Verordnung ueber Arbeiten in Druckluft
(Druckluftverordnung)
DruckLV

vom  04.10.1972



"Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geaendert worden ist"

Stand:      Zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 18.12.2008 I 2768

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.5.1976 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 85/92 (CELEX Nr: 392L0085) vgl. V v. 15.4.1997 I 782

Inhaltsuebersicht
§   1                 Geltungsbereich
§   2                 Begriffsbestimmungen
§   3                 Anzeige
§   4                 Allgemeine Anforderungen
§   5                 Weitergehende Anforderungen
§   6                 Ausnahmebewilligung
§   7                 Pruefung durch Sachverstaendige
§   8                 Behoerdliche Entscheidung
§   9                 Beschaeftigungsverbot
§   10                Aerztliche Vorsorgeuntersuchungen
§   11                Weitere aerztliche Vorsorgemassnahmen
§   12                Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermaechtigten Arztes
§   13                Ermaechtigte Aerzte
§   14                Veranlassung der aerztlichen Massnahmen
§   15                Behoerdliche Entscheidung
§   16                Gesundheitskartei
§   17                Krankendruckluftkammern, Erholungsraeume und sanitaere Einrichtungen
§   18                Bestellung von Fachkraeften
§   19                Nachweise
§   20                Belehrung der Arbeitnehmer
§   21                Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten
§   22                Strafvorschriften
§   22a               Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
§   23                Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften der Arbeitszeitordnung
§   24                (entfaellt)
§   25                Berlin-Klausel
§   26                Inkrafttreten

Inhaltsverzeichnis
§   1                  Geltungsbereich
§   2                  Begriffsbestimmungen
§   3                  Anzeige
§   4                  Allgemeine Anforderungen
§   5                  Weitergehende Anforderungen
§   6                  Ausnahmebewilligung
§   7                  Pruefung durch Sachverstaendige
§   8                  Behoerdliche Entscheidung
§   9                  Beschaeftigungsverbot
                                                -1-
          
                                                                                  

§   10                 Aerztliche Vorsorgeuntersuchungen
§   11                 Weitere aerztliche Vorsorgemassnahmen
§   12                 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermaechtigten Arztes
§   13                 Ermaechtigte Aerzte
§   14                 Veranlassung der aerztlichen Massnahmen
§   15                 (weggefallen)
§   16                 (weggefallen)
§   17                 Krankendruckluftkammern, Erholungsraeume und sanitaere Einrichtungen
§   18                 Bestellung von Fachkraeften
§   19                 Nachweise
§   20                 Belehrung der Arbeitnehmer
§   21                 Ausschleusungs- und Wartezeiten
§   22                 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz
§   22a                Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
§   23                 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
§   24                 (weggefallen)
§   25                 (weggefallen)
§   26                 Inkrafttreten

Eingangsformel
Auf Grund
1. des § 120e der Gewerbeordnung,
2. des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S.
   447), zuletzt geaendert durch Artikel 150 des Einfuehrungsgesetzes zum Gesetz ueber
   Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl.
   I S. 665), zuletzt geaendert durch Artikel 75 des Ersten Gesetzes zur Reform des
   Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
4. des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geaendert durch Artikel 127
   des Einfuehrungsgesetzes zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
   (Bundesgesetzbl. I S. 503),
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber
gewerbsmaessig ausgefuehrt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und fuer
Taucherarbeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Arbeitskammern Raeume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgefuehrt werden,
2. Personenschleusen Zugaenge, durch die ausschliesslich Personen in die Arbeitskammern
   ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
3. Materialschleusen Zugaenge, durch die ausschliesslich Material in die Arbeitskammern
   ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,
4. kombinierte Schleusen Zugaenge, durch die Arbeitnehmer und Material in die
   Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
5. Krankendruckluftkammern Raeume, die unabhaengig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer
   zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach
   aerztlicher Anweisung dienen.



                                                -2-
      
                                                                              

(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Ueberdruck von mehr als 0,1
bar. Der Arbeitsdruck ist der ueber den atmosphaerischen Druck hinausgehende Ueberdruck.

§ 3 Anzeige
(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausfuehren, so hat er dies spaetestens 2
Wochen vorher der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere
   Arbeitgeber zur Durchfuehrung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft
   des buergerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und
   die Geschaefte nicht gemeinschaftlich fuehren, der Name und die Anschrift des
   Arbeitgebers, dem die Geschaeftsfuehrung uebertragen ist,
2. der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18
   Abs. 1 Nr. 1),
3. der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 beauftragten Arztes,
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft
   beschaeftigt werden,
5. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
6. der voraussichtlich hoechste Arbeitsdruck,
7. die zu erwartenden Bodenverhaeltnisse.
8. (weggefallen)
Ihr sind als Unterlagen beizufuegen:
1. eine behoerdlich beglaubigte Abschrift der Befaehigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und
   des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblatts,
2. einen Lageplan der Arbeitsstelle,
3. eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
4. Beschreibung und Uebersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der
   Verdichteranlagen,
5. Angaben ueber die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1.

(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veraenderungen gegenueber dem Inhalt der Anzeige
oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zustaendigen Behoerde
unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen muessen den Nummern
1 und 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung und im uebrigen den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.

(2) Soweit Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen auch
Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umsetzen,
unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen
Rechtsvorschriften; die Uebereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemaess den in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestaetigt sein.
Insoweit entfaellt im Rahmen der Anzeige nach § 3 sowie der Pruefungen vor Inbetriebnahme
nach § 7 eine Pruefung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Arbeitskammern und ihrem Betrieb dienende Einrichtungen, die nach den
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum geltenden
Regelungen oder Anforderungen rechtmaessig hergestellt und in den Verkehr gebracht
werden und die gleiche Sicherheit gewaehrleisten, ist davon auszugehen, dass die
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1
erfuellt sind. In begruendeten Einzelfaellen ist auf Verlangen der zustaendigen Behoerde

                                            -3-
      
                                                                              

nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfuellt sind. Normen des Deutschen
Instituts fuer Normung oder andere technische Regelungen gelten beispielhaft und
schliessen andere, mindestens ebenso sichere Loesungen nicht aus, die insbesondere
auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser
Verordnung zum Nachweis dafuer, dass die die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfuellt sind, die Vorlage von
Gutachten oder Pruefbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch
Pruefberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Stellen beruecksichtigt, wenn die den Pruefberichten dieser Stellen
zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Pruefungen, Pruefverfahren denen der
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem
dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfuellen, die insbesondere
in den harmonisierten europaeischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der
Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat.
Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates der Europaeischen
Union oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften bleiben unberuehrt.

§ 5 Weitergehende Anforderungen
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen muessen den ueber
die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von
der zustaendigen Behoerde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren fuer die
Arbeitnehmer gestellt werden.

§ 6 Ausnahmebewilligung
Die zustaendige Behoerde kann von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs.
4 und von dem Beschaeftigungsverbot fuer Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfuer besondere Gruende vorliegen und
der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewaehrleistet ist. Die Ausnahmezulassung
ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen
des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behoerdlich anerkannten Sachverstaendigen und
bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein
Gutachten eines ermaechtigten Arztes beizufuegen, das jeweils dokumentiert, ob der
Schutz der Arbeitnehmer gewaehrleistet ist. Ueber den Antrag ist innerhalb einer Frist
von vier Wochen nach Eingang bei der zustaendigen Behoerde zu entscheiden. Die Frist
kann in begruendeten Faellen verlaengert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn
die zustaendige Behoerde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschaeftigung der
Arbeitnehmer untersagt.

§ 7 Pruefung durch Sachverstaendige
(1) Die Arbeitskammern duerfen nur betrieben werden, wenn
1. die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein hoeherer Arbeitsdruck als
   0,5 bar herrschen darf,
2. die elektrischen Anlagen
von einem behoerdlich anerkannten Sachverstaendigen nach Massgabe der Absaetze 2 und
3 geprueft worden sind und dieser festgestellt hat, dass sie den Anforderungen der
Verordnung entsprechen, und er darueber eine Pruefbescheinigung erteilt hat.

(2) Es muessen geprueft werden
1. Schleusen und Schachtrohre
   a) vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
   b) wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu
      installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluss
      der letzten Pruefung durch einen behoerdlich anerkannten Sachverstaendigen,
   c) nach wesentlichen Aenderungen,
                                            -4-
      
                                                                              

2. die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach
   wesentlichen Aenderungen.

(3) Die Pruefung der Schleusen und Schachtrohre besteht
1. vor der ersten Inbetriebnahme aus
   a) einer Baupruefung,
   b) einer Wasserdruckpruefung mit einem Pruefdruck, der das 1,5fache des
      hoechstzulaessigen Arbeitsdrucks betragen muss,
   c) einer Abnahmepruefung,

2. bei den wiederkehrenden Pruefungen vor der Inbetriebnahme aus
   a) einer inneren Pruefung,
   b) einer Wasserdruckpruefung mit einem Pruefdruck, der das 1,5fache des
      hoechstzulaessigen Arbeitsdrucks betragen muss,
   c) einer aeusseren Pruefung.

Ist die Schleusenanlage Teil des Baukoerpers und eine Wasserdruckpruefung nach der Nummer
1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht moeglich, so ist
eine andere gleichwertige Pruefung vorzunehmen. Die Wasserdruckpruefung nach Nummer
2 Buchstabe b entfaellt, wenn zu besorgen ist, dass dabei fest eingebaute Geraete und
Installationsteile beschaedigt werden und wenn eine Luftdruckpruefung mit dem 1,1fachen
des hoechstzulaessigen Arbeitsdrucks vorgenommen wird.

(4) Die zustaendige Behoerde kann bei Schadensfaellen oder aus besonderem Anlass im
Einzelfall ausserordentliche Pruefungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit
einem hoechstzulaessigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.

§ 8
(weggefallen)

§ 9 Beschaeftigungsverbot
(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Ueberdruck duerfen Arbeitnehmer nicht beschaeftigt
werden.

(2) In Druckluft duerfen Arbeitnehmer unter 18 oder ueber 50 Jahren nicht beschaeftigt
werden.

§ 10 Aerztliche Vorsorgeuntersuchungen
Fuer den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang
Teil 3 einen Anlass fuer Pflichtuntersuchungen enthaelt, in der jeweils geltenden
Fassung.

§ 11 Weitere aerztliche Vorsorgemassnahmen
(1) Arbeitnehmer, die
1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),
2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen laenger als einen Tag unterbrochen haben oder
3. erkaeltet sind oder sich sonst nicht wohl fuehlen,
duerfen in Druckluft erst weiterbeschaeftigt werden, nachdem sie dem ermaechtigten Arzt
vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, dass gesundheitliche Bedenken gegen
die Weiterbeschaeftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung
ueber seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend.

                                            -5-
      
                                                                              

§ 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermaechtigten Arztes
(1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermaechtigten Arzt, der drucklufttauglich
ist, die Aufgabe zu uebertragen, die notwendigen Massnahmen zur Verhuetung von
Gesundheitsgefahren fuer Arbeitnehmer, die in Druckluft beschaeftigt werden, zu
veranlassen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte
Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass dieser Arzt waehrend
der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei
Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar staendig, an der Arbeitsstelle
zur Verfuegung steht. Der Arbeitgeber hat den Arzt zu verpflichten, sich bei dem nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen ueber die arbeitsspezifischen und oertlichen
Gegebenheiten der Arbeitsstelle zu informieren und sich mit diesen durch regelmaessige
Begehungen vertraut zu machen. Die zustaendige Behoerde kann von der Verpflichtung, dass
bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar staendig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur
Verfuegung steht, in begruendeten Faellen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung
soll Angaben darueber enthalten, durch welche anderen Massnahmen die Erstversorgung
drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewaehrleistet wird. Ueber den Antrag ist innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zustaendigen Behoerde zu entscheiden.
Die Frist kann in begruendeten Faellen verlaengert werden. Die Zulassung gilt als erteilt,
wenn die zustaendige Behoerde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschaeftigung der
Arbeitnehmer untersagt.

(2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermaechtigten Arztes an
der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugaenglicher Stelle, insbesondere
in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhaengen und den Aushang in gut
lesbarem Zustand zu erhalten.

§ 13 Ermaechtigte Aerzte
Aerzte, die nach dieser Verordnung taetig werden, muessen die erforderliche
arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezueglich der Arbeiten in Druckluft
besitzen und von der zustaendigen Behoerde ermaechtigt sein.

§ 14 Veranlassung der aerztlichen Massnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat die aerztlichen Massnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine
Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem hoechsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer
beschaeftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

§§ 15 und 16 (weggefallen)
-

§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsraeume und sanitaere Einrichtungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird,
die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
1. bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die fuer
   einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muss,
2. ein Raum fuer aerztliche Untersuchungen und Behandlungen,
3. ein Erholungsraum,
4. ein Umkleideraum,
5. ein Trockenraum,
6. die erforderlichen sanitaeren Einrichtungen, insbesondere Waschraeume und Aborte,
7. Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zustaendige Behoerde zulassen, dass ein
Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.


                                            -6-
      
                                                                              

(2) Die in Absatz 1 aufgefuehrten Einrichtungen muessen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im
uebrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4
Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die Krankendruckluftkammer von
einem behoerdlich anerkannten Sachverstaendigen daraufhin geprueft wird, ob sie den
Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
1. bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
2. jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Pruefung durch einen
   Sachverstaendigen und
3. nach wesentlichen Aenderungen.
Er hat den Sachverstaendigen zu veranlassen, hierueber Pruefbescheinigungen zu erteilen. §
7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Bestellung von Fachkraeften
(1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
1. einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der
   Arbeitskammer staendig ueberwacht, sowie dessen staendigen Vertreter,
2. einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen
   und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht unter
   einem dem Arbeitsdruck entsprechenden Luftdruck daraufhin prueft, ob sie dicht sind,
3. einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und
   der Krankendruckluftkammer staendig ueberwacht,
4. einen Schleusenwaerter, der den Schleusenbetrieb nach Massgabe der Anweisung des
   Anhangs 3 staendig ueberwacht,
5. zwei Sachkundige, die sich staendig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in
   der Arbeitskammer, und die staendig in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu
   bekaempfen,
6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitsstelle staendig aufhalten, davon
   einer in der Arbeitskammer, und die staendig in der Lage sind, bei Unfaellen und
   Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.

(2) Zum Fachkundigen oder dessen staendigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
darf nur bestellt werden, wer einen behoerdlichen Befaehigungsschein fuer die Ausuebung
dieser Taetigkeit besitzt. Die zustaendige Behoerde erteilt auf Antrag demjenigen einen
Befaehigungsschein, der
1. eine ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzt und
2. ueber ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren
   und der zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Massnahmen verfuegt.
Der Befaehigungsschein ist in der Regel fuer die Dauer von drei Jahren zu erteilen.

(3) Es ist zulaessig, dass mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen
werden; jedoch duerfen der Fachkundige und sein staendiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht
fuer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwaerter (Abs. 1 Nr. 4) nicht
fuer Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden.

(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die
zur Pruefung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.

(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die
zur Ueberwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.

(6) Zum Schleusenwaerter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer
zuverlaessig ist und ueber ausreichende praktische Erfahrungen mit der Ueberwachung des
Schleusenbetriebs verfuegt.



                                            -7-
      
                                                                              

(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer ueber
die zur Brandbekaempfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfuegt.

(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine
Bescheinigung darueber vorgelegt hat, dass er
1. erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen hat und
2. von einem ermaechtigten Arzt in der Ersten Hilfe fuer Druckluftkranke unterwiesen
   worden ist.

(9) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die von ihm nach Absatz 1 bestellten
Personen die ihnen uebertragenen Aufgaben ordnungsgemaess erfuellen.

(10) Fuer die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11
entsprechend.

§ 19 Nachweise
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und
   kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der
   bisherigen Einsaetze und die sich hierauf beziehenden Pruefbescheinigungen nach den
   §§ 7 und 17 Abs. 3,
2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
   fuer die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschaeftigten und
3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkraefte unter Angabe von Name und
   Anschrift.

§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass der Fachkundige, der die Arbeiten in
Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt, die
beim Betrieb der Arbeitskammer Beschaeftigten vor Beginn der Beschaeftigung ueber die
Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschaeftigung ausgesetzt sind,
sowie ueber die Einrichtungen und Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren.
Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabstaenden, mindestens in Abstaenden von sechs
Monaten, zu wiederholen.

(2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer ausserdem vor Beginn der Beschaeftigung mit
Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhaendigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung
nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblatt muss in der Sprache des Beschaeftigten
abgefasst sein.

§ 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten
(1) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften des Anhanges 2
eingehalten werden.

(2) Fuer Arbeitseinsaetze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit
ueberschreiten, darf waehrend einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden;
im uebrigen muss zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphaere von
mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulaessige Gesamtaufenthaltszeit
darf nicht ueberschritten und die Ausschleusungszeit muss jeweils auf die Summe der
Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.

(3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muss eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden
liegen.

(4) Arbeitnehmer duerfen taeglich hoechstens 8 und woechentlich hoechstens 40 Stunden
einschliesslich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschaeftigt werden.



                                            -8-
       
                                                                               

(5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden ueberschreitet, sind
den Beschaeftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu
gewaehren.

§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig , nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
      erstattet,
2.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig beifuegt,
3.    entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,
4.    entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschaeftigt,
5.    entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in
      Druckluft beschaeftigt,
6.    (weggefallen)
7.    entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschaeftigt,
8.    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafuer sorgt, dass ein ermaechtigter Arzt
      erreichbar ist,
9.    entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermaechtigten Arztes
      nicht aushaengt,
10.   (weggefallen)
11.   entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannten
      Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
12.   entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass die Krankendruckluftkammer von
      einem Sachverstaendigen geprueft wird,
13.   entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten
      Sachkundigen, einen Schleusenwaerter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht
      oder nicht rechtzeitig bestellt,
14.   entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithaelt,
15.   entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass der Fachkundige und der Arzt
      die Beschaeftigten belehren,
16.   entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig
      aushaendigt oder
17.   entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannten Vorschriften
      eingehalten werden.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsaetzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschaeftigten gefaehrdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

§ 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des
Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsaetzlich oder fahrlaessig
entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in Druckluft beschaeftigt.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als
Arbeitgeber vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschaeftigt oder,


                                             -9-
        
                                                                                

2. entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder
   nicht rechtzeitig gewaehrt.

§ 24
(weggefallen)

§ 25
(weggefallen)

§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden 6.
Kalendermonats in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der     Bundesminister      fuer   Arbeit    und    Sozialordnung

Anhang 1 (§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung ueber Arbeiten in Druckluft)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 1915 - 1918;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen
      1.1   Arbeitskammern
            (1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, dass die Arbeitnehmer darin waehrend
            der Arbeit aufrecht stehen und Geraete gefahrlos bedienen koennen.
            (2) Schaechte zum Ein- und Aussteigen muessen in ihrem oberen Ende gegen
            das Hineingleiten von Werkzeugen, Geraeten und Material gesichert sein. Der
            Abstand zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die
            Breite der Leitern sind so zu bemessen, dass beide Fuesse nebeneinander sicheren
            Halt finden.
      1.2   Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen
            (1) Personenschleusen muessen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, dass
            auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 cbm entfaellt. Die Hoechstzahl
            der Personen, fuer die die Schleuse bemessen ist, muss in der Schleuse an
            leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein.
            (2) Die Tueren der Personen- und der Materialschleusen muessen so angebracht
            sein, dass sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepresst werden.
            (3) In der Personenschleuse muss fuer jede Person eine Sitzgelegenheit aus
            waermedaemmendem Stoff mit einer Rueckenlehne und eine trockene waermende Decke
            vorhanden sein.
            (4) Fuer kombinierte Schleusen gelten die Vorschriften fuer Personenschleusen.
            Die Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt fuer solche Schleusen nicht.
            (5) Die innere Klappe einer Foerder- oder Betonhose der kombinierten Schleuse
            darf sich nur oeffnen lassen, wenn die aeussere Klappe geschlossen ist;
            entsprechendes gilt fuer die aeussere Klappe.
            (6) Personenschleusen, die fuer das Ausschleusen mit Sauerstoff
            vorgesehen sind, muessen mit einer Sauerstoffatmungsanlage einschliesslich
            Sauerstoffatemmasken ausgeruestet sein. Aus der Sauerstoffatmungsanlage darf
            kein Sauerstoff in die Schleusenluft gelangen.
      1.3   Messgeraete
            (1) In der Arbeitskammer, der Verdichterstation sowie in und vor
            Personenschleusen und kombinierten Schleusen ist je ein Druckmessgeraet
            anzubringen. In Personenschleusen ist das Druckmessgeraet so anzubringen, dass
            der Schleusenwaerter danach die Lufthaehne bedienen kann. Das Druckmessgeraet in
            der Kompressorenstation hat den Arbeitsdruck in der Arbeitskammer anzuzeigen.
            Druckmessgeraete muessen wenigstens der Gueteklasse 1 entsprechen und einen
                                              - 10 -
  
                                                                          

      Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie sind vor Beginn erstmals und waehrend
      der Arbeiten in Druckluft regelmaessig mindestens alle 4 Monate auf ihre
      Genauigkeit zu pruefen.
      (2) Bei einem Arbeitsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 0,7 bar
      Ueberdruck muss der Druckverlauf in der Personenschleuse abhaengig von
      der Zeit durch einen Druckschreiber selbsttaetig aufgezeichnet werden.
      Die Aufzeichnungen sind dem ermaechtigten Arzt vorzulegen und mit der
      Gesundheitskartei zusammen aufzubewahren.
      (3) In und vor der Personenschleuse ist ausser dem Druckmessgeraet eine Uhr so
      anzubringen, dass der Schleusenwaerter danach die Lufthaehne bedienen kann.
      (4) In der Arbeitskammer und im Freien ist an geeigneter Stelle je ein
      geeichtes Quecksilber-Thermometer, dessen Messbereich von + 50 Grad C bis -
      30 Grad C reicht, aufzuhaengen. Die Thermometer muessen in ihrer Ausfuehrung und
      Skaleneinteilung uebereinstimmen und gegen Beschaedigungen geschuetzt sein.
1.4   Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
      (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel muessen fuer nasse und durchtraenkte
      Raeume geeignet und gegen Staubablagerung und Strahlwasser geschuetzt sein.
      (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel duerfen in Arbeitskammern,
      Personen- und Materialschleusen nur betrieben werden, wenn sie durch
      Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom(FI)-Schutzschaltung
      (Ausloesestromstaerke maximal 30 mA) oder durch Schutztrennung gegen zu
      hohe Beruehrungsspannung gesichert sind. Elektrische Beleuchtungsanlagen
      in Arbeitskammern sind durch Schutzkleinspannung gegen zu hohe
      Beruehrungsspannung zu sichern.
      (3) Die elektrischen Anlagen in der Arbeitskammer muessen sich durch in der
      Arbeitskammer befindliche, auffaellig gekennzeichnete Hauptschalter allpolig
      abschalten lassen. Die Schaltstellung muss erkennbar sein.
1.5   Beleuchtung
      Arbeitskammern sowie Personen- und Materialschleusen und deren Zugaenge sind
      elektrisch zu beleuchten.
1.6   Belueftung
      (1) Fuer jeden Arbeitnehmer sind in der Minute mindestens 0,5 cbm Frischluft
      in die Arbeitskammern einzublasen.
      (2) Frischluft, die in Arbeitskammern und Personenschleusen eingeblasen wird,
      ist unter Verwendung von Luftfiltern und Oelabscheidern zu reinigen und muss
      den Anforderungen genuegen, die an Atemluft zu stellen sind.
      (3) Die Arbeitskammer muss mit einer Vorrichtung zum Abblasen der verbrauchten
      Luft versehen sein.
1.7   Lufttemperatur
      (1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern soll nicht weniger als 10 Grad C und
      nicht mehr als 25 Grad C betragen.
      (2) In Personenschleusen soll die Lufttemperatur 15 Grad C nicht
      unterschreiten; sie soll 28 Grad C nicht ueberschreiten.
1.8   Fernsprechverbindung, Verstaendigung
      Zwischen der Arbeitskammer, der Personen- und Materialschleuse, dem
      Schleusenwaerter, dem Baubuero, dem Arztraum und dem Maschinenhaus muss eine
      jederzeitige Verstaendigung durch Fernsprechanlage moeglich sein.
1.9   Verdichter
      (1) Fuer die Erzeugung der Luftmenge, die erforderlich ist, um den notwendigen
      Arbeitsdruck zu erzeugen und zu halten und um die Arbeitskammer und die
      Personenschleuse mit Frischluft zu versorgen, muessen mindestens zwei
      voneinander unabhaengige Energiequellen zur Verfuegung stehen. Bei Stoerungen
      in der Energieversorgung muss die zweite Energiequelle sofort von selbst in
      Taetigkeit treten.
      (2) Fuer jede Arbeitskammer muss mindestens ein Betriebs- und ein
      Reserveverdichter vorhanden sein. Ist fuer eine Arbeitskammer nur je ein
      Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden, muss jeder Betriebs- und jeder
      Reserveverdichter alleine die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern
      koennen.

                                        - 11 -
  
                                                                          

       (3) Wenn fuer eine Arbeitskammer mehr als 2 Verdichter vorhanden sind,
       muessen 2/3 der beliebig ausgewaehlten Verdichter die nach Absatz 1
       erforderliche Luftmenge liefern koennen. Diese Regelung gilt nur dann,
       wenn alle Verdichter elektrisch angetrieben werden und als Reserve-
       Energiequelle eine Notstromanlage zur Verfuegung steht, oder wenn alle
       Verdichter unmittelbar durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Wenn
       die Betriebsverdichter durch Elektromotoren angetrieben werden und die
       Reserveverdichter unmittelbaren Antrieb durch Verbrennungsmotoren haben, muss
       die Leistung dieser Verdichter und ihres Antriebs ausreichen, um die gesamte
       nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge zu liefern.
1.10   Zufuhr der Druckluft, Druckbehaelter, Ventile
       (1) Moeglichst nahe an jeden Verdichter ist ein einstellbares
       Sicherheitsventil einzubauen, dass mindestens die Haelfte der gefoerderten
       Luft abblasen kann. Zwischen Verdichter und Sicherheitsventil darf keine
       Absperrvorrichtung vorhanden sein.
       (2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbehaelter zum Ausgleich von Mengen-
       und Druckschwankungen anzuschliessen; es koennen mehrere Verdichter an einen
       gemeinsamen Druckbehaelter angeschlossen werden.
       (3) Durch Verbindung der Druckluftleitungen und durch Einbau von
       Absperrvorrichtungen ist sicherzustellen, dass den Arbeitskammern auch
       beim Brechen einer Leitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen eines
       Verdichters die erforderliche Luftmenge zugefuehrt wird.
       (4) Die Druckluft muss Arbeitskammern durch mindestens zwei getrennte
       Leitungen zugefuehrt werden koennen. Jede Leitung muss an ihrem Ende mit einem
       Rueckschlagventil versehen sein.
1.11   Notstromaggregat fuer Beleuchtung und Kuehlwasser
       Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat bereitzustellen, das bei
       Stromausfall sich selbsttaetig einschaltet und die fuer die Beleuchtung und fuer
       das Kuehlwasser erforderliche Energie liefert. Auf das Notstromaggregat kann
       bei ausschliesslicher Verwendung von luftgekuehlten Verbrennungsmotoren und
       batteriebetriebener Notbeleuchtung verzichtet werden.
1.12   Brandschutz
       (1) In der Arbeitskammer muessen mindestens 2 Feuerloeschgeraete vorhanden sein,
       die unter dem hoechstzulaessigen Arbeitsdruck der Kammer funktionsfaehig sind.
       (2) Brennbare und brandfoerdernde Stoffe sowie hoch- und leichtentzuendliche
       Fluessigkeiten duerfen bei Arbeiten in Druckluft nur verwendet werden, wenn
       besondere Schutzmassnahmen getroffen sind. Diese Stoffe und Fluessigkeiten
       duerfen in der Arbeitskammer nicht ueber den Tagesbedarf hinaus gelagert
       werden.
1.13   Anschlag am Eingang der Personenschleuse
       Am Eingang der Personenschleuse ist ein Anschlag mit folgendem Wortlaut
       anzubringen:
           ACHTUNG!

        Eingeschleust darf nur werden, wem die Tauglichkeit aerztlich bescheinigt
        ist!
        Die Ausschleusungszeit und die Verweildauer auf den einzelnen Druckstufen
        sind genau einzuhalten!
        Wer krank, insbesondere erkaeltet ist oder sich sonst nicht wohl fuehlt, darf
        nicht eingeschleust werden!
        Der Genuss alkoholischer oder kohlensaeurehaltiger Getraenke sowie die Einnahme
        groesserer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis
        zum Ende des Ausschleusen verboten!
        Die Anordnungen des Schleusenwaerters sind unverzueglich zu befolgen!
        Schleusenwaerter ist .............................

1.14   Schleusenbuch
       Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass an der Schleuse ein Schleusenbuch
       ausliegt, in welches der Schleusenwaerter die nachfolgenden Angaben fuer jeden
       Schleusengang eintraegt:

                                        - 12 -
     
                                                                             

          - Datum,
          - Name der geschleusten Personen,
          - Beginn und Ende der Schleusung,
          - Beginn der Sauerstoffschleusung,
          - Besondere Vorkommnisse.

2. Betrieb der Arbeitskammern
   2.1   Verhalten der Arbeitnehmer
         (1) Die Arbeitnehmer haben in der Arbeitskammer einen vom Arbeitgeber zur
         Verfuegung zu stellenden Schutzhelm zu tragen.
         (2) Der Genuss alkoholischer oder kohlensaeurehaltiger Getraenke sowie die
         Einnahme groesserer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens
         bis zum Ende des Ausschleusens verboten.
         (3) In der Arbeitskammer darf sich ein Arbeitnehmer nicht allein aufhalten.
         (4) Die Anordnungen des Schleusenwaerters sind unverzueglich zu befolgen.
   2.2   Allgemeine Betriebsvorschriften fuer Arbeitskammern
         (1) Arbeitskammern sind sauber und frei von Geruechen sowie
         gesundheitsschaedlichen Gasen, Daempfen und Staeuben zu halten.
         (2) Solange sich in der Arbeitskammer Personen aufhalten, sind
         Luftdruckschwankungen zu vermeiden.
         (3) Waehrend Material durch den Schacht befoerdert wird, der zum Ein- und
         Aussteigen dient, ist dieser und der Bereich unter der Schachtoeffnung fuer
         Personen zu sperren.
         (4) In Arbeitskammern, die abgesenkt werden, duerfen sich waehrend des Absinkens
         nur die Personen aufhalten, die zur Durchfuehrung und Ueberwachung des
         Absenkvorganges benoetigt werden.
         (5) Aufsichtspersonen in der Arbeitskammer haben eine elektrische Taschenlampe
         bei sich zu fuehren.
         (6) In der Arbeitskammer duerfen sich gleichzeitig nur so viele Arbeitnehmer
         aufhalten wie gleichzeitig ausgeschleust werden koennen.
   2.3   Verwendung der Schleusen
         (1) Waehrend der Zeit, in der Personenschleusen zur Rekompression
         Druckluftkranker benoetigt werden, duerfen sie fuer andere Zwecke nicht verwendet
         werden.
         (2) Materialschleusen duerfen nicht zum Schleusen von Personen verwendet werden.
         Personenschleusen duerfen nicht zum Schleusen von Material verwendet werden.
         (3) Krankendruckluftkammern duerfen nur zur Rekompression und Behandlung
         Druckluftkranker sowie zu Probeschleusungen nach aerztlicher Anweisung benutzt
         werden.
         (4) Beim Ausschleusen mit Sauerstoff sind die in Nr. 1.2 Abs. 6 bezeichneten
         Sauerstoffatmungsanlagen und Atemmasken zu verwenden. Mit der Sauerstoffatmung
         darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt
         worden ist.
   2.4   Sprengungen in der Arbeitskammer
         (1) Bei Sprengungen in der Arbeitskammer darf nur elektrisch gezuendet werden.
         (2) Sprengstoffe und Zuendmittel muessen getrennt voneinander eingeschleust und
         in die Arbeitskammer gebracht werden.
         (3) Vor der Sprengung ist die Arbeitskammer zu raeumen. Nach der Sprengung darf
         sie erst wieder betreten werden, wenn die Sprengschwaden entfernt sind.
   2.5   Schweissen und Schneiden in der Arbeitskammer
         (1) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass fuer Schweiss- und Schneidarbeiten
         in Ueberdruck eine Betriebsanweisung vorliegt.
         (2) Schlauchleitungen fuer Brenngase und Sauerstoff sind mit einer
         Leckgassicherung auszuruesten.
         (3) Duckgasflaschen duerfen nur fuer die Dauer der Schweiss- und Schneidarbeiten
         in die Arbeitskammer gebracht werden.
   2.6   Heisse Getraenke

                                           - 13 -
       
                                                                               

         Den in Druckluft Beschaeftigten ist heisser Tee oder heisser Kaffee zur Verfuegung
         zu stellen.

3. Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern, Erholungs-, Umkleide- und Trockenraeumen
   sowie sanitaeren Einrichtungen
   3.1   Krankendruckluftkammern


       (1) Krankendruckluftkammern muessen mindestens 1,85 m hoch sein und aus einer
       Krankenkammer sowie aus einer Vorkammer zum Ein- und Ausschleusen bestehen.
       (2) Krankendruckluftkammern muessen ausgeruestet sein mit
       1.    Vorrichtungen zur Bedienung der Krankendruckluftkammer einschliesslich ihrer
             Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sowie ihrer Anlagen zur Regulierung der
             Zu- und Abluft von innen und von aussen,
       2.    einer Gegensprechanlage,
       3.    mindestens zwei Beobachtungsfenstern,
       4.    einer Medikamentenschleuse,
       5.    zwei gleichen Druckmessgeraeten der Gueteklasse 0,6 mit einem
             Mindestdurchmesser von 160 mm, von denen eines innen und das andere aussen
             angebracht sein muss,
       6.    einem Druckschreiber,
       7.    einem Oel- und Wasserabscheider in der Druckluftzuleitung,
       8.    einem Schalldaempfer fuer die Zuluft,
       9.    mehreren mit Blindflanschen verschlossenen Rohrstutzen fuer nachtraegliche
             Installationen,
       10.   einer Sitzgelegenheit und einer gepolsterten Liege, die keine scharfen
             Kanten haben darf,
       11.   einem Abortkuebel mit geruchsbindenden Chemikalien.
       (3) Um den fuer die Krankenbehandlung erforderlichen Druck jederzeit gewaehrleisten
       zu koennen, muss eine Luftversorgungsanlage vorhanden sein, mit der kurzfristig der
       maximale Behandlungsdruck erreicht werden kann.
       (4) Die fuer Arbeitskammern und Personenschleusen geltenden Vorschriften der
       Nummer 1.2 Absatz 1 Satz 2;
       Nummer 1.2 Absatz 2;
       Nummer 1.2 Absatz 3;
       Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 2;
       Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz;
       Nummer 1.3 Absatz 2;
       Nummer 1.3 Absatz 3;
       Nummer 1.3 Absatz 4;
       Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1;
       Nummer 1.5;
       Nummer 1.6;
       Nummer 1.7 Absatz 2;
       Nummer 1.8;
       Nummer 1.10 Absatz 4 und
       Nummer 1.11
       finden auf Krankendruckluftkammern entsprechend Anwendung.
 3.2   Raeume fuer aerztliche Untersuchungen und Behandlungen
       Raeume fuer aerztliche Untersuchungen und Behandlungen muessen mit einem leicht zu
       reinigenden Fussboden versehen, hell und heizbar sein sowie einen Telefonanschluss,
       drei Steckdosen und ein Waschbecken mit fliessendem warmem und kaltem Wasser
       haben. Sie muessen mindestens ausgestattet sein mit einem verschliessbaren Schrank
       fuer Instrumente und Medikamente, einer Deckenleuchte, einer Stehlampe mit
       flexiblem Beleuchtungsteil, einer Liege, einem Stuhl, einem Hocker und einem
       Handtuchspender und Seife.

                                             - 14 -
       
                                                                               

 3.3   Erholungsraeume
       (1) Erholungsraeume muessen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 Grad C
       zu betragen.
       (2) Jeder Arbeitnehmer muss in den Erholungsraeumen eine Sitzgelegenheit aus
       waermedaemmendem Werkstoff und Platz an einem Tisch sowie die Moeglichkeit zum
       Waermen von Speisen haben.
 3.4   Umkleideraeume
       (1) Umkleideraeume muessen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu
       betragen.
       (2) In den Umkleideraeumen ist jedem Arbeitnehmer ein verschliessbarer
       Kleiderbehaelter zur Verfuegung zu stellen.
 3.5   Trockenraeume
       Trockenraeume muessen heizbar und mit Vorrichtungen zum Trocknen nasser
       Arbeitskleidung ausgestattet sein.
 3.6   Waschraeume und Aborte
       (1) Waschraeume und Aborte muessen den Anforderungen der Hygiene entsprechen und in
       raeumlicher Verbindung mit den Umkleideraeumen stehen.
       (2) In den Waschraeumen muss fuer je 3 Arbeitnehmer einer Schicht eine
       Wasserzapfstelle mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden sein. Die Zapfstellen
       und Duschen muessen fuer kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.
       (3) In Waschraeumen und Aborten duerfen keine Bodenbelaege aus Holz oder aehnlichen
       organischen Stoffen verwendet werden.
       (4) Waschraeume muessen heizbar sein. Die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu
       betragen.


Anhang 2 (§ 21 Abs. 1)
Ausschleusungs- und Wartezeiten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1387 - 1401

(1) Die Ausschleusung der Arbeitnehmer in Druckluft hat nach der Tabelle 1 mit
Sauerstoff zu erfolgen.

(2) Liegen zwischen den Aufenthalten in Druckluft mehr als 24 Stunden und ueberschreitet
der Aufenthalt der Arbeitnehmer in Druckluft 50% der Aufenthaltszeit nach Tabelle
1 nicht, so kann die zustaendige Behoerde bei Arbeitsdruecken bis 1,8 bar auf Antrag
Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit Sauerstoff erteilen. Fuer diese
Faelle gilt Notfalltabelle 1.

(3) In Notfaellen, in denen eine Ausschleusung mit Sauerstoff wegen technischen
Versagens der Anlage zur Ausschleusung mit Sauerstoff (Sauerstoffanlage) nicht moeglich
ist, kann eine Ausschleusung unter Druckluft in Abstimmung mit dem ermaechtigten Arzt
nach der Notfalltabelle 1 vorgenommen werden.

(4) Muss in Notfallsituationen die gemaess Tabelle 1 zulaessige Aufenthaltszeit
ueberschritten werden, ist die Ausschleusung mit Sauerstoff in Abstimmung mit
dem ermaechtigten Arzt nach der Notfalltabelle 2 vorzunehmen. Laesst eine solche
Notfallsituation die Ausschleusung mit Sauerstoff wegen technischen Versagens der
Sauerstoffanlage nicht zu, kann die Ausschleusung mit Druckluft nach der Notfalltabelle
3 vorgenommen werden.

(5) Nach Beendigung der Arbeiten in Druckluft sind bei einem Arbeitsdruck von mehr als
1 bar folgende Wartezeiten einzuhalten:
- nach Ausschleusungen mit einer Druckstufe                                  30 Minuten,
- nach Ausschleusungen mit mehreren Druckstufen                              60 Minuten,
- vor Entfernung von der Arbeitsstelle laenger als 12 Stunden                 90 Minuten.

(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer von dem ermaechtigten Arzt
ueber den Antritt von Flugreisen beraten werden.
Tabelle 1: Ausschleusung mit Sauerstoff im Normalbetrieb


                                             - 15 -
      
                                                                              

Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der
Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1388 - 1393) *)
 Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem ueber den atmosphaerischen Druck
 hinausgehenden Ueberdruck
Notfalltabelle 1: Ausschleusung mit Druckluft bei technischem Versagen der
Sauerstoffanlage
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1393 - 1395) *)
 Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem ueber den atmosphaerischen Druck
 hinausgehenden Ueberdruck!
Notfalltabelle 2: Ausschleusung mit Sauerstoff in Notfaellen bei Ueberschreitung
zulaessiger Aufenthaltszeit
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
Achtung: Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der
Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1395 - 1396) *)
 Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem ueber den atmosphaerischen Druck
 hinausgehenden Ueberdruck!
Notfalltabelle 3: Ausschleusung mit Druckluft bei technischem Versagen der
Sauerstoffanlage und Ueberschreitung zulaessiger Aufenthaltszeit
- nur in Abstimmung mit dem Arzt anzuwenden! -
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 1397 - 1401) *)
 Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem ueber den atmosphaerischen Druck
 hinausgehenden Ueberdruck!

Anhang 3 (Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung ueber Arbeiten in
Druckluft)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 1927 - 1928;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

      Anweisung fuer Schleusenwaerter

1.   Der Schleusenwaerter darf seinen Posten erst verlassen, nachdem er abgeloest worden
     ist, oder saemtliche Personen die Arbeitskammer und die Schleuse verlassen haben.
2.   Der Schleusenwaerter darf nur Personen einschleusen, die nach einer schriftlichen
     Bescheinigung eines ermaechtigten Arztes gesundheitlich tauglich sind. Der
     Schleusenwaerter hat sich ueber das Vorliegen der Bescheinigung zu vergewissern.
     Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwaerter ueber
     das beim Einschleusen erforderliche Verhalten zu belehren.
3.   Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen, duerfen nicht eingeschleust werden.
     Stellt der Schleusenwaerter eine Alkoholwirkung erst nach dem Einschleusen fest, so
     hat er die Betreffenden sofort auszuschleusen.
4.   Der Schleusenwaerter ist dafuer verantwortlich, dass kein Unbefugter die
     Druckluftventile bedient und dass nicht mehr Personen gleichzeitig ein- oder
     ausgeschleust werden, als auf dem in der Schleuse befindlichen Anschlag angegeben
     ist.
5.   Der Schleusenwaerter ist fuer die Einhaltung der fuer das Ein- und Ausschleusen
     festgelegten Bestimmungen verantwortlich. Er hat dabei insbesondere folgendes zu
     beachten:
     a) Der Zeitbedarf fuer das Einschleusen hat sich nach dem Schleuseninsassen
        zu richten, der den Druckausgleich am langsamsten erreicht. Waehrend des

                                            - 16 -
       
                                                                               

         Einschleusens sind die geschleusten Personen staendig im Auge zu behalten.
         Treten bei einer Person Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse umgehend
         wieder abzusenken und langsamer als vorher zu steigern. Treten dabei erneut
         Beschwerden auf, ist die betreffende Person auszuschleusen und dem nach §
         18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen oder seinem Stellvertreter hierueber
         Mitteilung zu machen.
      b) Das Ausschleusen von Personen hat bei Arbeitsdruecken von 0,7 bar oder darueber
         grundsaetzlich mit Sauerstoff zu erfolgen, dabei ist Tabelle 1 des Anhanges 2
         einzuhalten. Dabei muessen alle Personen die Sauerstoffatemmaske fest anlegen.
      c) Ist wegen technischen Versagens der Sauerstoffanlage das Ausschleusen mit
         Sauerstoffatmung nicht moeglich, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemaess
         Notfalltabelle 1 des Anhanges 2 zu erfolgen.
      d) Wird in Notfallsituationen die zulaessige Aufenthaltsdauer von Personen in der
         Arbeitskammer ueberschritten, sind diese nach der Notfalltabelle 2 des Anhanges
         2 mit Sauerstoffatmung auszuschleusen.
      e) Kann in Notfallsituationen nach Buchstabe d nicht mit Sauerstoff ausgeschleust
         werden, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemaess Notfalltabelle 3 des Anhanges
         2 zu erfolgen.
      f) Liegen die Aufenthaltszeiten in der Arbeitskammer zwischen den in den Tabellen
         angegebenen Werten, ist jeweils die fuer die hoehere Aufenthaltszeit angegebene
         Ausschleusungszeit einzuhalten.
      g) Schwankt der Druck in der Arbeitskammer regelmaessig, z.B. durch Ebbe und Flut
         bedingt, oder voruebergehend, muessen die Ausschleusungszeiten dem hoechsten Druck
         der jeweiligen Arbeitsschicht entsprechen.
      h) Waehrend des Ausschleusens ist die Schleuse mit Frischluft zu spuelen.

6.    Der Schleusenwaerter darf nur bei Gefahr fuer Leben oder Gesundheit von Personen von
      den Ausschleusungszeiten der Tabellen des Anhanges 2 abweichen. Hiervon sind der
      fuer den Druckluftbetrieb verantwortliche Betriebsleiter oder sein Stellvertreter
      und der ermaechtigte Arzt sofort zu benachrichtigen. Die zu schnell ausgeschleusten
      Personen sind so bald wie moeglich in der Krankendruckluftkammer oder - soweit eine
      solche nicht vorhanden ist - in der Personenschleuse unter den Druck zu setzen,
      der in der Arbeitskammer bestanden hat und nach den vorgeschriebenen Zeiten der
      Tabellen des Anhanges 2 auszuschleusen.
7.    Sinkt bei geschlossenem Auslasshahn der Druck in der Schleuse infolge Undichtigkeit
      schneller als es die Ausschleusungszeiten der Tabellen des Anhanges 2
      vorschreiben, so muss der Schleusenwaerter so viel Druckluft einlassen, dass die
      ordnungsgemaessen Druckstufen und Ausschleusungszeiten eingehalten werden.
8.    Zeigt eine Person beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen oder gibt sie
      Beschwerden an, so hat der Schleusenwaerter den Ausschleusungsvorgang sofort
      zu unterbrechen und auf der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis die
      Beschwerden verschwunden sind. Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall,
      so ist der Druck in der Personenschleuse wieder auf den vorausgegangenen
      Arbeitsdruck zu erhoehen. Der Schleusenwaerter hat die sofortige Benachrichtigung
      des ermaechtigten Arztes zu veranlassen und den Kranken besonders vorsichtig und
      langsam auszuschleusen, soweit nicht der benachrichtigte Arzt andere Anweisungen
      erteilt.
9.    Bei allen Erkrankungen oder Unfaellen von Personen in Druckluft ist in jedem
      Fall der ermaechtigte Arzt vor Beginn der Ausschleusung zu verstaendigen. Die
      Ausschleusung von Erkrankten oder Verletzten ist nach Anweisung des ermaechtigten
      Arztes vorzunehmen.
10.   Die Namen von Erkrankten und Unfallverletzten sind vom Schleusenwaerter sofort dem
      verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter zu nennen.
11.   Erkrankt der Schleusenwaerter, so hat er das umgehend seinem naechsten Vorgesetzten
      anzuzeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann.



                                             - 17 -
       
                                                                               

12.   Jede Beschaedigung an der Schleuse oder deren Einrichtung (Tueren, Haehne,
      Druckmesser, Druckschreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der Schleusenwaerter
      sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzuzeigen.




                                             - 18 -