Gesetz ueber die Drittelbeteiligung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
(Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
DrittelbG

vom  18.05.2004



"Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 19 G v. 14.8.2006 I 1911

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.2004
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 18.5.2004 I 974 (WahlVereinfG 2) vom Bundestag
beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme von § 13 am 1.7.2004 in
Kraft; § 13 tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G am 28.5.2004 in Kraft.

Teil 1
Geltungsbereich

§ 1 Erfasste Unternehmen
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Massgabe dieses
Gesetzes in
1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein
   Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit
   in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen
   worden ist und keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesellschaften gelten
   solche Aktiengesellschaften, deren Aktionaer eine einzelne natuerliche Person ist
   oder deren Aktionaere untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der
   Abgabenordnung verwandt oder verschwaegert sind;
2. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
   Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
3. einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung mit in der Regel mehr als 500
   Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine
   Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3,
   4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und
   nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;
4. einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500
   Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;
5. einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Abs. 2 und
   die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann
   nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. Der
   Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-
   Mitbestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-
   Mitbestimmungsergaenzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2. Unternehmen, die unmittelbar und ueberwiegend
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   a) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen,
      erzieherischen, wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Bestimmungen oder
   b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsaeusserung, auf die Artikel 5 Abs. 1
      Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und
erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes ueber die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats sowie ueber die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

§ 2 Konzern
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden
Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die
Arbeitnehmer der uebrigen Konzernunternehmen teil.

(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden
Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhaengt, gelten
die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens,
wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhaengige
Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

§ 3 Arbeitnehmer, Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt fuer die Anwendung dieses
Gesetzes als ein Betrieb. Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die
nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge fuehren. Schiffe, die in der Regel binnen
48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurueckkehren, gelten als
Teil dieses Landbetriebs.

Teil 2
Aufsichtsrat

§ 4 Zusammensetzung
(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem
Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

(2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu waehlen, so muessen diese als Arbeitnehmer
im Unternehmen beschaeftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer zu waehlen, so muessen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als
Arbeitnehmer im Unternehmen beschaeftigt sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer des Unternehmens
sind, muessen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehoeren.
Auf die einjaehrige Unternehmensangehoerigkeit werden Zeiten der Angehoerigkeit zu
einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese
Zeiten muessen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren


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Waehlbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes muessen
erfuellt sein.

(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Maenner
entsprechend ihrem zahlenmaessigen Verhaeltnis im Unternehmen vertreten sein.

§ 5 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach den Grundsaetzen der
Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl fuer die
Zeit gewaehlt, die im Gesetz oder in der Satzung fuer die von der Hauptversammlung zu
waehlenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist.

(2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 6 Wahlvorschlaege
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlaegen der Betriebsraete und der Arbeitnehmer.
Die Wahlvorschlaege der Arbeitnehmer muessen von mindestens einem Zehntel der
Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

§ 7 Ersatzmitglieder
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber fuer diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich
als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewaehlt, so ist auch das zusammen mit
ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewaehlt.

§ 8 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzueglich nach ihrer
Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen und im elektronischen
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des
Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das
zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung
in seinen Betrieben verpflichtet.

§ 9 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer duerfen in der Ausuebung ihrer Taetigkeit nicht
gestoert oder behindert werden. Sie duerfen wegen ihrer Taetigkeit im Aufsichtsrat nicht
benachteiligt oder beguenstigt werden. Dies gilt auch fuer ihre berufliche Entwicklung.

§ 10 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern.
Insbesondere darf niemand in der Ausuebung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschraenkt werden.

(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufuegung oder Androhung von Nachteilen oder durch
Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahlen traegt das Unternehmen. Versaeumnis von Arbeitszeit, die
zur Ausuebung des Wahlrechts oder der Betaetigung im Wahlvorstand erforderlich ist,
berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

§ 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer
kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften
ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit oder das Wahlverfahren verstossen worden und eine
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Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis
nicht geaendert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
1. mindestens drei Wahlberechtigte,
2. die Betriebsraete,
3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veroeffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger an gerechnet, zulaessig.

§ 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag
eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fuenftel der Wahlberechtigten durch
Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner,
geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1
Anwendung.

(2) Absatz 1 ist fuer die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

Teil 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 13 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber das
Verfahren fuer die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zu erlassen, insbesondere ueber
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Waehlerlisten und die
   Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2. die Frist fuer die Einsichtnahme in die Waehlerlisten und die Erhebung von
   Einspruechen gegen sie;
3. die Wahlvorschlaege und die Frist fuer ihre Einreichung;
4. das Wahlausschreiben und die Frist fuer seine Bekanntmachung;
5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der
   Wahl;
6. die Stimmabgabe;
7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen fuer seine Bekanntmachung;
8. die Anfechtung der Wahl;
9. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 14 Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs.
2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.

§ 15 Uebergangsregelung
Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, ist das
Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
801-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), auch nach seinem Ausserkrafttreten
anzuwenden.
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