Dritte Durchfuehrungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz - fischwirtschaftliche
Erzeugnisse
MarktStrGDV 3
vom 14.08.1969
"Dritte Durchfuehrungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - fischwirtschaftliche
Erzeugnisse vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1205)"
Fussnote
Die V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VI Sachg. C Abschn. III Nr. 1 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1016 am 1.1.1994 in
Kraft. Diese Massgabe ist gem. Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.1992 I 1159 mWv 1.7.1992 nicht
mehr anzuwenden.
Textnachweis ab: 21. 8.1969
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), fuer
die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, koennen zusammengefasst werden
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Zolltarif-Nummer Erzeugnisse
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1. fuer die Seefischerei mehrere der folgenden Erzeugnisse:
03.01 B Seefische, frisch (lebend oder nicht lebend),
gekuehlt oder gefroren, ganz,
ohne Kopf oder zerteilt oder
filetiert;
aus 03.02 Seefische, nur gesalzen, in Salzlake oder
getrocknet; ganz, ohne Kopf
oder zerteilt oder filetiert;
03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer
oder Schale), frisch (lebend
oder nicht lebend), gekuehlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake; Krebstiere in
ihrem Panzer nur in Wasser gekocht;
2. fuer die Binnenfischerei die beiden folgenden Erzeugnisse:
aus 03.01 A Forellen, frisch (lebend oder nicht lebend),
gekuehlt oder gefroren;
aus 03.01 A Karpfen, frisch (lebend oder nicht lebend),
gekuehlt oder gefroren.
§ 2
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(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) fuer ein Erzeugnis oder
eine Gruppe verwandter Erzeugnisse wird festgesetzt
1.bei Erzeugergemeinschaften der Grossen Hochseefischerei auf jaehrlich 80.000 Tonnen
Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Frischfisch oder Frostfisch
oder 5.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von
Salzfisch;
2.bei Erzeugergemeinschaften der Grossen Heringsfischerei auf jaehrlich 10.000 Tonnen
Frischfisch-Anlandegewicht;
3.bei Erzeugergemeinschaften der Kutter- und Kuestenfischerei auf jaehrlich 3.000 Tonnen
Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Fischen oder 200 Tonnen
Anlandegewicht bei vorwiegender Anlandung von Krebsen und Muscheln;
4.bei Erzeugergemeinschaften der Binnenfischerei auf jaehrlich 50 Tonnen Fanggewicht.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als
Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird
festgesetzt
1.fuer einen Liefervertrag ueber Erzeugnisse der Grossen Hochseefischerei oder der Grossen
Heringsfischerei auf jaehrlich 2.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
2.fuer einen Liefervertrag ueber Erzeugnisse der Kutter- und Kuestenfischerei auf jaehrlich
1.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Fischen oder 100
Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Krebsen und Muscheln;
3.fuer einen Liefervertrag ueber Forellen auf jaehrlich 10 Tonnen Fanggewicht und ueber
Karpfen auf jaehrlich 15 Tonnen Fanggewicht.
Werden Liefervertraege mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen
Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so
gelten diese Liefervertraege fuer die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird fuer
Liefervertraege nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
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