Dritte Verordnung ueber die Gewaehrung
von Vorrechten und Befreiungen an die
Europaeische Organisation zur Sicherung der
Luftfahrt "EUROCONTROL"
EUROCONTROLVorRV 3

vom  20.11.1980



"Dritte Verordnung ueber die Gewaehrung von Vorrechten und Befreiungen an die Europaeische
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 20. November 1980 (BGBl.
1980 II S. 1446)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1981

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 ueber den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen ueber die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und ueber die
Gewaehrung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen
(BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941)
neugefasst wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Die Gehaelter und sonstigen Bezuege des Generaldirektors der Agentur und der Mitglieder
des Personals der Europaeischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
werden nach Massgabe des in Bruessel am 21. November 1978 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Protokolls zur Aenderung des Zusatzprotokolls vom 6. Juli
1970 zum Internationalen Uebereinkommen ueber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
"EUROCONTROL" (BGBl. 1972 II S. 814) von der Einkommensteuer befreit. Das Protokoll
wird nachstehend veroeffentlicht.

§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung
mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 ueber den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Abkommen ueber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und ueber die Gewaehrung von Vorrechten und
Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, der durch das Gesetz vom 28.
Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neugefasst wurde, auch im Land Berlin.

§ 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem
Artikel 3 Abs. 3 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage ausser Kraft, an dem das Protokoll fuer die
Bundesrepublik Deutschland ausser Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Ausserkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


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