Dritte Durchfuehrungsbestimmung zur
Energieverordnung - Volkswirtschaft -
EnVODBest 3

vom  01.06.1988



"Dritte Durchfuehrungsbestimmung zur Energieverordnung - Volkswirtschaft - vom 1. Juni
1988 (GBl. DDR 1988 I S. 113)"


Fussnote

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. V Sachg. D Abschn. III Nr. 4 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1202 mWv 3.10.1990.


Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. EnVODBest 3 Anhang EV

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990

Eingangsformel
Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89)
wird im Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen Staatsorgane bestimmt:

§ 1
(1) Die Energielieferer sind verpflichtet, die Buerger und anderen Energieabnehmer im
Rahmen des Kundendienstes energiewirtschaftlich zu beraten.

(2) Zum Kundendienst gegenueber Buergern als Abnehmer von >= 15 t/a fester Brennstoffe
je Haushalt gehoeren Beratungen zur rationellen Energieanwendung mit Besichtigung des
Heizungssystems.

(3) Beratungsleistungen, die ueber den Kundendienst (gelegentliche, individuelle,
muendliche Beratung, die aus allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen mit verhaeltnismaessig
geringem Zeitaufwand moeglich ist) hinausgehen, sind entgeltlich und beduerfen der
Vereinbarung.

§§ 2 bis 8
-

-
Zu § 38 der Verordnung

§ 9
(1) Ist die Massnahme gemaess § 38 Abs. 1 der Verordnung nicht einordenbar, kann das
Energieversorgungsunternehmen dem Antragsteller gestatten, die Arbeit auf seine Kosten
auszufuehren. Die Refinanzierung kann vereinbart werden.

(2) Die festen Brennstoffe, mit denen gemaess § 38 Abs. 2 der Verordnung versorgt wird,
muessen geeignet sein, die Energieanlage unter Einhaltung der Anforderungen an volle
Anlagensicherheit und planmaessige Verfuegbarkeit, insbesondere des § 55 Abs. 1 der
Verordnung, zu betreiben.

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§§ 10 bis 12
-

-
Zu §§ 38 bis 44 der Verordnung

§ 13
(1) Der Energieabnehmer hat dem Energieversorgungsunternehmen als Teil der Kosten fuer
die Sperrung der Installationsanlage auch die Kosten fuer die Aufhebung der Sperrung zu
bezahlen.

(2)

(3) Im uebrigen sind die §§ 1 und 5 bis 12 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zur
Energieverordnung - Bevoelkerung - in der Fassung der Fuenften Durchfuehrungsbestimmung
vom 27. August 1990 zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - (GBl. I Nr. 58 S.
1423) entsprechend anzuwenden.

-
Zu §§ 45 bis 47 der Verordnung

§ 14
(1) Bestimmungsgemaess zu beheizen sind
- Wohnraeume,
- Raeume, die im § 45 Abs. 3 der Verordnung genannt sind, und
- Arbeitsraeume.
Lagerraeume aller Art, die nicht den Charakter von Arbeitsraeumen haben, duerfen
nur beheizt werden, soweit das erforderlich ist, die Gebrauchseigenschaften des
Lagerguts zu erhalten. Das gilt entsprechend fuer Garagen bei notwendiger sofortiger
Startbereitschaft der eingestellten Einsatzfahrzeuge.

(2) Die Entscheidung, die Raumheizung aufzunehmen und, wenn die Voraussetzungen des
§ 45 Abs. 1 der Verordnung weggefallen sind, wieder einzustellen, hat der Leiter
des Gebaeudebewirtschafters oder anderen Energieabnehmers zu treffen. Er darf seine
Entscheidungsbefugnis auf leitende Mitarbeiter delegieren.

(3) Ist das Versorgungsnetz, aus dem die Waermeenergie bezogen wird, ausserhalb der Zeit
der Heizbereitschaft fuer technologische Zwecke in Betrieb, darf nicht auf Aufnahme
der Raumheizung entschieden werden; der Leiter des Gebaeudebewirtschafters oder
anderen Energieabnehmers kann jedoch beim Betreiber der Waermeenergie-Versorgungsanlage
beantragen, dem Waermeenergiebezug zuzustimmen.

(4)

§ 15
(1) Antraege auf Entscheidung gemaess § 47 Abs. 1 der Verordnung koennen vom Leiter des
Betreibers der Waermeenergie-Versorgungsanlage gestellt werden.

(2) Antraege gemaess § 14 Abs. 3 sind wie Antraege zum § 47 Abs. 1 der Verordnung zu
behandeln.

(3) Ist der Antrag des Betreibers der Waermeenergie-Abnehmeranlage oder die antraglose
Entscheidung des Energieversorgungsunternehmens damit begruendet, dass die festgelegten
Raumlufttemperaturen fuer Raeume in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
der Volksbildung, des Hoch- und Fachschulwesens, der Kultur sowie des Sports infolge
                                             -2-
       
                                                                               

der Wetterentwicklung nicht mehr eingehalten werden, darf auf stundenweise Beheizung,
hoechstens 4 h/d, entschieden werden. Dabei ist, soweit technisch ausfuehrbar, zu
sichern, dass andere Gebaeude oder Raeume vom Versorgungsnetz getrennt bleiben.

(4) Ueber Antraege entscheidet
- das Energieversorgungsunternehmen, wenn es um die Aufnahme und Wiedereinstellung der
  Raumheizung des ganzen Waermeenergie-Versorgungsgebiets geht;
- der Betreiber der Waermeenergie-Versorgungsanlage, wenn es um die Aufnahme und
  Wiedereinstellung der Raumheizung in ausgewaehlten Raeumen und Einrichtungen des
  Gesundheits- und Sozialwesens, der Volksbildung, des Hoch- und Fachschulwesens, der
  Kultur sowie des Sports geht.

(5)

(6)

§ 16
(1) Die Zeit der Heizbereitschaft reicht vom 1. September bis zum 31. Mai. Sie
gilt auch fuer Gebaeudebewirtschafter, die eine Anlagengesamtheit aus Waermeenergie-
Erzeugungsanlage und -Installationsanlage zur Beheizung eines Wohnblocks
(Blockheizungsanlage) betreiben, wobei Wohnblock als Mehrzahl aneinandergebauter, durch
gemeinsame Bauhuelle umschlossener, jeweils eine groessere Zahl selbstaendiger Wohnungen
enthaltener Gebaeudeteile verstanden wird.

(2) Winterbereitschaft muss gewaehrleistet werden ab
- Oktober                            fuer mindestens                                  0 Grad C,
- November                           fuer mindestens                                -10 Grad C,
- April               noch fuer                                                        0 Grad C

mittlerer taeglicher Aussenlufttemperatur.

(3)

§ 17
(1) Die technischen Projekte fuer voll klimatisierte Raeume und fuer Raeume, die
mit Zwangsbelueftung ausgestattet sind, sind im Hinblick auf Raumlufttemperaturen
grundsaetzlich nach den Anforderungen des § 45 Abs. 2 oder Abs. 6 der Verordnung
aufzustellen und zu bestaetigen.

(2) Bestimmungsgemaess mit Waermeenergie zu beheizende Gebaeude sind grundsaetzlich mit
Vorrichtungen zur automatischen aussentemperaturabhaengigen Leistungsregelung und
Thermostat- bzw. Zonenregelung auszustatten, die sichern, dass die Grenzwerte der
Raumlufttemperatur eingehalten werden. Diese Vorrichtungen sind waehrend der Zeit der
Heizbereitschaft staendig funktionssicher zu erhalten.

(3) Die Betreiber von Waermeenergie-Abnehmeranlagen sind verpflichtet, ausserhalb der
Hauptbenutzungszeit der bestimmungsgemaess zu beheizenden Raeume die Waermeenergiezufuhr
differenziert abzusenken oder abzuschalten. Der § 45 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung
bleibt davon unberuehrt. Als Hauptbenutzungszeit gilt fuer
- Wohnraeume die Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr,
- andere Raeume die der Zweckbestimmung entsprechend festgelegte Hauptbenutzungszeit.

(4) Die Betreiber der Waermeenergie-Versorgungsanlagen sind verpflichtet, die
Waermeenergieversorgung in Uebereinstimmung mit den festgelegten und bekanntgegebenen
Heizstufen durchzufuehren. Fuer die Heizstufen gilt das Schema gemaess Anlage.

(5) Die Heizstufen werden waehrend der Zeit der Heizbereitschaft und, wenn die
zeitweilige Aufnahme der Waermeenergieversorgung entschieden ist, ausserhalb dieser
Zeit entsprechend der Wetterlage und -entwicklung, grundsaetzlich taeglich durch das


                                             -3-
       
                                                                               

Energieversorgungsunternehmen festgelegt und bekanntgegeben. Diese Festlegungen sind
mit den Abteilungen Energie und Wohnungspolitik des Rates des Bezirkes abzustimmen.

(6) Die Betreiber von Waermeenergie-Abnehmeranlagen haben, soweit die Gebaeude noch nicht
oder zeitweilig nicht mit Vorrichtungen zur automatischen aussentemperaturabhaengigen
Leistungsregelung ausgestattet sind, die Abnehmeranlagen entsprechend den
bekanntgegebenen Heizstufen zu betreiben.

§§ 18 bis 24
-

-
Zu § 48 der Verordnung

§ 25
(1) Die §§ 16 bis 20 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zur Energieverordnung sind
entsprechend anzuwenden, soweit in den Absaetzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Rechtstraeger von Volkseigentum, die nicht zum Geltungsbereich der
Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) gehoeren, koennen
Entgelt nur in Hoehe des eigenen Aufwands, gegebenenfalls anteilig, erhalten.

(3) Die Entschaedigung der Nutzungsberechtigten, die zum Geltungsbereich der
Bodennutzungsverordnung gehoeren, ist gemaess Bodennutzungsverordnung, das Entgelt fuer
andere Partner ist gemaess Abs. 4 zu bemessen.

(4) Bei dauernder Mitnutzung landwirtschaftlich oder gaertnerisch genutzter
unbebauter Grundstuecke in bezug auf Freileitungsmasten und forstwirtschaftlich
genutzter unbebauter Grundstuecke ist das Entgelt in entsprechender Anwendung der
Bodennutzungsverordnung zu bemessen. Dasselbe gilt bei zeitweiliger Mitnutzung
landwirtschaftlich oder gaertnerisch genutzter Grundstuecke.

-
Zu §§ 52 und 53 der Verordnung

§ 26
-

§ 27
-

§ 28
-

§ 29
-

-
Zu § 54 der Verordnung

§ 30


                                             -4-
       
                                                                               

(1) Fuer die Inbetriebnahme einer Energieumwandlungsanlage ist der Generalauftragnehmer
verantwortlich. Er hat das Inbetriebnahmeprogramm auszuarbeiten sowie die komplexe
Inbetriebnahmeleitung zu bilden und zu leiten. Das Inbetriebnahmeprogramm bedarf des
Einvernehmens mit dem Investitionsauftraggeber.

(2) Fuer Inbetriebnahmehandlungen zur Verbindung der Energieumwandlungsanlagen
mit dem Versorgungsnetz oder zwischen Versorgungsnetzen (Netzschaltung) ist der
Investitionsauftraggeber verantwortlich, fuer andere Inbetriebnahmehandlungen der
Generalauftragnehmer.

(3) Die Auftragnehmer haben fuer den Probebetrieb das erforderliche Personal des
Investitionsauftraggebers einzuweisen und anzuleiten. Die Gesamtverantwortung liegt
beim Generalauftragnehmer. Er hat, gemeinsam mit dem Investitionsauftraggeber, ein
Schulungsprogramm auszuarbeiten. Bestandteil des Schulungsprogramms sind insbesondere
a) Gewaehrleistung des sicheren Betriebs und des An- und Abfahrens der Energieanlage,
b) Massnahmen zur Gewaehrleistung einer hohen technologischen Disziplin, Ordnung und
   Sicherheit,
c) Massnahmen zur Einhaltung und Sicherung des Umweltschutzes,
d) Antihavarietraining.

§ 31
-

§ 32
(1) Abnehmeranlagen muessen nach einem besonderen Programm in Betrieb genommen werden,
wenn sie an Versorgungsnetze der Nennspannung >= 110 kV oder des Nenndrucks >= 2,5
MPa angeschlossen werden sollen oder sind. Das Programm bedarf der Einwilligung des
zustaendigen operativen Steuerungsorgans.

(2) Abnehmeranlagen, die nicht dem Abs. 1 unterliegen, aber mit zur Abnehmeranlage
gehoerenden Transformatorenstationen oder Regleranlagen an Versorgungsnetze
angeschlossen werden sollen oder sind, duerfen ohne besondere Programme in Betrieb
genommen werden, wenn der Leiter des Betreibers das ausdruecklich anweist.

§ 33
(1) Technische Abnahme ist die Pruefung der technischen Voraussetzungen fuer die Freigabe
von Energieumwandlungsanlagen zum Probebetrieb und fuer die Aufnahme des Dauerbetriebes.

(2) Der Investitionsauftraggeber hat mindestens 3 Monate vor Probebetriebsbeginn
eine technische Abnahmekommission zu bilden, die Empfehlungen zur technischen und
vertragsrechtlichen Abnahme ausarbeitet.

(3) und (4)

§ 34
(1) Der Generalauftragnehmer hat rechtzeitig vor dem Termin fuer die Aufnahme des
Probebetriebes dem Vorsitzenden der technischen Abnahmekommission schriftlich die
Bereitschaft zur Aufnahme des Probebetriebes mitzuteilen.

(2)

§§ 35 bis 39
-

§ 40
(1) Waehrend des Probebetriebs ist die Nutzungsfaehigkeit der Energieumwandlungsanlagen
nachzuweisen. Der Probebetrieb beginnt mit der ersten Energieabgabe einer
                                             -5-
       
                                                                               

Hauptausruestung an das Versorgungsnetz; er umfasst die Durchfuehrung des speziellen
Probebetriebsteiles des Inbetriebnahmeprogramms.

(2) und (3)

§§ 41 und 42
-

§ 43
Der Schichtleiter des Generalauftragnehmers und, bei eingetretener oder
drohender Havarie, das Anfahrpersonal sind gegenueber dem Bedienungspersonal des
Investitionsauftraggebers im Rahmen des Inbetriebnahmeprogramms weisungsberechtigt.

§ 44
-

§ 45
(1) Die §§ 30 bis 43 gelten insoweit nicht, als die Partner der Vertraege ueber die
entsprechenden Leistungen etwas anderes vereinbart haben.

(2) Bei Investitionsvorhaben, die ohne Generalauftragnehmer durchgefuehrt werden, gelten
die §§ 30 bis 44 entsprechend fuer Investitionsauftraggeber, Hauptauftragnehmer und
Auftragnehmer, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

§§ 46 und 47
-

-
Zu § 56 Abs. 1 der Verordnung

§ 48
(1) Technisch bedingte Kurzzeitigkeit ist die durch die Summe aus festgelegter
Relaisstaffelzeit und Schaltereigenzeit bei ordnungsgemaesser Funktion der
Fehlerschutzeinrichtungen des Versorgungsnetzes bestimmte Zeitdauer.

(2) Unberuehrt bleiben die Regelungen ueber Reserveanschlussanlagen in den
Rechtsvorschriften ueber die Elektroenergielieferung.

-
Zu § 58 der Verordnung

§ 49
(1) Der § 13 Absaetze 1 und 2 und die §§ 14, 15 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zur
Energieverordnung gelten fuer Staatsorgane, Betriebe und Vereinigungen entsprechend,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die fuer landwirtschaftliche Arbeiten Verantwortlichen sind von den Pflichten
des § 14 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zur Energieverordnung befreit, soweit
die Arbeiten auf landwirtschaftlich genutzten und anderen Flaechen in freiem,
unbebautem Gelaende stattfinden und nicht > 80 cm tief unter die Gelaendeoberkante
des Grundstuecks gehen oder wirken koennen. Koennen bei bestimmten landwirtschaftlichen
Arbeiten Gefaehrdungen des Ausfuehrenden oder der Energiefortleitungsanlagen nicht
ausgeschlossen werden, sind durch den Betreiber der Energiefortleitungsanlage mit dem
Landwirtschaftsbetrieb die erforderlichen Regelungen festzulegen und zu vereinbaren.
                                             -6-
          
                                                                                  

§ 50
(1) Einer Festlegung gemaess § 58 Abs. 2 der Verordnung gleichgestellt ist die aus dem
Arbeitsrechtsverhaeltnis oder der statuarischen Stellung von Personen sich ergebende
Durchfuehrungsverantwortung. Das gilt auch, wenn der Betrieb Arbeiten gemaess § 26 Abs.
1 der Verordnung auf dem von ihm genutzten Grundstueck oder an dem von ihm genutzten
Bauwerk ausfuehrt.

(2) Der Abs. 1 gilt entsprechend fuer Staatsorgane und Vereinigungen.

§ 51
-

Schlussformel
Der Minister fuer Kohle und Energie

Anlage zu § 17 vorstehender Dritter Durchfuehrungsbestimmung
HEIZSTUFENSCHEMA
   Tagesmittel der   Heizstufe                  taegliche                         Bemerkungen
 Aussenlufttemperatur                          Heizdauer in
      in Grad C                                Stunden *)
14 und hoeher             0                          0             keine Raumheizung
10 bis 13                1                          4             zeitlich intermittierender
                                                                  Heizbetrieb
8   bis   11                       2                  8           dito
6   bis   9                        3                 12           dito
0   bis   7                        4                 17           Heizbetrieb nach Fahrkurve
0   und   tiefer                   5                 24           Heizbetrieb nach Fahrkurve,
                                                                  nachts eingesenkt

Erlaeuterungen:
1. Die Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Beheizung sind, auf der Grundlage des
Heizstufenschemas, vom Generaldirektor des Energieversorgungsunternehmens festzulegen
und bekanntzugeben.
2. Fuer die Festlegung gemaess Erlaeuterung 1 sind die vom Meteorologischen Dienst der
DDR herausgegebenen Prognosewerte fuer Tagesmitteltemperatur und Windgeschwindigkeit
zu beachten. Bei der Festlegung sind ausserdem die minimale und die maximale
Tagestemperatur sowie die zu erwartende Sonneneinstrahlung zu beruecksichtigen.
3. Der Generaldirektor des Energieversorgungsunternehmens kann zur bestmoeglichen
Anpassung der Raumheizung an die Wetterbedingungen zu der der Heizstufe entsprechenden
taeglichen Heizdauer Zuschlaege oder Abschlaege festlegen. Sie sollen nicht mehr als 25%
der Zeit nach Heizstufenschema fuer die Heizstufe ausmachen.
4. Der Betreiber der Waermeenergie-Abnehmeranlage, auf den der § 17 Abs. 6 zutrifft,
ist verpflichtet, die bekanntgegebene Heizstufe und die tatsaechliche, objektkonkrete
Heizdauer in das Stationsbuch (§ 2 Abs. 4) einzutragen oder durch seine Beauftragten
eintragen zu lassen.
-------
*) Die Heizdauer bezieht sich auf die Waermeenergie-Anwendungsanlage (Heizkoerper). Die bekanntgegebene taegliche Heizdauer
trifft fuer Wohnraeume und andere Raeume, deren Hauptbenutzungszeit laenger als 12 h/d ist, zu. Fuer alle anderen Raeume ist die
taegliche Heizdauer entsprechend zu vermindern.


Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1202)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. bis 3. ...


                                                            -7-
     
                                                                             

4. Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch
   die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr.
   46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fuenften
   Durchfuehrungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27.
   August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen
      Durchfuehrungsbestimmungen gelten bis zum 31. Maerz 1991 fort.
   b) Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen
      Durchfuehrungsbestimmungen gelten fuer bestehende Mitbenutzungsrechte an
      Grundstuecken und Bauwerken fuer Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember
      2010 fort. Fuer bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstuecken von Staedten
      und Gemeinden fuer Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung
      dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein
      wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften
      bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenueber dem oeffentlichen
      Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.




                                           -8-