Verordnung ueber die Zahlung eines erhoehten
Auslandszuschlags (EAZV)
EAZV

vom  21.05.1991



"Verordnung ueber die Zahlung eines erhoehten Auslandszuschlags in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324)"

V aufgeh. durch Art. 17 Abs. 12 G v. 5.2.2009 I 160 mWv 1.7.2010
Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 18.7.1997 I 1881, 2324

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1991

§ 1 Erhoehter Auslandszuschlag
(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage VIf des
Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhoehter Auslandszuschlag gezahlt.

(2) Die Erhoehung betraegt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezuege:
1. Grundgehalt,
2. der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag, hoechstens
   jedoch der Stufe 1,
3. Amts- und Stellenzulagen sowie die Ueberleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des
   Gesetzes zur Reform des oeffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S.
   322),
4. Auslandszuschlag der Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Der erhoehte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.

§ 2 Anrechnung von Erwerbseinkommen des Ehegatten
(1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstaetigkeit im Ausland auf, wird das       aus dieser
Taetigkeit monatlich ausgezahlte Netto-Erwerbseinkommen des Ehegatten,       soweit es die
Entgeltgrenze fuer geringfuegige Beschaeftigungen und Geringverdiener (§       8 Abs. 1 Nr.
1 SGB IV) oder den Gegenwert in auslaendischer Waehrung uebersteigt, auf       die Haelfte des
erhoehten Auslandszuschlags angerechnet.

(2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundesrepublik Deutschland grenznahen
Auslandsdienstort eingesetzt, wird auch eine Erwerbstaetigkeit des Ehegatten im Inland
nach Absatz 1 beruecksichtigt. Das gleiche gilt bei einer sonstigen voruebergehenden
Erwerbstaetigkeit im Inland.

§ 3 (Inkrafttreten)
-




                                             -1-