Durchfuehrungsbestimmungen zum Erlass ueber
die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
GruWErlDBest
vom 14.07.1953
"Durchfuehrungsbestimmungen zum Erlass ueber die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-2-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Durchfuehrungsbestimmungen im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 7
Anordnung v. 23.1.1957 I 1
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Erlasses ueber die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14.
Juli 1953 wird fuer die Einreichung und Behandlung der Vorschlaege folgendes bestimmt:
§ 1
(1) Die Vorschlaege fuer die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den
Ministerpraesidenten der Laender, dem Regierenden Buergermeister der Stadt Berlin, dem
Praesidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Praesidenten des Senats der
Freien und Hansestadt Hamburg fuer den Bereich ihrer Laender in doppelter Ausfertigung
nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespraesidialamtes
einzureichen. Dieser holt die Entscheidung des Bundespraesidenten ein.
(2) Die Vorschlaege fuer die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begruenden.
(3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten
beizufuegen. Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorraetig gehalten.
§ 2
Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespraesidialamtes nach Vollziehung der
Unterschrift durch den Bundespraesidenten zusammen mit den Grubenwehr-Ehrenzeichen den
in § 1 Abs. 1 Genannten uebersandt. Diese veranlassen die Aushaendigung an die Beliehenen
und teilen dies dem Bundespraesidialamt zur Vervollstaendigung der Namenskartei (§ 1 Abs.
3) mit.
§ 3
Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S.
83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, koennen den Umtausch dieses
Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1
genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.
§ 4
Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist
berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstueck zu beschaffen.
Schlussformel
-1-
Der Bundespraesident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
-2-