Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber
die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und
Strahlenschutz
AtStrlSVDBest
vom 11.10.1984
"Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und
Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR 1984 I S. 348)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. XII Abschn. III Nr. 2 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990
iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1226 mWv 3.10.1990
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. AtStrlSVDBest Anhang EV
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 33 der Verordnung vom 11. Oktober 1984 ueber die Gewaehrleistung von
Atomsicherheit und Strahlenschutz (GBl. I Nr. 30 S. 341) wird folgendes bestimmt:
-
Zu § 3 Abs. 3 der Verordnung
§ 1 Aufgaben des verantwortlichen Mitarbeiters
(1) Der als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzte leitende Mitarbeiter hat auf dem
Gebiet des Strahlenschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
1. Strahlenschutzbereiche einzurichten,
2. Strahlenwerktaetige festzulegen,
3. Belehrungen und innerbetriebliche Strahlenschutzschulungen durchzufuehren,
4. Strahlenschutzmassnahmen fuer die jeweiligen Arbeitsaufgaben zu planen und zu
organisieren,
5. die betriebliche Strahlenschutzordnung oder Strahlenschutzinstruktionen
auszuarbeiten,
6. Strahlenwerktaetige unmittelbar anzuleiten,
7. die medizinische, dosimetrische und personendosimetrische Ueberwachung zu
veranlassen und einen schriftlichen Nachweis hierueber zu fuehren,
8. die Bereitstellung notwendiger individueller Schutzmittel zu fordern und ihre
Nutzung zu sichern,
9. den Einsatz von Strahleneinrichtungen, Schutzeinrichtungen und Messmitteln nur in
technisch einwandfreiem Zustand zuzulassen sowie die ordnungsgemaesse Einbeziehung
der Messmittel in das betriebliche Messwesen zu veranlassen,
10. vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung von aussergewoehnlichen Ereignissen
durchzusetzen,
-1-
11. radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen gegen unbefugten Zugriff zu sichern,
ihre Vollstaendigkeit zu kontrollieren und einen Nachweis ueber ihren Bestand zu
fuehren,
12. die Pruefung der Dichtigkeit umschlossener Strahlenquellen zu veranlassen,
13. den uebergeordneten Leiter und den Strahlenschutzbeauftragten bei Maengeln im
Strahlenschutz zu informieren und auf die Beseitigung der Maengel hinzuwirken,
14. bei Aenderungen der personellen oder sachlichen Voraussetzungen die Aenderung der
Erlaubnis zu veranlassen.
(2) Der als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzte Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis
hat auf dem Gebiet des Strahlenschutzes insbesondere die Aufgaben gemaess Abs. 1 Ziffern
5 bis 14 wahrzunehmen.
-
Zu § 4 der Verordnung
§ 2
Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis gemaess den §§ 3 bis 14 dieser
Durchfuehrungsbestimmung gilt nicht fuer den Einsatz von Kernanlagen, fuer bergbauliche
Taetigkeiten, bei denen radioaktive Stoffe anwesend sind, sowie fuer die Gewinnung von
radioaktivem Ausgangsmaterial und die Verwendung des dabei anfallenden radioaktiv
kontaminierten Materials.
-
Zu § 4 Abs. 3 der Verordnung
§ 3 Unterlagen zur Erteilung der Genehmigung
Mit dem Antrag auf Genehmigung sind
1.der Leiter des Betriebes,
2.der verantwortliche Mitarbeiter und der Strahlenschutzbeauftragte sowie ihre
Qualifikation,
3.das Arbeitsvorhaben,
4.die Art und Aktivitaet oder Menge der radioaktiven Stoffe, der Typ und die Anzahl der
Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen und
5.die Arbeitsraeume
zu benennen sowie
6.die betriebliche Strahlenschutzordnung einschliesslich Massnahmeplan zur Bekaempfung von
aussergewoehnlichen Ereignissen in doppelter Ausfertigung
vorzulegen. Die Genehmigung ist an diese Angaben und Unterlagen gebunden.
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Zu § 4 Abs. 4 der Verordnung
§ 4 Zustimmungen
Zur Erteilung der Zustimmungen zu den einzelnen Etappen des Einsatzes von
Strahleneinrichtungen und zum Verkehr mit radioaktiven Stoffen, zu Teilvorhaben oder
speziellen Arbeiten ist das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz zum
fruehestmoeglichen Zeitpunkt in die Planung einzubeziehen.
-2-
§ 5 Zustimmung zum Standort
(1) Standorte von Betrieben, Gebaeuden und Anlagen, aus denen radioaktive Stoffe in die
Umgebung gelangen oder die anderweitig zur Strahlenbelastung von einzelnen Personen aus
der Bevoelkerung in der Umgebung beitragen koennen, beduerfen der Zustimmung.
(2) Der Betrieb von Strahleneinrichtungen und der Umgang mit radioaktiven Stoffen in
Wohnhaeusern werden nur unter besonderen einschraenkenden Bedingungen gestattet. Diese
werden in der Zustimmung festgelegt.
§ 6 Zustimmung zur Aufgabenstellung
(1) Aufgabenstellungen zur Vorbereitung von Investitionen fuer Gebaeude, Raeume
und Anlagen, in denen ein Einsatz von Strahleneinrichtungen oder ein Verkehr mit
radioaktiven Stoffen vorgesehen ist, beduerfen der Zustimmung.
(2) Art und Umfang der fuer die Zustimmung beizubringenden Unterlagen werden durch das
Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.
§ 7 Zustimmung zum Projekt
Projekte fuer Gebaeude, Raeume und Anlagen, in denen ein Einsatz von Strahleneinrichtungen
oder ein Verkehr mit radioaktiven Stoffen vorgesehen ist, beduerfen der Zustimmung. Mit
dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Erlaeuterung des Arbeitsvorhabens und der Arbeitstechnologie,
2.bauliche Erlaeuterungen,
3.strahlenschutztechnische und sicherheitstechnische Erlaeuterungen,
4.Strahlenschutzberechnungen,
5.Angaben ueber Art, Aktivitaet oder Menge der radioaktiven Stoffe oder Angaben ueber Art
der Strahleneinrichtungen und deren Betriebsparameter,
6.zeichnerische Unterlagen, wie Lageplan, Grundrisse oder Schnitte, sowie Angaben
zur Belueftungs- und Entlueftungsfuehrung, Wasser- und Abwasserfuehrung, ueber
Ueberwachungseinrichtungen und sonstige Ausruestungsgegenstaende,
7.Nachweis ueber die Gewaehrleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie
Brandschutzes.
Das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz kann weitere Unterlagen
insbesondere zur Optimierung von Strahlenschutzmassnahmen fordern. Die Unterlagen sind
in doppelter Ausfertigung beim Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
einzureichen, bei dem ein Exemplar der Unterlagen verbleibt.
§ 8 Zustimmung zur Stillegung
(1) Die Stillegung von genehmigungspflichtigen Anlagen oder Arbeitsstaetten fuer den
Betrieb von Strahleneinrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder in denen der
Verkehr mit radioaktiven Stoffen erfolgt, bedarf der Zustimmung.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung zur Stillegung ist nachzuweisen, dass
-eine ordnungsgemaesse Beseitigung oder Weitergabe radioaktiver Stoffe oder
Strahleneinrichtungen erfolgt,
-Arbeitsstaetten, Arbeitsmittel oder Anlagen ausreichend dekontaminiert werden,
-der Strahlenschutz bei der Stillegung gewaehrleistet wird.
(3) Die weitere Verwendung von Arbeitsstaetten, Arbeitsmitteln oder Anlagen bedarf der
Freigabe durch das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den
Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.
(4) Die Stillegung von Strahleneinrichtungen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten,
ist dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz unter Mitteilung ueber den
weiteren Verbleib zu melden.
-3-
§ 9 Zustimmung zu Teilvorhaben und speziellen Arbeiten
Teilvorhaben und spezielle Arbeiten, wie neue Technologien, Industrieversuche oder
zeitlich begrenzte Arbeitsvorhaben, bei denen der Betrieb von Strahleneinrichtungen
oder ein Verkehr mit radioaktiven Stoffen beabsichtigt ist, beduerfen einer Zustimmung.
Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen entsprechen denen im § 7. Die Zustimmung
ist Bestandteil der erteilten Genehmigung.
§ 10 Zustimmung zum Import
(1) Einzelimporte von Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen beduerfen
der Zustimmung, wenn keine Zulassung gemaess § 5 der Verordnung vorliegt. Der Antrag ist
vom Importbetrieb zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufuegen:
-technische Dokumentation, aus der Bauart und Funktion hervorgehen,
-Anwendungszweck,
-vorgesehener Betrieb fuer den Einsatz oder Verkehr,
-Strahlenschutzzulassung oder aehnliche Dokumente des Herstellerlandes,
-vorgesehener Betrieb fuer die Instandhaltung.
(2) Die Importvertrag darf erst nach Erteilung der Zustimmung zum Import abgeschlossen
werden.
§ 11 Aenderungen
Vor der Veraenderung von personellen oder sachlichen Voraussetzungen, die einer
Genehmigung zugrunde liegen, ist eine Aenderung der Genehmigung zu beantragen.
§ 12 Abnahme
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstaetten fuer den Betrieb von
Strahleneinrichtungen und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen sind vor Erteilung
einer Genehmigung im Hinblick auf die Gewaehrleistung des Strahlenschutzes durch
das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz abzunehmen. Es kann den
Strahlenschutzbeauftragten oder den verantwortlichen Mitarbeiter mit der Abnahme
beauftragen.
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Zu § 4 Abs. 5 der Verordnung
§ 13 Registrierung
(1) Der Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen oder der Betrieb von
Strahleneinrichtungen unterliegt der Registrierung, wenn
-vereinheitlichte und vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
bestaetigte Einsatzdokumente, insbesondere das strahlenschutztechnische Projekt, die
Bedienungsanleitung und die betriebliche Strahlenschutzordnung, vorliegen,
-der Nachweis erbracht wird, dass der Betrieb in Uebereinstimmung mit den
Einsatzdokumenten erfolgt,
-ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird und
-durch eine Abnahme die Einhaltung der Strahlenschutzforderungen nachgewiesen wird.
(2) Der Registrierung unterliegen stomatologische Roentgeneinrichtungen und Mess-,
Steuer- und Regelungseinrichtungen unter Verwendung umschlossener Strahlenquellen, wenn
in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.
(3) Dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz sind die im Rahmen
der Strahlenschutzbauartzulassung vorgegebenen Unterlagen mit dem Abnahmevermerk des
-4-
verantwortlichen Mitarbeiters in doppelter Ausfertigung zu uebersenden. Dem Betrieb wird
eine Ausfertigung mit Registriervermerk zurueckgesandt.
(4) Die Registrierung ist gebunden an:
1.den Betrieb,
2.den verantwortlichen Mitarbeiter,
3.das Arbeitsvorhaben,
4.die Art, Aktivitaet oder Menge der radioaktiven Stoffe oder die Art und Aktivitaet der
umschlossenen Strahlenquellen und den Typ und die Kenndaten der Strahleneinrichtungen
sowie deren Anzahl,
5.die Arbeitsraeume.
(5) Eine Veraenderung der personellen oder sachlichen Voraussetzungen, die
der Registrierung zugrunde liegen, sowie die Stillegung von registrierten
Strahleneinrichtungen und umschlossenen Strahlenquellen ist dem Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Veraenderung mitzuteilen.
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Zu § 4 Abs. 6 der Verordnung
§ 14 Anmeldung
(1) Der Anmeldung unterliegen
-Strahlenquellen zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmessgeraeten,
-Strahlenquellen fuer Unterrichtszwecke,
-Strahleneinrichtungen fuer Unterrichtszwecke und
-Ionisationsrauchgasmelder,
wenn in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.
(2) Die Anmeldung hat durch schriftliche Benachrichtigung des Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Formblatt durch den Betrieb zu erfolgen.
Sofern nicht anderes festgelegt, ist der Erwerb von anmeldepflichtigen Erzeugnissen
dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 4 Wochen
mitzuteilen.
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Zu § 4 Abs. 7 und § 5 der Verordnung
§ 15 Erlaubnis fuer spezielle Strahleneinrichtungen
Der Einsatz von Strahleneinrichtungen, deren Beschleunigungsspannung fuer geladene
Teilchen 5 kV nicht ueberschreitet, ist ohne Genehmigung, Registrierung, Anmeldung und
Bauartzulassung erlaubt.
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Zu § 6 Abs. 2 der Verordnung
§ 16 Befugnisse und Aufgaben der Inspektoren und beauftragten Aerzte
(1) Die Inspektoren des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz sind
befugt:
1.Gebaeude, Raeume, Anlagen, Laboratorien und andere Arbeitsstaetten in Durchfuehrung
ihrer Dienstaufgaben jederzeit zu betreten und Pruefungen, Messungen oder Probenahmen
-5-
durchzufuehren, wobei grundsaetzlich die Rechtsvorschriften und betrieblichen
Festlegungen zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz zu beachten sind,
2.Unterlagen zu Atomsicherheit und Strahlenschutz einzusehen oder anzufordern,
Auskuenfte und Einschaetzungen zu verlangen sowie erforderliche Dokumentationen
anzufertigen,
3.von den Leitern der Betriebe und den verantwortlichen Mitarbeitern die Beseitigung
von Maengeln bei der Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz zu
verlangen,
4.den Leitern der Betriebe Auflagen zu erteilen und sie zu beauflagen, bei schweren
Verstoessen gegen Rechtsvorschriften der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes oder
unmittelbaren Gefahren fuer Menschen oder Sachwerte sowie die Umwelt, die Fortsetzung
der Arbeit oder die Taetigkeit von Strahlenwerktaetigen und von Bedienungspersonal zu
untersagen oder Raeume und Anlagen zu sperren,
5.bei aussergewoehnlichen Ereignissen zur Einleitung unbedingt notwendiger Handlungen
fuer die Abwendung von Gefahren fuer Leben und Gesundheit oder zur Verhinderung von
schwerwiegenden Schaeden Weisungen zu erteilen, soweit der Betrieb diese Massnahmen
nicht selbst wahrnehmen kann,
6.bei Verstoessen gegen Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen oder
Nichterfuellung von erteilten Auflagen und Weisungen vom Leiter des Betriebes die
Einleitung disziplinarischer Massnahmen zu fordern, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld
gemaess § 30 Abs. 5 der Verordnung auszusprechen oder dem Praesidenten des Staatlichen
Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz gemaess § 30 der Verordnung die Einleitung
eines Ordnungsstrafverfahrens vorzuschlagen.
(2) Die beauftragten Aerzte des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
haben das Recht:
1.Strahlenschutzaerzte in bezug auf die strahlenschutzmedizinische Kontrolle von
Strahlenwerktaetigen und Bedienungspersonal zu ueberwachen,
2.die Gesundheitsunterlagen von Strahlenwerktaetigen und Bedienungspersonal einzusehen,
3.medizinische Untersuchungen im Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
oder in dafuer festgelegten Gesundheitseinrichtungen zu veranlassen und
strahlenschutzmedizinische Gutachten oder Obergutachten einzuleiten.
(3) Ueber die Erteilung von Weisungen oder Durchfuehrung von Massnahmen gemaess Abs. 1 Ziff.
5 und Abs. 2 Ziff. 3 ist der Leiter des Betriebes unverzueglich in Kenntnis zu setzen.
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Zu § 6 Abs. 3 der Verordnung
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Staatliche personendosimetrische Ueberwachung
§ 17
(1) Die personendosimetrische Ueberwachung der aeusseren Strahlenbelastung von
Strahlenwerktaetigen der Kategorien A und B gemaess § 31 erfolgt mit Personendosimetern,
die vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Verfuegung gestellt
und ausgewertet werden. Die Personendosimeter sind in der Regel an der Brustseite
des Oberkoerpers zu tragen. Wird Roentgenstrahlenschutzkleidung getragen, so sind die
Personendosimeter unter dieser Kleidung anzubringen.
(2) Fuer Strahlenwerktaetige der Kategorie A erfolgt die Auswertung der Personendosimeter
monatlich. Fuer Strahlenwerktaetige der Kategorie B kann die Auswertung der
Personendosimeter in einem groesseren Zeitabstand erfolgen.
-6-
(3) Festlegungen zum Zeitabstand der Auswertung der Personendosimeter und zur
Ueberwachung weiterer Personen auf aeussere Strahlenbelastung werden bei der Erteilung der
Erlaubnis getroffen.
§ 18
Die personendosimetrische Ueberwachung der inneren Strahlenbelastung von
Strahlenwerktaetigen, die insbesondere in Arbeitsraeumen der Klassen I und II gemaess §
34 und in Kernanlagen taetig sind, erfolgt durch das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit
und Strahlenschutz mittels Ganzkoerpermessung oder Messung von Ausscheidungsproben.
Das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz kann diese Aufgaben
auch dem Betrieb uebertragen. Art und Umfang der Ueberwachung richten sich nach dem
Arbeitsvorhaben und den Ergebnissen der Ueberwachungsmessungen gemaess § 21. In besonderen
Faellen kann das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz festlegen, dass die
innere Strahlenbelastung auf der Grundlage der Messung der Aktivitaetskonzentration der
Luft an repraesentativen Arbeitsplaetzen bestimmt wird.
§ 19
(1) Strahlenwerktaetige sind ueber die Ergebnisse der personendosimetrischen
Ueberwachung zu informieren. Die durch die personendosimetrische Ueberwachung
festgestellte Strahlenbelastung ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter mit
den Strahlenwerktaetigen auszuwerten und in einer Belastungskartei zu registrieren.
Dosiswerte fuer einzelne Personen unterhalb der Aufzeichnungsschwelle sind bei der
Ermittlung der individuellen Strahlenbelastung zu vernachlaessigen.
(2) Werden Strahlenwerktaetige in Strahlenschutzbereichen anderer Betriebe eingesetzt,
so hat der delegierende Betrieb zu gewaehrleisten, dass die personendosimetrische
Ueberwachung erfolgt und die Ergebnisse der Ueberwachung registriert werden.
§ 20
(1) Ueber personendosimetrisch zu ueberwachende Werktaetige sind dem Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz folgende Angaben mitzuteilen:
1.Name, Geburtsname, Vorname,
2.Personenkennzahl,
3.erlernter Beruf, jetzige Taetigkeit,
4.Beginn der ueberwachungspflichtigen Taetigkeit, vorheriger Betrieb, in dem die
personendosimetrische Ueberwachung erfolgte,
5.Art der Arbeit, Strahlenart und -qualitaet bzw. Art der radioaktiven Stoffe und die
den Umgang mit diesen charakterisierenden Arbeitsplatzdaten.
(2) Das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz informiert den Betrieb
ueber Strahlenbelastungen bei frueheren Taetigkeiten.
(3) Die Beendigung der Taetigkeit von personendosimetrisch zu ueberwachenden Werktaetigen
ist dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz mitzuteilen. Die
Ergebnisse der personendosimetrischen Ueberwachung werden durch das Staatliche Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz 50 Jahre nach Beendigung der Arbeit aufbewahrt.
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Zu § 7 Abs. 1 der Verordnung
§ 21 Ueberwachungsmessungen
(1) Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben die Vorschriften ueber das
betriebliche Messwesen einzuhalten und muessen ueber alle Messmittel verfuegen, die zur
Gewaehrleistung der betrieblichen Ueberwachung notwendig sind. Die Messergebnisse sind zu
registrieren, auszuwerten und aufzubewahren.
-7-
(2) Fuer die Ueberwachungsmessungen sind der Messaufgabe entsprechende funktionstuechtige
und kalibrierte Messgeraete zu verwenden. Die Festlegungen des Amtes fuer
Standardisierung, Messwesen und Warenpruefung ueber die staatliche und betriebliche
Pruefung von Messmitteln sind zu beachten.
(3) Messungen sind regelmaessig und bei Aenderungen, die die Strahlenschutzsituation
wesentlich beeinflussen koennen, sowie bei aussergewoehnlichen Ereignissen vorzunehmen.
Festlegungen hierzu sind in der betrieblichen Strahlenschutzordnung zu treffen.
(4) Zur Einschaetzung der Strahlenschutzsituation sind in Strahlenschutzbereichen
und in angrenzenden Bereichen Ortsdosen und Ortsdosisleistungen zu messen. Beim
Betrieb von Kernanlagen und Strahleneinrichtungen, die umschlossene Strahlenquellen
enthalten oder radioaktive Stoffe erzeugen koennen, sowie beim Verkehr mit radioaktiven
Stoffen sind darueber hinaus Messmittel und -verfahren einzusetzen, die es gestatten,
Oberflaechenkontaminationen und Aktivitaetskonzentrationen in Luft und Wasser zu
bestimmen oder die Dichtigkeit von umschlossenen Strahlenquellen zu pruefen.
(5) Die Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Abluft oder dem Abwasser oder anderweitig in
die Umgebung ist messtechnisch zu ueberwachen. Die Ergebnisse sind zu registrieren und
aufzubewahren.
(6) Zur Bestimmung oder Begrenzung der individuellen Strahlenbelastung sind
erforderlichenfalls betriebliche Personendosimeter, individuelle Dosisleistungswarner
oder Verfahren zur individuellen Bestimmung der Inkorporation einzusetzen. Festlegungen
hierzu erfolgen bei der Erteilung der Genehmigung.
(7) Beim Verlassen von Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven
Stoffen umgegangen wird oder in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sein koennen,
sind Personen und Gegenstaende auf Kontamination zu pruefen.
(8) Die messtechnische Ueberwachung kann in begruendeten Faellen durch eine Abschaetzung
ersetzt werden. Diese Verfahrensweise bedarf der Bestaetigung durch das Staatliche Amt
fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(9) Festlegungen zur Aufbewahrung von Messergebnissen werden in Rechtsvorschriften oder
bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen.
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Zu § 7 Absaetze 2 und 3 der Verordnung
§ 22 Rechte und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Einhaltung der Bestimmungen des
Strahlenschutzes in seinem Zustaendigkeitsbereich zu kontrollieren. Er hat den Leiter
des Betriebes in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten und die leitenden sowie
die verantwortlichen Mitarbeiter hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu
kontrollieren.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte ist berechtigt, alle Arbeitsstaetten und Anlagen
seines Zustaendigkeitsbereiches zum Zwecke der Strahlenschutzkontrolle jederzeit zu
betreten, Auskuenfte, Berichte und Einschaetzungen ueber den Strahlenschutz zu verlangen
und Einsicht in alle den Strahlenschutz betreffenden Unterlagen zu nehmen.
(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat in seinem Zustaendigkeitsbereich regelmaessig
Kontrollen durchzufuehren und dem Leiter des Betriebes mindestens jaehrlich ueber
die Strahlenschutzsituation zu berichten. Festlegungen ueber Anzahl und Umfang der
Kontrollmassnahmen werden bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte hat ein Kontrollbuch zu fuehren, in dem alle
Kontrollen, die festgestellten Maengel, die zu ihrer Beseitigung veranlassten Massnahmen,
die Frist fuer die Beseitigung der Maengel sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind.
-8-
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte ist bei der Planung und Vorbereitung neuer
Arbeitsvorhaben, die Fragen des Strahlenschutzes beinhalten, hinzuzuziehen.
Er hat bei der Festlegung Strahlenwerktaetiger mitzuwirken und die betriebliche
Strahlenschutzverordnung zu bestaetigen.
(6) Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei festgestellten Maengeln im Strahlenschutz oder
bei Verstoessen gegen die Strahlenschutzbestimmungen von den leitenden Mitarbeitern die
fristgemaesse Beseitigung der Maengel und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen zu
fordern.
(7) Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei drohender Gefahr fuer Personen und Sachwerte
Raeumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen zu sperren. Derartige Massnahmen sind dem
Leiter des Betriebes und dem Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
unverzueglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Strahlenschutzbeauftragte ist verpflichtet, dem Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz auf Anforderung ueber die Kontrolltaetigkeit zu
berichten und Einschaetzungen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Problemen, die mit
seiner Taetigkeit als Strahlenschutzbeauftragter zusammenhaengen, zu geben.
(9) Die Arbeitsaufgaben des Strahlenschutzbeauftragten sowie seine Rechte und Pflichten
sind in seinem Funktionsplan festzulegen. Uebt der Strahlenschutzbeauftragte die
Kontrolltaetigkeit nebenamtlich aus, so geht diese seinen sonstigen betrieblichen
Aufgaben vor.
(10) Die Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten fuer Atomsicherheit ergeben sich
aus den Rechtsvorschriften.
-
Zu § 8 der Verordnung
§ 23 Strahlenschutzmedizinische Tauglichkeits- und
Ueberwachungsuntersuchungen und Einsetzung der Strahlenschutzaerzte
(1) Strahlenwerktaetige und Bedienungspersonal haben sich vor Aufnahme und
in Fortsetzung ihrer Taetigkeit sowie nach aussergewoehnlichen Ereignissen
strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Ueberwachungsuntersuchungen zu
unterziehen. Die Leiter der Betriebe haben die Teilnahme zu gewaehrleisten.
(2) Die Strahlenschutzaerzte sind von dem Leiter der Abteilung Gesundheits- und
Sozialwesen des Rates des Bezirkes (Bezirksarzt) auf Vorschlag der Direktoren der
Arbeitshygieneinspektionen der Raete der Bezirke einzusetzen und dem Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz zu benennen. Die Zuordnung der Strahlenschutzaerzte
zu den Betrieben ist auf Anforderung der Leiter der Betriebe von den Direktoren der
Arbeitshygieneinspektionen der Raete der Bezirke vorzunehmen. Die Strahlenschutzaerzte
duerfen in ihrem Verantwortungsbereich nicht als verantwortliche Mitarbeiter taetig
sein. Als Strahlenschutzaerzte sind Fachaerzte mit staatlichem Qualifikationsnachweis des
Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz einzusetzen.
-
Zu § 10 der Verordnung
§ 24 Rechtfertigungsverfahren
Ueber die Rechtfertigung einer Art der Anwendung der Atomenergie wird auf der Grundlage
der geltenden Rechtsvorschriften fuer die Vorbereitung eines Investitionsvorhabens,
einer Produktionsaufnahme oder eines Imports entschieden. Die dabei zu
beruecksichtigenden Strahlengefaehrdungen werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz beurteilt. Ist keine Zulassung
vorgesehen, erfolgt die Beurteilung im Rahmen der Erteilung der Genehmigung.
-9-
-
Zu § 11 der Verordnung
§ 25 Primaere Grenzwerte
(1) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten fuer die individuelle Strahlenbelastung
der Strahlenwerktaetigen in 12 aufeinanderfolgenden Monaten die folgenden primaeren
Grenzwerte:
50 mSv als effektive Aequivalentdosis,
500 mSv als Aequivalentdosis fuer die Organe und Gewebe
und
150 mSv als Aequivalentdosis fuer die Augenlinse.
Im Falle von Inkorporationen tritt an die Stelle der Aequivalentdosis die 50-Jahre-
Folgeaequivalentdosis. Fuer Frauen unter 45 Jahren gilt als zusaetzlicher Grenzwert 13 mSv
fuer die Aequivalentdosis des Uterus in drei aufeinanderfolgenden Monaten.
(2) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten fuer die individuelle Strahlenbelastung
von einzelnen Personen aus der Bevoelkerung pro Jahr als Grenzwert der effektiven
Aequivalentdosis 5 mSv und als Grenzwert der Aequivalentdosis fuer Organe und Gewebe
50 mSv. Zusaetzlich ist zu sichern, dass der Durchschnittswert der effektiven
Aequivalentdosis pro Jahr ueber einen Zeitraum von 50 Jahren auf 1 mSv begrenzt wird.
§ 26 Sekundaere Grenzwerte
(1) Bei aeusserer Bestrahlung gelten die Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 als eingehalten,
wenn die folgenden sekundaeren Grenzwerte eingehalten werden:
-bei Photonenstrahlung von 10 keV bis 10 MeV fuer die maximale Oberflaechendosis am
Koerperrumpf und Kopf: 50 mSv pro Jahr.
Fuer Frauen unter 45 Jahren 13 mSv in 3 aufeinanderfolgenden Monaten;
-bei Neutronenstrahlung bis zu 20 MeV fuer die maximale Aequivalentdosis unter der
Annahme von Referenzbedingungen gemaess Tabelle Anlage 1: 50 mSv pro Jahr.
Fuer Frauen unter 45 Jahren 13 mSv in 3 aufeinanderfolgenden Monaten;
-bei Photonenstrahlung von 10 keV bis 10 MeV und bei Neutronenstrahlung bis zu 20 MeV
fuer die maximale Aequivalentdosis an den Haenden: 500 mSv pro Jahr;
-bei Photonenstrahlung unterhalb 10 keV und fuer Betastrahlung fuer die maximale
Oberflaechendosis: 500 mSv pro Jahr und
-fuer die Augenlinse: 150 mSv pro Jahr.
Fuer Strahlungsenergien ausserhalb der genannten Energiebereiche und andere Strahlenarten
werden sekundaere Grenzwerte bei der Erteilung der Erlaubnis festgelegt.
(2) Die fuer den Nachweis der Einhaltung der im Abs. 1 genannten sekundaeren
Grenzwerte notwendigen Berechnungsgrundlagen und messtechnischen Vorschriften
werden in Standards festgelegt. Die Einhaltung der Grenzwerte kann auch mit den
Strahlenbelastungen nachgewiesen werden, die die in der staatlichen Ueberwachung
eingesetzten Personendosimeter anzeigen.
(3) Bei innerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte der Strahlenbelastung gemaess § 25 Abs.
1 als eingehalten, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bzw. Spalte 4 angegebenen
Grenzwerte der Jahresaktivitaetszufuhr ALI fuer Inhalation und fuer Ingestion nicht
ueberschritten werden.
(4) Fuer ein Radionuklidgemisch bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt:
n
1 ------ p(tief)i
------------ = > ----------
ALI(tief)Gem. ------ ALI(tief)i
i = 1
- 10 -
mit
ALI(tief)Gem.
-
Grenzwert der Jahresaktivitaetszufuhr fuer das Radionuklidgemisch
p(tief)i -
relativer Anteil des i-ten Radionuklids an der Gesamtaktivitaet des
Gemisches
ALI(tief)i -
Grenzwert der Jahresaktivitaetszufuhr fuer das i-te Radionuklid
n -
Anzahl der Radionuklide im Gemisch.
(5) Bei kombinierter aeusserer und innerer Bestrahlung gelten die primaeren Grenzwerte fuer
Strahlenwerktaetige als eingehalten, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfuellt
sind:
n
H(tief)d ------ I(tief)j
------------ + > ---------- < 1
50 mSv ------ ALI(tief)j =
j = 1
H(tief)s
---------- < 1
500 mSv =
mit
I(tief)j-
Jahresaktivitaetszufuhr des j-ten Radionuklids
ALI(tief)j
-
Grenzwert der Jahresaktivitaetszufuhr des j-ten Radionuklids
H(tief)d-
maximale Oberflaechendosis am Koerperrumpf fuer Photonenstrahlung im
Energiebereich von 10 keV bis 10 MeV bzw. maximale Aequivalentdosis fuer
Neutronen bis 20 MeV unter Referenzbedingungen gemaess Abs. 1
H(tief)s-
Oberflaechendosis fuer Photonenstrahlung unterhalb 10 keV und Betastrahlung.
(6) Fuer die aeussere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevoelkerung gelten als
sekundaere Grenzwerte 1/10 der Grenzwerte gemaess Abs. 1 und fuer die Augenlinse gilt ein
Grenzwert von 50 mSv pro Jahr. Die zusaetzliche Forderung im § 25 Abs. 2 gilt sinngemaess.
(7) Fuer innere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevoelkerung gelten, wenn
keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis
getroffen werden, 1/100 der Werte gemaess Abs. 3. Sind nur Erwachsene betroffen, gilt
1/10 und als Durchschnittswert ueber einen Zeitraum von 50 Jahren 1/50 der angegebenen
Werte.
(8) Bei kombinierter aeusserer und innerer Bestrahlung von einzelnen Personen aus der
Bevoelkerung ist Abs. 5 sinngemaess anzuwenden.
§ 27 Abgeleitete Grenzwerte
- 11 -
(1) Sind abgeleitete Grenzwerte fuer den Mittelwert einer Groesse ueber ein bestimmtes
Zeitintervall vorgegeben, darf der tatsaechliche Wert der begrenzten Groesse ueber kuerzere
Zeitintervalle um diesen Mittelwert schwanken.
(2) Bei aeusserer Photonenbestrahlung mit Photonenenergien bis 3 MeV koennen abgeleitete
Grenzwerte als frei in Luft gemessene Energiedosis oder Energiedosisleistung unter der
Bedingung des Sekundaerelektronengleichgewichtes angegeben werden. Als Bezugssubstanz
fuer die Energiedosis sind Luft, Wasser oder weiches Gewebe zulaessig. Bei der
Ableitung der Grenzwerte darf eine Aequivalentdosis in Sv einer frei in Luft gemessenen
Energiedosis in Gy gleichgesetzt werden.
(3) Der Grenzwert fuer die mittlere jaehrliche Aktivitaetskonzentration in Luft DAC ist
diejenige Aktivitaetskonzentration eines Radionuklids in Luft,
-die bei einer Atemrate von 1,2 m(hoch)3 h(hoch)-i innerhalb eines Arbeitsjahres von
2.000 h zu einer Jahresaktivitaetszufuhr in Hoehe des ALI fuehrt oder
-die bei einer Submersion innerhalb eines Arbeitsjahres von 2.000 h zu einer
Strahlenbelastung fuehrt, die den Grenzwerten im § 25 Abs. 1 entspricht.
Es gelten:
-fuer alle Radionuklide ausser Edelgasen
DAC*) = ALI/2.400 in Bq m(hoch)-3 mit ALI fuer Inhalation gemaess Anlage 2 Tabelle 1
Spalte 3,
-fuer Edelgase die in Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen DAC fuer Submersion.
(4) Fuer die DAC von Radionuklidgemischen bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt §
26 Abs. 4 sinngemaess.
(5) Falls keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der
Erlaubnis getroffen werden, gelten die primaeren Grenzwerte fuer einzelne Personen aus
der Bevoelkerung als eingehalten, wenn die mittlere jaehrliche Aktivitaetskonzentration in
Luft
-fuer alle Radionuklide ausser Edelgasen 1/100 DAC,
-fuer Edelgase 1/40 bzw. als Durchschnittswert pro Jahr ueber einen Zeitraum von 50
Jahren 1/200 der in Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3a angegebenen Werte
nicht uebersteigt.
(6) Fuer Oberflaechenkontaminationen gelten die in Anlage 2 Tabelle 3 angegebenen
Grenzwerte. Fuer Tritium sind die in Tabelle 3 fuer Beta-Oberflaechenkontamination
angegebenen Werte mit dem Faktor 100 zu multiplizieren. Bei Einhaltung der Grenzwerte
der Oberflaechenkontaminationen brauchen die von diesen Kontaminationen verursachten
Strahlenbelastungen beim Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemaess § 25 nicht
beruecksichtigt zu werden.
(7) Auf der Grundlage von arbeitsplatzbezogenen Analysen, die zu spezifischen
Belastungsmodellen fuehren, koennen abweichende Oberflaechenkontaminationsgrenzwerte
abgeleitet und durch das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz
autorisiert werden.
-----
*) In diesem Wert ist die aeussere Strahlenbelastung nicht beruecksichtigt.
§ 28 Freigrenzen
(1) Fuer radioaktives Material gelten wahlweise:
-als Freigrenze fuer die Aktivitaet die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten
Werte. Sind mehrere Radionuklide gleichzeitig vorhanden, muss folgende Bedingung
eingehalten werden:
n
------ A(tief)i
> ---------- < 1
------ F(tief)i =
- 12 -
i = 1
mit
A(tief)i
-
Aktivitaet des i-ten Radionuklids
F(tief)i
-
Freigrenze fuer das i-te Radionuklid
n -
Anzahl der gleichzeitig vorhandenen Radionuklide
- als Freigrenze der Aktivitaetskonzentration 100 Bq/g bzw. bei festen natuerlichen
radioaktiven Stoffen 500 Bq/g.
(2) Fuer radioaktiv kontaminiertes Material gilt als Freigrenze eine
Aktivitaetskonzentration von 0,2 Bq/g. Enthaelt dieses ausschliesslich Radionuklide der
natuerlichen Zerfallsreihen im radioaktiven Gleichgewicht, gilt dieser Wert fuer Radium.
(3) Fuer radioaktives Ausgangsmaterial gilt wahlweise als Freigrenze fuer die Aktivitaet 5
MBq oder als Freigrenze fuer den relativen Massenanteil an Uranium oder Thorium 0,01%.
(4) Fuer radioaktive Auswuerfe gelten als Freigrenze der Aktivitaetskonzentration bei
-Einleitung in die kommunale Kanalisation:
fuer Radionuklide mit Halbwertszeiten <= 60 Tage
pro cbm Auswurf die ALI gemaess Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
fuer Radionuklide mit Halbwertszeiten > 60 Tage
pro cbm Auswurf 1/10 der ALI gemaess Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
-Einleitung in Gewaesser:
pro cbm Auswurf 1/100 der ALI gemaess Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
-Abgabe in die Atmosphaere:
Radionuklide ausser Edelgase
im Auswurf 1/10 der DAC gemaess § 27 Abs. 3 bzw. Abs. 4;
Edelgase
im Auswurf 1/10 der DAC fuer Submersion gemaess Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3a bzw. § 27
Abs. 4;
-Deponie fester Auswuerfe:
0,2 Bq/g. Enthalten diese ausschliesslich Radionuklide der natuerlichen Zerfallsreihen
im radioaktiven Gleichgewicht, gilt dieser Wert fuer Radium.
Dabei duerfen die aus dem Einsatz von Kernanlagen oder Strahleneinrichtungen oder aus
dem Verkehr mit radioaktivem Material resultierenden Auswuerfe je Woche die in Anlage 2
Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte nicht ueberschreiten.
(5) Fuer radioaktive Abfaelle gelten die Freigrenzen fuer radioaktives Material.
(6) Fuer radioaktiv kontaminierte Lebensmittel gilt als Freigrenze eine
Aktivitaetskonzentration, die das 5 x 10 (hoch)-3fache der in Anlage 2 Tabelle 1
Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4 angegebenen Werte geteilt durch den mittleren jaehrlichen
Prokopfverbrauch in kg des betreffenden Lebensmittels betraegt.
(7) Fuer radioaktive Arzneimittel und fuer mit Radionukliden markierte Arzneimittel gilt
als Freigrenze eine Aktivitaetskonzentration, die das 10 (hoch)-8fache der in Anlage 2
Tabelle 1 Spalte 3 angegebenen Werte pro Gramm betraegt.
(8) Die in den Absaetzen 1 bis 7 festgelegten Freigrenzen gelten je Anwendungsfall.
Die Festlegung von Freigrenzen beruehrt nicht die Genehmigungserteilung durch andere
Staatsorgane, insbesondere zur Abwassereinleitung in die Gewaesser durch die zustaendige
- 13 -
Wasserwirtschaftsdirektion oder in die Kanalisation durch den zustaendigen VEB
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.
-
Zu § 12 der Verordnung
§ 29 Durchfuehrung der Optimierung
(1) Eine Optimierung von Strahlenschutzmassnahmen ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens
oder bei Erteilung der Genehmigung vorzunehmen. Dafuer notwendige Unterlagen sind dem
Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz vorzulegen. Diese Optimierung
gilt als gegeben, wenn entsprechende vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz festgelegte autorisierte Grenzwerte oder Festlegungen in Standards,
anderen Rechtsvorschriften, in Richtlinien oder bei der Erteilung der Erlaubnis
eingehalten werden.
(2) Betriebe haben bei der Anwendung der Atomenergie in eigener Verantwortung weitere
Moeglichkeiten der Optimierung von Strahlenschutzmassnahmen in ihren Bereichen zu
pruefen und sich daraus ergebende Massnahmen zur Verringerung der Strahlengefaehrdung
durchzusetzen.
-
Zu § 13 der Verordnung
§ 30 Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen
(1) Unter besonderen Bedingungen duerfen Strahlenbelastungen im Einzelfall nicht mehr
als das Doppelte und waehrend der Lebenszeit nicht mehr als das Fuenffache der Grenzwerte
gemaess § 25 Abs. 1 betragen.
(2) Unter besonderen Bedingungen beduerfen Strahlenbelastungen der sorgfaeltigen
Pruefung und der vorherigen Bestaetigung durch den Leiter des Betriebes sowie der
Berichterstattung an das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz.
Werden besondere Strahlenbelastungen geplant, muessen sie vom Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz bestaetigt werden.
(3) Strahlenwerktaetige, die einer Strahlenbelastung unter besonderen Bedingungen
ausgesetzt werden sollen, sind in die durchzufuehrenden Handlungen gruendlich
einzuweisen, ueber bestehende Gefahrenquellen aufzuklaeren sowie ueber alle Massnahmen zu
unterrichten, mit denen die Strahlenbelastung so niedrig wie moeglich gehalten werden
kann. Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen erfordern das Einverstaendnis
des Strahlenwerktaetigen. Ueber die aufgetretene Strahlenbelastung sind das Staatliche
Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz, der Strahlenschutzarzt und die betroffenen
Strahlenwerktaetigen zu informieren.
(4) Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen duerfen nicht ausgesetzt werden:
-Strahlenwerktaetige, die bei aussergewoehnlichen Ereignissen Strahlenbelastungen
ausgesetzt waren, die das Fuenffache der Jahresgrenzwerte gemaess § 25 Abs. 1
ueberschritten haben,
-Frauen mit einem Lebensalter unter 45 Jahren.
-
Zu § 14 Abs. 1 der Verordnung
§ 31 Kategorien fuer Strahlenwerktaetige
(1) Fuer Strahlenwerktaetige werden die Kategorien A und B festgelegt:
- 14 -
1.Strahlenwerktaetige der Kategorie A sind unter Arbeitsbedingungen taetig, bei denen die
Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 ueberschreiten kann,
2.Strahlenwerktaetige der Kategorie B sind unter Arbeitsbedingungen taetig, bei denen die
Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 nicht ueberschreiten kann.
(2) Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr duerfen
zum Zwecke der Ausbildung nur unter Arbeitsbedingungen taetig sein, bei denen die
Strahlenbelastung 1/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 nicht ueberschreiten kann.
In Ausnahmefaellen kann mit Zustimmung des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz ein Einsatz unter Bedingungen erfolgen, bei denen die Strahlenbelastung
3/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 nicht ueberschreiten kann.
(3) Bei der Festlegung der Kategorien von Strahlenwerktaetigen sind die
Strahlenbelastungen, die bei aussergewoehnlichen Ereignissen auftreten koennen, nicht zu
beruecksichtigen.
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Zu § 15 der Verordnung
§ 32 Charakterisierung von Strahlenschutzbereichen
(1) Strahlenschutzbereiche sind dort einzurichten, wo innerhalb eines Jahres
Strahlenbelastungen zustande kommen koennen, die 1/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1
ueberschreiten. Fuer Strahlenschutzbereiche, die ueber das Betriebsgelaende hinausreichen,
muss der Betrieb die fuer Schutzmassnahmen erforderlichen Befugnisse besitzen.
(2) Entsprechend den praktischen Erfordernissen werden Strahlenschutzbereiche
unterteilt in
-Strahlenschutzbereich I, in dem innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande
kommen koennen, die 3/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 ueberschreiten, und
-Strahlenschutzbereich II, in dem innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande
kommen koennen, die 3/10 der Grenzwerte gemaess § 25 Abs. 1 nicht ueberschreiten,
sofern nicht aus den im Abs. 3 genannten Gruenden eine Einordnung in den
Strahlenschutzbereich I notwendig ist.
(3) Bei der Festlegung von Strahlenschutzbereichen sind weitestgehend bauliche
Begrenzungen zu nutzen.
(4) Strahlenschutzbereiche sind zu kennzeichnen und an den Zugaengen mit dem
Strahlenwarnzeichen zu versehen. Es sind Massnahmen gegen unbeabsichtigten und
unbefugten Zutritt zu treffen. Innerhalb von Strahlenschutzbereichen sind Stellen mit
besonderer Strahlengefaehrdung mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen. Fuer diese
Stellen koennen Aufenthaltsbeschraenkungen festgelegt werden. Bei Kontaminationsgefahr
sind Einrichtungen fuer die Kontaminationskontrolle, Dekontamination und den
Kleidungswechsel vorzusehen.
(5) Der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen ist grundsaetzlich nur gestattet fuer
-Strahlenwerktaetige zur Durchfuehrung beruflicher Taetigkeiten,
-Patienten zu strahlenmedizinischen Massnahmen,
-Lehrlinge, Studenten und andere Werktaetige zu Qualifizierungsmassnahmen bei Einhaltung
der im § 31 Abs. 2 genannten Bedingungen,
-Besucher unter den bei der Erteilung der Erlaubnis festgelegten Bedingungen. Besuche
sind nur unter Bedingungen zulaessig, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Werte
gemaess § 25 Abs. 2 nicht uebersteigen kann. Werktaetige, die selten zur Ausfuehrung
spezieller Taetigkeiten Strahlenschutzbereiche betreten muessen, koennen Besuchern
gleichgestellt werden.
- 15 -
-
Zu § 16 Abs. 1 der Verordnung
§ 33 Organisatorische Strahlenschutzmassnahmen
(1) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sind nur die unbedingt erforderlichen
Aktivitaeten und Radionuklide mit moeglichst geringer Halbwertszeit zu verwenden.
Radioaktive Stoffe duerfen nur so lange am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es das
Arbeitsvorhaben erfordert. Es sind Massnahmen zu treffen, um Kontaminationen zu
vermeiden.
(2) In Strahlenschutzbereichen, in denen die Moeglichkeit der Zufuhr von radioaktiven
Stoffen in den menschlichen Koerper besteht, sind Essen, Trinken und Rauchen, der
Gebrauch von Gesundheitspflegemitteln und Kosmetika und andere Handlungen, die
einer solchen Zufuhr Vorschub leisten, verboten. Unter besonderen Vorkehrungen kann
Trinken erlaubt werden. Das Verbot gilt nicht bei der Gewinnung von radioaktivem
Ausgangsmaterial.
(3) Beim Verkehr mit radioaktiv kontaminiertem Material und radioaktivem
Ausgangsmaterial sind arbeitsorganisatorische und hygienische Massnahmen zu treffen, die
eine Zufuhr radioaktiver Stoffe auf ein Minimum begrenzen.
§ 34 Laborklassen
(1) Arbeitsraeume fuer den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in
Abhaengigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivitaet, mit der in den Arbeitsraeumen
umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt:
Freigrenzen fuer Aktivitaetsbegrenzung fuer Arbeitsraeume
radioaktives Material Klasse I Klasse II Klasse III
5 kBq ueber 0,5 GBq bis 0,5 GBq bis 0,5 MBq
50 kBq ueber 5 GBq bis 5 GBq bis 5 MBq
> 50 kBq ueber 50 GBq bis 50 GBq bis 50 MBq
3(tief)H ueber 5 TBq bis 5 TBq bis 5 GBq
(2) Fuer die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsraeumen koennen
hoehere Aktivitaeten in der Genehmigung zugelassen werden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer den Verkehr mit radioaktiven
Ausgangsmaterialien.
(4) Die Anforderungen an Bau und Ausruestung fuer die Arbeitsraeume werden gesondert
geregelt.
§ 35 Oberflaechenkontaminationen
(1) Oberflaechenkontaminationen sollten die in Anlage 2 Tabelle 3 festgelegten Werte
nicht ueberschreiten.
(2) Uebersteigt die Oberflaechenkontamination
-die in Anlage 2 Tabelle 3 Ziffern 1 bis 4 angegebenen Werte nach mehrfacher feuchter
Dekontamination mit milden Dekontaminationsmitteln
-oder die in Tabelle 3 Ziffern 4 bis 6 angegebenen Werte nach mehrfachem normalen
Waschen oder die in Tabelle 3 Ziff. 7 angegebenen Werte nach Dekontamination mit
Seife und Buerste ohne Beschaedigung der Haut,
sind weitere Massnahmen nach einer Einschaetzung der zu erwartenden Strahlenbelastung
unter moeglichst weitgehender Beruecksichtigung der realen Belastungsbedingungen
festzulegen. Dabei sind Richtlinien des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz oder Festlegungen bei der Erteilung der Erlaubnis zu beruecksichtigen.
§ 36 Pruefung umschlossener Strahlenquellen
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(1) Umschlossene Strahlenquellen sind auf Unversehrtheit, Dichtigkeit, Kontamination
und Einhaltung der vorgegebenen Einsatzdauer zu pruefen.
(2) Die Pruefabstaende sowie die Art der Pruefung werden gesondert geregelt.
(3) In Abhaengigkeit von der Arbeitssituation ist gegebenenfalls eine dichtere Folge von
Pruefungen zu veranlassen, um die Dichtigkeit und den Ausschluss von Kontaminationen zu
sichern.
(4) Stellt sich bei der Pruefung heraus, dass umschlossene Strahlenquellen beschaedigt,
undicht oder kontaminiert sind, ist entsprechend den Festlegungen ueber das Verhalten
bei aussergewoehnlichen Ereignissen zu verfahren.
(5) Den umschlossenen Strahlenquellen sind solche radioaktiven Stoffe gleichzusetzen,
die den Anforderungen an umschlossene Strahlenquellen entsprechen.
-
Zu § 16 Abs. 2 der Verordnung
§ 37 Schutzeinrichtungen
Arbeitsstaetten und Arbeitsmittel fuer die Anwendung der Atomenergie sind im
erforderlichen Umfang mit technischen Einrichtungen zur Verhinderung unbeabsichtigter
Strahlenbelastungen (Schutzeinrichtungen) auszuruesten. Schutzeinrichtungen sind
redundant und zwangslaeufig wirkend auszulegen und in regelmaessigen Abstaenden auf
ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind zu protokollieren. Bei
aufgetretenen Maengeln ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter in Abstimmung mit
dem Strahlenschutzbeauftragten zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen
ein Weiterbetrieb erfolgen kann. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten duerfen
Schutzeinrichtungen nicht dauerhaft entfernt oder unwirksam gemacht werden.
§ 38 Instandhaltung
Die Leiter der Betriebe, in denen Strahleneinrichtungen eingesetzt werden, haben deren
Instandhaltung zu gewaehrleisten. Technische Ueberpruefungen sind innerhalb der in der
Strahlenschutzbauartzulassung genannten Fristen durch einen Betrieb vorzunehmen, der
im Besitz einer vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilten
Genehmigung zur Durchfuehrung von Reparatur- und Wartungsarbeiten ist.
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Zu § 16 Abs. 3 der Verordnung
§ 39 Strahlenschutzordnung
(1) In der betrieblichen Strahlenschutzordnung sind unter Beruecksichtigung
der konkreten Einsatzbedingungen und Arbeitsaufgaben die Vorschriften ueber das
Arbeitsverhalten, die Arbeitsorganisation, Instandhaltungstechnologien und die
Strahlenschutzueberwachung einschliesslich der autorisierten und betrieblichen Grenzwerte
oder Referenzschwellen sowie deren Anwendung festzulegen.
(2) Die betriebliche Strahlenschutzordnung bedarf der Bestaetigung durch das Staatliche
Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz oder kann von ihm vorgegeben werden und ist
auf dem neusten Stand zu halten. Fuer einzelne Arbeitsvorhaben ist erforderlichenfalls
die betriebliche Strahlenschutzordnung vom verantwortlichen Mitarbeiter durch
Strahlenschutzinstruktionen zu konkretisieren. Die Strahlenschutzinstruktionen sind vom
Strahlenschutzbeauftragten zu bestaetigen.
§ 40 Belehrungen
- 17 -
(1) Strahlenwerktaetige und Bedienungspersonal muessen vor Aufnahme der Arbeit ueber die
Gefahren bei der Anwendung der Atomenergie, ueber ihre Pflichten im Strahlenschutz sowie
auf der Grundlage der betrieblichen Strahlenschutzordnung ueber Schutzmassnahmen und
sachgemaesses Verhalten, insbesondere bei aussergewoehnlichen Ereignissen, aktenkundig
belehrt werden. Die Belehrungen sind durch praktische Uebungen zu ergaenzen. Sinngemaess
ist bei Besuchern zu verfahren, die Strahlenschutzbereiche betreten. Die Leiter der
Betriebe haben die Durchfuehrung dieser Belehrungen zu sichern. Bei den Belehrungen sind
die fuer das gegebene Arbeitsgebiet erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen
sowie Richtlinien zu beruecksichtigen.
(2) Strahlenwerktaetige und Bedienungspersonal sind in Abstaenden von 3 Monaten und bei
Wiederaufnahme der Taetigkeit nach laengerer Arbeitsunterbrechung ueber den Strahlenschutz
zu belehren. Belehrungen sind auch dann durchzufuehren, wenn bei der Einfuehrung
neuer Arbeitsgebiete oder durch Aenderung der Arbeitsmethoden Veraenderungen der
Strahlenschutzsituation zu erwarten sind.
§ 41 Pflichten von Strahlenwerktaetigen und Bedienungspersonal
Strahlenwerktaetige und Bedienungspersonal haben die Strahlenschutzvorschriften sowie
Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs von Kernanlagen gewissenhaft
einzuhalten und ihre Arbeit so auszufuehren, dass sie sich und andere nicht gefaehrden.
Sie sind verpflichtet, dem verantwortlichen Mitarbeiter oder Strahlenschutzbeauftragten
auftretende Maengel im Strahlenschutz und aussergewoehnliche Ereignisse unverzueglich zu
melden.
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Zu § 16 Absaetze 4 und 5 der Verordnung
§ 42 Nachweisfuehrung und Aufbewahrung
(1) Ueber den Eingang, die Verwendung und den Verbleib von radioaktiven Stoffen ist ein
Nachweis zu fuehren. Bei Verlust von radioaktiven Stoffen ist gemaess den Festlegungen
ueber das Verhalten bei aussergewoehnlichen Ereignissen zu verfahren.
(2) Radioaktive Materialien und radioaktive Abfaelle sind in speziellen
Aufbewahrungsraeumen und -behaeltnissen aus schwer brennbaren Baustoffen unter Verschluss
aufzubewahren. Mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfaellen duerfen nicht
zusammen aufbewahrt werden:
1.feuergefaehrliche Stoffe,
2.explosionsgefaehrliche Stoffe,
3.aggressive Chemikalien (z.B. Saeuren),
4.Nahrungs- und Genussmittel, Bedarfsgegenstaende, Futtermittel, Arzneimittel und ihnen
gleichgestellte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstaende, Gesundheitspflegemittel,
Schaedlingsbekaempfungsmittel.
(3) Explosionsgefaehrliche Stoffe duerfen nur mit Zustimmung der oertlichen
Brandschutzorgane in benachbarten Raeumen aufbewahrt werden. Die Anforderungen an die
Aufbewahrungsraeume und -behaeltnisse fuer radioaktive Materialien und radioaktive Abfaelle
werden gesondert geregelt.
(4) Aufbewahrungsraeume und -behaeltnisse sind in den in der betrieblichen
Strahlenschutzordnung festzulegenden Zeitabstaenden regelmaessig auf Unversehrtheit und
auf Kontamination zu pruefen. Ueber die Pruefung ist ein Nachweis zu fuehren.
(5) Aufbewahrungsraeume und -behaeltnisse sind mit dem Strahlenwarnzeichen zu
kennzeichnen.
(6) Die zulaessige Aktivitaet in Aufbewahrungsraeumen wird in Abhaengigkeit von Bau und
Ausruestung dieser Raeume in den Erlaubnisdokumenten festgelegt.
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-
Zu § 20 der Verordnung
§ 43 Forderungen zur Gewaehrleistung der nuklearen Sicherheit
(1) Fuer Kernanlagen sind die Forderungen zur Gewaehrleistung der nuklearen Sicherheit
und zum Havarieschutz aus den Ergebnissen der Analyse des Verlaufs moeglicher Stoerfaelle
(Stoerfallanalysen) abzuleiten. Stoerfallanalysen sind in Verantwortung der Leiter
der Betriebe auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse ueber
ausloesende Ereignisse, den Ablauf der Vorgaenge und die Zuverlaessigkeit von Komponenten
und Ausruestungen vorzunehmen; Betriebserfahrungen mit vergleichbaren Anlagen sind zu
beruecksichtigen.
(2) Stoerfallanalysen umfassen:
1.Auswahl von ausloesenden Ereignissen, die die nukleare Sicherheit beeinflussen
(Ausgangsereignisse),
2.Untersuchung der Stoerfallablaeufe unter Beruecksichtigung des Ausgangszustandes
der Kernanlage, der Funktion von Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und von
Handlungen des Bedienungspersonals und
3.Ermittlung der Stoerfallauswirkungen in Abhaengigkeit von den Stoerfallablaeufen.
(3) Im Ergebnis der Stoerfallanalysen sind fuer jede Kernanlage vom Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz Stoerfaelle festzulegen (Auslegungsstoerfaelle), fuer
die nachzuweisen ist, dass durch die sicherheitstechnische Auslegung der Kernanlage
und durch Handlungen des Bedienungspersonals unzulaessige Strahlenbelastungen fuer das
Betriebspersonal und von Personen in der Umgebung vermieden werden.
(4) Festlegungen ueber Art und Umfang von Stoerfallanalysen, die Auslegungsstoerfaelle und
ihre zulaessigen Auswirkungen sowie von Forderungen zur Gewaehrleistung der nuklearen
Sicherheit werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung
getroffen.
§ 44 Qualitaetssicherung fuer Kernanlagen
(1) Fuer die Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb
einer Kernanlage und fuer die nukleare Sicherheit wesentliche Komponenten sind in
Qualitaetssicherungssystemen die aufeinander abgestimmten komplexen Massnahmen zur
Gewaehrleistung der erforderlichen Qualitaet festzulegen.
(2) Ein Qualitaetssicherungssystem muss enthalten:
1.Festlegungen von Kennwerten der Qualitaet und Zuverlaessigkeit zur Gewaehrleistung der
nuklearen Sicherheit,
2.Massnahmen zur Ausarbeitung verbindlicher Arbeitsunterlagen, wie Standards und
technische Dokumentationen fuer die Sicherung der qualitaetsgerechten Arbeit, und
Festlegungen zur rechtzeitigen Uebergabe dieser Arbeitsunterlagen an die Werktaetigen,
3.Pruef- und Kontrollvorschriften, wie Methoden zur exakten Fehlererfassung und zur
Ueberpruefung der Richtigkeit der eingesetzten Pruef- und Messmittel,
4.Festlegungen zur qualitaetsgerechten Durchfuehrung der Arbeiten,
5.Verfahren zur Beurteilung und Nachbesserung erkannter Maengel und zur Aufklaerung von
Fehlerursachen,
6.Festlegungen zur Verantwortung fuer die Durchfuehrung der einzelnen Massnahmen der
Qualitaetssicherung.
(3) Die Ergebnisse der Qualitaetskontrollen sind regelmaessig auszuwerten,
Unzulaenglichkeiten im Qualitaetssicherungssystem sind unverzueglich zu beheben.
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(4) Ueber die in speziellen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen hinausgehende
Forderungen zur Qualitaetssicherung werden bei der Erteilung der Genehmigung festgelegt.
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Zu § 21 der Verordnung
§ 45 Forderungen an den Standort fuer Kernanlagen
Der Standort einer Kernanlage ist so festzulegen, dass
1.die Haeufigkeit von Naturereignissen oder aeusseren zivilisatorischen Einwirkungen, die
nukleare Havarien verursachen koennen, festgelegte Grenzen nicht uebersteigt,
2.die Umgebungsbedingungen die Funktion von Systemen und Massnahmen zur Gewaehrleistung
der nuklearen Sicherheit nicht unzulaessig beeintraechtigen,
3.ein Schutzgebiet eingerichtet werden kann, wenn die Art der Kernanlage das erfordert,
und
4.im erforderlichen Umfang Massnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen nuklearer
Havarien in der Umgebung getroffen werden koennen.
Weitergehende Festlegungen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der
Genehmigung getroffen.
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Zu § 23 der Verordnung
§ 46 Anforderungen an den Betrieb von Kernanlagen
(1) Fuer jede Kernanlage sind auf der Grundlage von Stoerfallanalysen Bedingungen
der nuklearen Sicherheit durch Grenzwerte fuer Betriebsparameter und Bedingungen fuer
den Zustand und die Einsatzfaehigkeit sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen
festzulegen.
(2) Fuer den Betrieb einer Kernanlage sind Betriebsvorschriften zu erarbeiten, in
die die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs in geeigneter Form
aufzunehmen sind.
(3) Der Betrieb einer Kernanlage ist nur fuer die durch die Grenzwerte und Bedingungen
des nuklear sicheren Betriebs bestimmten Verhaeltnisse zulaessig. Die Einhaltung der
Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs ist zu ueberwachen.
(4) Bei Abweichungen von den Grenzwerten und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs
sind unverzueglich die zur Wiederherstellung der nuklearen Sicherheit erforderlichen
Massnahmen durchzufuehren.
(5) Die fuer die nukleare Sicherheit einer Kernanlage wesentlichen Einrichtungen
sind zu ueberwachen. Massnahmen zur Qualitaetssicherung einschliesslich der Funktions-
und Wiederholungspruefungen sind rechtzeitig und im vollen Umfang durchzufuehren.
Abweichungen von der normalen Funktionsweise beim Betrieb und bei Pruefungen erkannte
Abweichungen von den geforderten Eigenschaften sind zu erfassen, zu untersuchen und zu
beseitigen.
(6) Die Ergebnisse der Ueberwachung sind zu dokumentieren und regelmaessig auszuwerten, um
Einfluesse auf die nukleare Sicherheit zu erkennen und Massnahmen zur Gewaehrleistung der
nuklearen Sicherheit zu verbessern.
-
Zu § 26 der Verordnung
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§ 47 Benachrichtigung des Strahlenschutzarztes und Freigabe nach
aussergewoehnlichen Ereignissen
(1) Besteht bei aussergewoehnlichen Ereignissen der Verdacht, dass Werktaetige eine
Strahlenbelastung oberhalb der im § 25 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte erhalten haben,
ist der Strahlenschutzarzt zu benachrichtigen.
(2) Nach einem aussergewoehnlichen Ereignis gesperrte Anlagen, Arbeitsstaetten,
technische Einrichtungen und Arbeitsmittel beduerfen vor ihrer weiteren Nutzung der
Freigabe durch das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den
Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.
-
Zu § 27 Abs. 1 der Verordnung
§ 48 Qualifikationsnachweise
(1) Staatliche Qualifikationsnachweise werden durch das Staatliche Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilt.
(2) Erteilte Qualifikationsnachweise koennen fuer ungueltig erklaert werden, wenn der
Aufforderung zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen nicht Folge geleistet wird.
Staatliche Qualifikationsnachweise koennen befristet erteilt werden. Ihre Gueltigkeit
wird nach dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verlaengert.
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Zu § 27 Abs. 5 der Verordnung
§ 49 Betriebliche Schulungen
Die betrieblichen Schulungen sind auf der Grundlage der vom Staatlichen Amt fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegebenen Rahmenprogramme durchzufuehren. In
Sonderfaellen sind die Programme fuer die betrieblichen Schulungen mit dem Staatlichen
Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.
-
Zu § 29 der Verordnung
§ 50 Einbeziehung des Kontrollorgans bei Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben
(1) Ueber Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit
und Strahlenschutz fruehzeitig, spaetestens jedoch in der Phase der Erarbeitung
von Studien, Prognosen oder Pflichtenheften ueber entsprechende Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, zu informieren.
(2) Bei der Registrierung wird vom Staatlichen Amt fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz festgelegt,
-welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die Kontrolle des Staatlichen Amtes
fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz einbezogen werden und fuer welche Themen und
Studien ihm Unterlagen zur weiteren Pruefung vorzulegen sind,
-zu welchen Verteidigungen es einzuladen ist und
-welche Arbeitsergebnisse ihm vorzulegen sind.
Die getroffenen Festlegungen sind den Staatsorganen oder Betrieben bekanntzugeben.
- 21 -
(3) Das Staatliche Amt fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz hat Vorschlaege zur
Veraenderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterbreiten, wenn es
feststellt, dass
-in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht
oder nicht im gesellschaftlich erforderlichen Ausmass beruecksichtigt werden und
-die erreichten Ergebnisse nicht den Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz
entsprechen.
Die Leiter der Betriebe haben auf Grund der Vorschlaege die erforderlichen Massnahmen
einzuleiten.
§ 51 Schlussbestimmung
Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.
Schlussformel
Der Praesident des Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen
Demokratischen Republik
Anlage 1 Neutronenflussdichte in cm(hoch)-2 x s(hoch)-1 fuer eine
Aequivalentdosisleistung *1) von 1 mySv x h(hoch)-1 und effektiver
Qualitaetsfaktor Q in Abhaengigkeit von der Neutronenenergie
Neutronenenergie*2) Neutronenflussdichte effektiver
in MeV in cm(hoch)-2 x s(hoch)-1 Qualitaets-
fuer 1 mySv x h(hoch)-1 faktor Q*3)
------------------------------------------------------------------------
2.5E-08 (thermisch) 26,0 2,3
1.E-07 24,0 2
1.E-06 22,0 2
1.E-05 23,0 2
1.E-04 24,0 2
1.E-03 27,0 2
1.E-02 28,0 2
2.E-02 17,0 3,3
5.E-02 8,5 5,7
1.E-01 4,8 7,4
5.E-01 1,4 11
1.E00 0,85 10,6
2.E00 0,70 9,3
5.E00 0,68 7,8
1.E01 0,68 6,8
2.E01 0,65 6,0
5.E01 0,61 5,0
1.E02 0,56 4,4
2.E02 0,51 3,8
5.E02 0,36 3,2
1.E03 0,22 2,8
2.E03 0,16 2,6
3.E03 0,14 2,5
------------------------------------------------------------------------
*1) Autorisierte Werke der maximalen Aequivalentdosisleistung, die in koerperaehnlichen Phantomen bei frontalem parallelen
Strahlungseinfall monoenergetischer Neutronen (breites Buendel) auftreten.
*2) 2.5E-08 = 2,5 x 10(hoch)-8.
*3) Maximale Aequivalentdosisleistung dividiert durch die Energiedosis in der Tiefe, in der maximale Aequivalentdosis
auftritt.
Anlage 2
(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen,
Fundstelle: GBl. I 1984, Nr. 30, S. 358 - 372,
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bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XII Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1226)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1....
2.Verordnung ueber die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11.
Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber
die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I
Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196)
mit folgender Massgabe:
Die Vorschriften gelten fort fuer bergbauliche und andere Taetigkeiten, soweit dabei
radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des
in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes fuer Atomsicherheit und
Strahlenschutz oder des Praesidenten dieses Amtes treten die zustaendigen Stellen.
...
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