Dreizehntes Gesetz zur Aenderung des
Soldatengesetzes
SGAendG 13
vom 22.05.1980
"Dreizehntes Gesetz zur Aenderung des Soldatengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBl. I S.
581)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 6.1980
Art 1 bis 5
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Art 6 Uebergangsvorschrift
(1) § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der
Fassung des Artikels 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit
unwiderruflich einverstanden erklaert haben. Das Einverstaendnis ist bis 31. Dezember
1984 oder bis zur Vollendung des siebenunddreissigsten Lebensjahrs, falls dieser
Zeitpunkt spaeter liegt, schriftlich zu erklaeren.
(2) Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag
in den Ruhestand getreten ist und der auf Grund des § 36 des Abgeordnetengesetzes vom
18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften als wieder
in das Dienstverhaeltnis eines Berufssoldaten berufen gilt, kann jeweils mit Ablauf
des 31. Maerz oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die in §
45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1979
(BGBl. I S. 1301), festgesetzte besondere Altersgrenze des Dienstgrads ueberschritten
hat, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand verliehen war; versorgungsrechtlich gilt
er in diesem Fall als wegen Ueberschreitens der fuer diesen Dienstgrad festgesetzten
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Art 7 Schlussvorschrift
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am ersten Tage des auf die Verkuendung
folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in
Kraft.
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