Dritte Verordnung des Reichspraesidenten zur
Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und
zur Bekaempfung politischer Ausschreitungen
NotV 3
vom 06.10.1931
"Dritte Verordnung des Reichspraesidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen
und zur Bekaempfung politischer Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 63-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 14a des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geaendert worden ist"
Fuenfter Teil Kapitel VIII Pruefungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der
oeffentlichen Hand - BGBl 63-6 - aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Nr. 5 BHO 63-1 v.
19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970
Stand: Geaendert durch Art. 14a G v. 21. 6.2002 I 2010
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Auf Grund Art. 48 Abs. 2 WRV v. 11.8.1919 S. 1383 erlassen.
Fuer das Saarland vgl. WoBauG SL (FNA 2330-25-1) § 59 Abs. 1 u. 2
Vierter Teil
Wohnungs- und Siedlungswesen
Kapitel II
Landwirtschaftliche Siedlung, vorstaedtische Kleinsiedlung,
Bereitstellung von Kleingaerten
§ 1
-
I.
Allgemeines
§ 2
Von den Mitteln, die nach den Vorschriften ueber den Geldentwertungsausgleich bei
bebauten Grundstuecken zur Foerderung der Bautaetigkeit auf dem Gebiet des Wohnungs- und
Siedlungswesens bestimmt sind, haben die Laender vom Rechnungsjahr 1932 ab fuer die
landwirtschaftliche Siedlung, die vorstaedtische Kleinsiedlung und die Bereitstellung
von Kleingaerten einen Teilbetrag an das Reich oder die von der Reichsregierung
bestimmte Stelle abzufuehren. Die Hoehe dieses Betrags und das Verhaeltnis, nach welchem
der Betrag auf die Laender umgelegt wird, werden jaehrlich von der Reichsregierung im
Benehmen mit den zustaendigen Ausschuessen des Reichsrats festgesetzt. Diese Bestimmung
tritt fuer die landwirtschaftliche Siedlung an die Stelle des § 3 Abs. 1 des Gesetzes
-1-
zur Foerderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. Maerz 1931 (Reichsgesetzbl. I S.
122).
§ 3
Soweit die in § 2 bezeichneten Mittel nicht ausreichen, wird der Reichsminister der
Finanzen ermaechtigt, die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
§ 4
-
II.
Landwirtschaftliche Siedlung
§ 5
(1) Die Mittel, die auf Grund der §§ 2 und 3 fuer die landwirtschaftliche Siedlung zur
Verfuegung gestellt werden, fliessen dem Zweckvermoegen bei der Deutschen Siedlungsbank
zu, das ihr vom Reich auf Grund des § 3 des Dritten Abschnitts (Osthilfe) der
Verordnung des Reichspraesidenten vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 311)
ueberwiesen worden ist. Die Deutsche Siedlungsbank darf das Zweckvermoegen auch fuer
sonstige der landwirtschaftlichen Siedlung dienende Zwecke, insbesondere fuer die
Auswahl, Schulung und Beratung von Siedlern, verwenden; der Reichsarbeitsminister
bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den Betrag, der jaehrlich
fuer diese Zwecke verwendet werden darf, und regelt die Verwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Mittel sollen insbesondere auch fuer die Ansiedlung von
Landarbeitern Verwendung finden.
§§ 6 bis 8
-
III.
Vorstaedtische Kleinsiedlung und Bereitstellung von
Kleingaerten
§§ 9 bis 19
-
§ 20
Auf die Durchfuehrung der vorstaedtischen Kleinsiedlung finden die Bestimmungen des § 29
des Reichssiedlungsgesetzes entsprechende Anwendung.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 21
-
§ 22
-
-2-
§ 23
Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit ihrer Verkuendung in Kraft.
Fuenfter Teil
Handels- und Wirtschaftspolitik
Kapitel I
Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und
Giroverbaende sowie Girozentralen
Art 1
§ 1
(1) Die Landesregierungen sind ermaechtigt und verpflichtet, alle Massnahmen im
Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den
Geschaeftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und
Giroverbaende sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu
bringen. Sie koennen dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.
(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die oeffentlichen oder dem
oeffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.
§ 2
(1) Die Spar- und Girokassen, die unselbstaendige Einrichtungen von Gemeinden,
Gemeindeverbaenden oder sonstigen oeffentlichen Koerperschaften sind, sind zu
Anstalten mit eigener Rechtspersoenlichkeit umzugestalten. Insoweit die Gemeinde,
der Gemeindeverband oder die Koerperschaft nach der bisherigen Rechtslage fuer die
Verbindlichkeiten der Spar- oder Girokasse haftet (Gewaehrverband), bleibt diese Haftung
fuer die bisherigen und kuenftigen Verpflichtungen bestehen.
(2)
§§ 3 bis 6
-
§ 7
Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als
1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewaehrt werden.
Diese Beschraenkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewaehrten
Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht uebersteigen.
§ 8
Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersoenlichkeit umzugestalten; sie
unterliegen der Aufsicht der fuer ihren Hauptsitz zustaendigen obersten Landesbehoerde
oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
finden entsprechende Anwendung. Im uebrigen sind Organisation und Geschaeftsbetrieb der
Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquiditaet, insbesondere die Sicherheit der
Liquiditaetsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.
Fussnote
-3-
Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fussnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
§ 9
-
Art 2
§ 1
(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts,
unterstuetzt als Traeger die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank, Frankfurt am Main/Berlin
(DGZ-DekaBank) bei der Erfuellung ihrer Aufgaben mit der Massgabe, dass ein Anspruch
der Bank oder eine sonstige Verpflichtung des Verbandes, ihr Mittel zur Verfuegung zu
stellen, nicht besteht. Die DGZ-DekaBank haftet fuer ihre Verbindlichkeiten mit ihrem
gesamten Vermoegen. Die Haftung des Verbandes als Traeger ist auf den satzungsmaessigen
Kapitalanteil beschraenkt.
(2) Die DGZ-DekaBank, steht nach naeheren Bestimmungen der Durchfuehrungsvorschriften,
die von dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden, unter Aufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die naeheren Bestimmungen ueber die Organisation und den Geschaeftsbetrieb der DGZ-
DekaBank trifft die Satzung, die vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband binnen
zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen ist. Die Satzung
sowie spaetere Abaenderungen der Satzung beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums
der Finanzen. Wird die Satzung nicht rechtzeitig aufgestellt oder wird ihr die
Genehmigung versagt, so wird sie von des Bundesministeriums der Finanzen erlassen.
Mit der Genehmigung der Satzung oder mit deren Erlass durch das Bundesministerium der
Finanzen wird die DGZ-DekaBank eine juristische Person des oeffentlichen Rechts. Die
Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Girozentrale, Deutschen Kommunalbank, und dem
Deutschen Sparkassen- und Giroverband regeln die Beteiligten; die Regelung bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Der Traeger der DGZ-DekaBank am 18. Juli 2005 haftet fuer die Erfuellung saemtlicher zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Fuer solche Verbindlichkeiten, die bis
zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; fuer danach bis zum
18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht
ueber den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Traeger wird seinen Verpflichtungen aus der
Gewaehrtraegerhaftung gegenueber den Glaeubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten
Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Faelligkeit ordnungsgemaess
und schriftlich festgestellt hat, dass die Glaeubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem
Vermoegen des Instituts nicht befriedigt werden koennen. Verpflichtungen der DGZ-DekaBank
auf Grund eigener Gewaehrtraegerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind begruendet
und faellig im Sinne der Saetze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine
solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
§ 2
-
Art 3
Fuer die aus Anlass einer Auseinandersetzung nach Artikel 1 § 2 Abs. 2, § 8, Artikel 2 §
1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von Reich, Laendern und Gemeinden
keine Steuern, Abgaben oder Gebuehren erhoben.
Fussnote
Art. 3 erster Kursivdruck: Vgl. Fussnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
-4-
Art 4
Art 5
Art 6
(1)
(2) Die obersten Landesbehoerden koennen in besonderen Faellen ... Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Art 7
Die Reichsregierung ist ermaechtigt, zur Durchfuehrung dieses Kapitels Rechtsverordnungen
und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Art 8
(1)
(2) Im uebrigen treten die Vorschriften dieses Kapitels am Tage der Verkuendung in Kraft.
Art 9
Artikel 1 gilt nicht fuer Laender, in denen eine entsprechende landesrechtliche Regelung
besteht oder bis zum 31. Dezember 1933 getroffen wird.
Fussnote
Art. 9 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslos
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