet
erscheint, so koennen die Bezirksernaehrungsaemter oder, falls solche nicht bestehen, die
obersten Landesbehoerden die Ausgabe von Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren,
soweit dies zur Untersuchung des Verstosses notwendig ist.
(2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat der Betrieb der anordnenden Stelle
innerhalb von drei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeugnisse und
Berechtigungsnachweise, auf die sich die Sperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm
vorhandenen bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise und, soweit es sich
um Hersteller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein Verzeichnis der Lieferer und
Abnehmer vorzulegen.
§ 35 Betriebseinstellung
Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenverteilers, Endverteilers oder
einer Einrichtung zur Gaeste- oder Sammelverpflegung eingestellt, so sind die
Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebseinstellung festzuschreiben; die §§
32 und 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ernaehrungsamt trifft die erforderlichen
Anordnungen ueber die Verwendung der Vorraete und der noch im Betrieb vorhandenen
Berechtigungsnachweise. Es stellt hierueber eine Bescheinigung aus, die als Grundlage
fuer die Erteilung von Bezugsscheinen bei einer Wiedereroeffnung des eingestellten
Betriebes dient.
Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 36 Abgabeverbot fuer bewirtschaftete Erzeugnisse
(1) Die gewerbsmaessige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist fuer 48 Stunden von
der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die oertliche Versorgungslage
erfordert, kann das Ernaehrungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot aufheben oder die
Frist abkuerzen.
(2) Das Abgabeverbot gilt nicht fuer
1. rohe und waermebehandelte Konsummilch ausser ultrahocherhitzter und sterilisierter
Milch,
2. die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,
3. die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke - auch in Pulverform - durch
Molkereien an ihre Milchlieferanten,
4. Seefische, frisch oder gekuehlt.
Diese Erzeugnisse koennen innerhalb der Frist nach Absatz 1 ohne Berechtigungsnachweise
bezogen werden.
§ 37 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Laender Bremen und Hamburg werden ermaechtigt, die Vorschriften dieser
Verordnung ueber die Zustaendigkeit von Behoerden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
Laender anzupassen.
§ 38 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt,
beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der
Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet,
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3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht
abgibt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen
oder Empfangsbestaetigungen abgibt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise uebertraegt,
7. einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt oder sich aushaendigen laesst, ohne dass
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,
8. einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungueltig geworden ist,
9. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten
Berechtigungsnachweis nicht abliefert,
10. entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht
vorschriftsmaessig oder nicht unverzueglich entwertet,
11. entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht
unverzueglich mitteilt oder nicht fortschreibt,
12. entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
13. entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschliesst,
saldiert oder vorlegt,
14. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine
Bescheinigung nicht beifuegt,
15. entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt,
16. entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes
Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt,
17. einer vollziehbaren Anordnung der zustaendigen Behoerde nach den §§ 4, 26 Abs. 2
Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes,
die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des
Ernaehrungssicherstellungsgesetzes ist das Ernaehrungsamt.
§ 39 Zustimmung des Bundesrates
Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 beduerfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlass das
Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3,
§ 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermaechtigt ist, nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26
Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 gemaess § 2 Abs. 3 des
Ernaehrungssicherstellungsgesetzes nur nach Massgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
angewendet werden.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bewirtschaftete Erzeugnisse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1979, 61
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis)
und die zur menschlichen Ernaehrung geeigneten Erzeugnisse hieraus, insbesondere
a) Mehl, Griess, Dunst, Backschrot,
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b) Backwaren (Brot, Kleingebaeck, Feinbackwaren, Dauerbackwaren),
c) Teigwaren,
d) Graupen, Flocken, Naehrmittel, Kaffee-Ersatzmittel;
2. Huelsenfruechte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die zur menschlichen Ernaehrung
geeigneten Erzeugnisse hieraus;
3. Kartoffeln und die zur menschlichen Ernaehrung geeigneten Erzeugnisse hieraus;
4. Zuckerrueben, Zuckerarten aus Zuckerrueben, Zuckerrohr, Staerke oder staerkehaltigen
Erzeugnissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Fuellmassen, Suesswaren (Schokolade,
Schokoladewaren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit;
5. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Huehner (ausser Zwerghuehnern), Enten, Gaense und
Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernaehrung geeignete Innereien dieser
Tiere und die zur menschlichen Ernaehrung geeigneten Fleischerzeugnisse;
6. Huehnereier (ausser Eier von Zwerghuehnern) und Eiprodukte;
7. zur menschlichen Ernaehrung geeignete Seefische und daraus hergestellte Fischwaren;
8. Oelfruechte und Oelsaaten; Oelkuchen und Oelschrote;
9. zur menschlichen Ernaehrung geeignete Oele und Fette pflanzlicher und tierischer
Herkunft, auch in rohem oder unverarbeitetem Zustand;
10. Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernaehrung geeignete Milcherzeugnisse;
11. Gemuese- und Obstkonserven sowie sonstige haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemuese
oder Fruechten;
12. Futtermittel ausser Silage und wirtschaftseigenem Gruenfutter.
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