Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
EBO

vom  08.05.1967



"Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die
zuletzt durch die Verordnung vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S. 467) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 19.3.2008 I 467

Fussnote

Ueberschrift: V gilt auch in Berlin gem. V 930-1-2 v. 15.11.1984 I 1369
 Textnachweis ab: 1. 1.1982
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EBO Anhang EV

Inhaltsuebersicht
                                         Erster Abschnitt
                                            Allgemeines
Geltungsbereich                                                                § 1
Allgemeine Anforderungen                                                       § 2
Ausnahmen, Genehmigungen                                                       § 3
                                        Zweiter Abschnitt
                                           Bahnanlagen
Begriffserklaerungen                                                            §   4
Spurweite                                                                      §   5
Gleisbogen                                                                     §   6
Gleisneigung                                                                   §   7
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke                                    §   8
Regellichtraum                                                                 §   9
Gleisabstand                                                                   §   10
Bahnuebergaenge                                                                  §   11
Hoehengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen                                     §   12
Bahnsteige, Rampen                                                             §   13
Signale und Weichen                                                            §   14
Streckenblock, Zugbeeinflussung                                                §   15
Fernmeldeanlagen                                                               §   16
Untersuchen und Ueberwachen der Bahnanlagen                                     §   17
                                   Dritter Abschnitt
                                        Fahrzeuge
Einteilung, Begriffserklaerungen                                                § 18
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit                            § 19
Radsatzabstand und Bogenlauf                                                   § 20
Raeder und Radsaetze                                                             § 21
Begrenzung der Fahrzeuge                                                       § 22
Bremsen                                                                        § 23
Zug- und Stosseinrichtungen                                                     § 24
Freie Raeume und Bauteile an den Fahrzeugenden                                  § 25
(weggefallen)                                                                  § 26
(weggefallen)                                                                  § 27
Ausruestung und Anschriften                                                     § 28
(weggefallen)                                                                  §§ 29 bis 31
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge                                         § 32
Ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge                                   § 33
                                   Vierter Abschnitt
                                       Bahnbetrieb
Begriff, Art und Laenge der Zuege                                                § 34

                                               -1-
      
                                                                              

Bremsen der Zuege                                                            §   35
Zusammenstellen der Zuege                                                    §   36
Ausruesten der Zuege mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung                     §   37
Fahrordnung                                                                 §   38
Zugfolge                                                                    §   39
Fahrgeschwindigkeit                                                         §   40
(weggefallen)                                                               §   41
Rangieren, Hemmschuhe                                                       §   42
Sichern stillstehender Fahrzeuge                                            §   43
(weggefallen)                                                               §   44
Besetzen der Triebfahrzeuge und Zuege                                        §   45
(weggefallen)                                                               §   46
                                    Fuenfter Abschnitt
                                         Personal
Betriebsbeamte                                                              § 47
Anforderungen an Betriebsbeamte                                             § 48
(weggefallen)                                                               §§ 49 bis 53
Ausbildung, Pruefung                                                         § 54
                                   Sechster Abschnitt
                 Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
(weggefallen)                                                               §§ 55 bis 61
Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge                         § 62
Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen                                    § 63
Beschaedigen der Bahn und betriebsstoerende Handlungen                        § 64
Eisenbahnbedienstete                                                        § 64a
Ordnungswidrigkeiten                                                        § 64b
                                    Siebter Abschnitt
                                   Schlussbestimmungen
Inkrafttreten                                                               § 65
(weggefallen)                                                               § 66
                                          Anlagen
                     1Regellichtraum
                     2Ermittlung der Grenzlinie
                     3Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung
                     4Gleisabstand
                     5-
                     6Raeder und Radsaetze
                     7Bezugslinie G1
                     8Bezugslinie G2
                     9Einschraenkung der Fahrzeugmasse
                    10Zug- und Stosseinrichtungen
                    11Freizuhaltende Raeume an den Fahrzeugenden

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. Maerz 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 225), geaendert durch das Gesetz vom 1. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1161), in Verbindung mit § 1 der Verordnung ueber die Ermaechtigung
des Bundesministers fuer Verkehr zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des
Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer regelspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht fuer den
Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtoeffentlichen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

                                            -2-
        
                                                                                

(2) Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen
unterschieden. Die Entscheidung darueber, welche Strecken Hauptbahnen und welche
Nebenbahnen sind, treffen
1. fuer die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige Unternehmen,
2. fuer Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehoeren
   (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zustaendige Landesbehoerde.

(3)   Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorschriften dieser Verordnung gelten
fuer   Haupt- und Nebenbahnen,
die   auf der linken Haelfte einer Seite I die auf der rechten Haelfte einer
nur   fuer Hauptbahnen.                  I Seite nur fuer Nebenbahnen.

(4) Die Vorschriften fuer Neubauten gelten auch fuer umfassende Umbauten bestehender
Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung
beruecksichtigt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge muessen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen
der Sicherheit und Ordnung genuegen. Diese Anforderungen gelten als erfuellt, wenn die
Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine
ausdruecklichen Vorschriften enthaelt, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die
gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, dass die Benutzung der
Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und
sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermoeglicht
wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von
Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine moeglichst weitreichende
Barrierefreiheit fuer deren Nutzung zu erreichen. Dies schliesst die Aufstellung
eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung
in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt
nach Anhoerung der Spitzenorganisationen von Verbaenden, die nach § 13 Abs. 3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen uebersenden die
Programme ueber ihre Aufsichtsbehoerden an das fuer das Zielvereinbarungsregister
zustaendige Bundesministerium. Die zustaendigen Aufsichtsbehoerden koennen von den Saetzen 2
und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemaessen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und
Fahrzeuge sowie zur Durchfuehrung des sicheren Betriebs koennen erlassen
1. fuer die Eisenbahnen des Bundes und fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
   Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2. fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde.

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen
(1) Ausnahmen koennen zulassen
1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Beruecksichtigung besonderer
   Verhaeltnisse
      a) fuer Eisenbahnen des Bundes sowie fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz
         im Ausland das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
         die zustaendigen Landesbehoerden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des
         Eisenbahnwesens beruehrt wird;
      b) fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde im Benehmen
         mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

2. im uebrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis
   auf diesen Absatz ausdruecklich vorgesehen sind,

                                              -3-
      
                                                                              

   a) fuer Eisenbahnen des Bundes sowie fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
      Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
   b) fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde.


(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen
Absatz vorgesehen sind, erteilen
1. fuer Eisenbahnen des Bundes sowie fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
   Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2. fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde.


Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen

§ 4 Begriffserklaerungen
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstuecke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer
Eisenbahn, die unter Beruecksichtigung der oertlichen Verhaeltnisse zur Abwicklung oder
Sicherung des Reise- oder Gueterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehoeren
auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und
Entladen sowie den Zu- und Abgang ermoeglichen oder foerdern. Es gibt Bahnanlagen der
Bahnhoefe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehoeren nicht zu den
Bahnanlagen.

(2) Bahnhoefe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Zuege beginnen, enden,
ausweichen oder wenden duerfen. Als Grenze zwischen den Bahnhoefen und der freien Strecke
gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie
frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle
kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Ueberleitstelle, Anschlussstelle, Haltepunkt,
Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zuege von einer Strecke auf
eine andere Strecke uebergehen koennen.

(6) Ueberleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zuege auf ein anderes Gleis
derselben Strecke uebergehen koennen.

(7) Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Zuege ein angeschlossenes
Gleis als Rangierfahrt befahren koennen, ohne dass die Blockstrecke fuer einen anderen
Zug freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen die
Blockstrecke fuer einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Zuege planmaessig halten, beginnen oder
enden duerfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlussstellen, die mit einem Haltepunkt
oertlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb
insbesondere an beweglichen Bruecken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und
Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zuegen planmaessig befahrenen Gleise. Durchgehende
Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den
Bahnhoefen. Alle uebrigen Gleise sind Nebengleise.

§ 5 Spurweite

                                            -4-
      
                                                                              

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflaechen der Schienenkoepfe im
Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmass der Spurweite betraegt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht groesser sein als
1.465 mm in Hauptgleisen,                                                     1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen;

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht
unterschreiten:
                Bogenradien                                  Spurweite
                     m                                           mm
             unter 175 bis 150                                 1.435
             unter 150 bis 125                                 1.440
             unter 125 bis 100                                 1.445

§ 6 Gleisbogen
(1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
300 m                                       180 m

betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig aendern. Wo
erforderlich, sind Uebergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die aeussere Schiene
hoeher liegen als die innere (Ueberhoehung). Die Ueberhoehung ist in Abhaengigkeit von
der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung
und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb
einstellenden Abweichungen 180 mm nicht ueberschreiten.

(4) Jede Aenderung der Ueberhoehung ist durch eine Ueberhoehungsrampe zu vermitteln, deren
Neigung nicht groesser sein darf als
1:400.                                      1:300.

§ 7 Gleisneigung
(1) Die Laengsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
                  12,5v.T.                                         40v.T.

nicht ueberschreiten.

(2) Die Laengsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche
Bahnhofsgleise, in denen die Gueterzuege durch Schwerkraft aufgeloest oder gebildet
werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht ueberschreiten.

(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.

§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
(1) Oberbau und Bauwerke muessen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast
und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Laengeneinheit bei der zugelassenen
Geschwindigkeit aufnehmen koennen, mindestens aber Fahrzeuge
mit einer Radsatzlast von 18 t und   I   mit einer Radsatzlast von 16 t
einem Fahrzeuggewicht je             I   und einem Fahrzeuggewicht je
Laengeneinheit von 5,6t/m.            I   Laengeneinheit von 4,5 t/m.
                                     I   Ausnahmen von diesen Mindestwerten
                                     I   sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Der Oberbau muss beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhaengender
Gleisabschnitte so hergestellt werden, dass er Radsatzlasten von
                                            -5-
      
                                                                              

               mindestens 20 t                                 moeglichst 18 t

aufnehmen kann.

(3) Bauwerke muessen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens fuer      Radsatzlasten
von 25 t und fuer Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit von 8 t/m bemessen      werden. Bauwerke
unter Gleisen, auf denen ausschliesslich Stadtschnellbahnen verkehren,      duerfen fuer
geringere Lasten bemessen werden, mindestens jedoch fuer Radsatzlasten      von 20 t und fuer
Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit von 6 t/m.

§ 9 Regellichtraum
(1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehoerende, in der Anlage 1 dargestellte
Raum. Der Regellichtraum setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie
umschlossenen Raum und zusaetzlichen Raeumen fuer bauliche und betriebliche Zwecke.

(2) Die Grenzlinie umschliesst den Raum, den ein Fahrzeug unter Beruecksichtigung
der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der
Mindestabstaende von der Oberleitung benoetigt. Die Masse der Grenzlinie sind nach den
Anlagen 2 und 3 zu berechnen.

(3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche
A und B) und in den Raum fuer das Durchrollen der Raeder (Bild 2 Bereich C) duerfen feste
Gegenstaende unter den dort genannten Bedingungen hineinragen; bestehende Eintragungen
in den Regellichtraum duerfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie umschlossene
Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht fuer Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen
und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur fuer diese Zwecke benutzt
werden.

(4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum fuer den Durchgang der
Stromabnehmer freizuhalten, dessen Groesse sich nach den oertlichen und betrieblichen
Verhaeltnissen richtet.

(5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies
gilt auch fuer die Stromschiene. Fuer den Fahrdraht gelten die Mindesthoehen nach Anlage 3
Nr. 3; Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 10 Gleisabstand
(1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muss
mindestens den in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Massen entsprechen.

(2) Auf der freien Strecke muss bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand
mindestens 4,00 m betragen; bei Gleisen, auf denen ausschliesslich Stadtschnellbahnen
verkehren, ist eine Verringerung des Gleisabstandes bis auf 3,80 m zulaessig. Bestehende
Gleisabstaende von 4,00 m - bei Stadtschnellbahnen von 3,80 m - und weniger duerfen nicht
verringert werden.

(3) In Bahnhoefen muss der Gleisabstand - ausser bei Ueberladegleisen - mindestens 4,00
m, bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstaende von 4,50 m und
weniger duerfen nicht verringert werden; Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Durchgehende Hauptgleise ohne Zwischenbahnsteig duerfen im Gleisabstand der freien
Strecke durch den Bahnhof gefuehrt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke
vergroessert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen
bleiben.

(4) Die in den Absaetzen 2 und 3 genannten Gleisabstaende muessen bei Gleisen mit Radien
unter 250 m nach Anlage 4 Nr. 3 vergroessert werden.

(5) Fuer die Dauer von Bauarbeiten darf der Gleisabstand auf die in der Anlage 4 Nr.
1 oder 2 genannten Masse verringert werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmassnahmen
getroffen sind.

§ 11 Bahnuebergaenge

                                            -6-
      
                                                                              

(1) Bahnuebergaenge sind hoehengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Strassen, Wegen und
Plaetzen. Uebergaenge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Uebergaenge fuer
Reisende gelten nicht als Bahnuebergaenge.

(2) Auf Strecken mit einer              I
zugelassenen Geschwindigkeit von        I
mehr als 160 km/h sind                  I
Bahnuebergaenge unzulaessig.               I

(3) Auf Bahnuebergaengen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Strassenverkehr. Der
Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies
ist nicht erforderlich an Bahnuebergaengen von
1. Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnuebergaenge ausreichend erkennbar sind,
2. Fusswegen,
3. Privatwegen ohne oeffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4. anderen Strassen und Wegen ueber Nebengleise, wenn die Bahnuebergaenge fuer das Befahren
   mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Strassenverkehr freigehalten werden.

(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Strassenfahrzeuge und
Tiere angehalten werden muessen, wenn der Bahnuebergang nicht ueberquert werden darf.

(5) An Bahnuebergaengen in Hafen - und Industriegebieten darf auf das Aufstellen
von Andreaskreuzen verzichtet werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem
Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet,
Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht fuer Bahnuebergaenge,
die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.

(6) Bahnuebergaenge sind durch
1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit
   Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4. Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als
neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken
nicht mehr verwendet werden.

(7)                                     I Bahnuebergaenge duerfen gesichert werden
                                        I 1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13)
                                        I    durch die Uebersicht auf die
                                        I    Bahnstrecke (Absatz 12) oder
                                        I    bei fehlender Uebersicht auf die
                                        I    Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen
                                        I    durch hoerbare Signale der
                                        I    Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18),
                                        I    wenn die Geschwindigkeit der
                                        I    Eisenbahnfahrzeuge am Bahnuebergang
                                        I    hoechstens 20 km/h - an
                                        I    Bahnuebergaengen von Feld- und
                                        I    Waldwegen hoechstens 60 km/h -
                                        I    betraegt;
                                        I 2. bei maessigem Verkehr (Absatz 13) und
                                        I    eingleisigen Bahnen durch die
                                        I    Uebersicht auf die Bahnstrecke in
                                        I    Verbindung mit hoerbaren Signalen
                                        I    der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18)
                                        I    oder
                                        I    bei fehlender Uebersicht auf die
                                        I    Bahnstrecke - mit besonderer

                                            -7-
      
                                                                              

                                        I    Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch
                                        I    hoerbare Signale der
                                        I    Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
                                        I    Geschwindigkeit der
                                        I    Eisenbahnfahrzeuge am Bahnuebergang
                                        I    hoechstens 20 km/h - an
                                        I    Bahnuebergaengen von Feld- und
                                        I    Waldwegen hoechstens 60 km/h -
                                        I    betraegt.

(8) Bahnuebergaenge ueber Nebengleise      I
duerfen wie Bahnuebergaenge ueber           I
Nebenbahnen (Absatz 7) gesichert         I
werden.                                 I

(9) Bahnuebergaenge von Fuss- und Radwegen duerfen durch die Uebersicht auf die Bahnstrecke
(Absatz 12) oder durch hoerbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert
werden. Ausserdem
                   muessen                                      duerfen

Umlaufsperren oder aehnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

(10) Bahnuebergaenge von Privatwegen
ohne oeffentlichen Verkehr, die als    I 1. ohne oeffentlichen Verkehr, die als
solche gekennzeichnet sind, duerfen    I    solche gekennzeichnet sind, duerfen
gesichert werden bei einer            I    gesichert werden
Geschwindigkeit der                   I    a) durch die Uebersicht auf die
Eisenbahnfahrzeuge am Bahnuebergang    I       Bahnstrecke (Absatz 12) oder
von hoechstens 140 km/h                I    b) durch hoerbare Signale der
a) durch die Uebersicht auf die        I       Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18),
   Bahnstrecke (Absatz 12) und        I       wenn ihre Geschwindigkeit am
   Abschluesse oder                    I       Bahnuebergang hoechstens 60 km/h
b) durch Abschluesse in Verbindung     I       betraegt, oder
   mit einer Sprechanlage zum         I    c) durch Abschluesse in Verbindung
   zustaendigen Betriebsbeamten.       I       mit einer Sprechanlage zum
                                      I       zustaendigen Betriebsbeamten
                                      I       oder
                                      I    d) - mit besonderer Genehmigung
                                      I       (§ 3 Abs. 2) - durch Abschluesse;
                                      I 2. mit oeffentlichem Verkehr in
                                      I    Hafen - und Industriegebieten
                                      I    duerfen bei schwachem und maessigem
                                      I    Verkehr (Absatz 13) gesichert
                                      I    werden
                                      I    a) durch die Uebersicht oder
                                      I    b) durch Abschluesse, wenn die
                                      I       Geschwindigkeit der
                                      I       Eisenbahnfahrzeuge am
                                      I       Bahnuebergang hoechstens 20 km/h
                                      I       betraegt.
Abschluesse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die
Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs.
2) nur geschlossen zu halten.

(11) Eine Sicherung nach den Absaetzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der
Bahnuebergang durch Posten gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange
durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Strassenmitte
erreicht hat.

(12) Die Uebersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei
richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhaeltnisse die Bahnstrecke so weit und
in einem solchen Abstand uebersehen koennen, dass sie bei Anwendung der im Verkehr


                                             -8-
      
                                                                              

erforderlichen Sorgfalt den Bahnuebergang ungefaehrdet ueberqueren oder vor ihm anhalten
koennen.

(13) Bahnuebergaenge haben
1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines
   Tages von hoechstens 100 Kraftfahrzeugen ueberquert werden,
2. maessigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages
   von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen ueberquert werden,
3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages
   von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen ueberquert werden.

(14) Weisen Bahnuebergaenge waehrend bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen
abweichend von der Einstufung nach Absatz 13 eine hoehere Verkehrsstaerke auf, so muessen
sie, haben sie eine niedrigere Verkehrsstaerke, so duerfen sie waehrend dieser Zeiten
entsprechend gesichert werden.

(15) Das Schliessen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den
Strassenverkehr abzustimmen
1. durch Lichtzeichen oder
2. durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwaerters oder
3. bei schwachem oder maessigem Verkehr durch hoerbare Zeichen.

(16) Bahnuebergaenge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und
Schranken an Fuss- und Radwegen - muessen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder
unmittelbar eingesehen werden koennen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schliessen
der Schranken durch Lichtzeichen auf den Strassenverkehr abgestimmt und das Freisein des
Bahnueberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.

(17) Anrufschranken sind Schranken, die staendig oder waehrend bestimmter Zeiten
geschlossen gehalten und auf Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr moeglich
ist, geoeffnet werden. Anrufschranken sind mit einer Sprechanlage auszuruesten, wenn der
Schrankenwaerter den Bahnuebergang von der Bedienungsstelle aus nicht einsehen kann.

(18) Vor Bahnuebergaengen, vor denen nach den Absaetzen 7 bis 10 hoerbare Signale der
Eisenbahnfahrzeuge gegeben werden muessen, sind Signaltafeln aufzustellen.

(19) Ein Bahnuebergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muss - ausser bei
Hilfszuegen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug,
der mit dem Triebfahrzeugfuehrer allein besetzt ist, darf, nachdem er angehalten hat
und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnuebergang ohne Sicherung
durch Posten befahren.

§ 12 Hoehengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
(1) Neue hoehengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen duerfen ausserhalb der Bahnhoefe
oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Fuer voruebergehend
anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei hoehengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu fuehren ist,
bestimmen
1. fuer Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
2. fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde.

§ 13 Bahnsteige, Rampen
(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der
Regel die Bahnsteigkanten auf eine Hoehe von 0,76 m ueber Schienenoberkante gelegt
werden; Hoehen von unter 0,38 m und ueber 0,96 m sind unzulaessig. Bahnsteige, an
denen ausschliesslich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Hoehe von 0,96 m ueber


                                            -9-
        
                                                                                

Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Ueberhoehung Ruecksicht zu
nehmen.

(2) Feste Gegenstaende auf Personenbahnsteigen (Saeulen und dergleichen) muessen bis zu
einer Hoehe von 3,05 m ueber Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt
sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Mass von 3,00 m bis auf 2,70
m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmass sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr.
2).

(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die       I
mit einer Geschwindigkeit von mehr        I
als 160 km/h befahren werden, sind        I
die bei Durchfahrten freizuhaltenden      I
Flaechen zu kennzeichnen; bei mehr         I
als 200 km/h sind Vorkehrungen zu         I
treffen, dass sich keine Reisenden         I
im Gefahrenbereich auf den                I
Bahnsteigen aufhalten.                    I

(4) Fuer den Schutz der Reisenden, die     Uebergaenge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) ueberschreiten
muessen, ist zu sorgen.
Bei Gleisen, die mit einer                I
Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h     I
befahren werden, sind Uebergaenge           I
unzulaessig.                               I

(5) Seitenrampen, an denen Gueterwagen mit nach aussen aufschlagenden Tueren be- oder
entladen werden sollen, duerfen nicht hoeher als 1,10 m sein. Die Hoehe darf 1,00 m nicht
ueberschreiten, wenn dort nach aussen aufschlagende Einsteigetueren von Reisezugwagen
geoeffnet werden muessen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen duerfen -
ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m ueber Schienenoberkante hoch sein.

(6) Fuer die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absaetze 1, 2, 4 Satz 2
und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen
sind.

§ 14 Signale und Weichen
(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen
vorgesehen, so duerfen nur die in der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale
benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Fuehrerraum
gleichgestellt; sie duerfen die Signale am Fahrweg ersetzen.

(2) Die Einfahrten in Bahnhoefe sind
                             I bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als
                             I 50 km/h
durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr.
2).

(3) Die Ausfahrten aus Bahnhoefen sind
                             I bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als
                             I 60 km/h
durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr.
2).

(4) Die Grundstellung fuer Hauptsignale ist die Stellung "Zughalt". Eine andere Stellung
ist zulaessig
1. fuer Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttaetiger Streckenblockung,
2. fuer Hauptsignale von Betriebsstellen, die fuer laengere Dauer oder in regelmaessig
   wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt
sind.                           I    sind,
                                I 3. fuer Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.


                                              - 10 -
      
                                                                              

(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Ueberleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch
Hauptsignale
zu sichern.                  I zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h
                             I - beim Befahren von Weichen gegen die Spitze
                             I mit mehr als 50 km/h - gefahren wird.
                             I Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(6) Bewegliche Bruecken sind oertlich durch Signale so zu sichern, dass die Signale in der
Haltstellung verschlossen sind, solange die Bruecke entriegelt ist, und dass die Bruecke
bei Fahrtstellung der Signale nicht entriegelt werden kann.

(7) Hoehengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen,
sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhaengigkeit zu sichern. Untersteht eine der
Bahnen nicht dieser Verordnung, so ist mit der Zulassung (§ 3 Abs. 2) der Kreuzung zu
bestimmen, ob und wie sie zu sichern ist.

(8) Auf der freien Strecke liegende
Weichen                      I Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen
                             I die Spitze befahren werden,
und damit zusammenhaengende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern.
Anschlussstellen koennen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert
werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen
Abhaengigkeit besteht.

(9) Weichen, die
                             I mit mehr als 50 km/h
gegen die Spitze befahren werden, muessen von den fuer die Zugfahrt gueltigen Signalen
derart abhaengig sein, dass die Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden
koennen, wenn die Weichen fuer den Fahrweg richtig liegen und verschlossen sind
(Signalabhaengigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezuegen gegen
die Spitze befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu
sichern.

(10) Ist die Signalabhaengigkeit von Weichen, die von Zuegen gegen die Spitze befahren
werden, voruebergehend aufgehoben oder
beeintraechtigt,              I beeintraechtigt, oder werden nichtsignalabhaengige
                             I Weichen, ausgenommen Rueckfallweichen, von
                             I Reisezuegen mit mehr als 40 km/h bis
                             I hoechstens 50 km/h gegen die Spitze befahren,
so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

(11) Fuer
Reisezuege                    I Reisezuege, die mit mehr als 50 km/h fahren,
sind Flankenschutzvorkehrungen
zu treffen.
Der Flankenschutz fuer        I
Gleise, die mit mehr als     I
160 km/h befahren werden,    I
muss in Bahnhoefen und auf     I
Anschlussstellen durch        I
Schutzweichen gewaehrleistet I
sein.

(12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind
Vorsignale
zu verbinden.                I zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor
                             I dem Hauptsignal mit mehr als 60 km/h gefahren
                             I wird. Ist hiernach kein Vorsignal erforderlich,
                             I so muss der Bremswegabstand durch eine
                             I Signaltafel gekennzeichnet werden.
Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(13) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehoerigen Vorsignal soll
mindestens so gross sein wie der zugelassene groesste Bremsweg (§ 35 Abs. 4). Kuerzere

                                            - 11 -
      
                                                                              

Vorsignalabstaende sind zulaessig, wenn dies aus oertlichen Gruenden nicht zu umgehen
ist; bei Verkuerzungen um mehr als 5% muessen besondere Bremstafeln fuer den jeweils
vorhandenen Vorsignalabstand (Bremsweg) aufgestellt sein.

(14) Das Hauptsignal "Langsamfahrt" ist durch das Vorsignal "Langsamfahrt erwarten"
anzukuendigen.                I anzukuendigen, wenn vom Vorsignal ab mit
                             I mehr als 60 km/h gefahren wird.
Hiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten
zugelassen sind, abgesehen werden.

(15) Fuer nicht an ein Gleisbildstellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung
zu bestimmen, wenn Fahrten ueber diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefaehrden
koennen.

(16) Weichen in Hauptgleisen muessen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den
fuer die Zugfahrt gueltigen Signalen nicht abhaengig
sind.                        I sind oder im allgemeinen nicht verschlossen
                             I gehalten werden. Bei ausreichender
                             I Beleuchtung sind Weichensignale nicht
                             I erforderlich.

(17) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein      Grenzzeichen vorhanden sein, bis zu
dem ein Gleis ohne Gefaehrdung von Fahrzeugen im      Nachbargleis besetzt sein darf. Der
Mindestgleisabstand am Grenzzeichen ergibt sich      aus Anlage 4. Bei unguenstigen oertlichen
Verhaeltnissen darf statt des Grenzzeichens eine      andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge        I
muss das Signal fuer die Fahrt in eine Blockstrecke    I
unter Verschluss der naechsten Blockstelle liegen.   I
(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h            I
zugelassen sind, muessen mit Zugbeeinflussung         I
ausgeruestet sein, durch die ein Zug selbsttaetig zum I
Halten gebracht und ein unzulaessiges Anfahren gegen I
Halt zeigende Signale selbsttaetig verhindert werden I
kann.                                              I
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h            I
zugelassen sind, muessen mit Zugbeeinflussung         I
ausgeruestet sein, durch die ein Zug selbsttaetig      I
zum Halten gebracht und ausserdem gefuehrt werden      I
kann.                                              I

(4) Fuer Stecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, koennen
1. fuer Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung,
2. fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde
die Ausruestung mit Zugbeeinflussung vorschreiben.

§ 16 Fernmeldeanlagen
(1) Zugfolgestellen
                             I und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind
in die Verbindung einzuschalten.
                             I Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
                             I die von Reisezuegen
                             I oder
                             I von Zuegen mit mehr als 60 km/h
                             I befahren werden,

                                            - 12 -
      
                                                                              

sind fernmuendliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind
zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich
ist.

(4) Strecken, die von Reisezuegen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen
ausgeruestet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen muessen ausgeruestet sein
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen I
   sind,                                            I
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
   a) Reisezuege oder
   b) Zuege mit mehr als 60 km/h
   verkehren. Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als         I
160 km/h befahren werden, sollen mit                I
Lautsprecheranlagen ausgeruestet sein.               I

§ 17 Untersuchen und Ueberwachen der Bahnanlagen
(1) Die Bahnanlagen sind planmaessig auf ihre ordnungsgemaesse Beschaffenheit zu
untersuchen. Art, Umfang und Haeufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und
Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten.

(2) Gefaehrdete Stellen sind so zu ueberwachen, dass Betriebsgefaehrdungen rechtzeitig
erkannt und Gegenmassnahmen getroffen werden koennen.

Dritter Abschnitt
Fahrzeuge

§ 18 Einteilung, Begriffserklaerungen
(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und
Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge muessen den nachstehenden Bauvorschriften
entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen,
als es fuer den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und
Kleinlokomotiven.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert.
Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung
von einem fuehrenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Gueterwagen. Zu den Reisezugwagen
zaehlen Personen-, Reisezuggepaeck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Gueterwagen
zaehlen auch die Gueterzuggepaeckwagen.

§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit
(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstaende 1.500 mm nicht unterschreiten,
sind Radsatzlasten
              bis zu 18 t     I         bis zu 16 t
  und Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit
           bis zu 5,6 t/m     I         bis zu 4,5 t/m
zulaessig. Hoehere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit sind zulaessig,
wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden koennen. Bei
Radsatzabstaenden unter 1.500 mm sind die zulaessigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte
je Laengeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
einzuschraenken.

                                            - 13 -
       
                                                                               

(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Laengeneinheit
ist der auf 1,00 m Fahrzeuglaenge (Laenge ueber Puffer gemessen) entfallende Anteil der
Gesamtlast.

§ 20
-

§ 21 Raeder und Radsaetze
(1) Die Raeder und Radsaetze der Fahrzeuge muessen so beschaffen und gelagert sein,
dass Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren
werden koennen. Die Raeder eines Radsatzes muessen Spurkraenze haben und duerfen auf der
Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen fuer Spurwechselradsaetze sind
zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Fuer Raeder und Radsaetze gelten die Masse der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen
werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Raeder und Radsaetze die Fahrzeuge im Gleis sicher
fuehren.

(3) Bei Raedern, die aus einem Stueck gefertigt sind, muss die Mindestdicke des Radkranzes
durch eine auf der aeusseren Stirnflaeche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage
6).

(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muss der Abstand der Endradsaetze
mindestens 4.500 mm und das Verhaeltnis von Radsatzabstand zu Gesamtlaenge - ueber die
nicht eingedrueckten Puffer gemessen - mindestens 45 : 100 betragen.

(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne
Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muss der Abstand
der Endradsaetze mindestens 3.000 mm betragen.

§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Fuer die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizuegig im grenzueberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, fuer die Abmessungen
der uebrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8
Bild 3 darf fuer Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) angewendet werden.

(2) Fuer Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der
Stadtschnellbahnen sind Ueberschreitungen der Masse der Bezugslinien mit besonderer
Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulaessig.

(3) Fuer die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Masse der Bezugslinien gemaess
Anlage 9 einzuschraenken.

(4) Fuer gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt.
Stromabnehmer in Arbeitsstellung muessen
1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.

(5) Signalmittel und Rueckspiegel duerfen die Fahrzeugbreite beiderseits um hoechstens 50
mm ueberschreiten.

(6) Sandstreuer und Bahnraeumer duerfen in den von den Raedern bestrichenen Raum
hineinragen.

(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremskloetze duerfen
in den von den Raedern bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich
zwischen den Radsaetzen eines Drehgestells angebracht sind und die Wirksamkeit von
Rangiereinrichtungen nicht beeintraechtigen.




                                             - 14 -
      
                                                                              

(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen muessen so aufgehaengt oder
eingeschraubt werden koennen, dass sie nicht tiefer als 140 mm ueber Schienenoberkante
herabreichen.

§ 23 Bremsen
(1) Die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - muessen mit durchgehender
selbsttaetiger Bremse ausgeruestet sein. Diese muss in beliebiger Reihung mit den
Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammenarbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge
uebergehen. Fuer eine beschraenkte Anzahl von Gueterwagen genuegt das Ausruesten mit
Bremsleitung.

(2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttaetig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten
Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.

(3) Fahrzeuge, in denen Personen befoerdert werden, muessen leicht sichtbare und
erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann.
Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, dass eine eingeleitete Notbremsung
aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulaessig, dass die
Betaetigung eines Notbremsgriffes ausserhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im
Fuehrerraum ausloest.

(4) Triebfahrzeuge und andere fuehrende Fahrzeuge muessen eine Handbremse oder eine
sich selbst feststellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben. Bei
Kleinlokomotiven genuegt eine in der Bremsstellung feststellbare Fussbremse.

(5) Die Wagen muessen in genuegender Anzahl mit Handbremsen ausgeruestet sein.

(6)

(7)

(8)

§ 24 Zug- und Stosseinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge muessen an beiden Enden federnde Zug- und Stosseinrichtungen haben.

(2) Fahrzeuge,   die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der
Ausruestung mit   Zug- und Stosseinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge
duerfen nur mit   besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung
federnder Zug-   und Stosseinrichtungen verbunden werden.

(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10
zu versehen; andere Zug- und Stosseinrichtungen sind an Fahrzeugen fuer besondere Zwecke
zulaessig.

(4)

(5)

(6)

§ 25 Freie Raeume und Bauteile an den Fahrzeugenden
(1) Die Fahrzeuge muessen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln moeglich
ist. Die dafuer erforderlichen Raeume (Anlage 11) muessen bei Fahrzeugen mit
Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei sein, wenn sich
die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der
Uebergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen duerfen in diese Raeume hineinragen. Im
Bereich unterhalb der Puffer duerfen keine festen Teile den Zugang behindern.

(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge muessen von der Stossebene der ganz
eingedrueckten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden,
wenn gefaehrliche Beruehrungen der Fahrzeuge ausgeschlossen sind.


                                            - 15 -
      
                                                                              

(3) Tritte an den Fahrzeugseiten muessen von der Stossebene der ganz eingedrueckten Puffer
mindestens 150 mm entfernt sein.

(4) An den Gueterwagen muessen die Stirnseiten mit Stuetzen zur Aufnahme der
Schlusssignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafuer geeignet sind. An den uebrigen
Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlusssignalen,
sonst mit zwei Signalstuetzen auszuruesten. Erforderlichenfalls muessen Aufsteigtritte und
Handgriffe fuer das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.

§§ 26 und 27
-

§ 28 Ausruestung und Anschriften
(1) Triebfahrzeuge und andere fuehrende Fahrzeuge muessen folgende Ausruestung haben:
1. Einrichtungen zum Geben hoerbarer Signale,
2. Bahnraeumer,
3. Geschwindigkeitsanzeiger,
4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttaetig zum Halten gebracht und bei
   Fahrzeugen mit einer zulaessigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein
   unzulaessiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttaetig verhindert werden
   kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Abs. 2
   verkehren,
5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttaetig zum Halten gebracht und ausserdem
   gefuehrt werden kann, wenn die zulaessige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160
   km/h betraegt,
6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht
   und bei Dienstunfaehigkeit des Triebfahrzeugfuehrers selbsttaetig das Anhalten des
   Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen Kleinlokomotiven ist diese
   Ausruestung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zuegen mit dem Triebfahrzeugfuehrer
   oder Bediener allein besetzt werden soll,
7. Zugfunkeinrichtungen, wenn
    a) die zulaessige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h betraegt oder
    b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,

8. Funkenfaenger und verschliessbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert
   werden.

(2) Einsteigetueren der Reisezugwagen muessen sicher wirkende Verschlusseinrichtungen
erhalten. Nach aussen aufschlagende Einsteigetueren in den Seitenwaenden der Reisezugwagen
muessen Verschlusseinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tuer ein doppelter
Verschluss selbsttaetig herbeigefuehrt wird. Der doppelte Verschluss muss durch zwei
getrennte Verschlussteile herbeigefuehrt werden oder durch einen Verschlussteil,
der in zwei Stufen schliesst. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen muessen die
Verschlusseinrichtungen darueber hinaus so beschaffen sein, dass die Tueren - ausgenommen
im Notfall - waehrend der Fahrt von innen nicht geoeffnet werden koennen; Reisezugwagen,
die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen
Verschlusseinrichtungen bei der naechsten Untersuchung auszuruesten.

(3) Oeffnungen der Einsteigetueren muessen im Innern der Personenwagen mit
Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.

(4) Fernbetaetigte oder automatisch schliessende Tueren muessen so beschaffen sein, dass bei
ihrer Betaetigung Personen nicht gefaehrdet werden.

(5) Seitliche Schiebetueren der Gepaeckwagen und Gepaeckabteile muessen gegen
unbeabsichtigtes Schliessen der Tueren gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Oeffnung
muss mindestens 300 mm betragen.

                                            - 16 -
      
                                                                              

(6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen muessen aus Sicherheitsglas bestehen.

(7) Fahrzeuge muessen so gebaut und ausgeruestet sein, dass Entstehung und Ausbreitung von
Braenden erschwert werden.

(8) Fahrzeuge, in denen Personen befoerdert werden, muessen in ausreichender Anzahl
Ausstiegsmoeglichkeiten fuer Notfaelle haben.

(9) An den zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der
Gueterzuggepaeckwagen muss eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.

(10) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, muessen so
eingerichtet sein, dass ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern
bei im Betrieb regelmaessig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel,
Fuellen der Wasserbehaelter, nicht erforderlich ist.

(11) Unter jedem Kopfstueck eines Gueterwagens muessen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.

(12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff fuer
Rangierer haben.

(13) Die Vorschriften fuer die Ausruestung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich,
auch fuer Triebwagen.

(14) Fahrzeuge muessen die fuer Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen
Anschriften und Zeichen tragen.

§§ 29 bis 31
-

§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge duerfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden
sind (§ 3 Abs. 2).

(2) Die Fahrzeuge sind planmaessig wiederkehrend zu untersuchen.

(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzufuehren; die Frist zwischen
zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf
hoechstens acht Jahre verlaengert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des
Fahrzeugs dies zulaesst.

(4) Ueber die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu fuehren.

§ 33 Ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge
(1) Dampfkessel, Druckbehaelter und sonstige ueberwachungsbeduerftige Anlagen, die mit
einem Fahrzeug fest verbunden sind, muessen nach einer zugelassenen Bauart ausgefuehrt
sein; sie muessen vor Inbetriebnahme sowie planmaessig wiederkehrend geprueft werden. Eine
Bauartzulassung ist nicht erforderlich fuer Getraenkeschankanlagen und Aufzuganlagen.

(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmaessig wiederkehrend alle drei
Jahre einer inneren Pruefung zu unterziehen; diese Frist darf auf hoechstens vier Jahre
verlaengert werden, wenn es der Zustand der Dampfkessel zulaesst. Eine innere Pruefung ist
vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel laenger als zwei Jahre
ausser Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - ausser bei Lokomotivdampfkesseln und
Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine aeussere Pruefung durchzufuehren.

(3) Durch Wasserdruck sind zu pruefen
1. Lokomotivdampfkessel
    a) bei der Pruefung vor Inbetriebnahme,
    b) bei der inneren Pruefung,
    c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen koennen,

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2. sonstige Dampfkessel
   a) bei der Pruefung vor Inbetriebnahme,
   b) mindestens alle 9 Jahre,
   c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen koennen,
   d) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel laenger als zwei Jahre ausser
      Betrieb war.


(4) Die Pruefungen und Fristverlaengerungen sind von zugelassenen Sachverstaendigen
durchzufuehren; sie duerfen in einfachen Faellen bei Druckbehaeltern und sonstigen
ueberwachungsbeduerftigen Anlagen von Sachkundigen durchgefuehrt werden.

(5) Als Sachverstaendige sind zugelassen
1. die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zustaendigen Landesbehoerde
   als Sachverstaendige anerkannt sind,
2. Sachverstaendige der Technischen Ueberwachungsvereine und der Technischen
   Ueberwachungsaemter.

(6) Ueber Pruefungen und Fristverlaengerungen sind Nachweise zu fuehren. An Dampfkesseln
ist das Datum der letzten inneren Pruefung anzubringen.

Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb

§ 34 Begriff, Art und Laenge der Zuege
(1) Zuege sind die auf die freie Strecke uebergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden,
durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete
Nebenfahrzeuge duerfen wie Zuege behandelt oder in Zuege eingestellt werden.

(2) Wendezuege sind vom Fuehrerraum an der Spitze aus gesteuerte Zuege, deren
Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.

(3) Geschobene Zuege sind Zuege, deren Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die
nicht von der Spitze aus gesteuert werden.

(4) Nachgeschobene Zuege sind Zuege, deren Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die
von der Spitze aus gesteuert werden und die ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das
nicht von der Spitze aus gesteuert wird.

(5) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als
zwei Triebfahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Gefaellen muessen nachschiebende
Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.

(6) Zuege muessen Signale fuehren, die den Schluss sowie bei Dunkelheit und unsichtigem
Wetter die Spitze erkennen lassen. Ausnahmen fuer das Fuehren des Schlusssignals sind
zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(7) Zuege werden in Reisezuege und Gueterzuege eingeteilt. Gueterzuege mit
Personenbefoerderung gehoeren im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezuegen, ausgenommen
im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militaergueterzuege gelten auch dann nicht als Reisezuege im
Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall des §
14 Abs. 10. Darueber hinaus ist von den Eisenbahnverwaltungen zu bestimmen, welche Zuege
als Reisezuege und welche als Gueterzuege gelten.

(8) Ein Zug darf nicht laenger sein, als es seine Bremsverhaeltnisse, Zug- und
Stosseinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Reisezuege duerfen nur dann laenger als
die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen
gewaehrleistet ist.


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§ 35 Bremsen der Zuege
(1) Zuege mit einer zulaessigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h muessen mit
durchgehender Bremse gefahren werden.

(2) Die Bremsverhaeltnisse eines Zuges muessen sicherstellen, dass der Zug innerhalb
des zulaessigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der
Bremstafeln ermittelt.

(3) Die Bremstafeln werden genehmigt
1. fuer Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung,
2. fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zustaendigen Landesbehoerde.

(4) Als groesste Bremswege sind zulaessig
                   1.000 m.       I        700 m.
Fuer bestimmte Strecken koennen die in Absatz 3 genannten Behoerden auch Bremswege
zulassen, die ueber 1.000 m oder 700 m hinausgehen. Fuer Zuege, die mit Zugbeeinflussung
gemaess § 15 Abs. 3 gefuehrt werden, gelten besondere Bremswege.

(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben ueber das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung
von mehr als 40v.T. besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten
Aufsichtsbehoerden zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat
das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein.

(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verlaesst, ist
eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Fuehrerstand
gewechselt oder der Zug ergaenzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Fahrzeuge nur am
Schluss abgehaengt werden. Fuer Zuege, die waehrend mehrerer Fahrten unveraendert bleiben,
sind Ausnahmen zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 36 Zusammenstellen der Zuege
(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Laengeneinheit der Fahrzeuge duerfen nicht
groesser sein, als es fuer die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.

(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, muessen in den hinteren Teil
des Zuges eingestellt werden. Wagen, ueber die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit
ungewoehnlicher Kupplung duerfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit
Reisenden besetzt sind.

(3) Wagen mit gefaehrlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter
Anwendung besonderer Vorsichtsmassnahmen in Zuege einzustellen und zu befoerdern.

(4) Wagen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland duerfen in Zuege
nur eingestellt werden, wenn sie den Bestimmungen ueber die Technische Einheit im
Eisenbahnwesen entsprechen. Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2
genannten Behoerden abgewichen werden.

§ 37 Ausruesten der Zuege mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
Reisezuege sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszuruesten. Ausnahmen sind
zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 38 Fahrordnung
Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
1. in Bahnhoefen und bei der Einfuehrung von Streckengleisen in Bahnhoefe,
2. zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlussstelle oder einem
   benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,

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3. bei Gleiswechselbetrieb,
4. bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
5. bei Arbeitszuegen und Arbeitswagen,
6. bei Hilfszuegen,
7. bei zurueckkehrenden Schiebelokomotiven,
8. bei Nebenfahrzeugen.

§ 39 Zugfolge
(1) Die Folge der Zuege wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge durch
Zugmeldestellen, die stets auch Zugfolgestellen sind, geregelt. Fuer die Zugfolge ist
der Fahrdienstleiter verantwortlich. Oertlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem
Fahrdienstleiter zuzuordnen.

(2)                           I Bei Zugleitbetrieb wird der Zuglauf ueber
                              I Zuglaufmeldestellen geregelt. Fuer den
                              I Zuglauf ist der Zugleiter verantwortlich.

(3) Zuege duerfen auf Bahnen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/
h nur im Abstand der Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf
das Gleis bis zur naechsten Ausweichstelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung
beansprucht sein. Hiervon darf abgewichen werden bei Stoerungen oder Gleissperrungen,
                             I ferner beim Fahren im Sichtabstand und bei
                             I Zugleitbetrieb, wenn die Sicherheit durch
                             I betriebliche Anweisungen oder durch
                             I technische Einrichtungen gewaehrleistet ist.

(4) Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werden, wenn
sein Fahrweg frei ist. Wenn bei gestoerter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des
Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann oder wenn der Einfahrweg in
einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch betriebliche
Anweisungen oder technische Einrichtungen gewaehrleistet sein.
                             I Bei Zugleitbetrieb darf dem Zugfuehrer die
                             I Fahrwegpruefung fuer den naechsten Zug - ohne
                             I Meldung an den Zugleiter - uebertragen
                             I werden.

(5) An Haltsignalen duerfen Zuege nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.

(6) Die Annaeherung der Zuege ist den Schrankenwaertern und Posten (§ 11 Abs. 11)
anzukuendigen.

(7) Ist die Verstaendigung zwischen den Zugfolgestellen gestoert, so darf ein Zug mit der
Anweisung zu vorsichtiger Fahrt abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, dass der
vorausgefahrene Zug auf der naechsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf
demselben Gleis nicht zu erwarten ist.

(8) Gleisabschnitte, auf denen die zugelassene Geschwindigkeit ermaessigt werden muss,
sind durch Signale kenntlich zu machen oder schriftlich bekanntzugeben.

(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind abzuriegeln, auch wenn kein Zug erwartet wird.

(10) Regelfahrzeuge, die nicht in Zuegen befoerdert werden, und Nebenfahrzeuge duerfen nur
mit Wissen der benachbarten Zugmeldestellen,
                             I bei Zugleitbetrieb mit Zustimmung
                             I des Zugleiters,
auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annaeherung ist den Schrankenwaertern und
Posten (§ 11 Abs. 11) anzukuendigen.

§ 40 Fahrgeschwindigkeit


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(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug hoechstens fahren darf (zulaessige
Geschwindigkeit), ist abhaengig von
1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
2. der Art und Laenge der Zuege (§ 34),
3. den Bremsverhaeltnissen (§ 35),
4. den Streckenverhaeltnissen,
5. den betrieblichen Verhaeltnissen
und von den Vorschriften der folgenden Absaetze.

(2) Die zulaessige Geschwindigkeit betraegt
1. fuer Reisezuege mit durchgehender
    Bremse
    250 km/h,                    I 100 km/h,
    wenn Strecke und fuehrende    I wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1,
    Fahrzeuge mit                I 16 Abs. 1 und 35 Abs. 4 genannten, fuer
    Zugbeeinflussung (§ 15       I Hauptbahnen geltenden Vorschriften
    Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5)   I eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb
    ausgeruestet sind und diese   I (§ 39) die Sicherheit durch technische
    wirksam ist, oder            I Einrichtungen gewaehrleistet ist, sonst
    160 km/h,                    I 80 km/h;
    wenn Strecke und fuehrende    I
    Fahrzeuge mit                I
    Zugbeeinflussung (§ 15       I
    Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4)   I
    ausgeruestet sind und diese   I
    wirksam ist, sonst           I
    100 km/h;                    I
2. fuer Gueterzuege mit durchgehender
    Bremse
    120 km/h,                    I 80 km/h;
    wenn Strecke und fuehrende    I
    Fahrzeuge mit                I
    Zugbeeinflussung (§ 15       I
    (Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) I
    ausgeruestet sind und diese   I
    wirksam ist, sonst           I
    100 km/h;                    I
3. fuer Zuege ohne durchgehende
    Bremse 50 km/h.

(3) Die zulaessige Geschwindigkeit betraegt 50 km/h, wenn
1. fuehrende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs.
   1 Nr. 2);
2. andere fuehrende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren
   Fuehrerstand aus bedient werden muessen und der vordere Fuehrerstand mit einem
   Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
3. bei einmaennig besetzten fuehrenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestoert
   ist.

(4) Geschobene Zuege duerfen hoechstens 30 km/h fahren,
                                 I ueber Bahnuebergaenge ohne technische
                                 I Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) hoechstens
                                 I 20 km/h.

(5) Nachgeschobene Zuege duerfen hoechstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende
Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug hoechstens 80 km/h
fahren.



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(6) Hilfszuege (z. B. Geraetewagen, Hilfslokomotiven) duerfen auch bei Dienstruhe
verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit hoechstens 50 km/h betraegt. Bahnuebergaenge mit
offenen Schranken sowie mit fernueberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen
oder Blinklichtern duerfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit hoechstens 10 km/h
befahren werden.

(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
    v =        Wurzel aus r/11,8 x (u + u(tief)f)
    v =        Geschwindigkeit in km/h
    r =        Bogenradius in m
    u =        Ueberhoehung in mm.
    u(tief)f =Ueberhoehungsfehlbetrag in mm


Der Ueberhoehungsfehlbetrag ist in Abhaengigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von
der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll
nicht groesser sein als 150 mm.

(8) Fuer Probefahrten (Versuchszuege) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften
zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.

§ 41
-

§ 42 Rangieren, Hemmschuhe
(1) Rangierbewegungen, die eine Zugfahrt oder eine andere Rangierfahrt gefaehrden
koennen, duerfen nicht ausgefuehrt werden.

(2) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis ueber das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel
verboten. Laesst es sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche
Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zugleiters einzuholen.
Auf Bahnhoefen ohne Einfahrsignale ist das Rangieren ueber die Einfahrweiche oder die
Trapeztafel hinaus gestattet, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen
gewaehrleistet ist.

(3) Die Hoehe der Hemmschuhe darf das Mass von 125 mm ueber Schienenoberkante nicht
ueberschreiten.

§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die
Sicherheit erfordert.

(2) Triebfahrzeuge muessen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb
bewegungsfaehig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.

§ 44
-

§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge und Zuege
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge muessen waehrend der Fahrt mit einem Triebfahrzeugfuehrer
besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) duerfen unbesetzt sein. Bei
Kleinlokomotiven duerfen die Aufgaben des Triebfahrzeugfuehrers auch von einem Bediener
von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.

(2) Der Triebfahrzeugfuehrer muss sich waehrend der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei
Fuehrerraeumen im vorderen Fuehrerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem fuehrenden
Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten

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oder bei kurzen Rueckwaertsbewegungen braucht er den Fuehrerraum nicht zu wechseln;
ferngesteuerte Rangierfahrten duerfen unbesetzt sein.

(3) Sofern in den Absaetzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind fuehrende Fahrzeuge
in Zuegen ausserdem mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie
1. keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben oder
2. mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fahren, durch die ein Zug selbsttaetig
   zum Halten gebracht werden kann und vorgeschriebene Geschwindigkeitsverminderungen
   zeit- und wegeabhaengig ueberwacht werden.
Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu
beteiligen und den Zug erforderlichenfalls zum Halten zu bringen.

(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu
besetzen.

(5) In den besetzten besonderen Fuehrerraeumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf
ausser den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zustaendigen
Stellen mitfahren.

(6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Zuege ist       mit einem Betriebsbeamten zu besetzen.
Hiervon darf bei kurzem Zuruecksetzen abgewichen       werden. Der Betriebsbeamte muss sich
mit dem Triebfahrzeugfuehrer verstaendigen koennen       und Signalmittel zur Warnung der
Wegebenutzer vor Bahnuebergaengen ohne technische       Sicherung mitfuehren.

(7) Reisezuege sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen
betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen
Einrichtungen uebernommen werden. Sie duerfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das
Schliessen der Wagentueren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein
der Wagentueren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugfuehrer angezeigt oder bei einfachen
Verhaeltnissen von ihm festgestellt wird.

§ 46
-

Fuenfter Abschnitt
Personal

§ 47 Betriebsbeamte
(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbeiter
und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die taetig sind als
1. Leitende oder Aufsichtfuehrende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der
   Bahn,
2. Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
3. Leiter von Bahnhoefen, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
4. Leiter von technischen Dienststellen des aeusseren Eisenbahndiensts sowie andere
   Aufsichtfuehrende im Aussendienst dieser Stellen,
5. Weichensteller und Rangierleiter,
6. Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
7. Strecken- und Schrankenwaerter,
8. Zugbegleiter,
9. Triebfahrzeugfuehrer, Heizer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven
   und Fuehrer von Nebenfahrzeugen.




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(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, fuer die sichere und puenktliche Durchfuehrung
des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende
Uhr zu tragen.

(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchfuehrung des Betriebs
erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen ueber ihre dienstlichen Pflichten
zugaenglich zu machen.

(5) Ueber jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu fuehren.

§ 48 Anforderungen an Betriebsbeamte
(1) Die Betriebsbeamten muessen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugfuehrer jedoch
mindestens 21 Jahre alt sein.

(2) Die Betriebsbeamten muessen koerperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und
Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr fuer die Betriebssicherheit bilden koennen. Zur
koerperlichen Tauglichkeit gehoeren auch ein ausreichendes Sehvermoegen, ein ausreichendes
Hoervermoegen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale
erfordert, Farbentuechtigkeit. Ob diese Bedingungen erfuellt sind, soll durch einen von
der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.

(3) Die Betriebsbeamten muessen
1. ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschaerfe nach Snellen von
   mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fuenf Meter und auf dem anderen Ohr
   mindestens auf drei Meter verstehen.

(4) Triebfahrzeugfuehrer, Bediener von Kleinlokomotiven, Fuehrer von Nebenfahrzeugen,
Heizer und Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschaerfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem
Auge erstmals 0,5 unterschreitet, duerfen in ihrer Taetigkeit belassen werden, wenn die
Minderung der Sehschaerfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurueckzufuehren ist.

(5) Die Eisenbahnen haben zu ueberwachen, dass Sehvermoegen, Farbentuechtigkeit und
Hoervermoegen, wie es in den Absaetzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.

(6) Die Betriebsbeamten muessen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst
erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Ausnahmen von den in den Absaetzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei
besonderen Verhaeltnissen oder bei einfachen Betriebsverhaeltnissen zulaessig (§ 3 Abs. 1
Nr. 2).

§§ 49 bis 53
-

§ 54 Ausbildung, Pruefung
(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur
ordnungsgemaessen Ausuebung ihres Dienstes befaehigen.

(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Pruefungen oder in sonst geeigneter Weise vom
Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu ueberzeugen. Hierueber sind
Nachweise zu fuehren.

(3)

Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

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§§ 55 bis 61
-

§ 62 Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge duerfen von Personen, die nicht amtlich dazu
befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen
Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhaeltnis dazu berechtigt.

(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, dass dies zur
Erfuellung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhaeltnisses
zugelassen worden ist.

(3) Bahnuebergaenge von Privatwegen ohne oeffentlichen Verkehr, die als solche
gekennzeichnet sind, duerfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafuer
festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei Annaeherung an diese Bahnuebergaenge und bei
ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden.

(4) Bahnuebergaenge von Privatwegen mit oeffentlichem Verkehr duerfen Personen nur anlegen
und dem oeffentlichen Verkehr ueberlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer
vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmassnahmen durchfuehren.

§ 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen
(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu
bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) Von den Gleisen ist ein genuegender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an
Uebergaengen fuer Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu ueberschreiten, auch wenn die
Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Aussentueren zu oeffnen,
ein- oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen
aufzuhalten, soweit dies nicht ausdruecklich gestattet ist.

(4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstaende zu werfen, die jemanden verletzen oder
eine Sache beschaedigen koennen.

§ 64 Beschaedigen der Bahn und betriebsstoerende Handlungen
Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschaedigen oder
zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu oeffnen,
Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstoerende oder betriebsgefaehrdende
Handlungen vorzunehmen.

§ 64a Eisenbahnbedienstete
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht fuer Bedienstete der Eisenbahnen in
Ausuebung ihres Dienstes.

§ 64b Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer
vorsaetzlich
1.
2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu
   bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrueckliche
   Gestattung auf einer Plattform aufhaelt, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.



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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder
   benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein
   besonderes Nutzungsverhaeltnis dazu berechtigt,
2. sich innerhalb der Gleise aufhaelt, ohne dass dies zur Erfuellung amtlicher Aufgaben
   erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhaeltnisses zugelassen ist,
3. eine Aussentuer oeffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder
   eine Sache zu beschaedigen,
5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt oeffnet, ein
   Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstoerende oder betriebsgefaehrdende
   Handlung vornimmt oder
6. den Bahnuebergang eines Privatwegs mit oeffentlichem Verkehr anlegt und dem
   oeffentlichen Verkehr ueberlaesst, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder
   ihm obliegende Sicherungsmassnahmen durchgefuehrt zu haben.

(3) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach den Absaetzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehoerde uebertragen.

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 65 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft.

(2) Am gleichen Tag treten ausser Kraft
1.
2.
3. die Eisenbahn-Befaehigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl.
   II S. 1234).
   Die Befaehigungsanforderungen fuer das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und
   Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II
   S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
   nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung.

Fussnote

§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt ESBO v. 25.2.1972 933-11

§ 66
-

Schlussformel
Der    Bundesminister      fuer   Verkehr

Anlage 1 (zu § 9)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)

Anlage 2 (zu § 9)
Ermittlung der Grenzlinie
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(Inhalt: nicht erfasste Tabellen und Formeln,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)

Anlage 3 (zu § 9)
Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung
(Inhalt: nicht erfasste Tabellen,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 10 - 12)

Anlage 4 (zu § 10)
Gleisabstand
(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 13 - 14)

Anlage 5 (zu § 11)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 15 - 19)

Anlage 6 (zu § 21)
Raeder und Radsaetze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 20 - 21)

Anlage 7 (zu § 22)
Bezugslinie G1
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22- 23)

Anlage 8 (zu § 22)
Bezugslinie G2
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)

Anlage 9 (zu § 22)
Einschraenkung der Fahrzeugmasse
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 26)

Anlage 10 (zu § 24)
Zug- und Stosseinrichtungen
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)

Anlage 11 (zu § 25)
Freizuhaltende Raeume an den Fahrzeugenden
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1099)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III

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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
6. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt
   geaendert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Fuer bestehende Anlagen koennen die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von
         Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II
         S. 541), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II S. 361),
         bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
      b) Angehoerige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als
         Bahnpolizeibeamte im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1.
      c) Behoerden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als
         Bahnpolizeibehoerden im Sinne des § 61.

...
10.    Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei
       der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Aenderung bestehender Anlagen und
       Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
11.    Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
       Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
       nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
       sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
       die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.




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