Drittes Gesetz zur Durchfuehrung
versicherungsrechtlicher Richtlinien des
Rates der Europaeischen Gemeinschaften
(Drittes Durchfuehrungsgesetz/EWG zum VAG)
VAGEWGDG 3

vom  21.07.1994



"Drittes Durchfuehrungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134)"

Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- der Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts-
  und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit Ausnahme der
  Lebensversicherung) sowie zur Aenderung der Richtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG
  (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 1),
- der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts-
  und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (Lebensversicherung)
  sowie zur Aenderung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie
  Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 360 S. 1),
- der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Aenderung der Richtlinie
  73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts-
  und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit Ausnahme
  der Lebensversicherung), insbesondere bezueglich der Kraftfahrzeug-
  Haftpflichtversicherung (ABl. EG Nr. L 330 S. 44),
- sowie einiger Bestimmungen der zweiten Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990
  zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung
  (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsaechlichen Ausuebung des freien
  Dienstleistungsverkehrs sowie zur Aenderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L
  330 S. 50).

Fussnote

 Textnachweis ab: 29. 7.1994 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 49/92 (CELEX Nr: 392L0049)
       EWGRL 96/92 (CELEX Nr: 392L0096)
       EWGRL 618/90 (CELEX Nr: 390L0618)
       EWGRL 619/90 (CELEX Nr: 390L0619)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 15


Art 16
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1

                                            -1-
      
                                                                              

Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a Abs. 4c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Anlagequote am 9. Dezember 1992 ueberschritten
haben, sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese Quote am 11. August 1992
ueberschritten haben, haben die Quote spaetestens bis zum 31. Dezember 1998 zu erfuellen.

§ 2
Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1994 allgemeine
Versicherungsbedingungen verwenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der
zustaendigen Aufsichtsbehoerde genehmigt worden sind, finden die §§ 10 und 10a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis
zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter allgemeiner
Versicherungsbedingungen abgeschlossene Lebensversicherungsvertraege sind die §§ 11c und
81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

§ 3
(1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom
17. Maerz 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europaeischen Gemeinschaft
angehoert, die Bestimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung noch nicht anzuwenden, so gelten die Vorschriften
des Versicherungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Erteilung der
Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb und die Aufsicht durch die Aufsichtsbehoerde des
Herkunftslandes fuer das gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; insoweit ist
das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am 28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Fuer die Taetigkeit inlaendischer Versicherungsunternehmen in einem Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls
vom 17. Maerz 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europaeischen Gemeinschaft
angehoert, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Bundesanzeiger bekannt, ab welchem
Zeitpunkt das Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der ab 29. Juli 1994
geltenden Fassung auf die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen
anzuwenden ist.

§ 4
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Versicherungsverhaeltnisse finden die Vorschriften des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag und des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

§ 5
(1) § 31 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses
Gesetzes ist auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Versicherungsverhaeltnisse ueber Lebens-, Kranken- und Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungen anzuwenden.

(2) Im uebrigen findet § 31 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag in der Fassung
dieses Gesetzes auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Versicherungsverhaeltnisse keine Anwendung.

(3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses
Gesetzes ist auf Versicherungsvertraege anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994
abgeschlossen worden sind.

§ 6
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Lebensversicherungsverhaeltnisse sind die §§ 173 bis 178 des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung

                                            -2-
       
                                                                               

anzuwenden. Das gleiche gilt fuer Versicherungsverhaeltnisse, die bis zum 31. Dezember
1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versicherungsbedingungen
abgeschlossen werden.

§ 7
(1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Krankenversicherungsverhaeltnisse finden Aenderungen der Tarife (Praemie und
Tarifbestimmungen) nach Massgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Tarifaenderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten
und neuen Tarifs spaetestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich
ueber sein Kuendigungsrecht belehrt.

(2) Ist bei einem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Krankenversicherungsverhaeltnis eine Vereinbarung ueber eine Praemienanpassung nicht
getroffen und das ordentliche Kuendigungsrecht des Versicherers nicht ausgeschlossen,
so gilt § 178i des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag mit der Massgabe, dass
dem Versicherer das Recht zusteht, die Praemie entsprechend den berichtigten
Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, wenn ein unabhaengiger Treuhaender die
Berechnungsgrundlage ueberprueft und der Praemienanpassung zugestimmt hat.

§ 8
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsverhaeltnisse finden Aenderungen der Tarife (Praemie und
Tarifbestimmungen) fuer die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom Beginn
der naechsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Tarifaenderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten
und neuen Tarifs spaetestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich
ueber sein Kuendigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt fuer Versicherungsverhaeltnisse,
die bis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbehoerde vor dem 29. Juli 1994
genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden.

§ 9
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aenderungen der Versicherungsverhaeltnisse sind
in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer
auszuhaendigen ist.

§ 10
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muessen Versicherungsvertraege fuer Fahrzeuge
mit regelmaessigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den
von der Aufsichtsbehoerde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.

§ 11
Auf Versicherungsvertraege, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehoerde
genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes ueber
den Versicherungsvertrag keine Anwendung.

Art 17
Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen und dabei die Worte "der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen
durch die Worte "das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen
sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsuebersicht
voranstellen.

Art 18
                                             -3-
      
                                                                              


Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




                                            -4-