Dritte Verordnung ueber steuerliche
Konjunkturmassnahmen
KonjV 3
vom 07.06.1973
"Dritte Verordnung ueber steuerliche Konjunkturmassnahmen vom 7. Juni 1973 (BGBl. I S.
530), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 11.7.1977 I 1213
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 15.7.1977
Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt geaendert durch das
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittsaetzen und des Einkommensteuergesetzes vom 8. Mai
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundestages und des Bundesrates:
§ 1 Voruebergehender Ausschluss der Absetzung fuer Abnutzung in fallenden
Jahresbetraegen bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens und
der erhoehten Absetzungen fuer Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und
Eigentumswohnungen
(1) Bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, die vom Steuerpflichtigen
nach dem 8. Mai 1973 und vor dem 1. Dezember 1973 (Ausschlusszeitraum) angeschafft
oder hergestellt worden sind, finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes und des § 11a der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht fuer bewegliche Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens,
die vom Steuerpflichtigen nachweislich vor dem Ausschlusszeitraum bestellt worden sind
oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige vor diesem Zeitraum begonnen hat. Der
Nachweis der Bestellung ist insbesondere durch eine Anzahlung vor dem Ausschlusszeitraum
als erbracht anzusehen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer bewegliche
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb des
Ausschlusszeitraums bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige
innerhalb dieses Zeitraums begonnen hat.
(3) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung, Zeitpunkt der
Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung.
(4) Bei Einfamilienhaeusern, Zweifamilienhaeusern und Eigentumswohnungen, fuer die
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. Mai 1973 und vor dem 1. Januar 1974
gestellt worden ist, findet die Vorschrift des § 7b des Einkommensteuergesetzes keine
Anwendung. Bei Fertighaeusern gilt Satz 1 hinsichtlich des Beginns des dort bezeichneten
Zeitraums mit der Massgabe, dass an die Stelle der Antragstellung auf Baugenehmigung der
Abschluss des Kaufvertrages tritt, wenn dieser nachweislich vor der Antragstellung auf
Baugenehmigung erfolgte. Abweichend von den Saetzen 1 und 2 kann der Erwerber eines
Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung erhoehte Absetzungen
nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen, wenn er das Gebaeude oder
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die Eigentumswohnung durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft hat.
§ 2 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueraenderungsgesetzes 1966
vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
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