Dritte Verordnung zur Aenderung der
Verordnung ueber die Zulassung von
Arzneimitteln fuer den Verkehr ausserhalb der
Apotheken und zur Aenderung der Verordnung
ueber den Ausschluss von Arzneimitteln vom
Verkehr ausserhalb der Apotheken
AMVerkRAendV 3
vom 26.10.1988
"Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung ueber die Zulassung von Arzneimitteln fuer
den Verkehr ausserhalb der Apotheken und zur Aenderung der Verordnung ueber den Ausschluss
von Arzneimitteln vom Verkehr ausserhalb der Apotheken vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S.
2103)"
Fussnote
Textnachweis ab: 12.11.1988
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S.
2445, 2448), von denen § 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August 1986
(BGBl. I S. 1296) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
fuer Wirtschaft und dem Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten nach
Anhoerung des Sachverstaendigen-Ausschusses fuer Apothekenpflicht verordnet:
Art 1 und 2
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Art 3 Gemeinsame Neufassung
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der
Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geaenderten Verordnungen in
der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhaengenden
Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Ueberschrift und Gliederung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen:
"Verordnung ueber apothekenpflichtige und freiverkaeufliche Arzneimittel
Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht.
Dieser Abschnitt umfasst die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geaenderten
Verordnung.
Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht.
Dieser Abschnitt umfasst die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit
Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geaenderten Verordnung entsprechen.
Dritter Abschnitt: Uebergangs- und Schlussvorschriften.
§ 11
Dieser Paragraph enthaelt die Uebergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2.
§ 12
Dieser Paragraph enthaelt die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4."
Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der messtechnischen
Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.
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Art 4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99
des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Art 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, bleiben noch
bis zum zweiten Jahrestag des Inkrafttretens fuer den Verkehr ausserhalb der Apotheken
freigegeben.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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