Gesetz zur Uebertragung des Vermoegens
der Deutschen Ausgleichsbank auf die
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau (DtA-
Vermoegensuebertragungsgesetz - DtA-VUeG)
DtA-VUeG

vom  15.08.2003



"DtA-Vermoegensuebertragungsgesetz vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 22. 8.2003
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 15.8.2003 I 1657 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem.
Art. 16 Satz 1 dieses G am 22.8.2003 in Kraft getreten.

§ 1 Uebertragung des Vermoegens der Deutschen Ausgleichsbank
(1) Das Vermoegen der Deutschen Ausgleichsbank einschliesslich aller Rechte und Pflichten
geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ueber. Mit
dem Uebergang des Vermoegens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgeloest. Eine Abwicklung
findet nicht statt.

(2) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau uebernimmt die Aufgaben und Geschaefte der
Deutschen Ausgleichsbank nach Massgabe des Gesetzes ueber die Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau.

§ 2 Kapitalruecklage
(1) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank
uebernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalruecklage aus.

(2) Das Naehere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau durch Vertrag.

§ 3 Haftung des Bundes
Die Haftung des Bundes fuer die von der Deutschen Ausgleichsbank aufgenommenen
Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschaeft ausgestalteten
Termingeschaefte, die Rechte aus Optionen und fuer andere Kredite an die Bank sowie fuer
Kredite an Dritte,

soweit sie von der Bank ausdruecklich gewaehrleistet werden, besteht fort.

§ 4 Neuregelung der Rechtsverhaeltnisse der Beschaeftigten der Deutschen
Ausgleichsbank
(1) Der Uebergang der Arbeitsverhaeltnisse der Beschaeftigten der Deutschen Ausgleichsbank
erfolgt in entsprechender Anwendung von § 613a Abs. 1 und 4 des Buergerlichen
Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Fuer die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten Absatz 3 und § 5. Die
Regelungen in Absatz 4 bleiben davon unberuehrt.

(3) Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank tritt ausser Kraft. Der Inhalt des
§ 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts gilt mit den

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dort genannten Einschraenkungen als Inhalt der auf die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
uebergehenden Arbeits- und Ruhestandsverhaeltnisse fort. Der Inhalt des § 10 Abs. 1
Buchstabe d des Personalstatus gilt fuer die nicht mehr im aktiven Dienst stehenden
Mitarbeiter der Deutschen Ausgleichsbank fort; fuer die im aktiven Dienst stehenden
Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Deutschen Ausgleichsbank
getreten sind, wird die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau eine in der Gesamtschau
gleichwertige Regelung treffen.

(4) Als Beschaeftigungszeiten im Rahmen des Manteltarifvertrages fuer das private
Bankgewerbe und die oeffentlichen Banken und als Zeiten der Betriebszugehoerigkeit bei
der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau werden die Zeiten angerechnet, die die Beschaeftigten
bei der Deutschen Ausgleichsbank verbracht haben.

§ 5 Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung fuer die Beschaeftigten
der Deutschen Ausgleichsbank
(1) Beschaeftigte, deren Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Laender infolge der Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank endet,
erwerben fuer die Zeit ab Beendigung der Pflichtversicherung Versorgungsanwartschaften
nach Massgabe der fuer Diensteintritte ab 1. April 2000 geltenden Versorgungsordnung der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau, jedoch ungeachtet der Aufnahmevoraussetzungen dieser
Versorgungsordnung. Fuer die Erfuellung der Wartezeit gilt die Zeit seit dem letzten
Eintritt in ein Beschaeftigungsverhaeltnis mit der Deutschen Ausgleichsbank.

(2) Anwartschaften von Beschaeftigten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung
der Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Laender erfuellt haben, bleiben im durch die Satzung bestimmten Umfang erhalten. Hieraus
resultierende Versorgungsansprueche werden unmittelbar von der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Laender erfuellt.

(3) Fuer Beschaeftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen
Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender die Voraussetzungen
des § 34 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender
nicht erfuellt haben, wird in sinngemaesser Anwendung des § 79 der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender eine Startgutschrift ermittelt. Der
versicherungsmathematische Barwert dieser Startgutschrift wird als Beitrag im Sinne der
genannten Versorgungsordnung der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verwendet und in einen
Rentenbaustein im Sinne dieser Versorgungsordnung umgerechnet (Startrentenbaustein).

(4) Fuer Beschaeftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen
Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender mindestens 60,
aber weniger als 120 Umlagemonate erfuellt haben, wird ebenfalls eine Startgutschrift
gemaess Absatz 3 ermittelt. Der versicherungsmathematische Barwert dieser Startgutschrift
wird um die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender mitgeteilte
Anwartschaft, die im Rahmen einer beitragsfreien Versicherung bestehen bleibt,
vermindert und anschliessend als Beitrag im Sinne der genannten Versorgungsordnung der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verwendet und in einen Rentenbaustein im Sinne dieser
Versorgungsordnung umgerechnet (Startrentenbaustein).

(5) Allen Beschaeftigten der Deutschen Ausgleichsbank, die von den Regelungen der
Absaetze 3 und 4 erfasst werden, wird spaetestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Beendigung der Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender
Mitteilung ueber die Hoehe ihres Startrentenbausteins gemacht.

(6) Alle Beschaeftigten der Deutschen Ausgleichsbank sind berechtigt, nach Beendigung
der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Laender an der von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau angebotenen Entgeltumwandlung
teilzunehmen.

(7) Die Beschaeftigten der Deutschen Ausgleichsbank, die die Voraussetzungen des § 79
Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender erfuellen, wird
die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau fuer den Fall, dass deren Versicherung bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender im Zusammenhang mit der Verschmelzung
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der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau endet, im
Versorgungsfalle so stellen, als wuerde deren Versicherung bei der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Laender nach der jeweils geltenden Satzung fortgefuehrt. Die
Verpflichtung ist beschraenkt auf das bis zur Verschmelzung mit der Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau erreichte Einkommensniveau.

§ 6 Rechtsverhaeltnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Laender
Sofern fuer ehemalige Beschaeftigte der   Deutschen Ausgleichsbank die Pflichtversicherung
bei der Versorgungsanstalt des Bundes   und der Laender weitergefuehrt wird, begruendet dies
keine Verpflichtung der Kreditanstalt   fuer Wiederaufbau, andere Beschaeftigte bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der   Laender zu versichern.

§ 7 Uebergangsmandat des oertlichen Personalrates Bonn
Der oertliche Personalrat Bonn der Deutschen Ausgleichsbank hat nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Zustaendigkeiten, die er als oertlicher Personalrat des
Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau haette. Dieses
Uebergangsmandat endet spaetestens mit Wirksamkeit der naechsten Wahlen zum Personalrat in
der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau.

§ 8 Kostenfreiheit
Fuer die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind
Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.

§ 9 Rueckwirkung
Die Uebertragung des Vermoegens der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt rueckwirkend zum
1. Januar 2003. Saemtliche Geschaefte der Deutschen Ausgleichsbank seit dem 1. Januar
2003 gelten als auf Rechnung der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau durchgefuehrt. Bereits
erfolgte Handlungen und Beschluesse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Maerz 1998 (BGBl. I S. 529) geaendert worden ist,
bleiben unberuehrt.




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