Drittes Gesetz zur Aenderung des
Steuerberatungsgesetzes
StBerGAendG 3
vom 24.06.1975
"Drittes Gesetz zur Aenderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S.
1509)"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975
Art 1 bis 10
Art 11
Uebergangsvorschriften
§ 1 Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durch bestehende
Personenvereinigungen
Personenvereinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift nach § 107a Abs. 3 Nr. 4
Buchstabe b der Reichsabgabenordnung Hilfe in Lohnsteuersachen geleistet haben, duerfen
bis zum Ablauf des Jahres 1975 weiter taetig werden.
§ 2 Aenderung der Verwaltungsgebuehren
Ist der Antrag auf Zulassung zur Pruefung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der
Vorschriften ueber die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Hoehe der Gebuehren nach den bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt fuer die Hoehe der
Pruefungsgebuehren, wenn die schriftliche Pruefung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen hat.
§ 3 Anwendung der Vorschriften ueber das Ruegeverfahren
Hat der Vorstand die Ruege vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet
sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
§ 4 Anwendung der Vorschriften ueber das berufsgerichtliche Verfahren
Artikel 1 gilt auch fuer die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden
berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Anwendung der Vorschriften ueber die berufsgerichtliche Voruntersuchung
War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits
eroeffnet, so gelten fuer das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine
Ergaenzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach
Schluss der Voruntersuchung zu ergaenzenden Ermittlungen befugt.
§ 6 Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshaengigen Verfahren
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In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshaengig sind, richtet sich die
Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.
Art 12
Verweisungen
Soweit in Rechtsvorschriften auf die Vorschrift des § 107a der Reichsabgabenordnung
verwiesen wird, treten an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
entsprechenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes.
Art 13
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts
anderes bestimmt.
(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
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