Verordnung ueber Probenahmeverfahren
und Analysemethoden fuer die amtliche
Duengemittelueberwachung (Duengemittel-
Probenahme- und Analyseverordnung)
DuengMProbV

vom  19.12.1977



"Duengemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2009
(BGBl. I S. 153) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
           geaendert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission
vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
ueber Probenahme und Analysemethoden von Duengemitteln (ABl. EG Nr. L213 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April
1995 zur Aenderung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. EG Nr. L86 S. 41).

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:     1.7.1988   Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
    Umsetzung der
      EGRL 63/97   (CELEX     Nr: 397L0063)
      EGRL 3/98    (CELEX     Nr: 398L0003) vgl. V v. 24.8.1998 I 2506
    Umsetzung der
      EWGRL 535/77 (CELEX     Nr: 377L0535) vgl. Bek. v. 27.7.2006 I 1822

Ueberschrift: Kurzbezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 27.7.2006 I 1818 mWv
12.8.2006



§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Fuer die Untersuchung von Duengemitteln, die nicht als EG-Duengemittel gekennzeichnet
sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der
amtlichen Ueberwachung (§ 12 Abs. 1 des Duengegesetzes) werden nach dieser Verordnung die
Proben genommen und die Analysen durchgefuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Duengegesetzes
   bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und
   raeumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang
   gebildet wird,
3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
5. eine Endprobe: eine fuer die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder
   einer reduzierten Sammelprobe.
                                               -1-
      
                                                                              


§ 3 Probenahmegeraete
(1) Die Probenahmegeraete und die Probenbehaeltnisse muessen aus einem Material bestehen,
das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeraete und Hilfsmittel sind an die Partiegroesse, den Aggregatzustand sowie
die Teilchengroesse und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Pruefung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeraete
und Probenbehaeltnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies
erforderlich ist, um eine ordnungsgemaesse Analyse zu gewaehrleisten.

§ 4 Umfang einer Partie
Ist eine Partie so gross oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben
entnommen werden koennen, so gilt fuer die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die
Einzelproben entnommen worden sind.

§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgefuehrten Partien ist die dort in
Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
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               1                I              2
   Art und Umfang der Partie    I         Probenzahl
------------------------------------------------------------------
Unverpackt oder in Behaeltnissen I Mindestzahl der Einzelproben:
ueber 100 kg oder 100 Liter:     I
a) bis 2,5 t oder bis 2,5 cbm I                7
b) ueber 2,5 t bis 80 t oder     I die Quadratwurzel aus dem
   ueber 2,5 cbm bis 80 cbm      I 20fachen Gewicht oder Volumen
                                I der Partie in Tonnen oder cbm,
                                I aufgerundet auf ganze Zahlen
c) ueber 80 t oder ueber 80 cbm        I               40
------------------------------------------------------------------
Verpackt:                       I Mindestzahl der zu beprobenden
                                I Packungen:
a) Packungen bis 1 kg oder      I                  4
   1 l Inhalt                   I
b) Packungen ueber 1 kg oder     I
   1 l Inhalt:                  I
   - bis 4 Packungen            I                alle
   - 5 bis 16 Packungen         I                  4
   - 17 bis 400 Packungen       I die Quadratwurzel aus der Anzahl
                                I der Packungen, aufgerundet auf
                                I ganze Zahlen
   - ueber 400 Packungen         I                 20
------------------------------------------------------------------

(2) Bei Packungen oder Behaeltnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt
bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behaeltnisses die Einzelprobe. Bei
unverpackten Stoffen oder bei groesseren Packungen oder Behaeltnissen darf die Einzelprobe
die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme
aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge
fuer die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
(1) Fuer jede Partie ist grundsaetzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben
sind zu bilden, soweit
1. bei Duengemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und
   zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

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2. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Duengegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur
   Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
3. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Duengegesetzes bezeichneten Stoffen
   Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit ueberprueft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als
   einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
   a) vier Kilogramm fuer feste oder vier Liter fuer fluessige Stoffe, die nicht unter
      Buchstabe b fallen,
   b) im Falle von Wirtschaftsduengern, Duengemitteln nach Anlage 1 Abschnitt
      3 der Duengemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
      Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm fuer feste oder zehn Liter fuer fluessige
      Stoffe,

2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von
   vier Originalpackungen
nicht unterschreiten.

§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten
Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

(2) Die Menge einer Endprobe darf
1. 500 Gramm fuer feste oder 500 Milliliter fuer fluessige Stoffe, die nicht unter Nummer
   2 fallen,
2. bei Wirtschaftsduengern, Duengemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der
   Duengemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
   drei Kilogramm fuer feste oder drei Liter fuer fluessige Stoffe
nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu
250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei
Originalpackungen nicht unterschreiten.

(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnaehrstoffduenger mit hohem Stickstoffgehalt zur
Pruefung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm,
fuer die Pruefung der Detonationsfaehigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.

§ 8 Entnahme und Bildung der Proben
(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmaessig in Verkehr
gebracht werden.

(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip ueber die gesamte Partie verteilt zu
   entnehmen,
2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefaehr gleich sein,
3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behaeltnissen ueber 100 Kilogramm ist aus
   annaehernd gleich grossen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl
   der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben
   sollen nach Moeglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,
4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu
   entnehmen,
5. bei fluessigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.




                                            -3-
      
                                                                              

(3) Aus den Einzelproben ist fuer jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere
Sammelproben sind in jeweils unabhaengigen Verfahrensgaengen zu gewinnen. Jede
Sammelprobe ist zu homogenisieren.

(4) Ist es auf Grund der Groesse oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine
reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder,
wenn dieser nicht zur Verfuegung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in
Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Bildung der
Endproben.

(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
1. zwei Kilogramm fuer feste oder zwei Liter fuer fluessige Stoffe, die nicht unter
   Nummer 2 fallen,
2. bei Wirtschaftsduengern, Duengemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der
   Duengemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
   zehn Kilogramm fuer feste oder zehn Liter fuer fluessige Stoffe
nicht unterschreiten.

(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annaehernd gleich sein.

(7) Fuer alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen,
dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.

§ 9 Behandlung der Endproben
(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlaessige
und weitgehend luftdicht verschliessbare Behaeltnisse abzufuellen; soweit es erforderlich
ist, um eine ordnungsgemaesse Analyse zu gewaehrleisten, sind sterilisierte oder
desinfizierte Behaeltnisse zu verwenden. Die Behaeltnisse sind zu verschliessen. Der
Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Oeffnen
des Behaeltnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnaehrstoffduenger mit
hohem Stickstoffgehalt zur Pruefung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung
sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1. Name und Anschrift der Ueberwachungsbehoerde,
2. Nummer des Probenahmeprotokolls,
3. bei Duengemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Duengegesetzes die
   Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7
   des Duengegesetzes.
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.

§ 10 Probenahmeprotokoll
(1) Ueber die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu
fertigen:
1.   Zustaendige Ueberwachungsbehoerde und Name des Probenehmers,
2.   Nummer des Probenahmeprotokolls,
3.   Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe
     entnommen wird,
4.   bei Duengemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Duengegesetzes die
     Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis
     7 des Duengegesetzes,
5.   bei Duengemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Duengegesetzes die
     verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der
     Duengemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen
     Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Duengemittelverordnung,



                                            -4-
       
                                                                               

6.    Name oder Firma und Anschrift des fuer das Inverkehrbringen des Stoffes im
      Geltungsbereich des Duengemittelgesetzes Verantwortlichen,
7.    Nummern von Auftraegen, Rechnungen oder Transportmitteln,
8.    Groesse und aeussere Beschaffenheit der Partie,
9.    Art der Verpackung und Lagerung,
10.   Verfahren der Probenahme einschliesslich Zahl der Einzelproben,
11.   Ort und Datum der Probenahme.

(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe
entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung
ist ihm zu ueberlassen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufuegen.

§ 11 Verwendung der Endproben
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der
Ueberwachungsbehoerde unverzueglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen
Untersuchung zu uebersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Ueberwachungsbehoerde fuer
eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe
ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu
ueberlassen.

§ 12 Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnaehrstoffduenger mit hohem
Stickstoffgehalt zur Pruefung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind
die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 ueber Duengemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen
Methoden anzuwenden.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind
fuer das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher
Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,
1. fuer die Untersuchung von Duengemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1.
   Ergaenzungslieferung 1999 und 2. Ergaenzungslieferung 2004 und
2. fuer die Untersuchung von Sekundaerrohstoffduengern, Kultursubstraten und
   Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,
jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden
vorliegen, sind
1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesguetegemeinschaft
   Kompost e. V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e. V., Stuttgart, ISBN 3-
   928179-32-2,
2. solche des Deutschen Instituts fuer Normung, soweit sie in der Anlage aufgefuehrt
   sind, oder anderenfalls
3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden
anzuwenden.

(3) Die jeweils angewendete Pruefmethode ist im Pruefbericht anzugeben.

§ 13 (weggefallen)
-

§ 14 (Inkrafttreten)
-


                                             -5-
      
                                                                              

Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
Analysemethoden des Deutschen Instituts fuer Normung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1826

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   Bezeichnung   I                         Titel
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DIN EN 12048     I Feste Duengemittel und Calcium-/Magnesium-
                 I Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes -
                 I Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 +- 2)
                 I Grad C (ISO 8190 : 1992, modifiziert); Deutsche
                 I Fassung EN 12048 : 1996
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 12049     I Feste Duengemittel und Calcium-/Magnesium-
                 I Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes -
                 I Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem
                 I Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung
                 I EN 12049 : 1996
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13366     I Duengemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz
                 I zur Bestimmung des chelatisierten Spurennaehrstoffgehaltes
                 I und des chelatgebundenen Anteils von Spurennaehrstoffen -
                 I Deutsche Fassung EN 13366 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13368-1   I Duengemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Duengemitteln
                 I durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA
                 I - Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13368-2   I Duengemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Duengemitteln
                 I durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA
                 I - Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13466-1   I Duengemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-
                 I Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel;
                 I Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13466-2   I Duengemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-
                 I Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel;
                 I Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13651     I Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion
                 I von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) loeslichen Naehrstoffen;
                 I Deutsche Fassung EN 13651 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13652     I Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion
                 I wasserloeslicher Naehrstoffe und Elemente;
                 I Deutsche Fassung EN 13652 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
DIN EN 13654-1   I Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung
                 I von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach
                 I Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001
------------------------------------------------------------------------------
Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.




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