Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Duerer-Gedenkmuenze)
Muenz5DMBek 1972
vom 15.11.1972
"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Duerer-Gedenkmuenze) vom 15. November 1972 (BGBl. I S. 2083)"
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(1) Auf Grund des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen vom 8. Juli 1950
(Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlass der 500. Wiederkehr des Geburtstages von
Albrecht Duerer eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark gepraegt
worden. Die Auspraegung erfolgte im Bayerischen Hauptmuenzamt, die Auflage betraegt 8
Millionen Stueck.
(2) Die Muenzen werden ab 12. Dezember 1972 in den Verkehr gebracht.
(3) Der Entwurf der Muenze stammt von Professor Fritz Nuss, 7051 Struempfelbach.
(4) Die Muenze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375
Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2
Gramm.
(5) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten
Randstab umgeben.
(6) Die Bildseite zeigt in der oberen Haelfte des Feldes das Monogramm Albrecht Duerers
"A D", darunter die Aufschrift
"ALBRECHT DUeRER"
und die Jahreszahlen "1471 1528".
(7) Im gleichen Stil wie die Bildseite ist auch die Wertseite gestaltet. In der oberen
Haelfte des Feldes steht der Bundesadler, im Mittelfeld die Aufschrift
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND",
darunter die Wertziffer "5" und die Wertbezeichnung
"DEUTSCHE MARK".
Die in 19 und 71 geteilte Jahreszahl ist beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das
Muenzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmuenzamtes befindet sich am aeusseren Rand des Bogens
der Wertziffer.
(8) Der glatte Muenzrand traegt die vertiefte Inschrift
"DER ALLER EDELST SINN DER MENSCHEN IST SEHEN".
Zwischen den Worten "SEHEN" und "DER" ist ein kleiner Punkt eingepraegt.
(9) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft und Finanzen
Abbildung der Muenze
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(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I &, 1972, 2084
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