Durchfuehrungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz
FahrlGDV 1999

vom  18.08.1998



"Durchfuehrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 18.7.2008 I 1338

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1999 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 51/92 (CELEX Nr: 392L0051)
§ 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 ueber eine zweite Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befaehigungsnachweise in Ergaenzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25),
soweit es sich um berufliche Befaehigungsnachweise von Fahrlehrern handelt.


Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 18.8.1998 I 2307 (FahrlRAendV 1999) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung
und dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieser V mWv 1.1.1999
in Kraft.

Erster Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen

§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang
und Eignungspruefung auf Grund der Richtlinie
2005/36/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 ueber
die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis ueber die
erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes
verfuegt, kann die zustaendige Behoerde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse
mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes
gilt entsprechend.

(2) Einem Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union, eines
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder
eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises ueber die Befaehigung zur
Fahrschuelerausbildung (Befaehigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
des Fahrlehrergesetzes nach Massgabe der Absaetze 3 bis 7 zu erteilen.

(3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,
muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder
Pruefung wesentlich hinter den Anforderungen zurueckbleibt, die durch die Fahrlehrer-
Ausbildungsordnung oder die Pruefungsordnung fuer Fahrlehrer bestimmt werden, soweit
nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland –
                                               -1-
      
                                                                              

erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen koennen. In dem hoechstens dreijaehrigen
Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Uebungsarbeiten anzufertigen
sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des
Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Strassenverkehrsrechts und
der deutschen Strassenverkehrsverhaeltnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Nach
Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen,
aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollstaendig teilgenommen hat.
Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstaetten durchgefuehrt.

(4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche
Teilnahme an einer Eignungspruefung ersetzt werden. Die Eignungspruefung besteht
aus einer schriftlichen und muendlichen Fachkundepruefung sowie aus Lehrproben im
theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ueber
die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungspruefung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland
berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungspruefung erforderlich, die
§ 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraums oder der
Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerpruefung
oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer
Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse die fehlende
Ausbildung und Pruefung ausgleichen koennen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2
des Fahrlehrergesetzes nur zur voruebergehenden und gelegentlichen Ausbildung
von Fahrschuelern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer
Eignungspruefung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der
beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht
und dadurch die oeffentliche Sicherheit gefaehrdet werden koennte. Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend.

(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach den Absaetzen 3 bis 5 ist zu
verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht,
die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss fuer die Anerkennung
von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(8) Fuer die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes
gelten die Absaetze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis
von Ausgleichsmassnahmen kommt es auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschliesslich von dem durch § 11
Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3
Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Laendern
eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis
zum 1. Februar 2009 zur Verfuegung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach
Einschaetzung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1. die Fahrlehrerausbildung und -pruefung wesentlich hinter den Anforderungen des
   deutschen Rechts zurueckbleibt,
2. die Ausuebung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerpruefung
   oder beides nicht voraussetzt,
3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer
   und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,
4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen
   entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss fuer
   die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind,




                                            -2-
      
                                                                              

5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Umstaende im Hinblick auf die
   Fahrschulerlaubnis, auch unter Beruecksichtigung der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
   Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen.

§ 2 Fahrlehrerschein
(1) Der Fahrlehrerschein muss den Mustern nach Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt
nicht fuer Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein fuer die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf
erst ausgehaendigt oder zugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein fuer die befristete
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehoerde abgeliefert worden ist.

(3) Mit der Aushaendigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber
darauf hinzuweisen, dass die Ausuebung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit
einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschaeftigungsverhaeltnisses oder
Ausbildungsverhaeltnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulaessig ist. Ein
Beschaeftigungsverhaeltnis nach Satz 1 setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber
der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter
Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen
Leiters des Ausbildungsbetriebs verpflichtet.

§ 3 Unterrichtsraeume
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebaeuden
erteilt werden. Die Unterrichtsraeume muessen nach Groesse, Beschaffenheit und Einrichtung
einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

§ 4 Lehrmittel
In den Unterrichtsraeumen muessen waehrend des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur
Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten
ergeben sich aus der Richtlinie ueber die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln,
die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den
zustaendigen obersten Landesbehoerden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht wird.

§ 5 Ausbildungsfahrzeuge
(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den
Pruefungsfahrzeugen der Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
Abweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung duerfen fuer die
Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch
die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei
der Klasse A duerfen zu Beginn der Ausbildung leistungsbeschraenkte Kraftraeder und
Leichtkraftraeder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet
werden.

(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A, M, S und T muss eine Funkanlage
zur Verfuegung stehen, die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschueler waehrend der
Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger Fuehrungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen
B, C1, C, D1 und D muessen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, fuer
die eine Betriebserlaubnis nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden
ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgaenge hinter dem
Fahrzeug ueber Spiegel zu beobachten.

(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D muessen mit einem Kontrollgeraet nach
Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
ueber das Kontrollgeraet im Strassenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15.
Maerz 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und
zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie


                                            -3-
      
                                                                              

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1)
ausgestattet sein.

(4) Die Fahrzeuge duerfen bei der Ausbildung an der Rueckseite, zusaetzlich auch an
der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" in roter Schrift auf
weissem Grund fuehren. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch
ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulaessig, dass auch
retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten
verwendet werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein;
es darf hoechstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit
zusaetzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem
Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeintraechtigen koennen, duerfen im Strassenverkehr
nicht verwendet werden; auf eine Kraftradausbildung darf zusaetzlich hingewiesen werden.

§ 6 Ausbildungsnachweis fuer Fahrschueler (§ 18 Abs. 1 des
Fahrlehrergesetzes)
Tagesnachweis fuer Fahrlehrer (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)
(1) Der Ausbildungsnachweis fuer den Fahrschueler muss dem Muster nach Anlage 3
entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber der
Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben
sowie vom Fahrschueler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestaetigen. Eine Kopie ist dem
Fahrschueler auszuhaendigen.

(2) Der Tagesnachweis fuer den Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 4 entsprechen.
Der Tagesnachweis ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen Leiter
des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrlehrer zu unterschreiben sowie vom Fahrschueler
bezueglich seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu bestaetigen. Der Tagesnachweis
kann auch als Ausdruck aus einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden.

(3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnachweise (Absatz 2) sind so zu gestalten,
dass sie miteinander verknuepft oder auf andere Weise hinsichtlich der einzelnen Daten
und Angaben aufeinander bezogen werden koennen.

(4) Die im Rahmen der Fahrschuelerausbildung erhobenen personenbezogene Daten duerfen nur
fuer diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fuenf Jahre nach Abschluss der
jeweiligen Ausbildung zu loeschen.

§ 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
Fuer den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstaetten

§ 8 Verantwortlicher Leiter
(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstaette muss
1. mindestens 28 Jahre alt sein,
2. geistig und koerperlich geeignet sein,
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und
4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, verantwortlicher Leiter
   einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstaette
   gewesen sein oder ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus
   vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befaehigung zum
   Richteramt besitzen oder ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer
   Hochschule abgeschlossen haben.




                                            -4-
      
                                                                              

Ausserdem duerfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn fuer die Taetigkeit eines
verantwortlichen Leiters einer Fahrlehrerausbildungsstaette als unzuverlaessig erscheinen
lassen.

(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheitlichen Gruenden keine Fahrerlaubnis
der Klasse CE, genuegt es, dass er mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis
erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberuehrt.

§ 9 Lehrkraefte
(1) Der Fahrlehrerausbildungsstaette muessen folgende Lehrkraefte zur Verfuegung stehen:
1. eine Lehrkraft mit der Befaehigung zum Richteramt,
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen technischen Studium an einer
   deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten auslaendischen Hochschule oder
   Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, und
   mit mindestens zweijaehriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von
   Kraftfahrzeugen,
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE besitzt und drei
   Jahre lang hauptberuflich Fahrschueler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,
4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und Unterrichtserfahrung fuer die
   Ausbildung von Fahrlehreranwaertern, welche die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE
   erwerben wollen und
5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer
   Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE.
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5 erfuellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die Erlaubnisbehoerde einem Fahrlehrer,
der aus gesundheitlichen Gruenden keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis mehr besitzt,
gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstaette theoretischen Unterricht zu
erteilen, wenn er koerperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die uebrigen Voraussetzungen fuer die Fahrlehrerlaubnis
bleiben unberuehrt.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkraefte muessen bei der
Fahrlehrerausbildungsstaette hauptberuflich taetig sein.

§ 10 Unterrichtsraeume
Die Unterrichtsraeume muessen nach Groesse, Beschaffenheit und Einrichtung einen
sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

§ 11 Lehrmittel
In der Fahrlehrerausbildungsstaette muessen folgende Lehrmittel staendig vorhanden sein:
1. Medien, die der visuellen und grossflaechigen Darstellung dienen,
2. Anschauungsmaterial ueber Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgaenge, fahrtechnische
   Vorgaenge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehoer im Original oder in Modellen,
5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des
   Strassenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen
   Richtlinien des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
6. Erlaeuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Strassenverkehrsrechts und
7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums fuer
   Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie
   kraftfahrzeugtechnische und paedagogische Fachliteratur.
Die Lehrmittel muessen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.

                                            -5-
      
                                                                              

§ 12 Lehrfahrzeuge
Die fuer die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge muessen den Anforderungen des
§ 5 entsprechen.

Dritter Abschnitt
Anforderungen an Einweisungslehrgaenge zum Erwerb der
Seminarerlaubnis

§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgaenge
(1) Einweisungslehrgaenge zum Erwerb der Seminarerlaubnis sollen den Teilnehmern
die zur Durchfuehrung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten
vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgaenge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung
vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) Die Lehrgaenge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzufuehren.
Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als
Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch
Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsuebungen einschliesslich eigener Moderation
fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die fuer eine
erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchfuehrung von Seminaren von Bedeutung
sind, einueben.

(3) Die Lehrgaenge bestehen aus den Abschnitten
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,
2. Einweisung in die Durchfuehrung von Seminaren nach § 2a des Strassenverkehrsgesetzes
   und
3. Einweisung in die Durchfuehrung von Seminaren nach § 4 des Strassenverkehrsgesetzes.

§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgaenge
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind jeweils in vier zusammenhaengenden
Tagen zu vermitteln. Ihre taegliche Dauer betraegt acht Unterrichtsstunden zu je
45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht
ueberschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten
Lehrkraefte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer
1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes ist und ueber
   Erfahrungen in der Durchfuehrung von Seminaren nach dem Strassenverkehrsgesetz oder
   ueber vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfuegt oder
2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfuellt, die Fahrerlaubnis der
   Klasse BE besitzt sowie ueber Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten
   Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfuegt
und an jeweils viertaegigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes
zustaendigen Behoerde oder Stelle anerkannten Einfuehrungsseminaren fuer Lehrgangsleiter in
den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Abs. 3 teilgenommen hat.

Vierter Abschnitt


§ 15 Fortbildung
(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes fuer Inhaber einer
Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die fuer die berufliche Taetigkeit des
Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere
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1. Weiterentwicklung des Strassenverkehrsrechts einschliesslich des Fahrlehrerrechts,
2. Aenderung der Verhaeltnisse im Strassenverkehr und im Kraftfahrwesen,
3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen
   Unterrichts,
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Strassenverkehr
   und
5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die fuer den Betrieb einer
   Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang fuer Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des
Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:
1. Unfallentwicklung im Strassenverkehr und ihre Ursachen,
2. Verstoesse im Strassenverkehr und ihre Ursachen,
3. Wege zur Beeinflussung von auffaelligen Kraftfahrern und
4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die
Seminare nach § 2a oder § 4 des Strassenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(3) In den Lehrgaengen nach den Absaetzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den
Lehrgangsteilnehmern durchzufuehren.

(4) Traeger von Fortbildungslehrgaengen nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes muessen
Lehrkraefte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. Darueber hinaus koennen auch andere Lehrkraefte
eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu
vermitteln. Fuer Fortbildungslehrgaenge nach Absatz 2 duerfen vom Traeger nur Lehrkraefte
nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.

Fuenfter Abschnitt


§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
Im oertlichen Fahrlehrerregister sind fuer die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes
einzutragen:
1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 9 des
   Fahrlehrergesetzes)
   a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Anerkennung sowie zur Person des
      verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer
      Fahrlehrerausbildungsstaette folgende Angaben: Familienname, Geburtsname,
      sonstige fruehere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und
      Geburtsort, Anschrift und Staatsangehoerigkeit,
   b) von juristischen Personen und Behoerden: Name oder Bezeichnung und Anschrift
      sowie zusaetzlich bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung
      zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
   c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz,
      Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach
      Buchstabe a und
   d) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschaeftsnummer oder
      Aktenzeichen,

2. bei der Zugehoerigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschaeftigungs- und
   Ausbildungsverhaeltnissen, bei der Taetigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim
   Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie
   Inhaber und verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der betreffenden
   Fahrschule mit den Angaben nach Nummer 1 sowie der beschaeftigte oder auszubildende
   Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Nummer 1,
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3. gemaess § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Abs. 2 des
   Fahrlehrergesetzes uebermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnis-
   Verordnung.


Sechster Abschnitt
Uebergangs-, Bussgeld- und Schlussvorschriften

§ 17 Uebergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 duerfen Personen, die am 31. Dezember
1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstaetten sind, ohne eine
Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstaette
leiten, wenn sie
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus
   vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten
   auslaendischen Hochschule abgeschlossen haben oder
2. die Befaehigung zum Richteramt besitzen.

(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage
2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gueltig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben
die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen fuer die entsprechenden zugrundeliegenden
Fahrerlaubnisse Fuehrerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine,
die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind,
bleiben gueltig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der
bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, duerfen bis zum 1.
April 2009 weiter ausgefertigt werden.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem
Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium
der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die
Sachgebiete "paedagogische und psychologische Grundsaetze, Unterrichtsgestaltung" an der
Fahrlehrerausbildungsstaette unterrichtet hat.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 duerfen Personen, die bis 31. Dezember 1998
Einweisungslehrgaenge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung durchgefuehrt haben, auch Lehrgaenge nach § 31 des
Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchfuehren.

(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4
entsprechen, duerfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer
als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
einer Fahrschule vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhaelt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 fuer die Ausbildung
   andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden laesst,
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 fuer die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden
   laesst, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder fuer die die hierfuer
   erforderliche Betriebserlaubnis nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht
   erteilt worden ist,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublaetter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" bei einer
   anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden laesst.



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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt,
wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette oder als
verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstaette vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublaetter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhaelt oder
3. entgegen § 12 fuer die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden laesst,
   die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.

Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 729 - 732;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)


Unbefristeter Fahrlehrerschein
Zusammenhaengend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Hoehe 72 mm,
Typendruck. Statt des Leinwandpapiers koennen papierartige Stoffe verwendet werden,
die hinsichtlich der Gebrauchsfaehigkeit, insbesondere der Reisslaenge, der Bruchdehnung,
der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem
Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden koennen.

(Inhalt: nicht darstellbare Muster des Fahrlehrerscheins)

Anlage 1.2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2316

Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Auf weissem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Hoehe 72 mm, Typendruck. Statt des
Leinwandpapiers koennen papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der
Gebrauchsfaehigkeit, insbesondere der Reisslaenge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit,
der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen
und gut bedruckt und beschriftet werden koennen.




Anlage 2 (zu § 3)
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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2317

    Unterrichtsraeume

Die Anforderungen an die Unterrichtsraeume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes und
nach § 3 der Durchfuehrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfuellt, wenn folgenden
Mindestanforderungen entsprochen wird:
                        Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsflaeche je Fahrschueler                                                        1 qm
Arbeitsflaeche fuer Fahrlehrer und Platzbedarf fuer Lehrmittel                         8 qm
Gesamtlehrraumflaeche                                                               25 qm
Raumhoehe                                                                           2,4 m
Luftvolumen je Person                                                             3 cbm.

Die Schueler muessen dem Unterricht ohne Behinderung folgen koennen.
Die Erlaubnisbehoerde bestimmt, wieviele Fahrschueler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig
unterrichtet werden duerfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem
Unterrichtsraum verlangen.

  Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
vor Beeintraechtigungen durch Laerm, Staub und Geruch geschuetzt ist,
gut beleuchtet ist,
ausreichend belueftet werden kann sowie
gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Naehe des
Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfuegung stehen.
Fuer jeden Schueler muss mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rueckenlehne und eine
Schreibunterlage (Mindestgroesse DIN A 4) vorhanden sein.
Weitergehende Anforderungen koennen sich insbesondere aus sicherheits- und
ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1)




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Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2)




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Anlage 5 (zu § 7)




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