Verordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des
Gesetzes ueber Umweltstatistiken (Dritte
Abwasserschaedlichkeitsverordnung)
AbwSchaedV 3
vom 08.11.1979
"Dritte Abwasserschaedlichkeitsverordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1908)"
Fussnote
Textnachweis ab: 16.11.1979
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes ueber Umweltstatistiken vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1938) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Begriff der Schaedlichkeit des Abwassers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
ueber Umweltstatistiken wird fuer das Erhebungsjahr 1979 bestimmt durch die Jahresmengen
1. der absetzbaren Stoffe nach 2 Stunden in Liter (1/Jahr) oder Kubikmeter (cbm/Jahr)
2. des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) der durch Sedimentation von den absetzbaren
Stoffen befreiten Proben in Kilogramm (kg/Jahr) oder Tonnen (t/Jahr)
3. des biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen (BSB5) der durch Sedimentation von
den absetzbaren Stoffen befreiten Proben in Kilogramm (kg/Jahr) oder Tonnen (t/
Jahr).
Die Jahresmengen dieser Parameter sind aus den Mengen der untersuchten Proben zu
ermitteln. Die absetzbaren Stoffe und der BSB5 sind nach den allgemein anerkannten
Analysenverfahren und der CSB ist nach dem Verfahren der Anlage zu bestimmen. Fuer die
Bestimmung des CSB sind andere Verfahren, die zu gleichwertigen Ergebnissen fuehren,
zugelassen. Der CSB ist nur anzugeben, soweit er gemessen wird oder gemessen wurde.
Die Abwassermengen sind zu messen oder, wenn dies nicht moeglich ist, auf Grund der
Mengen des bezogenen und selbst gewonnenen Wassers zu ermitteln. In Ausnahmefaellen
koennen die Jahresmengen der Parameter auch auf Grund vorliegender Ergebnisse frueherer
Messungen ermittelt werden, wenn Messungen zum Zeitpunkt der Erhebung keine anderen
Werte erwarten lassen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16
des Gesetzes ueber Umweltstatistiken auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
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