Drittes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes
ueber das Kreditwesen
KredWGAendG 3

vom  20.12.1984



"Drittes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1693)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.1985 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 350/83 (CELEX Nr: 383L0350)

Art 1


Art 2
Uebergangsvorschriften

§ 1
Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschaeftsfuehrer einer Kreditgenossenschaft auch dann
Geschaeftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehoert, es sei denn, dem Vorstand
gehoeren nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.

§ 2
Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden
sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem
haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfuegung stehen,
1.weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
  oder 5 des Gesetzes ueber das Kreditwesen nicht erfuellen,
2.bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4
  Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen nicht erfuellen.

§ 3
(1) Haben gruppenangehoerige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein angemessenes
haftendes Eigenkapital nach § 10a des Gesetzes ueber das Kreditwesen, so ist das
uebergeordnete Kreditinstitut dafuer verantwortlich, dass der Anpassungsbedarf bis zum 1.
Januar 1988 zur Haelfte erfuellt und eine angemessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1.
Januar 1991 erreicht ist.

(2) Das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) kann in
begruendeten Faellen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlaengern, wenn sich die
Eigenkapitalausstattung der gruppenangehoerigen Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen
verbessert hat.

§ 4
Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende

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1.erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
  oder massgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes ueber das
  Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes ueber das
  Kreditwesen und
2.Unternehmensbeziehungen, durch die ueber Mehrheitsbeteiligungen oder
  Beherrschungsvertraege unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss auf derartige
  Unternehmen ausgeuebt werden kann,
bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.

§ 5
(1) Haelt ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Aenderung von § 12 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
vorgeschriebene Grenze fuer Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut bis zum 1.
Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfuellen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begruendeten Faellen auf Antrag die Frist nach Absatz
1 verlaengern, wenn sich das Verhaeltnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert
hat.

§ 6
(1) Haelt am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen fuer Grosskredite infolge der Aenderungen
des Gesetzes ueber das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes:
Im Falle einer Ueberschreitung der Grenze
1.des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals fuer alle Grosskredite hat das
  Kreditinstitut den das Achtfache ueberschreitenden Betrag jaehrlich um jeweils
  mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern,
2.von fuenfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals fuer den einzelnen Grosskredit
  ist der diese Grenze ueberschreitende Betrag auf die Dauer von fuenf Jahren nicht zu
  beruecksichtigen, soweit diese Ueberschreitung auf Vertraegen beruht, die vor dem 1.
  Januar 1985 abgeschlossen worden sind.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begruendeten Faellen auf Antrag die Frist nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 2 verlaengern.

§ 7
Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehoerige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13a
in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen vorgeschriebenen
Grenzen fuer Grosskredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend.

§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig der Pflicht zur Anzeige
nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollstaendig nachkommt oder in einer
solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden.

(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes ueber das Kreditwesen sind anzuwenden.

Art 3 bis 6


Art 7
Neufassung des Gesetzes ueber das Kreditwesen
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Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes ueber das Kreditwesen in
der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 8
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

Art 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Saetze 2 und 3 am 1. Januar 1985 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie die zugehoerigen Bussgeldvorschriften und Artikel
2 §§ 3 und 7 treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 und 17, soweit die
Millionenkreditmeldungen betroffen sind, sowie die zugehoerige Bussgeldvorschrift treten
am 1. Juli 1986 in Kraft.




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