Gesetz ueber weitere Ergaenzungen und
Aenderungen des D-Markbilanzgesetzes
sowie ueber Ergaenzungen des Altbanken-
Bilanz-Gesetzes (Drittes D-
Markbilanzergaenzungsgesetz)
DMBGErgG 3
vom 21.06.1955
"Drittes D-Markbilanzergaenzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4140-1-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Art 1
Endgueltige Wertansaetze fuer Wertpapiere und Anteile sowie
fuer Vermoegensgegenstaende in Berlin (West)
§ 1
(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 des D-
Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes
aufgestellten und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Eroeffnungsbilanz
eingesetzt worden sind, gelten als vorlaeufige Werte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes;
das gleiche gilt fuer Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 2 Abs.
1 des D-Markbilanzgesetzes aufgestellten Eroeffnungsbilanz eingesetzt worden sind.
Die vorlaeufigen Werte koennen durch Einsetzung endgueltiger Werte berichtigt werden;
sie muessen berichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes als
endgueltige Werte nicht beibehalten werden koennen. Auf die Berichtigung sind §§ 47,
73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die
steuerliche Eroeffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des
D-Markbilanzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Werte, mit denen eigene Aktien oder Geschaeftsanteile
eingesetzt worden sind.
§ 2
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften,
Kolonialgesellschaften), die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
einer deutschen Boerse zum amtlichen Boersenhandel zugelassen waren oder im geregelten
Freiverkehr gehandelt worden sind, koennen endgueltig hoechstens mit siebzig vom Hundert
des Betrags angesetzt werden, der anteilmaessig auf sie von dem Eigenkapital der
Kapitalgesellschaft entfaellt; ein am 21. Juni 1948 bestehendes Verbot des Handels
solcher Anteile ist fuer ihre Behandlung als zum amtlichen Boersenhandel zugelassene
Anteile ohne Bedeutung. Ist der auf den 31. Dezember 1952 festgesetzte Steuerkurswert
niedriger, so kann endgueltig hoechstens der Steuerkurswert angesetzt werden. Ist ein
Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952 nicht festgesetzt, so gilt fuer die Bewertung
der Anteile Satz 1.
-1-
(2) Wertpapiere, die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer
deutschen Boerse zum amtlichen Boersenhandel zugelassen waren oder im geregelten
Freiverkehr gehandelt worden sind, aber keine Anteile an Kapitalgesellschaften
verkoerpern, koennen endgueltig hoechstens mit dem Wert nach dem letzten in der Zeit vom 1.
Oktober bis 31. Dezember 1952 zustande gekommenen Boersenkurs angesetzt werden. Ist ein
Boersenkurs in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt fuer die endgueltige Bewertung
§ 3 Abs. 2.
(3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder, wenn
ein solcher nicht festgesetzt ist, der von der Bank deutscher Laender fuer die
Umstellungsrechnung der Geldinstitute auf den 31. Dezember 1948 veroeffentlichte
Wert hoeher als der nach den Absaetzen 1 oder 2 zulaessige Hoechstwert, so kann
endgueltig hoechstens der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert
oder bei dessen Fehlen der von der Bank deutscher Laender veroeffentlichte Wert
angesetzt werden. Waren in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes
aufgestellten Eroeffnungsbilanz Wertpapiere und Anteile nach § 39 Abs. 1 und § 40 des
Handelsgesetzbuchs zu bewerten, so koennen die nach diesen Vorschriften zulaessigen Werte
beibehalten werden, auch wenn sie hoeher als die nach den Absaetzen 1 oder 2 oder nach
Satz 1 zulaessigen Werte sind.
(4) Ist der Wert nach dem Boersenkurs am Stichtag der Jahresbilanz, in welcher
der endgueltige Wert angesetzt wird (Berichtigungsbilanz), niedriger als der nach
den Absaetzen 1 bis 3 zulaessige Hoechstwert, so kann in der Berichtigungsbilanz
endgueltig hoechstens dieser Kurswert angesetzt werden. Ist ein Boersenkurs am
Stichtag der Berichtigungsbilanz nicht zustande gekommen, so tritt an die Stelle
dieses Boersenkurses der letzte innerhalb von drei Monaten vor dem Stichtag der
Berichtigungsbilanz zustande gekommene Boersenkurs. Ist auch in dieser Zeit ein
Boersenkurs nicht zustande gekommen, so kann der nach den Absaetzen 1 bis 3 zulaessige
Hoechstwert in der Berichtigungsbilanz angesetzt werden, soweit nicht die Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag
der Berichtigungsbilanz noetig machen. In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz koennen in
den Faellen der Saetze 1 bis 3 jedoch die nach den Absaetzen 1 bis 3 zulaessigen Werte
angesetzt werden.
(5) Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Summe der Betraege, die in
der Eroeffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft als Kapital (Nennkapital, Kapitalkonten)
sowie als gesetzliche oder andere Ruecklagen ausgewiesen sind, oder, wenn das Kapital
nicht neu festgesetzt worden ist, das aus dieser Bilanz nach Abzug der Schulden
sich ergebende Vermoegen. Ist in der Eroeffnungsbilanz auf der Passivseite eine
Lastenausgleichsvermoegensabgabe ausgewiesen, so ist ihr ausgewiesener Betrag der Summe
hinzuzurechnen. Von dem nach den Saetzen 1 und 2 sich ergebenden Betrag sind abzusetzen:
a) der Betrag einer in der Eroeffnungsbilanz nicht ausgewiesenen Kreditgewinn- oder
Hypothekengewinnabgabe,
b) der Betrag eines in der Eroeffnungsbilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen
Kapitalentwertungskontos, Kapitalverlustkontos oder Lastenausgleichsgegenpostens,
c) der in der Eroeffnungsbilanz auf der Aktivseite fuer eigene Aktien oder
Geschaeftsanteile ausgewiesene Betrag.
Bei einem Kreditinstitut, das sich ohne Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz den
Vorschriften des Gesetzes ueber den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom
29. Maerz 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) durch Ausgruendung von Nachfolgeinstituten
angepasst hat, gilt als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Summe der in
den Eroeffnungsbilanzen seiner Nachfolgeinstitute als Kapital sowie als gesetzliche oder
andere Ruecklagen ausgewiesenen Betraege. Wird eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
festgestellte Eroeffnungsbilanz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geaendert oder
von dem zustaendigen Gesellschaftsorgan aufgehoben und durch eine neue Eroeffnungsbilanz
ersetzt, so bleibt fuer die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft die
bisherige Eroeffnungsbilanz massgebend.
§ 3
-2-
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, koennen
endgueltig hoechstens mit siebzig vom Hundert des Betrags angesetzt werden, der
anteilmaessig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfaellt; § 2
Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948 nach § 13 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes fuer solche Anteile festgesetzte Wert hoeher, so kann endgueltig
hoechstens dieser Wert angesetzt werden.
(2) Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkoerpern und nicht unter
§ 2 Abs. 2 fallen, koennen endgueltig hoechstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich
fuer sie nach § 14 des Bewertungsgesetzes oder, wenn die Wertpapiere Genussscheine sind,
nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes auf den 31. Dezember 1948 ergibt.
(3) In der Berichtigungsbilanz kann ein nach den Absaetzen 1 oder 2 zulaessiger
Wert nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung
Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz noetig
machen. In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absaetzen 1 oder 2
zulaessige Wert angesetzt werden.
(4) Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann in der Berichtigungsbilanz endgueltig
hoechstens mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapitalanteil des
Gesellschafters in der Personengesellschaft am Stichtag der Berichtigungsbilanz
belaeuft. In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz ist der Anteil endgueltig mit dem Betrag
anzusetzen, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der steuerlichen
Eroeffnungsbilanz der Personengesellschaft ergibt.
§ 4
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die eine Beteiligung darstellen, koennen endgueltig
hoechstens mit den in den folgenden Absaetzen bestimmten Werten angesetzt werden. Als
Beteiligung gelten nur Anteile, deren Nennbetraege insgesamt den zehnten Teil des
Nennkapitals der Kapitalgesellschaft erreichen, sowie Kuxe, deren Zahl insgesamt den
zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft erreicht. Ob eine Beteiligung
vorliegt und welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe
der bergrechtlichen Gewerkschaft sie umfasst, bestimmt sich nach den am Stichtag der
Berichtigungsbilanz noch vorhandenen Anteilen.
(2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel des Nennkapitals der
Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfasst, kann
endgueltig hoechstens mit dem nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulaessigen Wert zuzueglich
eines Zuschlags in Hoehe von fuenfzehn vom Hundert dieses Wertes angesetzt werden. Der
Zuschlag betraegt fuenfundzwanzig vom Hundert des nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1
zulaessigen Wertes, wenn die Beteiligung mindestens ein Viertel, aber weniger als drei
Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen
Gewerkschaft umfasst.
(3) Eine Beteiligung, die mindestens drei Viertel des Nennkapitals der
Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfasst, kann
endgueltig hoechstens mit dem vollen Betrag angesetzt werden, der anteilmaessig auf sie
von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfaellt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
Ist fuer die Bewertung der Anteile § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 massgebend und
ergibt sich fuer die Beteiligung unter Zugrundelegung dieser Wertansaetze zuzueglich eines
Zuschlags in Hoehe von fuenfundzwanzig vom Hundert dieser Wertansaetze ein hoeherer Wert,
so kann endgueltig hoechstens dieser hoehere Wert angesetzt werden.
(4) In der Berichtigungsbilanz koennen die nach den Absaetzen 2 oder 3 zulaessigen
Werte nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung
Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz noetig
machen. In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absaetzen 2 oder 3
zulaessige Wert angesetzt werden.
§ 5
(1) Ist in einer Eroeffnungsbilanz fuer eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein hoeherer
Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulaessige endgueltige Wert eingesetzt worden, so kann
-3-
dieser Wertansatz in der Berichtigungsbilanz als endgueltiger Wert beibehalten
werden, soweit nicht die Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung Abschreibungen oder
Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz noetig machen. In der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4
zulaessigen Hoechstwerts zu berichtigen.
(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer Umwandlung oder Verschmelzung auf
ein anderes Unternehmen, das eine Eroeffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt
hat, uebergegangen, ohne dass ihr vorlaeufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz der
uebertragenden Gesellschaft vorher berichtigt worden ist, so koennen die Werte, mit denen
die Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz des anderen Unternehmens angesetzt
sind, berichtigt werden. Die Wertpapiere und Anteile koennen handelsrechtlich hoechstens
mit dem nach §§ 2 bis 4 endgueltig zulaessigen Wert angesetzt werden; steuerlich
kann hoechstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3
endgueltig zulaessige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Eroeffnungsbilanz des anderen
Unternehmens ist auf der Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen Postens in
Hoehe des Betrags zu berichtigen, um den der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile
steuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere Posten gilt als Wirtschaftsgut im
Sinne des Bewertungsgesetzes.
(3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne dass ihr vorlaeufiger Wertansatz in einer
Handelsbilanz vorher berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in § 7 Abs. 1
oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz veraeussert oder aus dem
Betriebsvermoegen entnommen worden, so koennen sie in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
hoechstens mit dem nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgueltig zulaessigen
Wert angesetzt werden. Soweit die veraeusserten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt der
Veraeusserung oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten,
kann in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz endgueltig hoechstens der nach § 4 Abs. 2 oder
3 zulaessige Wert angesetzt werden.
(4) Ist fuer eine Beteiligung an einer umgewandelten Kapitalgesellschaft in der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8 und 10 Abs. 2 des D-
Markbilanzergaenzungsgesetz ein hoeherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulaessige
endgueltige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten werden.
§ 6
(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht fuer
a) Anteile an Gesellschaften mit Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
b) Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes ausgegeben worden sind,
c) Wertpapiere, deren Nennbetraege nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche
Mark umgestellt sind.
Ist der Sitz der Gesellschaft oder des Schuldners in Berlin, so gelten die §§ 1 bis 5
nicht, wenn sich die Geschaeftsleitung ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
befindet.
(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht fuer Anteilscheine an der Deutschen
Reichsbank; sie sind bis zur Regelung der Ansprueche ihrer Inhaber vorlaeufig mit einem
Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen.
§ 7
(1) Eine Berichtigung der vorlaeufigen Wertansaetze durch Einsetzung von endgueltigen
Wertansaetzen nach §§ 2 bis 4 muss spaetestens in der Jahresbilanz fuer das am 31. Dezember
1955 endende oder laufende Geschaeftsjahr erfolgen. Sie muss fuer alle Wertpapiere und
Anteile in derselben Jahresbilanz vorgenommen werden; koennen einzelne Wertansaetze noch
nicht berichtigt werden, weil die Eroeffnungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile
bestehen, noch nicht festgestellt ist, so muss die Berichtigung dieser Wertansaetze
spaetestens in der Jahresbilanz erfolgen, die nach Feststellung der Eroeffnungsbilanz
aufgestellt wird. In den Faellen des § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs.
4 Satz 2 muss die Berichtigung der steuerlichen Eroeffnungsbilanz spaetestens an dem
-4-
Tag erfolgen, an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt
eingereicht wird.
(2) Vorlaeufige Wertansaetze fuer Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung
kraftlos geworden sind, koennen erst berichtigt werden, wenn im
Wertpapierbereinigungsverfahren fuer das Wertpapier Gutschrift auf Sammeldepotkonto
erteilt worden ist. Die Berichtigung muss spaetestens in der Jahresbilanz fuer das
Geschaeftsjahr erfolgen, in dem die Auslieferung der auf die Gutschrift entfallenden
Einzelurkunden verlangt werden kann.
(3) Kann in einem Fall des § 5 Abs. 1 der eingesetzte Wert nicht beibehalten werden,
so sind die handelsrechtlich erforderlichen Abschreibungen oder Wertberichtigungen
spaetestens in der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Jahresbilanz vorzunehmen. Die
steuerliche Eroeffnungsbilanz ist spaetestens an dem Tag zu berichtigen, an dem die
in Satz 1 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird. Absatz 1 Satz 2
zweiter Halbsatz gilt sinngemaess.
(4) In einem Fall des § 5 Abs. 2 muss die Berichtigung spaetestens in der Jahresbilanz
fuer das Geschaeftsjahr erfolgen, in dem die Wertpapiere und Anteile uebergegangen sind.
Sind die Wertpapiere und Anteile vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uebergegangen und
ist die in Satz 1 bezeichnete Jahresbilanz beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
festgestellt, so tritt an ihre Stelle die erste nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
festgestellte Jahresbilanz. Die Berichtigung der steuerlichen Eroeffnungsbilanz muss
spaetestens an dem Tag erfolgen, an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz
beim Finanzamt eingereicht wird. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemaess.
(5) In einem Fall des § 5 Abs. 3 muss die Berichtigung der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
spaetestens an dem Tag erfolgen, an dem die Bilanz fuer das Geschaeftsjahr, in dem die
Wertpapiere oder Anteile veraeussert oder entnommen wurden, beim Finanzamt eingereicht
wird. Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wertpapiere oder Anteile veraeussert
oder entnommen worden und ist die in Satz 1 bezeichnete Bilanz bereits eingereicht
worden, so tritt an die Stelle dieser Bilanz die erste Bilanz nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemaess.
§ 8
(1) Werden Wertansaetze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden koennen, nicht spaetestens
in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder
an dem in § 7 Abs. 5 bestimmten Tag berichtigt, so gelten sie handelsrechtlich als
endgueltige Wertansaetze und steuerlich als Ausgangswerte.
(2) Werden Wertansaetze, die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden muessen, nicht spaetestens
in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in
§ 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tag berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulaessigen
endgueltigen Hoechstwerte handelsrechtlich fuer die letzte Berichtigungsbilanz und die
kuenftigen Jahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in § 5
Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes angefuehrten gesetzlichen Vorschriften, steuerrechtlich
als Ausgangswerte fuer die steuerliche Eroeffnungsbilanz und die kuenftigen Bilanzen.
(3) Fuer die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in einer Eroeffnungsbilanz im
Sinne des § 1 Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt
wird, gelten anstelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach
§§ 2 bis 5 zulaessigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgueltige Wertansaetze.
Ist bei der Aufstellung einer solchen Eroeffnungsbilanz die Eroeffnungsbilanz des
Unternehmens, an dem die Anteile bestehen, noch nicht festgestellt oder ist fuer
Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos geworden sind, Gutschrift
auf Sammeldepotkonto noch nicht erteilt worden, so sind diese Anteile und Wertpapiere
nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zu bewerten; die eingesetzten Werte sind
vorlaeufige Wertansaetze, fuer ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 5 entsprechend.
§ 9
-5-
(1) Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer
nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, §
1 der Dreiundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 3 der
Vierundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufgestellten
Eroeffnungsbilanz eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer
Bausparkasse eingesetzt worden sind, ohne Wirkung auf die Umstellungsrechnung der
Unternehmen anzuwenden.
(2) Berichtigt ein Unternehmen auf Grund des Absatzes 1 Wertansaetze fuer Wertpapiere
und Anteile, so hat es, sobald seine Umstellungsrechnung endgueltig bestaetigt ist,
ihm auf Grund des § 11 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes oder
des § 3 Abs. 1 der Dreiunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
zugeteilte Ausgleichsforderungen in Hoehe von dreissig vom Hundert des Betrags,
um den der berichtigte Wertansatz den Wertansatz fuer diese Wertpapiere und
Anteile in der Umstellungsrechnung uebersteigt, hoechstens jedoch den Betrag der
zugeteilten Ausgleichsforderungen zurueckzugewaehren. Das Unternehmen hat hinsichtlich
der zurueckzugewaehrenden Ausgleichsforderungen Anspruch auf Zinsen bis zum 31.
Dezember 1953. Sind Zinsen fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder
Abschlagszahlungen auf solche Zinsen geleistet worden, so hat das Unternehmen diese
zu erstatten und vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Erstattung mit jaehrlich fuenf vom
Hundert zu verzinsen.
(3) Bis zur endgueltigen Bestaetigung der Umstellungsrechnung ist die Verpflichtung zur
Zahlung von Zinsen und Tilgungsbetraegen fuer die Ausgleichsforderungen bis zur Hoehe
von dreissig vom Hundert des Betrags ausgesetzt, um den die auf Grund des Absatzes
1 berichtigten Wertansaetze die Wertansaetze fuer diese Wertpapiere und Anteile in der
Umstellungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtigungsbilanz uebersteigen.
Soweit auf diese Ausgleichsforderungen bereits Zinsen fuer die Zeit nach dem 31.
Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche Zinsen geleistet worden
sind, gilt Absatz 2 Satz 3 vorbehaltlich der endgueltigen Abrechnung nach Absatz 2
entsprechend.
(4) Bei einer Berichtigung nach Absatz 1 sind handelsrechtlich auf den
Unterschiedsbetrag zwischen dem berichtigten Wertansatz, gekuerzt um den Betrag
der Rueckstellung fuer die zurueckzugewaehrenden Ausgleichsforderungen, und dem in der
Umstellungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtigungsbilanz eingesetzten
Wert § 14 der Zweiundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
§ 13 der Dreiundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
und § 16 der Vierundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
sinngemaess anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag kann, sofern die gesetzliche Ruecklage
(Sonderruecklage, Reservefonds) den sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus der
Satzung (Gesellschaftsvertrag, Statut) ergebenden Mindestbetrag erreicht, auch einer
Rueckstellung fuer Pensionsverpflichtungen bis zur vollen Deckung des Gegenwartswerts fuer
die bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen und fuer die an diesem Tag bestehenden
Anwartschaften auf Pensionen zugewiesen werden.
(5) Steuerrechtlich sind auf eine Berichtigung nach Absatz 1 § 73 Abs. 4, § 74 Abs.
2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden. Der Betrag der zurueckzugewaehrenden
Ausgleichsforderungen ist bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfaehig.
(6) Wird die Eroeffnungsbilanz eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder
einer Bausparkasse erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und werden
fuer Wertpapiere und Anteile auf Grund des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 in
der Eroeffnungsbilanz hoehere Werte als in der ihr zugrunde liegenden Umstellungsrechnung
eingesetzt, so gelten die Absaetze 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 sinngemaess.
(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemaess anzuwenden auf Wertpapiere und
Anteile, die Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen gehoeren,
in deren Umstellungsrechnung nur ein Teil ihrer gesamten Vermoegenswerte oder
Verbindlichkeiten einzustellen ist oder die nur eine Umstellungsrechnung nach
den in Berlin (West) geltenden Vorschriften aufzustellen haben. Sie gelten nicht
fuer Wertpapiere und Anteile, die Berliner Vermoegenswerte im Sinne des § 2 des
Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
-6-
Berlin S. 1488) sind; fuer die Berechnung des Anspruchs auf die Gewaehrung einer
Ausgleichsforderung nach § 45 Abs. 2 bis 6 sowie der Hoehe der Inanspruchnahme nach §
37 Abs. 2 des Umstellungsergaenzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl.
I S. 1439) sind jedoch auf Verlangen der Berliner Altbank diese Wertpapiere und
Anteile mit den Werten, mit denen Geldinstitute im Bundesgebiet sie in ihrer endgueltig
bestaetigten Umstellungsrechnung anzusetzen haben, zuzueglich dreissig vom Hundert
des Unterschiedsbetrags zwischen diesen Werten und den nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zulaessigen Hoechstwerten anzusetzen.
§ 10
Grundstuecke in Berlin (West) und Forderungen gegen Schuldner in Berlin (West), die nach
§§ 17 und 26 des D-Markbilanzgesetzes bewertet worden sind, koennen endgueltig hoechstens
mit den nach §§ 16 und 24 des D-Markbilanzgesetzes zulaessigen Werten angesetzt werden;
dabei tritt in § 16 des D-Markbilanzgesetzes an die Stelle des 21. Juni 1948 der
1. April 1949. Eine weitere Berichtigung nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes, mit
Ausnahme einer Berichtigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes, ist
ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11
(1) Fuehrt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5 und 10 zulaessigen Wertes zu einer
Berichtigung der steuerlichen Eroeffnungsbilanz und ist der berichtigte Wert hoeher als
der bisher eingesetzte Wert, so ist der berichtigte Wert in den steuerlichen Bilanzen
fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1955 enden, beizubehalten. Das gleiche
gilt in den Faellen des § 8 Abs. 3.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 ist § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der
Massgabe anzuwenden, dass der hoehere Wert auch bei Wertfortschreibungen auf den 1.
Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 zugrunde zu legen ist. §§ 9 und
10 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewertung des Vermoegens fuer die Kalenderjahre 1949
bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22)
sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und
Bausparkassen hat der Ansatz der hoeheren Werte fuer Wertpapiere und Anteile bei der
Vermoegensteuerhauptveranlagung 1949 keine Wirkung fuer die Umstellungsrechnung dieser
Unternehmen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4.
(4) Die §§ 1 bis 8 und 10 sowie die vorstehenden Absaetze sind fuer die in § 74 Abs. 4
des D-Markbilanzgesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen sinngemaess anzuwenden.
Art 2
§ 12
-
Art 3
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse bei bisher davon
befreiten Unternehmen
§ 13
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung, die unter § 77 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes fallen oder auf
Grund einer besonderen Anordnung bisher zur Neufestsetzung ihrer Kapitalverhaeltnisse
nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhaeltnisse nach §§ 35 bis 59 des
D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht fuer
-7-
Unternehmen, die aufgeloest sind oder aufgeloest werden. Ein nach §§ 36 oder 37 des
D-Markbilanzgesetzes in die Eroeffnungsbilanz eingestelltes Kapitalentwertungskonto
ist spaetestens in dem am 31. Dezember 1956 endenden oder laufenden Geschaeftsjahr
auszugleichen.
(2) Unternehmen, die den Beschluss ueber die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhaeltnisse
nicht bis zum 31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgeloest. Ist der
Beschluss ueber die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1955 angefochten worden, so tritt
an die Stelle des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der
Entscheidung liegende Tag. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Beschluss fuer nichtig
erklaert und auch der rechtzeitig gefasste erneute Beschluss ueber die Neufestsetzung der
Kapitalverhaeltnisse angefochten worden ist; das gleiche gilt fuer weitere Anfechtungen.
§ 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der Massgabe, dass die Aufloesung auch im
Falle des § 36 des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des 31. Dezember 1958 eintritt.
(3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufgeloesten Unternehmens kann nicht beschlossen
werden.
Art 4
Fortsetzung aufgeloester Gesellschaften in besonderen
Faellen
§ 14
Fuer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung und Genossenschaften, die nach § 80 Abs. 1 und 4 des
D-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gruenden vor der Neufestsetzung ihrer
Kapitalverhaeltnisse oder Geschaeftsguthaben aufgeloest sind, gelten §§ 1 und 2 des
Zweiten D-Markbilanzergaenzungsgesetzes, wenn
a) sie entzogene Vermoegensgegenstaende erst auf Grund
eines nach dem 30. Juni 1953 rechtskraeftig erledigten
Rueckerstattungsverfahrens wiedererlangt haben oder
wiedererlangen oder
b) sie nach dem 30. Juni 1953 gemaess den Vorschriften der
Direktive Nr. 50 des Alliierten Kontrollrats vom 29.
April 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland
S. 275) Vermoegensgegenstaende zurueckerhalten haben oder
zurueckerhalten oder wenn die an ihnen bestehenden Anteile
nach dem genannten Zeitpunkt gemaess diesen Vorschriften
uebertragen werden.
Die Fortsetzung kann jedoch im Falle des Buchstaben a bis zum Ablauf des ein
Jahr nach dem Tag der rechtskraeftigen Erledigung des
Rueckerstattungsverfahrens liegenden Tages,
im Falle des Buchstaben b bis zum Ablauf des ein Jahr nach
dem Tag der Uebertragung der Vermoegensgegenstaende oder
Anteile liegenden Tages,
in beiden Faellen mindestens jedoch bis zum Ablauf des ein Jahr nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes liegenden Tages beschlossen werden. § 1 Abs. 4 des
Zweiten D-Markbilanzergaenzungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 15
(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) einer vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgeloesten
Gesellschaft kann bis zum 31. Dezember 1955 die Fortsetzung der Gesellschaft
beschliessen. Die Fortsetzung kann nur beschlossen werden,
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1. solange noch nicht mit der Verteilung des Vermoegens unter die Aktionaere
(Gesellschafter) begonnen ist,
2. wenn spaetestens zugleich mit der Fortsetzung bei einer nach § 80 Abs. 2 des D-
Markbilanzgesetzes aufgeloesten Gesellschaft die Erhoehung des Nennkapitals auf
den nach § 44 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes zulaessigen Mindestnennbetrag,
bei einer nach § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgeloesten Gesellschaft die
zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos nach § 46 des D-Markbilanzgesetzes
erforderlichen Massnahmen beschlossen werden.
(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch nicht
mit der Verteilung des Vermoegens der Gesellschaft unter die Gesellschafter begonnen
worden ist.
(3) Der Fortsetzungsbeschluss hat keine Wirkung, bevor er und bei einer nach § 80 Abs.
2 des D-Markbilanzgesetzes aufgeloesten Gesellschaft die Erhoehung des Nennkapitals, bei
einer nach § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgeloesten Gesellschaft der Ausgleich
des Kapitalentwertungskontos in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
eingetragen worden sind; beide Eintragungen sollen nur zusammen erfolgen.
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie steuerlich so zu behandeln, als ob
sie nicht nach § 80 Abs. 2 oder § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgeloest gewesen
waere.
(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Grund des § 80 Abs. 2 oder des § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes aufgeloest wird,
kann nicht beschlossen werden.
Art 5
§§ 16 bis 20
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Art 6
Handelsrechtliche Vorschriften fuer Unternehmen mit Sitz in
Berlin (West)
§ 21
(1) Hat eine Kapitalgesellschaft in einer Eroeffnungsbilanz gemaess § 32 Abs. 1 des
Berliner D-Markbilanzgesetzes eine Rueckstellung wegen Reichsmarkverbindlichkeiten
gegenueber Angehoerigen der Vereinten Nationen gebildet, so kann sie den
Rueckstellungsbetrag insoweit, als die auf Deutsche Mark umgestellten
Reichsmarkverbindlichkeiten nicht im Verhaeltnis von einer Reichsmark zu einer
Deutschen Mark zu erfuellen sind, in dem ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufzustellenden Jahresabschluss in die gesetzliche Ruecklage (Sonderruecklage) ueberfuehren.
Sie kann statt dessen eine Erhoehung ihres Nennkapitals um diesen Betrag durch Gewaehrung
von Freianteilen nach den Vorschriften ueber die Kapitalerhoehung beschliessen; diese
Gewaehrung von Freianteilen gilt nicht als Gewinnausschuettung. § 73 Abs. 1 und 2 des D-
Markbilanzgesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
(2) Hat die Kapitalgesellschaft die Verbindlichkeiten mit einem hoeheren Betrag als dem
in § 32 Abs. 1 des Berliner D-Markbilanzgesetzes vorgeschriebenen Mindestbetrag in der
Eroeffnungsbilanz ausgewiesen, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit der ausgewiesene
Betrag den zur Erfuellung der umgestellten Verbindlichkeiten aufzuwendenden Betrag
uebersteigt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess fuer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
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§ 22
(1) Kapitalgesellschaften, die mit einem Nennkapital in Ostmark im Handelsregister
des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen sind, haben eine Eroeffnungsbilanz
in Deutscher Mark auf den 1. April 1949 unter sinngemaesser Anwendung der Vorschriften
des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhaeltnisse nach §§
35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach §§ 36 oder 37 des D-
Markbilanzgesetzes in die Eroeffnungsbilanz eingestelltes Kapitalentwertungskonto
ist spaetestens in dem am 31. Dezember 1956 endenden oder laufenden Geschaeftsjahr
auszugleichen.
(2) Unternehmen, die den Beschluss ueber die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhaeltnisse
nicht bis zum 31. Dezember 1955 beim Registergericht zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgeloest. Ist der
Beschluss ueber die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1955 angefochten worden, so tritt
an die Stelle des 31. Dezember 1955 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der
Entscheidung liegende Tag. § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt mit der Massgabe,
dass die Aufloesung auch im Falle des § 36 des D-Markbilanzgesetzes erst mit Ablauf des
31. Dezember 1958 eintritt.
(3) Die Fortsetzung eines nach Absatz 2 aufgeloesten Unternehmens kann nicht beschlossen
werden.
(4) Kapitalgesellschaften, die ihr Nennkapital in Ostmark vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes waehrungsmaessig oder in anderer Weise als nach den Vorschriften des
D-Markbilanzgesetzes der Deutschen Mark angepasst haben, sind von der Pflicht zur
Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und zur Neufestsetzung ihrer
Kapitalverhaeltnisse nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes befreit, sofern
sie binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vorlage einer
Bescheinigung eines Wirtschaftspruefers dem Registergericht nachweisen, dass ihr nach
Abzug der Schulden sich ergebendes Vermoegen in einer Bilanz, die auf den letzten Tag
des am Tag der Eintragung des Nennkapitals in Deutscher Mark in das Handelsregister
laufenden Geschaeftsjahrs aufgestellt ist, den Betrag des im Handelsregister in
Deutscher Mark eingetragenen Nennkapitals erreichte. Wird der Nachweis nicht erbracht,
so gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.
Art 7
Steuerliche Vorschriften fuer Pensionsrueckstellungen der
Geldinstitute
§ 23
Geldinstitute, die in der Eroeffnungsbilanz Pensionsrueckstellungen nach der
Achtunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz gebildet haben,
koennen fuer die Berechnung von Rueckstellungen nach § 74a des D-Markbilanzgesetzes einen
Rechnungszinsfuss von mindestens drei vom Hundert zugrunde legen. Eine Rueckstellung
fuer eine am 21. Juni 1948 bereits laufende Pension kann unter Zugrundelegung des
gleichen Zinsfusses weitergefuehrt werden. Wenn sich eine am 21. Juni 1948 bereits
laufende Pension durch eine nach dem 20. Juni 1948 gegebene Zusage erhoeht, kann auch
der Rueckstellung fuer die neuen Rententeile ein Rechnungszinsfuss von mindestens drei vom
Hundert zugrunde gelegt werden. Das gleiche gilt, wenn eine Anwartschaft, die am 21.
Juni 1948 bereits bestanden hat, durch eine spaetere Zusage erhoeht wird.
Art 8
Ergaenzungen des Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes
§ 24
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(1) Bei Berliner Altbanken (§ 1 Abs. 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 -
Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1483 -) mit Sitz in Berlin sind die fuer die
einzelnen Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Altbanken-
Bilanz-Gesetzes - ABilG - vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
Berlin S. 1488) in die DM-Eroeffnungsbilanz eingesetzten Werte auch fuer die Steuern
vom Einkommen und Ertrag vorbehaltlich des Satzes 3 zugrunde zu legen. Das gleiche
gilt, soweit nach § 22 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes die Altbankenrechnung die
Wirkung einer DM-Eroeffnungsbilanz hat. Westdeutsche Vermoegenswerte im Sinne des § 2
Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Altbanken-
Bilanz-Gesetzes mit Ausnahme der Rueckstellungen fuer Pensionsverpflichtungen sind mit
den Werten der Steuerbilanz, die auf den Tag vor dem Stichtag der DM-Eroeffnungsbilanz
aufzustellen ist, in die steuerliche Eroeffnungsbilanz zu uebernehmen.
(2) Bei Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin fuehren zu einer Berichtigung der
steuerlichen DM-Eroeffnungsbilanz
a) Berichtigungen der Altbankenrechnung, soweit sie als Berichtigungen der DM-
Eroeffnungsbilanz gelten (§ 19 Abs. 1 ABilG),
b) der erstmalige Ausweis von Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-
Gesetzes und
c) Berichtigungen der DM-Eroeffnungsbilanz nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des
Altbanken-Bilanz-Gesetzes.
(3) Ist bei Berliner Altbanken in den Faellen des § 15 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes
ein Kapitalentwertungskonto in der DM-Eroeffnungsbilanz oder in den Faellen des § 19
Abs. 2 und des § 20 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalberichtigungskonto
in einer Jahresbilanz eingestellt, so ist auf die Tilgung § 73 Abs. 3 des D-
Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet fuehrt die Uebernahme der in die
Altbankenrechnung eingestellten Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten (§ 44 Abs. 1 des
Umstellungsergaenzungsgesetzes vom 21. September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -) zu
einer Berichtigung der steuerlichen Eroeffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt
unberuehrt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet
entsprechend anzuwenden.
§ 25
(1) Die von Berliner Altbanken fuer die Zeit vor dem 9. Mai 1945 in Berlin zu
entrichtenden Steuern gelten durch die fuer diese Zeit geleisteten Zahlungen als
abgegolten.
(2) Rechte der Berliner Altbanken aus dem Gesetz ueber die Umstellung und die Erstattung
von vor dem 9. Mai 1945 an ein Westberliner Finanzamt ueberzahlten Steuern vom 8. April
1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 257) sind ausgeschlossen.
§ 26
(1) Berliner Altbanken werden vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 4 fuer die Zeit vom 9. Mai
1945 bis zum Tag vor dem Stichtag der DM-Eroeffnungsbilanz oder der Altbankenrechnung
(§§ 11 und 22 ABilG) zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer nicht
herangezogen.
(2) Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine DM-Eroeffnungsbilanz auf den 1.
April 1949 aufzustellen haben (§§ 23 und 24 ABilG), werden zu den Steuern vom Einkommen
und zur Gewerbesteuer ab 1. April 1949 herangezogen.
(3) Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet, die nach § 1 der Zweiundvierzigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eroeffnungsbilanz auf den 21.
Juni 1948 aufzustellen haben, werden fuer die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Tag
vor dem Stichtag der Altbankenrechnung (§ 1 ABilG) nur fuer den Geschaeftsbetrieb im
Bundesgebiet zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer herangezogen. Dabei
koennen Ausgabenueberschuesse der Berliner Betriebsstaetten abgezogen werden, soweit
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entsprechende Betraege zu Lasten der westdeutschen Rechnung gezahlt worden sind. Vom
Stichtag der Altbankenrechnung an sind diese Berliner Altbanken unter Beruecksichtigung
der aus der Altbankenrechnung uebernommenen Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24
Abs. 4) zu veranlagen.
(4) Fuer Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, deren Umstellungsrechnung nach § 2
der Zweiundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz fuer den von ihr
erfassten sachlichen Geltungsbereich die Wirkung einer Eroeffnungsbilanz hat, gilt Absatz
3 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 27
(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe, die in Berlin
(West) auf den 1. April 1949 und im uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den 21.
Juni 1948 durchgefuehrt wird, sind anzusetzen
1. von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen
haben,
a) Ausgleichsforderungen mit den sich nach § 45 des Umstellungsergaenzungsgesetzes
ergebenden Betraegen;
b) Wertpapiere, Anteile und Genussscheine an Kapitalgesellschaften mit den Werten,
die sich nach § 11 Abs. 1 des Zweiten Vermoegensbesteuerungsgesetzes (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin 1954 S. 140) fuer die Feststellung der Einheitswerte
der gewerblichen Betriebe zum 1. April 1949 ergeben;
c) alle uebrigen Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht nach §§ 59 und 60
des Bewertungsgesetzes ausser Betracht bleiben, mit den in die steuerliche DM-
Eroeffnungsbilanz eingestellten Werten;
2. von Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen
haben,
a) westdeutsche Vermoegenswerte im Sinne des § 2 Abs. 4 und westdeutsche
Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes, die
nicht nach §§ 59 und 60 des Bewertungsgesetzes ausser Betracht bleiben, mit den
in die steuerliche Eroeffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 eingestellten Werten;
b) Berliner Vermoegenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Berliner
Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes
mit den Werten, die sich nach Nummer 1 ergeben; bei Berliner Altbanken
mit Sitz im Bundesgebiet tritt an die Stelle der DM-Eroeffnungsbilanz die
Altbankenrechnung. Ein Fehlbetrag kann von dem nach Buchstabe a ermittelten
Vermoegen abgesetzt werden.
(2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Geschaeft sind die nicht dem Bankgeschaeft
zuzurechnenden Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten (§ 23 ABilG) bei der
Hauptfeststellung mit den Werten anzusetzen, die sich nach den allgemein fuer die
Einheitsbewertung auf den 1. April 1949 in Berlin (West) massgebenden Vorschriften
ergeben. Das gleiche gilt bei der Sparkasse der Stadt Berlin (West) fuer die nach dem 8.
Mai 1945 erworbenen oder begruendeten Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 ABilG).
(3) Bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar
1952 sind die bei der Hauptfeststellung fuer die Berliner Vermoegenswerte und
Verbindlichkeiten nach Absatz 1 angesetzten Werte unveraendert zu uebernehmen. Im uebrigen
gelten fuer die Einheitsbewertung die allgemeinen Vorschriften.
Fussnote
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c u. Nr. 2 Buchst a Kursivdruck: Jetzt §§ 101 u. 102 BewG 610-
7
§ 28
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(1) Das Gesetz ueber die Aufteilung der Vermoegensteuer zwischen Berlin (West) und
dem uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 796) ist auf Berliner Altbanken nicht anzuwenden. Bei Berliner Altbanken, die
eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind fuer die Zwecke der
Vermoegensteuer die Einheitswerte zwischen dem Geltungsbereich des Grundgesetzes und
Berlin (West) in dem Verhaeltnis aufzuteilen, in dem die Summe der Vermoegenswerte nach
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu der Summe der Vermoegenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b steht. Ueber die Aufteilung entscheidet das Betriebsfinanzamt zugleich
mit der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs. §§ 215 bis 219 der
Reichsabgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die durch die Aufteilung nach Absatz 1 festgestellten Teile des Einheitswerts
unterliegen der Vermoegensbesteuerung in Berlin (West) vom Kalenderjahr 1950 ab und im
uebrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Kalenderjahr 1949 ab. Zustaendig ist fuer
das Gebiet, in dem sich das Betriebsfinanzamt nicht befindet, das Finanzamt, in dessen
Bezirk der wertvollste Teil der bei der Aufteilung fuer dieses Gebiet anzusetzenden
Vermoegenswerte liegt.
(3) Von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen
haben, wird Vermoegensteuer fuer die Kalenderjahre 1950 bis 1952 nicht erhoben,
wenn sie einen Anspruch auf Gewaehrung einer Ausgleichsforderung nach § 45 des
Umstellungsergaenzungsgesetzes haben oder wegen ihrer Verbindlichkeiten gegenueber
der oeffentlichen Hand aus der Umwandlung von Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des
Umstellungsergaenzungsgesetzes nicht oder nicht in voller Hoehe in Anspruch genommen
werden koennen. Das gleiche gilt bei Berliner Altbanken, die eine westdeutsche
Umstellungsrechnung aufzustellen haben, fuer den Teil des Vermoegens, der nach Absatz 1
auf Berlin (West) entfaellt.
Fussnote
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslos infolge Ablaufs der Befristung
§ 29
-
Art 9
Schlussbestimmungen
§ 30
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach
dem Geltungsbereich das Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), auf
Baden, Wuerttemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch
Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Landesgesetz
des Landes Rheinland-Pfalz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) zu verstehen.
§ 31
(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
(2) Fuer die Anwendung dieses Gesetzes nach Absatz 1 gilt folgendes:
1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder des D-
Markbilanzergaenzungsgesetzes Bezug nimmt, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes des Landes Berlin ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
(Verordnungsblatt fuer Berlin I S. 239) und des Gesetzes des Landes Berlin zur
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Aenderung und Ergaenzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergaenzungsgesetz) vom
24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 382).
2. Soweit dieses Gesetz auf §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Bewertung des Vermoegens
fuer die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, treten an deren Stelle §§ 10 und 11 des
Zweiten Gesetzes ueber die Neuordnung der Vermoegensbesteuerung in Berlin (Zweites
Vermoegensbesteuerungsgesetz) vom 9. Maerz 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
Berlin S. 140).
3. § 10 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden.
4. In der durch § 12 Nr. 14 dieses Gesetzes geaenderten Fassung des § 80 Abs. 3 des D-
Markbilanzgesetzes tritt der "31. Dezember 1958" an die Stelle des "31. Dezember
1957".
(3) § 80 Abs. 1 Satz 3 bis 7 des Berliner D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des
Zweiten Berliner Gesetzes zur Aenderung des D-Markbilanzgesetzes vom 11. Dezember 1951
(Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1139) ist nicht mehr anzuwenden.
(4) §§ 29 und 74a des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des § 12 Nr. 2 bis 4 und Nr.
13 dieses Gesetzes sowie § 23 dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit der Massgabe,
dass bei Unternehmen, deren Eroeffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufgestellt ist, an
die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. Maerz 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der
1. April 1949 tritt.
(5) Fuer Berliner Altbanken, die ihren Sitz in Berlin haben, mit Ausnahme der in §§ 23
und 24 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes bezeichneten Altbanken, sind §§ 29 und 74a des D-
Markbilanzgesetzes und § 23 dieses Gesetzes mit der Massgabe anzuwenden, dass
a) an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der Stichtag der DM-Eroeffnungsbilanz
oder der Altbankenrechnung (§§ 11 und 22 ABilG) tritt, soweit es sich nicht um
die Bildung von Rueckstellungen fuer Pensionsverpflichtungen in der westdeutschen
Rechnung bis zu diesem Stichtag handelt,
b) in § 23 dieses Gesetzes an die Stelle der Achtunddreissigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-
Gesetzes tritt.
Fuer Berliner Altbanken, die ihren Sitz im Bundesgebiet haben, ist Satz 1 nur auf
Rueckstellungen fuer Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die aus der Altbankenrechnung
nach § 44 des Umstellungsergaenzungsgesetze uebernommen worden sind.
§ 32
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1955 in Kraft.
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