Gesetz ueber die weitere Sicherung des
Einsatzes von Gemeinschaftskohle in
der Elektrizitaetswirtschaft (Drittes
Verstromungsgesetz)
VerstromG 3

vom  13.12.1974



"Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl.
I S. 917), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S.
594) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1990 I 917;
           zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 25.4.2007 I 594

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1981
Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I
Kap. V Sachg. D Abschn. I Nr. 2 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
1003
Das G in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.11.1980 I 2137 ist - mit Ausnahme der
§§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 4, 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit dem Grundgesetz
unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.10.1994, 1995 I 93 - 2 BvR 633/86 -
Soweit es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es laengstens bis zum 31. Dezember
1995 weiter anzuwenden.

§ 1 Bestimmung des Steinkohleneinsatzes
Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitaetsversorgung soll der Anteil der
Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwaerme in
Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer Hoehe erhalten werden, die eine
Abnahme deutscher Steinkohle durch die Elektrizitaetswirtschaft in den Jahren 1981 bis
1985 in Hoehe von 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in den Jahren 1986
bis 1990 in Hoehe von 215 Millionen Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Hoehe
von 232,5 Millionen Tonnen SKE gewaehrleistet.

§ 2 Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
(1) Es wird ein unselbstaendiges Sondervermoegen des Bundes mit dem Namen
"Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes" gebildet. Das Sondervermoegen
wird vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet.

(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewaehrt aus Mitteln des
Sondervermoegens
1. Zuschuesse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von
   Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizitaet und Fernwaerme gegenueber dem
   Einsatz von schwerem Heizoel entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,
2. Zuschuesse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,
3. Zuschuesse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,
4. Zuschuesse fuer Zusatzmengen nach § 5,
5. Zuschuesse fuer eine Verstromungsreserve nach § 7,
6. Zuschuesse nach § 16.

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Ausser fuer die in Satz 1 genannten Zwecke sowie fuer die Tilgung und Verzinsung von
Krediten darf das Sondervermoegen nur fuer die Kosten der Verwaltung verwendet werden.

(3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsordnung sind auf das Sondervermoegen
nicht anzuwenden.

(4) Fuer jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung
des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie bedarf. Das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des naechsten
Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.

(5) Uebersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den jaehrlichen Mittelbedarf, wird
der ueberschuessige Betrag fuer den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.

(6) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Verwalter
des Sondervermoegens ermaechtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfaehigkeit sowie zur Tilgung von
Verbindlichkeiten des Sondervermoegens bis zur Hoehe von sechs Milliarden Deutsche Mark
aufzunehmen. Bis zu dieser Hoehe kann die Ermaechtigung wiederholt in Anspruch genommen
werden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sondervermoegens verzinst und getilgt. Fuer
Verbindlichkeiten des Sondervermoegens haftet der Bund; ihre Abwicklung wird durch
Gesetz geregelt. Fuer die Verwaltung des Sondervermoegens gelten die Vorschriften ueber
die Verwaltung der Bundesschuld entsprechend.

§ 3 Zuschuesse zum Ausgleich der Mehrkosten
(1) Fuer Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des
Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitaetswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBl.
I S. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungsgesetz - anzuwenden ist, erfolgt der
Ausgleich der Mehrkosten nach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsgesetzes. Die
in den gemaess § 1 Abs. 6 des Zweiten Verstromungsgesetzes erteilten Zusagen enthaltene
Begrenzung der Zuschusshoehe entfaellt fuer Steinkohlenmengen, die nach dem 31. Dezember
1974 in Kraftwerken eingesetzt werden; jedoch werden die Zuschuesse zu den sonstigen
Betriebsmehrkosten auf 40 Deutsche Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.

(2) Fuer Kraftwerke ueber ein Megawatt Nennleistung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb
genommen worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten fuer Gemeinschaftskohle,
die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995 eingesetzt wird,
jeweils fuer ein Kalenderjahr durch Zuschuesse in Hoehe der Waermepreisdifferenz und
zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie; ein Zuschuss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten
Verstromungsgesetzes wird nicht mehr gewaehrt. In den Richtlinien ist der Zuschuss zu den
sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils fuer ein Kalenderjahr im
voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Hoehe der sich aus der
Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu beruecksichtigen.

(3) Fuer Kraftwerke ueber ein Megawatt Nennleistung, die nach dem 18. Dezember 1974 in
Betrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebsbeginn an
bis zum 31. Dezember 1995 durch Zuschuesse in Hoehe der Waermepreisdifferenz und der
sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie. Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden
in der Asche von ueber 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben
Lagerstaette nicht vermindert werden kann, erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur
in Hoehe der sonstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die
Zuschuesse werden grundsaetzlich nur gewaehrt, wenn das Kraftwerk von Betriebsbeginn an
bis zum Ende des fuenfzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon mindestens 30.000
Stunden und in den ersten zehn Betriebsjahren kalenderjaehrlich mindestens 2.000 Stunden
der auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle betrieben
wird. Der Gewaehrung der Zuschuesse steht es nicht entgegen, dass neben Steinkohle auch
Muell oder sonstige Abfaelle verbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Masse zu
Zuendzwecken oder zur Stuetzfeuerung oder voruebergehend ausschliesslich aus Gruenden der
Luftreinhaltung auf Grund behoerdlicher Anordnung andere Brennstoffe eingesetzt werden.
Die Saetze 1 bis 4 sind auf umgeruestete Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
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(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein Zuschlag zum Ausgleich der
Mehrkosten gewaehrt, die dadurch entstehen, dass die in einem Kraftwerk eingesetzte
Gemeinschaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines Jahres einen Anteil nicht brennbarer
Bestandteile von mindestens 25 vom Hundert enthaelt (Ballastkohle).

(5) Zuschuesse zum Ausgleich der Mehrkosten werden nicht gewaehrt, wenn in einem
Kraftwerk die Dampf- oder Gasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert der
Turbogeneratorenanlage zugefuehrt wird; eine voruebergehende Unterschreitung dieses
Vomhundertsatzes aus technischen oder energiewirtschaftlichen Gruenden bleibt ausser
Betracht.

(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten fuer ein Kalenderjahr ist von den Mehrkosten in
den einzelnen Monaten auszugehen, wobei der Zuschuss zu den sonstigen Betriebsmehrkosten
je Tonne SKE auf Jahresbasis ermittelt wird. Uebersteigt bei der Ermittlung der
Mehrkosten fuer einen Monat der Heizoelpreis frei Kraftwerk je Tonne SKE den Preis fuer
die eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzueglich Transportkosten je Tonne SKE, so wird der
uebersteigende Betrag auf den Zuschuss zu den sonstigen Betriebsmehrkosten angerechnet.
Ein verbleibender Betrag wird nicht mit den Mehrkosten aus anderen Kalendermonaten
verrechnet.

(7) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bestimmt in den Richtlinien
zu den Absaetzen 1 bis 4, von welchem Preis fuer Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der
Mehrkosten auszugehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wettbewerbsverhaeltnisse
auf dem Energiemarkt dafuer Sorge zu tragen, dass die in diesem Gesetz vorgesehene
Absatzsicherung in Verbindung mit dem Ausgleich der Mehrkosten zu keiner unangemessenen
Preisentwicklung fuer Kraftwerkskohle fuehrt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Preisentwicklung ist auch zu beruecksichtigen, ob
1. die Preiserhoehungen fuer Kraftwerkskohle mit Kostensteigerungen begruendet werden,
   die wesentlich ueber den Erhoehungen der Kapital- und Lohnkosten je Produkteinheit in
   der Industrie liegen,
2. die Preise fuer Kraftwerkskohle staerker erhoeht werden als die Preise fuer andere
   Kohlearten.

(8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im laufenden Betriebsjahr monatliche
Abschlagszahlungen geleistet werden. Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie in den Richtlinien zu den Absaetzen 1 bis 4.

(9) Die Zuschuesse nach den Absaetzen 1 bis 4 werden
1. nur fuer Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3 oder
2. fuer Unternehmen, denen kein Zuschuss nach § 5 bewilligt werden kann, nur
   bis zur Hoehe der im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge an
   Gemeinschaftskohle,
3. fuer Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis
   zur Hoehe der vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie festgesetzten
   Menge dieser Braunkohle
gewaehrt. Rechtsansprueche auf Ausgleich der Mehrkosten werden durch dieses Gesetz nicht
unmittelbar begruendet.

§ 4 Zuschuesse zu Investitionskosten und zu Stromtransportkosten
(1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks ueber ein Megawatt Nennleistung bis zum 31.
Dezember 1983 begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1987,
kann ein Zuschuss zu den Investitionskosten in Hoehe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt
installierter Kraftwerksleistung gewaehrt werden. Fuer
1. Heizkraftwerke und
2. Kraftwerke, die fuer den ueberwiegenden Einsatz von niederfluechtiger Kohle ausgelegt
   sind,
kann der in Satz 1 genannte Zuschuss und ein Zuschlag bis zur Hoehe der zusaetzlichen
Investitionskosten gezahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember 1985

                                            -3-
      
                                                                              

begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen werden. Bei
Umruestung oelbefeuerter Heizkraftwerke auf den Einsatz von Steinkohle sowie oel-/
gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Ersetzung des Oels durch Steinkohle kann ein Zuschuss zu
den Investitionskosten der Umruestung gewaehrt werden, wenn hiermit bis zum 31. Dezember
1985 begonnen wird und die Anlage bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen wird.
Der Bau oder die Umruestung gilt als begonnen, wenn von dem Unternehmen ein wesentlicher
Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in Auftrag
gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ueber die
Einzelheiten der Zuschussgewaehrung und die Verpflichtungen der Unternehmen werden
Vertraege geschlossen.

(2) Zuschuesse zu Stromtransportkosten koennen Elektrizitaetsversorgungsunternehmen fuer
die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewaehrt werden, die auf Grund einer Vereinbarung
Elektrizitaet von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die
Vereinbarung ueber den Elektrizitaetsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes
von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Naehere bestimmt das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.

§ 5 Zuschuesse fuer Zusatzmengen
(1) Fuer den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) in den Jahren 1981 bis 1995
koennen Zuschuesse in Hoehe des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen dem Preis
der Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um 6 DM erhoehten durchschnittlichen Preis
fuer Drittlandskohle frei Grenze gezahlt werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts
anderes ergibt. Dabei kann beim Bezug von Ballastkohle der Preis der entsprechenden
Vollwertkohle zugrunde gelegt werden. Als Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung
von Gemeinschaftskohle aus eigener Foerderung an ein unternehmenseigenes Kraftwerk.
Zuschuesse nach § 16 Abs. 2, die fuer die Zusatzmenge gezahlt werden, sind anzurechnen.

(2) Die Zuschuesse je Jahr werden fuer jeden Antragsteller der Hoehe nach begrenzt
durch das Produkt aus der Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag, der im
Jahre 1980 fuer Bezug von Zusatzmenge nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom
19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) im Durchschnitt je Tonne SKE gewaehrt worden
ist. Fuer Antragsteller, die im Jahre 1980 keine Zuschuesse nach § 3b dieses Gesetzes
in der genannten Fassung erhalten haben, legt das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Hoechstbetrag in entsprechender Anwendung des Satzes 1 fest.

(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der Bezug von Elektrizitaet gleich, soweit
diese aus Gemeinschaftskohle erzeugt wird, fuer deren Bezug Zuschuesse nach Absatz 1
nicht gewaehrt werden.

(4) Die Zuschuesse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass ueber die Gesamtmenge
nach Absatz 6 Nr. 1 Bezugsverpflichtungen fuer die Zeit bis einschliesslich 1995
nachgewiesen werden; das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann
auf Antrag in Sonderfaellen Ausnahmen zulassen. Bei unternehmensinternen Lieferungen
gemaess Absatz 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Bezugsverpflichtungen eine entsprechende
Erklaerung des Unternehmens gegenueber dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA). Sind mehrere Vertraege ueber den Bezug von Gemeinschaftskohle oder von aus
Gemeinschaftskohle erzeugter Elektrizitaet abgeschlossen worden, soll die Zusatzmenge
anteilig auf die einzelnen Vertraege verteilt werden.

(5) Die Zuschuesse werden grundsaetzlich nur gewaehrt, wenn jeweils in den Jahren 1981
bis 1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbescheid fuer diese
Zeitraeume festgesetzte Gesamtmenge bezogen wird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge
ganz oder teilweise von einem anderen Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich dieses
Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zusaetzlich zu dessen eigener Gesamtmenge
erfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuss nach den bei dem Bezieher gegebenen
Verhaeltnissen zu berechnen; ergibt sich dadurch fuer die Zusatzmenge ein hoeherer
Zuschuss, ist die Zustimmung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
erforderlich.

(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Gesamtmenge, eine Zusatzmenge, eine
Grundmenge und eine Neumenge festgelegt:

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1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemeinschaftskohle, die der Antragsteller
   zum Einsatz in Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990 und
   1991 bis 1995 zu beziehen hat.
2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer Festlegung ist zugrunde zu
   legen
   a) fuer die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, fuer die im Durchschnitt der Jahre
      1978 bis 1982, und
   b) fuer die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, fuer die im Durchschnitt der Jahre
      1983 bis 1987
   die Gewaehrung von Zuschuessen nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19
   Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das Bundesamt
   fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fuer einzelne Jahre vom Durchschnitt
   abweichende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an die Stelle der
   Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei Antragstellern, die nicht ueber eine
   Bewilligung im Sinne des Satzes 1 verfuegen, wird die Zusatzmenge grundsaetzlich
   in Hoehe eines Drittels der durchschnittlichen Bezuege der Jahre 1978 bis 1980
   festgelegt. Das gleiche gilt fuer Antragsteller, denen fuer Bezuege von weniger
   als einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom
   19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) Zuschuesse bewilligt worden sind. Bezuege, die
   bei einem anderen Antragsteller fuer solche Zuschuesse beruecksichtigt worden sind,
   bleiben hierbei ausser Betracht. Antragsteller, die im Jahre 1980 niederfluechtige
   Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen haben, erhalten in Hoehe eines Drittels
   dieser Bezuege Zusatzmengen fuer diese Kohle; soweit der Festlegung von Zusatzmengen
   nach den Saetzen 2 bis 6 Bezuege niederfluechtiger Kohle der Gewerkschaft Sophia-
   Jacoba zugrunde liegen, ist dieser Teil der Zusatzmenge auf die Zusatzmenge nach
   Halbsatz 1 anzurechnen.
3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Hoehe des Zweifachen der Zusatzmenge
   festzulegen. Die sich jeweils jaehrlich ergebende Grundmenge kann unbeschadet
   der Verpflichtung, die Gesamtmenge zu beziehen, um 15 vom Hundert ueber- oder
   unterschritten werden, hoechstens jedoch um 30 vom Hundert der jeweiligen jaehrlichen
   Grundmenge in den Zeitraeumen gemaess Nummer 1.
4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatzmenge und der Grundmenge von der
   Gesamtmenge verbleibt.

(7) Die Zuschuesse sind zurueckzuzahlen, soweit die im Bewilligungsbescheid festgesetzten
Gesamtmengen nicht bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingesetzt werden. Auf Antrag des Zuschussempfaengers kann die Frist laengstens
bis zum 31. Dezember 1999 verlaengert werden. Die Verlaengerung kann nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller Liefervertraege nachweist, die ihn zum Bezug deutscher Steinkohle
zum Einsatz in Kraftwerken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 in
angemessener Hoehe verpflichten.

(8) Auf die Zuschuesse werden ausnutzbare steuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes
zur Foerderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 (BGBl. I
S. 777), geaendert durch Gesetz vom 8. August 1969 (BGBl. I S. 1083), nicht angerechnet.

(9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(10) Das Naehere bestimmt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Richtlinien.

(11) Die Zuschuesse nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977
(BGBl. I S. 2750) werden nach dem 31. Dezember 1980 nicht mehr gewaehrt; an ihre Stelle
treten die Zuschuesse nach den Absaetzen 1 bis 9.

§ 6
(weggefallen)

§ 7 Zuschuesse fuer eine Verstromungsreserve

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(1) Zuschuesse koennen auch fuer Gemeinschaftskohle gezahlt werden, die innerhalb der nach
§ 5 Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Verstromungsreserve
in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der
oeffentlichen Elektrizitaetswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschuesse werden fuer hoechstens
insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und laengstens bis zum 31. Dezember 1990 gewaehrt.
Ein Zuschuss wird nicht gewaehrt, soweit die betriebsnotwendigen Vorraete ohne die Menge
unterschritten werden.

(2) Einem Unternehmen der oeffentlichen Elektrizitaetswirtschaft, dem ein
Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6 erteilt wurde, ist hoechstens ein Anteil an der
Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhaeltnis seiner fuer die Jahre
1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller derartigen
Unternehmen fuer diesen Zeitraum entspricht.

(3) Die Zuschuesse duerfen nur die Zinsen fuer die Finanzierung des Kaufpreises
der Gemeinschaftskohle (einschliesslich Transportkosten), die Nebenkosten einer
Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung ausgleichen.

(4) Gemeinschaftskohle, fuer die ein Zuschuss nach Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als
Pflichtvorrat im Sinne des § 50 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Auf die Zuschuesse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Das Naehere bestimmt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Richtlinien.

§ 8 Ausgleichsabgabe
(1) Die Mittel des Sondervermoegens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.

(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen,
die Elektrizitaet an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern,
sowie Eigenerzeuger von Elektrizitaet, soweit sie diese selbst verbrauchen.
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen sind auch insoweit Abgabeschuldner, als sie
bezogenen und nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten oder eigenerzeugten
Strom selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern
von Elektrizitaet, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr
als fuenf Megawatt aufweisen.

(3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner fuer jeden Monat ermittelt. Sie bemisst sich
1. bei Elektrizitaetsversorgungsunternehmen nach einem Prozentsatz der aus der
   Lieferung von Elektrizitaet an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   erzielten Erloese, soweit die Lieferung in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,
2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wertes der im eigenen Unternehmen
   selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizitaet ohne Kraftwerkseigenbedarf.
   Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
   Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter
   Beruecksichtigung der Elektrizitaetspreise, die vergleichbare Unternehmen zu
   bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen selbst
   erzeugten und verbrauchten Elektrizitaet ermitteln.

(3a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird fuer das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom
Hundert festgesetzt. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie hat durch
Rechtsverordnung fuer das Kalenderjahr 1995 bei Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
den in Satz 1 genannten Prozentsatz fuer die aus Lieferung von Elektrizitaet an
Endverbraucher in den einzelnen Laendern erzielten Erloese nach Massgabe des Absatzes 5
festzulegen.

(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, fuer die
Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher Hoehe fuer
die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen und fuer die Eigenerzeuger jeweils fuer ein
Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Es hat dabei zu beruecksichtigen, dass das Aufkommen
aus der Ausgleichsabgabe den vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

                                            -6-
      
                                                                              

zu schaetzenden Bedarf an Mitteln decken soll; fuer die Berechnung ist die Summe der
voraussichtlichen Erloese aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen
Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizitaet zugrunde
zu legen. Aendern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2 bezeichneten Massstaebe, so
kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
den Prozentsatz fuer die auf die Verkuendung der Rechtsverordnung folgenden Monate den
geaenderten Verhaeltnissen anpassen.

(5) Bei Elektrizitaetsversorgungsunternehmen ist der Prozentsatz nach Absatz 4 fuer die
aus der Lieferung von Elektrizitaet an Endverbraucher in dem jeweiligen Land erzielten
Erloese nach folgender Formel abzuwandeln:
DB
PL=P x ----;
        DL
dabei bedeuten:
PL=   den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe fuer die aus Lieferungen von Elektrizitaet an
      Endverbraucher in dem einzelnen Land erzielten Erloese,
P =   den Prozentsatz nach Absatz 4,
DB=   den Durchschnittserloes je Kilowattstunde, den die
      Elektrizitaetsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizitaet an
      Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes im jeweils vorletzten
      Kalenderjahr erzielt haben,
DL=   den Durchschnittserloes je Kilowattstunde, den die
      Elektrizitaetsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizitaet an
      Endverbraucher in dem einzelnen Land im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt
      haben.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie hat die sich danach fuer die
einzelnen Laender ergebenden Prozentsaetze in der Rechtsverordnung nach Absatz 4
festzulegen; die Prozentsaetze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(6) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung
1. die Verlaengerung des Zeitraumes fuer die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe
   von einem Monat auf ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder
   jaehrlichen Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe,
2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen fuer die Ermittlung und Zahlung der
   Ausgleichsabgabe so, dass der Aufwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt
   moeglichst gering gehalten wird.
Durch die Aufnahme von Vorschriften ueber angemessene Vorauszahlungen ist
sicherzustellen, dass keine Anhebung des Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erforderlich
wird.

(7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4
auf ueber 4,5 vom Hundert festgesetzt wird, beduerfen der Zustimmung des Bundestages.

§ 9 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe
(1) Die Ausgleichsabgabe ist fuer jeden Monat bis zum 16. des folgenden Monats an das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Eine Aufrechnung gegen
die Abgabeschuld findet nicht statt.

(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung in
Verzug, so ist der rueckstaendige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz
nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs jaehrlich zu verzinsen. Fuer die Verjaehrung
von Anspruechen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Buergerlichen Gesetzbuches
entsprechend.

(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklaerung ueber die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, in der er die Abgabe selbst
zu berechnen hat. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt die


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Ausgleichsabgabe durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden
entsprechende Anwendung.

(2b) Fuer die Festsetzungsverjaehrung der Ausgleichsabgabe sind die §§ 169 bis 171
der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.

(3) Ausgleichsabgabe und Zinsen koennen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geaendert durch das
Kostenermaechtigungs-Aenderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), beigetrieben
werden.

§ 10 Weitergabe der Belastung
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizitaet an Endverbraucher auf einem Vertrag, der vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 Satz 1
oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
im Falle der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe
eine Anhebung des Entgelts fuer die Elektrizitaetslieferungen verlangen, fuer die die
erstmalig festgesetzte oder erhoehte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Die Anhebung
darf bei einer erstmaligen Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5
massgebenden Prozentsatz, bei einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe die Erhoehung
dieses Prozentsatzes nicht ueberschreiten. Im Fall der Herabsetzung der Ausgleichsabgabe
vermindert sich das Entgelt fuer Elektrizitaetslieferungen, fuer die lediglich die
herabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.

(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung des Endverbrauchers gilt
bis zur Hoehe des nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 massgebenden Prozentsatzes
nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung Elektrizitaet vom 18.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255).

(3) Gibt das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen die sich aus der Ausgleichsabgabe
ergebende Belastung an Endverbraucher weiter, so sind der nach § 8 Abs. 3a Satz 2
oder 3 und Abs. 5 massgebende Prozentsatz und der absolute Betrag der Belastung unter
der Bezeichnung "Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitaetsversorgung nach dem
Dritten Verstromungsgesetz" in den Rechnungen ueber Elektrizitaetslieferungen gesondert
auszuweisen.

§ 11 Haerteklausel
(1) Das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen darf eine Anhebung des Entgelts nach §
10 Abs. 1 nicht verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizitaet
abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) nachweist, dass die sich aus der Anhebung seines Entgelts ergebende Belastung
eine unbillige Haerte bedeuten wuerde.

(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt auf Antrag des
Unternehmens jeweils laengstens fuer ein Kalenderjahr im voraus fest, ob die Belastung
im einzelnen Falle ganz oder teilweise eine unbillige Haerte bedeuten wuerde, und
erteilt hierueber eine Bescheinigung. Eine unbillige Haerte im Sinne dieses Gesetzes
liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich dazu beitraegt, dass eine Gefaehrdung der
wirtschaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unternehmensteils oder
einer Betriebstaette droht. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat
bei seiner Entscheidung die Belastung der uebrigen Endverbraucher zu beruecksichtigen.

(3) Das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen kann bei der Ermittlung der geschuldeten
Ausgleichsabgabe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen
erzielten Erloes entsprechend der Feststellung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 ausser Betracht lassen.

(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten fuer Eigenerzeuger von Elektrizitaet, soweit sie diese
selbst verbrauchen, entsprechend.



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(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 bleiben Erloese von
Lieferungen von Elektrizitaet an Endverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern
selbst verbrauchten Elektrizitaet entsprechend den Feststellungen des Bundesamtes fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 ausser Betracht.

§ 12
(weggefallen)

§ 13 Melde- und Auskunftspflichten
(1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferanten von in Kraftwerken eingesetzter
Steinkohle, von schwerem Heizoel, Erdgas und sonstigen Energietraegern sowie die
Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) auf Verlangen unverzueglich die Auskuenfte zu erteilen und die Unterlagen
vorzulegen, die erforderlich sind, um
1. den Einsatz der in § 1 bestimmten Steinkohlenmenge zu erreichen,
2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 sowie die Zuschuesse nach den §§
   4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses
   Gesetzes zu berechnen und das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen zu ueberpruefen,
3. die Hoehe der nach § 8 Abs. 3 von den Unternehmen ermittelten Ausgleichsabgabe
   nachzupruefen,
4. den Prozentsatz nach § 8 Abs. 3a Satz 3 oder Abs. 4 festzusetzen,
5. (weggefallen)
6. die Zuschuesse nach § 16 Abs. 2 festzusetzen.

(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich zu
melden,
1. ueber welche zum Einsatz von Steinkohle geeigneten Kraftwerke einschliesslich der
   Heizoel- und Erdgaskraftwerke, in denen ein Einsatz von Steinkohle moeglich ist,
   sie am Ende des Jahres 1974 verfuegt haben und voraussichtlich in den Jahren bis
   1980 jeweils am Jahresende verfuegen werden; dabei sind Alter, Engpassleistung, Art,
   Betriebsweise und Brennstoffeinsatz der einzelnen Kraftwerke anzugeben,
2. welche Steinkohlenmenge sie in den einzelnen Kraftwerken in den Jahren 1973 und
   1974 eingesetzt haben, aufgeteilt nach Mengen, Lieferanten und Ursprungsland,
3. welche Steinkohlenbezugsvertraege beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden;
   dabei sind Laufzeit, Menge, Lieferant und Ursprungsland anzugeben.

(3) Die Betreiber von Steinkohlenkraftwerken haben dem Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die monatlichen Steinkohleneinsatzmengen in den einzelnen
Kraftwerken und die monatlichen Steinkohlenbezuege jeweils fuer ein Kalendervierteljahr
bis zum 20. des folgenden Monats zu melden und dabei 1978 fuer die Steinkohlenbezuege die
Vergleichszahlen fuer den entsprechenden Monat des Vorjahres anzugeben. Sie haben ferner
zu melden, mit welchem Einsatz und welchem Bezug von Steinkohle sie in den folgenden
vier Kalendervierteljahren rechnen; alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen und
Ursprungsland aufzuteilen.

(4) Die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres Heizoel eingesetzt werden kann,
haben dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jeweils fuer einen Monat
bis zum 20. des folgenden Monats Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken
bezogenen schweren Heizoels zu melden. Bei der ersten Meldung sind auch die Zahlen fuer
die Monate Januar bis Maerz 1976 anzugeben.

(5) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten
des Gesetzes dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu
melden, ob und gegebenenfalls welche Mengen an Elektrizitaet sie im Jahre 1974 an
Endverbraucher geliefert oder selbst verbraucht haben. Erfolgt eine Aufnahme der
Elektrizitaetserzeugung oder der Elektrizitaetslieferung nach dem 1. Januar 1975, ist
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dies dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Aufnahme zu melden.

(5a) Die zur Erteilung von Auskuenften nach den Absaetzen 1 bis 5 erforderlichen
Unterlagen sind ueber einen Zeitraum von fuenf Jahren aufzubewahren.

(6) Aenderungen von Angaben nach den Absaetzen 1 bis 5 sind unverzueglich zu melden.

(7) Die vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragten Personen
koennen zur Erlangung der in den Absaetzen 1 bis 3 genannten Unterlagen und Auskuenfte
waehrend der ueblichen Buero- und Geschaeftszeiten Grundstuecke, Betriebsanlagen sowie
Geschaeftsraeume der Unternehmen betreten, dort Besichtigungen und Pruefungen vornehmen
und in die geschaeftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die
Massnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(8) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

(9) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende
Unterlagen vorzulegen, so kann das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
die erforderlichen Feststellungen im Wege der Schaetzung treffen.

§ 14 Beirat
(1) Bei dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat
gebildet. Er beraet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bei der
Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchfuehrung des Gesetzes.

(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
1. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,
2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deutscher Elektrizitaetswerke e.V.,
3. je ein Mitglied auf Vorschlag
   der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e.V.,
   des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus,
   des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,
   des Deutschen Industrie- und Handelstages,
   des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
   des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
   der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,
   der Gewerkschaft Oeffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
   der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
   der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V.,
   des Mineraloelwirtschaftsverbandes,
   des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke e.V.,
   des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e.V..
Fuer jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein
Stellvertreter vorzeitig aus, so wird fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger
berufen.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus.
Sie koennen ihr Amt durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie jederzeit niederlegen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Praesidenten des Bundesamtes fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Naehere bestimmt eine
Geschaeftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums fuer Wirtschaft
und Technologie koennen an den Sitzungen teilnehmen.
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(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Praesidenten des Bundesamtes fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschuesse einsetzen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstuecken oder Geschaeftsraeumen, die
   Vornahme von Besichtigungen und Pruefungen oder die Einsichtnahme in geschaeftliche
   Unterlagen nicht duldet,
4. entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

§ 16 (weggefallen)
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§ 17 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer
Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich ist es,
ob der Dampf oder das Gas in einer Turbogeneratorenanlage voellig zur Stromerzeugung
ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung fuer andere Zwecke, zum Beispiel fuer
Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.

(2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraftwerks ist eine Anlage, die die
Engpassleistung des Kraftwerks durch Erhoehung der Kessel- oder Turbogeneratorenleistung
vergroessert.

(3) Die Waermepreisdifferenz ist der Unterschied zwischen dem Preis der eingesetzten
Gemeinschaftskohle frei Kraftwerk und dem Preis fuer schweres Heizoel frei Kraftwerk
je Tonne SKE bei entsprechendem Mengenbezug. Ist der Preis der eingesetzten
Gemeinschaftskohle frei Kraftwerk hoeher als der Preis fuer entsprechende Kraftwerkskohle
der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er zur Ermittlung der Waermepreisdifferenz nur
bis zur Hoehe des Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk zugrunde gelegt. Dies gilt
auch in den Faellen des § 3 Abs. 1 Satz 1. Eine Preisanpassung fuer niederfluechtige Kohle
zum Ausgleich der Einsatznachteile dieser Kohle einschliesslich eines Aufschlages in
Hoehe von 20 vom Hundert nach § 6 Abs. 1 in der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung
dieses Gesetzes im Kraftwerk gilt nicht als Bestandteil des Preises im Sinne von Satz
2.

(4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die im Bereich der Europaeischen
Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle, Pechkohle, Braunkohle mit einem
Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem
Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von ueber 2 vom Hundert, der durch
Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstaette nicht vermindert werden kann.

(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die ausserhalb des Bereichs der
Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.

§ 18 (weggefallen)

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§ 19
(Inkrafttreten)




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