Drittes Umstellungsergaenzungsgesetz
UErgG 3
vom 22.01.1964
"Drittes Umstellungsergaenzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33), das zuletzt
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.9.1972
Erster Abschnitt
Verlegung des Sitzes von Kreditinstituten
§ 1
(1) Die Vorschriften ueber die Beschraenkung der Inanspruchnahme eines Geldinstituts, das
eine nach § 3 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz als
verlagert anerkannte Niederlassung hat, bleiben anwendbar, auch wenn das Geldinstitut
seinen Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. Das gleiche gilt fuer die
entsprechenden Vorschriften des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1483), wenn eine Berliner Altbank ihren Sitz in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt.
(2) Der Sitz fuer die Geschaeftstaetigkeit im Waehrungsgebiet, der fuer die Niederlassung
eines Geldinstituts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ein oeffentliches Register
eingetragen worden ist, ist nach Verlegung des Sitzes des Geldinstituts in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes von Amts wegen zu loeschen.
§ 2
Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fuenfunddreissigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden,
so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschraenkung der dem Geldinstitut
zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der
Verlegung seines Sitzes Bankgeschaefte betreibt.
§ 3
(1) Verlegt eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
hat die bestaetigte Altbankenrechnung die Wirkung einer D-Markeroeffnungsbilanz auf den
Stichtag der Altbankenrechnung. § 12 Abs. 3 bis 6 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10.
Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1488) gilt sinngemaess.
(2) Geldinstitute in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft, die eine nach § 3 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung
zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung haben oder die Berliner
Altbanken sind, haben im Falle der Verlegung ihres Sitzes in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes ihr Nennkapital oder die Geschaeftsguthaben und die Geschaeftsanteile in
Deutscher Mark neu festzusetzen.
(3) Fuer die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis 59, 62, 64 bis 72, 76, 80 des D-
Markbilanzgesetzes sinngemaess. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes
sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Satz 1 genannten Vorschriften auf die
Eroeffnungsbilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die letzte Jahresbilanz
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vor der Sitzverlegung. Soweit auf die Reichsmarkschlussbilanz Bezug genommen ist, tritt
bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945.
Den Tag der Aufloesung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt das Gericht unter
sinngemaesser Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes.
Fuer die Wirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der
Zweiundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, fuer die Wirkung von
Berichtigungen der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.
Fussnote
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: §§ 57, 58 u. 59 D-Markbilanzgesetz aufgeh. durch Art. 10
Abs. 24 G v. 19.12.1985 I 2355
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 4 bis 7 (weggefallen)
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Dritter Abschnitt
Aenderung von Vorschriften des Umstellungsrechts
§ 8
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§ 9
Wo im Umstellungsergaenzungsgesetz der fuer das Bankwesen zustaendige Berliner Senator
(Berliner Bankaufsichtsbehoerde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehoerde genannt sind,
tritt an ihre Stelle die zustaendige oberste Landesbehoerde des Landes Berlin.
§§ 10 bis 12
-
§ 13
Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5,
nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der
erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.
§§ 14 bis 16
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Vierter Abschnitt
Ergaenzung des Rueckstellungsgesetzes
§ 17
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Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften
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§ 18
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§ 19
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach
dem Geltungsbereich das Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), auf
Baden, Wuerttemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch
Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Landesgesetz
des Landes Rheinland-Pfalz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 421) zu verstehen.
§ 20
(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Soweit in § 5 Abs. 3 und § 8 Nr. 9 auf Vorschriften ueber die Neuordnung des
Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin an deren Stelle die dort geltenden
entsprechenden Vorschriften.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder des D-
Markbilanzergaenzungsgesetzes Bezug nimmt, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes des Landes Berlin ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
(Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin I S. 329) und des Gesetzes des Landes Berlin zur
Aenderung und Ergaenzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergaenzungsgesetz) vom 24.
Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 382).
§ 21
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmaessigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
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