Verordnung ueber das Inverkehrbringen
von Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Duengemittelverordnung - DueMV)
DueMV

vom  16.12.2008



"Duengemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 V v. 6.2.2009 I 153

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 20.12.2008
 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 34/98              (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des
Duengemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), §
3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs.
1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt
geaendert worden sind, verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:

Inhaltsuebersicht
§   1               Begriffsbestimmungen
§   2               Geltungsbereich
§   3               Zulassung von Duengemitteltypen
§   4               Inverkehrbringen von Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen,
                    Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5                 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
§ 6                 Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 7                 Toleranzen
§ 8                 Ordnungswidrigkeiten
§ 9                 Uebergangsvorschriften
§ 10                Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Anlage 1                                                                          Definition von
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1,                                                     Duengemitteltypen
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)

Anlage 2                                                                                Tabellen

                                               -1-
       
                                                                               

(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs.
1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4,
§ 9 Abs. 2)

§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.    Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,
2.    Hauptbestandteile: Bestandteile in Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen,
      Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des
      Duengemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei
      Duengemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
3.    typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Duengemitteln, die ueber die
      Zuordnung zu einem nach der Duengemittelverordnung zugelassenen Duengemitteltyp
      entscheiden,
4.    Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Duengemittelgesetzes, soweit
      diese
      a) in Duengemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch fuer
         Naehrstoffe, soweit sie bei Duengemitteln nicht typbestimmend sind,
      b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht
         unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des
         Duengemittelgesetzes dienen; dies gilt auch fuer Naehrstoffe in Bodenhilfsstoffen,
         Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge
         vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe
         oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschliesst,

5.    Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstuetzung der
      Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Faellung, Konditionierung,
      Hygienisierung,
6.    Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstuetzung einer
      einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden,
      insbesondere Huellsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel
      zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Traegersubstanzen,
      Formulierungshilfsstoffe, Vergaellungsmittel oder Farbstoffe,
7.    Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennaehrstoff nach Nr.
      4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden,
      sowie Stoffe, die
      a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Duengemittelgesetzes zugegeben
         werden,
      b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau
         ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
      c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,

8.    Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder
      fluessigen Primaerpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
9.    Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz
      getrocknete Masse,
10.   organische Substanz: ueber den Gluehverlust ermittelte organische
      Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
11.   fluessige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
      a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Duengemitteln nach
         Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
      b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem hoeheren
         Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „fluessig“ festgestellt wird,



                                             -2-
       
                                                                               

12.   kaltwasserloeslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser geloester
      Stickstoff,
13.   heisswasserloeslicher Stickstoff: in siedendem Wasser geloester Stickstoff,
14.   Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen
      koordinativ binden, so dass sich deren Loesungseigenschaften aendern,
15.   Chelatoren: Komplexbildner mit der Faehigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in
      stabilen, ringfoermigen Verbindungen zu fixieren,
16.   aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau
      der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung,
      Stabilisierung, Aenderung der Naehrstoffverfuegbarkeit und Verbesserung der
      physikalischen Eigenschaften,
17.   anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau
      der organischen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel der Hygienisierung,
      Stabilisierung, Aenderung der Naehrstoffverfuegbarkeit und Verbesserung der
      physikalischen Eigenschaften,
18.   Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern
      so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der
      Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit
      unerwuenschten Eigenschaften in die Umwelt weitmoeglichst vermindert wird,
19.   Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Pruefsiebgewebe mit der angegebenen
      lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit
      nicht ausdruecklich anders bestimmt, Mindestwerte,
20.   Hersteller: Erzeuger sowie jede natuerliche oder juristische Person, die fuer das
      Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt
      insbesondere auch ein Importeur, ein fuer eigene Rechnung taetiger Verpacker oder
      jede Person, die die Merkmale eines Stoffes veraendert,
21.   Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmaessigen Art der Lagerung mit
      dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veraenderungen,
      Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemaesser Lagerung einschliesslich
      einer Gewaessergefaehrdung entgegenzuwirken; dazu gehoeren auch erforderliche
      Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor aeusseren Einfluessen, auch
      Hinweise auf moegliche stoffliche Veraenderungen im Verlauf der Lagerung, welche die
      gekennzeichneten Eigenschaften nachtraeglich veraendern koennen,
22.   Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt,
      zur Naehrstoffverfuegbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu
      notwendigen Anwendungsbeschraenkungen und zur Verminderung von Risiken,
23.   Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgroesse
      genannt ist,
24.   Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt
      ausgedrueckte Angabe, soweit keine andere Bezugsgroesse genannt ist,
25.   Angabe der Toleranz:
      a) als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom
         gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrueckt
         in „%“,
      b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert
         vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrueckt in
         „%-Punkt“,

26.   gewerbsmaessig: Taetigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.

§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer das Inverkehrbringen von Duengemitteln, die nicht als EG-
Duengemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsduengern
sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter
                                             -3-
      
                                                                              

ausschliesslicher Verwendung von Wirtschaftsduengern zwischen zwei Betrieben, die
demselben Landwirt gehoeren, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben
Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden,
und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person,
die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter
beherrscht wird.

§ 3 Zulassung von Duengemitteltypen
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Duengemitteltypen werden mit der Massgabe zugelassen,
dass
1. die Duengemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei
   sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen,
   Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt nicht gefaehrden,
2. fuer die Herstellung
   a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
      aa)   einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen
            haben oder
      bb)   dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Foerderung der Fruchtbarkeit des
            Bodens dienen
      und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
      von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt
      nicht gefaehrden,
   b) organische Ausgangsstoffe, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur
      nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
   c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel
      nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Massgaben verwendet
      werden,
   d) Fremdbestandteile
      aa)   nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden,
      bb)   bei der Zugabe insgesamt nicht ueberwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle
            8.3 wird fuer einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
      cc)   im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhoehung der
            Schadstoffkonzentrationen fuehren,

   e) mineralische Produktionsrueckstaende, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2
      Tabelle 8, nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben
      fuer Duengemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden,
   f) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet
      werden,

3. in Duengemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen fuer diese Duengemittel nach
   Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht
   ueberschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Duengemitteln der Anlage 1
   Abschnitt 3 Steine ueber 10 Millimeter Siebdurchgang nicht ueber einen Anteil von 5
   vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach
   Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht ueber einen Anteil von 0,5 vom
   Hundert/TM enthalten sind.

(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. von den Anforderungen an eine Nuetzlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in
   den Beschreibungen fuer Duengemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe,
2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Ueberschreitung
   von 50 vom Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3
                                            -4-
      
                                                                              

   Zeile 7.3.16 aus ausschliesslicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn fuer
   diese Duengemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren
   ausschliessliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.

§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Wirtschaftsduenger, soweit diese nicht als Duengemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in
den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von
   Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt nicht
   gefaehrden,
2. fuer die Herstellung
   a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
      aa)   einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen
            haben oder
      bb)   dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Foerderung der Fruchtbarkeit des
            Bodens dienen,
      und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit
      von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schaedigen und den Naturhaushalt
      nicht gefaehrden,
   b) organische Ausgangsstoffe, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur
      nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
   c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel
      nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Massgaben verwendet
      werden,
   d) Fremdbestandteile
      aa)   nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind,
      bb)   bei der Zugabe nicht ueberwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird
            fuer einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
      cc)   im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhoehung der
            Schadstoffkonzentrationen fuehren,

   e) mineralische Produktionsrueckstaende, ausser Nebenbestandteile nach Anlage 2
      Tabelle 8, nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet werden,
   f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet
      werden,

3. in Wirtschaftsduengern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
   Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8
   die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht ueberschritten sind,
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine ueber 10 Millimeter
   Siebdurchgang nicht ueber einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton,
   Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9
   und nicht ueber einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.

(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei
der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
ausgenommen:
1. von den Anforderungen an die Nuetzlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
   a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
      aus ausschliesslicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten
                                            -5-
      
                                                                              

      nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Ueberschreitung von 50 vom
      Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren
      ausschliessliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
   b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als
      Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle
      1.4 Spalte 4 bis zu einer Ueberschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese
      Kultursubstrate
      aa)   zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in geschlossenen
            Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegruenung) und
      bb)   hinsichtlich der am Ende der Nutzung gegebenenfalls notwendigen
            abfallrechtlichen Entsorgung
      deutlich gekennzeichnet sind.


(3) Stoffe duerfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmaessig in
den Verkehr gebracht werden, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnaehrstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert
   Stickstoff (N), 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),
   0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von
   mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu
   einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O,
   500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar fuehren wuerden.
Fuer die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten
Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln von Duengemitteln sind fuer Stickstoff die Verbrennungsmethode
(Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag
Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere fuer die Feststellung des
Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmaessigen
Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
1. fuer Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder
   Phonolith,
2. fuer Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen
   Mengen ausschliesslich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden,
3. fuer Stoffe, die fuer bodenunabhaengige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland fuer
   eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Baeumen und Straeuchern, begrenzt auf
   Pflanzloecher und Baumscheiben vorgesehen sind, wenn
   a) deren empfohlene Aufwandmenge fuer die Summe aller Anwendungen eines Jahres
      – bei durch eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial bestimmten
      Bodenhilfsstoffen im jaehrlichen Durchschnitt einer empfohlenen mehrjaehrigen
      Anwendung – die wesentliche Naehrstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht
      ueberschreitet,
   b) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung deutlich
      hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen nach
      Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der vorgesehene
      Anwendungszeitraum benannt wird.


§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
(1) Die Erfuellung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr.
1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten
sind, von denen Gefahren fuer die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen
ausgehen.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:



                                            -6-
      
                                                                              

1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial
   Salmonellen gefunden werden,
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher
   Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfaehigen
   Schadorganismen, insbesondere
   a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten
      Schadorganismus,
   b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
   c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfaehigen Dauerorganen, insbesondere
      Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora
      brassicae,
   befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen
   wurden.

(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die
Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer
beruflichen Taetigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn
1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung
   hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise
   gegeben werden:
   a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschliesslich auf unbestelltem Ackerland und
      bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulaessig, es sei denn, die Ausbringung
      erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit
      bodennaher Ausbringungstechnik,
   b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflaechen mit nachfolgendem Gemuese- oder
      Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft- und Gewuerzkraeutern
      ist nicht zulaessig,
   c) auf Gruenland und Futterbauflaechen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis
      zur naechsten Nutzung einzuhalten und
   d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulaessig
   und
2. im Falle der Verwendung von Klaerschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur
   Aufbringung auf Flaechen erfolgt, die im Zustaendigkeitsbereich der am Sitz der
   Klaeranlage fuer den Vollzug der Duengeverordnung zustaendigen landwirtschaftlichen
   Fachbehoerde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Traegers einer
   regelmaessigen Qualitaetsueberwachung, welche die ordnungsgemaesse Aufbringung sichert.

(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht fuer Wirtschaftsduenger, ausser
Wirtschaftsduenger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen
Guellelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen
Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsduenger
ausschliesslich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung
des Guellelagers beteiligt sind, und ausschliesslich auf den Flaechen dieser Landwirte
ausgebracht werden.

(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als
eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete
Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.

§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
(1) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel duerfen nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn


                                            -7-
      
                                                                              

1. sie mit Angaben nach Massgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort
   getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten
   Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Duengung nach guter fachlicher Praxis im
   Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Duengemittelgesetzes nicht entgegenstehen,
3. Naehrstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:
   a) es muessen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
      Stickstoff                                  N
      Phosphat                                    P2O5
      Kaliumoxid                                  K2O
      Calcium                                     Ca
      Calciumoxid                                 CaO
      Calciumcarbonat                             CaCO3
      Magnesium                                   Mg
      Magnesiumoxid                               MgO
      Magnesiumcarbonat                           MgCO3
      Natrium                                     Na
      Schwefel                                    S
      Bor                                         B
      Eisen                                       Fe
      Kobalt                                      Co
      Kupfer                                      Cu
      Mangan                                      Mn
      Molybdaen                                    Mo
      Zink                                        Zn,

   b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der
      Pflanzennaehrstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusaetzlich auch
      deren Elementform angegeben sein, dazu muessen die Gehalte wie folgt umgerechnet
      sein:
      P2O5                x   0,436                            =   P (Phosphor)
      K2O                 x   0,83                             =   K (Kalium)
      CaO                 x   0,715                            =   Ca
      CaCO3               x   0,4                              =   Ca
      MgO                 x   0,6                              =   Mg
      MgCO3               x   0,288                            =   Mg,


4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt gekennzeichnet sind, wenn diese
   Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen:
   a) die Naehrstoffgehalte der fuer den Duengemitteltyp nicht bestimmenden
      Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
   b) Naehrstoffe in Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
      Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
   c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
   d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.


(2) Abweichend von Absatz 1 genuegt
1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
   a) ausschliesslich fuer eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere
      Pflanzcontainer, Innenraumbegruenung) oder
   b) im Freiland fuer eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Baeumen und
      Straeuchern, begrenzt auf Pflanzloecher und Baumscheiben vorgesehen sind,
   eine Kennzeichnung nach den fuer Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2
   vorgesehenen Grenzen,
2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei
   einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen fuehren, welche die Grenzen nach
   § 4 Abs. 3 Nr. 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung fuer Magnesium und Schwefel nach
   den fuer Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen
   Grenzen,
3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr.
   10.4.1,




                                            -8-
      
                                                                              

4. bei einer Lieferung in Gebiete ausserhalb des Geltungsbereiches des
   Duengemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Duengemittelgesetzes eine
   Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,
5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr.
   2 des Duengemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.3.

(3) Darueber hinaus duerfen Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung
folgenden Anforderungen entspricht:
1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzueglich nach der
   Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behaeltnissen
   muessen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behaeltnis selbst, auf
   einem mit der Packung oder dem Behaeltnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem
   Anhaenger angebracht sein; in anderen Faellen muessen die Angaben auf einer Rechnung,
   einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens
   ein Stueck der jeweiligen Partie beigefuegt sein muss,
3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genuegt es, wenn die Angaben nach Anlage
   2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschliesslich auf einem Warenbegleitpapier gemacht
   werden, wenn
   a) auf ein solches ergaenzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der
      Ware verwiesen wird,
   b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie
      eindeutig ist,
   c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die
      Begleitpapiere im erforderlichen Umfang fuer die Weitergabe an Kunden jederzeit
      zur Verfuegung stehen.


(4) Entspricht ein Duengemittel mehreren Duengemitteltypen, muss es als der
Duengemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden,
gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsduenger gewerbsmaessig in den
Verkehr gebrachte Duengemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behaeltnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genuegt
fuer alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem
Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stueck der jeweiligen Partie beigefuegt sein
muss.

(6) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel duerfen
zusaetzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei duerfen Angaben
nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage
2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absaetzen 1 bis 5 in Verbindung mit
ergaenzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 muessen in deutscher Sprache abgefasst und
deutlich lesbar sein; andere Sprachen duerfen zusaetzlich verwendet sein.

(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 muessen von Angaben nach Tabelle 10.1
deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschliesslich solcher fuer
andere Laender oder in anderen Sprachen muessen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4
deutlich abgesetzt sein.

(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsduenger ist nicht
erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die
abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht ueberschreitet. Eine
Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener
Duenger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Duengemittel auf dessen
Flaechen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200
Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht ueberschritten wird. Die fuer den Vollzug der
Duengemittelverordnung zustaendige Behoerde kann Ausnahmen zulassen.
                                            -9-
      
                                                                              

§ 7 Toleranzen
(1) Toleranzen gelten fuer gekennzeichnete Gehalte, Naehrstoffformen oder
Naehrstoffloeslichkeiten, sie gelten nicht fuer festgesetzte oder in der Kennzeichnung
angegebene Mindest- oder Hoechstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert
als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst
erreichte Wert.

(2) Fuer Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Duengemitteln werden die bei
einzelnen Duengemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Fuer Gehalte
an Nebenbestandteilen in Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3
genannten Toleranzen festgesetzt.

(3) Fuer Gehalte an nicht typbestimmenden Naehrstoffen in Duengemitteln sowie fuer
Naehrstoffgehalte in Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und
Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen fuer
Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Naehrstoffe
gezielt zugegeben werden.

(4) Abweichungen der bei der amtlichen Ueberwachung festgestellten Gehalte von
den gekennzeichneten Werten duerfen die festgesetzte Toleranz nicht ueberschreiten.
Festgestellte Gehalte duerfen einschliesslich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht
unterschreiten und Hoechstgehalte nicht ueberschreiten.

(5) Darueber hinaus gilt fuer Einnaehrstoffduenger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform
   oder Phosphatloeslichkeit angegeben sein, so betraegt die Toleranz je Naehrstoffform
   oder je Naehrstoffloeslichkeit 10 vom Hundert des hoechsten angegebenen Gehalts fuer
   den Naehrstoff, hoechstens aber zwei Prozentpunkte,
2. eine bei dem jeweiligen Duengemitteltyp fuer den gekennzeichneten Gesamtgehalt des
   Naehrstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht ueberschritten sein,
3. Nummer 1 gilt nicht fuer einen anzugebenden Anteil an wasserloeslichem P2O5, soweit
   bei einzelnen Duengemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.

(6) Darueber hinaus gilt fuer Mehrnaehrstoffduenger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
1. die Toleranz fuer den Duengemitteltyp bestimmende Naehrstoffe betraegt 25 vom Hundert
   des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch fuer Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid
   jeweils hoechstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-
   Duengern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
2. die Toleranz fuer einzelne Naehrstoffformen oder Naehrstoffloeslichkeiten betraegt
   10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Naehrstoffes,
   hoechstens aber zwei Prozentpunkte.

(7) Fuer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle
8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 duerfen die tatsaechlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte
in unbestimmter Hoehe unterschreiten.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Duengegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 6 Abs. 1 Duengemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Duengegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1
Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort
genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

§ 9 Uebergangsvorschriften
                                            - 10 -
      
                                                                              

(1) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den
Anforderungen der Duengemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373),
zuletzt geaendert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410),
entsprechen, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht
werden. Stoffe nach Satz 1 duerfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmaessig in
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5
der Duengemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I
S. 1758) entspricht.

(2) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren
Aufbereitung
1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen
   Rueckstaenden entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder
   Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 ueberschreiten,
2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7,
3. ungebrauchte Mineraloele, ausser solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als
   Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel oder
4. synthetische Polymere, die nicht den Massgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile
   7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9 als
   Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen,
verwendet werden, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht werden.

(3) Duengemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren
Aufbereitung
1. Klaerschlaemme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, welche die Grenzwerte nach Anlage
   2 Tabelle 1.4 ueberschreiten, jedoch die Anforderungen der Klaerschlammverordnung
   an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung fuer eine Verwertung in der
   Landwirtschaft erfuellen,
2. andere Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7, wenn diese der Bioabfallverordnung
   unterliegen und die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 ueberschreiten, jedoch
   die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und
   Behandlung erfuellen oder
3. Stoffe nach Nummer 1 und 2 in Mischung mit tierischen Stoffen nach Tabelle 7.2
verwendet werden, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2016 gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht werden.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)
Definition von Duengemitteltypen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2531 - 2554)


Die Vorbemerkungen enthalten typuebergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls
Erlaeuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen bei einzelnen Duengemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis
5.


Vorbemerkungen und Hinweise fuer alle Duengemitteltypen
1       Allgemeine Vorgaben:
1.1     Duengemittel muessen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung laesst einen
        anderen Aggregatzustand zu.

                                                         - 11 -
          
                                                                                  

1.2          Fuer Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2            Herstellung:
2.1          Zugabe von Kalk:
             Duengemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Duengemitteln und Duengemitteln des Abschnittes
             1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung fuer einzelne Duengemitteltypen – sowie Duengemitteln der Abschnitte
             2 und 3 darf zusaetzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1        bei Duengemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2        bei Duengemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Naehrstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der
             Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps betraegt,
2.1.3        ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4        die Ausgangsduengemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2          Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1        Duengemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 duerfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben
             sein, wenn die Duengemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff,
             Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2        Duengemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 duerfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die
             Duengemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff
             von mindestens 50 % haben.
2.3          Umhuellung:
             Duengemittel oder einzelne Naehrstoffkomponenten koennen zum Zweck einer gesteuerten Naehrstofffreisetzung ganz oder in
             Anteilen umhuellt sein, wenn diese Moeglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist.
             Bei Umhuellung einzelner Naehrstoffe duerfen im Falle von
2.3.1        Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2        Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatloeslichkeiten 1 bis 3
             umhuellt sein.
2.4          Granulierung:
2.4.1        Werden Duengemittel, fuer deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgaenge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der
             geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 fuer das Duengemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2        Die Granulate muessen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden
             Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhuellung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit
             einer geeigneten Analysemethode festgestellt.


                                                Abschnitt 1
                                      Mineralische Einnaehrstoffduenger
                        (auch mit weiteren Mindestgehalten fuer Sekundaernaehrstoffe)


1.1 Vorgaben fuer Stickstoffduenger
                                                   Typbestimmende
                                                                             Angaben zur                Wesentliche
                                                   Bestandteile;
         Typenbezeichnung   Mindestgehalte                               Naehrstoffbewertung;         Zusammensetzung;       Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                                Naehrstoffformen und
                                                                        weitere Erfordernisse       Art der Herstellung
                                               Naehrstoffloeslichkeiten
                 1                   2                   3                        4                           5                             6
 1.1.1 Ammoniumsulfat       20 % N           Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als    Ammoniumsulfat;            Bei Zugabe von Calciumnitrat
                                             Ammoniumstickstoff       Ammoniumstickstoff         auch Zugabe von            nach Spalte 5:
                                                                      Toleranz:                  Calciumnitrat als          –   Mindestgehalte nach Spalte
                                                                      N: 0,3 %-Punkt             Formulierungshilfsmittel       2:
                                                                                                                                19,5 % (Gesamtstickstoff)
                                                                                                                            –   Naehrstoffbewertung nach
                                                                                                                                Spalte 4:
                                                                                                                                Stickstoff bewertet als
                                                                                                                                Gesamtstickstoff
 1.1.2 Ammoniumnitrat       20 % N           Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als    Ammoniumnitrat, auch       Enthaelt das Duengemittel mehr als
                                             Ammoniumstickstoff,      Ammonium- und              Carbonate oder Sulfate des 28 % Stickstoff,
                                             Nitratstickstoff         Nitratstickstoff,          Calciums und Magnesiums;   –   darf es nur in geschlossenen
                                                                      beide Stickstoffformen     auch Umhuellung                 Packungen
                                                                      ungefaehr je zur Haelfte                                    gewerbsmaessig an Anwender
                                                                      Toleranzen:                                               abgegeben
                                                                      bis 32 % N: 0,8 %-Punkt                                   werden;
                                                                      ueber 32 % N: 0,6 %-Punkt
                                                                                                                            –   muss es hinsichtlich seines
                                                                                                                                Massenanteiles
                                                                                                                                an verbrennlichen
                                                                                                                                Bestandteilen den in
                                                                                                                                Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der
                                                                                                                                Gefahrstoff-
                                                                                                                                verordnung fuer die
                                                                                                                                Untergruppen A I und A II
                                                                                                                                festgelegten Grenzwerten und
                                                                                                                                den in
                                                                                                                                Anhang V Nr. 2.4.2.4 und
                                                                                                                                2.4.2.5 der
                                                                                                                                Gefahrstoffverordnung
                                                                                                                                geregelten Anforde-
                                                                                                                                rungen entsprechen.
                                                                                                                            Das Duengemittel darf als
                                                                                                                            „Kalkammonsal-
                                                                                                                            peter“ bezeichnet sein, wenn
                                                                                                                            –   neben Ammoniumnitrat nur
                                                                                                                                Calciumcarbonat
                                                                                                                                (z. B. Kalkstein)
                                                                                                                                oder Calcium- und
                                                                                                                                Magnesiumcarbonat (z. B.
                                                                                                                                Dolomit) mit einem
                                                                                                                                Mindestanteil von 20 %
                                                                                                                                enthalten sind,
                                                                                                                            –   diese Carbonate einen
                                                                                                                                Reinheitsgrad
                                                                                                                                von mindestens 90 % haben,
                                                                                                                            –   das Duengemittel nicht
                                                                                                                                umhuellt ist.
 1.1.3 Ammonium-            24 % N           Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als    Ammoniumnitrat,            Bei Zugabe von Stoffen nach
       sulfatsalpeter                        Ammoniumstickstoff,      Ammonium- und              Ammoniumsulfat;            Spalte 5
                                             Nitratstickstoff         Nitratstickstoff;          auch Zugabe von:           Buchstabe a:
                                                                      Mindestgehalt an

                                                                         - 12 -
         
                                                                                 

                                                 Typbestimmende
                                                                            Angaben zur                  Wesentliche
                                                 Bestandteile;
        Typenbezeichnung   Mindestgehalte                               Naehrstoffbewertung;           Zusammensetzung;       Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                              Naehrstoffformen und
                                                                       weitere Erfordernisse         Art der Herstellung
                                             Naehrstoffloeslichkeiten
                  1                 2                  3                          4                          5                               6
                                                                      Nitratstickstoff 5 % N,   a)    Calcium-               –   Mindestgehalte nach Spalte
                                                                      Magnesium bewertet als          Magnesiumcarbonat,         2:
                                                                      Gesamtmagnesiumoxid             Magnesiumcarbonat,         22 % N, 2 % MgO,
                                                                      Toleranzen:                     Magnesiumsulfat;
                                                                                                                             –   zusaetzlich typbestimmender
                                                                      N     0,8 %-Punkt,
                                                                                                b)    Magnesiumsulfat mit        Bestandteil
                                                                      MgO   0,9 %-Punkt,
                                                                                                      Natriumsalzen;             nach Spalte 3:
                                                                      Na    0,7 %-Punkt,
                                                                                                                                 Gesamt-Magnesiumoxid,
                                                                      CaCO3 2 %-Punkte          c)    Calciumcarbonat;
                                                                                                                             –   Mindestgehalt an
                                                                                                auch Umhuellung
                                                                                                                                 Nitratstickstoff nach
                                                                                                                                 Spalte 4: 3 % N.
                                                                                                                             Bei Zugabe von Stoffen nach
                                                                                                                             Spalte 5
                                                                                                                             Buchstabe b:
                                                                                                                             –   Typenbezeichnung nach Spalte
                                                                                                                                 1:
                                                                                                                                 Ammoniumsulfatsalpeter mit
                                                                                                                                 Magnesium
                                                                                                                                 und Natrium,
                                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                                 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
                                                                                                                             –   zusaetzlich typbestimmender
                                                                                                                                 Bestandteil
                                                                                                                                 nach Spalte 3:
                                                                                                                                 Gesamt-Magnesiumoxid,
                                                                                                                                 wasserloesliches
                                                                                                                                 Natrium,
                                                                                                                             –   Mindestgehalt
                                                                                                                                 Nitratstickstoff nach Spalte
                                                                                                                                 4:
                                                                                                                                 3 % N.
                                                                                                                             Bei Zugabe von Stoffen nach
                                                                                                                             Spalte 5
                                                                                                                             Buchstabe c:
                                                                                                                             –   Typenbezeichnung nach Spalte
                                                                                                                                 1:
                                                                                                                                 Ammoniumsulfatsalpeter mit
                                                                                                                                 Calciumcarbonat,
                                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                                 22 % N, 8 % CaCO3,
                                                                                                                             –   zusaetzlich typbestimmender
                                                                                                                                 Bestandteil
                                                                                                                                 nach Spalte 3:
                                                                                                                                 Calciumcarbonat.

1.1.4 Harnstoff            44 % N           Gesamtstickstoff als      Stickstoff bewertet als   Carbamid;                    Bei Zugabe von elementarem
                                            Carbamidstickstoff        Gesamtstickstoff,         auch Zugabe von              Schwefel:
                                                                      ausgedrueckt als           elementarem Schwefel,        –   Typenbezeichnung nach Spalte
                                                                      Carbamidstickstoff;       auch Umhuellung                   1:
                                                                      Hoechstgehalt an                                            Harnstoff mit Schwefel,
                                                                      Biuret 1,2 %
                                                                      Toleranzen:                                            –   Mindestgehalte nach Spalte
                                                                      N 0,4 %-Punkt                                              2:
                                                                      S 0,5 %-Punkt                                              28 % N
                                                                                                                                 4 % S,
                                                                                                                             –   zusaetzlich typbestimmender
                                                                                                                                 Bestandteil
                                                                                                                                 nach Spalte 3:
                                                                                                                                 Schwefel,
                                                                                                                             –   zusaetzliche
                                                                                                                                 Naehrstoffbewertung nach
                                                                                                                                 Spalte 4:
                                                                                                                                 Schwefel bewertet als S.
                                                                                                                             Bei Umhuellung:
                                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                                 40 % N.
1.1.5 Harnstoff – Iso-     32 % N           Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als    Isobutylidendiharnstoff,
      butylidendiharnstoff                  Carbamidstickstoff       Gesamtstickstoff,          Carbamid
                                                                     mindestens 70 % des
                                                                     angegebenen Gesamt-
                                                                     stickstoffs als
                                                                     Isobutylidendiharnstoff
                                                                     Toleranzen:
                                                                     N 0,5 %-Punkt
1.1.6 Harnstoff – Form-    38 % N           Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als    Formaldehydharnstoff,
      aldehydharnstoff                      Carbamidstickstoff       Gesamtstickstoff,          Carbamid
                                                                     mindestens 60 % des
                                                                     angegebenen Gesamt-
                                                                     stickstoffs als Form-
                                                                     aldehydharnstoff, davon
                                                                     mindestens 60 %
                                                                     heisswasserloeslich
                                                                     Toleranzen:
                                                                     N 0,5 %-Punkt
1.1.7 Stickstoffduenger mit 18 % N           Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als    Auf chemischem Wege gewon-   In der Typenbezeichnung ist das
      [Harnstoff-                           Ammoniumstickstoff,      Gesamtstickstoff, davon    nenes Erzeugnis, das         Wort
      derivat]                              Nitratstickstoff,        mindestens ein Drittel     jeweils                      „Harnstoffderivat“ durch
                                            Carbamidstickstoff,      als                        ein Duengemittel nach         das jeweils verwendete
                                            ein oder mehrere         Harnstoffderivate nach     Abschnitt 1 Nr. 1.1 – mit    Harnstoffderivat nach Spalte 5
                                            Harnstoffderivate nach   Spalte 5 Buchstabe         Ausnahme von                 zu ersetzen.
                                            Spalte 5,                a bis c, 10 % als          Kalkstickstoff,              Bei Ammonium-, Nitrat- oder
                                            bei Formaldehydharnstoff:Harnstoffderivat nach      Nitrathaltiger               Carbamidstickstoff muss der
                                            kaltwasser- und heiss-    Spalte 5 Buchstabe d       Kalkstickstoff,              Gehalt angegeben sein, wenn
                                            wasserloeslicher          vom Formaldehydharnstoff   Ammoniumnitrat oder          er jeweils mindestens 1 % N
                                            Stickstoff               mindestens 60 %            Kalkammonsalpeter –          betraegt.
                                                                     heisswasserloeslich;         und
                                                                     Mindestgehalt an           a)    Crotonylidendiharnstoff
                                                                     Ammonium-,                       oder

                                                                         - 13 -
         
                                                                                 

                                                     Typbestimmende
                                                                                   Angaben zur                  Wesentliche
                                                     Bestandteile;
         Typenbezeichnung   Mindestgehalte                                     Naehrstoffbewertung;           Zusammensetzung;       Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                                  Naehrstoffformen und
                                                                              weitere Erfordernisse         Art der Herstellung
                                                 Naehrstoffloeslichkeiten
                  1                  2                     3                          4                             5                              6
                                                                          Nitratstickstoff 3 % N,      b)    Isobutylidendiharnstoff
                                                                          Carbamidstickstoff 1,5 %           oder
                                                                          N,
                                                                                                       c)    Formaldehydharnstoff
                                                                          Hoechstgehalt an Biuret:
                                                                                                             oder
                                                                          Carbamidstickstoff +
                                                                          Harnstoffderivat-            d)    Acetylendiharnstoff
                                                                          Stickstoff x 0,026           enthaelt.
                                                                          Toleranzen:
                                                                          N 0,5 %-Punkt


1.1.8 [Harnstoffderivat]    28 % N           Gesamtstickstoff,            Stickstoff bewertet als      Jeweils nur einer der      In der Typenbezeichnung ist
                                             Nach Spalte 5                Gesamtstickstoff;            nachfolgenden              das Wort „Harnstoffderivate“
                                             Buchstabe a:                 Nach Spalte 5                Ausgangsstoffe             durch das jeweils verwendete
                                             Crotonylidendiharnstoff      Buchstabe a, b oder d:       a)                         Harnstoffderivat nach Spalte 5
                                                                                                             Crotonylidendiharnstoff,
                                             Nach Spalte 5                –     mindestens 25 %                                   zu ersetzen.
                                             Buchstabe b:                                              b)    Isobutylidendiharnstoff, Gehalt an Carbamidstickstoff
                                                                                                                                  Der
                                                                                vom N in der
                                             Isobutylidendiharnstoff            jeweiligen             c)    Formaldehydharnstoff,muss ange-
                                             Nach Spalte 5                      Harnstoffform                                     geben sein, sofern sein Gehalt 1
                                             Buchstabe c:                                              d)    Acetylendiharnstoff % N erreicht.
                                             Formaldehydharnstoff         –     Hoechstgehalt an                                   Bei Herstellung nach Spalte
                                                                                Carbamidstickstoff 3                              5 Buchstabe c betraegt der
                                             –     kaltwasserloeslicher
                                                                                % N                                               Mindestgehalt nach Spalte 2: 36
                                                   Stickstoff,
                                                                          Nach Spalte 5                                           % N.
                                             –     heisswasserloeslicher
                                                                          Buchstabe c:
                                                   Stickstoff
                                                                          –     Mindestgehalt an
                                             Nach Spalte 5                      Formaldehydharnstoff
                                             Buchstabe d:                       31 % N;
                                             Acetylendiharnstoff
                                                                          –     Hoechstgehalt an
                                                                                Carbamidstickstoff 5
                                                                                % N
                                                                          Toleranzen:
                                                                          N 0,5 %-Punkt
1.1.9 Kalksalpeter-         10 % N           Gesamtstickstoff,            Stickstoff bewertet als      Carbamid, Calciumnitrat,   Enthaelt das Duengemittel
      Harnstoff fluessig                      Carbamidstickstoff,          Gesamtstickstoff oder        Calciumchlorid;            Calciumchlorid und
                                             Nitratstickstoff             als Carbamid- und            auf chemischem Wege, durch entspricht dieses nicht der
                                                                          Nitratstickstoff,            Loesen oder Suspendieren in im Arzneibuch festgelegten
                                                                          mindestens 50 % des          Wasser gewonnenes          Qualitaet, muss es mit dem
                                                                          angegebenen                  Erzeugnis                  Hinweis gekennzeichnet sein:
                                                                          Gesamtstickstoffs als                                   „Anwendungsvorgabe:
                                                                          Nitratstickstoff                                        Nicht fuer Blattduengung oder zum
                                                                          Toleranzen:                                             Benetzen
                                                                          N 0,6 %-Punkt                                           von Fruechten“.
1.1.10 Oxamid               28 % N           Gesamtstickstoff             Stickstoff bewertet als      Oxamid, auch Calciumsulfat Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 %
                                                                          Gesamtstickstoff;            und Ammonium- oder         Cu, der
                                                                          Hoechstgehalt an              Calciumnitrat              an wasserloeslichem Cyanid 2 mg
                                                                          Ammonium- oder                                          je kg nicht ueberschreiten.
                                                                          Nitratstickstoff 4 % N                                  Die Gehalte an
                                                                          Toleranzen:                                             Ammoniumstickstoff und
                                                                          N 0,5 %-Punkt                                           Nitratstickstoff duerfen
                                                                                                                                  angegeben sein.
1.1.11 Ammoniak             10 % N           Ammoniumstickstoff           Stickstoff bewertet als      Ammoniak;                  Das Duengemittel muss mit einem
       fluessig                                                            Ammoniumstickstoff           auch loesen in Wasser       Hinweis
                                                                          Toleranzen:                                             gekennzeichnet sein, dass
                                                                          N 0,6 %-Punkt                                           es unverduennt nicht zur
                                                                                                                                  Oberflaechenduengung geeignet ist.
1.1.12 Ammonium-            5 % N            Ammoniumstickstoff,      Stickstoff bewertet als          Ammoniumsulfat;            In der Typenbezeichnung ist
       sulfat-Loesung aus    6 % S            wasserloeslicher Schwefel Ammoniumstickstoff,              nur ein Ausgangsstoff nach der Klammerausdruck durch
       [Bezeichnung nach                                              Schwefel bewertet als S          Anlage 2 Tabelle 6.1,      die Bezeichnung nach Anlage 2
       Anlage 2 Tabelle 6                                             Toleranzen:                      unter Verwendung von       Tabelle 6.1 zu ersetzen.
       Spalte 1]                                                      N 0,5 %-Punkt                    –    konzentrierter        Bei einem pH-Wert < 4,0
                                                                      S 0,5 %-Punkt                         Schwefelsaeure         zusaetzlicher Hinweis
                                                                                                            in technischer        zur sachgerechten Anwendung:
                                                                                                            Qualitaet              „Nicht zur
                                                                                                                                  Blattduengung geeignet!“.
                                                                                                       oder                       Es gelten die Werte nach Anlage
                                                                                                       –    Calciumsulfat (CaSO4) 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4
                                                                                                            nach der Verordnung   jeweils x 0,5.
                                                                                                            (EG)                  Bei Verwendung von gebrauchter
                                                                                                            Nr. 2003/2003         Ammonium-
                                                                                                                                  sulfat-Loesung nach Anlage 2
                                                                                                                                  Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
                                                                                                                                    –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                                        1,5 % N, 2 % S,
                                                                                                                                    –   es gelten die
                                                                                                                                        Kennzeichnungs- und
                                                                                                                                        Grenzwerte nach Anlage 2
                                                                                                                                        Tabelle 1.4
                                                                                                                                        Spalte 2 und 4 jeweils x
                                                                                                                                        0,25,
                                                                                                                                    –   bei Verwendung von
                                                                                                                                        Schwefelsaeure ist ein
                                                                                                                                        in Anlage 2 Tabelle 6.1
                                                                                                                                        Spalte 2 beschrie-
                                                                                                                                        benes Herstellungsverfahren
                                                                                                                                        anzugeben.
                                                                                                                                    Ergaenzung der Kennzeichnung:
                                                                                                                                    „Unter Verwendung von
                                                                                                                                    Schwefelsaeure aus
                                                                                                                                    [Herstellungsverfahren]“.
1.1.13 Ammoniumsulfat –     30 % N           Gesamtstickstoff,            Stickstoff bewertet als      Carbamid, Ammoniumsulfat;    Das Duengemittel darf mit
       Harnstoff                             Carbamidstickstoff,          Carbamid- und                                             dem Hinweis „biuretarm“
                                             Ammoniumstickstoff           Ammoniumstickstoff                                        gekennzeichnet sein, wenn
                            5 % S            wasserloeslicher Schwefel     Kalk bewertet als            auch Zugabe von              der Biuretgehalt 0,2 % nicht
                                                                          Calciumcarbonat              Kohlensaurem Kalk aus        ueberschreitet.
                                                                          Mindestgehalt an             Meeralgen                    Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
                                                                          Ammoniumstickstoff 4 % N                                  aus
                                                                          Hoechstgehalt an                                           Meeralgen
                                                                          Biuret: 0,9 %                                             –   Typbezeichnung nach Spalte
                                                                          Toleranzen:                                                   1:

                                                                               - 14 -
         
                                                                                 

                                                  Typbestimmende
                                                                              Angaben zur                Wesentliche
                                                  Bestandteile;
         Typenbezeichnung   Mindestgehalte                                Naehrstoffbewertung;         Zusammensetzung;        Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                               Naehrstoffformen und
                                                                         weitere Erfordernisse       Art der Herstellung
                                              Naehrstoffloeslichkeiten
                 1                    2                 3                           4                         5                              6
                                                                        N    0,5 %-Punkt,                                        „Ammoniumsulfat-Harnstoff
                                                                        S           0,5 %-Punkt                                  mit
                                                                        CaCO3 2 %-Punkte                                         Kohlensaurem Kalk aus
                                                                                                                                 Meeralgen,
                                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                                 20 % N
                                                                                                                                 3 % S
                                                                                                                                 8 % CaCO3
                                                                                                                             –   zusaetzlicher typbestimmender
                                                                                                                                 Bestandteil
                                                                                                                                 nach Spalte 3:
                                                                                                                                 Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff –         19 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als   Nitrate,                   Bei Zugabe von Natriumsalzen:
       Magnesium                             Nitratstickstoff,          Nitrat- und Ammonium-     Ammoniumverbindungen,      –   Typbezeichnung nach Spalte
                                             Ammoniumstickstoff,        stickstoff,               Magnesiumsulfat;               1:
                            5 % MgO          wasserloesliches            wasserloesliches           auch Zugabe von                „Stickstoff-Magnesiumsulfat
                                             Magnesiumoxid              Magnesiumoxid;            Natriumsalzen                  mit Natrium“,
                                                                        Mindestgehalt an
                                                                        Nitratstickstoff 6 % N                               –   Mindestgehalte nach Spalte
                                                                        Toleranzen:                                              2:
                                                                        N     0,8 %-Punkt                                        14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
                                                                        MgO 0,9 %-Punkt                                      –   zusaetzlich typbestimmende
                                                                        Na   0,7 %-Punkt                                         Bestandteile
                                                                                                                                 nach Spalte 3:
                                                                                                                                 wasserloesliches Natrium,
                                                                                                                             –   Bewertung und weitere
                                                                                                                                 Erfordernisse
                                                                                                                                 nach Spalte 4: Mindestgehalt
                                                                                                                                 an
                                                                                                                                 Nitratstickstoff 4 % N;
                                                                                                                                 Natrium in Form
                                                                                                                                 wasserloeslicher Salze
                                                                                                                                 ausgedrueckt als Natrium.
1.1.15 Stickstoff – Calcium 10 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als   Calciumnitrat, Carbamid,   Enthaelt das Duengemittel
                                             Nitratstickstoff           Gesamtstickstoff oder     auch Calciumchlorid        Calciumchlorid und
                            10 % Ca          Carbamidstickstoff         als Nitrat- und                                      entspricht dieses nicht der
                                             Calcium                    Carbamidstickstoff                                   im Arzneibuch festgelegten
                                                                        Mindestgehalt an                                     Qualitaet, muss es mit dem
                                                                        Nitratstickstoff 2 % N                               Hinweis gekennzeichnet sein:
                                                                        Calcium bewertet als Ca                              „Nicht fuer Blattduengung oder zum
                                                                        Toleranzen:                                          Benetzen von Fruechten“.
                                                                        N    0,4 %-Punkt,
                                                                        Ca 0,7 %-Punkt
1.1.16 Stickstoffduenger-    15 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als   Auf chemischem Wege oder   Das Duengemittel darf mit
       Loesung                                Carbamidstickstoff,        Gesamtstickstoff oder     durch Loesen in Wasser      dem Hinweis „biuretarm“
                                             Ammoniumstickstoff,        als                       gewon-                     gekennzeichnet sein, wenn der
                                             Nitratstickstoff           Carbamid-, Ammonium-      nenes, unter               Gehalt an Biuret 0,2 % nicht
                                                                        oder Nitratstickstoff;    Atmosphaerendruck           ueberschreitet.
                                                                        Hoechstgehalt an Biuret:   bestaendiges Erzeugnis,     Kennzeichnung von
                                                                        Gehalt an Carbamid-       ohne Zusatz von            Carbamidstickstoff,
                                                                        stickstoff x 0,026,       Naehrstoffen                Ammoniumstickstoff oder
                                                                        fuer Ammoniumnitrat-       tierischen oder            Nitratstickstoff, sofern
                                                                        Harnstoff-Loesung 0,5 %    pflanzlichen               deren Gehalte mindestens 1 % N
                                                                        Toleranzen:               Ursprungs                  betragen.
                                                                        N 0,6 %-Punkt                                        Erfordernisse fuer eine
                                                                                                                             Bezeichnung als
                                                                                                                             Ammoniumnitrat-Harnstoff-Loesung:
                                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                                 26 % N,
                                                                                                                             –   weitere Erfordernisse nach
                                                                                                                                 Spalte 4:
                                                                                                                                 ungefaehr die Haelfte des
                                                                                                                                 angegebenen
                                                                                                                                 Gesamtstickstoffs als
                                                                                                                                 Carbamidstickstoff.


1.2 Vorgaben fuer Phosphatduenger
                                                   Typbestimmende
                                                                              Angaben zur               Wesentliche
                                                   Bestandteile;
         Typenbezeichnung    Mindestgehalte                               Naehrstoffbewertung;        Zusammensetzung;        Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                                Naehrstoffformen und
                                                                         weitere Erfordernisse      Art der Herstellung
                                               Naehrstoffloeslichkeiten
                1                    2                   3                         4                       5                                 6
1.2.1 Dicalciumphosphat      20 % P2O5        Alkalisch-ammoncitrat-    Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat,             Der Gehalt an wasserloeslichem
      mit Magnesium          6 % MgO          loesliches Phosphat        alkalisch-            Magnesiumphosphat;             Magnesiumoxid darf angegeben
                                              Gesamtmagnesiumoxid       ammoncitrat-          Faellen mineralischer           sein.
                                                                        loesliches P2O5;       Phosphate, auch von
                                                                        Siebdurchgang:        aus Knochen geloester
                                                                        98 % bei 0,63 mm,     Phosphorsaeure
                                                                        90 % bei 0,16 mm      Zugabe von
                                                                        Toleranzen:           Magnesiumcarbonat
                                                                        P2O5 0,8 %-Punkt,     Magnesiumsulfat
                                                                        MgO 0,9 %-Punkt
1.2.2 Dicalciumphosphat      8 % P2O5         Gesamtphosphat            Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat,
      mit Tricalcium-                                                   Gesamtphosphat        Tricalciumphosphat;
      phosphat                                                          Toleranzen:           Faellen mineralischer
                                                                        P2O5 0,8 %-Punkt      Phosphate
1.2.3 Phosphat mit           8 % P2O5         Gesamtphosphat,           Phosphat bewertet als Siliciumoxide,                 Mindestgehalt an Silicat 20 %.
      Silicium                                wasserloesliches           Gesamtphosphat,       Natriumhydrogenphosphate,
                                              Phosphat                  50 % des angegebenen Calciumphosphate,
                                                                        Gehaltes an P2O5      Natriumsulfat,
                                                                        wasserloeslich         Natriumsilicat;
                                                                        Toleranzen:           Aufschluss von Wasserglas
                                                                        Gesamtphosphat:       mit Schwefel- und
                                                                        0,8 %-Punkt           Phosphorsaeure
                                                                        wasserloesliches
                                                                        Phosphat:
                                                                        0,9 %-Punkt

                                                                           - 15 -
         
                                                                                 

                                                   Typbestimmende
                                                                             Angaben zur             Wesentliche
                                                   Bestandteile;
         Typenbezeichnung    Mindestgehalte                              Naehrstoffbewertung;      Zusammensetzung;         Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                                Naehrstoffformen und
                                                                        weitere Erfordernisse    Art der Herstellung
                                               Naehrstoffloeslichkeiten
                1                    2                   3                         4                       5                               6
1.2.4 Teilaufgeschlossenes   16 % P2O5        Gesamtphosphat,           Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat,   Ein Gehalt an wasserloeslichem
      Rohphosphat mit        6 % MgO          wasserloesliches           Gesamtphosphat,       Calciumsulfat,               Magnesiumoxid darf angegeben
      Magnesium                               Phosphat,                 mindestens 40 % des Magnesiumsulfat;               sein.
                                              Gesamtmagnesiumoxid       angegebenen Gehalts Teilaufschliessen
                                                                        an P2O5 wasserloeslich gemahlenen Rohphosphats
                                                                        Siebdurchgang:        mit Schwefel-
                                                                        98 % bei 0,63 mm      oder Phosphorsaeure,
                                                                        90 % bei 0,16 mm      Zugabe von
                                                                        Toleranzen:           Magnesiumsulfat
                                                                        Gesamtphosphat:       Magnesiumoxid
                                                                        0,8 %-Punkt           Magnesiumcarbonat
                                                                        wasserloesliches       Calcium-Magnesium-Carbonat
                                                                        Phosphat:
                                                                        0,9 %-Punkt
                                                                        MgO 0,9 %-Punkt
1.2.5 Rohphosphat mit        23 % P2O5        Gesamtphosphat,           Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat,
      wasserloeslichem                         in 2 %iger Ameisensaeure   Gesamtphosphat,       Calciumsulfat;
      Anteil                                  loesliches Phosphat,       mindestens 45 % des Teilaufschliessen
                                              wasserloesliches           angegebenen Gehalts gemahlenen Rohphosphats
                                              Phosphat                  an P2O5 in 2 %iger    mit Schwefelsaeure
                                                                        Ameisensaeure loeslich,
                                                                        mindestens 20 % des
                                                                        angegebenen Gehalts
                                                                        an P2O5 wasserloeslich
                                                                        Toleranzen:
                                                                        Gesamt-P2O5:
                                                                        0,8 %-Punkt,
                                                                        in Ameisensaeure
                                                                        loesliches P2O5:
                                                                        hoechstens 2 %-Punkte,
                                                                        wasserloesliches P2O5:
                                                                        0,9 %-Punkt,
                                                                        die fuer Phosphat
                                                                        fest-
                                                                        gesetzte Toleranz
                                                                        darf
                                                                        insgesamt nicht
                                                                        ueberschritten werden.
1.2.6 Rohphosphat            23 % P2O5        Gesamtphosphat,           Rohphosphat bewertet Tricalciumphosphat,           Siebdurchgang bei 0,16 mm muss
                                              in 2 %iger Ameisensaeure   als                   Calciumcarbonat, aus         angegeben sein.
                                              loesliches Phosphat        Gesamtphosphat,       weicherdigem Rohphosphat;
                                                                        mindestens 40 % des vermahlen
                                                                        angegebenen Gehalts
                                                                        an
                                                                        P2O5 in 2 %iger
                                                                        Ameisensaeure loeslich;
                                                                        Siebdurchgang:
                                                                        98 % bei 0,315 mm
                                                                        90 % bei 0,16 mm
                                                                        Toleranzen:
                                                                        Gesamt-P2O5:
                                                                        0,8 %-Punkt,
                                                                        in Ameisensaeure
                                                                        loesliches P2O5:
                                                                        hoechstens 2 %-Punkte,
                                                                        die fuer Phosphat
                                                                        fest-
                                                                        gesetzte Toleranz
                                                                        darf
                                                                        insgesamt nicht
                                                                        ueberschritten werden
1.2.7 Weicherdiges           16 % P2O5        Gesamtphosphat,           Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,          Der Siebdurchgang bei 0,063 mm
      Rohphosphat mit        6 % MgO          in 2 %iger Ameisensaeure   Gesamtphosphat;       Calciumcarbonat,             muss
      Magnesium                               loesliches Phosphat        mindestens 55 % des Magnesiumsulfat;               angegeben sein.
                                              Gesamt-Magnesiumoxid      angegebenen Gehalts Vermahlen weicherdigen
                                                                        an P2O5 in 2 %iger    Rohphosphats,
                                                                        Ameisensaeure loeslich,
                                                                        Siebdurchgang:        Zugabe von
                                                                        99 % bei 0,125 mm     Magnesiumsulfat,
                                                                        90 % bei 0,063 mm     Magnesiumoxid,
                                                                        Toleranzen:           Magnesiumcarbonat,
                                                                        Gesamtphosphat:       Calcium-Magnesium-Carbonat
                                                                        0,8 %-Punkt,
                                                                        in Ameisensaeure
                                                                        loesliches Phosphat:
                                                                        hoechstens 2 %-Punkte,
                                                                        die fuer Phosphat
                                                                        festgesetzte Toleranz
                                                                        darf insgesamt nicht
                                                                        ueberschritten werden,
                                                                        MgO: 0,9 %-Punkt
1.2.8 Phosphatduenger-Loesung 20 % P2O5         wasserloesliches           Phosphat bewertet als Durch Mischen von            Das Duengemittel darf nur in
                                              Phosphat                  wasserloesliches       Phosphorsaeure mit            geeigneten
                                                                        Phosphat;             Natronlauge gewonnenes       Behaeltern in den Verkehr
                                                                        pH-Wert der Loesung: Erzeugnis                      gebracht werden.
                                                                        4,6 bis 5,2
                                                                        Toleranzen:
                                                                        P2O5 0,9 %-Punkt
1.2.9 Phosphatduenger aus     10 % P2O5        Gesamtphosphat,           Phosphat bewertet als Phosphathaltige              In der Typenbezeichnung ist
      [Bezeichnung nach                       in 2 %iger                Gesamtphosphat,       Ausgangsstoffe nach Anlage   der Klammerausdruck durch
      Anlage 2,                               Zitronensaeure loesliches   Phosphat bewertet als 2 Tabelle 6.2;               die Bezeichnung nach Anlage
      Tabelle 6.2]                            Phosphat                  in                    aus nur einem Stoff nach     2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu
                                                                        2 %iger Zitronensaeure Anlage 2 Tabelle 6.2         ersetzen.
                                                                        loesliches Phosphat;                                Das Herstellungsverfahren nach
                                                                        Siebdurchgang:                                     Anlage 2
                                                                        98 % bei 0,63 mm,                                  Tabelle 6.2 Spalte 2 ist
                                                                        90 % bei 0,16 mm                                   anzugeben.
                                                                        Toleranzen:



                                                                          - 16 -
        
                                                                                

                                                Typbestimmende
                                                                        Angaben zur                 Wesentliche
                                                Bestandteile;
        Typenbezeichnung   Mindestgehalte                           Naehrstoffbewertung;          Zusammensetzung;       Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                             Naehrstoffformen und
                                                                   weitere Erfordernisse        Art der Herstellung
                                            Naehrstoffloeslichkeiten
               1                  2                   3                      4                          5                              6
                                                                   Gesamtphosphat: 0,8
                                                                   %-Punkt,
                                                                   in Zitronensaeure
                                                                   loesliches Phosphat: 2
                                                                   %-Punkte,
                                                                   die fuer Phosphat
                                                                   festgesetzte Toleranz
                                                                   darf insgesamt nicht
                                                                   ueberschritten werden.


1.3 Vorgaben fuer Kaliumduenger
                                             Typbestimmende
                                                                      Angaben zur            Wesentliche
                                             Bestandteile;
      Typenbezeichnung Mindestgehalte                             Naehrstoffbewertung;     Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                          Naehrstoffformen und
                                                                weitere Erfordernisse Art der Herstellung
                                         Naehrstoffloeslichkeiten
              1               2                     3                      4                      5                                   6
1.3.1 Kaliumsulfat     35 % K2O         wasserloesliches         Kalium bewertet als Kaliumsulfat; umhuellt
                                        Kaliumoxid              wasserloesliches K2O;
                                                                Gehalt an Chlorid
                                                                hoechstens 3 % Cl
                                                                Toleranzen:
                                                                K2O 0,5 %-Punkt
1.3.2 Kaliumduenger-    20 % K2O         wasserloesliches         Kali bewertet als     Kaliumhydroxid,                 Das Duengemittel darf nur in
      Loesung                            Kaliumoxid              wasserloesliches K2O   Kaliumformiat;                  geeigneten
                                                                Toleranzen:           Loesen in Wasser                 Behaeltern in den Verkehr
                                                                K2O 1 %-Punkt                                         gebracht werden.
1.3.3 Kaliumsulfat-    6 % K2O          wasserloesliches         Kali bewertet als     Kaliumsulfat;                   Das Duengemittel darf nur in
      Loesung           6 % S            Kaliumoxid;             wasserloesliches K2O; Schwefelsaeure;                   geeigneten
                                        wasserloeslicher         Schwefel bewertet als durch Mischen                   Behaeltern in den Verkehr
                                        Schwefel                S                     gewonnenes                      gebracht werden.
                                                                Toleranzen:           Erzeugnis
                                                                K2O 1 %-Punkt,
                                                                S 0,5 %-Punkt
1.3.4 Kaliumduenger aus 10 % K2O         wasserloesliches         Kali bewertet als     Kaliumsalze;                    In der Typenbezeichnung ist
      [Bezeichnung nach                 Kaliumoxid              wasserloesliches K2O   nur ein Ausgangsstoff           der Klammerausdruck durch
      Anlage 2 Tabelle                                          Toleranzen:           nach                            die Bezeichnung nach Anlage
      6.3 Spalte 1]                                             K2O 1 %-Punkt,        Anlage 2 Tabelle 6.3            2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu
                                                                bei ausschliesslicher Spalte 1,                        ersetzen.
                                                                Verwendung von        auch als Loesung                 Das Herstellungsverfahren nach
                                                                 Vinasse fuer K2O 3 %                                  Anlage 2
                                                                 Punkte.                                              Tabelle 6.3 Spalte 2 ist
                                                                                                                      anzugeben.
                                                 1.4 Vorgaben fuer Kalkduenger

Vorbemerkungen und Hinweise

1     Duengemitteln dieses Abschnittes duerfen Duengemittel nach Abschnitt 1 oder
      mineralische Einnaehrstoffduenger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben
      sein. Von der Moeglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1   die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2   die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffduengern,
      vorbehaltlich einer abweichenden Regelung fuer einzelne Duengemitteltypen.
2     Kalkduenger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, duerfen nicht
      erneut zur Mischung verwendet sein.
3     Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich
      im Falle einer Mischung nach Nr. 1 fuer das jeweilige Endprodukt um ein Drittel,
      soweit nicht ausschliesslich eine Zugabe von Magnesiumduengern erfolgt.
4     Fuer Kalkduenger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der
      besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3
      auch dann als erreicht, wenn das Duengemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil
      MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthaelt.
                                             Typbestimmende
                                                                     Angaben zur             Wesentliche
                                             Bestandteile;
      Typenbezeichnung Mindestgehalte                            Naehrstoffbewertung;      Zusammensetzung;    Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                          Naehrstoffformen und
                                                                weitere Erfordernisse Art der Herstellung
                                         Naehrstoffloeslichkeiten
              1                2                   3                       4                      5                           6
1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3      Calciumcarbonat         Kalk bewertet als     Calciumcarbonat,        Das Duengemittel darf als
                                                                CaCO3;                daneben                 „Kohlensaurer
                                                                Siebdurchgang:        auch Magnesiumcarbonat; Magnesiumkalk“ bezeichnet sein,
                                                                97 % bei 3,15 mm,     aus Kreide, Kalkstein, wenn der
                                                                70 % bei 1,0 mm       Dolomit                 Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als
                                                                Reaktivitaet, bewertet natuerlicher             15 % betraegt.
                                                                nach                  Lagerstaetten; auch      Das Duengemittel darf mit dem
                                                                Umsetzung in          als Mischung            Hinweis „leicht umsetzbar“
                                                                verduennter            oder                    gekennzeichnet sein, wenn die
                                                                Salzsaeure, mindestens aus Meeralgen;          Reaktivitaet mindestens 80 %
                                                                30 %, ab einem        auch Zugabe von         betraegt.
                                                                                           a)     Magnesiumcarbonat

                                                                     - 17 -
        
                                                                                

                                            Typbestimmende
                                                                    Angaben zur            Wesentliche
                                            Bestandteile;
      Typenbezeichnung Mindestgehalte                           Naehrstoffbewertung;     Zusammensetzung;     Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                         Naehrstoffformen und
                                                               weitere Erfordernisse Art der Herstellung
                                        Naehrstoffloeslichkeiten
              1              2                    3                       4                     5                            6
                                                               Gehalt von 25 % MgCO3 b)   Azotobakter auf    Bei der Herstellung aus
                                                               mindestens                 Torf, wenn         Meeralgen:
                                                               10 %                       1 000 wirksame     –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                               Toleranzen:                Azoto-                 65 % CaCO3,
                                                               CaCO3 4 %-Punkte           bakterzellen je
                                                                                          Gramm              –   keine Mischung mit anderen
                                                                                          Endprodukt             kohlensauren
                                                                                          erreicht werden        Kalken,
                                                                                    c)   Brennraumasche      –   das Duengemittel muss als
                                                                                         von                     „Kohlensaurer
                                                                                         unbehandelten           Kalk aus Meeralgen“
                                                                                         Pflanzen                bezeichnet sein.
                                                                                         nach Anlage 2       Bei der Herstellung aus jungem
                                                                                         Tabelle 7           Muschelkalk
                                                                                         Zeile 7.3.16        (gering verfestigte holozaene
                                                                                                             Kalke):
                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                 60 % CaCO3,
                                                                                                             –   keine Mischung mit anderen
                                                                                                                 kohlensauren
                                                                                                                 Kalken,
                                                                                                             –   das Duengemittel muss als
                                                                                                                 „Kohlensaurer
                                                                                                                 Kalk aus jungem Muschelkalk“
                                                                                                                 bezeichnet sein.
                                                                                                             Bei der Zugabe von Azotobakter
                                                                                                             nach
                                                                                                             Buchstabe b Spalte 5 darf das
                                                                                                             Duengemittel
                                                                                                             zusaetzlich als AZ-Kalk
                                                                                                             bezeichnet sein, wenn
                                                                                                             es mindestens 1 000 wirksame
                                                                                                             Azotobakter-
                                                                                                             zellen je g, bewertet nach ihrem
                                                                                                             Wachstum
                                                                                                             auf Agarplatten, enthaelt.
                                                                                                             Bei der Zugabe von
                                                                                                             Brennraumasche
                                                                                                             nach Buchstabe c Spalte 5:
                                                                                                             –   maximal 30 % Brennraumasche
                                                                                                                 und nur
                                                                                                                 von unbehandelten
                                                                                                                 Pflanzenteilen,
                                                                                                             –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                 70 % CaCO3,
                                                                                                             –   das Duengemittel muss mit dem
                                                                                                                 Hinweis
                                                                                                                 „Enthaelt basisch wirksame
                                                                                                                 Pflanzenasche“
                                                                                                                 gekennzeichnet sein,
                                                                                                             –   keine Verwendung von Aschen
                                                                                                                 aus der
                                                                                                                 letzten filternden Einheit
                                                                                                                 im Rauchgasweg,
                                                                                                                 keine
                                                                                                                 Kondensatfilterschlaemme.
1.4.2 Branntkalk      65 % CaO          Calciumoxid           Kalk bewertet als     Calciumoxid, daneben   Das Duengemittel darf als
                                                              CaO;                  auch                   „Branntkalk, koernig“
                                                              beim Inverkehrbringen Magnesiumoxid;         oder „Magnesium-Branntkalk,
                                                              duerfen nicht mehr als aus Kalkstein, Dolomit koernig“ bezeichnet
                                                              9 % CaO               oder                   sein, wenn es zusaetzlich
                                                              als Carbonat          Kreide natuerlicher     folgenden Anforderungen
                                                              vorliegen,            Lagerstaetten; auch     entspricht:
                                                              Siebdurchgang:        mischen untereinander  Siebdurchgang: bis zu 5 % bei
                                                              97 % bei 6,3 mm       durch Brennen          0,4 mm
                                                              Toleranzen:                                  Im Rahmen der Hinweise zur
                                                              CaO 4 %-Punkte                               sachgerechten Anwendung
                                                                                                           Kennzeichnung mit dem Hinweis:
                                                                                                           „Bei der Anwendung in der
                                                                                                           Forstwirtschaft die hohe
                                                                                                           Wirkungsintensitaet beachten“.
1.4.3 Mischkalk       50 % CaO          Calciumoxid           Kalk bewertet als     Calciumcarbonat, -     Bezeichnung nach Spalte 1 gilt
                                                              CaO;                  hydroxid               auch fuer recarbonatisierten
                                                              hoechstens 75 % des    oder -oxid, daneben    Branntkalk.
                                                              CaO                   auch                   Im Rahmen der Hinweise zur
                                                              als Carbonat          Magnesiumcarbonat, -   sachgerechten Anwendung
                                                              Siebdurchgang:        hydroxid oder -oxid,   Kennzeichnung mit dem Hinweis:
                                                              97 % bei 4,0 mm       aus Kalkstein,         „Bei der Anwendung in der
                                                              50 % bei 0,8 mm       Dolomit oder           Forstwirtschaft die hohe
                                                              Toleranzen:           Kreide natuerlicher     Wirkungsintensitaet beachten“.
                                                              CaO                   Lagerstaetten;          Bei Zugabe von Wasser zur
                                                              Carbonatanteil <= 65% durch Mischen          Staubbindung
                                                              3 %-Punkte,           oder Brennen, auch     im Rahmen der Hinweise zur
                                                              Carbonatanteil > 65 % teilweises Brennen,    sachgerechten
                                                              4 %-Punkte            auch Zugabe von Wasser Anwendung Kennzeichnung mit dem
                                                                                    zur Staubbindung.      Hinweis:
                                                                                                           „Bei laengerer Lagerung
                                                                                                           verringerte Wirkungs-
                                                                                                           geschwindigkeit durch
                                                                                                           Recarbonatisierung moeglich“.

                                                                 - 18 -
        
                                                                                

                                             Typbestimmende
                                                                      Angaben zur            Wesentliche
                                             Bestandteile;
      Typenbezeichnung Mindestgehalte                             Naehrstoffbewertung;     Zusammensetzung;    Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                          Naehrstoffformen und
                                                                weitere Erfordernisse Art der Herstellung
                                         Naehrstoffloeslichkeiten
              1               2                     3                      4                      5                           6
1.4.4 Huettenkalk       42 % CaO         Calciumoxid             Kalk bewertet als     Silikate von Calcium    Bei Siebdurchgang nach Spalte 4
                                                                CaO;                  und                     Buchstabe b muss das Duengemittel
                                                                Siebdurchgang         Magnesium;              mit einem Hinweis auf eine
                                                                a) 97 % bei 1,0 mm    aus Hochofenschlacke    stark verlangsamte Wirkung
                                                                80 % bei 0,315 mm                             gekennzeichnet sein.
                                                                oder
                                                                b) 97 % bei 3,15 mm
                                                                Toleranzen:
                                                                CaO 3 %-Punkte
1.4.5 Konverterkalk    40 % CaO         Calciumoxid             Kalk bewertet als     Silikate und Oxide von Ausgangsstoffe und Art der
                                                                CaO;                  Calcium und Magnesium Herstellung nach Spalte 5 muessen
                                                                Siebdurchgang bei     aus der Herstellung     angegeben sein.
                                                                Herstellung nach      unlegierter Staehle;
                                                                Spalte 5 Buchstabe    a)    Vermahlen von
                                                                a) 97 % bei 1,0 mm          Konverterschlacke
                                                                  80 % bei 0,315 mm
                                                                b) 97 % bei 3,15 mm b)      Absieben
                                                                  40 % bei 0,315 mm.        zerfallener
                                                                Bei Siebdurchgang           Konverterschlacke
                                                                nach                        und
                                                                Buchstabe b:                Pfannenschlacke
                                                                Loeslichkeit
                                                                von Calcium und
                                                                Magnesium, bewertet
                                                                nach Umsetzung in
                                                                verduennter
                                                                Salzsaeure, mindestens
                                                                30 %
                                                                Toleranzen:
                                                                CaO 3 %-Punkte
1.4.6 Kalkduenger aus    30 % CaO        Calciumoxid             Kalk bewertet als     Oxide, Hydroxide,       In der Typenbezeichnung ist
      [Bezeichnung nach in der TM                               CaO,                  Silicate oder Carbonate der Klammerausdruck durch
      Anlage 2 Tabelle                                          Reaktivitaet:          von Calcium und         die Bezeichnung nach Anlage
      6.4 Spalte 1]                                             Reaktivitaet, bewertet Magnesium;              2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu
                                                                nach                  aus nur einem Stoff     ersetzen.
                                                                Umsetzung in          nach Anlage 2 Tabelle Bei ausschliesslicher Verwendung
                                                                verduennter            6.4                     von Aschen pflanzlicher Herkunft
                                                                Salzsaeure, mindestens                         nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile
                                                                30 %, ab einem                                7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte
                                                                Gehalt von 25 % MgCO3                         2:
                                                                mindestens 10 %                               15 % CaO in der TM.
                                                                Toleranzen:                                   Keine Verwendung von Aschen aus
                                                                CaO                                           der letzten filternden Einheit
                                                                Carbonatanteil <= 40                          im Rauchgasweg, keine
                                                                %                                             Kondensatfilterschlaemme.
                                                                2 %-Punkte,                                   Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6
                                                                Carbonatanteil > 40 %                         Nr. 6.4.12 und 6.4.13 duerfen
                                                                3 %-Punkte                                    abweichend von den Vorgaben zur
                                                                                                              Herstellung nach Spalte 5 auch
                                                                                                              mit Kalken nach Tabelle 6 Nr.
                                                                                                              6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt
                                                                                                              sein.


1.5 Vorgaben fuer Sekundaernaehrstoffduenger
                                               Typbestimmende          Angaben zur
                                                                                                    Wesentliche             Besondere
                                               Bestandteile;       Naehrstoffbewertung;
      Typenbezeichnung Mindestgehalte                                                            Zusammensetzung;         Bestimmungen,
                                            Naehrstoffformen und          weitere
                                                                                                Art der Herstellung         Hinweise
                                           Naehrstoffloeslichkeiten     Erfordernisse
              1                     2                3                      4                           5                        6
1.5.1 Calciumchlorid     15 % Ca          Calcium                 Calcium bewertet als     Calciumchlorid
                                                                  wasserloesliches Ca
                                                                  Toleranzen:
                                                                  Ca 0,7 %-Punkt
1.5.2 Calciumformiat     27 % Ca          Calcium                 Calcium bewertet als     Calciumformiat;               Bei Suspendieren
                                                                  wasserloesliches Ca       auch Suspendieren oder        oder Loesen in
                                                                  Toleranzen:              Loesen                         Wasser:
                                                                  Ca 0,7 %-Punkt           in Wasser                     –   Bezeichnung
                                                                                                                             nach Spalte 1:
                                                                                                                             „Calciumformiat-
                                                                                                                             fluessig“,
                                                                                                                         –   Mindestgehalt
                                                                                                                             nach Spalte 2:
                                                                                                                             12 % Ca.
1.5.3 Magnesium-         70 % MgCO3       Magnesiumcarbonat         Magnesium bewertet     Magnesiumcarbonat;            Das Duengemittel
      carbonat                                                      als                    mechanisches Aufbereiten      darf auch als
                                                                    Magnesiumcarbonat;     von Magnesit                  „Magnesit“
                                                                    Siebdurchgang:                                       bezeichnet sein.
                                                                    97 % bei 0,2 mm
                                                                    Toleranzen:
                                                                    MgCO3 2 %-Punkte
                                                                    Angabe der
                                                                    basisch wirksamen
                                                                    Bestandteile in %
                                                                    CaCO3
                                                                    Reaktivitaet:
                                                                    Reaktivitaet,
                                                                    bewertet nach
                                                                    Umsetzung in
                                                                    verduennter

                                                                   - 19 -
        
                                                                                

                                             Typbestimmende            Angaben zur
                                                                                                 Wesentliche            Besondere
                                             Bestandteile;         Naehrstoffbewertung;
       Typenbezeichnung Mindestgehalte                                                        Zusammensetzung;        Bestimmungen,
                                          Naehrstoffformen und            weitere
                                                                                             Art der Herstellung        Hinweise
                                         Naehrstoffloeslichkeiten       Erfordernisse
              1                    2               3                        4                         5                      6
                                                                  Salzsaeure,
                                                                  mindestens 10 %
1.5.4 Magnesiumoxid      70 % MgO        Magnesiumoxid            Magnesium bewertet     Magnesiumoxid
                                                                  als                    Brennen von Magnesit nur
                                                                  Magnesiumoxid;         bei einer Brenntemperatur
                                                                  Siebdurchgang:         #1 800 °C
                                                                  97 % bei 4,0 mm
                                                                  Toleranzen:
                                                                  MgO 0,9 %-Punkt
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO          Magnesiumoxid            Magnesium bewertet     Magnesiumsilikate;
                                                                  als Gesamt-            mechanisches Aufbereiten
                                                                  Magnesiumoxid;         magnesiumhaltiger Gesteine
                                                                  Siebdurchgang:
                                                                  97 % bei 0,2 mm
                                                                  65 % bei 0,032 mm
                                                                  Toleranzen:
                                                                  MgO 0,9 %-Punkt
1.5.6 Kieserit mit       20 % MgO        Magnesiumoxid            Magnesium bewertet     Magnesiumsulfat-Monohydrat, Bei Zugabe von
      Magnesium-                                                  als Magnesiumoxid;     Magnesiumcarbonat;          Kaliumsulfat:
      carbonat                                                    mindestens 60 % des    Kieserit in Mischung mit    – Typenbezeichnung
                                                                  angegebenen Gehaltes   Dolomit und Magnesit,          nach Spalte 1:
                                                                  an MgO wasserloeslich   auch unter Zugabe von          Kieserit
                                                                  Siebdurchgang:         Kaliumsulfat                   mit Kali und
                                                                  Magnesit: 97 % bei                                      Magnesiumcarbonat
                                                                  0,2 mm
                                                                  Dolomit: 97 % bei                                   –   Mindestgehalte
                                                                  3,15 mm                                                 nach Spalte 2:
                                                                  und 70 % bei 1 mm                                       8 % MgO,
                                                                  Reaktivitaet:                                            6 % K2O,
                                                                  Reaktivitaet,                                            insgesamt 20 %
                                                                  bewertet nach                                       –   Weiterer
                                                                  Umsetzung in                                            typbestimmender
                                                                  verduennter                                              Bestandteil
                                                                  Salzsaeure,                                              nach
                                                                  mindestens 10%                                          Spalte 3:
                                                                  Toleranzen:                                             wasserloesliches
                                                                  MgO 0,9 %-Punkt,                                        Kaliumoxid
                                                                  K2O 1 %-Punkt
                                                                                                                      –   Weitere
                                                                                                                          Erfordernisse
                                                                                                                          nach Spalte 4:
                                                                                                                          Kalium
                                                                                                                          bewertet als
                                                                                                                          wasserloeslichen
                                                                                                                          K2O,
                                                                                                                          Hoechstgehalt an
                                                                                                                          Chlorid
                                                                                                                          im zugegebenen
                                                                                                                          Kaliumsulfat: 3
                                                                                                                          % Cl.
1.5.7 Magnesiumduenger- 15 % MgO          Magnesiumoxid            Magnesium bewertet     Magnesiumoxid, -hydroxid
      Suspension                                                  als                    oder Magnesiumsalze;
                                                                  Magnesiumoxid          Suspendieren in Wasser
                                                                  Toleranzen:
                                                                  MgO 0,9 %-Punkt
1.5.9 Elementarer        fest:           Schwefel                 Schwefel bewertet      Schwefel aus Natur- oder
      Schwefel           80 % S                                   als S                  Industrieherkuenften
                         fluessig:                                 Siebdurchgang:
                         40 % S                                   97 % bei 0,1 mm
                                                                  Toleranz:
                                                                  S 0,5 %-Punkt
1.5.10 Schwefel-         6 % S           Schwefel;                Schwefel bewertet      Sulfate, Sulfite,
       Magnesiumduenger   6 % MgO         Magnesiumoxid            als S;                 Hydroxide, Carbonate oder
                                                                  Magnesium bewertet     Oxide von Calcium oder
                                                                  als                    Magnesium aus Natur- und
                                                                  Magnesiumoxid;         Industrieherkuenften
                                                                  Siebdurchgang:
                                                                  97 % bei 2 mm
                                                                  Toleranzen:
                                                                  MgO 0,9 %-Punkt
                                                                  Ca 0,7 %-Punkt
                                                                  S 0,5 %-Punkt
1.5.11 Schwefel-         11 % S          Schwefel;                Schwefel bewertet      Sulfate, Sulfite,           Im Rahmen der
       Calciumduenger     25 % Ca         Calcium                  als S,                 Hydroxide, Oxide oder       Hinweise zur
                                                                  Calcium bewertet als   Carbonate von Calcium;      sachgerechten
                                                                  Ca;                    aus                         Anwendung
                                                                  Siebdurchgang:         Spruehabsorptionsverfahren Ergaenzung der
                                                                  97 % bei 1 mm,         bei der Monoverbrennung von Kennzeichnung um
                                                                  80 % bei 0,315 mm      Steinkohle                  die Worte „Bei
                                                                  Toleranzen:                                        der Bemessung der
                                                                  Ca 0,7 %-Punkt                                     Duengung auf den
                                                                  S 0,5 %-Punkt                                      Schwefelbedarf
                                                                                                                     achten“.


                                                         Abschnitt 2

                                                              - 20 -
         
                                                                                 

                                  Vorgaben fuer mineralische Mehrnaehrstoffduenger

                                                   Vorbemerkungen und Hinweise


1. Naehrstoffe, Naehrstoffformen und Naehrstoffloeslichkeiten sind entsprechend ihrer
   Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Naehrstoffformen und Naehrstoffloeslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf
   die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
                                                Typbestimmende
                                                                          Angaben zur              Wesentliche
                                                 Bestandteile;
       Typenbezeichnung Mindestgehalte                                Naehrstoffbewertung;       Zusammensetzung;     Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                             Naehrstoffformen und
                                                                     weitere Erfordernisse     Art der Herstellung
                                            Naehrstoffloeslichkeiten
               1              2                        3                       4                      5                              6
 2.1   NP-Duenger       fest:               Stickstoff in den         Fuer die               Auf chemischem Wege,      Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
                       3 % N               Stickstoffformen:         Stickstoffformen      durch Mischen (fest)      aus Meeralgen:
                       5 % P2O5            fest:                     3.2 bis 3.10 muessen oder Loesen (Loesung)         –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                       als Loesung:         3.1 bis 3.10              Gehalte angegeben     gewonnenes Erzeugnis;         10 % CaCO3;
                       1 % N               als Loesung:               sein, wenn sie        auch Zugabe von
                       1 % P2O5            3.1 bis 3.4 und 3.7       mindestens 1 %        Kohlensaurem Kalk aus     –   Spalte 3: Calciumcarbonat;
                       insgesamt 3 %       Phosphat in den           betragen;             Meeralgen                 –   Spalte 4: Kalk bewertet als
                                           Phosphatloeslichkeiten:    fuer Phosphat          auch Umhuellung                CaCO3;
                                           fest:                     Gehaltsangaben und
                                           4.2.1 bis 4.2.3           weitere Erfordernisse                           –   Kennzeichnung gemaess Anlage 2
                                           als Loesung:               nach Anlage 2 Tabelle                               Tabelle 10.1.8.
                                           4.2.1                     5
 2.2   NK-Duenger       fest:               Stickstoff in den         Fuer die               Auf chemischem Wege,      Beim Mischen von Kaliumnitrat
                       3 % N               Stickstoffformen:         Stickstoffformen      durch Mischen (fest)      mit Salpetersaeure darf das
                       5 % K2O             fest:                     3.2 bis 3.10 muessen oder Loesen (Loesung)         Duengemittel nur in geschlossenen
                       als Loesung:         3.1 bis 3.10              Gehalte angegeben     gewonnenes Erzeugnis;     Behaeltern in den Verkehr
                       1 % N               Loesung:                   sein, wenn sie        auch Zugabe von           gebracht werden.
                       1 % K2O             3.1 bis 3.4 und 3.7       mindestens 1 %        Kohlensaurem Kalk aus     Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
                       insgesamt 3 %       wasserloesliches           betragen.             Meeralgen                 aus
                                           Kaliumoxid                                      auch Umhuellung            Meeralgen:
                                                                                                                     –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                         10 % CaCO3;
                                                                                                                     –   Spalte 3: Calciumcarbonat;
                                                                                                                     –   Spalte 4: Kalk bewertet als
                                                                                                                         CaCO3;
                                                                                                                     –   Kennzeichnung gemaess Anlage 2
                                                                                                                         Tabelle 10.1.8.
 2.3   PK-Duenger       fest:           Phosphat in den               Fuer Phosphat          Auf chemischem Wege,    Bei   Verwendung von Aschen
                       5 % P2O5        Phosphatloeslichkeiten         Gehaltsangaben und    durch Mischen (fest), –       Mindestgehalt nach Spalte 2
                       5 % K2O         4.2.1 bis 4.2.11              weitere Erfordernisse Loesen (Loesung)                fuer
                       als Suspension: wasserloesliches               nach Anlage 2 Tabelle oder Suspendieren             festen Duenger:
                       5 % P2O5        Kaliumoxid                    5                     (Suspension) gewonnenes       2 % P2O5
                       5 % K2O                                                             Erzeugnis;
                                                                                                                         3 % K2O,
                                                                                           auch unter
                       als Loesung:
                                                                                           ausschliesslicher        –     bei trockenem Material
                       1 % P2O5
                                                                                           Verwendung von Aschen         Granulierung,
                       1 % K2O                                                             nach Anlage 2 Tabelle
                       insgesamt 3 %                                                                               –     keine Verwendung von Aschen
                                                                                           7.3 Zeile 7.3.16
                                                                                                                         aus der
                                                                                           auch Umhuellung
                                                                                                                         letzten filternden Einheit
                                                                                                                         im Rauchgasweg,
                                                                                                                         keine
                                                                                                                         Kondensatfilterschlaemme.
 2.4   NPK-Duenger      fest:               Stickstoff in den         Bei den               Auf chemischem Wege     Bei Einschliessen in Kapseln ist
                       3 % N               Stickstoffformen:         Stickstoffformen      oder durch Mischen      das Duengemittel als „verkapselt“
                       5 % P2O5            fest: 3.1 bis 3.10        3.2 bis 3.10 muessen (fest), Loesen (Loesung) zu bezeichnen.
                       5 % K2O             als Loesung: 3.1 bis       Gehalte angegeben     oder Suspendieren       Bei Verwendung von
                       auf Traeger-         3.4, 3.7                  sein, wenn sie        (Suspension) gewonnenes Ionenaustauschern ist die
                       material:           als Suspension: 3.1 bis   mindestens 1 %        Erzeugnis;              Kennzeichnung wie folgt zu
                       1 % N               3.4                       betragen.             fest:                   ergaenzen:
                       1 % P2O5            Phosphat in den           Fuer Phosphat:         auch Loesen von          „Das Duengemittel ist nur in
                       1 % K2O             Phosphatloeslichkeiten:    Gehaltsangaben und    Duengesalzen in Wasser Systemen zu verwenden, die
                                           fest: 4.2.1 bis 4.2.7,    weitere Erfordernisse und Einschliessen in     eine getrennte Entsorgung des
                       insgesamt 4 %
                                           4.2.11                    nach Anlage 2 Tabelle Kapseln                 gebrauchten Traegermaterials
                       als Loesung:
                                           als Loesung: 4.1           5                     auch unter Verwendung ermoeglichen“.
                       1 % N
                                           als Suspension: 4.1,                            von Aschen nach Anlage Bei Verwendung von Aschen nach
                       1 % P2O5
                                           4.5, 4.8                                        2                       Spalte 5:
                       1 % K2O             wasserloesliches                                 Tabelle 7.3 Zeile
                       insgesamt                                                                                   –   Mindestgehalt nach Spalte 2
                                           Kaliumoxid                                      7.3.16                      fuer festen
                       4 %                                                                 auch Umhuellung              Duenger:
                                                                                           auch Auftragen              2 % P2O5,
                       als   Suspension:                                                   auf folgendes
                       3 %   N                                                                                         3 % K2O,
                                                                                           Traegermaterial:
                       4 %   P2O5                                                                                  –   bei trockenem Material
                                                                                           –   Ionenaustauscher
                       4 %   K2O                                                                                       Granulierung,
                                                                                               auf der
                                                                                                Basis von Styrol-    –   keine Verwendung von Aschen
                                                                                                Divinyl=                 aus der letzten
                                                                                                benzol-Copolymer         filternden Einheit im
                                                                                             auch Zugabe von             Rauchgasweg, keine
                                                                                             Kohlensaurem                Kondensatfilterschlaemme.
                                                                                             Kalk aus Meeralgen      Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
                                                                                                                     aus Meeralgen:
                                                                                                                     –   Mindestgehalt nach Spalte 2:
                                                                                                                         10 % CaCO3,
                                                                                                                     –   Spalte 3: Calciumcarbonat,

                                                                        - 21 -
         
                                                                                 

                                                  Typbestimmende
                                                                          Angaben zur                  Wesentliche
                                                  Bestandteile;
       Typenbezeichnung Mindestgehalte                                Naehrstoffbewertung;           Zusammensetzung;       Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                               Naehrstoffformen und
                                                                     weitere Erfordernisse         Art der Herstellung
                                              Naehrstoffloeslichkeiten
               1                  2                     3                      4                            5                                  6
                                                                                                                           –       Spalte 4: Kalk bewertet als
                                                                                                                                   CaCO3,
                                                                                                                           –       Kennzeichnung gemaess Anlage 2
                                                                                                                                   Tabelle 10.1.8.



                                              Abschnitt 3
                    Vorgaben fuer organische und organisch-mineralische Duengemittel

                                                      Typbestimmende
                                                                                Angaben zur              Wesentliche
                                                      Bestandteile;
       Typenbezeichnung      Mindestgehalte                                 Naehrstoffbewertung;       Zusammensetzung;         Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                                   Naehrstoffformen und
                                                                           weitere Erfordernisse     Art der Herstellung
                                                  Naehrstoffloeslichkeiten
               1                     2                      3                         4                     5                                  6
 3.1   Organischer N-,    Einnaehrstoffduenger     Gesamtstickstoff          Stickstoff bewertet Stoffe nach Anlage 2            Die Typenbezeichnung des
       P-, K-, NP-,       nach Spalte 1:         Gesamtphosphat            als Gesamtstickstoff Tabelle 7.1, 7.2 sowie         Duengemittels ist nach den
       NK-, PK- oder      3 % fuer den            Gesamtkaliumoxid          Phosphat bewertet als organische Stoffe nach        enthaltenen Naehrstoffen nach
       NPK-Duenger         Naehrstoff                                        Gesamt-P2O5           Anlage 2 Tabelle 7.4.;        Spalte 1 zu waehlen.
                          Zweinaehrstoff- und                               Kali bewertet als     auch in fluessiger Form
                          Dreinaehrstoffduenger                              Gesamt-K2O
                          nach Spalte 1:                                   Toleranzen:
                          1 % N                                            50 % des in %
                          0,3 % P2O5                                       angegebenen Gehaltes,
                          oder                                             jedoch nicht mehr
                          0,5 % K2O                                        als 1 %-Punkt, bei
                                                                           ausschliesslicher
                                                                           Verwendung von
                                                                           Vinasse fuer K2O 3 %-
                                                                           Punkte,
                                                                           fuer die organische
                                                                           Substanz 50 % des
                                                                           in % angegebenen
                                                                           Gehaltes, jedoch
                                                                           nicht mehr als 5 %-
                                                                           Punkte
 3.2   Organisch-        Einnaehrstoffduenger      Gesamtstickstoff          Stickstoff bewertet Stoffe nach Anlage              Die Typenbezeichnung des
       Mineralischer N-, nach Spalte 1:          Gesamtphosphat            als Gesamtstickstoff 2 Tabelle 7; auch in           Duengemittels ist nach den
       P-, K-, NP-, NK- 3 % fuer den              Gesamtkaliumoxid          Phosphat bewertet als fluessiger Form                enthaltenen Naehrstoffen nach
       , PK- oder        Naehrstoff                                         Gesamt-P2O5                                         Spalte 2 zu waehlen.
       NPK-Duenger        Zweinaehrstoff- und                                Kali bewertet als                                   Bei Verwendung mineralischer
                         Dreinaehrstoffduenger                               Gesamt-K2O                                          Duengemittel Mindestgehalt nach
                         nach Spalte 1:                                    Mindestgehalt an                                    Spalte 2:
                         1,5 % N                                           organischer Substanz:                               –    3 % N,
                         0,5 % P2O5                                        10 %
                         oder                                              Toleranzen:                                         –    3 % P2O5,
                         1,0 % K2O                                         50 % des in %                                       –    3 % K2O.
                                                                           angegebenen Gehaltes,
                                                                           jedoch nicht mehr als
                                                                           1 %-Punkt,
                                                                           fuer die organische
                                                                           Substanz 50 %, jedoch
                                                                           nicht mehr als 5 %-
                                                                           Punkte


                                          Abschnitt 4
          Vorgaben fuer Duengemittel mit Spurennaehrstoffen sowie Spurennaehrstoffduenger


                                                     Vorbemerkungen und Hinweise


1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschraenkungen fuer den
   geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Gruenland, Forstwirtschaft, Gartenbau)
   und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattduengung) hingewiesen sein.
2. Die Duengemittel nach Abschnitt 4.2 duerfen nur in geschlossenen Packungen
   gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben fuer Duengemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusaetzlich den Typ
bestimmenden Spurennaehrstoffen
                                                     Zusaetzliche
                          Ergaenzung der
                                                   typbestimmende            Angaben zur               Wesentliche
                         Mindestgehalte                                                                                                    Besondere
        Typenbezeichnung                            Bestandteile;        Naehrstoffbewertung;         Zusammensetzung;
                            (bezogen                                                                                                Bestimmungen, Hinweise
                                                Naehrstoffformen und     weitere Erfordernisse      Art der Herstellung
                             auf TM)
                                               Naehrstoffloeslichkeiten
              1                   2                       3                       4                        5                           6
4.1.1 Typenbezeichnung     0,02 % B           Bor, Kobalt, Kupfer,      Spurennaehrstoffe        Mineralische Ein- und Das Duengemittel muss mindestens
      fuer Duengemittel      0,004 % Co         Eisen, Mangan, Molybdaen   bewertet                Mehrnaehrstoffduenger der einen der
      nach Abschnitt       0,02 % Cu          oder Zink                 als Gesamtgehalt        Abschnitte 1, 2 oder 5 in Spalte 3 genannten
      1, 2, 3 oder 5,      0,04 % Fe                                    und wasserloeslicher     sowie Duengemittel nach Spurennaehrstoffe enthalten.
      ergaenzt              0,02 % Mn                                    Gehalt                  Abschnitt 3;            Bei Inverkehrbringen fuer eine
                           0,002 % Mo                                   Toleranzen fuer jeden                            Anwendung in
                           oder                                         Spurennaehrstoff:

                                                                           - 22 -
         
                                                                                 

                                                 Zusaetzliche
                          Ergaenzung der
                                               typbestimmende           Angaben zur            Wesentliche
                         Mindestgehalte                                                                                       Besondere
        Typenbezeichnung                        Bestandteile;       Naehrstoffbewertung;      Zusammensetzung;
                            (bezogen                                                                                   Bestimmungen, Hinweise
                                            Naehrstoffformen und   weitere Erfordernisse Art der Herstellung
                             auf TM)
                                           Naehrstoffloeslichkeiten
                1               2                     3                       4                     5                            6
       durch die         0,02 % Zn                                –    50 % des in %     auch Zugeben von         der Landwirtschaft ausser
       Angabe „mit                                                     ange-             Spurennaehrstoffen nach   Gartenbau Mindestgehalte nach
       Spurennaehrstoff“                                                gebenen Gehaltes, Abschnitt 4.2            Spalte 2:
       oder                                                            jedoch
                                                                                                                  –   1,0 % Fe
       durch die Angabe                                                nicht mehr als
       „mit“ sowie durch                                               0,4 %-Punkt                                –   0,2 % Mn
       den Namen der                                                                                              Hoechstgehalte fuer Kupfer 0,07 %
                                                                   –    bei einem Gehalt
       Spurennaehrstoffe                                                                                           und Zink
                                                                        an
       oder ihr                                                                                                   0,5 %, davon ausgenommen ist
                                                                        Gesamteisen > 10
       chemisches                                                                                                 eine gezielte
                                                                        % fuer
       Symbol in der                                                                                              Zugabe von
                                                                        Eisen 2 %-Punkte.
       Reihenfolge der
       Spalte 2                                                                                                   –   nach Abschnitt 4.2
                                                                                                                      zugelassenen
                                                                                                                      Spurennaehrstoffduengern
                                                                                                                  –   nach Abschnitt E1 der EG-VO
                                                                                                                      2003/2003
                                                                                                                      zugelassenen
                                                                                                                      Spurennaehrstoffduengern.
                                                                                                                  Hoechstgehalt fuer Kupfer 0,2 %
                                                                                                                  fuer Holz-
                                                                                                                  Brennraumaschen bei Rueckfuehrung
                                                                                                                  auf forstliche Flaechen.


4.2 Vorgaben fuer Duengemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennaehrstoffe
enthalten
                                               Typbestimmende
                                                                       Angaben zur            Wesentliche
                                               Bestandteile;
       Typenbezeichnung Mindestgehalte                             Naehrstoffbewertung;      Zusammensetzung;      Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                            Naehrstoffformen und
                                                                  weitere Erfordernisse Art der Herstellung
                                           Naehrstoffloeslichkeiten
               1                   2                 3                       4                     5                             6
 4.2.1 Kupferhydroxid-   22 % Cu          Kupfer                  Kupfer bewertet als Suspendieren von
       Suspension                                                 Gesamtkupfer;         Kupferhydroxid
                                                                  Siebdurchgang:
                                                                  100 % <
                                                                  0,005 mm
                                                                  Toleranzen:
                                                                  Cu 0,4 %-Punkt
 4.2.2 Eisensalz         8 % Fe           wasserloesliches Eisen   Eisen bewertet als    Eisen(II) Salz,           Das Anion des Mineralsalzes muss
                                                                  wasserloesliches Eisen Gesteinsmehl oder         angegeben sein.
                                                                  Toleranzen:           Dolomit;
                                                                  Fe 0,4 %-Punkt        Mischen von Eisen(II)-
                                                                                        Salz mit Gesteinsmehl
                                                                                        oder Dolomit
 4.2.3 Spurennaehrstoff- 0,2 % B           Bor,                    Spurennaehrstoffe      Bor- und metallhaltige    Das Duengemittel muss mindestens
       Mischduenger      1    % Fe         Eisen,                  bewertet              Stoffe,                   zwei der in Spalte 3 genannten
                        0,5 % Cu          Kupfer,                 als Gesamtgehalt;     auch in Chelatform, in    Spurennaehrstoffe enthalten.
                        1 % Mn            Mangan,                 Siebdurchgang:        wasser-                   Die Art des Ausgangsmaterials
                        0,01 % Mo         Molybdaen                98 % bei 1,0 mm,      und nicht                 muss angegeben sein.
                        oder              oder                    70 % bei 0,16 mm;     wasserloeslicher Form
                        0,5 % Zn          Zink                    bei Granulierung:
                                                                  Siebdurchgang des
                                                                  Granulats:
                                                                  98 % bei 2,8 mm,
                                                                  70 % bei 1,6 mm
                                                                  Toleranzen:
                                                                  20 % fuer den in %
                                                                  angegebenen Gehalt
                                                                  fuer jedes Element,
                                                                  jedoch nicht mehr als
                                                                  jeweils 0,4 %-Punkte


                                             Abschnitt 5
                   Vorgaben fuer Duengemittel zur Duengung von Rasen und Zierpflanzen

                                                            Vorbemerkungen



Entspricht ein Duengemittel einem Duengemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht
als Duengemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
                                              Typbestimmende
                                                                        Angaben zur             Wesentliche
                                              Bestandteile;
       Typenbezeichnung Mindestgehalte                              Naehrstoffbewertung;      Zusammensetzung;     Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                           Naehrstoffformen und
                                                                   weitere Erfordernisse    Art der Herstellung
                                          Naehrstoffloeslichkeiten
               1                2                   3                        4                      5                             6
5.1    N-, P-, K-, NP-, 1 % N,           Stickstoff in den         Bei den               Auf chemischem oder      Fuer die Bezeichnung des
       NK-, PK- oder    1 % P2O5         Stickstoffformen 3.1      Stickstoffformen      physikalischem Wege      Duengemittels nach
       NPK-Duenger       oder             bis 3.10                  3.2 bis 3.10 muessen gewonnenes Erzeugnis       Spalte 1 ist die den enthaltenen
                        1 % K2O          Phosphat in den           Gehalte angegeben     aus aufbereiteten        Naehrstoffen
                                         Phosphatloeslichkeiten     sein, wenn sie        Stoffen nach Anlage 2    entsprechende Typenbezeichnung
                                         4.2.1 bis 4.2.11          mindestens 1 %        Tabelle 7                zu waehlen.
                                         wasserloesliches           betragen,             auch umhuellt oder auf    Die Typenbezeichnung ist
                                         Kaliumoxid                fuer Phosphat          Traegermaterial           gegebenenfalls um
                                                                   Gehaltsangaben und    auch in fluessiger Form
                                                                   weitere Erfordernisse

                                                                       - 23 -
         
                                                                                 

                                              Typbestimmende
                                                                       Angaben zur           Wesentliche
                                              Bestandteile;
        Typenbezeichnung Mindestgehalte                           Naehrstoffbewertung;     Zusammensetzung;     Besondere Bestimmungen, Hinweise
                                           Naehrstoffformen und
                                                                 weitere Erfordernisse   Art der Herstellung
                                          Naehrstoffloeslichkeiten
               1               2                    3                       4                     5                            6
                                                                 nach Anlage 2 Tabelle                         das Wort „auf“ und um die Angabe
                                                                 5;                                            verwendeter Traegermaterialien zu
                                                                 Hoechstgehalt an                               ergaenzen.
                                                                 Biuret:                                       Das Duengemittel muss mit dem
                                                                 Gehalt an                                     Hinweis
                                                                 Carbamidstickstoff x                          „Anwendungsvorgabe:
                                                                 0,026                                         Nur zur Duengung von Rasen“
                                                                 Toleranzen:                                   oder
                                                                 Gehalte < 1 %:                                „Anwendungsvorgabe:
                                                                 fuer jeden Naehrstoff                           Nur zur Duengung von
                                                                 nach Spalte 2: 25 %                           Zierpflanzen“
                                                                 des in % angegebenen                          gekennzeichnet sein.
                                                                 Gehaltes,
                                                                 Gehalte > 1 bis 5 %:
                                                                 fuer jeden Naehrstoff
                                                                 nach Spalte 2: 0,25
                                                                 %-Punkte,
                                                                 Gehalte > 5 %:
                                                                 fuer jeden Naehrstoff
                                                                 nach Spalte 2: 5 %
                                                                 des in % angegebenen
                                                                 Gehaltes.


Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5,
6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2555 - 2581)

                                      Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2



1. Fuer Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise
   zur sachgerechten Anwendung fuer eine ausschliessliche Verwendung als Dachsubstrate
   oder als Substrate fuer die Innenraumbegruenung gekennzeichnet sind, genuegt fuer die
   Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe
   einer Obergrenze.
2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung
   (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
   (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen
   Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung
   („Hygieneverordnung“).

                                                               Tabelle 1

                                   Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte fuer …

                                             Kennzeichnung
                                              ab ... % TM
                                                                                             Einschraenkungen/Ergaenzungen
                  Nebenbestandteil            (oder andere          Toleranz
                                                                                             der Kennzeichnung/Hinweise
                                               angegebene
                                                Einheit)
                           1                       2                   3                                  4
                  1.1 … nicht den Duengemitteltyp bestimmende Naehrstoffe in Duengemitteln ausser Wirtschaftsduengern
1.1.1      Stickstoff (N)                 1,5 %             25 %, 1 %-Punkt
1.1.2      Phosphat (P2O5)                0,5 %             25 %, 1 %-Punkt
1.1.3      Kalium (K2O)                   0,75 %            25 %, 1 %-Punkt
1.1.4      Schwefel (S)                   0,3 %             50 %, 1,5 %-Punkte     Fuer Duengemittel der Abschnitte 1 und 2
                                                                                   Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5      Gesamtmagnesium (Mg)           0,3 %             50 %, 1,5 %-Punkte     Fuer Duengemittel der Abschnitte 1 und 2
                                                                                   Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %.
1.1.6      Magnesiumoxid (MgO)            5 %               50 %, 2,5 %-Punkte     Fuer Duengemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7      Magnesiumcarbonat (MgCO3)      5 %               50 %, 2,5 %-Punkte     Fuer Duengemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8      Natrium (Na)                   0,2 %             50 %, 1,5 %-Punkte     Fuer Duengemittel der Abschnitte 1 und 2
                                                                                   Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9      wasserloesliches Calcium (Ca)   5,7 %             0,7 %-Punkt            Fuer fluessige Duengemittel.
               1.2 … Naehrstoffe in Wirtschaftsduengern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1      Stickstoff (N)                 0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.3      Phosphat (P2O5)                0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.5      Kalium (K2O)                   0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.7      Magnesium (Mg)                 0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.9      Schwefel (S)                   0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.2      Stickstoff (N)                 0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Kultursubstrate

                                                                    - 24 -
         
                                                                                 

                                                  Kennzeichnung
                                                   ab ... % TM
                                                                                                          Einschraenkungen/Ergaenzungen
                    Nebenbestandteil              (oder andere                 Toleranz
                                                                                                          der Kennzeichnung/Hinweise
                                                   angegebene
                                                    Einheit)
                            1                           2                         3                         4
                                                                                     Fuer Kultursubstrate mit besonderer
                                                                                     Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
                                                                                     eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.4     Phosphat (P2O5)                   0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Kultursubstrate
                                                                                     Fuer Kultursubstrate mit besonderer
                                                                                     Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
                                                                                     eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.6     Kalium (K2O)                      0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Kultursubstrate.
                                                                                     Fuer Kultursubstrate mit besonderer
                                                                                     Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
                                                                                     eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.8     Magnesium (Mg)                    0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Kultursubstrate.
                                                                                     Fuer Kultursubstrate mit besonderer
                                                                                     Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
                                                                                     eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.10    Schwefel (S)                      0,1 %             50 %, 1 %-Punkt        Fuer Kultursubstrate.
                                                                                     Fuer Kultursubstrate mit besonderer
                                                                                     Zweckbestimmung wie fuer Dachsubstrate gilt
                                                                                     eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.11    Bor                               0,01 %            20 %, 0,4 %-Punkt      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
                                                                                     Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
                                                                                     Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
                                                                                     Anwendung zusaetzliche Kennzeichnung mit
                                                                                     den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen
                                                                                     Kulturen“.
1.2.12    Kupfer                            0,05 %            20 %, 0,4 %-Punkt      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
                                                                                     Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.13    Zink                              0,1 %             20 %, 0,4 %-Punkt      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
                                                                                     Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.14    Kobalt                            0,004 %           20 %, 0,4 %-Punkt      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
                                                                                     Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
                                    1.3 … weitere Nebenbestandteile, ausser Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.1     Basisch wirksame                  5 %               50 %, 2,5 %-Punkte     Fuer Duengemittel, ausser Wirtschaftsduengern.
          Bestandteile (als CaO)
1.3.2     Basisch wirksame                     5 %                   50 %, 2,5 %-Punkte        Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
          Bestandteile (als CaO)                                                               Pflanzenhilfsmittel.
                                                                                               Fuer als Dachsubstrate gekennzeichnete
                                                                                               Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
                                                                                               fuer die basisch wirksamen Bestandteile.
                                                                                               Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
                                                                                               zusaetzlich in Klammer angefuegt sein.
1.3.3     Organische Substanz                  5 %                   50 %, 5 %-Punkte          Fuer Duengemittel, Bodenhilfsstoffe oder
                                                                                               Pflanzenhilfsmittel.
                                                                                               Fuer Kultursubstrate:
                                                                                               Kennzeichnung bei ... % organischer
                                                                                               Substanz:
                                                                                               <= 5 % „enthaelt wenig organische Substanz“
                                                                                               >= 80 % „enthaelt viel organische Substanz“.
1.3.4     Salzgehalt (in KCl/l)                0,5 g/l               50 %, 0,7 g/l             Fuer Kultursubstrate.
1.3.5     Selen (Se)                           0,0005 %              25 %                      Fuer Duengemittel, Bodenhilfsstoffe,
                                                                                               Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
1.3.6     Chlorid (Cl)                         jeder Gehalt          0,2 %                     Fuer Duengemittel, ausser Wirtschaftsduenger.
                                                                                               Angabe des Gehaltes fakultativ.
                                                                                               Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet
                                                                                               sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
                                                                                               ueberschreitet.
1.3.7     pH-Wert                              jeder Wert         0,4 Einheiten                Fuer Kultursubstrate.
                                                              1.4 … Schadstoffe
                                             Kennzeichnung                                   Grenzwert
                                                               Toleranz in % des
                                            ab ... mg/kg TM                                   mg/kg TM
                                                                gekennzeichneten                                Einschraenkungen/Ergaenzungen
                 Nebenbestandteil             oder andere                                   oder andere
                                                                     Wertes                                      der Kennzeichnung/Hinweise
                                               angegebene                                    angegebene
                                                                 jeweils bis zu
                                                Einheit                                       Einheit
                      1                            2                     3                       4                           5
1.4.1    Arsen (As)                    20                     50 %                    40
1.4.2    Blei (Pb)                     100                    50 %                    150
1.4.3    Cadmium (Cd)                  1,0                    50 %                    1,5
         Cadmium (Cd) fuer
         Duengemittel ab
         5 % P2O5 (FM)                 20 mg/kg P2O5                                  50 mg/kg P2O5
1.4.4    Chrom (ges.)                  300                    50 %                    –
1.4.5    Chrom (CrVI)                  1,2                    50 %                    2                     Brennraumaschen aus der
                                                                                                            Verbrennung von naturbelassenem
                                                                                                            Rohholz sind von
                                                                                                            den Grenzwerten nach Spalte 4
                                                                                                            ausgenommen, wenn durch deutliche
                                                                                                            Kennzeichnung auf
                                                                                                            ihre ausschliessliche Rueckfuehrung
                                                                                                            auf forstliche Standorte
                                                                                                            hingewiesen wird.
1.4.6    Nickel (Ni)                   40                     50 %                    80                    Bei Gesteinsmehlen kann der
                                                                                                            Grenzwert nach Spalte 4 um
                                                                                                            50 % ueberschritten werden.
1.4.7    Quecksilber (Hg)              0,5                    50 %                    1,0

                                                                      - 25 -
         
                                                                                 

                                                         1.4 … Schadstoffe
                                       Kennzeichnung                                 Grenzwert
                                                         Toleranz in % des
                                     ab ... mg/kg TM                                  mg/kg TM
                                                          gekennzeichneten                             Einschraenkungen/Ergaenzungen
              Nebenbestandteil          oder andere                                 oder andere
                                                               Wertes                                   der Kennzeichnung/Hinweise
                                         angegebene                                  angegebene
                                                           jeweils bis zu
                                          Einheit                                     Einheit
                     1                       2                    3                      4                            5
1.4.8    Thallium (Tl)             0,5                  50 %                  1,0
1.4.9    Perfluorierte Tenside     0,05                                       0,1                  Summe aus Perfluoroctansaeure
         (PFT)                                                                                     (PFOA) und Perfluoroctansulfonat
                                                                                                   (PFOS).




                                                          Tabelle 2

                                        Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

                                                  Mindestanteil in %, bezogen auf
                           Stoff                  den Gesamtgehalt an Ammonium-,                 Sonstige Bestimmungen
                                                 Carbamid- und Cyanamidstickstoff
                            1                                    2                                         3
                                                    2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1    Dicyandiamid                          10,0
2.1.2    Gemisch aus Dicyandiamid und          Dicyandiamid: 7,7
         Ammoniumthiosulfat                    Ammoniumthiosulfat: 4,8
2.1.3    Gemisch aus Dicyandiamid und                                            2,0Gemisch im Verhaeltnis 15 : 1
         3-Methylpyrazol                                                            Der Gehalt an Methylpyrazol im Duenger darf 0,5
                                                                                    % nicht uebersteigen.
2.1.4    Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-                                       2,0Gemisch im Verhaeltnis 10 : 1.
         1,2,4-Triazol
2.1.5    3,4-Dimethylpyrazolphosphat                                                0,8
2.1.6    Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-                                        0,2Gemisch im Verhaeltnis 2 : 1.
         Methylpyrazol
                                                       2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1    N-(2-                                Anteil, bezogen auf den
         Nitrophenyl)phosphorsaeuretriamid (2- Carbamidstickstoff:
         NPT)                                 0,04 % bis 0,15 %


                                                          Tabelle 3

                 Zulaessige Stickstoffformen fuer mineralische Mehrnaehrstoffduenger

3.1      Gesamtstickstoff
3.2      Nitratstickstoff
3.3      Ammoniumstickstoff
3.4      Carbamidstickstoff
3.5      Cyanamidstickstoff
3.6      Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7      Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8      Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9      Dicyandiamidstickstoff
3.10     Acetylendiharnstoffstickstoff


                                                          Tabelle 4

                             Zulaessige Phosphatformen und Phosphatloeslichkeiten

                                             Vorbemerkungen und Hinweise


Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der
Duengemittelanalytik genutzten Nummer fuer die Phosphatloeslichkeiten.

                                                        4.1 Phosphatformen
4.1.1    Phosphat (P2O5)
                                                    4.2 Phosphatloeslichkeiten
4.2.1    wasserloesliches Phosphat
4.2.2    neutral-ammoncitratloesliches Phosphat
4.2.3    neutral-ammoncitratloesliches und wasserloesliches Phosphat
4.2.4    ausschliesslich mineralsaeureloesliches Phosphat
4.2.5    alkalisch-ammoncitratloesliches Phosphat (Petermann)
4.2.6    in 2 %iger Zitronensaeure loesliches Phosphat
4.2.7    Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) loeslich
4.2.8    Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensaeure loeslich
4.2.9    Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensaeure loeslich, mindestens 20 %
         des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserloesliches Phosphat
4.2.10   in 2 %iger Zitronensaeure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) loesliches Phosphat
4.2.11   Gesamtphosphat (Methode: mineralsaeureloesliches Phosphat)



                                                               - 26 -
        
                                                                                

                                                                 Tabelle 5

               Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse fuer den Phosphatbestandteil

                                                  Vorbemerkungen und Hinweise


Die letzte Stelle der fuer geforderte Loeslichkeiten genutzten Kennziffer in den
Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Duengemittelanalytik genutzten Nummer fuer die
Phosphatloeslichkeit

                                                                          Angabe
                                                       Der
                                                                         folgender          Mindest-
                   Mineralische                 Typenbezeichnung
                                                                       Loeslichkeiten      loeslichkeit       Nicht enthalten sein duerfen
              Mehrnaehrstoffduenger mit          muessen nachfolgende
                                                                           (nach         (Masseprozent)
                                              Angaben angefuegt sein
                                                                        Tabelle 4)
                        1                               2                    3                 4                          5
5.1      a)    weniger als 2 %                                        4.2.2                               Thomasphosphat, Gluehphosphat,
               wasserloeslichem      P2O5*)                                                                Aluminiumcalciumphosphat,
                                                                      4.2.1; 4.2.3                        teilaufgeschlossenes
         b)    2 % und mehr wasser-                                                                       Rohphosphat,
               loeslichem   P2O5*)                                                                         Rohphosphat
5.2      Rohphosphat mit                     „mit Rohphosphat         4.2.9            Loeslichkeit 4.2.1: andere Phosphatarten
         wasserloeslichem Anteil              mit wasserloeslichem                       2 %
                                             Anteil“
5.3      Thomasphosphat,                     verwendete               4.2.10                              andere als in Spalte 1 genannte
         Konverterkalk mit Phosphat,         Phosphatarten                                                Phosphatarten
         daneben Gluehphosphat,
         Monocalciumphosphat oder
         Dicalciumphosphat
5.4      Dicalciumphosphat                   „mit Dicalcium-          4.2.5                               andere Phosphatarten
                                             phosphat“
5.5      Rohphosphat                         „mit Rohphosphat“       4.2.1             2,5 %              Thomasphosphat,
                                                                     4.2.3             5 %                Gluehphosphat,
                                                                     4.2.4             2 %                Aluminiumcalciumphosphat
                                                                     4.2.11            –
5.6      teilaufgeschlossenem                „mit                    4.2.1             2,5 %              Thomasphosphat,
         Rohphosphat                         teilaufgeschlossenem    4.2.3             5 %                Gluehphosphat,
                                             Rohphosphat“            4.2.4             2 %                Aluminiumcalciumphosphat
                                                                     4.2.11            –
5.7      Phosphatduenger aus                  „mit Phosphatduengern    4.2.1
         [Angabe nach Tabelle 6.2]           aus [Stoff nach Tabelle 4.2.6
                                             6.2]“                   4.2.11
5.8      weicherdigem Rohphosphat            „mit weicherdigem       4.2.8                                andere Phosphatarten
                                             Rohphosphat“


                                                                 Tabelle 6

        Besondere Ausgangsstoffe fuer bestimmte mineralische Duengemittel nach Anlage 1

                                                  Vorbemerkungen und Hinweise


Die nachfolgenden als Hauptbestandteil fuer bestimmte Duengemittel eingesetzten
Ausgangsstoffe sind haeufig Rueckstaende aus Produktionsprozessen, die nicht auf die
Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Fuer diese Stoffe gelten deshalb ggf.
zusaetzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben
fuer einzelne Duengemitteltypen der Anlage 1.

                  Ausgangsstoff,                      Einschraenkung der
                                                                                          Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
            Stoffgruppe oder Herkunft             zulaessigen Ausgangsstoffe
                         1                                    2                                           3
                     6.1 Ammoniumsulfat-Loesung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12
6.1.1    Abluftreinigung                 Abluftreinigung im Rahmen der
                                         Herstellung und Verarbeitung von
                                         Lebens-, Genuss- und Futtermitteln,
                                         Energieerzeugung und Alkoholherstellung,
                                         von Staellen, Klaeranlagen und Anlagen zur
                                         ausschliesslichen Behandlung von Bioabfaellen
6.1.2    Abgasreinigung                  aus Verbrennungsanlagen
6.1.3    aeroben oder anaeroben          Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4
         Behandlung organischer Stoffe
6.1.4    Abwasserbehandlung              Stoffe aus der kommunalen und
                                         betrieblichen Abwasserbehandlung
6.1.5    biotechnologischen              Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
         Behandlung von [Stoff nach
         Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
6.1.6    Herstellung von Blausaeure       leicht freisetzbares Cyanid
                                         max. 5 mg/kg TM

                                                                   - 27 -
         
                                                                                 

                  Ausgangsstoff,                      Einschraenkung der
                                                                                             Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
            Stoffgruppe oder Herkunft             zulaessigen Ausgangsstoffe
                        1                                     2                                               3
6.1.7    Verarbeitung von Zuckerrueben
6.1.8    Herstellung von Caprolactam
6.1.9    Verwertung von gebrauchten      Regeneration NH4-beladener Zeolithe
         Ammoniumsulfatloesungen          bei der Aufbereitung gebrauchter
                                         Ammoniumsulfatloesungen
                         6.2 Phosphatduenger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach   Anlage 1 Nr. 1.2.9
6.2.1    Verkohlung von Knochen          Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1
         tierischer Herkunft
6.2.2    Verbrennung Stoffe              Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.          In granulierter oder staubgebundener Form.
         tierischer Herkunft             Keine Verwendung von Aschen aus der letzten   Siebdurchgang
                                         filternden Einheit im Rauchgasweg, keine      –   bei 0,1 mm max. 0,2 %,
                                         Kondensatfilterschlaemme.
                                                                                       –   bei 0,05 mm max. 0,05 %,
                                                                                       –   bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3    Verbrennung von                Aschen von Klaerschlaemmen nach Tabelle 7.4      In granulierter oder staubgebundener Form
         Klaerschlaemmen                  Nr. 7.4.3.                                     Siebdurchgang
                                        Keine Verwendung von Aschen aus der letzten    –   bei 0,1 mm max. 0,2 %,
                                        filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
                                        Kondensatfilterschlaemme.                       –   bei 0,05 mm max. 0,05 %,
                                                                                       –   bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4    Phosphatfaellung                Faellen mineralischer Phosphate mit             Soweit nicht Duengemittel nach Anlage 1
                                        •   Calciumchlorid,                            Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.

                                        •   Kalkmilch,
                                        •   Magnesiumchlorid,
                                        •   Magnesiumoxid oder -hydroxid
                          6.3 Kaliumduenger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4
6.3.1    Verarbeitung von Vinasse
6.3.2    Verarbeitung von                Oele und Fette pflanzlichen Ursprungs        Verseifung, Ver- oder Umesterung von
         Oelen und Fetten                 aus der Biodieselproduktion                 Oelen und Fetten.
                                         Oele und Fette tierischen Ursprungs          Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
                                        –   aus der Lebensmittel- und
                                            Futtermittelproduktion
                                        –   aus der Biodieselproduktion,
                                        –   aus der Verarbeitung von Wolle
6.3.3    Aufbereitung von Aschen         Brennraumaschen von naturbelassenen         Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
                                         pflanzlichen Ausgangsstoffen nach           filternden Einheit im Rauchgasweg.
                                         Tabelle 7.1.                                Keine Kondensatfilterschlaemme.
                                         Keine Verwendung von Aschen aus der letzten Hinweis:
                                         filternden Einheit im Rauchgasweg, keine    auch Auslaugen von Aschen
                                         Kondensatfilterschlaemme.                    (Kaliumcarbonat).
                           6.4 Kalkduenger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6
6.4.1    Gewinnung oder Verarbeitung von                                             Siebdurchgang:
         Kalkstein oder Dolomit                                                      – 97 % bei 3,15 mm,
                                                                                       –   70 % bei 1,0 mm.
6.4.2    Herstellung von                Schwarzkalk aus der Herstellung von
         Stickstoffduengern              Kalkstickstoff,
                                        Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
                                        Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
                                        mit CaSO4
6.4.3    Herstellung von Atemkalk       Rueckstaende aus der Herstellung des Kalkes  Keine Rueckstaende aus der Verwendung in
                                                                                   medizinischen Einrichtungen.
6.4.4    Herstellung von Zucker         Aus der Verarbeitung von Zuckerrueben,      Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
                                        Aus der Verarbeitung von Milchzucker       gefaellter Niederschlag.
                                                                                   Bei der Verarbeitung von Zuckerrueben
                                                                                   darf die Duengemitteltypenbezeichnung
                                                                                   um Carbokalk ergaenzt werden.
6.4.5    Verwertung von                                                            Siebdurchgang:
         Eierschalen                                                               97 % bei 3,15 mm,
                                                                                   70 % bei 1,0 mm
                                                                                   Hinweis:
                                                                                   Material der Kategorie 3 nach der
                                                                                   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
6.4.6    Aufbereitung von Trink- und    Aus der Entcarbonatisierung und            Siebdurchgang:
         Brauchwasser                   Aufhaertung.                                97 % bei 3,15 mm
                                                                                   70 % bei 1,0 mm
                                                                                   Fe2O3# 5 %,
                                                                                   MnO # 5 %.
                                                                                   Keine Schlaemme aus der Enteisenung und der
                                                                                   Entmanganung.
6.4.7    Phosphatfaellung in             Aus der Phosphatfaellung mit Kalk in        Siebdurchgang:
         Klarablaufwasser               kommunalen Klaeranlagen.                    97 % bei 1 mm
6.4.8    Acetylenherstellung                                                       Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9    Herstellung von Papier         Faserkalk aus der Aufbereitung von         Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
                                        Frischfasern aus der Weisspapierherstellung Anwendung ist auf die
                                        einschliesslich in diesem Prozess           N-Immobilisierung hinzuweisen.
                                        anfallender Papierschlamm.                 Ohne Zugabe von Faellungsmitteln,
                                                                                   ausgenommen Kalk.
6.4.10   Verbrennung von Papier         Aschen aus der energetischen Nutzung       Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder
                                        von Papierreststoffen aus der              mit anderen Stoffen.
                                        Papierherstellung.


                                                              - 28 -
         
                                                                                 

                  Ausgangsstoff,                       Einschraenkung der
                                                                                            Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
             Stoffgruppe oder Herkunft             zulaessigen Ausgangsstoffe
                         1                                     2                                           3
                                          Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
                                          filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
                                          Kondensatfilterschlaemme.
6.4.11    Verbrennung pflanzlicher Stoffe Brennraumaschen von naturbelassenen
                                          pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
                                          Tabelle 7.1.
                                          Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
                                          filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
                                          Kondensatfilterschlaemme.
6.4.12    Verbrennung von Braunkohle      Brikettier-Braunkohlenaschen aus
                                          ausschliesslicher Verbrennung von
                                          Braunkohle.
                                          Keine Verwendung von Aschen aus der letzten
                                          filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
                                          Kondensatfilterschlaemme.
6.4.13    Entschwefelung von Abgasen      Aus der Verbrennung von Steinkohle.         Durch Spruehabsorptionsverfahren (SAV)
                                                                                      durch Trockenadditivverfahren (TAV)
                                                                                      durch Verbrennung im Wirbelschicht-
                                                                                      verfahren.
6.4.14    Herstellung von Siedesalz       Carbonatfaellung aus der Natriumchlorid-
                                          Sole, Rohsole oder Kavernensole.
6.4.15    Aufbereitung von Meeralgen
6.4.16    anaeroben Aufbereitung          Aus der anaeroben Aufbereitung von
          von organischen Stoffen         Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
          (Gaerresten)
6.4.17    Gewinnung von Kohlendioxyd aus Eisenoxidgehalt # 5 %
          natuerlichen Waessern
6.4.18    Aufbereitung von Wiesenkalken, Kalkhaltige natuerliche Ablagerungen,         Mindestgehalt nach Spalte 2 fuer den Typ
          Mergel                          auch Kalkboeden.                             nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkduenger aus …]:
                                                                                      15 % CaO/TM.
6.4.19    Sulfatzellstoffherstellung
6.4.20    Sodaherstellung
6.4.21    Aufbereitung von Ziegeleikalken                                             Ergaenzung der Kennzeichnung:
                                                                                      „Keine Anwendung auf Gruenland oder
                                                                                      auf mit Gemuese oder Feldfutter bestellten
                                                                                      Flaechen“.


                                                          Tabelle 7

                                                    Hauptbestandteile

                                             Vorbemerkungen und Hinweise


1.       Die Tabelle 7 enthaelt
1.1. als Hauptbestandteil fuer Duengemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und
     5 ggf. zusaetzlich zulaessige oder fuer Duengemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3
     ausschliesslich zulaessige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
1.2. die fuer Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als
     Hauptbestandteil zulaessigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2.       Feste Stoffe duerfen nur zerkleinert und streufaehig aufbereitet in den Verkehr
         gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe
         unter ausschliesslicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks
         als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm
         ueberschreitet).

                  Ausgangsstoff,                        Einschraenkung der
                                                                                           Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
             Stoffgruppe oder Herkunft              zulaessigen Ausgangsstoffe
                         1                                      2                                          3
                                                       7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1     Organisches Bodenmaterial      Torf                                        Corg#10 %
                                         Moorschlamm                                 Fuer Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
                                                                                     „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad
                                         Heilerde                                    Fuer Heilerde: keine Medikamentenrueckstaende
7.1.2     Pflanzliche Stoffe             Aus                                         Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
                                         –   der Lebens-, Genuss- und                anzugeben.
                                             Futtermittelherstellung sowie           Heil- und Gewuerzpflanzen und deren
                                             Forstwirtschaft, Landwirtschaft;        Rueckstaende, soweit bei der Verarbeitung nur
                                             Garten- und Landschaftsbau              Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel
                                             und verarbeitenden Industrie,           eingesetzt wurden.
                                                                                     Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rueckstaende
                                         –   der Herstellung technischer             einer vorherigen Verwendung.
                                             Alkohole,                               Hinweis:
                                         –   der Energiegewinnung,                   Insbesondere fuer Rueben und Rueckstaende aus
                                                                                     der Ruebenverarbeitung sowie Kartoffeln und
                                         –   der Verarbeitung von Heil- und          Rueckstaende aus der Kartoffelverarbeitung

                                                              - 29 -
        
                                                                                

                Ausgangsstoff,                         Einschraenkung der
                                                                                     Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
           Stoffgruppe oder Herkunft               zulaessigen Ausgangsstoffe
                       1                                       2                                    3
                                             Gewuerzpflanzen                    einschliesslich Kartoffelfruchtwasser wird
                                                                               auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
                                        sowie
                                                                               Hinweis:
                                        –    Kuechen und Kantinenabfaelle,       Umfasst auch Flotate, Fugate und
                                        –    Reet,                             Schlaemme pflanzlicher Herkunft; bei
                                                                               allen Flotaten, Fugaten und Schlaemmen
                                        –    Huminsaeuren,                      ist die Verwertung nur gestattet, wenn
                                        –    Algen,                            an der Anfallstelle keine Vermischung
                                                                               mit Abwaessern oder Schlaemmen ausserhalb
                                        –    Sphagnum
                                                                               der spezifischen Produktion erfolgt
                                                                               und im Verarbeitungsprozess eingesetzte
                                                                               Reinigungsmittel nicht in die Schlaemme
                                                                               gelangen koennen.
7.1.3   Organische Stoffe aus           Filtrationsrueckstaende aus der          Auch mit enthaltenen organischen
        der Filtration                  Herstellung von Lebens-, Genuss-       Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstaerke
                                        und Futtermitteln                      oder mineralischem Filtermaterial nach
                                                                               Tabelle 8.3,
                                                                               im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
                                                                               der verwendeten Filtermaterialien.
                                                                               Hinweis:
                                                                               Insbesondere fuer Rueben und Rueckstaende aus
                                                                               der Ruebenverarbeitung sowie Kartoffeln und
                                                                               Rueckstaende aus der Kartoffelverarbeitung
                                                                               einschliesslich Kartoffelfruchtwasser wird
                                                                               auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.1.4   Pflanzliches Filtermaterial     aus der biologischen Abluftreinigung   Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
                                                                               und Verarbeitung von Lebens- und
                                                                               Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten
                                                                               und von Staellen.
7.1.5   Rizinusschrot                                                          Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
                                                                               (keine akute orale Toxizitaet bei Aufnahme
                                                                               von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg
                                                                               Koerpermasse bei Ratten)
                                                                               in dauerhaft staubgebundener Form,
                                                                               Siebdurchgang:
                                                                               –   bei 0,1 mm max. 0,2 %,
                                                                               –   bei 0,05 mm max. 0,05 %,
                                                                               –   bei 0,01 mm max. 0,005 %,
                                                                               gewerbsmaessiges Inverkehrbringen nur in
                                                                               geschlossenen Packungen,
                                                                               nur nach einer Behandlung mit Mitteln
                                                                               (Vergaellung), die eine Aufnahme durch Tiere
                                                                               (insbesondere Hunde) unterbinden,
                                                                               eine Vermischung mit Stoffen, die einen
                                                                               Anreiz fuer die Aufnahme durch Tiere
                                                                               darstellen, darf nicht erfolgen,
                                                                               im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
                                                                               Anwendung und Lagerung die Angaben:
                                                                               „Bei Lagerung und Ausbringung des
                                                                               Duengemittels sind notwendige Vorkehrungen
                                                                               zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere
                                                                               zu vermeiden. Eine Vermischung und
                                                                               Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
                                                                               fuer die Aufnahme durch Tiere darstellen,
                                                                               darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
                                                                               empfindlichen Personen moeglich.“
7.1.6   Pflanzliches Abfisch- und       Bestandteile des Treibsels             Naturbelassene Ausgangstoffe nach
        Rechengut                       aus der Gewaesserbewirtschaftung        aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7   Pilzkultursubstrate             abgetragene Substrate aus der          Abtoetung der Pilzkulturen durch Daempfung
                                        Speisepilzherstellung                  oder andere geeignete Behandlung, keine
                                                                               Abtoetung durch Fungizide.
7.1.8   Fermentationsrueckstaende         a)    aus der Enzymproduktion          Zu Spalte 2 Buchstabe a:
        pflanzlicher Herkunft                                                  fuer die Herstellung von Lebens-,
                                        b)    aus der Vitaminproduktion
                                                                               Genuss- oder Futtermitteln.
                                        c)    aus der Arzneimittelproduktion   Zu Spalte 2 Buchstabe b:
                                                                               aus der Herstellung von Vitamin B2 fuer
                                                                               die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
                                                                               Futtermitteln.
                                                                               Zu Spalte 2 Buchstabe c:
                                                                               Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und
                                                                               Acremonium chrysogenum, dazu
                                                                               –   Behandlung bis zur vollstaendigen
                                                                                   Abtoetung des Pilzmycels, keine
                                                                                   Abtoetung durch Fungizide,
                                                                               –   Angabe des verwendeten
                                                                                   Behandlungsverfahrens.
                                                                               Ergaenzung der Kennzeichnung im
                                                                               Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
                                                                               Anwendung:
                                                                               „Anwendungsvorgabe:
                                                                               direkte Einbringung oder sofortiges
                                                                               Einarbeiten.“
7.1.9   Pflanzliches Eiweisshydrolysat                                          Ergaenzung der Kennzeichnung im
        und pflanzliche Aminosaeuren                                            Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
                                                                               Anwendung:

                                                             - 30 -
         
                                                                                 

                 Ausgangsstoff,                       Einschraenkung der
                                                                                             Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
            Stoffgruppe oder Herkunft             zulaessigen Ausgangsstoffe
                        1                                     2                                           3
                                                                                     „Anwendungsvorgabe:
                                                                                     direkte Einbringung oder sofortiges
                                                                                     Einarbeiten.“
7.1.10   Kohlen                         Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht    Verwendung:
                                        als Rueckstand aus vorherigen Produktions-    –   als Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate,
                                        oder Verarbeitungsprozessen
                                        Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz    –   als Traegersubstanz in Verbindung mit
                                                                                         der Zugabe von Naehrstoffen ueber
                                                                                         zugelassene Duengemittel,
                                                                                     –   Xylith, Leonardit auch als
                                                                                         Bodenhilfsstoff.
                                                     7.2 Tierische Stoffe
7.2.1    Tierische Nebenprodukte        Folgende nach der Verordnung (EG) Nr.        Keine Verwendung von tierischen Fetten
                                        1774/2002 zugelassene Stoffe:                als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
                                        1.   Material nach Artikel 5 Abs. 1          Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr.
                                                                                     8.3.4).
                                             a)   Guelle, Festmist, Jauche (= Guelle   Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
                                                  im Sinne der Verordnung (EG)       und d:
                                                  Nr. 1774/2002), davon aus-
                                                  genommen Guano,                    –   Transport nur in geschlossenen
                                                                                         Packungen oder Behaeltnissen, bei
                                             b)   Magen- und Darminhalte nach            Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
                                                  Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,          vermeiden.
                                             c)   Stoffe aus der Behandlung von      –   Bei festen Stoffen:
                                                  Abwaessern nach Artikel 5 Abs. 1        – streufaehig aufbereitet,
                                                  Buchstabe b,                           – in staubgebundener Form, z. B.
                                             d)   Stoffe von Tieren und Tierteilen       granuliert,
                                                  nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe        – Siebdurchgang bei 0,1 mm
                                                  e,                                     max. 0,5 %.

                                             e)   hemmstoffhaltige Milch nach        Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c
                                                  Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,      bis e Ergaenzung der Kennzeichnung:
                                                  wenn diese Milch in betriebs-      –   Zusaetzliche Angabe der nach der
                                                  ueblichen Mengen von landwirt-          Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
                                                  schaftlichen Betrieben zurueck-         zutreffenden Kategorie.
                                                  genommen wird.
                                                                                     –   Im Rahmen der Hinweise zur
                                        2.   Material nach Artikel 6 Abs. 1              sachgerechten Anwendung und
                                                                                         Lagerung sind folgende Angaben
                                                                                         zu machen:
                                                                                         „Anwendungsvorgaben:
                                                                                         =     Bei Lagerung, Transport und
                                                                                               Ausbringung sind notwendige
                                                                                               Vorkehrungen zu treffen, um die
                                                                                               Aufnahme durch Nutztiere zu
                                                                                               vermeiden.
                                                                                         =     Bei der Anwendung auf landwirt-
                                                                                               schaftlich genutzten Ackerflaechen
                                                                                               sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
                                                                                         =     Keine Anwendung auf landwirt-
                                                                                               schaftlich genutztem Gruenland.
                                                                                         =     Auf sonstigen Gruenflaechen
                                                                                               einschliesslich Zierrasen,
                                                                                               Sportrasen
                                                                                               etc. nach der Aufbringung waessern.“

                                                                                     –   „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
                                                                                     Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergaenzung
                                                                                     der Kennzeichnung:
                                                                                     –   Zusaetzliche Angabe der nach der
                                                                                         Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
                                                                                         zutreffenden Kategorie.
                                                                                     –   Im Rahmen der Hinweise zur sach-
                                                                                         gerechten Anwendung und Lagerung
                                                                                         sind folgende Angaben zu machen:
                                                                                         =     „Anwendungsvorgaben: Bei
                                                                                               Lagerung, Transport und
                                                                                               Ausbringung sind notwendige
                                                                                               Vorkehrungen zu treffen, um die
                                                                                               Aufnahme durch Nutztiere zu
                                                                                               vermeiden.“
                                                                                         =     „Keine Mischung mit Futtermitteln.“

                                                                                     Fuer Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
                                                                                     ausschliesslicher Zweckbestimmung zur
                                                                                     Verwendung im Haus- und Kleingarten
                                                                                     und bei maximaler Gebindegroesse bis 25 kg
                                                                                     Ergaenzung der Kennzeichnung:
                                                                                     –   Zusaetzliche Angabe der nach der
                                                                                         Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
                                                                                         zutreffenden Kategorie.
                                                                                     –   Zur Duengung im Haus- und Kleingarten.
                                                                                     –   Im Rahmen der Hinweise zur sach-

                                                            - 31 -
         
                                                                                 

                 Ausgangsstoff,                       Einschraenkung der
                                                                                            Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
            Stoffgruppe oder Herkunft             zulaessigen Ausgangsstoffe
                        1                                     2                                           3
                                                                                        gerechten Anwendung und Lagerung
                                                                                        sind folgende Angaben zu machen:
                                                                                        =     „Anwendungsvorgaben:
                                                                                              Gruenflaechen, Zierrasen, Sportrasen
                                                                                              etc. nach der Aufbringung waessern
                                                                                              auf sonstigen Flaechen einarbeiten.“
                                                                                        =     „Keine Mischung mit Futtermitteln.“

                                                                                    Fuer alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
                                                                                    Buchstabe c:
                                                                                    Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
                                                                                    an der Anfallstelle keine Vermischung
                                                                                    mit Abwaessern oder Schlaemmen
                                                                                    ausserhalb der spezifischen Produktion
                                                                                    erfolgt und im Verarbeitungsprozess
                                                                                    eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
                                                                                    die Stoffe gelangen koennen.
                                                                                    Hinweis:
                                                                                    –   Auf die erforderliche Kennzeichnung
                                                                                        nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
                                                                                        Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen
                                                                                        sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
                                                                                        ausschliesslicher Zweckbestimmung zur
                                                                                        Verwendung im Haus- und Kleingarten und
                                                                                        bei maximaler Gebindegroesse
                                                                                        bis 25 kg.
                                                                                    –   Guelle im Sinne der Verordnung (EG)
                                                                                        Nr. 1774/2002 sind Exkremente
                                                                                        und/oder Urin von Nutztieren, mit
                                                                                        oder ohne Einstreu, also auch Jauche,
                                                                                        Festmist, sowie Guano, jeweils un-
                                                                                        verarbeitet oder verarbeitet in Ueber-
                                                                                        einstimmung mit Anhang VIII
                                                                                        Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
                                                                                        oder Kompostieranlagen umgewandelt.
                                                                                    –   Fuer Hinweise zur erforderlichen
                                                                                        Hygienisierung siehe auch
                                                                                        TierNebV und BioAbfV.
7.2.2    Tierische Exkremente nicht von Heimtiere u. a., soweit diese nicht         Die Tierart ist anzugeben.
         Nutztieren                     als Nutztiere der Verordnung (EG)           Hinweis:
                                        Nr. 1774/2002 unterliegen                   z. B. auch von Tieren aus Zoos
7.2.3    Fermentationsrueckstaende        Aus der Herstellung von Lebens-,
         der Enzymproduktion aus        Genuss- oder Futtermitteln.
         tierischen Stoffen
7.2.4    Guano                          Von Seevoegeln oder von Fledermaeusen.        Die Tierart und der Prozentanteil an
                                                                                    Guano im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5    Abwaesser aus der
         Verarbeitung von Stoffen
         nach Nr. 7.2.1 bis 7.2.3
                                                     7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1    Duengemittel                     Duengemittel nach Anlage 1                  Zur Naehrstoffergaenzung eines bereits
                                         Abschnitte 1 und 2                         als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat
                                         Duengemittel nach der Verordnung (EG) Nr.   oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfaehigen
                                         2003/2003, Anhang I Abschnitte A           Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder
                                         bis D                                      Tabelle 7.2.
                                                                                    Zugegebene Duengemittel sind anzugeben.
7.3.2    Feuerloeschpulver (ABC-Pulver)   Soweit als Hauptbestandteil                Die Hydrophobierung darf einer
                                         Ammonphosphat enthalten ist                hinreichenden Pflanzenverfuegbarkeit
                                                                                    nicht entgegenstehen.
7.3.3    Mineralwolle, Steinwolle                                                   Als Traegersubstanz
                                                                                    Verwendung als Ausgangsstoff fuer
                                                                                    Kultursubstrate in Verbindung mit der
                                                                                    Zugabe von Naehrstoffen mit zugelassenen
                                                                                    Duengemitteln.
                                                                                    Ergaenzung der Kennzeichnung:
                                                                                    „Anwendungsvorgabe:
                                                                                    Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
                                                                                    die eine getrennte Entsorgung des
                                                                                    Traegermaterials ermoeglichen.“
7.3.4    Gestein                         Gestein verschiedener Koernung              Als Strukturmaterial fuer Kultursubstrate,
                                         auch Bims, Trass, Tuff, Basalt,            Schotter und Kies nur fuer Dachsubstrate.
                                         Oelschiefer, Schiefer, Blaehschiefer, Lava   Das Ausgangsgestein ist in Ergaenzung der
                                         keine Abfaelle (z. B. Bauschutt)            Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5    Gesteinsmehle                   Auch anfallende Mehle aus dem Abbau        Auch in aufbereiteter Form
                                         von Gesteinen, jedoch keine sonstigen      Das Ausgangsgestein ist in Ergaenzung der
                                         Abfaelle (z. B. Bauschutt)                  Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6    Sand                            Sande natuerlicher Herkunft,                Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-
                                         keine Abfallsande,                         und Altlastenverordnung nach
                                         keine Sande aus Sandfaengen.                Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.7    Perlite                         Perlite natuerlicher Herkunft,              Als Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate.
                                         keine Abfaelle.                             Zur Erhoehung des Porenvolumens
                                                                                    (Bodenhilfsstoff).
7.3.9    Zeolith                         Zeolith natuerlicher Herkunft.              Als Ausgangsstoff fuer Kultursubstrate.
7.3.11   Bodenmaterial                   Bodenmaterial natuerlicher Herkunft.        Verwendung als Ausgangsstoff fuer
                                                                                    Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate

                                                            - 32 -
         
                                                                                 

                    Ausgangsstoff,                      Einschraenkung der
                                                                                            Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
               Stoffgruppe oder Herkunft            zulaessigen Ausgangsstoffe
                           1                                    2                                           3
                                                                                       als Strukturmaterial und als
                                                                                       Traegersubstanz.
                                                                                       Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-
                                                                                       und Altlastenverordnung nach
                                                                                       Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.12   Ton                               Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,         Als Strukturmaterial und Traegersubstanz.
                                           Blaehton und andere Tongranulate,            Zur Verbesserung von Aufnahme- und
                                           keine Abfalltone.                           Speichervermoegen von Wasser und
                                                                                       Naehrstoffen.
                                                                                       Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
                                                                                       anzugeben.
                                                                                       Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-
                                                                                       und Altlastenverordnung nach
                                                                                       Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.13   Tonminerale                       Bentonite, Vermiculite,                     Als Strukturmaterial und Traegersubstanz.
                                           keine Abfaelle.                              Zur Verbesserung von Aufnahme- und
                                                                                       Speichervermoegen von Wasser und
                                                                                       Naehrstoffen.
7.3.15   Ziegelbruch                       Ziegelsand,                                 Verwendung als Ausgangsstoff fuer
                                           Ziegelsplitt,                               Kultursubstrate.
                                           kein Ziegelbruch aus Bauschutt.
7.3.16   Aschen aus [Stoff                 Verbrennung von Stoffen nach                In granulierter oder staubgebundener Form
         nach Tabelle 7.1, 7.2 oder        Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Siebdurchgang:
         Tabelle 7.4]                      Mischung.                                   – bei 0,1 mm max. 0,2 %,
                                           Ohne Aschen aus der letzten Stufe im
                                           Rauchgasweg                                 – bei 0,05 mm max. 0,05 %,
                                           Ohne Kondensatschlamm.                      – bei 0,01 mm max. 0,005 %.
                                           Bei der Verbrennung von Holz nur
                                           naturbelassene Hoelzer.
7.3.17   Erde aus der Reinigung            Ruebenwasch- und -anhangerde sowie           Hinweis:
         von landwirtschaftlichen          Kartoffelwasch- und -anhangerde             Insbesondere fuer Rueben und Rueckstaende aus
         Erzeugnissen                                                                  der Ruebenverarbeitung sowie
                                                                                       Kartoffeln und Rueckstaende aus der
                                                                                       Kartoffelverarbeitung einschliesslich
                                                                                       Kartoffelfruchtwasser wird auf die
                                                                                       Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
                                           7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1    Abwasser aus der Herstellung                                                  Ergaenzung der Kennzeichnung im
         von synthetischem Methionin                                                   Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
                                                                                       Anwendung:
                                                                                       „Anwendungsvorgabe:
                                                                                       direkte Einbringung.“
7.4.2    Schlaemme, Flotate und             Aus Abwaessern der                           Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
         Fugate aus der Nahrungs-          – Milchverarbeitung,                        keine Vermischung mit Abwaessern oder
         mittelindustrie                                                               Schlaemmen ausserhalb der spezifischen
                                           – Getraenkeherstellung,                      Produktion erfolgt und keine
                                           – Gelatineherstellung,                      Reinigungsmittel in die Schlaemme gelangen
                                                                                       koennen.
                                           – Herstellung pflanzlicher Lebens-          Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
                                               und Genussmittel.                       aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
                                                                                       ser- und Schlammbehandlung einschliesslich
                                                                                       Hygienisierung oder einer sonstigen
                                                                                       notwendigen Behandlung dienen.
                                                                                       Zugabe von Kalk nur in einer Qualitaet, die
                                                                                       zugelassenen Duengemitteln entsprechen.
                                                                                       Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen
                                                                                       Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe
                                                                                       (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung,
                                                                                       Faellung), bei der Zugabe von Kalken auch
                                                                                       Angabe der zugegebenen Menge.
                                                                                       Hinweis:
                                                                                       Insbesondere fuer Rueckstaende aus der
                                                                                       Ruebenverarbeitung sowie Rueckstaende
                                                                                       aus der Kartoffelverarbeitung
                                                                                       einschliesslich Kartoffelfruchtwasser wird
                                                                                       auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2
                                                                                       verwiesen.
7.4.3    Klaerschlaemme                      Aus der Behandlung von kommunalen Abwaessern Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
                                           entsprechend AbfKlaerV                       Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
                                                                                       Tierischer Nebenprodukte und von
                                                                                       Schlachtabwaessern aus Schlachthoefen nach
                                                                                       Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
                                                                                       (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein
                                                                                       Feststoffrueckhaltesystem mit einer
                                                                                       maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt
                                                                                       wird.
                                                                                       Zugabe von Kalk nur in einer Qualitaet, die
                                                                                       zugelassenen Duengemitteln entspricht,
                                                                                       Zugabe von Bioabfaellen, nur im Rahmen der
                                                                                       Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in
                                                                                       einer Qualitaet, die der Bioabfallverordnung
                                                                                       entspricht.
                                                                                       Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
                                                                                       Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
                                                                                       und Schlammbehandlung einschliesslich
                                                                                       Hygienisierung oder sonstigen notwendigen
                                                                                       Behandlung dienen (siehe auch
                                                                                       Tabelle 8.1).

                                                               - 33 -
        
                                                                                

                Ausgangsstoff,                      Einschraenkung der
                                                                                         Ergaenzende Vorgaben und Hinweise
           Stoffgruppe oder Herkunft            zulaessigen Ausgangsstoffe
                       1                                    2                                           3
                                                                                   Keine Rueckfuehrung von Rechengut,
                                                                                   Sandfanggut; keine Rueckfuehrung von Flotaten
                                                                                   oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
                                                                                   Klaerwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
                                                                                   der Schlammaufbereitung).
                                                                                   Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
                                                                                   gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
                                                                                   der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
                                                                                   Hygienisierung, Faellung), bei der Zugabe
                                                                                   von Kalken Angabe des zugegebenen
                                                                                   Anteils in Prozent.
                                                                                   Klaerschlammabgabe nur zur direkten
                                                                                   Verwertung in unvermischtem Zustand.
7.4.4   Organische Abfaelle             Organischer Abfall pflanzlicher und         Hinweis:
                                       tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung Fuer Hinweise zur erforderlichen
                                       aus privaten Haushaltungen und gleiche      Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV.
                                       Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
                                       Kuechen- und Speiseabfaelle.
7.4.5   Lebende Mikroorganismen        Bakterien,                                  Verwendung
                                       Pilze                                       – als Bodenimpfmittel,
                                                                                   –   zur Aufbereitung von organischem
                                                                                       Material,
                                                                                   –   zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
                                                                                       tums und Verbesserung der Vitalitaet
                                                                                       von Pflanzen.
                                                                                   Die verwendeten Organismen sind
                                                                                   anzugeben.
                                                                                   Hinweis:
                                                                                   Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
                                                                                   rechts wird verwiesen.
7.4.6   Abgetoetete Mikroorganismen     Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes          Nur bei zerstoerter DNS.
                                       Praeparat.
7.4.7   Synthetische Polymere          Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit    Zur Verbesserung der Wasserhaltefaehigkeit
                                       saemtliche Bestandteile und das Endprodukt   von Boeden.
                                       sich vollstaendig abbauen,                   Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
                                       ausgenommen sind solche Bestandteile, die   erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergaenzung der
                                       ausschliesslich in geschlossenen             Kennzeichnung mit den Worten:
                                       Systemen verwendet und anschliessend         „Anwendungsvorgabe:
                                       abfallrechtlich entsorgt werden.            Anwendung nur in geschlossenen
                                                                                   Systemen.“
                                                                                   Hinweis:
                                                                                   Entsorgung nach Abfallrecht.
7.4.8   Heilerden                      Keine gebrauchten Erden.                    Ohne Zusatz von Medikamenten,
                                                                                   Koerperpflegemitteln und vergleichbaren
                                                                                   Stoffen.
7.4.9   Styropor                       Auch als Styromull.                         Verwendung als Ausgangsstoff fuer
                                                                                   Kultursubstrate
                                                                                   Ergaenzung der Kennzeichnung:
                                                                                   „Anwendungsvorgabe:
                                                                                   Anwendung nur in geschlossenen
                                                                                   Systemen.“
                                                                                   Hinweis:
                                                                                   Entsorgung nach Abfallrecht.


                                                      Tabelle 8

                                                 Nebenbestandteile

                                         Vorbemerkungen und Hinweise


1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei
   Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle
   8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen
   eines zusaetzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs.
   1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstuetzung der Anwendung oder
   Aufbereitung erfolgt.
   Nebenbestandteile einschliesslich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die
   duengemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, koennen daher nicht
   ausschliesslicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen
   – auch nicht ueberwiegender Bestandteil von Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen,
   Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschliessend, in den Tabellen 8.1 und 8.2
   aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 koennen jedoch nur unter den in den Spalten 2 und


                                                             - 34 -
         
                                                                                 

    3 getroffenen Massgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschliessend gestaltet
    (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).

                                                                                        Weitere Auflagen, auch Angaben
                   Ausgangsstoff                       Einschraenkung
                                                                                            zum Zweck der Zugabe,
                  oder Stoffgruppe               zulaessiger Ausgangsstoffe
                                                                                        ergaenzende Vorgaben, Hinweise
                          1                               2                                           3
                                          Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1    Mineraloele                  Hochraffinierte Grundoele, insbesondere       Zugabe zur Staubbindung, als
                                     –    hochreine Weissoele,                      Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

                                     –    Kohlenwasserstoffwachse,
                                     –    Petrolatum.
                                     Keine gebrauchten Mineraloele und
                                     deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
                                     metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
                                     Trennoele, Oele aus dem Kfz-Bereich)
8.1.2    Oele aus nachwachsenden      Im Falle von gebrauchten Oelen nur solche
         Rohstoffen                  aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
                                     tion.
8.1.3    Synthetische Polymere       Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit     Zur Steuerung des Wassergehaltes
                                     saemtliche Bestandteile und das Endprodukt    (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder
                                     sich vollstaendig abbauen, ausgenommen sind   zur Wasserspeicherung) oder als
                                     solche Bestandteile, die ausschliesslich      Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
                                     in geschlossenen Systemen verwendet und      Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
                                     anschliessend abfallrechtlich entsorgt        erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergaenzung der
                                     werden.                                      Kennzeichnung mit den Worten:
                                                                                  „Anwendungsvorgabe:
                                                                                  Anwendung nur in geschlossenen
                                                                                  Systemen.“
                                                                                  Hinweis:
                                                                                  Entsorgung nach Abfallrecht.
8.1.4    Faellungsmittel              –   Eisensalze                               Zur Faellung von Phosphor und Schwefel.
                                     –   Aluminiumsalze                           Bei Faellung mit Eisensalzen ist im Rahmen
                                     –   Magnesiumsalze                           der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
                                     –   Kalk                                     auf eine moegliche verringerte Wirksamkeit
                                                                                  des Phosphates hinzuweisen.
8.1.5    Perlit                      Perlit natuerlicher Herkunft,                 Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur
                                     kein gebrauchtes Perlit.                     Verbesserung der Geruchsproblematik und des
                                                                                  Wasserhaushaltes.
8.1.9    [Andere]                    Alle anderen zur Steuerung der               Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis
                                     Aufbereitung einschl. Hygienisierung         8.1.4 einzuordnen.
                                     eingesetzten Stoffe.                         Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3
                                                                                  ist fuer den Klammerausdruck nach Spalte 1
                                                                                  der jeweilige Stoff zu benennen.
                                            Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1    Aufbereitungshilfsmittel    Stoffe nach Tabelle 8.1.                     Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
                                                                                  Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
                                                                                  gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2    Nitrifikationshemmstoffe    Stoffe nach Tabelle 2.1.                     Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2
                                                                                  sowie zu geeigneten Wirtschaftsduengern.
8.2.3    Ureasehemmstoffe            Stoffe nach Tabelle 2.2.                     Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2
                                                                                  sowie zu geeigneten Wirtschaftsduengern.
8.2.4    Huellsubstanzen                                                           Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3.
8.2.5    Mittel zur Granulierung                                                  Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4.
8.2.6    Komplexbildner              Chelatoren und andere Komplexbildner nach    Zugabe zu Spurennaehrstoffduengern des
                                     Tabelle 9.                                   Abschnittes 4.2.
8.2.7    Aluminiumoxide                                                           Fuer die Jungpflanzenanzucht im
                                                                                  Zierpflanzenbau als Puffersystem fuer
                                                                                  Naehrstoffe (insbesondere P) in
                                                                                  Kultursubstraten.
                                                                                  Zur Steuerung der P-Verfuegbarkeit.
                                                                                  Ergaenzung der Hinweise zur sachgerechten
                                                                                  Anwendung mit den Worten:
                                                                                  „Anwendung in geschlossenen Systemen.“
                                                                                  Hinweis:
                                                                                  Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.8    Synthetische organische     Nur soweit zur Verwertung fuer einzelne       Ergaenzung der Hinweise zur sachgerechten
         Ionenaustauscher            Duengemittel nach den Typenvorgaben in        Anwendung mit den Worten:
                                     Anlage 1 zugelassen                          „Anwendungsvorgabe:
                                                                                  Anwendung nur in geschlossenen
                                                                                  Systemen.“
                                                                                  Hinweis:
                                                                                  Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.9    Synthetische Polymere       Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit    Fuer Duengemitteln als Huellsubstanz zur
                                     saemtliche Bestandteile und das Endprodukt    Steuerung der Naehrstoffverfuegbarkeit.
                                     sich vollstaendig abbauen,                    Fuer Kultursubstrate zur Verbesserung
                                     ausgenommen sind solche Bestandteile, die    der Wasseraufnahme und des Wasser-
                                     1.    ausschliesslich in geschlossenen        haltevermoegens.
                                           Systemen verwendet und anschliessend    Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
                                           abfallrechtlich entsorgt werden,       zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
                                                                                  Ergaenzung der Kennzeichnung mit den Worten:
                                     2.    als Huellsubstanz fuer Duengemittel       „Anwendungsvorgabe:
                                           der Steuerung der Wirkung von          Anwendung nur in geschlossenen
                                           Duengemitteln dienen.                   Systemen.“
                                                                                  Hinweis:
                                                                                  Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.11   Netzmittel                  – Tenside                                    Verwendung nur, soweit saemtliche

                                                           - 35 -
         
                                                                                 

                                                                                            Weitere Auflagen, auch Angaben
                    Ausgangsstoff                         Einschraenkung
                                                                                                zum Zweck der Zugabe,
                   oder Stoffgruppe                 zulaessiger Ausgangsstoffe
                                                                                            ergaenzende Vorgaben, Hinweise
                          1                                     2                                         3
                                           – Paraffinoele                             Bestandteile und das Endprodukt sich
                                           keine perfluorierte Tenside               vollstaendig abbauen.
                                                                                     Zur besseren Verteilung von Duengemitteln
                                                                                     bei der Anwendung.
8.2.19   [Andere]                          Alle anderen zur Unterstuetzung einer      Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
                                           sachgerechten Anwendung eingesetzten      bis 8.1.11 einzuordnen
                                           Stoffe.                                   Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4
                                                                                     ist fuer den Klammerausdruck nach Spalte 1
                                                                                     der jeweilige Stoff zu benennen.
                                                    Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1    Pflanzenschutz- und               Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen   Keine Angabe von Gehalten
         Pflanzenstaerkungsmittel           Verwendung ermoeglicht.                    an Pflanzenschutz- und
                                                                                     Pflanzenstaerkungsmitteln
                                                                                     nach Duengemittelrecht.
                                                                                     Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
                                                                                     hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
                                                                                     Pflanzenstaerkungsmittel nach den im
                                                                                     Pflanzenschutzrecht getroffenen Massgaben.
8.3.2    Phosphit                          Soweit unvermeidlicher Bestandteil in     Keine Zugabe.
                                           Phosphatduengern und Mehrnaehrstoff-        Ein natuerlicher Gehalt an Phosphit ist
                                           duengern sowie Pflanzenhilfsmitteln.       anzugeben.
8.3.3    Alkohol                           – Aus der Lebens-, Genuss- oder           Zugabe zur Verbesserung der
                                              Futtermittelherstellung.               Anlagenausnutzung.
                                                                                     Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
                                           – Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen.
                                                                                     Aufbereitung organischen Materials bis zu
                                           – Glycerin, auch Rohglycerin aus der      75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
                                              Herstellung von Biodiesel.             Nach der anaeroben Aufbereitung duerfen nur
                                                                                     unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.4    Fett und Fettrueckstaende           – Rueckstaende von Lebens-, Genuss- oder    Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
                                              Futtermitteln                          ausnutzung.
                                                                                     Nur bei anaerober Aufbereitung organischen
                                           – Aus der Herstellung von Biodiesel
                                                                                     Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach
                                           – Fette aus Material der Kategorie 3 nach Tabelle 7.
                                              der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002      Nach der anaeroben Aufbereitung duerfen nur
                                                                                     unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5    Biologisch abbaubare              Stoffe, die nach der Norm                 Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
         Werkstoffe (BAW)                  – DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,     Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
                                              Berlin, erschienen und beim Deutschen  Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
                                              Patentamt in Muenchen archivmaessig       organischen Materials, auch nach einer
                                              gesichert niedergelegt) oder           vorhergehenden Vergaerung.

                                           –   DIN EN 14995
                                        zertifiziert wurden.
8.3.7    Mineralische Filtermaterialien – Bleicherden                                Zugabe nur, soweit deren Anwendung
                                                                                     als Filtermaterial fuer die Filterung
                                           –   Kieselguren
                                                                                     organischer Stoffe nach Tabelle 7
                                           –   Perlite                               erforderlich ist.
                                           –   Cellite                               Bei Filtrationsrueckstaenden mit Kieselguren
                                                                                     –   Kristobalitanteil # 0,1 % der
                                                                                         Kieselguren
                                                                                     –   Siebdurchgang:
                                                                                         = # 0,10 mm max. 0,2 %,
                                                                                         = # 0,05 mm max. 0,05 %,
                                                                                         = # 0,01 mm max. 0,005 %.
                                                                                     –   Im Rahmen der Hinweise zur sach-
                                                                                         gerechten Anwendung die Angaben:
                                                                                         „Anwendungsvorgabe:
                                                                                         Anwendung nur bei sofortiger
                                                                                         Einarbeitung. Keine oberflaechige
                                                                                         Anwendung im Gemuesebau, auf
                                                                                         Gruenland oder im Futterbau und keine
                                                                                         Verwendung trockenen Materials.“
8.3.8    Reinigungs- und                   Keine perfluorierte Tenside.              Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
         Desinfektionsmittel                                                         notwendigen Reinigung und Desinfektion von
                                                                                     Staellen und Anlagen.
8.3.9    Altpapier, Steine, Glas,                                                    Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
         Metall, Karton, nicht abbaubare                                             Tabelle 7.
         Kunststoffe                                                                 Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
                                                                                     Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10   Selen                             Zugabe nur von Natriumselenat und         Im Rahmen der Hinweise zur sach-
                                           nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht   gerechten Anwendung ist auf durch
                                           entgegensteht.                            den Selengehalt bedingte notwendige
                                                                                     Anwendungsobergrenzen des Duengemittels
                                                                                     hinzuweisen.
                                                                                     Siehe auch Massgaben nach Tabelle 1 Nr.
                                                                                     1.3.5.
8.3.11   andere unvermeidbare Stoffe                                                 Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
                                                                                     der Herstellung von Stoffen nach § 1 des
                                                                                     Duengemittelgesetzes.
                                                                                     Fuer Schadstoffe siehe auch Massgaben nach
                                                                                     Tabelle 1.4.


                                                              Tabelle 9

                                                                - 36 -
         
                                                                                 


                                                     Komplexbildner

                     Komplex                               Wirkstoff                               Summenformel
                        1                                      2                                        3
                                                     Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1     DTPA                           Diethylentriaminpentaessigsaeure             C14H23O10N3
9.1.2     EDDCHA                         Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-              C20H20O10N2
                                         hydroxyphenyl)essigsaeure
9.1.3     EDDHA                          Ethylendiamin-di-(o-                        C18H20O6N2
                                         hydroxyphenyl)essigsaeure
9.1.4     EDDHMA                         Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-              C20H24O6N2
                                         methylphenyl)essigsaeure
9.1.5     EDTA                           Ethylendiamintetraessigsaeure                C10H16O8N2
9.1.6     HEDTA                          Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsaeure        C10H18O7N2
9.1.7     TMHBED                         Trimethylendiamin-N, N-bis-                 C21H26O6N2
                                         (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsaeure
9.1.8     IDHA                           D,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsaeure   C8H7NO8Na4
                                         Tetranatriumsalz
Fuer 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
                                               Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner
9.2.1     HEDPA                          Organophosphonsaeure                         C2H8O7P2
                                         (1-Hydroxyaethan-1, 1-diphosphonsaeure)
9.2.2     Ligninsulfonat
9.2.3     Zitronensaeure                  2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsaeure        C6H8O7


                                                        Tabelle 10

                                                      Kennzeichnung

                                           Vorbemerkungen und Hinweise


1. Abschnitt 10.1 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen
   durch die Inverkehrbringer fuer Handel und Verbraucher. Fuer Duengemittel u. a. die
   Typbezeichnung, die den typbestimmenden Naehrstoffe, bei organischen Duengern und
   organisch-mineralischen Duengern in zusammengefasster Form auch Angaben ueber die
   diesen Typ praegenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte
   1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln
   (Huellsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen,
   Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsduengern enthaelt
   dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die
   Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstuetzenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthaelt Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung fuer naeher bestimmte
   Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile
   einschliesslich Schadstoffen sowie fuer bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und
   Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot,
   Lieferung ausserhalb des Geltungsbereiches des Duengemittelgesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthaelt Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung fuer bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen
   zur Kennzeichnung fuer Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 koennen nach Massgabe des § 6 Abs. 2
   auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit
   keine andere Bezugsgroesse genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
                                                                   Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                   Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                           Inhalt der                                          Inhalt der
               Kennzeichnung                                        Kennzeichnung
                                    Kennzeichnung, Hinweise                             Kennzeichnung, Hinweise
                     1                         2                          3                        4
            10.1 Angaben, die den Stoff gemaess § 1 des Duengemittelgesetzes wesentlich charakterisieren
10.1.1   Typbezeichnung und        1. Typbezeichnung nach    Bezeichnung nach          Bezeichnung als
         weitere                       Anlage 1 Spalte 1 der der vorgesehenen          Wirtschaftsduenger,
         damit verbundene Angaben      jeweiligen            Zweckbestimmung           Bodenhilfsstoff,
                                       Beschreibung des                                Kultursubstrat oder

                                                            - 37 -
         
                                                                                 

                                                                     Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                     Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                           Inhalt der                                            Inhalt der
               Kennzeichnung                                          Kennzeichnung
                                    Kennzeichnung, Hinweise                               Kennzeichnung, Hinweise
                     1                          2                           3                         4
                                       Duengemitteltyps,                                  Pflanzenhilfsmittel
                                       in Verbindung damit                               nach § 1 des
                                       die Angabe der                                    Duengemittelgesetzes.
                                       tatsaechlichen Gehalte
                                       nach Massgaben der
                                       Anlage 1 Spalte 2,
                                       dazu Angabe der
                                       Gehalte:
                                       –   in Prozent, dabei
                                           duerfen die Zahlen
                                           nicht hoeher
                                           sein, als die
                                           Angaben fuer die
                                           tatsaechlichen
                                           Gehalte nach Nr.
                                           10.1.2,
                                       –   fuer mineralische
                                           Duengemittel mit
                                           bis zu einer
                                           Dezimalstelle,
                                       –   fuer organische
                                           und organisch-
                                           mineralische
                                           Duengemittel
                                           mit bis zu zwei
                                           Dezimalstellen,
                                       –   in der Reihenfolge
                                           nach Anlage 1
                                           Spalte 2,
                                       –   ohne den Zahlen
                                           hinzugefuegte
                                           weitere Angaben.

                                  2.   Bei fluessigen
                                       Duengemitteln ist die
                                       Typbezeichnung um
                                       die Worte „fluessig“,
                                       „Loesung“ oder
                                       „Suspen-
                                       sion“ gemaess der
                                       Art der Herstellung
                                       nach Anlage 1 Spalte
                                       5 der jeweiligen
                                       Beschreibung des
                                       Duengemitteltyps zu
                                       ergaenzen.
                                  3.   Bei Kalken darf ab
                                       einem Gehalt an MgCO3
                                       von 15 % oder
                                       MgO von 7 % die
                                       Typbezeichnung um
                                       das vorgestellte Wort
                                       „Magnesium“ ergaenzt
                                       sein. Kohlensaurer
                                       Kalk nach Satz 1
                                       ist bei Erreichen
                                       der Magnesiumgehalte
                                       nach Satz 1 als
                                       „Kohlensaurer
                                       Magnesiumkalk“ zu
                                       bezeichnen.
10.1.2   Typbestimmende           1.   Angabe von Art           Fuer Bodenhilfsstoffe,     Angabe im Anschluss an
         Bestandteile und              und Hoehe der             Kultursubstrate oder      die Bezeichnung nach Nr.
         Naehrstoffformen               tatsaechlichen Gehalte    Pflanzenhilfsmittel,      10.1.1 mit den Worten
                                       nach Anlage 1 Spalte     verwendete                „unter Verwendung von …“
                                       3 der jeweiligen         Hauptbestandteile (ohne   und Angabe der Stoffe.
                                       Beschreibung des         Stoffe nach Tabelle 6
                                       Duengemitteltyps.         oder Tabelle 7)




                                                      - 38 -
         
                                                                                 

                                                                      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                      Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                            Inhalt der                                            Inhalt der
               Kennzeichnung                                           Kennzeichnung
                                     Kennzeichnung, Hinweise                               Kennzeichnung, Hinweise
                     1                          2                            3                        4
                                    2. Fuer Duengemittel mit
                                        Spurennaehrstoffen
                                        nach
                                        Anlage 1 Abschnitt
                                        4.1 Angabe der
                                        Spurennaehrstoffe
                                        als weitere
                                        typbestimmende
                                        Bestandteile, dabei
                                        Angabe der Gehalte
                                        in Prozent, bezogen
                                        auf die Nettomasse,
                                        mit bis zu zwei
                                        Dezimalstellen, fuer
                                        Spurennaehrstoffe
                                        zwei bis vier
                                        Dezimalstellen.
                                    3.   Fuer fluessige
                                         Duengemittel
                                         fakultative
                                         zusaetzliche
                                         Angabe in Masse zu
                                         Volumen (z. B. Gramm
                                         je Liter, Kilogramm
                                         je Kubikmeter).
                                    4.   Bei mineralischen
                                         Mehrnaehrstoffduengern
                                         Angaben
                                         nach Anlage 1 Spalte
                                         4 der jeweiligen
                                         Beschreibung des
                                         Duengemitteltyps.
                                    5.   Bei Kalken –
                                         zusaetzlich zur Angabe
                                         der Gehalte nach
                                         Anlage 1 Spalte
                                         2 der jeweiligen
                                         Beschreibung des
                                         Duengemitteltyps
                                         – die Gehalte an
                                         basisch wirksamen
                                         Bestandteilen,
                                         bewertet als
                                         CaO. In Klammern
                                         darf zusaetzlich
                                         die Bezeichnung
                                         „Neutralisationswert“
                                         angefuegt sein.
10.1.3   Fuer Duengemittel            1.   Angabe im Anschluss     Fuer Bodenhilfsstoffe,      1.   Angabe im Anschluss
         verwendete                      an die Typbezeichnung   Kultursubstrate oder            an die Bezeichnung
         Hauptbestandteile nach          mit den Worten „unter   Pflanzenhilfsmittel,            nach Nr. 10.1.1 mit
         Tabelle 6 oder Tabelle 7        Verwendung von …“ und   verwendete                      den Worten „unter
                                         Angabe des              Hauptbestandteile nach          Verwendung von …“
                                         verwendeten Stoffes     Tabelle 6 oder Tabelle 7        und Angabe der Stoffe
                                         nach Tabelle 6 oder                                     nach Tabelle 6 oder
                                         Tabelle 7, jeweils                                      Tabelle 7, jeweils
                                         Spalte 1,                                               Spalte 1,
                                    2.   gegebenenfalls                                     2.   gegebenenfalls
                                         Ergaenzung der                                           Ergaenzung der
                                         Kennzeichnung                                           Kennzeichnung um
                                         um nach Tabelle 6                                       nach Tabelle 6 oder
                                         oder Tabelle 7 Spalte                                   Tabelle 7 Spalte 3
                                         3                                                       vorgegebene weitere
                                         vorgegebene weitere                                     Angaben fuer diese
                                         Angaben fuer diese                                       Stoffe,
                                         Stoffe,
                                                                                            3.   die
                                    3.   die                                                     Produktbezeichnung
                                         Produktbezeichnung                                      darf mit den Worten
                                         darf mit den Worten                                     „auf der Basis von
                                                                                                 Torf“ ergaenzt sein,
                                                                                                 wenn im

                                                       - 39 -
         
                                                                                 

                                                                      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                      Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                            Inhalt der                                            Inhalt der
               Kennzeichnung                                           Kennzeichnung
                                     Kennzeichnung, Hinweise                               Kennzeichnung, Hinweise
                     1                          2                            3                        4
                                        „auf der Basis von                                    Produkt mehr als 75 %
                                        Torf“ ergaenzt sein,                                   Torf enthalten sind.
                                        wenn im
                                        Produkt mehr als 75 %
                                        Torf enthalten sind.
10.1.4   Zugabe von Huellsubstanzen 1.    Die Typbezeichnung      Wirtschaftsduenger        1.   Bei
                                         ist durch folgende                                    Wirtschaftsduengern
                                         Angaben                                               tierischer Herkunft
                                         zu ergaenzen:                                          ist
                                                                                               die Angabe nach
                                         –   „umhuellt“, wenn
                                                                                               Nr. 10.1.1 um die
                                             mindestens 90 %
                                                                                               Angabe der Tierart zu
                                             des Produktes
                                                                                               ergaenzen.
                                             umhuellt sind,
                                                                                          2.   Bei sonstigen
                                         –   „teilweise
                                                                                               Wirtschaftsduengern
                                             umhuellt“, wenn
                                                                                               ist die Angabe
                                             mindestens 25 %
                                                                                               nach Nr. 10.1.1 mit
                                             des Produktes
                                                                                               den Worten: „unter
                                             umhuellt sind,
                                                                                               Verwendung von …“
                                         –   „mit umhuelltem                                    und die Angabe des
                                             [Naehrstoff]“,                                     Ausgangsstoffes zu
                                         –   „mit teilweise                                    ergaenzen.
                                             umhuelltem                                    3.   Zusaetzlich sind
                                             Naehrstoff“.                                       anzugeben:

                                    2.   Der Anteil                                            –   Naehrstoffgehalte
                                         des umhuellten                                             fuer N, P2O5 oder
                                         Duengemittels am                                           K2O in % FM,
                                         gesamten Duengemittel                                  –   Angaben zu
                                         oder der Anteil des                                       Spurennaehrstoffen
                                         umhuellten Naehrstoffes                                     nach Tabelle 1
                                         am jeweiligen                                             Nr. 1.2.11 bis
                                         Gesamtnaehrstoffgehalt                                     1.2.14,
                                         ist als Prozentwert
                                         in ganzen Zahlen                                      –   basisch wirksame
                                         hinzuzufuegen.                                             Bestandteile nach
                                                                                                   Tabelle 1
                                                                                                   Nr. 1.3.2.

10.1.5   Zugabe von                 Die Typbezeichnung nach      Bodenhilfsstoffe         1.   Naehrstoffgehalte in
         Nitrifikations-            Anlage 1 Spalte 1 der                                      Prozent fuer N, P2O5
         hemmstoffen nach Tabelle   jeweiligen Beschreibung                                    und K2O nach Tabelle
         8 Nr. 8.2.2 oder           des Duengemitteltyps muss                                   1 Nr. 1.2.1, 1.2.3
         Ureasehemm-                durch die Angabe „mit                                      und 1.2.5,
         stoffen nach Nr. 8.2.3     Nitrifikationshemmstoff“
                                    oder                                                  2.   Gehalt an organischer
                                    „mit Ureasehemmstoff“                                      Substanz nach Tabelle
                                    unter nachfolgender                                        1
                                    Angabe                                                     Nr. 1.3.3,
                                    des verwendeten                                       3.   basisch wirksame
                                    Hemmstoffes nach Tabelle                                   Bestandteile nach
                                    2 Spalte 1 ergaenzt sein.                                   Tabelle 1
                                                                                               Nr. 1.3.2,
                                                                                          4.   vorgesehene
                                                                                               Zweckbestimmung (z.
                                                                                               B. Erhoehung
                                                                                               des
                                                                                               Humusgehaltes, des
                                                                                               Wasserhaltevermoegens,
                                                                                               der biologischen
                                                                                               Aktivitaet oder
                                                                                               als Kompoststarter
                                                                                               zur Aufbereitung
                                                                                               organischen
                                                                                               Materials).
10.1.6   Zugabe von                 1.   Die Typbezeichnung   Kultursubstrate             1.   Gehalt an organischer
         Komplexbildnern nach            nach Anlage 1 Spalte                                  Substanz nach
         Anlage 2 Tabelle 9              1                                                     Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
                                         der jeweiligen
                                                                                          2.   pH-Wert (CaCl2) nach
                                         Beschreibung des
                                                                                               Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
                                         Duengemitteltyps muss


                                                        - 40 -
         
                                                                                 

                                                                      Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                      Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                            Inhalt der                                            Inhalt der
               Kennzeichnung                                           Kennzeichnung
                                     Kennzeichnung, Hinweise                               Kennzeichnung, Hinweise
                     1                          2                            3                        4
                                        durch die Angabe „mit                             3. Salzgehalt in g/l
                                        Komplexbildner“                                       nach Tabelle 1 Nr.
                                        unter nachfolgender                                   1.3.4.
                                        Angabe des Stoffes
                                        nach Tabelle 9 Spalte
                                        1 ergaenzt sein.
                                    2.   Bei der Angabe des
                                         Chelat- oder Komplex-
                                         bildners kann seine
                                         Kurzbezeichnung nach
                                         Tabelle 9 Spalte 1
                                         verwendet sein.
                                    3.   Angabe des fuer die
                                         Chelatstabilitaet
                                         massgeblichen pH-
                                         Bereiches.
10.1.7   Zugabe von Kalk zu         Die Typkennzeichnung ist     Pflanzenhilfsmittel      1.   Naehrstoffgehalte fuer
         Duengemitteln nach Anlage   um das Wort „mit“ und                                      N, P2O5 und K2O nach
         1 Abschnitte 1 und 2       die Angabe des                                             Tabelle 1 Nr. 1.2 in
                                    zugegebenen                                                Prozent,
                                    Kalkduengertyps zu
                                                                                          2.   Gehalt an organischer
                                    ergaenzen.
                                                                                               Substanz, nach
                                                                                               Tabelle 1
                                                                                               Nr. 1.3.3,
                                                                                          3.   basisch wirksame
                                                                                               Bestandteile nach
                                                                                               Tabelle 1
                                                                                               Nr. 1.3.2,
                                                                                          4.   vorgesehene
                                                                                               Zweckbestimmung
                                                                                               (Angaben zum
                                                                                               Wirkungsbereich).
                                                                                          Die Kennzeichnung,
                                                                                          insbesondere der
                                                                                          angegebene
                                                                                          Wirkungsbereich, darf zu
                                                                                          keiner Verwechslung
                                                                                          mit
                                                                                          Pflanzenstaerkungsmitteln
                                                                                          nach § 2 Nr. 10 des
                                                                                          Pflanzenschutzgesetzes
                                                                                          fuehren.
10.1.8   Fuer mineralische         Ist eine Angabe von
         Mehrnaehrstoffduenger nach Phosphatbestandteilen
         Anlage 1 Abschnitt 2     nach
                                  Tabelle 5 vorgeschrieben,
                                  so muss diese Angabe
                                  der Typbezeichnung
                                  hinzugefuegt sein.
10.1.9 Fuer Spurennaehrstoffduenger Liegt ein Spurennaehrstoff
        nach Anlage 1 Abschnitt 4 ganz oder teilweise in
                                  organisch gebundener Form
                                  vor, so muss sein Gehalt
                                  im Duengemittel
                                  unmittelbar hinter der
                                  Angabe des
                                  wasserloeslichen Gehaltes
                                  in Prozent angegeben
                                  sein,
                                  und zwar in der Form „als
                                  Chelat von ...“ oder „als
                                  Komplex von ...“.
10.1.10 Masse                     1. Bei festen             Masse/Volumen                 1.   Bei festen Stoffen
                                       Duengemitteln Angabe
                                                                                               –   Angabe der
                                       der Nettomasse.                                             Nettomasse, der
                                    2.   Bei verpackten                                            Bruttomasse
                                         Duengemitteln und                                          oder des Volumens,
                                         bei Duengemitteln                                      –   bei Angabe der
                                         in geschlossenen                                          Bruttomasse in
                                         Behaeltnissen mit
                                                                                                   unmittelbarem
                                                       - 41 -
         
                                                                                 

                                                                        Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                        Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                              Inhalt der                                            Inhalt der
               Kennzeichnung                                             Kennzeichnung
                                       Kennzeichnung, Hinweise                               Kennzeichnung, Hinweise
                     1                            2                            3                        4
                                          einem Inhalt bis                                         Zusammenhang damit
                                          100 kg anstelle                                          Angabe der Masse
                                          der Nettomasse                                           der Verpackung.
                                          auch Angabe der
                                          Bruttomasse in                                    2.     Bei fluessigen Stoffen
                                          unmittelbarer                                            Angabe der Nettomasse
                                          Verbindung mit der                                       oder des Volumens.
                                          Angabe der Masse der
                                          Verpackung.
                                   3.    Bei fluessigen
                                         Duengemitteln Angabe
                                         der Nettomasse; es
                                         kann zusaetzlich das
                                         Volumen angegeben
                                         sein.
10.1.11 Hersteller oder            1.    Fuer abgepackte Ware: Hersteller oder               1.     Fuer abgepackte Ware:
        Inverkehrbringer                 Name oder Firma und  Inverkehrbringer                     Name oder Firma und
                                         Anschrift des fuer                                         Anschrift des fuer
                                         das Inverkehrbringen                                      das Inverkehrbringen
                                         im Inland                                                 im Inland
                                         Verantwortlichen.                                         Verantwortlichen.
                                   2.    Bei unverpackt                                     2.     Bei unverpackt
                                         abgegebene Ware                                           abgegebene Ware
                                         zusaetzlich                                                zusaetzlich Name
                                         Name oder Firma                                           oder Firma und
                                         und Anschrift des                                         Anschrift des
                                         Herstellers,                                              Herstellers, soweit
                                         soweit er nicht                                           er nicht selbst der
                                         selbst der                                                Inverkehrbringer ist.
                                         Inverkehrbringer ist.
                          10.2 Ergaenzende Angaben fuer bestimmte Stoffgruppen, bestimmte
                              Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1   Ausgangsstoffe nach       Soweit eine weitere       Ausgangsstoffe nach       Soweit eine weitere
         Tabelle 6 oder Tabelle 7, Differenzierung der nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, Differenzierung der nach
         jeweils Spalte 2          Spalte 1 verwendeten      jeweils Spalte 2          Spalte 1 verwendeten
                                   Stoffe getroffen ist und                            Stoffe getroffen ist und
                                   fuer die Kennzeichnung                               fuer die Kennzeichnung
                                   der Stoffe nach Tabelle                             der Stoffe nach Tabelle
                                   7 Spalte 1 oder Spalte 2                            7 Spalte 1 oder Spalte 2
                                   nachfolgend keine eigene                            nachfolgend keine eigene
                                   Regelung erfolgt:                                   Regelung erfolgt:
                                   –    zusaetzliche Angabe der                              –     zusaetzliche Angabe der
                                        jeweils verwendeten                                       jeweils verwendeten
                                        Stoffe                                                    Stoffe
                                        nach Spalte 2,                                            nach Spalte 2,
                                   –    in absteigender                                     –     in absteigender
                                        Reihenfolge nach                                          Reihenfolge nach
                                        eingesetzten                                              eingesetzten
                                        Mengenanteilen,                                           Mengenanteilen,
                                   –    bei Mengenanteilen                                  –     bei Mengenanteilen
                                        ueber 50 % unter                                           ueber 50 % unter
                                        zusaetzlicher                                              zusaetzlicher
                                        Angabe des                                                Angabe des
                                        Prozentwertes,                                            Prozentwertes,
                                   –    in den Tabellen                                     –     in den Tabellen
                                        vorgegebenen                                              vorgegebene
                                        Ergaenzungen der                                           Ergaenzungen der
                                        Kennzeichnung.                                            Kennzeichnung.
10.2.2   Naehrstoffe nach den       1.    Kennzeichnung             Naehrstoffe nach den       1.    Kennzeichnung
         Tabellen 1.1 und 1.2            durch Angabe der          Tabellen 1.1 und 1.2            durch Angabe der
         sowie Stoffe nach Tabelle       betreffenden              sowie Stoffe nach Tabelle       betreffenden
         1.3 als Nebenbestandteile       Stoffe und ihr            1.3 als Nebenbestandteile       Stoffe und ihr
                                         chemisches Symbol.                                        chemisches Symbol.
                                   2.    Angabe der Gehalte in                              2.     Angabe der Gehalte
                                         Prozent mit bis zu                                        in Prozent, bei
                                         zwei                                                      Kultursubstraten in
                                         Dezimalstellen, bei                                       mg/Liter, mit bis zu
                                         Spurennaehrstoffen mit                                     zwei Dezimalstellen
                                         bis zu

                                                          - 42 -
         
                                                                                 

                                                                       Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                       Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                            Inhalt der                                             Inhalt der
               Kennzeichnung                                            Kennzeichnung
                                     Kennzeichnung, Hinweise                                Kennzeichnung, Hinweise
                     1                          2                             3                        4
                                        vier Dezimalstellen,                                   bezogen auf die
                                        bezogen auf die                                        Frischmasse, dabei
                                        Frischmasse,                                              –   Angabe der
                                        dabei fuer                                                     Naehrstoffe als
                                         –   Stickstoff:                                              Gesamtgehalt, fuer
                                             Gesamtgehalt,                                            Kalium als
                                                                                                      wasserloesliches
                                         –   Phosphat: Gehalt
                                                                                                      Kaliumoxid,
                                             und Loeslichkeit
                                             nach Tabelle 4,                                      –   bei
                                                                                                      Kultursubstraten
                                         –   andere Naehrstoffe:
                                                                                                      Angabe der
                                             =   bei voellig                                           Naehrstoffe N,
                                                 wasserloeslichen                                      P2O5, K2O als
                                                 Naehrstoffen                                          pflanzenverfuegbare
                                                 Angabe der                                           (loesliche)
                                                 wasserloeslichen                                      Naehrstoffe
                                                 Gehalte,                                             unter Angabe der
                                             =   bei nicht                                            Methode.
                                                 voellig
                                                 wasserloeslichen
                                                 Naehrstoffen
                                                 Angabe der
                                                 Gesamtgehalte,
                                             =   wenn
                                                 mindestens ein
                                                 Viertel des
                                                 Gesamt-
                                                 gehalts
                                                 wasserloeslich
                                                 ist,
                                                 Angabe des
                                                 Gesamtgehaltes
                                                 und des
                                                 wasserloeslichen
                                                 Gehaltes.

10.2.3   Aufbereitungshilfsmittel   1.   Angabe des Zwecks        Aufbereitungshilfsmittel   1.   Angabe des Zwecks
         nach                            der Zugabe ( z. B.:      nach                            der Zugabe ( z. B.:
         Tabelle 8.1 oder                „enthaelt                 Tabelle 8.1 oder                „enthaelt
         Anwendungshilfsmittel           Mittel zur               Anwendungshilfsmittel           Mittel zur
         nach Tabelle 8.2                Staubbindung“,           nach Tabelle 8.2                Staubbindung“, „unter
                                         „unter Verwendung                                        Verwendung von
                                         von Mitteln zur                                          Mitteln zur
                                         Konditionierung“),                                       Konditionierung“),
                                    2.   ab einem Mengenanteil                               2.   ab einem Mengenanteil
                                         von 0,5 %/TM                                             von 0,5 %/TM
                                         zusaetzlich                                               zusaetzlich
                                         die Angabe des                                           die Angabe des
                                         zugegebenen Stoffes                                      zugegebenen Stoffes
                                         nach Spalte 1 in                                         nach Spalte 1 in
                                         Verbindung mit der                                       Verbindung mit der
                                         Angabe des Zwecks der                                    Angabe des Zwecks der
                                         Zugabe (z. B. „unter                                     Zugabe (z. B. „unter
                                         Verwendung von                                           Verwendung von
                                         Schwefel                                                 Schwefel
                                         als Huellsubstanz“                                        als Huellsubstanz“
                                         oder „enthaelt Vinasse                                    oder „enthaelt Vinasse
                                         zur                                                      zur
                                         Staubbindung“),                                          Staubbindung“),
                                    3.   gegebenenfalls                                      3.   gegebenenfalls
                                         Ergaenzung der                                            Ergaenzung der
                                         Kennzeichnung um                                         Kennzeichnung um
                                         nach Spalte 3 der                                        nach Spalte 3 der
                                         Tabelle 8.1 oder 8.3                                     Tabelle 8.1 oder 8.3
                                         vorgegebene weitere                                      vorgegebene weitere
                                         Angaben fuer diese                                        Angaben fuer diese
                                         Stoffe.                                                  Stoffe.
10.2.4   Fremdbestandteile nach     1.   Angabe des Stoffes   Fremdbestandteile nach         1.   Angabe des Stoffes
         Tabelle 8.3                     nach Spalte 1 ab 0,5 Tabelle 8.3                         nach Spalte 1 ab 0,5
                                         % TM,                                                    % TM,

                                                        - 43 -
         
                                                                                 

                                                                  Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                  Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                            Inhalt der                                        Inhalt der
               Kennzeichnung                                       Kennzeichnung
                                     Kennzeichnung, Hinweise                           Kennzeichnung, Hinweise
                     1                           2                       3                         4
                                        soweit nach Tabelle                               soweit nach Tabelle
                                        8.3 keine eigenen                                 8.3 keine eigenen
                                        Vorgaben                                          Vorgaben
                                        zur Kennzeichnung                                 zur Kennzeichnung
                                        bestehen,                                         bestehen,
                                    2.   Ergaenzung der                                2.   Ergaenzung der
                                         Kennzeichnung um nach                             Kennzeichnung um nach
                                         Tabelle 8.3 Spalte 3                              Tabelle 8.3 Spalte 3
                                         vorgegebene weitere                               vorgegebene weitere
                                         Angaben fuer diese                                 Angaben fuer diese
                                         Stoffe.                                           Stoffe.
                                  Ausgenommen ist die                                 Ausgenommen ist die
                                  Kennzeichnung von                                   Kennzeichnung von
                                  Steinanteilen nach Nr.                              Steinanteilen nach Nr.
                                  8.3.9.                                              8.3.9.
10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle Angabe der betreffenden      Schadstoffe nach Tabelle Angabe der betreffenden
         1.4                      Stoffe und ihr chemisches 1.4                       Stoffe und ihr chemisches
                                  Symbol in der Reihenfolge                           Symbol in der Reihenfolge
                                  nach Tabelle 1.4 in                                 nach Tabelle 1.4 in
                                  Verbindung mit der Angabe                           Verbindung mit der Angabe
                                  der Gehalte in der nach                             der Gehalte in der nach
                                  Tabelle 1.4                                         Tabelle 1.4
                                  Spalte 2 angegebenen                                Spalte 2 angegebenen
                                  Einheit.                                            Einheit.
10.2.6 Zusaetzliche                Fuer organische oder
         Kennzeichnungsvorgaben   organisch-mineralische
                                  Duengemittel ein Gehalt an
                                  Ammonium-, Nitrat- oder
                                  Carbamidstickstoff, wenn
                                  er insgesamt mehr als 15
                                  %, bezogen auf den Gehalt
                                  an Gesamtstickstoff, oder
                                  mindestens 1 %, bezogen
                                  auf die Nettomasse des
                                  Duengemittels, betraegt.
 10.3 Ergaenzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1 Allgemeine Angaben         1. Notwendige Angaben      Allgemeine Angaben       1. Notwendige Angaben
                                       zur sachgerechten                                  zur sachgerechten
                                       Lagerung und                                       Lagerung und
                                       Anwendung, ergaenzt um                              Anwendung (vgl. auch
                                       den                                                § 1 Nr. 21 und 22),
                                       Hinweis, dass
                                       Empfehlungen der                               2. vorgeschriebene
                                       amtlichen                                          ergaenzende Angaben
                                       Beratung vorgehen                                  gemaess den
                                       (vgl. auch § 1 Nr. 21                              Tabellen 6 bis 9.
                                       und 22),
                                    2.   vorgeschriebene
                                         ergaenzende Angaben
                                         gemaess
                                         –   der
                                             Typbeschreibung in
                                             Anlage 1,
                                         –   Tabellen 6 bis 9.

10.3.2   Fuer mineralische          Ist Ammoniumthiosulfat
         Mehrnaehrstoffduenger nach  als Stickstoffkomponente
         Anlage 1 Abschnitt 2      verwendet, ist im Rahmen
                                   der Hinweise zur sach-
                                   gerechten Anwendung
                                   auf eine verlangsamte
                                   Wirksamkeit hinzuweisen,
                                   wenn ein Mengenanteil
                                   am Stickstoff von 25 %
                                   ueberschritten ist.
10.3.3   Fuer Spurennaehrstoffduenger Fuer Duengemittel, die
         nach Anlage 1 Abschnitt 4 als typbestimmenden
                                   Bestandteil nur
                                   Spurennaehrstoffe
                                   (Duengemittel nach Anlage
                                   1

                                                        - 44 -
         
                                                                                 

                                                                     Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                     Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                          Inhalt der                                             Inhalt der
               Kennzeichnung                                          Kennzeichnung
                                   Kennzeichnung, Hinweise                                Kennzeichnung, Hinweise
                     1                        2                             3                        4
                                  Abschnitt 4.2) enthalten,
                                  zusaetzliche Angaben im
                                  Rahmen der Hinweise zur
                                  sachgerechten Anwendung:
                                  1.    Ergaenzung der
                                        Kennzeichnung mit den
                                        Worten:
                                        „Nur bei
                                        tatsaechlichem Bedarf
                                        verwenden.
                                        Empfohlene
                                        Aufwandmenge nicht
                                        ueberschreiten.“
                                  2.    Angabe einer
                                        sachgerechten
                                        Anwendungszeit
                                        (Vegetationsstand,
                                        Wiederholungen) und
                                        den
                                        erforderlichen
                                        Mengenaufwand je
                                        Flaecheneinheit.
10.3.4   Fuer organische oder       1.   Bei einem C:N-          Bei Verwendung             1.   Bei einem C:N-
         organisch-mineralische         Verhaeltnis von >        organischer                     Verhaeltnis von >
         Duengemittel nach Anlage 1      30 : 1 ist im           Ausgangsstoffe nach             30 : 1 ist im
         Abschnitt 3                    Rahmen der Hinweise     Tabelle 6 oder Tabelle 7        Rahmen der Hinweise
                                        zur sachgerechten                                       zur sachgerechten
                                        Anwendung auf                                           Anwendung auf
                                        eine moegliche                                           eine moegliche
                                        Stickstofffest-                                         Stickstofffestlegung
                                        legung im Boden                                         im Boden oder im
                                        oder im Substrat                                        Substrat hinzuweisen.
                                        hinzuweisen.
                                                                                           2.   Erforderlichenfalls
                                  2.    Erforderlichenfalls                                     zusaetzlich
                                        zusaetzliche                                             sachgerechte
                                        sachgerechte                                            Angaben zu moeglichen
                                        Angaben zu moeglichen                                    Veraenderungen der
                                        Veraenderungen der                                       Produkteigenschaften
                                        Produkteigenschaften                                    und fuer Stickstoff
                                        und fuer Stickstoff                                      Angaben zum
                                        Angaben zum                                             zeitlichen Verlauf
                                        zeitlichen Verlauf                                      der Verfuegbarkeit.
                                        der Verfuegbarkeit.
                                                                                           3.   Bei Verwendung von
                                  3.    Bei Verwendung von                                      Klaerschlaemmen der
                                        Klaerschlaemmen der                                       Hinweis:
                                        Hinweis:                                                „Bei einer
                                        „Bei einer                                              Aufbringung auf
                                        Aufbringung auf                                         landwirtschaftlich
                                        landwirtschaftlich                                      genutzten Flaechen
                                        genutzten Flaechen                                       sind Anwendungs- und
                                        sind Anwendungs- und                                    Mengenbeschraenkungen
                                        Mengenbeschraenkungen                                    aus abfallrechtlichen
                                        aus abfallrechtlichen                                   Vorschriften
                                        Vorschriften                                            (AbfKlaerV, BioAbfV)
                                        (AbfKlaerV, BioAbfV)                                     zu beachten.“
                                        zu beachten.“
                                                                                           4.   Bei Verwendung von
                                  4.    Bei Verwendung von                                      Stoffen nach der
                                        Stoffen nach der                                        Verordnung (EG) Nr.
                                        Verordnung (EG) Nr.                                     1774/2002 – ausser
                                        1774/2002 – ausser                                       Guelle
                                        Guelle im Sinne dieser                                   im Sinne dieser
                                        Verordnung – im                                         Verordnung – im
                                        Rahmen der Hinweise                                     Rahmen der Hinweise
                                        zur sach-                                               zur sachgerechten
                                        gerechten Lagerung                                      Lagerung und
                                        und Anwendung der                                       Anwendung
                                        Hinweis:                                                der Hinweis:
                                        „Organisches                                            „Organisches
                                        Duengemittel unter                                       Duengemittel/Boden-
                                        Verwendung                                              verbesserungsmittel
                                                                                                unter Verwendung von

                                                      - 45 -
         
                                                                                 

                                                                     Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
           Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                                     Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                           Inhalt der                                            Inhalt der
               Kennzeichnung                                          Kennzeichnung
                                    Kennzeichnung, Hinweise                               Kennzeichnung, Hinweise
                     1                          2                           3                         4
                                       von tierischen                                        tierischen
                                       Nebenprodukten –                                      Nebenprodukten –
                                       Zugang fuer                                            Zugang fuer Nutztiere
                                       Nutztiere zu den                                      zu den behandelten
                                       behandelten Flaechen                                   Flaechen waehrend eines
                                       waehrend                                               Zeitraumes von
                                       eines Zeitraumes von                                  mindestens 21 Tagen
                                       mindestens 21 Tagen                                   nach der
                                       nach                                                  Ausbringung
                                       der Ausbringung                                       verboten“, soweit in
                                       verboten“, soweit                                     Anlage 2
                                       Anlage 2                                              Tabelle 7.2 Spalte
                                       Tabelle 7.2 Spalte                                    3 nichts anderes
                                       3 nichts anderes                                      bestimmt.
                                       bestimmt.
                                                                                         Hinweis:
                                  Hinweis:                                               Es bestehen ggf.
                                  Es bestehen ggf.                                       spezifische Anforderungen
                                  spezifische Anforderungen                              an
                                  an                                                     Lagerung und Anwendung,
                                  Lagerung und Anwendung,                                die sich aus der
                                  die sich aus der                                       Verwendung bestimmter
                                  Verwendung bestimmter                                  tierischer Nebenprodukte
                                  tierischer Nebenprodukte                               nach der Verordnung (EG)
                                  nach der Verordnung (EG)                               Nr. 1774/2002 ergeben.
                                  Nr. 1774/2002 ergeben.


                                         10.4 Angaben fuer besondere Zwecke
10.4.1   Schriftliches Angebot    1.    Typbezeichnung nach   Schriftliches Angebot      1.   Bezeichnung nach Nr.
                                        Nr. 10.1.1,                                           10.1.1,
                                  2.    Angabe zu Gehalten                               2.   Angabe zur
                                        nach Nr. 10.1.2.                                      Zusammensetzung nach
                                                                                              Nr. 10.1.2.
10.4.2   Lieferung in Gebiete     1.    Typbezeichnung nach     Lieferung in Gebiete     1.   Bezeichnung nach Nr.
         ausserhalb des                  Nr. 10.1.1,             ausserhalb des                 10.1.1,
         Geltungsbereiches des                                  Geltungsbereiches des
                                  2.    Angabe zu Gehalten                               2.   Angabe zu Gehalten
         Duengemittelgesetzes                                    Duengemittelgesetzes
                                        nach Nr. 10.1.2,                                      nach Nr. 10.1.2,
                                  3.    Name oder Firma und                              3.   Name oder Firma und
                                        die Anschrift des fuer                                 die Anschrift des fuer
                                        den                                                   den
                                        Export ins Ausland                                    Export ins Ausland
                                        Verantwortlichen.                                     Verantwortlichen.
10.4.3   Unentgeltliches          1.    Zusammensetzung,      Unentgeltliches            1.   Zusammensetzung,
         Inverkehrbringen zu            insbesondere          Inverkehrbringen zu             insbesondere
         Forschungszwecken              Nebenbestand-         Forschungszwecken               Nebenbestand-
                                        teile, Masse oder                                     teile, Masse oder
                                        Volumen, vorgesehener                                 Volumen, vorgesehener
                                        Anwendungsbereich                                     Anwendungsbereich
                                        sowie Angaben zur                                     sowie Angaben zur
                                        sachgerechten                                         sachgerechten
                                        Lagerung und                                          Lagerung und
                                        Anwendung nach                                        Anwendung nach § 1
                                        § 1 Nr. 21 und 22,                                    Nr. 21 und 22,
                                  2.    Name oder Firma und                              2.   Name oder Firma und
                                        die Anschrift des fuer                                 die Anschrift des fuer
                                        das                                                   das
                                        Inverkehrbringen                                      Inverkehrbringen
                                        Verantwortlichen.                                     Verantwortlichen.
                                          10.5 Zulaessige weitere Angaben
10.5.1   Zulaessige weitere Angaben 1.   Nach Anlage 1 oder   Zulaessige weitere Angaben Sonstige Angaben und
                                        Anlage 2 zulaessige                             Hinweise
                                        weitere Angaben,
                                  2.    handelsuebliche
                                        Warenbezeichnungen,
                                  3.    Hinweise zur
                                        sachgerechten
                                        Anwendung, Lagerung




                                                      - 46 -
      
                                                                              

                                                           Fuer Wirtschaftsduenger, Bodenhilfsstoffe,
        Fuer Duengemittel ausser Wirtschaftsduenger
                                                           Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
                                        Inhalt der                                     Inhalt der
            Kennzeichnung                                   Kennzeichnung
                                 Kennzeichnung, Hinweise                        Kennzeichnung, Hinweise
                  1                         2                     3                        4
                                    und Behandlung,
                                    soweit nicht
                                    vorgeschrieben,
                               4.   Marken, Guetezeichen,
                               5.   Hinweise auf
                                    Bestandteile des
                                    Duengemittels,
                                    die nicht unter
                                    die verpflichtend
                                    anzugebenden
                                    Bestandteile fallen,
                               6.   sonstige Angaben und
                                    Hinweise.


*) Der Anteil an ausschliesslich mineralsaeureloeslichem P2O5 darf 2 % nicht
ueberschreiten.




                                                  - 47 -