Duengegesetz *)
DuengG

vom  09.01.2009



"Duengegesetz *) vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54 (136)), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 G v. 17.6.2009 I 1284

*)
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geaendert
worden ist, sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.2.2009 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EGRL 34/98   (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. die Ernaehrung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen
   Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
3. Gefahren fuer die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie fuer den Naturhaushalt
   vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder
   die Anwendung von Duengemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie
   Kultursubstraten oder durch andere Massnahmen des Duengens entstehen koennen,
4. Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes,
   insbesondere ueber den Verkehr mit oder die Anwendung von Duengemitteln betreffen,
   umzusetzen oder durchzufuehren.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1.   sind Duengemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt
     sind,
     a) Nutzpflanzen Naehrstoffe zuzufuehren, um ihr Wachstum zu foerdern, ihren Ertrag zu
        erhoehen oder ihre Qualitaet zu verbessern, oder
     b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;

2.   sind Wirtschaftsduenger: Duengemittel, die
     a) als tierische Ausscheidungen
           aa)   bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
           bb)   bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder

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      b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der
         Landwirtschaft,
      auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung,
      anfallen oder erzeugt werden;
3.    ist Festmist: Wirtschaftsduenger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu,
      insbesondere Stroh, Saegemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im
      Rahmen der Tierhaltung zugefuegt worden ist, oder mit Futterresten vermischt,
      dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert uebersteigt;
4.    ist Guelle: Wirtschaftsduenger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit
      geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen
      Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht uebersteigt;
5.    ist Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes
      oder der Einstreu sowie von Wasser; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste
      sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten;
6.    sind Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Naehrstoffgehalt sowie
      Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
      a) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu
         beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen fuer Nutzpflanzen zu verbessern oder
      b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu foerdern;

7.    sind Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Naehrstoffgehalt, die dazu
      bestimmt sind, auf Pflanzen biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen
      pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwendungstechnischen Nutzen zu
      erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstaerkungsmittel im Sinne des § 2 Nr. 10 des
      Pflanzenschutzgesetzes sind;
8.    sind Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum
      zu dienen und die dazu in Boeden eingebracht, auf Boeden aufgebracht oder in
      bodenunabhaengigen Anwendungen genutzt werden;
9.    ist Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige
      Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 und 6 bis 8;
10.   ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorraetighalten zur Abgabe, Feilhalten und
      jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;
11.   ist gewerbsmaessig: Taetigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 stehen das Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwischen
Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigungen gleich.

§ 3 Anwendung
(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 duerfen nur angewandt werden, soweit sie
1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europaeischen Gemeinschaft
   ueber den Verkehr mit oder die Anwendung von Duengemitteln zugelassenen Typ oder
2. den Anforderungen fuer das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund
   des § 5 Abs. 2 oder 5
entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsduenger, die im eigenen Betrieb
angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die
ausschliesslich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind,
bestehen oder hergestellt worden sind.

(2) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 duerfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt
werden. Duengung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit
notwendigen Naehrstoffen sowie der Erhaltung und Foerderung der Bodenfruchtbarkeit, um
insbesondere die Versorgung der Bevoelkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten
Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehoert, dass Art, Menge und
Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.


                                             -2-
      
                                                                              

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 naeher
zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen zum Schutz der Gewaesser vor
Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden ueber
1. Zeitraeume, in denen das Aufbringen bestimmter Duengemittel auf landwirtschaftlichen
   Flaechen verboten ist,
2. flaechenbezogene Obergrenzen fuer das Aufbringen von Naehrstoffen aus
   Wirtschaftsduengern tierischer Herkunft,
3. das Aufbringen von Duengemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flaechen,
4. das Aufbringen von Duengemitteln auf wassergesaettigten, ueberschwemmten, gefrorenen
   oder schneebedeckten Boeden,
5. die Bedingungen fuer das Aufbringen von Duengemitteln auf landwirtschaftlichen
   Flaechen in der Naehe von Wasserlaeufen,
6. die Beruecksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Massnahmen
   als der Duengung zugefuehrten Naehrstoffen,
7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Duengemitteln,
8. die Technik zum Aufbringen von Duengemitteln sowie
9. die Lagerkapazitaet fuer Wirtschaftsduenger.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen ferner Vorschriften zur Sicherung der
Bodenfruchtbarkeit erlassen werden.

(4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels
5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewaesser vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr.
L 375 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geaendert worden ist,
festgelegt oder fortgeschrieben werden, ist die Oeffentlichkeit zu beteiligen. Der
Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen ueber das Beteiligungsverfahren sind
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) zu veroeffentlichen. Natuerliche
und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des
Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemaesser Aufgabenbereich
durch den Entwurf beruehrt werden (betroffene Oeffentlichkeit), haben innerhalb einer
Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenueber dem
Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veroeffentlichung
nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemaess eingegangene Stellungnahmen der betroffenen
Oeffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung
angemessen beruecksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen
und im Bundesgesetzblatt verkuendeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger zu veroeffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form
ueber den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und ueber die Gruende und Erwaegungen, auf
denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.

(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Anwenden bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu regeln und
hierbei bestimmte Anwendungen zu beschraenken oder zu verbieten, soweit dies zu den in §
1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder
Versuchszwecken eine von den Absaetzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit
hierfuer ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschaeden bei Menschen und
Tieren oder Gefaehrdungen des Naturhaushalts nicht zu befuerchten sind.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§ 4 Verbringen


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Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder
Aufbewahrungspflichten bezueglich der Abgabe und des Verbringens von Stoffen nach § 2
Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Abs. 1 und
2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzustellen.

§ 5 Inverkehrbringen
(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Duengemittel“ bezeichnet sind,
duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,
1. das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu foerdern,
2. ihren Ertrag wesentlich zu erhoehen,
3. ihre Qualitaet wesentlich zu verbessern oder
4. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen
   Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht
schaedigen und den Naturhaushalt nicht gefaehrden. Satz 1 gilt nicht fuer Stoffe, die zur
Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,
1. die naeheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen,
2. das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder
   zu beschraenken oder
3. vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behaeltnissen von
   bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden
   duerfen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 koennen insbesondere Vorschriften erlassen
werden ueber
1. zugelassene Ausgangsstoffe,
2. Art der Herstellung,
3. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere ueber
   Naehrstoffgehalt, Naehrstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen,
4. Naehrstoffverfuegbarkeit,
5. Wirkung von Nebenbestandteilen,
6. aeussere Merkmale, insbesondere Korngroesse, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Faerbung,
7. andere fuer die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige
   Anforderungen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und
Tieren oder des Naturhaushalts ferner
1. vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8
   Aufzeichnungen zu erstellen hat ueber
   a) die Zusammensetzung des Stoffes oder
   b) die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft, sowie

2. die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt
   werden.
Soweit fuer einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der
Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zustaendigen Stelle vorzulegen oder zu
uebermitteln.

(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
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1. zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Absatz 1 abweichende Regelung oder
2. bis zu einer Aenderung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnung
   laengstens fuer einen Zeitraum von vier Jahren eine vorlaeufige Regelung
zu treffen, soweit hierfuer ein berechtigtes Interesse besteht und Schaeden fuer die
Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefaehrdungen des Naturhaushalts nicht zu
befuerchten sind. Das Bundesministerium wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermaechtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf
die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung zu uebertragen.

§ 6 EG-Duengemittel
Duengemittel duerfen mit der Bezeichnung „EG-Duengemittel“ nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie einem Duengemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003
ueber Duengemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geaendert worden
ist, festgelegt worden ist.

§ 7 Kennzeichnung, Verpackung
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, fuer
Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben
werden:
1.    Verkehrsbezeichnung,
2.    zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
3.    Art der Herstellung,
4.    Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere ueber
      Naehrstoffgehalt, Naehrstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen
      sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und
      Fremdbestandteile,
5.    Naehrstoffverfuegbarkeit,
6.    Wirkung von Nebenbestandteilen,
7.    aeussere Merkmale, insbesondere Korngroesse, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Faerbung,
8.    andere fuer die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige
      Anforderungen,
9.    das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
10.   der Name oder die Firma des fuer das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
11.   Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung.

§ 8 Toleranzen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Ueberwachung festgestellten
Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der
vorgeschriebenen Kennzeichnung zulaessigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare
Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.

(2) Die Toleranzen duerfen nicht planmaessig ausgenutzt werden.

§ 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden
vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemaessen Ueberwachung des Duengemittelverkehrs
oder zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Organe der Europaeischen Gemeinschaften

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auf dem Gebiet des Duengemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den
Hinweis auf Veroeffentlichungen im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften oder auf
Veroeffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter
Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in Duengungsfragen
beraet. In dem Beirat sollen insbesondere die Bereiche der Bodenkunde, der
Pflanzenernaehrung, des Pflanzenbaues, der Gewaesserkunde, der Toxikologie, der
Oekotoxikologie und der Seuchenhygiene durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten
taetig sind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Naehere ueber
die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschaeftsordnung
geregelt werden.

§ 11 Klaerschlamm-Entschaedigungsfonds
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
errichtete Entschaedigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von
Klaerschlaemmen entstehenden Schaeden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende
Folgeschaeden zu ersetzen.

(2) Die Beitraege zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klaerschlaemmen zu
leisten, soweit diese den Klaerschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben.
Bei der Verbringung von Klaerschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind
die Beitraege vom Besitzer des Klaerschlamms zu leisten, der den Klaerschlamm in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen laesst, soweit er den
Klaerschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen ueber
1. die Rechtsform des Entschaedigungsfonds,
2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Entschaedigungsfonds einschliesslich
   der erforderlichen finanziellen Ausstattung bis zu einer Hoehe von 125 Millionen
   Euro,
3. die Verwaltung des Entschaedigungsfonds,
4. die Hoehe und die Festlegung der Beitraege und die Art ihrer Aufbringung unter
   Beruecksichtigung der Art und Menge des abgegebenen Klaerschlamms sowie eine
   Nachschusspflicht im Falle der Erschoepfung der in Nummer 2 vorgesehenen
   finanziellen Ausstattung,
5. einen angemessenen Selbstbehalt fuer Sachschaeden sowie einen angemessenen
   Entschaedigungshoechstbetrag insbesondere unter Beruecksichtigung des Umfanges der
   geschaedigten Flaeche,
6. den Uebergang von Anspruechen gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den
   Entschaedigungsfonds, soweit dieser die Ansprueche befriedigt hat, und deren
   Geltendmachung,
7. Verfahren und Befugnisse der fuer die Aufsicht des Entschaedigungsfonds zustaendigen
   Behoerde,
8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen gegenueber dem Entschaedigungsfonds
   und der in Nummer 7 bezeichneten Behoerde.

(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den
Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages
geaendert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung
zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang

                                            -6-
      
                                                                              

der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveraenderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des
Bundesrates geaendert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.

§ 12 Ueberwachung
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Duengemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2
durch die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden ueberwacht.

(2) Die Verwaltung des Entschaedigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung. Sie ist zustaendige Behoerde fuer die Ueberwachung der
Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Natuerliche und juristische Personen und nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen
haben den zustaendigen Behoerden auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur
Durchfuehrung der den Behoerden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
uebertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(4) Personen, die von der zustaendigen Behoerde beauftragt sind, duerfen im Rahmen der
Absaetze 1 und 2 Grundstuecke, Geschaeftsraeume, Betriebsraeume und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit betreten und dort
1. Besichtigungen vornehmen,
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
3. geschaeftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der
Ueberwachung beauftragten Personen bei diesen Massnahmen zu unterstuetzen und die
geschaeftlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(6) Die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden des Bundes und der
Laender haben sich gegenseitig
1. die fuer den Vollzug des Gesetzes zustaendigen Behoerden mitzuteilen und
2. bei der Ermittlungstaetigkeit zu unterstuetzen.
Die zustaendigen Behoerden koennen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich
oder durch Rechtsakte der Organe der Europaeischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
Daten, die sie im Rahmen der Ueberwachung gewonnen haben, anderen zustaendigen Behoerden
desselben Landes, den zustaendigen Behoerden anderer Laender, des Bundes oder anderer
Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 13 Behoerdliche Anordnungen
Die zustaendige Behoerde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstoesse und die
zur Vermeidung kuenftiger Verstoesse gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft im Bereich des Duengemittelrechts notwendigen Anordnungen
treffen. Sie kann insbesondere
1. die Einstellung von Duengemassnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf
   Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtsverordnungen verstossen,
2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Duengemittelpartien anordnen, die entgegen
   § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen
   Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,



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3. voruebergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr
   gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen
   Probe vorliegt,
4. eine Massnahme ueberwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert
   werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher
   noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
   Verkehr gebracht wird (Ruecknahme), oder die auf die Rueckgabe eines in den Verkehr
   gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder
   den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben koennte (Rueckruf).

§ 14 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz
planmaessig ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung
   a) nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
   b) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
   c) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
   d) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
   e) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8
   oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
   zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
   diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 6 Duengemittel in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Massnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht
   unterstuetzt oder geschaeftliche Unterlagen nicht vorlegt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen
   Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
   Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bussgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzehntausend Euro, in den
Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, geahndet
werden.

(4) Duengemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, koennen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Faellen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestaende zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden koennen.

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen
1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft zu
   aendern, soweit es zur Anpassung an Aenderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

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2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden
   Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender
   Vorschriften in Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft unanwendbar geworden
   sind.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates
beduerfen, koennen bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzuegliches Inkrafttreten
zur Durchfuehrung von Rechtsakten von Organen der Europaeischen Gemeinschaft, die
Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere ueber den Verkehr mit oder die Anwendung von
Duengemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 beduerfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils
zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spaetestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlaengert werden.

(4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
ausschliesslich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien
oder Entscheidungen der Organe der Europaeischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses
Gesetzes, insbesondere ueber den Verkehr mit oder die Anwendung von Duengemitteln,
betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(5) Rechtsverordnungen koennen abweichend von § 1 des Gesetzes ueber die Verkuendung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkuendet werden.
Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkuendet werden, ist
unter Angabe der Stelle ihrer Veroeffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(6) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die
jeweilige Ermaechtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen uebertragen werden.
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermaechtigt, sind diese befugt,
1. ausser im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 die Ermaechtigung
   durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behoerden zu uebertragen,
2. im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 allgemein oder fuer den Einzelfall
   Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforderlich ist, um
   besonderen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder unbillige Haerten zu
   vermeiden.
Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§ 16 Ermaechtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
Soweit durch Aenderungen dieses Gesetzes Ermaechtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, koennen Vorschriften, die auf solche
Ermaechtigungen gestuetzt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne
Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

§ 17 Uebergangsregelung
Bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 sind
abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und der
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 des Duengemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S.
195) geaendert worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium gibt den Tag nach
Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 18 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am …*) in Kraft.


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*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemaess Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.




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