Verordnung ueber das Inverkehrbringen
von Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Duengemittelverordnung - DueMV)
DueMV
vom 16.12.2008
"Duengemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 V v. 6.2.2009 I 153
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.2008
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des
Duengemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), §
3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs.
1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt
geaendert worden sind, verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Inhaltsuebersicht
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zulassung von Duengemitteltypen
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 7 Toleranzen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Uebergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlage 1 Definition von
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, Duengemitteltypen
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)
Anlage 2 Tabellen
-1-
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs.
1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4,
§ 9 Abs. 2)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,
2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des
Duengemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei
Duengemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Duengemitteln, die ueber die
Zuordnung zu einem nach der Duengemittelverordnung zugelassenen Duengemitteltyp
entscheiden,
4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Duengemittelgesetzes, soweit
diese
a) in Duengemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch fuer
Naehrstoffe, soweit sie bei Duengemitteln nicht typbestimmend sind,
b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht
unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des
Duengemittelgesetzes dienen; dies gilt auch fuer Naehrstoffe in Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge
vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe
oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschliesst,
5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstuetzung der
Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Faellung, Konditionierung,
Hygienisierung,
6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstuetzung einer
einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden,
insbesondere Huellsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel
zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Traegersubstanzen,
Formulierungshilfsstoffe, Vergaellungsmittel oder Farbstoffe,
7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennaehrstoff nach Nr.
4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden,
sowie Stoffe, die
a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Duengemittelgesetzes zugegeben
werden,
b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau
ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder
fluessigen Primaerpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz
getrocknete Masse,
10. organische Substanz: ueber den Gluehverlust ermittelte organische
Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
11. fluessige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Duengemitteln nach
Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem hoeheren
Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „fluessig“ festgestellt wird,
-2-
12. kaltwasserloeslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser geloester
Stickstoff,
13. heisswasserloeslicher Stickstoff: in siedendem Wasser geloester Stickstoff,
14. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen
koordinativ binden, so dass sich deren Loesungseigenschaften aendern,
15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Faehigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in
stabilen, ringfoermigen Verbindungen zu fixieren,
16. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau
der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung,
Stabilisierung, Aenderung der Naehrstoffverfuegbarkeit und Verbesserung der
physikalischen Eigenschaften,
17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau
der organischen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel der Hygienisierung,
Stabilisierung, Aenderung der Naehrstoffverfuegbarkeit und Verbesserung der
physikalischen Eigenschaften,
18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern
so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der
Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit
unerwuenschten Eigenschaften in die Umwelt weitmoeglichst vermindert wird,
19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Pruefsiebgewebe mit der angegebenen
lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit
nicht ausdruecklich anders bestimmt, Mindestwerte,
20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natuerliche oder juristische Person, die fuer das
Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt
insbesondere auch ein Importeur, ein fuer eigene Rechnung taetiger Verpacker oder
jede Person, die die Merkmale eines Stoffes veraendert,
21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmaessigen Art der Lagerung mit
dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veraenderungen,
Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemaesser Lagerung einschliesslich
einer Gewaessergefaehrdung entgegenzuwirken; dazu gehoeren auch erforderliche
Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor aeusseren Einfluessen, auch
Hinweise auf moegliche stoffliche Veraenderungen im Verlauf der Lagerung, welche die
gekennzeichneten Eigenschaften nachtraeglich veraendern koennen,
22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt,
zur Naehrstoffverfuegbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu
notwendigen Anwendungsbeschraenkungen und zur Verminderung von Risiken,
23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgroesse
genannt ist,
24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt
ausgedrueckte Angabe, soweit keine andere Bezugsgroesse genannt ist,
25. Angabe der Toleranz:
a) als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom
gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrueckt
in „%“,
b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert
vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrueckt in
„%-Punkt“,
26. gewerbsmaessig: Taetigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer das Inverkehrbringen von Duengemitteln, die nicht als EG-
Duengemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsduengern
sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter
-3-
ausschliesslicher Verwendung von Wirtschaftsduengern zwischen zwei Betrieben, die
demselben Landwirt gehoeren, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben
Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden,
und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person,
die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter
beherrscht wird.
§ 3 Zulassung von Duengemitteltypen
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Duengemitteltypen werden mit der Massgabe zugelassen,
dass
1. die Duengemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei
sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen,
Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt nicht gefaehrden,
2. fuer die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen
haben oder
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Foerderung der Fruchtbarkeit des
Bodens dienen
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt
nicht gefaehrden,
b) organische Ausgangsstoffe, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur
nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel
nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Massgaben verwendet
werden,
d) Fremdbestandteile
aa) nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden,
bb) bei der Zugabe insgesamt nicht ueberwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle
8.3 wird fuer einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhoehung der
Schadstoffkonzentrationen fuehren,
e) mineralische Produktionsrueckstaende, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2
Tabelle 8, nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben
fuer Duengemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden,
f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet
werden,
3. in Duengemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen fuer diese Duengemittel nach
Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht
ueberschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Duengemitteln der Anlage 1
Abschnitt 3 Steine ueber 10 Millimeter Siebdurchgang nicht ueber einen Anteil von 5
vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach
Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht ueber einen Anteil von 0,5 vom
Hundert/TM enthalten sind.
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. von den Anforderungen an eine Nuetzlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in
den Beschreibungen fuer Duengemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe,
2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Ueberschreitung
von 50 vom Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3
-4-
Zeile 7.3.16 aus ausschliesslicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn fuer
diese Duengemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren
ausschliessliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Wirtschaftsduenger, soweit diese nicht als Duengemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in
den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von
Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt nicht
gefaehrden,
2. fuer die Herstellung
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen
haben oder
bb) dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Foerderung der Fruchtbarkeit des
Bodens dienen,
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt
nicht gefaehrden,
b) organische Ausgangsstoffe, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur
nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel
nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Massgaben verwendet
werden,
d) Fremdbestandteile
aa) nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind,
bb) bei der Zugabe nicht ueberwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird
fuer einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhoehung der
Schadstoffkonzentrationen fuehren,
e) mineralische Produktionsrueckstaende, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2
Tabelle 8, nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet werden,
f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet
werden,
3. in Wirtschaftsduengern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8
die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht ueberschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine ueber 10 Millimeter
Siebdurchgang nicht ueber einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton,
Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9
und nicht ueber einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei
der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
ausgenommen:
1. von den Anforderungen an die Nuetzlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
aus ausschliesslicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten
-5-
nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Ueberschreitung von 50 vom
Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren
ausschliessliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als
Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle
1.4 Spalte 4 bis zu einer Ueberschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese
Kultursubstrate
aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in geschlossenen
Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegruenung) und
bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung gegebenenfalls notwendigen
abfallrechtlichen Entsorgung
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe duerfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmaessig in
den Verkehr gebracht werden, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnaehrstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert
Stickstoff (N), 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),
0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von
mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu
einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O,
500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar fuehren wuerden.
Fuer die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten
Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln von Duengemitteln sind fuer Stickstoff die Verbrennungsmethode
(Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag
Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere fuer die Feststellung des
Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmaessigen
Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
1. fuer Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder
Phonolith,
2. fuer Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen
Mengen ausschliesslich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden,
3. fuer Stoffe, die fuer bodenunabhaengige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland fuer
eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Baeumen und Straeuchern, begrenzt auf
Pflanzloecher und Baumscheiben vorgesehen sind, wenn
a) deren empfohlene Aufwandmenge fuer die Summe aller Anwendungen eines Jahres
– bei durch eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial bestimmten
Bodenhilfsstoffen im jaehrlichen Durchschnitt einer empfohlenen mehrjaehrigen
Anwendung – die wesentliche Naehrstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht
ueberschreitet,
b) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung deutlich
hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen nach
Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der vorgesehene
Anwendungszeitraum benannt wird.
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
(1) Die Erfuellung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr.
1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten
sind, von denen Gefahren fuer die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen
ausgehen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:
-6-
1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial
Salmonellen gefunden werden,
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher
Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfaehigen
Schadorganismen, insbesondere
a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten
Schadorganismus,
b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfaehigen Dauerorganen, insbesondere
Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora
brassicae,
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen
wurden.
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die
Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer
beruflichen Taetigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn
1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung
hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise
gegeben werden:
a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschliesslich auf unbestelltem Ackerland und
bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulaessig, es sei denn, die Ausbringung
erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit
bodennaher Ausbringungstechnik,
b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflaechen mit nachfolgendem Gemuese- oder
Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft- und Gewuerzkraeutern
ist nicht zulaessig,
c) auf Gruenland und Futterbauflaechen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis
zur naechsten Nutzung einzuhalten und
d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulaessig
und
2. im Falle der Verwendung von Klaerschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur
Aufbringung auf Flaechen erfolgt, die im Zustaendigkeitsbereich der am Sitz der
Klaeranlage fuer den Vollzug der Duengeverordnung zustaendigen landwirtschaftlichen
Fachbehoerde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Traegers einer
regelmaessigen Qualitaetsueberwachung, welche die ordnungsgemaesse Aufbringung sichert.
(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht fuer Wirtschaftsduenger, ausser
Wirtschaftsduenger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen
Guellelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen
Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsduenger
ausschliesslich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung
des Guellelagers beteiligt sind, und ausschliesslich auf den Flaechen dieser Landwirte
ausgebracht werden.
(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als
eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete
Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
(1) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel duerfen nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn
-7-
1. sie mit Angaben nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort
getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten
Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Duengung nach guter fachlicher Praxis im
Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Duengemittelgesetzes nicht entgegenstehen,
3. Naehrstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:
a) es muessen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
Stickstoff N
Phosphat P2O5
Kaliumoxid K2O
Calcium Ca
Calciumoxid CaO
Calciumcarbonat CaCO3
Magnesium Mg
Magnesiumoxid MgO
Magnesiumcarbonat MgCO3
Natrium Na
Schwefel S
Bor B
Eisen Fe
Kobalt Co
Kupfer Cu
Mangan Mn
Molybdaen Mo
Zink Zn,
b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der
Pflanzennaehrstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusaetzlich auch
deren Elementform angegeben sein, dazu muessen die Gehalte wie folgt umgerechnet
sein:
P2O5 x 0,436 = P (Phosphor)
K2O x 0,83 = K (Kalium)
CaO x 0,715 = Ca
CaCO3 x 0,4 = Ca
MgO x 0,6 = Mg
MgCO3 x 0,288 = Mg,
4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt gekennzeichnet sind, wenn diese
Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen:
a) die Naehrstoffgehalte der fuer den Duengemitteltyp nicht bestimmenden
Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
b) Naehrstoffe in Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 genuegt
1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
a) ausschliesslich fuer eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere
Pflanzcontainer, Innenraumbegruenung) oder
b) im Freiland fuer eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Baeumen und
Straeuchern, begrenzt auf Pflanzloecher und Baumscheiben vorgesehen sind,
eine Kennzeichnung nach den fuer Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2
vorgesehenen Grenzen,
2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei
einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen fuehren, welche die Grenzen nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung fuer Magnesium und Schwefel nach
den fuer Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen
Grenzen,
3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr.
10.4.1,
-8-
4. bei einer Lieferung in Gebiete ausserhalb des Geltungsbereiches des
Duengemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Duengemittelgesetzes eine
Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,
5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr.
2 des Duengemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.3.
(3) Darueber hinaus duerfen Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung
folgenden Anforderungen entspricht:
1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzueglich nach der
Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behaeltnissen
muessen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behaeltnis selbst, auf
einem mit der Packung oder dem Behaeltnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem
Anhaenger angebracht sein; in anderen Faellen muessen die Angaben auf einer Rechnung,
einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens
ein Stueck der jeweiligen Partie beigefuegt sein muss,
3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genuegt es, wenn die Angaben nach Anlage
2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschliesslich auf einem Warenbegleitpapier gemacht
werden, wenn
a) auf ein solches ergaenzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der
Ware verwiesen wird,
b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie
eindeutig ist,
c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die
Begleitpapiere im erforderlichen Umfang fuer die Weitergabe an Kunden jederzeit
zur Verfuegung stehen.
(4) Entspricht ein Duengemittel mehreren Duengemitteltypen, muss es als der
Duengemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden,
gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsduenger gewerbsmaessig in den
Verkehr gebrachte Duengemittel.
(5) Beim Inverkehrbringen in Behaeltnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genuegt
fuer alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem
Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stueck der jeweiligen Partie beigefuegt sein
muss.
(6) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel duerfen
zusaetzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei duerfen Angaben
nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage
2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absaetzen 1 bis 5 in Verbindung mit
ergaenzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 muessen in deutscher Sprache abgefasst und
deutlich lesbar sein; andere Sprachen duerfen zusaetzlich verwendet sein.
(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 muessen von Angaben nach Tabelle 10.1
deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschliesslich solcher fuer
andere Laender oder in anderen Sprachen muessen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4
deutlich abgesetzt sein.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsduenger ist nicht
erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die
abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht ueberschreitet. Eine
Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener
Duenger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Duengemittel auf dessen
Flaechen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200
Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht ueberschritten wird. Die fuer den Vollzug der
Duengemittelverordnung zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.
-9-
§ 7 Toleranzen
(1) Toleranzen gelten fuer gekennzeichnete Gehalte, Naehrstoffformen oder
Naehrstoffloeslichkeiten, sie gelten nicht fuer festgesetzte oder in der Kennzeichnung
angegebene Mindest- oder Hoechstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert
als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst
erreichte Wert.
(2) Fuer Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Duengemitteln werden die bei
einzelnen Duengemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Fuer Gehalte
an Nebenbestandteilen in Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3
genannten Toleranzen festgesetzt.
(3) Fuer Gehalte an nicht typbestimmenden Naehrstoffen in Duengemitteln sowie fuer
Naehrstoffgehalte in Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und
Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen fuer
Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Naehrstoffe
gezielt zugegeben werden.
(4) Abweichungen der bei der amtlichen Ueberwachung festgestellten Gehalte von
den gekennzeichneten Werten duerfen die festgesetzte Toleranz nicht ueberschreiten.
Festgestellte Gehalte duerfen einschliesslich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht
unterschreiten und Hoechstgehalte nicht ueberschreiten.
(5) Darueber hinaus gilt fuer Einnaehrstoffduenger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform
oder Phosphatloeslichkeit angegeben sein, so betraegt die Toleranz je Naehrstoffform
oder je Naehrstoffloeslichkeit 10 vom Hundert des hoechsten angegebenen Gehalts fuer
den Naehrstoff, hoechstens aber zwei Prozentpunkte,
2. eine bei dem jeweiligen Duengemitteltyp fuer den gekennzeichneten Gesamtgehalt des
Naehrstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht ueberschritten sein,
3. Nummer 1 gilt nicht fuer einen anzugebenden Anteil an wasserloeslichem P2O5, soweit
bei einzelnen Duengemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.
(6) Darueber hinaus gilt fuer Mehrnaehrstoffduenger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
1. die Toleranz fuer den Duengemitteltyp bestimmende Naehrstoffe betraegt 25 vom Hundert
des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch fuer Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid
jeweils hoechstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-
Duengern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
2. die Toleranz fuer einzelne Naehrstoffformen oder Naehrstoffloeslichkeiten betraegt
10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Naehrstoffes,
hoechstens aber zwei Prozentpunkte.
(7) Fuer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle
8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 duerfen die tatsaechlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte
in unbestimmter Hoehe unterschreiten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Duengegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 6 Abs. 1 Duengemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Duengegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1
Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort
genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
§ 9 Uebergangsvorschriften
- 10 -
(1) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den
Anforderungen der Duengemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373),
zuletzt geaendert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410),
entsprechen, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht
werden. Stoffe nach Satz 1 duerfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmaessig in
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5
der Duengemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I
S. 1758) entspricht.
(2) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren
Aufbereitung
1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen
Rueckstaenden entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder
Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 ueberschreiten,
2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7,
3. ungebrauchte Mineraloele, ausser solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als
Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel oder
4. synthetische Polymere, die nicht den Massgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile
7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9 als
Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen,
verwendet werden, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren
Aufbereitung
1. Klaerschlaemme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, welche die Grenzwerte nach Anlage
2 Tabelle 1.4 ueberschreiten, jedoch die Anforderungen der Klaerschlammverordnung
an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung fuer eine Verwertung in der
Landwirtschaft erfuellen,
2. andere Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7, wenn diese der Bioabfallverordnung
unterliegen und die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 ueberschreiten, jedoch
die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und
Behandlung erfuellen oder
3. Stoffe nach Nummer 1 und 2 in Mischung mit tierischen Stoffen nach Tabelle 7.2
verwendet werden, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2016 gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht werden.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)
Definition von Duengemitteltypen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2531 - 2554)
Die Vorbemerkungen enthalten typuebergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls
Erlaeuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen bei einzelnen Duengemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis
5.
Vorbemerkungen und Hinweise fuer alle Duengemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Duengemittel muessen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung laesst einen
anderen Aggregatzustand zu.
- 11 -
1.2 Fuer Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk:
Duengemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Duengemitteln und Duengemitteln des Abschnittes
1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung fuer einzelne Duengemitteltypen – sowie Duengemitteln der Abschnitte
2 und 3 darf zusaetzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Duengemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2 bei Duengemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Naehrstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der
Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps betraegt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsduengemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Duengemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 duerfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben
sein, wenn die Duengemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff,
Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2 Duengemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 duerfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die
Duengemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff
von mindestens 50 % haben.
2.3 Umhuellung:
Duengemittel oder einzelne Naehrstoffkomponenten koennen zum Zweck einer gesteuerten Naehrstofffreisetzung ganz oder in
Anteilen umhuellt sein, wenn diese Moeglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist.
Bei Umhuellung einzelner Naehrstoffe duerfen im Falle von
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatloeslichkeiten 1 bis 3
umhuellt sein.
2.4 Granulierung:
2.4.1 Werden Duengemittel, fuer deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgaenge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der
geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 fuer das Duengemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate muessen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden
Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhuellung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit
einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1
Mineralische Einnaehrstoffduenger
(auch mit weiteren Mindestgehalten fuer Sekundaernaehrstoffe)
1.1 Vorgaben fuer Stickstoffduenger
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat; Bei Zugabe von Calciumnitrat
Ammoniumstickstoff Ammoniumstickstoff auch Zugabe von nach Spalte 5:
Toleranz: Calciumnitrat als – Mindestgehalte nach Spalte
N: 0,3 %-Punkt Formulierungshilfsmittel 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
– Naehrstoffbewertung nach
Spalte 4:
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, auch Enthaelt das Duengemittel mehr als
Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Carbonate oder Sulfate des 28 % Stickstoff,
Nitratstickstoff Nitratstickstoff, Calciums und Magnesiums; – darf es nur in geschlossenen
beide Stickstoffformen auch Umhuellung Packungen
ungefaehr je zur Haelfte gewerbsmaessig an Anwender
Toleranzen: abgegeben
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt werden;
ueber 32 % N: 0,6 %-Punkt
– muss es hinsichtlich seines
Massenanteiles
an verbrennlichen
Bestandteilen den in
Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der
Gefahrstoff-
verordnung fuer die
Untergruppen A I und A II
festgelegten Grenzwerten und
den in
Anhang V Nr. 2.4.2.4 und
2.4.2.5 der
Gefahrstoffverordnung
geregelten Anforde-
rungen entsprechen.
Das Duengemittel darf als
„Kalkammonsal-
peter“ bezeichnet sein, wenn
– neben Ammoniumnitrat nur
Calciumcarbonat
(z. B. Kalkstein)
oder Calcium- und
Magnesiumcarbonat (z. B.
Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 %
enthalten sind,
– diese Carbonate einen
Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
– das Duengemittel nicht
umhuellt ist.
1.1.3 Ammonium- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, Bei Zugabe von Stoffen nach
sulfatsalpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat; Spalte 5
Nitratstickstoff Nitratstickstoff; auch Zugabe von: Buchstabe a:
Mindestgehalt an
- 12 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Nitratstickstoff 5 % N, a) Calcium- – Mindestgehalte nach Spalte
Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat, 2:
Gesamtmagnesiumoxid Magnesiumcarbonat, 22 % N, 2 % MgO,
Toleranzen: Magnesiumsulfat;
– zusaetzlich typbestimmender
N 0,8 %-Punkt,
b) Magnesiumsulfat mit Bestandteil
MgO 0,9 %-Punkt,
Natriumsalzen; nach Spalte 3:
Na 0,7 %-Punkt,
Gesamt-Magnesiumoxid,
CaCO3 2 %-Punkte c) Calciumcarbonat;
– Mindestgehalt an
auch Umhuellung
Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach
Spalte 5
Buchstabe b:
– Typenbezeichnung nach Spalte
1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Magnesium
und Natrium,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
– zusaetzlich typbestimmender
Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
wasserloesliches
Natrium,
– Mindestgehalt
Nitratstickstoff nach Spalte
4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach
Spalte 5
Buchstabe c:
– Typenbezeichnung nach Spalte
1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
– zusaetzlich typbestimmender
Bestandteil
nach Spalte 3:
Calciumcarbonat.
1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid; Bei Zugabe von elementarem
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, auch Zugabe von Schwefel:
ausgedrueckt als elementarem Schwefel, – Typenbezeichnung nach Spalte
Carbamidstickstoff; auch Umhuellung 1:
Hoechstgehalt an Harnstoff mit Schwefel,
Biuret 1,2 %
Toleranzen: – Mindestgehalte nach Spalte
N 0,4 %-Punkt 2:
S 0,5 %-Punkt 28 % N
4 % S,
– zusaetzlich typbestimmender
Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
– zusaetzliche
Naehrstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhuellung:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
40 % N.
1.1.5 Harnstoff – Iso- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharnstoff,
butylidendiharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als
Isobutylidendiharnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.6 Harnstoff – Form- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff,
aldehydharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heisswasserloeslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.7 Stickstoffduenger mit 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Auf chemischem Wege gewon- In der Typenbezeichnung ist das
[Harnstoff- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon nenes Erzeugnis, das Wort
derivat] Nitratstickstoff, mindestens ein Drittel jeweils „Harnstoffderivat“ durch
Carbamidstickstoff, als ein Duengemittel nach das jeweils verwendete
ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 – mit Harnstoffderivat nach Spalte 5
Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe Ausnahme von zu ersetzen.
Spalte 5, a bis c, 10 % als Kalkstickstoff, Bei Ammonium-, Nitrat- oder
bei Formaldehydharnstoff:Harnstoffderivat nach Nitrathaltiger Carbamidstickstoff muss der
kaltwasser- und heiss- Spalte 5 Buchstabe d Kalkstickstoff, Gehalt angegeben sein, wenn
wasserloeslicher vom Formaldehydharnstoff Ammoniumnitrat oder er jeweils mindestens 1 % N
Stickstoff mindestens 60 % Kalkammonsalpeter – betraegt.
heisswasserloeslich; und
Mindestgehalt an a) Crotonylidendiharnstoff
Ammonium-, oder
- 13 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Nitratstickstoff 3 % N, b) Isobutylidendiharnstoff
Carbamidstickstoff 1,5 % oder
N,
c) Formaldehydharnstoff
Hoechstgehalt an Biuret:
oder
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat- d) Acetylendiharnstoff
Stickstoff x 0,026 enthaelt.
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.8 [Harnstoffderivat] 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Jeweils nur einer der In der Typenbezeichnung ist
Nach Spalte 5 Gesamtstickstoff; nachfolgenden das Wort „Harnstoffderivate“
Buchstabe a: Nach Spalte 5 Ausgangsstoffe durch das jeweils verwendete
Crotonylidendiharnstoff Buchstabe a, b oder d: a) Harnstoffderivat nach Spalte 5
Crotonylidendiharnstoff,
Nach Spalte 5 – mindestens 25 % zu ersetzen.
Buchstabe b: b) Isobutylidendiharnstoff, Gehalt an Carbamidstickstoff
Der
vom N in der
Isobutylidendiharnstoff jeweiligen c) Formaldehydharnstoff,muss ange-
Nach Spalte 5 Harnstoffform geben sein, sofern sein Gehalt 1
Buchstabe c: d) Acetylendiharnstoff % N erreicht.
Formaldehydharnstoff – Hoechstgehalt an Bei Herstellung nach Spalte
Carbamidstickstoff 3 5 Buchstabe c betraegt der
– kaltwasserloeslicher
% N Mindestgehalt nach Spalte 2: 36
Stickstoff,
Nach Spalte 5 % N.
– heisswasserloeslicher
Buchstabe c:
Stickstoff
– Mindestgehalt an
Nach Spalte 5 Formaldehydharnstoff
Buchstabe d: 31 % N;
Acetylendiharnstoff
– Hoechstgehalt an
Carbamidstickstoff 5
% N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.9 Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calciumnitrat, Enthaelt das Duengemittel
Harnstoff fluessig Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Calciumchlorid; Calciumchlorid und
Nitratstickstoff als Carbamid- und auf chemischem Wege, durch entspricht dieses nicht der
Nitratstickstoff, Loesen oder Suspendieren in im Arzneibuch festgelegten
mindestens 50 % des Wasser gewonnenes Qualitaet, muss es mit dem
angegebenen Erzeugnis Hinweis gekennzeichnet sein:
Gesamtstickstoffs als „Anwendungsvorgabe:
Nitratstickstoff Nicht fuer Blattduengung oder zum
Toleranzen: Benetzen
N 0,6 %-Punkt von Fruechten“.
1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Calciumsulfat Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 %
Gesamtstickstoff; und Ammonium- oder Cu, der
Hoechstgehalt an Calciumnitrat an wasserloeslichem Cyanid 2 mg
Ammonium- oder je kg nicht ueberschreiten.
Nitratstickstoff 4 % N Die Gehalte an
Toleranzen: Ammoniumstickstoff und
N 0,5 %-Punkt Nitratstickstoff duerfen
angegeben sein.
1.1.11 Ammoniak 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak; Das Duengemittel muss mit einem
fluessig Ammoniumstickstoff auch loesen in Wasser Hinweis
Toleranzen: gekennzeichnet sein, dass
N 0,6 %-Punkt es unverduennt nicht zur
Oberflaechenduengung geeignet ist.
1.1.12 Ammonium- 5 % N Ammoniumstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat; In der Typenbezeichnung ist
sulfat-Loesung aus 6 % S wasserloeslicher Schwefel Ammoniumstickstoff, nur ein Ausgangsstoff nach der Klammerausdruck durch
[Bezeichnung nach Schwefel bewertet als S Anlage 2 Tabelle 6.1, die Bezeichnung nach Anlage 2
Anlage 2 Tabelle 6 Toleranzen: unter Verwendung von Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Spalte 1] N 0,5 %-Punkt – konzentrierter Bei einem pH-Wert < 4,0
S 0,5 %-Punkt Schwefelsaeure zusaetzlicher Hinweis
in technischer zur sachgerechten Anwendung:
Qualitaet „Nicht zur
Blattduengung geeignet!“.
oder Es gelten die Werte nach Anlage
– Calciumsulfat (CaSO4) 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4
nach der Verordnung jeweils x 0,5.
(EG) Bei Verwendung von gebrauchter
Nr. 2003/2003 Ammonium-
sulfat-Loesung nach Anlage 2
Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
1,5 % N, 2 % S,
– es gelten die
Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2
Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x
0,25,
– bei Verwendung von
Schwefelsaeure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1
Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren
anzugeben.
Ergaenzung der Kennzeichnung:
„Unter Verwendung von
Schwefelsaeure aus
[Herstellungsverfahren]“.
1.1.13 Ammoniumsulfat – 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Ammoniumsulfat; Das Duengemittel darf mit
Harnstoff Carbamidstickstoff, Carbamid- und dem Hinweis „biuretarm“
Ammoniumstickstoff Ammoniumstickstoff gekennzeichnet sein, wenn
5 % S wasserloeslicher Schwefel Kalk bewertet als auch Zugabe von der Biuretgehalt 0,2 % nicht
Calciumcarbonat Kohlensaurem Kalk aus ueberschreitet.
Mindestgehalt an Meeralgen Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
Ammoniumstickstoff 4 % N aus
Hoechstgehalt an Meeralgen
Biuret: 0,9 % – Typbezeichnung nach Spalte
Toleranzen: 1:
- 14 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
N 0,5 %-Punkt, „Ammoniumsulfat-Harnstoff
S 0,5 %-Punkt mit
CaCO3 2 %-Punkte Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO3
– zusaetzlicher typbestimmender
Bestandteil
nach Spalte 3:
Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff – 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Bei Zugabe von Natriumsalzen:
Magnesium Nitratstickstoff, Nitrat- und Ammonium- Ammoniumverbindungen, – Typbezeichnung nach Spalte
Ammoniumstickstoff, stickstoff, Magnesiumsulfat; 1:
5 % MgO wasserloesliches wasserloesliches auch Zugabe von „Stickstoff-Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid Magnesiumoxid; Natriumsalzen mit Natrium“,
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N – Mindestgehalte nach Spalte
Toleranzen: 2:
N 0,8 %-Punkt 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
MgO 0,9 %-Punkt – zusaetzlich typbestimmende
Na 0,7 %-Punkt Bestandteile
nach Spalte 3:
wasserloesliches Natrium,
– Bewertung und weitere
Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt
an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form
wasserloeslicher Salze
ausgedrueckt als Natrium.
1.1.15 Stickstoff – Calcium 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Carbamid, Enthaelt das Duengemittel
Nitratstickstoff Gesamtstickstoff oder auch Calciumchlorid Calciumchlorid und
10 % Ca Carbamidstickstoff als Nitrat- und entspricht dieses nicht der
Calcium Carbamidstickstoff im Arzneibuch festgelegten
Mindestgehalt an Qualitaet, muss es mit dem
Nitratstickstoff 2 % N Hinweis gekennzeichnet sein:
Calcium bewertet als Ca „Nicht fuer Blattduengung oder zum
Toleranzen: Benetzen von Fruechten“.
N 0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt
1.1.16 Stickstoffduenger- 15 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Auf chemischem Wege oder Das Duengemittel darf mit
Loesung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder durch Loesen in Wasser dem Hinweis „biuretarm“
Ammoniumstickstoff, als gewon- gekennzeichnet sein, wenn der
Nitratstickstoff Carbamid-, Ammonium- nenes, unter Gehalt an Biuret 0,2 % nicht
oder Nitratstickstoff; Atmosphaerendruck ueberschreitet.
Hoechstgehalt an Biuret: bestaendiges Erzeugnis, Kennzeichnung von
Gehalt an Carbamid- ohne Zusatz von Carbamidstickstoff,
stickstoff x 0,026, Naehrstoffen Ammoniumstickstoff oder
fuer Ammoniumnitrat- tierischen oder Nitratstickstoff, sofern
Harnstoff-Loesung 0,5 % pflanzlichen deren Gehalte mindestens 1 % N
Toleranzen: Ursprungs betragen.
N 0,6 %-Punkt Erfordernisse fuer eine
Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Loesung:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
– weitere Erfordernisse nach
Spalte 4:
ungefaehr die Haelfte des
angegebenen
Gesamtstickstoffs als
Carbamidstickstoff.
1.2 Vorgaben fuer Phosphatduenger
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.2.1 Dicalciumphosphat 20 % P2O5 Alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Der Gehalt an wasserloeslichem
mit Magnesium 6 % MgO loesliches Phosphat alkalisch- Magnesiumphosphat; Magnesiumoxid darf angegeben
Gesamtmagnesiumoxid ammoncitrat- Faellen mineralischer sein.
loesliches P2O5; Phosphate, auch von
Siebdurchgang: aus Knochen geloester
98 % bei 0,63 mm, Phosphorsaeure
90 % bei 0,16 mm Zugabe von
Toleranzen: Magnesiumcarbonat
P2O5 0,8 %-Punkt, Magnesiumsulfat
MgO 0,9 %-Punkt
1.2.2 Dicalciumphosphat 8 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat,
mit Tricalcium- Gesamtphosphat Tricalciumphosphat;
phosphat Toleranzen: Faellen mineralischer
P2O5 0,8 %-Punkt Phosphate
1.2.3 Phosphat mit 8 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Siliciumoxide, Mindestgehalt an Silicat 20 %.
Silicium wasserloesliches Gesamtphosphat, Natriumhydrogenphosphate,
Phosphat 50 % des angegebenen Calciumphosphate,
Gehaltes an P2O5 Natriumsulfat,
wasserloeslich Natriumsilicat;
Toleranzen: Aufschluss von Wasserglas
Gesamtphosphat: mit Schwefel- und
0,8 %-Punkt Phosphorsaeure
wasserloesliches
Phosphat:
0,9 %-Punkt
- 15 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.2.4 Teilaufgeschlossenes 16 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat, Ein Gehalt an wasserloeslichem
Rohphosphat mit 6 % MgO wasserloesliches Gesamtphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumoxid darf angegeben
Magnesium Phosphat, mindestens 40 % des Magnesiumsulfat; sein.
Gesamtmagnesiumoxid angegebenen Gehalts Teilaufschliessen
an P2O5 wasserloeslich gemahlenen Rohphosphats
Siebdurchgang: mit Schwefel-
98 % bei 0,63 mm oder Phosphorsaeure,
90 % bei 0,16 mm Zugabe von
Toleranzen: Magnesiumsulfat
Gesamtphosphat: Magnesiumoxid
0,8 %-Punkt Magnesiumcarbonat
wasserloesliches Calcium-Magnesium-Carbonat
Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
1.2.5 Rohphosphat mit 23 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat,
wasserloeslichem in 2 %iger Ameisensaeure Gesamtphosphat, Calciumsulfat;
Anteil loesliches Phosphat, mindestens 45 % des Teilaufschliessen
wasserloesliches angegebenen Gehalts gemahlenen Rohphosphats
Phosphat an P2O5 in 2 %iger mit Schwefelsaeure
Ameisensaeure loeslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserloeslich
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensaeure
loesliches P2O5:
hoechstens 2 %-Punkte,
wasserloesliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die fuer Phosphat
fest-
gesetzte Toleranz
darf
insgesamt nicht
ueberschritten werden.
1.2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 Gesamtphosphat, Rohphosphat bewertet Tricalciumphosphat, Siebdurchgang bei 0,16 mm muss
in 2 %iger Ameisensaeure als Calciumcarbonat, aus angegeben sein.
loesliches Phosphat Gesamtphosphat, weicherdigem Rohphosphat;
mindestens 40 % des vermahlen
angegebenen Gehalts
an
P2O5 in 2 %iger
Ameisensaeure loeslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensaeure
loesliches P2O5:
hoechstens 2 %-Punkte,
die fuer Phosphat
fest-
gesetzte Toleranz
darf
insgesamt nicht
ueberschritten werden
1.2.7 Weicherdiges 16 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0,063 mm
Rohphosphat mit 6 % MgO in 2 %iger Ameisensaeure Gesamtphosphat; Calciumcarbonat, muss
Magnesium loesliches Phosphat mindestens 55 % des Magnesiumsulfat; angegeben sein.
Gesamt-Magnesiumoxid angegebenen Gehalts Vermahlen weicherdigen
an P2O5 in 2 %iger Rohphosphats,
Ameisensaeure loeslich,
Siebdurchgang: Zugabe von
99 % bei 0,125 mm Magnesiumsulfat,
90 % bei 0,063 mm Magnesiumoxid,
Toleranzen: Magnesiumcarbonat,
Gesamtphosphat: Calcium-Magnesium-Carbonat
0,8 %-Punkt,
in Ameisensaeure
loesliches Phosphat:
hoechstens 2 %-Punkte,
die fuer Phosphat
festgesetzte Toleranz
darf insgesamt nicht
ueberschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt
1.2.8 Phosphatduenger-Loesung 20 % P2O5 wasserloesliches Phosphat bewertet als Durch Mischen von Das Duengemittel darf nur in
Phosphat wasserloesliches Phosphorsaeure mit geeigneten
Phosphat; Natronlauge gewonnenes Behaeltern in den Verkehr
pH-Wert der Loesung: Erzeugnis gebracht werden.
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt
1.2.9 Phosphatduenger aus 10 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Phosphathaltige In der Typenbezeichnung ist
[Bezeichnung nach in 2 %iger Gesamtphosphat, Ausgangsstoffe nach Anlage der Klammerausdruck durch
Anlage 2, Zitronensaeure loesliches Phosphat bewertet als 2 Tabelle 6.2; die Bezeichnung nach Anlage
Tabelle 6.2] Phosphat in aus nur einem Stoff nach 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu
2 %iger Zitronensaeure Anlage 2 Tabelle 6.2 ersetzen.
loesliches Phosphat; Das Herstellungsverfahren nach
Siebdurchgang: Anlage 2
98 % bei 0,63 mm, Tabelle 6.2 Spalte 2 ist
90 % bei 0,16 mm anzugeben.
Toleranzen:
- 16 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Gesamtphosphat: 0,8
%-Punkt,
in Zitronensaeure
loesliches Phosphat: 2
%-Punkte,
die fuer Phosphat
festgesetzte Toleranz
darf insgesamt nicht
ueberschritten werden.
1.3 Vorgaben fuer Kaliumduenger
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K2O wasserloesliches Kalium bewertet als Kaliumsulfat; umhuellt
Kaliumoxid wasserloesliches K2O;
Gehalt an Chlorid
hoechstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt
1.3.2 Kaliumduenger- 20 % K2O wasserloesliches Kali bewertet als Kaliumhydroxid, Das Duengemittel darf nur in
Loesung Kaliumoxid wasserloesliches K2O Kaliumformiat; geeigneten
Toleranzen: Loesen in Wasser Behaeltern in den Verkehr
K2O 1 %-Punkt gebracht werden.
1.3.3 Kaliumsulfat- 6 % K2O wasserloesliches Kali bewertet als Kaliumsulfat; Das Duengemittel darf nur in
Loesung 6 % S Kaliumoxid; wasserloesliches K2O; Schwefelsaeure; geeigneten
wasserloeslicher Schwefel bewertet als durch Mischen Behaeltern in den Verkehr
Schwefel S gewonnenes gebracht werden.
Toleranzen: Erzeugnis
K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
1.3.4 Kaliumduenger aus 10 % K2O wasserloesliches Kali bewertet als Kaliumsalze; In der Typenbezeichnung ist
[Bezeichnung nach Kaliumoxid wasserloesliches K2O nur ein Ausgangsstoff der Klammerausdruck durch
Anlage 2 Tabelle Toleranzen: nach die Bezeichnung nach Anlage
6.3 Spalte 1] K2O 1 %-Punkt, Anlage 2 Tabelle 6.3 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu
bei ausschliesslicher Spalte 1, ersetzen.
Verwendung von auch als Loesung Das Herstellungsverfahren nach
Vinasse fuer K2O 3 % Anlage 2
Punkte. Tabelle 6.3 Spalte 2 ist
anzugeben.
1.4 Vorgaben fuer Kalkduenger
Vorbemerkungen und Hinweise
1 Duengemitteln dieses Abschnittes duerfen Duengemittel nach Abschnitt 1 oder
mineralische Einnaehrstoffduenger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben
sein. Von der Moeglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffduengern,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung fuer einzelne Duengemitteltypen.
2 Kalkduenger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, duerfen nicht
erneut zur Mischung verwendet sein.
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich
im Falle einer Mischung nach Nr. 1 fuer das jeweilige Endprodukt um ein Drittel,
soweit nicht ausschliesslich eine Zugabe von Magnesiumduengern erfolgt.
4 Fuer Kalkduenger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der
besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3
auch dann als erreicht, wenn das Duengemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil
MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthaelt.
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Das Duengemittel darf als
CaCO3; daneben „Kohlensaurer
Siebdurchgang: auch Magnesiumcarbonat; Magnesiumkalk“ bezeichnet sein,
97 % bei 3,15 mm, aus Kreide, Kalkstein, wenn der
70 % bei 1,0 mm Dolomit Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als
Reaktivitaet, bewertet natuerlicher 15 % betraegt.
nach Lagerstaetten; auch Das Duengemittel darf mit dem
Umsetzung in als Mischung Hinweis „leicht umsetzbar“
verduennter oder gekennzeichnet sein, wenn die
Salzsaeure, mindestens aus Meeralgen; Reaktivitaet mindestens 80 %
30 %, ab einem auch Zugabe von betraegt.
a) Magnesiumcarbonat
- 17 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Gehalt von 25 % MgCO3 b) Azotobakter auf Bei der Herstellung aus
mindestens Torf, wenn Meeralgen:
10 % 1 000 wirksame – Mindestgehalt nach Spalte 2:
Toleranzen: Azoto- 65 % CaCO3,
CaCO3 4 %-Punkte bakterzellen je
Gramm – keine Mischung mit anderen
Endprodukt kohlensauren
erreicht werden Kalken,
c) Brennraumasche – das Duengemittel muss als
von „Kohlensaurer
unbehandelten Kalk aus Meeralgen“
Pflanzen bezeichnet sein.
nach Anlage 2 Bei der Herstellung aus jungem
Tabelle 7 Muschelkalk
Zeile 7.3.16 (gering verfestigte holozaene
Kalke):
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
60 % CaCO3,
– keine Mischung mit anderen
kohlensauren
Kalken,
– das Duengemittel muss als
„Kohlensaurer
Kalk aus jungem Muschelkalk“
bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter
nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das
Duengemittel
zusaetzlich als AZ-Kalk
bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1 000 wirksame
Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem
Wachstum
auf Agarplatten, enthaelt.
Bei der Zugabe von
Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
– maximal 30 % Brennraumasche
und nur
von unbehandelten
Pflanzenteilen,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
70 % CaCO3,
– das Duengemittel muss mit dem
Hinweis
„Enthaelt basisch wirksame
Pflanzenasche“
gekennzeichnet sein,
– keine Verwendung von Aschen
aus der
letzten filternden Einheit
im Rauchgasweg,
keine
Kondensatfilterschlaemme.
1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumoxid, daneben Das Duengemittel darf als
CaO; auch „Branntkalk, koernig“
beim Inverkehrbringen Magnesiumoxid; oder „Magnesium-Branntkalk,
duerfen nicht mehr als aus Kalkstein, Dolomit koernig“ bezeichnet
9 % CaO oder sein, wenn es zusaetzlich
als Carbonat Kreide natuerlicher folgenden Anforderungen
vorliegen, Lagerstaetten; auch entspricht:
Siebdurchgang: mischen untereinander Siebdurchgang: bis zu 5 % bei
97 % bei 6,3 mm durch Brennen 0,4 mm
Toleranzen: Im Rahmen der Hinweise zur
CaO 4 %-Punkte sachgerechten Anwendung
Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Bei der Anwendung in der
Forstwirtschaft die hohe
Wirkungsintensitaet beachten“.
1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Calciumcarbonat, - Bezeichnung nach Spalte 1 gilt
CaO; hydroxid auch fuer recarbonatisierten
hoechstens 75 % des oder -oxid, daneben Branntkalk.
CaO auch Im Rahmen der Hinweise zur
als Carbonat Magnesiumcarbonat, - sachgerechten Anwendung
Siebdurchgang: hydroxid oder -oxid, Kennzeichnung mit dem Hinweis:
97 % bei 4,0 mm aus Kalkstein, „Bei der Anwendung in der
50 % bei 0,8 mm Dolomit oder Forstwirtschaft die hohe
Toleranzen: Kreide natuerlicher Wirkungsintensitaet beachten“.
CaO Lagerstaetten; Bei Zugabe von Wasser zur
Carbonatanteil <= 65% durch Mischen Staubbindung
3 %-Punkte, oder Brennen, auch im Rahmen der Hinweise zur
Carbonatanteil > 65 % teilweises Brennen, sachgerechten
4 %-Punkte auch Zugabe von Wasser Anwendung Kennzeichnung mit dem
zur Staubbindung. Hinweis:
„Bei laengerer Lagerung
verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch
Recarbonatisierung moeglich“.
- 18 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.4.4 Huettenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Silikate von Calcium Bei Siebdurchgang nach Spalte 4
CaO; und Buchstabe b muss das Duengemittel
Siebdurchgang Magnesium; mit einem Hinweis auf eine
a) 97 % bei 1,0 mm aus Hochofenschlacke stark verlangsamte Wirkung
80 % bei 0,315 mm gekennzeichnet sein.
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Silikate und Oxide von Ausgangsstoffe und Art der
CaO; Calcium und Magnesium Herstellung nach Spalte 5 muessen
Siebdurchgang bei aus der Herstellung angegeben sein.
Herstellung nach unlegierter Staehle;
Spalte 5 Buchstabe a) Vermahlen von
a) 97 % bei 1,0 mm Konverterschlacke
80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm b) Absieben
40 % bei 0,315 mm. zerfallener
Bei Siebdurchgang Konverterschlacke
nach und
Buchstabe b: Pfannenschlacke
Loeslichkeit
von Calcium und
Magnesium, bewertet
nach Umsetzung in
verduennter
Salzsaeure, mindestens
30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
1.4.6 Kalkduenger aus 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als Oxide, Hydroxide, In der Typenbezeichnung ist
[Bezeichnung nach in der TM CaO, Silicate oder Carbonate der Klammerausdruck durch
Anlage 2 Tabelle Reaktivitaet: von Calcium und die Bezeichnung nach Anlage
6.4 Spalte 1] Reaktivitaet, bewertet Magnesium; 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu
nach aus nur einem Stoff ersetzen.
Umsetzung in nach Anlage 2 Tabelle Bei ausschliesslicher Verwendung
verduennter 6.4 von Aschen pflanzlicher Herkunft
Salzsaeure, mindestens nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile
30 %, ab einem 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte
Gehalt von 25 % MgCO3 2:
mindestens 10 % 15 % CaO in der TM.
Toleranzen: Keine Verwendung von Aschen aus
CaO der letzten filternden Einheit
Carbonatanteil <= 40 im Rauchgasweg, keine
% Kondensatfilterschlaemme.
2 %-Punkte, Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6
Carbonatanteil > 40 % Nr. 6.4.12 und 6.4.13 duerfen
3 %-Punkte abweichend von den Vorgaben zur
Herstellung nach Spalte 5 auch
mit Kalken nach Tabelle 6 Nr.
6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt
sein.
1.5 Vorgaben fuer Sekundaernaehrstoffduenger
Typbestimmende Angaben zur
Wesentliche Besondere
Bestandteile; Naehrstoffbewertung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Zusammensetzung; Bestimmungen,
Naehrstoffformen und weitere
Art der Herstellung Hinweise
Naehrstoffloeslichkeiten Erfordernisse
1 2 3 4 5 6
1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid
wasserloesliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumformiat; Bei Suspendieren
wasserloesliches Ca auch Suspendieren oder oder Loesen in
Toleranzen: Loesen Wasser:
Ca 0,7 %-Punkt in Wasser – Bezeichnung
nach Spalte 1:
„Calciumformiat-
fluessig“,
– Mindestgehalt
nach Spalte 2:
12 % Ca.
1.5.3 Magnesium- 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet Magnesiumcarbonat; Das Duengemittel
carbonat als mechanisches Aufbereiten darf auch als
Magnesiumcarbonat; von Magnesit „Magnesit“
Siebdurchgang: bezeichnet sein.
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der
basisch wirksamen
Bestandteile in %
CaCO3
Reaktivitaet:
Reaktivitaet,
bewertet nach
Umsetzung in
verduennter
- 19 -
Typbestimmende Angaben zur
Wesentliche Besondere
Bestandteile; Naehrstoffbewertung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Zusammensetzung; Bestimmungen,
Naehrstoffformen und weitere
Art der Herstellung Hinweise
Naehrstoffloeslichkeiten Erfordernisse
1 2 3 4 5 6
Salzsaeure,
mindestens 10 %
1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumoxid
als Brennen von Magnesit nur
Magnesiumoxid; bei einer Brenntemperatur
Siebdurchgang: #1 800 °C
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsilikate;
als Gesamt- mechanisches Aufbereiten
Magnesiumoxid; magnesiumhaltiger Gesteine
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.6 Kieserit mit 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsulfat-Monohydrat, Bei Zugabe von
Magnesium- als Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat; Kaliumsulfat:
carbonat mindestens 60 % des Kieserit in Mischung mit – Typenbezeichnung
angegebenen Gehaltes Dolomit und Magnesit, nach Spalte 1:
an MgO wasserloeslich auch unter Zugabe von Kieserit
Siebdurchgang: Kaliumsulfat mit Kali und
Magnesit: 97 % bei Magnesiumcarbonat
0,2 mm
Dolomit: 97 % bei – Mindestgehalte
3,15 mm nach Spalte 2:
und 70 % bei 1 mm 8 % MgO,
Reaktivitaet: 6 % K2O,
Reaktivitaet, insgesamt 20 %
bewertet nach – Weiterer
Umsetzung in typbestimmender
verduennter Bestandteil
Salzsaeure, nach
mindestens 10% Spalte 3:
Toleranzen: wasserloesliches
MgO 0,9 %-Punkt, Kaliumoxid
K2O 1 %-Punkt
– Weitere
Erfordernisse
nach Spalte 4:
Kalium
bewertet als
wasserloeslichen
K2O,
Hoechstgehalt an
Chlorid
im zugegebenen
Kaliumsulfat: 3
% Cl.
1.5.7 Magnesiumduenger- 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumoxid, -hydroxid
Suspension als oder Magnesiumsalze;
Magnesiumoxid Suspendieren in Wasser
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.9 Elementarer fest: Schwefel Schwefel bewertet Schwefel aus Natur- oder
Schwefel 80 % S als S Industrieherkuenften
fluessig: Siebdurchgang:
40 % S 97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
1.5.10 Schwefel- 6 % S Schwefel; Schwefel bewertet Sulfate, Sulfite,
Magnesiumduenger 6 % MgO Magnesiumoxid als S; Hydroxide, Carbonate oder
Magnesium bewertet Oxide von Calcium oder
als Magnesium aus Natur- und
Magnesiumoxid; Industrieherkuenften
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
1.5.11 Schwefel- 11 % S Schwefel; Schwefel bewertet Sulfate, Sulfite, Im Rahmen der
Calciumduenger 25 % Ca Calcium als S, Hydroxide, Oxide oder Hinweise zur
Calcium bewertet als Carbonate von Calcium; sachgerechten
Ca; aus Anwendung
Siebdurchgang: Spruehabsorptionsverfahren Ergaenzung der
97 % bei 1 mm, bei der Monoverbrennung von Kennzeichnung um
80 % bei 0,315 mm Steinkohle die Worte „Bei
Toleranzen: der Bemessung der
Ca 0,7 %-Punkt Duengung auf den
S 0,5 %-Punkt Schwefelbedarf
achten“.
Abschnitt 2
- 20 -
Vorgaben fuer mineralische Mehrnaehrstoffduenger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Naehrstoffe, Naehrstoffformen und Naehrstoffloeslichkeiten sind entsprechend ihrer
Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Naehrstoffformen und Naehrstoffloeslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf
die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
2.1 NP-Duenger fest: Stickstoff in den Fuer die Auf chemischem Wege, Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
3 % N Stickstoffformen: Stickstoffformen durch Mischen (fest) aus Meeralgen:
5 % P2O5 fest: 3.2 bis 3.10 muessen oder Loesen (Loesung) – Mindestgehalt nach Spalte 2:
als Loesung: 3.1 bis 3.10 Gehalte angegeben gewonnenes Erzeugnis; 10 % CaCO3;
1 % N als Loesung: sein, wenn sie auch Zugabe von
1 % P2O5 3.1 bis 3.4 und 3.7 mindestens 1 % Kohlensaurem Kalk aus – Spalte 3: Calciumcarbonat;
insgesamt 3 % Phosphat in den betragen; Meeralgen – Spalte 4: Kalk bewertet als
Phosphatloeslichkeiten: fuer Phosphat auch Umhuellung CaCO3;
fest: Gehaltsangaben und
4.2.1 bis 4.2.3 weitere Erfordernisse – Kennzeichnung gemaess Anlage 2
als Loesung: nach Anlage 2 Tabelle Tabelle 10.1.8.
4.2.1 5
2.2 NK-Duenger fest: Stickstoff in den Fuer die Auf chemischem Wege, Beim Mischen von Kaliumnitrat
3 % N Stickstoffformen: Stickstoffformen durch Mischen (fest) mit Salpetersaeure darf das
5 % K2O fest: 3.2 bis 3.10 muessen oder Loesen (Loesung) Duengemittel nur in geschlossenen
als Loesung: 3.1 bis 3.10 Gehalte angegeben gewonnenes Erzeugnis; Behaeltern in den Verkehr
1 % N Loesung: sein, wenn sie auch Zugabe von gebracht werden.
1 % K2O 3.1 bis 3.4 und 3.7 mindestens 1 % Kohlensaurem Kalk aus Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
insgesamt 3 % wasserloesliches betragen. Meeralgen aus
Kaliumoxid auch Umhuellung Meeralgen:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO3;
– Spalte 3: Calciumcarbonat;
– Spalte 4: Kalk bewertet als
CaCO3;
– Kennzeichnung gemaess Anlage 2
Tabelle 10.1.8.
2.3 PK-Duenger fest: Phosphat in den Fuer Phosphat Auf chemischem Wege, Bei Verwendung von Aschen
5 % P2O5 Phosphatloeslichkeiten Gehaltsangaben und durch Mischen (fest), – Mindestgehalt nach Spalte 2
5 % K2O 4.2.1 bis 4.2.11 weitere Erfordernisse Loesen (Loesung) fuer
als Suspension: wasserloesliches nach Anlage 2 Tabelle oder Suspendieren festen Duenger:
5 % P2O5 Kaliumoxid 5 (Suspension) gewonnenes 2 % P2O5
5 % K2O Erzeugnis;
3 % K2O,
auch unter
als Loesung:
ausschliesslicher – bei trockenem Material
1 % P2O5
Verwendung von Aschen Granulierung,
1 % K2O nach Anlage 2 Tabelle
insgesamt 3 % – keine Verwendung von Aschen
7.3 Zeile 7.3.16
aus der
auch Umhuellung
letzten filternden Einheit
im Rauchgasweg,
keine
Kondensatfilterschlaemme.
2.4 NPK-Duenger fest: Stickstoff in den Bei den Auf chemischem Wege Bei Einschliessen in Kapseln ist
3 % N Stickstoffformen: Stickstoffformen oder durch Mischen das Duengemittel als „verkapselt“
5 % P2O5 fest: 3.1 bis 3.10 3.2 bis 3.10 muessen (fest), Loesen (Loesung) zu bezeichnen.
5 % K2O als Loesung: 3.1 bis Gehalte angegeben oder Suspendieren Bei Verwendung von
auf Traeger- 3.4, 3.7 sein, wenn sie (Suspension) gewonnenes Ionenaustauschern ist die
material: als Suspension: 3.1 bis mindestens 1 % Erzeugnis; Kennzeichnung wie folgt zu
1 % N 3.4 betragen. fest: ergaenzen:
1 % P2O5 Phosphat in den Fuer Phosphat: auch Loesen von „Das Duengemittel ist nur in
1 % K2O Phosphatloeslichkeiten: Gehaltsangaben und Duengesalzen in Wasser Systemen zu verwenden, die
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, weitere Erfordernisse und Einschliessen in eine getrennte Entsorgung des
insgesamt 4 %
4.2.11 nach Anlage 2 Tabelle Kapseln gebrauchten Traegermaterials
als Loesung:
als Loesung: 4.1 5 auch unter Verwendung ermoeglichen“.
1 % N
als Suspension: 4.1, von Aschen nach Anlage Bei Verwendung von Aschen nach
1 % P2O5
4.5, 4.8 2 Spalte 5:
1 % K2O wasserloesliches Tabelle 7.3 Zeile
insgesamt – Mindestgehalt nach Spalte 2
Kaliumoxid 7.3.16 fuer festen
4 % auch Umhuellung Duenger:
auch Auftragen 2 % P2O5,
als Suspension: auf folgendes
3 % N 3 % K2O,
Traegermaterial:
4 % P2O5 – bei trockenem Material
– Ionenaustauscher
4 % K2O Granulierung,
auf der
Basis von Styrol- – keine Verwendung von Aschen
Divinyl= aus der letzten
benzol-Copolymer filternden Einheit im
auch Zugabe von Rauchgasweg, keine
Kohlensaurem Kondensatfilterschlaemme.
Kalk aus Meeralgen Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO3,
– Spalte 3: Calciumcarbonat,
- 21 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
– Spalte 4: Kalk bewertet als
CaCO3,
– Kennzeichnung gemaess Anlage 2
Tabelle 10.1.8.
Abschnitt 3
Vorgaben fuer organische und organisch-mineralische Duengemittel
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
3.1 Organischer N-, Einnaehrstoffduenger Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet Stoffe nach Anlage 2 Die Typenbezeichnung des
P-, K-, NP-, nach Spalte 1: Gesamtphosphat als Gesamtstickstoff Tabelle 7.1, 7.2 sowie Duengemittels ist nach den
NK-, PK- oder 3 % fuer den Gesamtkaliumoxid Phosphat bewertet als organische Stoffe nach enthaltenen Naehrstoffen nach
NPK-Duenger Naehrstoff Gesamt-P2O5 Anlage 2 Tabelle 7.4.; Spalte 1 zu waehlen.
Zweinaehrstoff- und Kali bewertet als auch in fluessiger Form
Dreinaehrstoffduenger Gesamt-K2O
nach Spalte 1: Toleranzen:
1 % N 50 % des in %
0,3 % P2O5 angegebenen Gehaltes,
oder jedoch nicht mehr
0,5 % K2O als 1 %-Punkt, bei
ausschliesslicher
Verwendung von
Vinasse fuer K2O 3 %-
Punkte,
fuer die organische
Substanz 50 % des
in % angegebenen
Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 5 %-
Punkte
3.2 Organisch- Einnaehrstoffduenger Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet Stoffe nach Anlage Die Typenbezeichnung des
Mineralischer N-, nach Spalte 1: Gesamtphosphat als Gesamtstickstoff 2 Tabelle 7; auch in Duengemittels ist nach den
P-, K-, NP-, NK- 3 % fuer den Gesamtkaliumoxid Phosphat bewertet als fluessiger Form enthaltenen Naehrstoffen nach
, PK- oder Naehrstoff Gesamt-P2O5 Spalte 2 zu waehlen.
NPK-Duenger Zweinaehrstoff- und Kali bewertet als Bei Verwendung mineralischer
Dreinaehrstoffduenger Gesamt-K2O Duengemittel Mindestgehalt nach
nach Spalte 1: Mindestgehalt an Spalte 2:
1,5 % N organischer Substanz: – 3 % N,
0,5 % P2O5 10 %
oder Toleranzen: – 3 % P2O5,
1,0 % K2O 50 % des in % – 3 % K2O.
angegebenen Gehaltes,
jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt,
fuer die organische
Substanz 50 %, jedoch
nicht mehr als 5 %-
Punkte
Abschnitt 4
Vorgaben fuer Duengemittel mit Spurennaehrstoffen sowie Spurennaehrstoffduenger
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschraenkungen fuer den
geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Gruenland, Forstwirtschaft, Gartenbau)
und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattduengung) hingewiesen sein.
2. Die Duengemittel nach Abschnitt 4.2 duerfen nur in geschlossenen Packungen
gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben fuer Duengemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusaetzlich den Typ
bestimmenden Spurennaehrstoffen
Zusaetzliche
Ergaenzung der
typbestimmende Angaben zur Wesentliche
Mindestgehalte Besondere
Typenbezeichnung Bestandteile; Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung;
(bezogen Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und weitere Erfordernisse Art der Herstellung
auf TM)
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
4.1.1 Typenbezeichnung 0,02 % B Bor, Kobalt, Kupfer, Spurennaehrstoffe Mineralische Ein- und Das Duengemittel muss mindestens
fuer Duengemittel 0,004 % Co Eisen, Mangan, Molybdaen bewertet Mehrnaehrstoffduenger der einen der
nach Abschnitt 0,02 % Cu oder Zink als Gesamtgehalt Abschnitte 1, 2 oder 5 in Spalte 3 genannten
1, 2, 3 oder 5, 0,04 % Fe und wasserloeslicher sowie Duengemittel nach Spurennaehrstoffe enthalten.
ergaenzt 0,02 % Mn Gehalt Abschnitt 3; Bei Inverkehrbringen fuer eine
0,002 % Mo Toleranzen fuer jeden Anwendung in
oder Spurennaehrstoff:
- 22 -
Zusaetzliche
Ergaenzung der
typbestimmende Angaben zur Wesentliche
Mindestgehalte Besondere
Typenbezeichnung Bestandteile; Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung;
(bezogen Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und weitere Erfordernisse Art der Herstellung
auf TM)
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
durch die 0,02 % Zn – 50 % des in % auch Zugeben von der Landwirtschaft ausser
Angabe „mit ange- Spurennaehrstoffen nach Gartenbau Mindestgehalte nach
Spurennaehrstoff“ gebenen Gehaltes, Abschnitt 4.2 Spalte 2:
oder jedoch
– 1,0 % Fe
durch die Angabe nicht mehr als
„mit“ sowie durch 0,4 %-Punkt – 0,2 % Mn
den Namen der Hoechstgehalte fuer Kupfer 0,07 %
– bei einem Gehalt
Spurennaehrstoffe und Zink
an
oder ihr 0,5 %, davon ausgenommen ist
Gesamteisen > 10
chemisches eine gezielte
% fuer
Symbol in der Zugabe von
Eisen 2 %-Punkte.
Reihenfolge der
Spalte 2 – nach Abschnitt 4.2
zugelassenen
Spurennaehrstoffduengern
– nach Abschnitt E1 der EG-VO
2003/2003
zugelassenen
Spurennaehrstoffduengern.
Hoechstgehalt fuer Kupfer 0,2 %
fuer Holz-
Brennraumaschen bei Rueckfuehrung
auf forstliche Flaechen.
4.2 Vorgaben fuer Duengemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennaehrstoffe
enthalten
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
4.2.1 Kupferhydroxid- 22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Suspendieren von
Suspension Gesamtkupfer; Kupferhydroxid
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt
4.2.2 Eisensalz 8 % Fe wasserloesliches Eisen Eisen bewertet als Eisen(II) Salz, Das Anion des Mineralsalzes muss
wasserloesliches Eisen Gesteinsmehl oder angegeben sein.
Toleranzen: Dolomit;
Fe 0,4 %-Punkt Mischen von Eisen(II)-
Salz mit Gesteinsmehl
oder Dolomit
4.2.3 Spurennaehrstoff- 0,2 % B Bor, Spurennaehrstoffe Bor- und metallhaltige Das Duengemittel muss mindestens
Mischduenger 1 % Fe Eisen, bewertet Stoffe, zwei der in Spalte 3 genannten
0,5 % Cu Kupfer, als Gesamtgehalt; auch in Chelatform, in Spurennaehrstoffe enthalten.
1 % Mn Mangan, Siebdurchgang: wasser- Die Art des Ausgangsmaterials
0,01 % Mo Molybdaen 98 % bei 1,0 mm, und nicht muss angegeben sein.
oder oder 70 % bei 0,16 mm; wasserloeslicher Form
0,5 % Zn Zink bei Granulierung:
Siebdurchgang des
Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % fuer den in %
angegebenen Gehalt
fuer jedes Element,
jedoch nicht mehr als
jeweils 0,4 %-Punkte
Abschnitt 5
Vorgaben fuer Duengemittel zur Duengung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen
Entspricht ein Duengemittel einem Duengemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht
als Duengemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
5.1 N-, P-, K-, NP-, 1 % N, Stickstoff in den Bei den Auf chemischem oder Fuer die Bezeichnung des
NK-, PK- oder 1 % P2O5 Stickstoffformen 3.1 Stickstoffformen physikalischem Wege Duengemittels nach
NPK-Duenger oder bis 3.10 3.2 bis 3.10 muessen gewonnenes Erzeugnis Spalte 1 ist die den enthaltenen
1 % K2O Phosphat in den Gehalte angegeben aus aufbereiteten Naehrstoffen
Phosphatloeslichkeiten sein, wenn sie Stoffen nach Anlage 2 entsprechende Typenbezeichnung
4.2.1 bis 4.2.11 mindestens 1 % Tabelle 7 zu waehlen.
wasserloesliches betragen, auch umhuellt oder auf Die Typenbezeichnung ist
Kaliumoxid fuer Phosphat Traegermaterial gegebenenfalls um
Gehaltsangaben und auch in fluessiger Form
weitere Erfordernisse
- 23 -
Typbestimmende
Angaben zur Wesentliche
Bestandteile;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Naehrstoffbewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Naehrstoffformen und
weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Naehrstoffloeslichkeiten
1 2 3 4 5 6
nach Anlage 2 Tabelle das Wort „auf“ und um die Angabe
5; verwendeter Traegermaterialien zu
Hoechstgehalt an ergaenzen.
Biuret: Das Duengemittel muss mit dem
Gehalt an Hinweis
Carbamidstickstoff x „Anwendungsvorgabe:
0,026 Nur zur Duengung von Rasen“
Toleranzen: oder
Gehalte < 1 %: „Anwendungsvorgabe:
fuer jeden Naehrstoff Nur zur Duengung von
nach Spalte 2: 25 % Zierpflanzen“
des in % angegebenen gekennzeichnet sein.
Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
fuer jeden Naehrstoff
nach Spalte 2: 0,25
%-Punkte,
Gehalte > 5 %:
fuer jeden Naehrstoff
nach Spalte 2: 5 %
des in % angegebenen
Gehaltes.
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5,
6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2555 - 2581)
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Fuer Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung fuer eine ausschliessliche Verwendung als Dachsubstrate
oder als Substrate fuer die Innenraumbegruenung gekennzeichnet sind, genuegt fuer die
Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe
einer Obergrenze.
2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung
(„Hygieneverordnung“).
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte fuer …
Kennzeichnung
ab ... % TM
Einschraenkungen/Ergaenzungen
Nebenbestandteil (oder andere Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene
Einheit)
1 2 3 4
1.1 … nicht den Duengemitteltyp bestimmende Naehrstoffe in Duengemitteln ausser Wirtschaftsduengern
1.1.1 Stickstoff (N) 1,5 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.2 Phosphat (P2O5) 0,5 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.3 Kalium (K2O) 0,75 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.4 Schwefel (S) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Fuer Duengemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5 Gesamtmagnesium (Mg) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Fuer Duengemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %.
1.1.6 Magnesiumoxid (MgO) 5 % 50 %, 2,5 %-Punkte Fuer Duengemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7 Magnesiumcarbonat (MgCO3) 5 % 50 %, 2,5 %-Punkte Fuer Duengemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8 Natrium (Na) 0,2 % 50 %, 1,5 %-Punkte Fuer Duengemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9 wasserloesliches Calcium (Ca) 5,7 % 0,7 %-Punkt Fuer fluessige Duengemittel.
1.2 … Naehrstoffe in Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.3 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.5 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.7 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.9 Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.2 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Kultursubstrate
- 24 -
Kennzeichnung
ab ... % TM
Einschraenkungen/Ergaenzungen
Nebenbestandteil (oder andere Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene
Einheit)
1 2 3 4
Fuer Kultursubstrate mit besonderer
Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.4 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Kultursubstrate
Fuer Kultursubstrate mit besonderer
Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.6 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Kultursubstrate.
Fuer Kultursubstrate mit besonderer
Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.8 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Kultursubstrate.
Fuer Kultursubstrate mit besonderer
Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.10 Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Fuer Kultursubstrate.
Fuer Kultursubstrate mit besonderer
Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.11 Bor 0,01 % 20 %, 0,4 %-Punkt Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusaetzliche Kennzeichnung mit
den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen“.
1.2.12 Kupfer 0,05 % 20 %, 0,4 %-Punkt Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.13 Zink 0,1 % 20 %, 0,4 %-Punkt Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.14 Kobalt 0,004 % 20 %, 0,4 %-Punkt Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.3 … weitere Nebenbestandteile, ausser Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.1 Basisch wirksame 5 % 50 %, 2,5 %-Punkte Fuer Duengemittel, ausser Wirtschaftsduengern.
Bestandteile (als CaO)
1.3.2 Basisch wirksame 5 % 50 %, 2,5 %-Punkte Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Bestandteile (als CaO) Pflanzenhilfsmittel.
Fuer als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
fuer die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusaetzlich in Klammer angefuegt sein.
1.3.3 Organische Substanz 5 % 50 %, 5 %-Punkte Fuer Duengemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel.
Fuer Kultursubstrate:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
<= 5 % „enthaelt wenig organische Substanz“
>= 80 % „enthaelt viel organische Substanz“.
1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l Fuer Kultursubstrate.
1.3.5 Selen (Se) 0,0005 % 25 % Fuer Duengemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
1.3.6 Chlorid (Cl) jeder Gehalt 0,2 % Fuer Duengemittel, ausser Wirtschaftsduenger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
ueberschreitet.
1.3.7 pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten Fuer Kultursubstrate.
1.4 … Schadstoffe
Kennzeichnung Grenzwert
Toleranz in % des
ab ... mg/kg TM mg/kg TM
gekennzeichneten Einschraenkungen/Ergaenzungen
Nebenbestandteil oder andere oder andere
Wertes der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene angegebene
jeweils bis zu
Einheit Einheit
1 2 3 4 5
1.4.1 Arsen (As) 20 50 % 40
1.4.2 Blei (Pb) 100 50 % 150
1.4.3 Cadmium (Cd) 1,0 50 % 1,5
Cadmium (Cd) fuer
Duengemittel ab
5 % P2O5 (FM) 20 mg/kg P2O5 50 mg/kg P2O5
1.4.4 Chrom (ges.) 300 50 % –
1.4.5 Chrom (CrVI) 1,2 50 % 2 Brennraumaschen aus der
Verbrennung von naturbelassenem
Rohholz sind von
den Grenzwerten nach Spalte 4
ausgenommen, wenn durch deutliche
Kennzeichnung auf
ihre ausschliessliche Rueckfuehrung
auf forstliche Standorte
hingewiesen wird.
1.4.6 Nickel (Ni) 40 50 % 80 Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um
50 % ueberschritten werden.
1.4.7 Quecksilber (Hg) 0,5 50 % 1,0
- 25 -
1.4 … Schadstoffe
Kennzeichnung Grenzwert
Toleranz in % des
ab ... mg/kg TM mg/kg TM
gekennzeichneten Einschraenkungen/Ergaenzungen
Nebenbestandteil oder andere oder andere
Wertes der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene angegebene
jeweils bis zu
Einheit Einheit
1 2 3 4 5
1.4.8 Thallium (Tl) 0,5 50 % 1,0
1.4.9 Perfluorierte Tenside 0,05 0,1 Summe aus Perfluoroctansaeure
(PFT) (PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Mindestanteil in %, bezogen auf
Stoff den Gesamtgehalt an Ammonium-, Sonstige Bestimmungen
Carbamid- und Cyanamidstickstoff
1 2 3
2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1 Dicyandiamid 10,0
2.1.2 Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
2.1.3 Gemisch aus Dicyandiamid und 2,0Gemisch im Verhaeltnis 15 : 1
3-Methylpyrazol Der Gehalt an Methylpyrazol im Duenger darf 0,5
% nicht uebersteigen.
2.1.4 Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H- 2,0Gemisch im Verhaeltnis 10 : 1.
1,2,4-Triazol
2.1.5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat 0,8
2.1.6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3- 0,2Gemisch im Verhaeltnis 2 : 1.
Methylpyrazol
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1 N-(2- Anteil, bezogen auf den
Nitrophenyl)phosphorsaeuretriamid (2- Carbamidstickstoff:
NPT) 0,04 % bis 0,15 %
Tabelle 3
Zulaessige Stickstoffformen fuer mineralische Mehrnaehrstoffduenger
3.1 Gesamtstickstoff
3.2 Nitratstickstoff
3.3 Ammoniumstickstoff
3.4 Carbamidstickstoff
3.5 Cyanamidstickstoff
3.6 Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7 Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8 Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9 Dicyandiamidstickstoff
3.10 Acetylendiharnstoffstickstoff
Tabelle 4
Zulaessige Phosphatformen und Phosphatloeslichkeiten
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der
Duengemittelanalytik genutzten Nummer fuer die Phosphatloeslichkeiten.
4.1 Phosphatformen
4.1.1 Phosphat (P2O5)
4.2 Phosphatloeslichkeiten
4.2.1 wasserloesliches Phosphat
4.2.2 neutral-ammoncitratloesliches Phosphat
4.2.3 neutral-ammoncitratloesliches und wasserloesliches Phosphat
4.2.4 ausschliesslich mineralsaeureloesliches Phosphat
4.2.5 alkalisch-ammoncitratloesliches Phosphat (Petermann)
4.2.6 in 2 %iger Zitronensaeure loesliches Phosphat
4.2.7 Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) loeslich
4.2.8 Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensaeure loeslich
4.2.9 Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensaeure loeslich, mindestens 20 %
des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserloesliches Phosphat
4.2.10 in 2 %iger Zitronensaeure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) loesliches Phosphat
4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsaeureloesliches Phosphat)
- 26 -
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse fuer den Phosphatbestandteil
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der fuer geforderte Loeslichkeiten genutzten Kennziffer in den
Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Duengemittelanalytik genutzten Nummer fuer die
Phosphatloeslichkeit
Angabe
Der
folgender Mindest-
Mineralische Typenbezeichnung
Loeslichkeiten loeslichkeit Nicht enthalten sein duerfen
Mehrnaehrstoffduenger mit muessen nachfolgende
(nach (Masseprozent)
Angaben angefuegt sein
Tabelle 4)
1 2 3 4 5
5.1 a) weniger als 2 % 4.2.2 Thomasphosphat, Gluehphosphat,
wasserloeslichem P2O5*) Aluminiumcalciumphosphat,
4.2.1; 4.2.3 teilaufgeschlossenes
b) 2 % und mehr wasser- Rohphosphat,
loeslichem P2O5*) Rohphosphat
5.2 Rohphosphat mit „mit Rohphosphat 4.2.9 Loeslichkeit 4.2.1: andere Phosphatarten
wasserloeslichem Anteil mit wasserloeslichem 2 %
Anteil“
5.3 Thomasphosphat, verwendete 4.2.10 andere als in Spalte 1 genannte
Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten Phosphatarten
daneben Gluehphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat
5.4 Dicalciumphosphat „mit Dicalcium- 4.2.5 andere Phosphatarten
phosphat“
5.5 Rohphosphat „mit Rohphosphat“ 4.2.1 2,5 % Thomasphosphat,
4.2.3 5 % Gluehphosphat,
4.2.4 2 % Aluminiumcalciumphosphat
4.2.11 –
5.6 teilaufgeschlossenem „mit 4.2.1 2,5 % Thomasphosphat,
Rohphosphat teilaufgeschlossenem 4.2.3 5 % Gluehphosphat,
Rohphosphat“ 4.2.4 2 % Aluminiumcalciumphosphat
4.2.11 –
5.7 Phosphatduenger aus „mit Phosphatduengern 4.2.1
[Angabe nach Tabelle 6.2] aus [Stoff nach Tabelle 4.2.6
6.2]“ 4.2.11
5.8 weicherdigem Rohphosphat „mit weicherdigem 4.2.8 andere Phosphatarten
Rohphosphat“
Tabelle 6
Besondere Ausgangsstoffe fuer bestimmte mineralische Duengemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil fuer bestimmte Duengemittel eingesetzten
Ausgangsstoffe sind haeufig Rueckstaende aus Produktionsprozessen, die nicht auf die
Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Fuer diese Stoffe gelten deshalb ggf.
zusaetzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben
fuer einzelne Duengemitteltypen der Anlage 1.
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.1 Ammoniumsulfat-Loesung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12
6.1.1 Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der
Herstellung und Verarbeitung von
Lebens-, Genuss- und Futtermitteln,
Energieerzeugung und Alkoholherstellung,
von Staellen, Klaeranlagen und Anlagen zur
ausschliesslichen Behandlung von Bioabfaellen
6.1.2 Abgasreinigung aus Verbrennungsanlagen
6.1.3 aeroben oder anaeroben Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4
Behandlung organischer Stoffe
6.1.4 Abwasserbehandlung Stoffe aus der kommunalen und
betrieblichen Abwasserbehandlung
6.1.5 biotechnologischen Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
6.1.6 Herstellung von Blausaeure leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
- 27 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.1.7 Verarbeitung von Zuckerrueben
6.1.8 Herstellung von Caprolactam
6.1.9 Verwertung von gebrauchten Regeneration NH4-beladener Zeolithe
Ammoniumsulfatloesungen bei der Aufbereitung gebrauchter
Ammoniumsulfatloesungen
6.2 Phosphatduenger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9
6.2.1 Verkohlung von Knochen Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1
tierischer Herkunft
6.2.2 Verbrennung Stoffe Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2. In granulierter oder staubgebundener Form.
tierischer Herkunft Keine Verwendung von Aschen aus der letzten Siebdurchgang
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine – bei 0,1 mm max. 0,2 %,
Kondensatfilterschlaemme.
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3 Verbrennung von Aschen von Klaerschlaemmen nach Tabelle 7.4 In granulierter oder staubgebundener Form
Klaerschlaemmen Nr. 7.4.3. Siebdurchgang
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten – bei 0,1 mm max. 0,2 %,
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlaemme. – bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4 Phosphatfaellung Faellen mineralischer Phosphate mit Soweit nicht Duengemittel nach Anlage 1
• Calciumchlorid, Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid
6.3 Kaliumduenger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4
6.3.1 Verarbeitung von Vinasse
6.3.2 Verarbeitung von Oele und Fette pflanzlichen Ursprungs Verseifung, Ver- oder Umesterung von
Oelen und Fetten aus der Biodieselproduktion Oelen und Fetten.
Oele und Fette tierischen Ursprungs Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
– aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion
– aus der Biodieselproduktion,
– aus der Verarbeitung von Wolle
6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von naturbelassenen Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach filternden Einheit im Rauchgasweg.
Tabelle 7.1. Keine Kondensatfilterschlaemme.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten Hinweis:
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine auch Auslaugen von Aschen
Kondensatfilterschlaemme. (Kaliumcarbonat).
6.4 Kalkduenger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6
6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Siebdurchgang:
Kalkstein oder Dolomit – 97 % bei 3,15 mm,
– 70 % bei 1,0 mm.
6.4.2 Herstellung von Schwarzkalk aus der Herstellung von
Stickstoffduengern Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
mit CaSO4
6.4.3 Herstellung von Atemkalk Rueckstaende aus der Herstellung des Kalkes Keine Rueckstaende aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.
6.4.4 Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrueben, Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
Aus der Verarbeitung von Milchzucker gefaellter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrueben
darf die Duengemitteltypenbezeichnung
um Carbokalk ergaenzt werden.
6.4.5 Verwertung von Siebdurchgang:
Eierschalen 97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Aus der Entcarbonatisierung und Siebdurchgang:
Brauchwasser Aufhaertung. 97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3# 5 %,
MnO # 5 %.
Keine Schlaemme aus der Enteisenung und der
Entmanganung.
6.4.7 Phosphatfaellung in Aus der Phosphatfaellung mit Kalk in Siebdurchgang:
Klarablaufwasser kommunalen Klaeranlagen. 97 % bei 1 mm
6.4.8 Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9 Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Frischfasern aus der Weisspapierherstellung Anwendung ist auf die
einschliesslich in diesem Prozess N-Immobilisierung hinzuweisen.
anfallender Papierschlamm. Ohne Zugabe von Faellungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
6.4.10 Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder
von Papierreststoffen aus der mit anderen Stoffen.
Papierherstellung.
- 28 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlaemme.
6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Stoffe Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlaemme.
6.4.12 Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus
ausschliesslicher Verbrennung von
Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlaemme.
6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Spruehabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.
6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfaellung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole.
6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen
6.4.16 anaeroben Aufbereitung Aus der anaeroben Aufbereitung von
von organischen Stoffen Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
(Gaerresten)
6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd aus Eisenoxidgehalt # 5 %
natuerlichen Waessern
6.4.18 Aufbereitung von Wiesenkalken, Kalkhaltige natuerliche Ablagerungen, Mindestgehalt nach Spalte 2 fuer den Typ
Mergel auch Kalkboeden. nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkduenger aus …]:
15 % CaO/TM.
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung
6.4.20 Sodaherstellung
6.4.21 Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergaenzung der Kennzeichnung:
„Keine Anwendung auf Gruenland oder
auf mit Gemuese oder Feldfutter bestellten
Flaechen“.
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Die Tabelle 7 enthaelt
1.1. als Hauptbestandteil fuer Duengemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und
5 ggf. zusaetzlich zulaessige oder fuer Duengemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3
ausschliesslich zulaessige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
1.2. die fuer Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als
Hauptbestandteil zulaessigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2. Feste Stoffe duerfen nur zerkleinert und streufaehig aufbereitet in den Verkehr
gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe
unter ausschliesslicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks
als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm
ueberschreitet).
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf Corg#10 %
Moorschlamm Fuer Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad
Heilerde Fuer Heilerde: keine Medikamentenrueckstaende
7.1.2 Pflanzliche Stoffe Aus Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
– der Lebens-, Genuss- und anzugeben.
Futtermittelherstellung sowie Heil- und Gewuerzpflanzen und deren
Forstwirtschaft, Landwirtschaft; Rueckstaende, soweit bei der Verarbeitung nur
Garten- und Landschaftsbau Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel
und verarbeitenden Industrie, eingesetzt wurden.
Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rueckstaende
– der Herstellung technischer einer vorherigen Verwendung.
Alkohole, Hinweis:
– der Energiegewinnung, Insbesondere fuer Rueben und Rueckstaende aus
der Ruebenverarbeitung sowie Kartoffeln und
– der Verarbeitung von Heil- und Rueckstaende aus der Kartoffelverarbeitung
- 29 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
Gewuerzpflanzen einschliesslich Kartoffelfruchtwasser wird
auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
sowie
Hinweis:
– Kuechen und Kantinenabfaelle, Umfasst auch Flotate, Fugate und
– Reet, Schlaemme pflanzlicher Herkunft; bei
allen Flotaten, Fugaten und Schlaemmen
– Huminsaeuren, ist die Verwertung nur gestattet, wenn
– Algen, an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwaessern oder Schlaemmen ausserhalb
– Sphagnum
der spezifischen Produktion erfolgt
und im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlaemme
gelangen koennen.
7.1.3 Organische Stoffe aus Filtrationsrueckstaende aus der Auch mit enthaltenen organischen
der Filtration Herstellung von Lebens-, Genuss- Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstaerke
und Futtermitteln oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere fuer Rueben und Rueckstaende aus
der Ruebenverarbeitung sowie Kartoffeln und
Rueckstaende aus der Kartoffelverarbeitung
einschliesslich Kartoffelfruchtwasser wird
auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und
Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten
und von Staellen.
7.1.5 Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(keine akute orale Toxizitaet bei Aufnahme
von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg
Koerpermasse bei Ratten)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmaessiges Inverkehrbringen nur in
geschlossenen Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergaellung), die eine Aufnahme durch Tiere
(insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz fuer die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung und Lagerung die Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des
Duengemittels sind notwendige Vorkehrungen
zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere
zu vermeiden. Eine Vermischung und
Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
fuer die Aufnahme durch Tiere darstellen,
darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen moeglich.“
7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Bestandteile des Treibsels Naturbelassene Ausgangstoffe nach
Rechengut aus der Gewaesserbewirtschaftung aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7 Pilzkultursubstrate abgetragene Substrate aus der Abtoetung der Pilzkulturen durch Daempfung
Speisepilzherstellung oder andere geeignete Behandlung, keine
Abtoetung durch Fungizide.
7.1.8 Fermentationsrueckstaende a) aus der Enzymproduktion Zu Spalte 2 Buchstabe a:
pflanzlicher Herkunft fuer die Herstellung von Lebens-,
b) aus der Vitaminproduktion
Genuss- oder Futtermitteln.
c) aus der Arzneimittelproduktion Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 fuer
die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und
Acremonium chrysogenum, dazu
– Behandlung bis zur vollstaendigen
Abtoetung des Pilzmycels, keine
Abtoetung durch Fungizide,
– Angabe des verwendeten
Behandlungsverfahrens.
Ergaenzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.9 Pflanzliches Eiweisshydrolysat Ergaenzung der Kennzeichnung im
und pflanzliche Aminosaeuren Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
- 30 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.10 Kohlen Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht Verwendung:
als Rueckstand aus vorherigen Produktions- – als Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate,
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz – als Traegersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Naehrstoffen ueber
zugelassene Duengemittel,
– Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. Keine Verwendung von tierischen Fetten
1774/2002 zugelassene Stoffe: als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
1. Material nach Artikel 5 Abs. 1 Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr.
8.3.4).
a) Guelle, Festmist, Jauche (= Guelle Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
im Sinne der Verordnung (EG) und d:
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano, – Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behaeltnissen, bei
b) Magen- und Darminhalte nach Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, vermeiden.
c) Stoffe aus der Behandlung von – Bei festen Stoffen:
Abwaessern nach Artikel 5 Abs. 1 – streufaehig aufbereitet,
Buchstabe b, – in staubgebundener Form, z. B.
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen granuliert,
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe – Siebdurchgang bei 0,1 mm
e, max. 0,5 %.
e) hemmstoffhaltige Milch nach Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, bis e Ergaenzung der Kennzeichnung:
wenn diese Milch in betriebs- – Zusaetzliche Angabe der nach der
ueblichen Mengen von landwirt- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
schaftlichen Betrieben zurueck- zutreffenden Kategorie.
genommen wird.
– Im Rahmen der Hinweise zur
2. Material nach Artikel 6 Abs. 1 sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflaechen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Gruenland.
= Auf sonstigen Gruenflaechen
einschliesslich Zierrasen,
Sportrasen
etc. nach der Aufbringung waessern.“
– „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergaenzung
der Kennzeichnung:
– Zusaetzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= „Anwendungsvorgaben: Bei
Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschliesslicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegroesse bis 25 kg
Ergaenzung der Kennzeichnung:
– Zusaetzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
– Zur Duengung im Haus- und Kleingarten.
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
- 31 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
= „Anwendungsvorgaben:
Gruenflaechen, Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung waessern
auf sonstigen Flaechen einarbeiten.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Fuer alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwaessern oder Schlaemmen
ausserhalb der spezifischen Produktion
erfolgt und im Verarbeitungsprozess
eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
die Stoffe gelangen koennen.
Hinweis:
– Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen
sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschliesslicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten und
bei maximaler Gebindegroesse
bis 25 kg.
– Guelle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit
oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils un-
verarbeitet oder verarbeitet in Ueber-
einstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
oder Kompostieranlagen umgewandelt.
– Fuer Hinweise zur erforderlichen
Hygienisierung siehe auch
TierNebV und BioAbfV.
7.2.2 Tierische Exkremente nicht von Heimtiere u. a., soweit diese nicht Die Tierart ist anzugeben.
Nutztieren als Nutztiere der Verordnung (EG) Hinweis:
Nr. 1774/2002 unterliegen z. B. auch von Tieren aus Zoos
7.2.3 Fermentationsrueckstaende Aus der Herstellung von Lebens-,
der Enzymproduktion aus Genuss- oder Futtermitteln.
tierischen Stoffen
7.2.4 Guano Von Seevoegeln oder von Fledermaeusen. Die Tierart und der Prozentanteil an
Guano im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5 Abwaesser aus der
Verarbeitung von Stoffen
nach Nr. 7.2.1 bis 7.2.3
7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1 Duengemittel Duengemittel nach Anlage 1 Zur Naehrstoffergaenzung eines bereits
Abschnitte 1 und 2 als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat
Duengemittel nach der Verordnung (EG) Nr. oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfaehigen
2003/2003, Anhang I Abschnitte A Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder
bis D Tabelle 7.2.
Zugegebene Duengemittel sind anzugeben.
7.3.2 Feuerloeschpulver (ABC-Pulver) Soweit als Hauptbestandteil Die Hydrophobierung darf einer
Ammonphosphat enthalten ist hinreichenden Pflanzenverfuegbarkeit
nicht entgegenstehen.
7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle Als Traegersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff fuer
Kultursubstrate in Verbindung mit der
Zugabe von Naehrstoffen mit zugelassenen
Duengemitteln.
Ergaenzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des
Traegermaterials ermoeglichen.“
7.3.4 Gestein Gestein verschiedener Koernung Als Strukturmaterial fuer Kultursubstrate,
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Schotter und Kies nur fuer Dachsubstrate.
Oelschiefer, Schiefer, Blaehschiefer, Lava Das Ausgangsgestein ist in Ergaenzung der
keine Abfaelle (z. B. Bauschutt) Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5 Gesteinsmehle Auch anfallende Mehle aus dem Abbau Auch in aufbereiteter Form
von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Das Ausgangsgestein ist in Ergaenzung der
Abfaelle (z. B. Bauschutt) Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6 Sand Sande natuerlicher Herkunft, Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-
keine Abfallsande, und Altlastenverordnung nach
keine Sande aus Sandfaengen. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.7 Perlite Perlite natuerlicher Herkunft, Als Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate.
keine Abfaelle. Zur Erhoehung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
7.3.9 Zeolith Zeolith natuerlicher Herkunft. Als Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate.
7.3.11 Bodenmaterial Bodenmaterial natuerlicher Herkunft. Verwendung als Ausgangsstoff fuer
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
- 32 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
als Strukturmaterial und als
Traegersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.12 Ton Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Als Strukturmaterial und Traegersubstanz.
Blaehton und andere Tongranulate, Zur Verbesserung von Aufnahme- und
keine Abfalltone. Speichervermoegen von Wasser und
Naehrstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.13 Tonminerale Bentonite, Vermiculite, Als Strukturmaterial und Traegersubstanz.
keine Abfaelle. Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermoegen von Wasser und
Naehrstoffen.
7.3.15 Ziegelbruch Ziegelsand, Verwendung als Ausgangsstoff fuer
Ziegelsplitt, Kultursubstrate.
kein Ziegelbruch aus Bauschutt.
7.3.16 Aschen aus [Stoff Verbrennung von Stoffen nach In granulierter oder staubgebundener Form
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Siebdurchgang:
Tabelle 7.4] Mischung. – bei 0,1 mm max. 0,2 %,
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im
Rauchgasweg – bei 0,05 mm max. 0,05 %,
Ohne Kondensatschlamm. – bei 0,01 mm max. 0,005 %.
Bei der Verbrennung von Holz nur
naturbelassene Hoelzer.
7.3.17 Erde aus der Reinigung Ruebenwasch- und -anhangerde sowie Hinweis:
von landwirtschaftlichen Kartoffelwasch- und -anhangerde Insbesondere fuer Rueben und Rueckstaende aus
Erzeugnissen der Ruebenverarbeitung sowie
Kartoffeln und Rueckstaende aus der
Kartoffelverarbeitung einschliesslich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die
Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1 Abwasser aus der Herstellung Ergaenzung der Kennzeichnung im
von synthetischem Methionin Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
7.4.2 Schlaemme, Flotate und Aus Abwaessern der Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
Fugate aus der Nahrungs- – Milchverarbeitung, keine Vermischung mit Abwaessern oder
mittelindustrie Schlaemmen ausserhalb der spezifischen
– Getraenkeherstellung, Produktion erfolgt und keine
– Gelatineherstellung, Reinigungsmittel in die Schlaemme gelangen
koennen.
– Herstellung pflanzlicher Lebens- Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
und Genussmittel. aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
ser- und Schlammbehandlung einschliesslich
Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualitaet, die
zugelassenen Duengemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen
Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe
(z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung,
Faellung), bei der Zugabe von Kalken auch
Angabe der zugegebenen Menge.
Hinweis:
Insbesondere fuer Rueckstaende aus der
Ruebenverarbeitung sowie Rueckstaende
aus der Kartoffelverarbeitung
einschliesslich Kartoffelfruchtwasser wird
auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2
verwiesen.
7.4.3 Klaerschlaemme Aus der Behandlung von kommunalen Abwaessern Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
entsprechend AbfKlaerV Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwaessern aus Schlachthoefen nach
Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein
Feststoffrueckhaltesystem mit einer
maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt
wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualitaet, die
zugelassenen Duengemitteln entspricht,
Zugabe von Bioabfaellen, nur im Rahmen der
Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in
einer Qualitaet, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschliesslich
Hygienisierung oder sonstigen notwendigen
Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
- 33 -
Ausgangsstoff, Einschraenkung der
Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulaessigen Ausgangsstoffe
1 2 3
Keine Rueckfuehrung von Rechengut,
Sandfanggut; keine Rueckfuehrung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klaerwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Faellung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klaerschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.
7.4.4 Organische Abfaelle Organischer Abfall pflanzlicher und Hinweis:
tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung Fuer Hinweise zur erforderlichen
aus privaten Haushaltungen und gleiche Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV.
Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Kuechen- und Speiseabfaelle.
7.4.5 Lebende Mikroorganismen Bakterien, Verwendung
Pilze – als Bodenimpfmittel,
– zur Aufbereitung von organischem
Material,
– zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
tums und Verbesserung der Vitalitaet
von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.
7.4.6 Abgetoetete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Nur bei zerstoerter DNS.
Praeparat.
7.4.7 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit Zur Verbesserung der Wasserhaltefaehigkeit
saemtliche Bestandteile und das Endprodukt von Boeden.
sich vollstaendig abbauen, Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
ausgenommen sind solche Bestandteile, die erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergaenzung der
ausschliesslich in geschlossenen Kennzeichnung mit den Worten:
Systemen verwendet und anschliessend „Anwendungsvorgabe:
abfallrechtlich entsorgt werden. Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
7.4.8 Heilerden Keine gebrauchten Erden. Ohne Zusatz von Medikamenten,
Koerperpflegemitteln und vergleichbaren
Stoffen.
7.4.9 Styropor Auch als Styromull. Verwendung als Ausgangsstoff fuer
Kultursubstrate
Ergaenzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei
Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle
8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen
eines zusaetzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs.
1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstuetzung der Anwendung oder
Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschliesslich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die
duengemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, koennen daher nicht
ausschliesslicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen
– auch nicht ueberwiegender Bestandteil von Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschliessend, in den Tabellen 8.1 und 8.2
aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 koennen jedoch nur unter den in den Spalten 2 und
- 34 -
3 getroffenen Massgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschliessend gestaltet
(siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschraenkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulaessiger Ausgangsstoffe
ergaenzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1 Mineraloele Hochraffinierte Grundoele, insbesondere Zugabe zur Staubbindung, als
– hochreine Weissoele, Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
– Kohlenwasserstoffwachse,
– Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineraloele und
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennoele, Oele aus dem Kfz-Bereich)
8.1.2 Oele aus nachwachsenden Im Falle von gebrauchten Oelen nur solche
Rohstoffen aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion.
8.1.3 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit Zur Steuerung des Wassergehaltes
saemtliche Bestandteile und das Endprodukt (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder
sich vollstaendig abbauen, ausgenommen sind zur Wasserspeicherung) oder als
solche Bestandteile, die ausschliesslich Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
in geschlossenen Systemen verwendet und Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
anschliessend abfallrechtlich entsorgt erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergaenzung der
werden. Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.1.4 Faellungsmittel – Eisensalze Zur Faellung von Phosphor und Schwefel.
– Aluminiumsalze Bei Faellung mit Eisensalzen ist im Rahmen
– Magnesiumsalze der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
– Kalk auf eine moegliche verringerte Wirksamkeit
des Phosphates hinzuweisen.
8.1.5 Perlit Perlit natuerlicher Herkunft, Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur
kein gebrauchtes Perlit. Verbesserung der Geruchsproblematik und des
Wasserhaushaltes.
8.1.9 [Andere] Alle anderen zur Steuerung der Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis
Aufbereitung einschl. Hygienisierung 8.1.4 einzuordnen.
eingesetzten Stoffe. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3
ist fuer den Klammerausdruck nach Spalte 1
der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel Stoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2
sowie zu geeigneten Wirtschaftsduengern.
8.2.3 Ureasehemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2
sowie zu geeigneten Wirtschaftsduengern.
8.2.4 Huellsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3.
8.2.5 Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4.
8.2.6 Komplexbildner Chelatoren und andere Komplexbildner nach Zugabe zu Spurennaehrstoffduengern des
Tabelle 9. Abschnittes 4.2.
8.2.7 Aluminiumoxide Fuer die Jungpflanzenanzucht im
Zierpflanzenbau als Puffersystem fuer
Naehrstoffe (insbesondere P) in
Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfuegbarkeit.
Ergaenzung der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung mit den Worten:
„Anwendung in geschlossenen Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.8 Synthetische organische Nur soweit zur Verwertung fuer einzelne Ergaenzung der Hinweise zur sachgerechten
Ionenaustauscher Duengemittel nach den Typenvorgaben in Anwendung mit den Worten:
Anlage 1 zugelassen „Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.9 Synthetische Polymere Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit Fuer Duengemitteln als Huellsubstanz zur
saemtliche Bestandteile und das Endprodukt Steuerung der Naehrstoffverfuegbarkeit.
sich vollstaendig abbauen, Fuer Kultursubstrate zur Verbesserung
ausgenommen sind solche Bestandteile, die der Wasseraufnahme und des Wasser-
1. ausschliesslich in geschlossenen haltevermoegens.
Systemen verwendet und anschliessend Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
abfallrechtlich entsorgt werden, zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
Ergaenzung der Kennzeichnung mit den Worten:
2. als Huellsubstanz fuer Duengemittel „Anwendungsvorgabe:
der Steuerung der Wirkung von Anwendung nur in geschlossenen
Duengemitteln dienen. Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.11 Netzmittel – Tenside Verwendung nur, soweit saemtliche
- 35 -
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschraenkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulaessiger Ausgangsstoffe
ergaenzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
– Paraffinoele Bestandteile und das Endprodukt sich
keine perfluorierte Tenside vollstaendig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Duengemitteln
bei der Anwendung.
8.2.19 [Andere] Alle anderen zur Unterstuetzung einer Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
sachgerechten Anwendung eingesetzten bis 8.1.11 einzuordnen
Stoffe. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4
ist fuer den Klammerausdruck nach Spalte 1
der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1 Pflanzenschutz- und Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Keine Angabe von Gehalten
Pflanzenstaerkungsmittel Verwendung ermoeglicht. an Pflanzenschutz- und
Pflanzenstaerkungsmitteln
nach Duengemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstaerkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen Massgaben.
8.3.2 Phosphit Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Keine Zugabe.
Phosphatduengern und Mehrnaehrstoff- Ein natuerlicher Gehalt an Phosphit ist
duengern sowie Pflanzenhilfsmitteln. anzugeben.
8.3.3 Alkohol – Aus der Lebens-, Genuss- oder Zugabe zur Verbesserung der
Futtermittelherstellung. Anlagenausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
– Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen.
Aufbereitung organischen Materials bis zu
– Glycerin, auch Rohglycerin aus der 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Herstellung von Biodiesel. Nach der anaeroben Aufbereitung duerfen nur
unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.4 Fett und Fettrueckstaende – Rueckstaende von Lebens-, Genuss- oder Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
Futtermitteln ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organischen
– Aus der Herstellung von Biodiesel
Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach
– Fette aus Material der Kategorie 3 nach Tabelle 7.
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Nach der anaeroben Aufbereitung duerfen nur
unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5 Biologisch abbaubare Stoffe, die nach der Norm Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Werkstoffe (BAW) – DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Berlin, erschienen und beim Deutschen Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
Patentamt in Muenchen archivmaessig organischen Materials, auch nach einer
gesichert niedergelegt) oder vorhergehenden Vergaerung.
– DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
8.3.7 Mineralische Filtermaterialien – Bleicherden Zugabe nur, soweit deren Anwendung
als Filtermaterial fuer die Filterung
– Kieselguren
organischer Stoffe nach Tabelle 7
– Perlite erforderlich ist.
– Cellite Bei Filtrationsrueckstaenden mit Kieselguren
– Kristobalitanteil # 0,1 % der
Kieselguren
– Siebdurchgang:
= # 0,10 mm max. 0,2 %,
= # 0,05 mm max. 0,05 %,
= # 0,01 mm max. 0,005 %.
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflaechige
Anwendung im Gemuesebau, auf
Gruenland oder im Futterbau und keine
Verwendung trockenen Materials.“
8.3.8 Reinigungs- und Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Desinfektionsmittel notwendigen Reinigung und Desinfektion von
Staellen und Anlagen.
8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Metall, Karton, nicht abbaubare Tabelle 7.
Kunststoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10 Selen Zugabe nur von Natriumselenat und Im Rahmen der Hinweise zur sach-
nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht gerechten Anwendung ist auf durch
entgegensteht. den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Duengemittels
hinzuweisen.
Siehe auch Massgaben nach Tabelle 1 Nr.
1.3.5.
8.3.11 andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
der Herstellung von Stoffen nach § 1 des
Duengemittelgesetzes.
Fuer Schadstoffe siehe auch Massgaben nach
Tabelle 1.4.
Tabelle 9
- 36 -
Komplexbildner
Komplex Wirkstoff Summenformel
1 2 3
Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1 DTPA Diethylentriaminpentaessigsaeure C14H23O10N3
9.1.2 EDDCHA Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2- C20H20O10N2
hydroxyphenyl)essigsaeure
9.1.3 EDDHA Ethylendiamin-di-(o- C18H20O6N2
hydroxyphenyl)essigsaeure
9.1.4 EDDHMA Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p- C20H24O6N2
methylphenyl)essigsaeure
9.1.5 EDTA Ethylendiamintetraessigsaeure C10H16O8N2
9.1.6 HEDTA Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsaeure C10H18O7N2
9.1.7 TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis- C21H26O6N2
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsaeure
9.1.8 IDHA D,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsaeure C8H7NO8Na4
Tetranatriumsalz
Fuer 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner
9.2.1 HEDPA Organophosphonsaeure C2H8O7P2
(1-Hydroxyaethan-1, 1-diphosphonsaeure)
9.2.2 Ligninsulfonat
9.2.3 Zitronensaeure 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsaeure C6H8O7
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Abschnitt 10.1 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen
durch die Inverkehrbringer fuer Handel und Verbraucher. Fuer Duengemittel u. a. die
Typbezeichnung, die den typbestimmenden Naehrstoffe, bei organischen Duengern und
organisch-mineralischen Duengern in zusammengefasster Form auch Angaben ueber die
diesen Typ praegenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte
1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln
(Huellsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsduengern enthaelt
dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die
Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstuetzenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthaelt Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung fuer naeher bestimmte
Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile
einschliesslich Schadstoffen sowie fuer bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und
Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot,
Lieferung ausserhalb des Geltungsbereiches des Duengemittelgesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung fuer bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen
zur Kennzeichnung fuer Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 koennen nach Massgabe des § 6 Abs. 2
auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit
keine andere Bezugsgroesse genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
10.1 Angaben, die den Stoff gemaess § 1 des Duengemittelgesetzes wesentlich charakterisieren
10.1.1 Typbezeichnung und 1. Typbezeichnung nach Bezeichnung nach Bezeichnung als
weitere Anlage 1 Spalte 1 der der vorgesehenen Wirtschaftsduenger,
damit verbundene Angaben jeweiligen Zweckbestimmung Bodenhilfsstoff,
Beschreibung des Kultursubstrat oder
- 37 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Duengemitteltyps, Pflanzenhilfsmittel
in Verbindung damit nach § 1 des
die Angabe der Duengemittelgesetzes.
tatsaechlichen Gehalte
nach Massgaben der
Anlage 1 Spalte 2,
dazu Angabe der
Gehalte:
– in Prozent, dabei
duerfen die Zahlen
nicht hoeher
sein, als die
Angaben fuer die
tatsaechlichen
Gehalte nach Nr.
10.1.2,
– fuer mineralische
Duengemittel mit
bis zu einer
Dezimalstelle,
– fuer organische
und organisch-
mineralische
Duengemittel
mit bis zu zwei
Dezimalstellen,
– in der Reihenfolge
nach Anlage 1
Spalte 2,
– ohne den Zahlen
hinzugefuegte
weitere Angaben.
2. Bei fluessigen
Duengemitteln ist die
Typbezeichnung um
die Worte „fluessig“,
„Loesung“ oder
„Suspen-
sion“ gemaess der
Art der Herstellung
nach Anlage 1 Spalte
5 der jeweiligen
Beschreibung des
Duengemitteltyps zu
ergaenzen.
3. Bei Kalken darf ab
einem Gehalt an MgCO3
von 15 % oder
MgO von 7 % die
Typbezeichnung um
das vorgestellte Wort
„Magnesium“ ergaenzt
sein. Kohlensaurer
Kalk nach Satz 1
ist bei Erreichen
der Magnesiumgehalte
nach Satz 1 als
„Kohlensaurer
Magnesiumkalk“ zu
bezeichnen.
10.1.2 Typbestimmende 1. Angabe von Art Fuer Bodenhilfsstoffe, Angabe im Anschluss an
Bestandteile und und Hoehe der Kultursubstrate oder die Bezeichnung nach Nr.
Naehrstoffformen tatsaechlichen Gehalte Pflanzenhilfsmittel, 10.1.1 mit den Worten
nach Anlage 1 Spalte verwendete „unter Verwendung von …“
3 der jeweiligen Hauptbestandteile (ohne und Angabe der Stoffe.
Beschreibung des Stoffe nach Tabelle 6
Duengemitteltyps. oder Tabelle 7)
- 38 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
2. Fuer Duengemittel mit
Spurennaehrstoffen
nach
Anlage 1 Abschnitt
4.1 Angabe der
Spurennaehrstoffe
als weitere
typbestimmende
Bestandteile, dabei
Angabe der Gehalte
in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei
Dezimalstellen, fuer
Spurennaehrstoffe
zwei bis vier
Dezimalstellen.
3. Fuer fluessige
Duengemittel
fakultative
zusaetzliche
Angabe in Masse zu
Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm
je Kubikmeter).
4. Bei mineralischen
Mehrnaehrstoffduengern
Angaben
nach Anlage 1 Spalte
4 der jeweiligen
Beschreibung des
Duengemitteltyps.
5. Bei Kalken –
zusaetzlich zur Angabe
der Gehalte nach
Anlage 1 Spalte
2 der jeweiligen
Beschreibung des
Duengemitteltyps
– die Gehalte an
basisch wirksamen
Bestandteilen,
bewertet als
CaO. In Klammern
darf zusaetzlich
die Bezeichnung
„Neutralisationswert“
angefuegt sein.
10.1.3 Fuer Duengemittel 1. Angabe im Anschluss Fuer Bodenhilfsstoffe, 1. Angabe im Anschluss
verwendete an die Typbezeichnung Kultursubstrate oder an die Bezeichnung
Hauptbestandteile nach mit den Worten „unter Pflanzenhilfsmittel, nach Nr. 10.1.1 mit
Tabelle 6 oder Tabelle 7 Verwendung von …“ und verwendete den Worten „unter
Angabe des Hauptbestandteile nach Verwendung von …“
verwendeten Stoffes Tabelle 6 oder Tabelle 7 und Angabe der Stoffe
nach Tabelle 6 oder nach Tabelle 6 oder
Tabelle 7, jeweils Tabelle 7, jeweils
Spalte 1, Spalte 1,
2. gegebenenfalls 2. gegebenenfalls
Ergaenzung der Ergaenzung der
Kennzeichnung Kennzeichnung um
um nach Tabelle 6 nach Tabelle 6 oder
oder Tabelle 7 Spalte Tabelle 7 Spalte 3
3 vorgegebene weitere
vorgegebene weitere Angaben fuer diese
Angaben fuer diese Stoffe,
Stoffe,
3. die
3. die Produktbezeichnung
Produktbezeichnung darf mit den Worten
darf mit den Worten „auf der Basis von
Torf“ ergaenzt sein,
wenn im
- 39 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
„auf der Basis von Produkt mehr als 75 %
Torf“ ergaenzt sein, Torf enthalten sind.
wenn im
Produkt mehr als 75 %
Torf enthalten sind.
10.1.4 Zugabe von Huellsubstanzen 1. Die Typbezeichnung Wirtschaftsduenger 1. Bei
ist durch folgende Wirtschaftsduengern
Angaben tierischer Herkunft
zu ergaenzen: ist
die Angabe nach
– „umhuellt“, wenn
Nr. 10.1.1 um die
mindestens 90 %
Angabe der Tierart zu
des Produktes
ergaenzen.
umhuellt sind,
2. Bei sonstigen
– „teilweise
Wirtschaftsduengern
umhuellt“, wenn
ist die Angabe
mindestens 25 %
nach Nr. 10.1.1 mit
des Produktes
den Worten: „unter
umhuellt sind,
Verwendung von …“
– „mit umhuelltem und die Angabe des
[Naehrstoff]“, Ausgangsstoffes zu
– „mit teilweise ergaenzen.
umhuelltem 3. Zusaetzlich sind
Naehrstoff“. anzugeben:
2. Der Anteil – Naehrstoffgehalte
des umhuellten fuer N, P2O5 oder
Duengemittels am K2O in % FM,
gesamten Duengemittel – Angaben zu
oder der Anteil des Spurennaehrstoffen
umhuellten Naehrstoffes nach Tabelle 1
am jeweiligen Nr. 1.2.11 bis
Gesamtnaehrstoffgehalt 1.2.14,
ist als Prozentwert
in ganzen Zahlen – basisch wirksame
hinzuzufuegen. Bestandteile nach
Tabelle 1
Nr. 1.3.2.
10.1.5 Zugabe von Die Typbezeichnung nach Bodenhilfsstoffe 1. Naehrstoffgehalte in
Nitrifikations- Anlage 1 Spalte 1 der Prozent fuer N, P2O5
hemmstoffen nach Tabelle jeweiligen Beschreibung und K2O nach Tabelle
8 Nr. 8.2.2 oder des Duengemitteltyps muss 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3
Ureasehemm- durch die Angabe „mit und 1.2.5,
stoffen nach Nr. 8.2.3 Nitrifikationshemmstoff“
oder 2. Gehalt an organischer
„mit Ureasehemmstoff“ Substanz nach Tabelle
unter nachfolgender 1
Angabe Nr. 1.3.3,
des verwendeten 3. basisch wirksame
Hemmstoffes nach Tabelle Bestandteile nach
2 Spalte 1 ergaenzt sein. Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene
Zweckbestimmung (z.
B. Erhoehung
des
Humusgehaltes, des
Wasserhaltevermoegens,
der biologischen
Aktivitaet oder
als Kompoststarter
zur Aufbereitung
organischen
Materials).
10.1.6 Zugabe von 1. Die Typbezeichnung Kultursubstrate 1. Gehalt an organischer
Komplexbildnern nach nach Anlage 1 Spalte Substanz nach
Anlage 2 Tabelle 9 1 Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
der jeweiligen
2. pH-Wert (CaCl2) nach
Beschreibung des
Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
Duengemitteltyps muss
- 40 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
durch die Angabe „mit 3. Salzgehalt in g/l
Komplexbildner“ nach Tabelle 1 Nr.
unter nachfolgender 1.3.4.
Angabe des Stoffes
nach Tabelle 9 Spalte
1 ergaenzt sein.
2. Bei der Angabe des
Chelat- oder Komplex-
bildners kann seine
Kurzbezeichnung nach
Tabelle 9 Spalte 1
verwendet sein.
3. Angabe des fuer die
Chelatstabilitaet
massgeblichen pH-
Bereiches.
10.1.7 Zugabe von Kalk zu Die Typkennzeichnung ist Pflanzenhilfsmittel 1. Naehrstoffgehalte fuer
Duengemitteln nach Anlage um das Wort „mit“ und N, P2O5 und K2O nach
1 Abschnitte 1 und 2 die Angabe des Tabelle 1 Nr. 1.2 in
zugegebenen Prozent,
Kalkduengertyps zu
2. Gehalt an organischer
ergaenzen.
Substanz, nach
Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame
Bestandteile nach
Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene
Zweckbestimmung
(Angaben zum
Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung,
insbesondere der
angegebene
Wirkungsbereich, darf zu
keiner Verwechslung
mit
Pflanzenstaerkungsmitteln
nach § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes
fuehren.
10.1.8 Fuer mineralische Ist eine Angabe von
Mehrnaehrstoffduenger nach Phosphatbestandteilen
Anlage 1 Abschnitt 2 nach
Tabelle 5 vorgeschrieben,
so muss diese Angabe
der Typbezeichnung
hinzugefuegt sein.
10.1.9 Fuer Spurennaehrstoffduenger Liegt ein Spurennaehrstoff
nach Anlage 1 Abschnitt 4 ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form
vor, so muss sein Gehalt
im Duengemittel
unmittelbar hinter der
Angabe des
wasserloeslichen Gehaltes
in Prozent angegeben
sein,
und zwar in der Form „als
Chelat von ...“ oder „als
Komplex von ...“.
10.1.10 Masse 1. Bei festen Masse/Volumen 1. Bei festen Stoffen
Duengemitteln Angabe
– Angabe der
der Nettomasse. Nettomasse, der
2. Bei verpackten Bruttomasse
Duengemitteln und oder des Volumens,
bei Duengemitteln – bei Angabe der
in geschlossenen Bruttomasse in
Behaeltnissen mit
unmittelbarem
- 41 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
einem Inhalt bis Zusammenhang damit
100 kg anstelle Angabe der Masse
der Nettomasse der Verpackung.
auch Angabe der
Bruttomasse in 2. Bei fluessigen Stoffen
unmittelbarer Angabe der Nettomasse
Verbindung mit der oder des Volumens.
Angabe der Masse der
Verpackung.
3. Bei fluessigen
Duengemitteln Angabe
der Nettomasse; es
kann zusaetzlich das
Volumen angegeben
sein.
10.1.11 Hersteller oder 1. Fuer abgepackte Ware: Hersteller oder 1. Fuer abgepackte Ware:
Inverkehrbringer Name oder Firma und Inverkehrbringer Name oder Firma und
Anschrift des fuer Anschrift des fuer
das Inverkehrbringen das Inverkehrbringen
im Inland im Inland
Verantwortlichen. Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt 2. Bei unverpackt
abgegebene Ware abgegebene Ware
zusaetzlich zusaetzlich Name
Name oder Firma oder Firma und
und Anschrift des Anschrift des
Herstellers, Herstellers, soweit
soweit er nicht er nicht selbst der
selbst der Inverkehrbringer ist.
Inverkehrbringer ist.
10.2 Ergaenzende Angaben fuer bestimmte Stoffgruppen, bestimmte
Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1 Ausgangsstoffe nach Soweit eine weitere Ausgangsstoffe nach Soweit eine weitere
Tabelle 6 oder Tabelle 7, Differenzierung der nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, Differenzierung der nach
jeweils Spalte 2 Spalte 1 verwendeten jeweils Spalte 2 Spalte 1 verwendeten
Stoffe getroffen ist und Stoffe getroffen ist und
fuer die Kennzeichnung fuer die Kennzeichnung
der Stoffe nach Tabelle der Stoffe nach Tabelle
7 Spalte 1 oder Spalte 2 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene nachfolgend keine eigene
Regelung erfolgt: Regelung erfolgt:
– zusaetzliche Angabe der – zusaetzliche Angabe der
jeweils verwendeten jeweils verwendeten
Stoffe Stoffe
nach Spalte 2, nach Spalte 2,
– in absteigender – in absteigender
Reihenfolge nach Reihenfolge nach
eingesetzten eingesetzten
Mengenanteilen, Mengenanteilen,
– bei Mengenanteilen – bei Mengenanteilen
ueber 50 % unter ueber 50 % unter
zusaetzlicher zusaetzlicher
Angabe des Angabe des
Prozentwertes, Prozentwertes,
– in den Tabellen – in den Tabellen
vorgegebenen vorgegebene
Ergaenzungen der Ergaenzungen der
Kennzeichnung. Kennzeichnung.
10.2.2 Naehrstoffe nach den 1. Kennzeichnung Naehrstoffe nach den 1. Kennzeichnung
Tabellen 1.1 und 1.2 durch Angabe der Tabellen 1.1 und 1.2 durch Angabe der
sowie Stoffe nach Tabelle betreffenden sowie Stoffe nach Tabelle betreffenden
1.3 als Nebenbestandteile Stoffe und ihr 1.3 als Nebenbestandteile Stoffe und ihr
chemisches Symbol. chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in 2. Angabe der Gehalte
Prozent mit bis zu in Prozent, bei
zwei Kultursubstraten in
Dezimalstellen, bei mg/Liter, mit bis zu
Spurennaehrstoffen mit zwei Dezimalstellen
bis zu
- 42 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
vier Dezimalstellen, bezogen auf die
bezogen auf die Frischmasse, dabei
Frischmasse, – Angabe der
dabei fuer Naehrstoffe als
– Stickstoff: Gesamtgehalt, fuer
Gesamtgehalt, Kalium als
wasserloesliches
– Phosphat: Gehalt
Kaliumoxid,
und Loeslichkeit
nach Tabelle 4, – bei
Kultursubstraten
– andere Naehrstoffe:
Angabe der
= bei voellig Naehrstoffe N,
wasserloeslichen P2O5, K2O als
Naehrstoffen pflanzenverfuegbare
Angabe der (loesliche)
wasserloeslichen Naehrstoffe
Gehalte, unter Angabe der
= bei nicht Methode.
voellig
wasserloeslichen
Naehrstoffen
Angabe der
Gesamtgehalte,
= wenn
mindestens ein
Viertel des
Gesamt-
gehalts
wasserloeslich
ist,
Angabe des
Gesamtgehaltes
und des
wasserloeslichen
Gehaltes.
10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel 1. Angabe des Zwecks Aufbereitungshilfsmittel 1. Angabe des Zwecks
nach der Zugabe ( z. B.: nach der Zugabe ( z. B.:
Tabelle 8.1 oder „enthaelt Tabelle 8.1 oder „enthaelt
Anwendungshilfsmittel Mittel zur Anwendungshilfsmittel Mittel zur
nach Tabelle 8.2 Staubbindung“, nach Tabelle 8.2 Staubbindung“, „unter
„unter Verwendung Verwendung von
von Mitteln zur Mitteln zur
Konditionierung“), Konditionierung“),
2. ab einem Mengenanteil 2. ab einem Mengenanteil
von 0,5 %/TM von 0,5 %/TM
zusaetzlich zusaetzlich
die Angabe des die Angabe des
zugegebenen Stoffes zugegebenen Stoffes
nach Spalte 1 in nach Spalte 1 in
Verbindung mit der Verbindung mit der
Angabe des Zwecks der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Zugabe (z. B. „unter
Verwendung von Verwendung von
Schwefel Schwefel
als Huellsubstanz“ als Huellsubstanz“
oder „enthaelt Vinasse oder „enthaelt Vinasse
zur zur
Staubbindung“), Staubbindung“),
3. gegebenenfalls 3. gegebenenfalls
Ergaenzung der Ergaenzung der
Kennzeichnung um Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der nach Spalte 3 der
Tabelle 8.1 oder 8.3 Tabelle 8.1 oder 8.3
vorgegebene weitere vorgegebene weitere
Angaben fuer diese Angaben fuer diese
Stoffe. Stoffe.
10.2.4 Fremdbestandteile nach 1. Angabe des Stoffes Fremdbestandteile nach 1. Angabe des Stoffes
Tabelle 8.3 nach Spalte 1 ab 0,5 Tabelle 8.3 nach Spalte 1 ab 0,5
% TM, % TM,
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Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
soweit nach Tabelle soweit nach Tabelle
8.3 keine eigenen 8.3 keine eigenen
Vorgaben Vorgaben
zur Kennzeichnung zur Kennzeichnung
bestehen, bestehen,
2. Ergaenzung der 2. Ergaenzung der
Kennzeichnung um nach Kennzeichnung um nach
Tabelle 8.3 Spalte 3 Tabelle 8.3 Spalte 3
vorgegebene weitere vorgegebene weitere
Angaben fuer diese Angaben fuer diese
Stoffe. Stoffe.
Ausgenommen ist die Ausgenommen ist die
Kennzeichnung von Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Nr. Steinanteilen nach Nr.
8.3.9. 8.3.9.
10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle Angabe der betreffenden Schadstoffe nach Tabelle Angabe der betreffenden
1.4 Stoffe und ihr chemisches 1.4 Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge Symbol in der Reihenfolge
nach Tabelle 1.4 in nach Tabelle 1.4 in
Verbindung mit der Angabe Verbindung mit der Angabe
der Gehalte in der nach der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Spalte 2 angegebenen
Einheit. Einheit.
10.2.6 Zusaetzliche Fuer organische oder
Kennzeichnungsvorgaben organisch-mineralische
Duengemittel ein Gehalt an
Ammonium-, Nitrat- oder
Carbamidstickstoff, wenn
er insgesamt mehr als 15
%, bezogen auf den Gehalt
an Gesamtstickstoff, oder
mindestens 1 %, bezogen
auf die Nettomasse des
Duengemittels, betraegt.
10.3 Ergaenzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben
zur sachgerechten zur sachgerechten
Lagerung und Lagerung und
Anwendung, ergaenzt um Anwendung (vgl. auch
den § 1 Nr. 21 und 22),
Hinweis, dass
Empfehlungen der 2. vorgeschriebene
amtlichen ergaenzende Angaben
Beratung vorgehen gemaess den
(vgl. auch § 1 Nr. 21 Tabellen 6 bis 9.
und 22),
2. vorgeschriebene
ergaenzende Angaben
gemaess
– der
Typbeschreibung in
Anlage 1,
– Tabellen 6 bis 9.
10.3.2 Fuer mineralische Ist Ammoniumthiosulfat
Mehrnaehrstoffduenger nach als Stickstoffkomponente
Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen
der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung
auf eine verlangsamte
Wirksamkeit hinzuweisen,
wenn ein Mengenanteil
am Stickstoff von 25 %
ueberschritten ist.
10.3.3 Fuer Spurennaehrstoffduenger Fuer Duengemittel, die
nach Anlage 1 Abschnitt 4 als typbestimmenden
Bestandteil nur
Spurennaehrstoffe
(Duengemittel nach Anlage
1
- 44 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Abschnitt 4.2) enthalten,
zusaetzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
1. Ergaenzung der
Kennzeichnung mit den
Worten:
„Nur bei
tatsaechlichem Bedarf
verwenden.
Empfohlene
Aufwandmenge nicht
ueberschreiten.“
2. Angabe einer
sachgerechten
Anwendungszeit
(Vegetationsstand,
Wiederholungen) und
den
erforderlichen
Mengenaufwand je
Flaecheneinheit.
10.3.4 Fuer organische oder 1. Bei einem C:N- Bei Verwendung 1. Bei einem C:N-
organisch-mineralische Verhaeltnis von > organischer Verhaeltnis von >
Duengemittel nach Anlage 1 30 : 1 ist im Ausgangsstoffe nach 30 : 1 ist im
Abschnitt 3 Rahmen der Hinweise Tabelle 6 oder Tabelle 7 Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten zur sachgerechten
Anwendung auf Anwendung auf
eine moegliche eine moegliche
Stickstofffest- Stickstofffestlegung
legung im Boden im Boden oder im
oder im Substrat Substrat hinzuweisen.
hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls
2. Erforderlichenfalls zusaetzlich
zusaetzliche sachgerechte
sachgerechte Angaben zu moeglichen
Angaben zu moeglichen Veraenderungen der
Veraenderungen der Produkteigenschaften
Produkteigenschaften und fuer Stickstoff
und fuer Stickstoff Angaben zum
Angaben zum zeitlichen Verlauf
zeitlichen Verlauf der Verfuegbarkeit.
der Verfuegbarkeit.
3. Bei Verwendung von
3. Bei Verwendung von Klaerschlaemmen der
Klaerschlaemmen der Hinweis:
Hinweis: „Bei einer
„Bei einer Aufbringung auf
Aufbringung auf landwirtschaftlich
landwirtschaftlich genutzten Flaechen
genutzten Flaechen sind Anwendungs- und
sind Anwendungs- und Mengenbeschraenkungen
Mengenbeschraenkungen aus abfallrechtlichen
aus abfallrechtlichen Vorschriften
Vorschriften (AbfKlaerV, BioAbfV)
(AbfKlaerV, BioAbfV) zu beachten.“
zu beachten.“
4. Bei Verwendung von
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der
Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr.
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – ausser
1774/2002 – ausser Guelle
Guelle im Sinne dieser im Sinne dieser
Verordnung – im Verordnung – im
Rahmen der Hinweise Rahmen der Hinweise
zur sach- zur sachgerechten
gerechten Lagerung Lagerung und
und Anwendung der Anwendung
Hinweis: der Hinweis:
„Organisches „Organisches
Duengemittel unter Duengemittel/Boden-
Verwendung verbesserungsmittel
unter Verwendung von
- 45 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
von tierischen tierischen
Nebenprodukten – Nebenprodukten –
Zugang fuer Zugang fuer Nutztiere
Nutztiere zu den zu den behandelten
behandelten Flaechen Flaechen waehrend eines
waehrend Zeitraumes von
eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen
mindestens 21 Tagen nach der
nach Ausbringung
der Ausbringung verboten“, soweit in
verboten“, soweit Anlage 2
Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes
3 nichts anderes bestimmt.
bestimmt.
Hinweis:
Hinweis: Es bestehen ggf.
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen
spezifische Anforderungen an
an Lagerung und Anwendung,
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
die sich aus der Verwendung bestimmter
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG)
nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
Nr. 1774/2002 ergeben.
10.4 Angaben fuer besondere Zwecke
10.4.1 Schriftliches Angebot 1. Typbezeichnung nach Schriftliches Angebot 1. Bezeichnung nach Nr.
Nr. 10.1.1, 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten 2. Angabe zur
nach Nr. 10.1.2. Zusammensetzung nach
Nr. 10.1.2.
10.4.2 Lieferung in Gebiete 1. Typbezeichnung nach Lieferung in Gebiete 1. Bezeichnung nach Nr.
ausserhalb des Nr. 10.1.1, ausserhalb des 10.1.1,
Geltungsbereiches des Geltungsbereiches des
2. Angabe zu Gehalten 2. Angabe zu Gehalten
Duengemittelgesetzes Duengemittelgesetzes
nach Nr. 10.1.2, nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und 3. Name oder Firma und
die Anschrift des fuer die Anschrift des fuer
den den
Export ins Ausland Export ins Ausland
Verantwortlichen. Verantwortlichen.
10.4.3 Unentgeltliches 1. Zusammensetzung, Unentgeltliches 1. Zusammensetzung,
Inverkehrbringen zu insbesondere Inverkehrbringen zu insbesondere
Forschungszwecken Nebenbestand- Forschungszwecken Nebenbestand-
teile, Masse oder teile, Masse oder
Volumen, vorgesehener Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
sowie Angaben zur sowie Angaben zur
sachgerechten sachgerechten
Lagerung und Lagerung und
Anwendung nach Anwendung nach § 1
§ 1 Nr. 21 und 22, Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und 2. Name oder Firma und
die Anschrift des fuer die Anschrift des fuer
das das
Inverkehrbringen Inverkehrbringen
Verantwortlichen. Verantwortlichen.
10.5 Zulaessige weitere Angaben
10.5.1 Zulaessige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder Zulaessige weitere Angaben Sonstige Angaben und
Anlage 2 zulaessige Hinweise
weitere Angaben,
2. handelsuebliche
Warenbezeichnungen,
3. Hinweise zur
sachgerechten
Anwendung, Lagerung
- 46 -
Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Inhalt der Inhalt der
Kennzeichnung Kennzeichnung
Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
und Behandlung,
soweit nicht
vorgeschrieben,
4. Marken, Guetezeichen,
5. Hinweise auf
Bestandteile des
Duengemittels,
die nicht unter
die verpflichtend
anzugebenden
Bestandteile fallen,
6. sonstige Angaben und
Hinweise.
*) Der Anteil an ausschliesslich mineralsaeureloeslichem P2O5 darf 2 % nicht
ueberschreiten.
- 47 -